Baurecht

Baugenehmigung zum Bau eines Mobilfunkmastes

Aktenzeichen  AN 17 S 20.01693

Datum:
23.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30751
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35, § 36, § 212a Abs. 1
BayBO Art. 6, Art. 67
BayNatSchG Art. 15 Abs. 1, Art. 23
AwSV § 1

 

Leitsatz

Das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage ist also bereits dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten Baugenehmigung zum Bau eines Mobilfunkmastes.
Der Antragsteller (Markt …) ist eine kreisangehörige Gemeinde im Landkreis … Die Beigeladene (… GmbH) ist eine Tochter der … … und unter anderem im Ausbau der Infrastruktur für Mobilfunkanbieter tätig. Sie beabsichtigt auf dem Grundstück mit der Flurnummer (FlNr.) …, Gemarkung … (im Folgenden stets Gemarkung …), welches unbebaut ist und Feldcharakter hat, einen Mobilfunkmast als Schleuderbetonmast mit einer Gesamthöhe von 34 Metern zu errichten. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Frau … …, … Südlich der FlNr. … schließt sich ein ebenfalls unbebautes Grundstück mit Grünfläche (FlNr. …) an, welches im Eigentum des Herrn … …, … …, steht. Im Norden grenzt das Vorhabengrundstück an eine Gemeinde straße der Antragstellerin (FlNr. …). Westlich der FlNr. … schließt sich das in südlicher Richtung spitz zulaufende Grundstück mit der FlNr. … an, welches in seinem nördlichen Teil mit einer Scheune, in der Mitte mit einem Wohngebäude mit scheunenartigem einstöckigem Anbau (Adresse: …, …) und im südlichen Drittel mit einem wohl (ehemals) landwirtschaftlich genutzten Gebäude bebaut ist. An dieses wiederum grenzt nordwestlich ein kleines, unbebautes und bewaldetes Eckgrundstück (FlNr. …). Das gesamte Ensemble der genannten Grundstücke bildet ein etwa rechtwinkliges Dreieck, welches in südlicher Richtung an die Staats straße … (FlNr. …) grenzt und in nördlicher und westlicher Richtung von zwei Gemeindestraßen (FlNrn. …, …) scherenartig eingefasst ist.
Jenseits der westlich angrenzenden Gemeinde straße (FlNr. …) schließt sich eine zweigleisige Bahnstrecke an und daran wiederum in westlicher Richtung das unbebaute und aus einer Grünfläche bestehende Grundstück mit der FlNr. …, daran wiederum südwestlich und getrennt durch die … …, das unbebaute, auf Luftbildern des Bayernatlas eine sandfarbene Oberfläche aufweisende Grundstück mit der FlNr. … und weiter südwestlich das mit einigen, gemäß der Luftbilder des Bayernatlas der Landwirtschaft oder einer gewerblichen Nutzung dienenden Gebäuden bebaute Grundstück mit der FlNr. … Nordwestlich der genannten Grundstücke befinden sich, getrennt durch eine schmale Gemeinde straße (FlNr. …), die länglichen, gemäß der Luftbilder der Landwirtschaft dienenden und längs durch die … getrennten Flächen mit den FlNrn. …, … Diese setzen sich anschließend in nordwestlicher Richtung der … folgend fort, jeweils östlich begrenzt durch die Bahnstrecke.
Jenseits der sich südlich an das Vorhabengrundstück (FlNr. …) und das Nachbargrundstück (FlNr. … ) anschließenden Staats straße … finden sich Grün- und der Landwirtschaft dienende Flächen (FlNrn. …, …, …) sowie landwirtschaftliche Gebäude (FlNrn …, …, …, …).
Nordöstlich des Vorhabengrundstücks, jenseits der Gemeinde straße (FlNr. …), befindet sich neben kleineren bewaldeten Grünflächen ein großes landwirtschaftliches Grundstück mit der FlNr. … Daran wiederum schließen sich nordöstlich zahlreiche weitere Feldgrundstücke an (FlNrn. …, …, …).
Die nächste, ihrerseits von Grün- und Waldflächen umgebene (FlNrn. …, …, …) Wohnbebauung findet sich auf den Grundstücken mit den FlNrn. …, …, …, … und …, welche nordwestlich des großen Feldgrundstückes mit der FlNr. … liegen und südlich durch die Gemeinde straße mit der FlNr. … begrenzt werden. Von der nordwestlichen Ecke des Vorhabengrundstücks (FlNr. …) ist das nächste Haus der genannten Wohnbebauung etwa 80 Meter Luftlinie entfernt.
Über den Markt … und mit Eingang beim Landratsamt … am 26. September 2019 reichte die Beigeladene einen Antrag auf Baugenehmigung (vom 28./29.7.2019, Unterschrift des Beigeladenenvertreters schwer entzifferbar, die Unterschrift des Entwurfsverfassers datiert vom 18.7.2020) ein. Das Vorhaben war mit „Neubau Schleuderbetonmast H=28m mit 6m-Aufsatzmast (Gesamthöhe 34m) inkl. Systemtechnik auf Fundamentplatte und Außenanlagen“ beschrieben, die Baukosten mit etwa 90.000 Euro veranschlagt. In der Baubeschreibung wurde erläutert, dass anhand von Computersimulationen und Testmessung ermittelt worden sei, dass der geplante Standort optimale Voraussetzungen für die funktechnische Versorgung der Bevölkerung biete. In einem Beiblatt mit ergänzenden Informationen war unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. Juli 2001 ausgeführt, dass von dem Mobilfunkmast bis zu einer Höhe von 5,36 Metern über der Oberkante Geländehöhe eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehe und unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivileges alle Abstandsflächen auf dem Baugrundstück blieben. Im mit Genehmigungsstempel des Landratsamtes … vom 13. August 2020 (sowie mit technischem Prüfstempel vom 10. August 2020) versehenen Lageplan zum Bauantrag war ein Abstand von der Mastmitte bis zur Grenze des Vorhabengrundstückes (FlNr. … ) zur nördlich anliegenden Gemeindeverbindungs straße (FlNr. … ) von zehn Metern notiert und ein Abstand von der Mastmitte bis zum westlich angrenzenden Grundstück mit der FlNr. … von sieben Metern. Im ebenfalls eingereichten und mit den genannten Stempeln versehenen Abstandsflächenplan ist ein in Richtung des westlichen Nachbargrundstückes (FlNr. … ) gerichteter Radius „a3“ von 3,60 Metern und ein in die Gegenrichtung gerichteter Radius „a1“ von 5,96 Metern eingezeichnet; beide liegen innerhalb der Grenzen des Vorhabengrundstückes. Im darauf Bezug nehmenden Berechnungsfeld ist die Abstandsflächentiefe wie folgt berechnet:
„Mastdurchmesser bei OK Fundament = 1,20m
Mastdurchmesser in Höhe 5,36m = 1,10m
a1= 5,36 + 1,20/2 = 5,96m
a2= 5,36/2 + 1,20/2 = 3,28m
a3= 3,00m + 1,20/2 = 3,60m
(Mindesttiefe)“
Auf Basis der genannten Unterlagen beträgt der Abstand der Außenwand des Mobilfunkmastes zur nördlich auf dem Nachbargrundstück mit der FlNr. … stehenden Scheune etwa 16,25 Meter und zu dem im südlichen Drittel stehenden Wohngebäude mit Nebenanlage etwa 18,5 Meter.
In einem weiteren eingereichten und wie oben durch das Landratsamt gestempelten Plan („Draufsicht M 1:15“) ist um den geplanten Mast herum unter anderem eine ebenerdig (+0,00m OK Gelände) geschotterte Fläche eingezeichnet sowie auf dieser im linken oberen Teil eine zwischen der nördlich angrenzenden Gemeinde straße (FlNr. … ) und dem Mast liegende Technikfläche, die durch eine Stahlbetonbodenplatte frostfrei gegründet ist. Direkt nördlich an die Technikfläche anschließend sind eine „Schlüsseltresorsäule DFMG 6-fach“ sowie Schaltkästen zur Steuerung vorgesehen. Die auf der Technikfläche stehenden Schaltschränke und Behälter weisen eine Höhe von deutlich unter 2,30 Metern auf. Hinsichtlich der Schaltschränke für die Systemtechnik ist der Hinweis angebracht, dass diese keine Schadstoffe im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beinhalten. Das Gesamtgewicht der Gleichrichtbatterien liegt demnach unter der relevanten Einstufung von 200 kg (Verweis auf § 1 AwSV). Insgesamt misst die geschotterte Fläche eine Länge von zehn Metern bei einer Breite von sechs Metern. Der Mast selbst ist mittig im unteren Drittel der geschotterten Fläche positioniert. Die geschotterte Fläche verkleinert sich zur Gemeinde straße hin, ausgehend von einer Breite von sechs Metern, auf einen zwei Meter breiten Zugangsweg von der Straße her. Der zur Errichtung des Mastes notwendige Kran soll temporär auf der Gemeinde straße FlNr. … stehen. Zur Fl.Nr. … hin fällt die Oberkante Geländehöhe jenseits der geschotterten Fläche zunächst auf -1,14 Meter und sodann auf -1,83 Meter. Der geplante Mast selbst weist eine Gesamthöhe von 34 Metern auf, bestehend aus 28 Metern des „Basismastes“ und weiteren sechs Metern durch den Aufsatzmast. Oben auf dem Aufsatzmast und insofern über die 34 Meter Gesamthöhe hinausgehend ist ein Stahlrohr mit einem Durchmesser 88,9 Millimetern und einer Höhe von 90 Zentimetern mittig aufgesetzt. Der Durchmesser des Mastes beträgt unten am Betonschaft 1,20 Meter und im Weiteren maximal 1,10 Meter. Durch die leicht konische Form verschmälert sich der Durchmesser nach oben hin bis auf 0,95 Meter (bis zum Beginn des Aufsatzes). Die Stromversorgung soll über ein bis zur Zähleranschlusssäule verlegtes Erdkabel erfolgen, die Anbindung an das Festnetz der … … entweder durch ein erdverlegtes Glasfaserkabel oder über Richtfunk.
Im ebenfalls als Teil der Bauunterlagen eingereichten landschaftspflegerischen Begleitplan der Landschaftsarchitekten … vom 15. April 2020 war zusammenfassend ausgeführt, dass der Neubau des Antennenträgers nur vergleichsweise geringe oder unerhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten, Lebensräume, Boden, Wasser und Klima verursache. Es würden durch die Versiegelung für den Mastfuß und die Betriebstechnik insgesamt lediglich 33 Quadratmeter versiegelt und für geschotterte Nebenflächen weitere 47 Quadratmeter dauerhaft in Anspruch genommen. Aufgrund des Zustandes und der Lage der Eingriffsfläche seien weitere Angaben für eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Ein Natura 2000-Gebiet sei nicht betroffen, ebenso wenig Ökokatasterflächen, auch liege das Vorhaben nicht in einem Landschaftsschutzgebiet oder innerhalb geschützter Landschaftsbestandteilen oder in einem Naturschutzgebiet. Der Standort sei aufgrund der vorhandenen Erschließung und der Zuordnung zu vorhandenen Infrastruktureinrichtungen gut gewählt. Trotzdem komme es zu einer nicht vermeidbaren verbleibenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung, die sich aus der Einsehbarkeit des 34 Meter hohen Baukörpers ergebe. Daher resultiere aus der Bayerischen Kompensationsverordnung aufgrund der gegebenen Vorbelastung des Landschaftsbildes und der Intensität des Eingriffs eine Bemessung von 3% der anzusetzenden Rohbaukosten, was 1.785 Euro entspreche, die an den Bayerischen Naturschutzfonds zu leisten seien. Für eine vollständige Kompensation seien zudem Pflanzmaßnahmen auf den Mastnebenflächen festgesetzt und zwar ein Apfelhochstamm sowie eine Strauchpflanzung im Böschungsbereich nach Süden mit extensiven Gras-/Krautsäumen auf insgesamt 109 Quadratmetern (75qm+34qm) [Die zulässigen Sorten sind im Einzelnen im Plan auf S. 22 aufgeführt].
Mit der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB erklärte sich die Beigeladene schriftlich einverstanden und stellte dem Antragsgegner eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft der … vom 19. Mai 2020 für etwaige anfallende Rückbaukosten in Höhe von 16.000 Euro.
Im Baugenehmigungsverfahren wurde durch die Beklagte gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO unter anderem das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz, Naturschutz“ des Landratsamtes … um eine Stellungnahme gebeten. Dieses führte zur Antwort mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 aus, dass von dem geplanten Bauvorhaben weder Schutzgebiete im Sinne des § 20 BNatSchG noch gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte oder auch in der Biotopkartierung Bayern erfasste Biotope betroffen seien. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- oder SPA-Gebiete) seien nicht berührt. Das Antragsflurstück befinde sich im Naturpark …, aber nicht in dessen Schutzzone bzw. Landschaftsschutzgebiet. Es liege allerdings ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG vor. Unvermeidbare Eingriffe seien nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. Vorliegend stünden naturschutzrechtliche Belange dem Vorhaben grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Kompensation des Eingriffs nachgewiesen werde und wenn durch die Baumaßnahmen, die im Westen bzw. Osten an das Flurstück angrenzenden Baum- und Gehölztatbestände nicht beeinträchtigt würden. Folgende Unterlagen seien daher den Bauantragsunterlagen beizufügen: Landschaftspflegerischer Begleitplan entsprechend der Bayerischen Kompensationsverordnung mit Darstellung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in Text und Plan. Nachdem die Beigeladene den landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15. April 2020 beim Landratsamt … eingereicht hatte, nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz hierzu erneut Stellung und führte mit Schreiben vom 9. Juli 2020 im Wesentlichen aus, dass mit dem eingereichten Plan und den darin vorgesehenen Maßnahmen Einverständnis bestehe. Die Höhe der zu leistenden Ersatzzahlung (1.785 Euro, 3% der Baukosten) sei angesichts der von der Höhe des Bauwerkes ausgehenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes fachlich plausibel und entspreche den Vorgaben der Bayerischen Kompensationsverordnung. Artenschutzfachliche Belange würden durch das Vorhaben nicht berührt.
In der Sitzung des Marktgemeinderates des Antragstellers vom 24. September 2019 verweigerte dieser das Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag der Beigeladenen. Laut Sitzungsniederschrift ging der Antragsteller zwar von einer im Außenbereich privilegierten Telekommunikationsanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aus, jedoch befinde sich der Mast aus Sicht der Verwaltung zu nahe an der vorhandenen Bebauung ( … – Wohngebäude mit Nebenanlagen). Das sei vordringlich ein Akzeptanzproblem, auch wenn die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten würden. Aufgrund seiner Lage erschwere das Bauvorhaben zudem eine eventuelle zukünftige Planung und Gestaltung des Gebietes. Der Antragsteller schlage vor, den Standort in den östlichen Bereich des Grundstückes zu verlegen. Die Verweigerung des Einvernehmens wurde dem Landratsamt … am 26. September 2019 schriftlich mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 22. April 2020 erläuterte das Landratsamt … dem Antragsteller, dass es dessen Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens für rechtswidrig halte. Daher werde der Bauantrag dem Antragsteller nochmals vorgelegt und Gelegenheit gegeben gemäß Art. 67 Abs. 4 BayBO nochmals zu beraten. Sollte das gemeindliche Einvernehmen erneut verweigert werden, sei beabsichtigt es gemäß Art. 67 BayBO zu ersetzen. Diesbezüglich werde nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bis zum 29. Mai 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Daraufhin beschloss der Marktgemeinderat des Antragstellers am 26. Mai 2020, dass das Einvernehmen unter der Voraussetzung erteilt werde, dass der Mast 100 Meter nach Osten verschoben wird. Diesen Beschluss gab der Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Mai 2020, Eingang beim Landratsamt … am 4. Juni 2020, zur Kenntnis und führte ergänzend zum Beschluss des Marktgemeinderates vom 24. September 2019 aus, dass er es für fraglich halte, dass hier das Rücksichtnahmegebot eingehalten werde. Eine Verschiebung des Standortes auf dem Grundstück stelle für den Vorhabensträger nämlich keinen gravierenden Nachteil dar, führe jedoch zu einer erheblichen Entspannung im Verhältnis zu den angrenzenden Anlagen, insbesondere mit Blick auf die gestalterische Wirkung des Mobilfunkmastes auf die angrenzende Bebauung. Nach dem Rücksichtnahmegebot dürfe sich eine bauliche Anlage ihrer Höhe und Fläche nach nicht zu sehr von den anderen Anlagen unterscheiden. Auch könne das Rücksichtnahmegebot zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage führen, wenn zu befürchten sei, dass sich aufgrund dieser baulichen Anlage zukünftig im selben Baugebiet andere bauliche Anlagen niederließen, welche nicht der Eigenart des betreffenden Baugebietes entsprechen.
Mit Bescheid vom 13. August 2020 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für einen Neubau eines Schleuderbetonmastes H=28m mit 6m Aufsatzmast (Gesamthöhe 34m) inkl. Systemtechnik auf Fundamentplatte und Außenanlagen nach Maßgabe der dem Bauantrag beigefügten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Ziffer I.). In Ziffer II. wurde der landschaftspflegerische Begleitplan vom 15. April 2020 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Unter Ziffer IV. – Auflagen und Bedingungen – wurde die Beigeladene unter 5. aufgefordert, vor Inbetriebnahme eine Standortbescheinigung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt … vorzulegen und unter 6. die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung von 1.785 Euro an den Bayerischen Naturschutzfonds [Stiftung des öffentlichen Rechts, Art. 50 BayNatSchG] vor Ausführung des Vorhabens zu leisten. Unter VI. – Gründe – wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO habe genehmigt werden können, da es im Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspreche. Das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und sei ein privilegiertes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Öffentliche Belange würden nicht entgegenstehen und die Erschließung sei gesichert. Da die zuständige Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB rechtswidrig verweigert habe, indem sie sich auf andere als die in § 36 BauGB genannten Gründe berufen habe, werde das verweigerte Einvernehmen durch die Erteilung der Baugenehmigung nach Art. 67 Abs. 1 BayBO ersetzt; die Genehmigung gelte als Ersatzvornahme gemäß Art. 113 BayGO. Der Gemeinde sei Gelegenheit gegeben worden, in angemessener Frist erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Der Bescheid wurde unter anderem dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis am 20. August 2020 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28. August 2020 Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung des Eilantrages bezieht er sich auf den ablehnenden Beschluss des Marktgemeinderates vom 24. September 2019 und die Stellungnahme an das Landratsamt … vom 29. Mai 2020. Ergänzend führt er aus, dass auch privilegierte Bauvorhaben nach § 35 BauGB unter dem Vorbehalt des § 35 Abs. 1 BauGB stünden. An der Privilegierung sei aber schon deshalb zu zweifeln, da das Vorhaben allein den Interessen der …, mithin eines Privatunternehmens, diene und damit nicht im öffentlichen Interesse stehe. Auch wolle der Antragsteller den Bau nicht grundsätzlich verhindern, sondern sei lediglich an einer anderen Lösung interessiert. Das Vorhaben verunstalte nämlich an der vorgesehenen Stelle das Orts- und Landschaftsbild. Eine Vorbelastung des Gebietes könne nicht zuungunsten der Antragstellerin gewertet werden, da gerade durch den geplanten Mobilfunkmast das Fass zum Überlaufen gebracht werde. Und schließlich sei das Vorhaben rücksichtslos.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. August 2020 anzuordnen sowie mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 der Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, Bauarbeiten vorzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben als Funkstation gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich anzusehen sei. Es diene der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Dabei komme es nicht darauf an, welche Rechtsform der Mobilfunkbetreiber oder der Schienennetzbetreiber habe. Von der Privilegierung sei auch eine Privatgesellschaft erfasst, die eine Mobilfunksendeanlage im privatwirtschaftlichen Interesse betreibe. Die Begründung für die Standortwahl des antragsgegenständlichen Funkturmes durch die Beigeladene sei nachvollziehbar. Zudem werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 13.2.2006 – 15 CS 05.3346) hingewiesen, nach der ein Vorhaben durch eine angeblich nicht ausreichende Überprüfung von Alternativstandorten, soweit es den planungsrechtlichen Vorgaben des § 35 BauGB entspreche, nicht in Frage gestellt werden könne. Dem Bauvorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen. Der Flächennutzungsplan des Antragstellers sehe für das Baugrundstück eine landwirtschaftliche Fläche vor. Dieser Bereich sei für eine bauliche Entwicklung nicht geeignet. Wegen einzuhaltender Mindestabstände zur Bahnlinie, zur Staats straße und dem von diesen Verkehrsanlagen ausgehenden Lärm komme eine Bebauung, vor allem mit Wohnhäusern nicht in Betracht. Außerdem könnten die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes zur Anbindung von neuen Siedlungseinheiten an bestehende nicht erfüllt werden, da das Wohnhaus … keine Siedlungseinheit darstelle. Auch rufe das Bauvorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervor, da unter der Nebenbestimmung Nr. IV.5 des Baugenehmigungsbescheides vom 13. August 2020 festgesetzt worden sei, dass vor Inbetriebnahme eine Standortbescheinigung vorzulegen sei. Damit sei sichergestellt, dass die Vorgaben der 26. BImSchV eingehalten werden. Ebenso wenig wirke der zu errichtende Mobilfunkmast verunstaltend, da sich in unmittelbarer Nähe bereits eine Bahnlinie und eine Staats straße inklusive Brückenbauwerk befänden. Das Ortsbild der Ortschaften … und … als typisch …fränkische und nicht besonders schützenwerte Dörfer werde auch nicht verunstaltet. Somit sei das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen des Antragstellers zu Recht ersetzt worden.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt rechtmäßig gewesen sei und die Beigeladene hierauf einen Anspruch habe. Die Antragstellerin dürfe das Einvernehmen nur aus den in §§ 31, 33 bis 35 BauGB genannten Gründen versagen. Daher gingen deren Ausführungen zum Einfügen in ein Baugebiet oder zur Sorge vor Folgevorhaben im Baugebiet ins Leere. Die Antragstellerin sei insofern ehrlich gewesen, als im Protokoll ihrer Marktgemeinderatssitzung vom 24. September 2019 festgehalten sei, dass sich der Mast zu nahe an der vorhandenen Bebauung befinde und dies vordringlich ein Akzeptanzproblem sei. Die Akzeptanz eines Außenbereichsvorhabens durch die Gemeinde, deren Bürger oder einzelne Grundstücksnachbarn sei allerdings kein Belang, der die Versagung des Einvernehmens nach § 35 BauGB rechtfertige. Planungsvorstellungen der Gemeinde könnten zwar ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sein, allerdings nur soweit sie konkretisiert seien. Allein der Wunsch, sich alle Möglichkeiten offenhalten zu wollen, genüge dieser Vorgabe nicht. Auch sei unzutreffend, dass die Antragstellerin das Vorhaben als nicht privilegiert gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einordne, nur weil die … als Privatrechtssubjekt von den durch die Beigeladene erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen profitiere. Das Vorhaben verletze schließlich auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, da ihm keine im Sinne der insofern strengen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erdrückende Wirkung zukäme. Es halte die Abstandsflächen und den nötigen Abstand nach der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur ein und rufe daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Wohnbebauung hervor. Auch finde keine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes statt, da das Landschaftsbild in der Nähe des Anlagenstandortes bereits durch die unmittelbar vorbeiführende ICE-Strecke und die querende Staats straße vorgeschädigt sei und sich der Standort außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zusätzlich zum ursprünglichen Antrag aus dem Antragsschriftsatz vom 22. September 2020 gestellte Antrag vom 5. Oktober 2020, der Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, Arbeiten zur Errichtung des Funkmastes durchzuführen, ist gemäß § 88 VwGO in Zusammenschau mit der Klarstellung des Antragstellerbevollmächtigten, keinen Hängebeschluss zu wünschen, so auszulegen, dass damit der Erlass einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO als Annexentscheidung zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 28. August 2020 beantragt wird. Insoweit hat der Antrag auf Erlass einer Sicherungsmaßnahme zur Voraussetzung, dass der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg hat (unechter Hilfsantrag).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2020 ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung und der mit dieser gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB und Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayBO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Da der Antragsteller als Gemeinde die Ersetzung seines Einvernehmens nicht isoliert angreifen kann, sondern gegen die Baugenehmigung selbst vorgehen muss (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 67 Rn. 134, s.a. § 44a VwGO), ist auch insoweit die Stellung nur eines Antrages nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bzw. die Erhebung nur einer Anfechtungsklage statthaft und ausreichend.
Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus den der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bay. Verfassung dienenden einfachgesetzlichen Normen der §§ 35, 36 BauGB und Art. 67 BayBO (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 66 Rn. 407). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das gemeindliche Einvernehmen des Antragstellers zu Unrecht ersetzt und dieser damit in seiner Planungshoheit verletzt wurde. Die Gemeinde kann nämlich verlangen, dass die Voraussetzungen der Ersetzungsentscheidung, hier nach §§ 35, 36 BauGB und Art. 67 BayBO, auf ihr Rechtsmittel in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3/15 – juris Rn. 11).
2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antrag ist unbegründet, weil die im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen zu Gunsten letzterer ausfällt.
Für die gerichtliche Abwägungsentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine maßgebliche Rolle. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.).
Die Überprüfung ist hinsichtlich des ersetzten gemeindlichen Einvernehmens allerdings nicht auf das Vorbringen der Gemeinde begrenzt, insbesondere ist sie nicht mit Einwänden präkludiert, die sie nicht bereits in der Verweigerungserklärung vorgebracht hat (Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (EZBK), BauGB, 138. EL Mai 2020, § 36 Rn. 43a). Es sind hier vielmehr die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 35, 36 BauGB und Art. 67 BayBO auf das Rechtsmittel des Antragstellers hin nach dem für das Eilverfahren charakteristischen Maßstab der summarischen Prüfung nachzuprüfen (BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3/15 – juris Rn. 11).
a) Die gemeindliche Planungshoheit des Antragstellers wurde durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 13. August 2020 und die gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO in ihr enthaltene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach §§ 35, 36 BauGB nicht verletzt, da diese sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Gemeinde kann das nach §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen wiederum kann die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 bis 4 BayBO ersetzen.
Der Antragsteller hat das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig versagt, da das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des § 35 BauGB nach summarischer Prüfung entspricht. Der Antragsgegner hat das Einvernehmen formell und materiell rechtmäßig ersetzt.
aa) Der Antragsgegner hat das gemeindliche Einvernehmen formell rechtmäßig ersetzt. Dem Begründungserfordernis des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BayBO wurde im Baugenehmigungsbescheid vom 13. August 2020 in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Auch wurde der Antragsteller vor Ersetzung des Einvernehmens durch das Schreiben des Antragsgegners vom 22. April 2020 ordnungsgemäß gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO angehört und ihm wurde nach Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, was sodann auch durch den ablehnenden Marktgemeinderatsbeschluss vom 26. Mai 2020 geschah.
bb) Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte auch materiell rechtmäßig.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung des Mobilfunkmastes durch die Beigeladene beurteilt sich nach § 35 BauGB, da das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden soll. Dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind diejenigen Gebiete, die weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 BauGB noch im Innenbereich nach § 34 BauGB liegen. Das Vorhabengrundstück mit der FlNr. … (und auch die Nachbargrundstücke FlNrn. …, … und … ) liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, auch ist es nicht dem Innenbereich zuzuordnen. Der Innenbereich definiert sich nach § 34 Abs. 1 BauGB als im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Der Bebauungszusammenhang reicht dabei soweit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13. 794 – juris Rn. 13). Im Ensemble der von allen Seiten von Straßen umfassten Grundstücke FlNr. …, … (Vorhabengrundstück), FlNr. … und … ist nur letzteres mit einer Scheune, einem Wohnhaus mit Anbau sowie (wohl) einem landwirtschaftlichen Nutzgebäude bebaut und stellt insoweit einen bloßen Siedlungssplitter dar. Damit fehlt es mangels des notwendigen qualitativen und quantitativen Gewichts der Bebauung auf FlNr. … auch an der Eigenschaft als Ortsteil. Eine Verbindung zur etwa 80 Meter nördlich liegenden und optisch durch die Gemeindeverbindungs straße (FlNr. … ) und drei Waldgrundstücke getrennten größeren Siedlung bestehend aus fünf Grundstücken kann nicht angenommen werden.
cc) Bei der Aufstellung des geplanten Mobilfunkmastes sowie seiner Nebenanlagen handelt es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung u.a. mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.
Ein Mobilfunkmast dient typischerweise und auch hier der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – NVwZ 2013, 1288 Rn. 10, 17). Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Außenbereichs sind nicht ersichtlich. Dabei kommt es, anders als der Antragsteller meint, nicht darauf an, ob es sich um ein Vorhaben eines öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Trägers handelt oder ihm zugute kommt; ein besonderer Gemeinwohlbezug ist nicht erforderlich (so auch Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 29). Selbst wenn man mit dem Antragsteller annimmt, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen hauptsächlich der Mobilfunkabdeckung der nahegelegenen ICE-Strecke dient, wäre dies unschädlich, zumal die Mobilfunkversorgung in (Fernverkehrs-)Zügen der … oder gegebenenfalls auch anderer Zugbetreiber dem Allgemeinwohl, nämlich letztlich der Allgemeinheit bzw. den Reisenden dient. Zudem ist die … als mittelbar Begünstigte zwar formell in Gestalt einer Aktiengesellschaft privatisiert (sog. formelle Privatisierung), steht aber vollständig im Eigentum des Bundes, also der öffentlichen Hand.
Die Erschließung ist ausreichend gesichert, da ein geschotterter Zufahrtsweg bzw. -gang direkt von der Gemeinde straße (FlNr. … ) auf das Vorhabengrundstück zum Mobilfunkmast hinführt. Die Stromversorgung des Mastes wird durch ein Erdkabel gewährleistet.
Über den Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinaus ist, obwohl ausdrücklich nur in deren letzter Alternative der „ortsgebundene gewerbliche Betrieb“ genannt ist, auch für die davor aufgelisteten Anlagen, unter ihnen die zur öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsanlagen, nach überwiegender Auffassung grundsätzlich eine Ortsgebundenheit zu fordern. Ortsgebundenheit liegt dann vor, wenn die bauliche Anlage ihrem Gegenstand und Wesen nach ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Erforderlich ist hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Betrieb auf die geografische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – NVwZ 2013, 1288 Rn. 11; a.A. etwa Dolde, NJW 1983, 792). Dabei ist aber keine „kleinliche“ Prüfung der Ortsgebundenheit angebracht, vielmehr ist ein spezifischer Standortbezug nicht gleichbedeutend mit einer gleichsam quadratmetergenau erfassten Zuordnung des Vorhabens zur Örtlichkeit (BVerwG, a.a.O.). Hinsichtlich der Besonderheiten der Mobilfunktechnologie hat das Bundesverwaltungsgericht insofern Modifikationen dieses Grundsatzes vorgenommen, als dass im Bereich des Mobilfunks zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung, zu der die Mobilfunktreiber verpflichtet sind, die zu versorgenden Gebiete in Funkzellen gegliedert werden. Jede dieser Funkzellen wiederum wird von einer fest installierten Sende- und Empfangsstation versorgt, wobei sich die von der Mobilfunkanlage abgestrahlte Leistung nach der Größe der Funkzelle und nach der Menge der zu übertragenden Daten bemisst. Mobilfunkbasisstationen können daher nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, da sie Teil eines übergreifenden, aus vielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes sind und folglich wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und der topografischen Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen sind. In der Regel kommt für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage aber nicht nur ein ganz konkreter Standort in Betracht; vielmehr können auf Grund der Wabenstruktur des Mobilfunknetzes regelmäßig mehrere Standorte für deren Errichtung geeignet sein. Diese werden vom Mobilfunkbetreiber im Wege einer so genannten Suchkreisanalyse ermittelt, in welcher das maßgebliche Areal für eine Mobilfunksendeanlage beschrieben wird. Die Besonderheit von Mobilfunksendeanlagen liegt – so das Bundesverwaltungsgericht – darin, dass sie, um ihre Funktion im Funknetz des Unternehmers erfüllen zu können, zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden müssen, innerhalb dieses Bereiches aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kommen.
Das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage ist also bereits dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll. Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – NVwZ 2013, 1288 Rn. 11 ff.; s.a. BayVGH, U.v. 13.10.2009 – 1 B 08.2884 – juris Rn. 23 ff.). Wegen des so abgemilderten Maßstabes für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen bedarf es zur Verwirklichung des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs als Leitgedanke des § 35 BauGB eines einschränkenden Korrektivs und zwar dann, wenn dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen Standort im Innenbereich konkret zugemutet werden kann. Damit ist jedoch, anders als der Antragsteller meint, keine Standortalternativenprüfung vorgeschrieben, eine solche findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – NVwZ 2013, 1288 Rn. 14). Lediglich ist zu prüfen, ob die Beigeladene den Mobilfunkmast an dem von ihr vorgesehenen Standort bauplanungsrechtlich errichten durfte.
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, entspricht das Bauvorhaben der Beigeladenen dem Erfordernis der Ortsgebundenheit. Die Beigeladene, die … (Tochter der … ), hat mit Hilfe von Computersimulationen und Testmessungen ermittelt, dass der geplante Standort optimale Voraussetzungen für die funktechnische Versorgung der Bevölkerung biete. Dieses Ergebnis wurde durch den Antragsteller nicht substantiiert erschüttert. Die Raum- bzw. Gebietsgebundenheit im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend belegt, weil der Mast auf einem funktechnisch geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll und hierdurch die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und sei es „nur“ für den Fernverkehr der …, verbessert wird. Dass der Beigeladenen ein Standort im Innenbereich konkret zugemutet werden kann, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
dd) Dem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben des Mobilfunkmastes mitsamt Nebenanlagen der Beigeladenen stehen auch keine öffentlichen Belange im Sinne der § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB mit einem Gewicht entgegen, dass bei einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Bauwilligen und den öffentlichen Belangen den Ausschlag zugunsten letzterer geben würde. Grundsätzlich ist der durch den Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 BauGB vorgenommenen Privilegierung bestimmter Vorhaben entsprechende Bedeutung beizumessen, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die in § 35 Abs. 1 BauGB aufgelisteten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen sind (schon BVerwG, U.v. 25.10.1967 – IV C 86/66 – NJW 1968, 1105; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 6).
Insbesondere widerspricht das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners sieht der Flächennutzungsplan für das Vorhabengrundstück eine landwirtschaftliche Fläche vor (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB). Eine solche genügt im Allgemeinen nicht um das Gewicht eines nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhabens aufzuwiegen, weil es sich nicht um eine qualifizierte Standortzuweisung handelt. Sie weist dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft und der allgemeinen Erholung zu dienen (BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 28/86 – NVwZ 1991, 161). Besondere Umstände des Einzelfalles, die eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind hier nicht ersichtlich.
Auch lässt sich nach summarischer Prüfung kein Widerspruch des geplanten Mobilfunkmastes zu den Darstellungen eines Landschaftsplans (§ 11 BNatSchG, Art. 4 BayNatSchG) oder sonstigen Fachplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB feststellen. Bereits der Aktenlage und dem Vortrag insbesondere des Antragstellers nach ist von einem Landschaftsplan, der in Bayern gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG Teil des Flächennutzungsplanes ist, nicht die Rede, ebenso wenig von einem sonstigen Fachplan. Darüber hinaus werden von dem durch die Beigeladene geplanten Funkmast laut der beigezogenen Akten des Antragsgegners weder im Sinne des § 20 BNatSchG noch gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte oder in der Biotopkartierung Bayern erfasste Biotope betroffen sein. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- oder SPA-Gebiete) sind demnach ebenfalls nicht berührt. Das Antragsflurstück befindet sich zwar im Naturpark …, aber nicht in dessen Schutzzone bzw. Landschaftsschutzgebiet. Blickt man auf die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Naturparks nach § 27 BNatSchG und Art. 15 BayNatSchG, so können gemäß Art. 15 Abs. 1 BayNatSchG großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden, wenn sie etwa – die Norm des Art. 15 BayNatSchG wird hier nur ausschnittsweise wiedergegeben – überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind (Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG), sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen (Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) und der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird (Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG). Diese in Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayNatSchG genannten Aspekte treffen weder auf das Vorhabengrundstück noch seine Nachbargrundstücke zu, was der Antragsteller im Übrigen auch nicht vorträgt. Auch insofern wäre nach summarischer Prüfung ein Widerspruch zu den Darstellungen eines etwaigen Landschaftsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB fernliegend. Das durch den Antragsgegner am Rande erwähnte Landesentwicklungsprogramm (Art. 14 ff. BayLplG) als sonstiger Plan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB – Stand 1.1.2020, abrufbar unter www.landesentwicklung-bayern.de – und das darin in Punkt 3.3 (S. 52 ff.) vorgesehene Anbindungsgebot ist hier nicht berührt, da die Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück FlNr. … ( … ) eine vereinzelte und gerade keine Siedlungseinheit ist, an der weitere Wohnbebauung angegliedert werden könnte.
Auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Funkmast nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen rekurriert auf § 3 Abs. 1 BImSchG. Es muss sich also um Immissionen handeln, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur Konkretisierung dieses Begriffs speziell für Mobilfunkanlagen kann auf die Grenzwerte der auf Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassenen Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. August 2013 (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) zurückgegriffen werden. Von deren Einhaltung ist hier auszugehen, da im Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2020 unter IV. 5. (Auflagen und Bedingungen, Immissionsschutz) die Vorlage einer Standortbescheinigung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes … vor Inbetriebnahme des Mobilfunkmastes gefordert ist. Eine Standortbescheinigung wiederum wird gemäß § 5 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) durch die Bundesnetzagentur erteilt und nur dann, wenn die in § 3 BEMFV genannten Grenzwerte eingehalten sind, wofür § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV wiederum auf die Grenzwerte der 26. BImSchV verweist und § 3 Satz 1 Nr. 2 BEMFV für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 50 Megahertz weitere Voraussetzungen formuliert. Da im Übrigen nichts zur Belastung durch elektromagnetische Felder seitens des Antragstellers vorgetragen war, genügt zur Verneinung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB die nachzuweisende Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV.
Über das eben Gesagte hinaus lässt sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wenn dort auch nicht explizit aufgeführt, das Rücksichtnahmegebot als beachtlicher öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ableiten (BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3/16 – NVwZ 2018, 509 Rn. 11; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 79). Die Anforderungen, die das Rücksichtnahmegebot an die Zulässigkeit des Vorhabens stellt, hängen wesentlich von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des durch das Vorhaben Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er sich in Rücksichtnahme üben. Es ist also darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 80; BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 15, allerdings für § 34 Abs. 1 BauGB). Grundsätzlich gilt aber, dass im Außenbereich auch eine Wohnnutzung mit der Errichtung privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB und deren optischen Auswirkungen rechnen muss (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – NVwZ-RR 2015, 284 Rn. 20).
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, die das Gewicht hätte, das grundsätzlich im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig werden zu lassen, ist insbesondere hinsichtlich des westlichen Nachbargrundstücks FlNr. …, welches eine vereinzelte Wohnbebauung aufweist, nicht ersichtlich. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sein kann, wenn dem Bauvorhaben eine (optisch) erdrückende oder abriegelnde Wirkung zukommt (etwa BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – NVwZ-RR 2015, 284). Dies kann vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden anzunehmen sein (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12). Bejaht hat die Rechtsprechung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots etwa für ein 12-geschossiges Gebäude in einer Entfernung von 15 Metern zum 2 ½-geschossigen Nachbarwohnhaus (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 32 ff.) oder für drei 11,5 Meter hohe Düngekalksilos im Abstand von 6 Metern zu einem 2-geschossigen Wohnhaus (BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 12 ff.). Hinsichtlich von Windkraftanlagen in der Nähe einer Wohnbebauung werden bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots herangezogen; von einer Verletzung wird regelmäßig bei einem Abstand von weniger als dem Zweifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlage ausgegangen (zur Abstufung bei Windrädern im Einzelnen BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – NVwZ-RR 2015, 284 Rn. 15).
Diesen strengen Maßstab zugrunde gelegt verletzt der geplante Mobilfunkmast der Beigeladenen nicht das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Der Mast weist zwar eine Gesamthöhe von 34 Metern (mit Aufsatz) auf und ist etwa 18,5 Meter von der Wohnbebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück FlNr. … entfernt. Gleichwohl kommt ihm durch seine, im Vergleich zu einer Windenergieanlage, verhältnismäßig schlanke Gestalt und die statische Spitze keine erdrückende Wirkung insbesondere hinsichtlich der Wohnbebauung auf FlNr. … zu. Er misst, vom Durchmesser am Schaft von 1,20 Meter abgesehen, bis zu einer Höhe von 5,36 Metern einen Durchmesser von 1,10 Meter; darüber hinaus verjüngt der Mast sich nach oben hin in leicht konischer Form auf 0,95 Meter bis zum Beginn des Mastaufsatzes. Wenn schon bei Mobilfunkmasten im Rahmen des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO die gebäudegleiche Wirkung regelmäßig erst ab einem Durchmesser von mehr als 1,10 Meter bejaht wird (BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 16) und hier demzufolge allenfalls bis zu einer Höhe von 5,36 Metern eine gebäudegleiche Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen angenommen werden kann, liegt eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung fern. Zwar sind das Abstandsflächenrecht und das Rücksichtnahmegebot nicht gleichzusetzen, jedoch dient die Einhaltung von Abstandsflächen den Belangen der Belichtung, der Belüftung, der Besonnung und der Wahrung des sozialen Wohnfriedens auch der Nachbarbebauung und je weniger diese Belange mangels gebäudegleicher Wirkung des Bauvorhabens beeinträchtigt sind, desto höher liegen die Hürden für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Eine gebäudegleiche und darüber hinaus rücksichtslose Wirkung lässt sich auch nicht mit dem auf einer Höhe von etwa 28,50 Metern auf den „Basismast“ aufgesetzten, sechs Meter hohen Stahlrohraufsatzmast mit zwei quadratischen Plattformen (Beginn der zweiten Plattform bei 31,25 Meter) mit einer Kantenlänge von 2,80 Meter für die Anbringung der Antennen und Richtfunkspiegel begründen, weil sie laut der Bauvorlagen nicht durch eine einheitliche Front abgeschlossen, sondern grundsätzlich licht- und luftdurchlässig sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 17). Im Übrigen wird die Grenze der Rücksichtslosigkeit auch angesichts der Höhe, auf der der nicht bewegliche Aufsatzmast angebracht ist, mangels erdrückender Wirkung nicht erreicht. Was die übrigen unbebauten bzw. bewaldeten unmittelbaren Nachbargrundstücke anbelangt, finden sich keine Ansatzpunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Davon einmal abgesehen ist schon fraglich, ob sich der Antragsteller als Gemeinde überhaupt auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen könnte, schließlich ist dies kein Element der gemeindlichen Planungshoheit, die durch das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB geschützt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2006 – 2 ZB 06.1725 – BeckRS 2009, 36576).
Für eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
Dem Bauvorhaben der Beigeladenen stehen schließlich nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange entgegen, nämlich u.a. die des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihrem Erholungswert und des Orts- und Landschaftsbildes, welches nicht verunstaltet werden soll.
Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist deren Beeinträchtigung nach summarischer Prüfung angesichts der nicht durch den Antragsteller angegriffenen Einschätzung des Sachgebietes Technischer Umweltschutz und Naturschutz des Antragsgegners, dass von dem geplanten Bauvorhaben weder Schutzgebiete im Sinne des § 20 BNatSchG noch gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte oder auch in der Biotopkartierung Bayern erfasste Biotope betroffen und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- oder SPA-Gebiete) nicht berührt seien sowie das Antragsflurstück sich im Naturpark …, aber nicht in dessen Schutzzone bzw. Landschaftsschutzgebiet befinde, insoweit abzulehnen. Soweit der Antragsgegner einen unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sah, der gemäß § 15 Abs. 2 Satz BNatSchG durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sei, akzeptierte er den diesbezüglich im Baugenehmigungsverfahren durch die Beigeladene vorgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan der Landschaftsarchitekten … vom 15. April 2020 mit den darin vorgesehenen Pflanzmaßnahmen und Ausgleichsleistungen nach der Bayerischen Kompensationsverordnung. Dieser sei fachlich plausibel und artenschutzfachliche Belange würden durch das Vorhaben nicht berührt. Angesichts der so getroffenen und durch den Antragsteller auch nicht in Frage gestellten Feststellungen des Antragsgegners scheidet eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aus. Überdies ist der Prüfungsmaßstab hinsichtlich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf eine Drittanfechtungsklage der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hin beschränkt. Prüfungsmaßstab können nach den in § 36 BauGB zum Schutz der Planungshoheit vorgesehenen Einvernehmenskriterien allein bodenrechtliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sein. Nach dieser Vorschrift ist von einer relevanten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, insbesondere des Landschaftsbildes nur dann auszugehen, wenn das privilegierte Vorhaben in einer besonders schutzwürdigen Landschaft vorgesehen ist oder die Eingriffswirkung in die Landschaft besonders gravierend ist (so BayVGH, B.v. 14.1.2008 – 15 CS 07.3032 – BeckRS 2008, 27397 Rn. 18). Dafür ist hier erst recht nichts ersichtlich, da das Vorhabengrundstück in südlicher Richtung an eine Staats straße grenzt, östlich an eine Gemeinde straße und nach Westen hin an eine weitere Gemeinde straße sowie eine ICE-Strecke. Angesichts dieser Vorbelastung und der bloß landwirtschaftlichen Nutzung des Vorhabengrundstücks und seiner Umgebung ist nicht von einer besonders schutzwürdigen Landschaft auszugehen. Auch im weiteren Umfeld finden sich hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte oder Wiesengrundstücke.
Hinsichtlich der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erwähnten natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert ist erneut der Bezug zur gemeindlichen Planungshoheit fraglich. Jedenfalls aber steht die natürliche Eigenart der Landschaft dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung (BayVGH, U.v. 15.7.2016 – 22 BV 15.2169 – BeckRS 2016, 51482 Rn. 37) sowie durch bereits vorhandene Anlagen (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 86). Zwar kann grundsätzlich auch ein privilegiertes Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, allerdings ist der gesetzgeberischen Zuweisung der privilegierten Vorhaben an den Außenbereich angemessen Rechnung zu tragen (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 86), ansonsten man sie bedeutungslos machen würde. In einer Zusammenschau des gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Sendemastes mit der bereits erwähnten und vorhandenen Vorbelastung des Vorhabengrundstücks und seiner Nachbargrundstücke sowie seiner weiterhin möglichen landwirtschaftlichen Nutzung lässt sich keine Beeinträchtigung einer schützenswerten natürlichen Eigenart der Landschaft auf dem und rund um das Vorhabengrundstück feststellen. Auch ein besonderer Erholungswert kommt der Landschaft rund um das Vorhabengrundstück nicht zu.
Schließlich und endlich wird das Orts- und Landschaftsbild durch den geplanten Sendemast der Beigeladenen nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verunstaltet. Auch hier ist schon fraglich, ob eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, wenn sie denn vorläge, ein in der gemeindlichen Planungshoheit des Antragstellers begründetes Abwehrrecht vermitteln kann (offenlassend BayVGH, B.v. 7.8.2006 – 2 ZB 06.1725 – BeckRS 2009, 36576).
Letztlich fehlt es bereits an einer Verunstaltung. Das Landschaftsbild wäre dann verunstaltet, wenn mit der Errichtung des Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, mit anderen Worten, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BayVGH, U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.1341 – juris Rn. 27; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 88). Eine bloße Veränderung des Landschaftsbildes reicht nicht aus (VGH BW, U.v. 30.9.2011 – 8 S 1947/11 – juris Rn. 37). Wie schon oben, so ist auch hier die Vorprägung des Vorhabengrundstücks und der umliegenden Grundstücke durch die südlich liegende Staats straße, die im Westen liegende ICE-Strecke, die das Ensemble rund um das Vorhabengrundstück einfassenden Gemeinde straße sowie die in der näheren Umgebung augenscheinlich dominierende landwirtschaftliche Nutzung ins Feld zu führen. Damit scheidet die grobe Unangemessenheit des zu errichtenden Mobilfunkmastes in der vorgesehenen Umgebung aus, noch dazu es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt und die nördlich des Vorhabens gelegene kleinere Wohnsiedlung etwa 80 Meter entfernt ist.
Auch lässt sich keine Verunstaltung des Ortsbildes annehmen, da die auf dem Nachbargrundstück FlNr. … liegende Wohnbebauung eine vereinzelte ist und die nächsten größeren Siedlungen entweder südlich der Staats straße oder 80 Meter weiter nördlich liegen. Angesichts dessen und der im Übrigen bestehenden und bereits geschilderten Vorprägung des Gebietes kristallisiert sich kein schützenswertes Ortsbild heraus.
Weitere entgegenstehende öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bis 8 BauGB sind nicht ersichtlich.
Die seitens des Antragstellers vorgetragene Beeinträchtigung einer eventuellen zukünftigen Überplanung und Gestaltung des Gebietes ist zu vage, um einen entgegenstehenden sonstigen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu begründen. Die bloße Planungsmöglichkeit reicht nicht aus, es benötigt eine inhaltliche Verdichtung der Planung, die insbesondere dann vorliegt, wenn die Planreife im Sinne des § 33 BauGB erreicht ist (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 101 m.w.N.).
Wie bereits oben ausgeführt kann sich der Antragsteller entgegen seines Vorbringens auch nicht darauf berufen, dass ein Alternativstandort auf dem Vorhabengrundstück aus funktechnischer Sicht ebenso gut geeignet wäre und dem Orts- und Landschaftsbild zuträglicher wäre, da grundsätzlich weder im Baugenehmigungs- noch im gerichtlichen Verfahren eine Standortalternativenprüfung stattfindet (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – NVwZ 2013, 1288 Rn. 14). Lediglich wird vorliegend summarisch geprüft, ob die Beigeladene den Mobilfunkmast an dem von ihr vorgesehenen Standort bauplanungsrechtlich errichten durfte.
Zu guter Letzt hat sich die Beigeladene gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung verpflichtet und hierfür dem Antragsgegner eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft der … vom 19. Mai 2020 für etwaige anfallende Rückbaukosten in Höhe von 16.000 Euro gestellt.
b) Der Antragsteller wurde durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 13. August 2020 auch nicht in seiner Rechtsposition als Eigentümer und Nachbar hinsichtlich der an das Vorhabengrundstück direkt nördlich angrenzenden Gemeinde straße mit der FlNr. … verletzt, da sich die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB wird nach oben verwiesen.
bb) Eine Verletzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO scheidet schon deshalb aus, weil diese nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu anderen oberirdischen Gebäuden eingehalten werden müssen (Kraus in Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 6 Rn. 6) und sich auf einer Straße keine Gebäude befinden (dürfen).
Überdies hielte der streitgegenständliche Mobilfunkmast die erforderlichen Abstandsflächen offensichtlich und sogar ohne Inanspruchnahme des 16-Meter-Privileges nach Art. 6 Abs. 6 BayBO ein, da die Entfernung vom Mast bis zur Grundstücksgrenze zur im Eigentum des Antragstellers stehenden Gemeinde straße FlNr. … etwa zehn Meter beträgt, dem Mast aber allenfalls bis zu einer Höhe von 5,36 Metern eine im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO gebäudegleiche und damit abstandsflächenpflichtige Wirkung zukommt (s.o.).
cc) Auch etwaige straßenrechtliche Belange greifen nicht durch. Das Anbauverbot des Art. 23 BayStrWG findet hier keine Anwendung, da es sich nicht um eine Staats- oder Kreisstraße gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 BayStrWG handelt; eine Satzung nach Art. 23 Abs. 4 BayStrWG ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für Art. 24 BayStrWG.
dd) Eine Verletzung in eigenen Rechten hinsichtlich der im Westen des Vorhabengrundstücks liegenden und ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden Gemeinde straße FlNr. … ist nicht ersichtlich.
3. Da der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ohne Erfolg bleibt, ist über den Antrag auf die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO, der als unechter Hilfsantrag gestellt war, nicht zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem sich die Beigeladene durch einen eigenen Antrag mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 am Verfahren beteiligt hat und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommt, § 162 Abs. 3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.10 und 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Da sich beide Anträge gegen dieselbe Baugenehmigung und das durch sie ersetzte gemeindliche Einvernehmen richten und der Antrag auf die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen keinen selbstständigen materiellen Gehalt hat, sondern nur die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung absichern soll, ist keine Addition im Streitwert vorzunehmen, vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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