Baurecht

Baugenehmigung zum Neubau eines Pferdestalls

Aktenzeichen  Au 5 S 18.808

Datum:
13.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12874
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BImSchG § 3
BayBO Art. 2 Abs. 4, Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Im Außenbereich ist die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs wie in durch Bebauungsplänen festgesetzten Baugebieten oder faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht möglich. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für ein im Außenbereich gelegenes, ursprünglich als Betriebsleiterwohnhaus zu einem privilegierten Betrieb genehmigtes und nunmehr entprivilegiert genutztes Wohnhaus ist von einem Richtwert von 0,25 der Jahresgeruchsstunden nach der GIRL auszugehen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3 Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. (Rn. 54 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Pferdestalls, einer Longier- und Führhalle sowie Futterlagerhalle.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes mit der Fl.Nr. … der Gemarkung …. Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut.
Der Beigeladene ist Gesellschafter der, welche sich auf den angrenzenden Grundstücken mit den Fl.Nrn. … und … befindet. Die Grundstücke Fl.Nrn. … und … befinden sich im Eigentum des Antragstellers und sind an die Tierklinik verpachtet.
Mit Bescheid des Landratsamtes … (Landratsamt) vom 30. November 2017 wurde dem Beigeladenen und einem Mitgesellschafter der Tierklinik die Errichtung eines Großtierstalles mit Behandlungsraum auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. … und … genehmigt.
Streitgegenständliche Baugrundstücke sind die Grundstücke mit den Fl.Nrn. … und … der Gemarkung ….
Das Grundstück des Antragstellers sowie die Baugrundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Grundstücke mit den Fl.Nrn., … und … befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „…“ der Gemeinde ….
Mit Formblatt vom 8. September 2017 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Pferdestalles, einer Longier- und Führhalle sowie einer Futterlagerhalle auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. … und … der Gemarkung ….
Mit Beschluss vom 26. September 2017 erteilte die Gemeinde … ihr gemeindliches Einvernehmen zum beantragten Bauvorhaben.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 18. April 2018 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Pferdestalles, einer Longier- und Führhalle sowie einer Futterlagerhalle auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 18. April 2018 versehenen Bauvorlagen erteilt. Es wurden zudem Abweichungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen erteilt.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben gemäß Art. 55 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Es sei nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig. Es widerspreche auch nicht den sonstigen, im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Vorhaben liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es sei dort zulässig, weil öffentliche Belange nicht entgegenstünden, die ausreichende Erschließung gesichert sei, es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde sei gegeben. Bezüglich der Privilegierung des Vorhabens sei das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) als Fachstelle um Stellungnahme gebeten worden. Hierzu lägen drei Stellungnahmen vom 20. November 2017, 6. Februar 2018 und 27. März 2018 vor. Es handle sich beim Bauvorhaben um Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB. Das Vorhaben diene einem auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb. Der Bauherr führe einen Betrieb mit Pensionspferdehaltung. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche betrage für das Jahr 2017 insgesamt 7,12 ha. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes vergrößere sich ab dem Jahr 2018 um weitere 8,07 ha auf etwa 15 ha. Ein entsprechender Pachtvertrag liege dem Landratsamt vor. Die Pachtdauer des Pachtvertrages betrage neun Jahre. Diese Pachtdauer werde als ausreichend langfristig angesehen. Ein weiteres, hofnahes landwirtschaftliches Grundstück mit einer Größe von 1,34 ha stehe als Pachtgrundstück dem landwirtschaftlichen Betrieb ab April 2018 langfristig zur Verfügung. Einen entsprechenden Nachweis habe der Bauherr vorgelegt. Die Futterlagerhalle sei betrieblich zur Einlagerung von Heu und Stroh notwendig, da sich der Heu- und Strohbedarf durch die Anzahl der künftig gehaltenen Pensionstiere erhöhe. Mit Erweiterung der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen seien die vorhandenen Lagergebäude zur Einlagerung von Futtervorräten nicht mehr ausreichend. Der Neubau der Futterlagerhalle sei durch die Vergrößerung der bewirtschafteten Flächen und der Erweiterung der Pensionspferdehaltung notwendig. Da sich auf dem Betrieb künftig dauernd mindestens 34 Pensionspferde befänden, sei die Errichtung einer entsprechenden Longiermöglichkeit für Pferde fachlich begründet und betrieblich nachvollziehbar. Damit der Longierplatz witterungsunabhängig genutzt werden könne, sei der Bau der geplanten Longier- und Führhalle sinnvoll und zweckmäßig. Die Pensionspferdehaltung sei bereits vor mehr als 20 Jahren gegründet worden. An der Hofstelle seien Stallgebäude für Pferde, Lagergebäude für Futter und eine Reithalle errichtet worden. Der landwirtschaftliche Betrieb werde eigenständig mit eigener Mechanisierung bewirtschaftet. Der Betrieb liege in Nachbarschaft zur …. Der Bauherr sei an der Tierklinik beteiligt und arbeite dort als Tierarzt. Ein gewisser Anteil der eingestellten Pensionspferde im landwirtschaftlichen Betrieb seien Pensionspferde, die von Pferdebesitzern während notwendiger, längerer stationärer Behandlungsmaßnahmen bei der Tierklinik im benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdehaltung eingestellt würden. Der landwirtschaftliche Betrieb trage wesentlich zum Gesamteinkommen des Bauherrn bei. Der Betrieb werde in seiner Bewirtschaftung und steuerlich eigenständig geführt. Die bewirtschafteten Flächen des Betriebes seien ausreichend, um das Futter für den Tierbestand überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugen zu können. Die Futterbergung erfolge aus betriebswirtschaftlichen Gründen teilweise überbetrieblich. Die Futterbergung überbetrieblich zu organisieren sei sinnvoll und in vielen landwirtschaftlichen Betrieben üblich. Die Größe des geplanten Wirtschaftsgebäudes zur Lagerung von Heu und Stroh sei mit der Anzahl der mitzuversorgenden Tiere betrieblich begründet und nachvollziehbar. Der Bauherr habe während seiner Ausbildung zum Tierarzt vier Semester Landwirtschaft studiert. Zusammen mit seiner langjährigen Erfahrung in der Haltung von Pensionspferden seien die Voraussetzungen zur Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Pensionspferdehaltung gewährleistet. Die Nachhaltigkeit des Betriebes sei familiär geregelt. Von der Einhaltung der erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand der Futterlagerhalle habe nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen werden können, da sie unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Es handle sich hier um eine Überdeckung der Abstandsflächen der Futterhalle und des Pferdestalles auf dem Baugrundstück.
Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Antragsteller am 23. April 2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am 14. Mai 2018, hat der Antragsteller unter dem Az.: Au 5 K 18.826 Klage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 18. April 2018 aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am 14. Mai 2018, hat der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 18.4.2018 anzuordnen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergebe, hinter welchem das Vollzugsinteresse des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners zurückzutreten habe. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei insofern maßgebend, dass die angefochtene Baugenehmigung nach der im vorliegenden Verfahren anzustellenden, summarischen Prüfung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Aufgrund der Geruchsvorbelastung aus dem Betrieb der angrenzenden Tierklinik würden die für das im Innenbereich gelegene Wohnanwesen des Antragstellers geltenden Immissionswerte nach der GIRL von 0,15 bereits jetzt deutlich überschritten. Mit Errichtung und Betrieb des nunmehr genehmigten Bauvorhabens würden diese nochmals deutlich erhöht. Das Anwesen des Antragstellers werde zudem mit erheblichen Lärmimmissionen während der Nachtzeit, insbesondere aus den dem Bauvorhaben zuzurechnenden Pferde-Entladevorgängen beaufschlagt.
In der Klageschrift vom 14. Mai 2018 ist ausgeführt, dass der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … rechtswidrig sei und damit eine Rechtsverletzung des Klägers indiziere. Das klägerische Wohnanwesen werde mit deutlich zu großen Häufigkeiten und damit unzumutbaren Geruchsimmissionen beauflagt. Ausweislich der vom Bauherrn vorgelegten Verträglichkeitsuntersuchung des beauftragten Ingenieurbüros … vom 11. Januar 2018 werde das Wohnhaus des Antragstellers unter Berücksichtigung der Vorbelastung aus den Nutzungen der Tierklinik mit einer Geruchsstundenhäufigkeit zu 25% beaufschlagt. Vom Gutachter sowie vom technischen Immissionsschutz des Antragsgegners werde das Vorhaben mit Blick auf eine Geruchsimmissionshäufigkeit von 25% für das vermeintlich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegene Wohnanwesen des Antragstellers für gerade zulässig erachtet. Dieser Immissionswert sei jedoch auf dieses Wohngrundstück nicht anwendbar, da der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich erreichten bauplanungsrechtlichen Innenbereichslage seines Grundstückes allenfalls den für Dorfgebiete durch die GIRL bezeichneten Immissionswert zu 0,15 zu dulden habe. Die Innenbereichsbelegenheit des Anwesens ergebe sich insbesondere aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Bebauungszusammenhang zwischen den bereits seit längerem vorhandenen Gebäuden der Tierklinik sowie insbesondere dem nunmehr neu hinzukommenden Stallgebäude mit Behandlungsraum auf den südlich zu den Bestandsgebäuden der Tierklinik belegenen Flächen der Fl.Nrn. … und … der Gemarkung …. Die ursprünglich als privilegiertes Bauvorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB genehmigten Anlagen der Tierklinik auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn., … und … sowie das vormals ebenfalls als privilegiertes Betriebsleiterwohnhaus genehmigte Gebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. … bildeten zwischenzeitlich mit der an die Tierklinikflächen angrenzenden Wohnbebauung, die sich westlich an den … auf Fl.Nr. … auf der Grundlage eines entsprechenden Bebauungsplans der Gemeinde … anschließe, einen Bebauungszusammenhang. Die Tierklinikflächen seien zwischenzeitlich mit dem Bebauungsplan Nr. … der Gemeinde … im Jahr 2016 als „SO mit der Zweckbestimmung Tierklinik“ überplant worden. Die mit gemeindlicher Bauleitplanung gewollte, zwischenzeitlich realisierte Fortentwicklung der Wohnbebauung aus der bestehenden Ortslage bis zum ebenfalls mit Bebauungsplan einbezogenen Tierklinikgelände habe einen in sich zusammenhängenden Bebauungskomplex als Ausdruck organischer Siedlungsstruktur mit beachtlichem Gewicht entstehen lassen. Die Grenzen des auf Grundlage dieser Bauleitplanung und der darauf entstandenen Bebauung ergebenden Bebauungszusammenhangs würden im Osten der Ortslage mit den Gebäuden auf den Fl.Nrn.,,, im Süden mit der Südseite des Wohnhauses des Antragstellers und dem auf Fl.Nrn. … und … errichteten Großtierstall mit Behandlungsraum und im weiteren mit dem von dort mit der vorhandenen Wohnbebauung „…“ entlang des dort auf Fl.Nr. … verlaufenden Feldweges gebildet. Insbesondere das neu errichtete Stallgebäude mit Behandlungsraum auf den Fl.Nrn. … und … unmittelbar westlich des Anwesens des Klägers sei nicht nur als reines Stallgebäude, sondern als Funktionselement der Tierklinik vorgesehen und genehmigt. Dieses neue Stallgebäude bilde nunmehr den Lückenschluss der aufeinander folgenden Bebauung am südlichen Ortsrand in Fortsetzung der bereits bezeichneten vorhandenen Wohnbebauung. Das Wohnhaus des Antragstellers sei somit zu 0,15, allenfalls zu 0,20 mit Geruchshäufigkeiten zu beaufschlagen, selbst wenn man von dem Vorliegen eines Dorfgebietes und der Ortsrandgelegenheit des Anwesens mit der GIRL ausgehen wolle. Nachdem nach Errichtung des Großtierstalles bereits eine Geruchsimmissionsbelastung des Anwesens des Antragstellers zu 0,21 zugrunde zu legen sei, stelle sich jegliche weitere Zusatzbelastung an Gerüchen als erhebliche Belästigung des Antragstellers und damit als eine unzulässige schädliche Umwelteinwirkung dar. Der Antragsgegner gehe zudem zu Unrecht von einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus und bewerte deshalb die Geruchsimmissionen aus dem Vorhaben fehlerhaft anhand der zur GIRL unter Ziffer 3.1 gegebenen „Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL“ als Gerüche aus der Landwirtschaft. Zunächst sei festzustellen, dass die Geruchsvorbelastung aus der Tierklinik zu 0,21 nicht aus landwirtschaftlicher, sondern gewerblicher Nutzung der Tierklinik stamme. Die vormals bei der Erstgenehmigung der Tierklinik unterstellte planungsrechtliche Privilegierung liege nicht vor. Dies sei zwischenzeitlich mit Aufstellung des Bebauungsplans „…“ zu korrigieren versucht worden. Auch das streitgegenständliche Bauvorhaben könne nicht als privilegiert qualifiziert werden. Zwar betreibe der Beigeladene bereits seit längerem eine steuerlich anerkannte Landwirtschaft neben seiner Tätigkeit als Tierarzt und Gesellschafter der Tierklinik. Der Betrieb des neuen Stallgebäudes werde jedoch dazu genutzt, ausschließlich die „Patienten“, d.h. Pferde der Tierklinik einzustellen und zu behandeln. Es handle sich dabei nicht um eine von dem Begriff der Landwirtschaft erfasste Pensionspferdehaltung. Die Erleichterungen bei der Zuordnung von Geruchsimmissionswerten entsprechend der Begründungen und Auslegungshinweise zu Ziffer 3.1 GIRL setzten voraus, dass die Geruchsimmissionen nur dann mit höheren Häufigkeiten hinzunehmen seien, wenn die Geruchsimmissionen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb stammten. Das Anwesen des Antragstellers sei somit nur mit Immissionswerten von maximal 0,15 gemäß Ziffer 3.1 Tabelle 1 der GIRL zu beaufschlagen. Das Anwesen des Antragstellers werde zudem zur Nachtzeit mit richtwertüberschreitenden Lärmimmissionen aus den durch das Bauvorhaben ausgelösten Betriebsvorgängen aus dem Tierklinikgelände beaufschlagt. Überschreitungen des sogenannten Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm am Anwesen des Antragstellers aus nächtlichen Pferdeanlieferungen mittels Kraftfahrzeugen und der anschließenden Entladung der Pferde würden lediglich dadurch vermieden, dass diese Entladung während der Nachtzeit nur innerhalb des Gebäudes 1 bei geschlossenen Toren erfolge. Im Ergebnis sei im Genehmigungsverfahren zum „Großtierstall mit Behandlungsraum“ wie auch im nunmehr gegenständlichen Genehmigungsverfahren zum Bescheid vom 18. April 2018 von der beschriebenen Entladetechnik während der Nachtzeit ausgegangen worden, um die Überschreitung des Spitzenpegels nach TA Lärm an den relevanten Immissionsorten wie insbesondere am Anwesen des Antragstellers zu vermeiden. Diese Entladung sei jedoch ausweislich der zwischen den beiden Toren im Gebäude 1 der Tierklinik vorhandenen Abstände nicht möglich. Der Abstand betrage ca. 12 Meter. Hier sei es nicht vorstellbar, wie ein Kraftfahrzeug mit Pferdeanhänger, abgesenkter Rampe und nach hinten aus dem Anhänger über die Rampe aussteigenden Pferden Platz finden solle. Dieses Betriebsszenario könne nicht realistisch umgesetzt werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Entladung nächtlich angelieferter Pferde entweder bei geöffnetem Tor 2 oder gänzlich im Hofbereich der Tierklinik auf Fl.Nr. … erfolgen werde und sich daraus entsprechende Überschreitungen des Spitzenwertkriteriums, d.h. eine Überschreitung des am Anwesen des Antragstellers geltenden Richtwertes zur Nachtzeit von 45 dB(A) um mehr als 20 dB eintreten werde. Zudem sei das Vorhaben hinsichtlich Wasser und Strom nicht erschlossen. Zu Lasten der an den Beigeladenen derzeit verpachteten und im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Fl.Nrn. … und … bestehe zwar ein dienstbarkeitsrechtlich gesichertes Kanalleitungsrecht zugunsten des Baugrundstückes Fl.Nr. …. Eine solche dingliche Sicherung sei jedoch für die Wasser- und Stromversorgung nicht vorhanden. Der Antragsteller verwehre sich gegen ein über ein Notleitungsrecht zu argumentierendes Leitungsrecht für die Wasser- und Stromversorgung über seine Grundstücke.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 hat der Antragsgegner beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben einzustufen sei. Die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben und Abstände würden mit dem Bauvorhaben insbesondere zu dem ebenfalls im Außenbereich nach § 35 BauGB liegenden benachbarten Wohngebäude auf der Fl.Nr. … eingehalten. Von Seiten des technischen Umweltschutzes seien die vorgelegten Nachweise (Verträglichkeitsuntersuchung zur Beurteilung der Auswirkungen eines weiteren geplanten Pferdestalles – Ermittlung der Geruchsbelastung vom 11. Januar 2018 und Verträglichkeitsuntersuchung zur Beurteilung der Auswirkungen eines weiteren geplanten Pferdestalles – Ermittlung der Lärmbelästigung vom 19. Januar 2018), welche Bestandteile der genehmigten Bauvorlagen seien, als in Ordnung beurteilt worden. Öffentlichrechtlich geschützte Nachbarrechte würden mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht verletzt.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Mai 2018 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 hat der Beigeladene beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 14.5.2018 abzulehnen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen seit vielen Jahren bestehe und alle für eine bauplanungsrechtliche Privilegierung erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Insoweit sei auf die Stellungnahmen des AELF … vom 30. November 2017 und 18. April 2018 zu verweisen. Auf den Fl.Nrn. … und … befänden sich Bauwerke, welche ausschließlich durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen genutzt würden. Dorf befänden sich keine Behandlungsräume. Die Behandlungsräume, OP-Räume usw. befänden sich auf der Fl.Nr. …. Der Beigeladene betreibe für kranke Pferde einen landwirtschaftlichen Pensionsbetrieb. Die ursprünglich für den landwirtschaftlichen Betrieb genehmigte und mittlerweile vom Antragsteller gepachtete Reithalle werde für die Bewegung der Pensionspferde betrieben. In dem neu gebauten Stall auf Fl.Nr. … seien keine kranken Pferde eingestallt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen befinde sich ebenso wie das Wohngebäude des Antragstellers im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Bauvorhaben grenze jedenfalls im Osten und im Süden an die freie Landschaft an und stelle ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude ohne jegliche Aufenthaltsfunktion dar. Auch im Norden grenze das Bauvorhaben an keine Bebauung. Es liege nur im Westen an Bebauung, an das ehemalige Betriebsleiterwohnhaus des Antragstellers an. Dieses Wohnhaus des Antragstellers sei als Außenbereichsbauvorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen genehmigt worden. Auch die jüngst erwirkte Änderungsgenehmigung für dieses Wohnhaus gehe von einer Außenbereichslage aus. Dieses Gebäude grenze nur im Westen unmittelbar an Bebauung in Gestalt eines Pferdestalles an. Im Süden grenze das Grundstück des Antragstellers an einen Feldweg an, jenseits desselben sei außenbereichstypische Feldbewirtschaftung vorzufinden. Im Osten, wo der streitgegenständliche Stall errichtet werden solle, liege das Grundstück ebenso an Außenbereichsflächen an. Im Norden grenze das Wohnhaus nicht unmittelbar an den Umgriff des benachbarten Tierklinikgeländes an. Es sei von dem Tierklinikgelände durch eine vier bis fünf Meter hohe, weder fußläufig noch motorisiert überwindbare Böschung abgesetzt. Das Wohnhaus sei auch nicht über die westlich befindlichen Tierklinikbereiche erschlossen. Im vorliegenden Nachbarrechtsstreit könne es dahinstehen, ob der Antragsgegner – wofür vorliegend klare und überwiegende Gründe sprechen würden – zu Recht eine Privilegierung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angenommen habe. Die im Rahmen der Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben prüfungsgegenständlichen öffentlichen Belange seien nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt. Maßgeblich sei insoweit allein, ob das Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Antragstellers die gebotene Rücksicht nehme. Nachbarschützend sei bei Außenbereichsvorhaben lediglich die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Sowohl das Bauvorhaben des Beigeladenen als auch das Wohngebäude des Antragstellers befänden sich im Außenbereich. Sowohl die im Westen als auch die im Norden nahe dem ehemaligen Betriebsleiterwohnhaus befindlichen Baulichkeiten besäßen keine zu berücksichtigende Daueraufenthaltsfunktion. Derartige Baulichkeiten könnten nach ständiger Rechtsprechung keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Es handle sich hierbei um Wirtschaftsgebäude zum Zwecke der Tierhaltung. Dabei seien die nördlich angrenzenden Bereiche überdies deutlich tieferliegend als das Wohngebäude und auch von der einen zur anderen Ebene nicht verbunden, also erschließungstechnisch nicht erreichbar. Östlich und südlich grenze das Wohngebäude des Antragstellers ausschließlich an Außenbereichsflächen an. Das Anwesen des Antragstellers werde keinen rücksichtslosen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche gebe es keine allgemeingültige Regelung ähnlich der TA-Luft. Im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung könne das Gericht jedoch auf Regelwerke als Orientierungshilfe zurückgreifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt worden seien. Bereits bei im Dorfgebiet liegenden Wohngebäuden, die sich am Rand zum Außenbereich befänden, sei dabei nach den Regelungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) die Schutzwürdigkeit herabgesetzt und ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich zu bilden, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen könne. Im Außenbereich könne dies bis zu 0,25 reichen. Denn der Außenbereich diene dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, sodass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssten und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert sei. Dieser Zumutbarkeit landwirtschaftlicher Geruchsemmissionen seien gerade auch ehemalige Betriebsleiterwohngebäude des landwirtschaftlichen Betriebs wie vorliegend dasjenige des Antragstellers dauerhaft im besonderen Maße unterworfen. Der Wert 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stelle dabei keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gingen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssten. Der ermittelte Wert für die belästigungsrelevante Kenngröße für Geruch an dem Wohnhaus des Antragstellers sei mit 0,25 ermittelt worden. Von dem Vorhaben des Beigeladenen gingen insoweit keine erheblichen Belästigungen aus. Maßgebend sei im vorliegenden Einzelfall ein Immissionswert von 0,25 bezogen auf landwirtschaftliche Gerüche. Aufgrund der Bedingungen des Einzelfalls, wie der landwirtschaftlichen Prägung, der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle und der besonderen Ortsgebundenheit des Bauvorhabens des Beigeladenen sei ein Immissionswert von 0,25 möglich. Die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort lägen, weise ausschließlich eine Prägung durch Tierhaltungsbzw. landwirtschaftliche Nutzungen auf engem Raum auf, was dazu führe, dass ein dort Wohnender Gerüche aus der Tierhaltung auch in höherem Umfang hinzunehmen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem ehemaligen Betriebsleitergebäude des Antragstellers aufgrund der historischen Entwicklung siedlungsstrukturell um ein der Betriebsleitung im Außenbereich zu dienen bestimmtes und hierfür genehmigtes Einzelwohngebäude gehandelt habe, dem allein schon deswegen ein deutlich geringeres Gewicht zuzuweisen sei als etwa einer Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in der Form von sogenannten Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen. Die Entstehungsgeschichte des Gebäudes führe zu einem geringeren Schutzanspruch. Derartige Gebäude würden regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch nehmen, sodass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableite. Die ehemalige Zugehörigkeit zur Hofstelle wirke insoweit nach. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbestehe, wie es vorliegend der Fall sei, sei ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen. Zudem sei das Vorhaben des Beigeladenen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 201 BauGB. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es mit der Hofstelle und den zu ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden sei. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermögliche, setze eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude müsse sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehöre auch eine räumliche Nähe zwischen den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbstproduzierten Futter maßgeblich erleichtere. Die Behauptung des Antragstellers, dass durch die Pferdeentladevorgänge die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm überschritten würden bzw. dass die Vorgänge nicht wie beabsichtigt umsetzbar seien, blieben vage und völlig unsubstantiiert. Insoweit könne ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Verträglichkeitsuntersuchung zum Lärmschutz verwiesen werden. Entgegen der Andeutungen des Antragstellers stehe auch kein Notleitungsrecht im Raum. Das Baugrundstück des Beigeladenen grenze sowohl im Norden (Fl.Nr. …) als auch im Süden (Fl.Nr. …) an im Eigentum der Gemeinde … stehende Flächen an und sei über diese im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ausreichend erschlossen.
Das Gericht hat am 8. Juni 2018 einen nicht öffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte und die beigezogene Akte in dem Verfahren Au 5 K 18.826 Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2018 anzuordnen, ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist statthaft. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Der Antragsteller kann sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a.a.O. § 42 Rn. 97). Als Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstücks ist der Antragsteller Nachbar im baurechtlichen Sinn.
2. Der Antrag ist in der Sache nicht begründet.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung der Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Das gilt ungeachtet des durch die in § 212 a BauGB gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2001 – 15 ZS 01.2570 – BayVBl 2003, 48). Aus diesem Grund ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose danach zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – BayVBl 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 152 ff.).
Der Antragsteller ist durch die gegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87– BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.
Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
a) Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften gemäß §§ 29 ff. BauGB liegt nicht vor.
Es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erfolgt anhand von § 35 BauGB, da sich das gegenständliche Grundstück im Außenbereich befindet.
Im Außenbereich ist die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruch wie in durch Bebauungsplänen festgesetzten Baugebieten oder faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht möglich (VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 3 S 20/11 – DVBl 2012, 511).
Der Nachbar hat des Weiteren keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine objektiv rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2018, § 35 Rn. 185). Die objektiv-rechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich dienen nach ihrem Normzweck der Bewahrung des Außenbereichs für die Allgemeinheit und gerade nicht dem individuellen Schutz der Nachbarn. Gegen Vorhaben im Außenbereich kann daher Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden (Reidt in Battis/Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, Vorb. §§ 29 – 38 Rn. 72).
b) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334).
Bei einem Bauvorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist das Gebot der Rücksichtnahme in der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 BImSchG enthalten (st.Rspr. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122).
Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).
Für die Beurteilung der für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von Nachteilen und Belästigungen kommt es auf Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen an, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Weiterhin sind die Art des Gebiets und zum Teil auch eventuelle Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die Erheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen setzt hierbei voraus, dass das übliche und zumutbare Maß überschritten wird (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 88).
Vom streitgegenständlichen Bauvorhaben gehen keine für die unmittelbare Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Störungen aus. Das Grundstück des Antragstellers ist durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keinen unzumutbaren Geruchs- oder Lärmbelästigungen ausgesetzt.
aa) In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, der auch im Baurecht entsprechend herangezogen werden kann, können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, B.v. 28.7.2010 – 4 B 29.10 – BauR 2010, 2083 ff.).
Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet dabei die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 Rn. 13). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. Hessischer VGH, U.v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – juris Rn. 53). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt auf der „sicheren Seite“ (BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 – BauR 2013, 1816 ff.; OVG RhPf, B.v. 7.2.2014 – 1 B 11320/13 – juris Rn. 20).
Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist (vgl. OVG LSA, U.v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96).
Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionsrichtwerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt im Wohn- und Mischgebiet 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden.
In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (in der Fassung vom 29. Februar 2008) ist zu Nr. 3.1 GIRL festgelegt, dass in speziellen Fällen auch andere Zuordnungen als die oben genannten in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten Werte möglich sind:
– Gemäß BauNVO § 5 Abs. 1 dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe – einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten – ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Dem wird durch die Festlegung eines Immissionswertes von 0,15 Rechnung getragen. In begründeten Einzelfällen sind Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen kann. Analog kann beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall können Zwischenwerte bis maximal 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden.
– Im Außenbereich sind (Bau-) Vorhaben entsprechend § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nur ausnahmsweise zulässig. Ausdrücklich aufgeführt werden landwirtschaftliche Betriebe. Gleichzeitig ist das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlichen geringeren Schutzanspruch verbunden. Vor diesem Hintergrund ist es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
Anhand dieser Vorgaben der GIRL ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller durch das Bauvorhaben des Beigeladenen von unzumutbaren Geruchsbelästigungen betroffen wird. Das Anwesen des Antragstellers ist nach Auffassung der Kammer ein im Außenbereich gelegenes Wohngebäude. Damit ist ein Richtwert von 0,25 für die Häufigkeit der Geruchsstunden nach der GIRL heranzuziehen. Das ursprünglich als privilegiertes Betriebsleiterwohnhaus genehmigte Wohngebäude wurde nunmehr nach § 35 Abs. 2 BauGB bauaufsichtlich genehmigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers befindet sich das Grundstück auch tatsächlich (weiterhin) im Außenbereich.
Für den streitgegenständlichen Bereich ist nach Auffassung der Kammer nicht von einer Innenbereichslage nach § 34 BauGB auszugehen. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungsteil im Gebiet einer Gemeinde, der den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31/66 – BVerwGE 31, 22). Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37/05, ZfBR 2006, 54; BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – ZfBR 1997, 324). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urt.v. 15.9.2005 – 4 BN 37/05 – ZfBR 2006, 54). Auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt es dabei nicht an (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 34 Rn. 25 f.). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) sowie Straßenzüge. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 BN 28/15 – ZfBR 2016, 67 Rn. 5 u. 6; BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40/87 – NVwZ 1991, 879).
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, die sich hieran anschließenden Freiflächen gehören bereits zum Außenbereich (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2005 – 4 B 3/05 – juris). Dadurch können sich im Einzelfall bei der Beurteilung des Grenzverlaufs zwischen Innen- und Außenbereich auch Vor- und Rücksprünge ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O., § 34 Rn. 25; OVG Saarl, B.v. 11. 1. 2007 – 2 Q 35/06). Es muss sich folglich um ein unbebautes Grundstück handeln, das den Bebauungszusammenhang jedoch nicht unterbricht. Die Merkmale Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen dabei eine gewisse bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Das unbebaute Grundstück muss gedanklich übersprungen werden können. Dies ist der Fall, wenn das unbebaute Grundstück nach der Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheint (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15/84 – juris). Die unbebaute Fläche ist nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheint. Diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenden unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich. Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben sind (BayVGH U.v. 16.2.2009 – 1 B 08.340 – juris Rn. 15).
Diese Voraussetzungen liegen für das Grundstück des Antragstellers nicht vor. Das Grundstück liegt im Außenbereich und stellt gerade keine Baulücke innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung dar. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der Pläne und Luftbilder, aber im Wesentlichen auch aufgrund des durchgeführten Augenscheins. Das Grundstück Fl.Nr. … grenzt zwar an das Bebauungsplangebiet „SO mit der Zweckbestimmung Tierklinik“ an. Es ist jedoch nicht von drei Seiten von Bebauung umgeben. Bereits anhand der Pläne und Luftbilder wird deutlich, dass es gerade keine „Baulücke“, die sich nach der Verkehrsauffassung zur Bebauung anbietet, darstellt. Diese Einschätzung wurde durch die im Augenscheinstermin gewonnen Erkenntnisse bestätigt. Vegetation und Topografie sprechen deutlich gegen einen Bebauungszusammenhang mit der westlich gelegenen Wohnbebauung. Sowohl in östlicher als auch in südlicher Richtung grenzen zudem Außenbereichsflächen an das Grundstück des Antragstellers an. Die östlich gelegenen Baugrundstücke Fl.Nrn. … und … befinden sich nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligten im Außenbereich. Die südlich gelegenen Grundstücke mit den Fl.Nrn.,,, … und … sind unbebaute Flächen. Eine organische Siedlungsstruktur ist in dem streitgegenständlichen Bereich, der sich zwischen dem, dem Feldweg auf Fl.Nr. … und dem Weg auf Fl.Nr. … befindet, nicht zu erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bebauung im Sondergebiet „Tierklinik“ keinen solchen baulichen Bezug zu der südlich der Fl.Nr. … gelegenen Wohnbebauung aufweist. Die Tierklinik liegt in einem von der Wohnbebauung abgegrenzten Bereich, der Feldweg auf Fl.Nr. … und der Zufahrtsweg auf dem westlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. … bewirken hierbei eine bauliche Zäsur. Das Anwesen des Antragstellers ist weder Teil dieser Wohnbebauung noch liegt es im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. … „…“. Es befindet sich damit im Außenbereich, der an dieses Plangebiet angrenzt. Selbst bei Annahme einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … ist keine andere rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen. Auch bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der Gebäude der Tierklinik ist davon auszugehen, dass in einem solchen Fall unter Annahme eines Bebauungszusammenhanges der Bebauung östlich des Feldweges auf Fl.Nr. … mit der westlichen Wohnbebauung dieser Bebauungszusammenhang vor dem Grundstück des Antragstellers endet, da sich dieses am Rande einer etwaigen Bebauung befindet und an zwei Seiten direkt an die Außenbereichsflächen angrenzt. Folgerichtig wurde das Wohngebäude im (Änderungs-)Genehmigungsverfahren für eine nichtprivilegierte Wohnnutzung als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bewertet.
Damit ist vorliegend für die Frage der Zumutbarkeit ein Richtwert von 0,25 heranzuziehen, den das genehmigte Bauvorhaben gemäß den fachlichen Aussagen des Ingenieurbüros … in der „Verträglichkeitsuntersuchung zur Beurteilung der Auswirkungen eines weiteren geplanten Pferdestalles – Ermittlung der Geruchsbelastung“ vom 11. Januar 2018, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen wurde, einhält. Die Berechnungen des Gutachters im Rahmen der Geruchsimmissionsprognose hat der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Werte oder der Berechnungen des Gutachters liegen nach Auffassung der Kammer auch nicht vor.
Zudem ist entgegen der Ansicht des Antragstellers davon auszugehen, dass es sich bei den zu erwartenden Gerüchen tatsächlich um „landwirtschaftliche Gerüche“ im Sinne der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL zu Nr. 3.1 GIRL handelt. Anhand der fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vom 20. November 2017, 6. Februar 2018 und 27. März 2018 kommt die Kammer zu der rechtlichen Einschätzung, dass das genehmigte Bauvorhaben einer Pensionspferdehaltung mit eigener Futtergrundlage dient. Der Betrieb verfügt über 15,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die zum Teil im Eigentum des Bauherrn steht und zum anderen Teil über langfristige Pachtverhältnisse dauerhaft zur Verfügung steht. Eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 201 BauGB ist daher gegeben. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Pensionspferden zum Teil um Pferde handelt, die auch in der Klinik behandelt werden, ändert am Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BauGB nichts. Maßgeblich ist insoweit die Versorgung der Tiere auf überwiegend eigener Futtergrundlage und die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs. An diesen Voraussetzungen bestehen keine Zweifel. Insbesondere besteht der Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen bereits seit 20 Jahren.
Da sich das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers im Außenbereich befindet, ist der Schutzanspruch des Antragstellers gemindert. Wohngrundstücke im bzw. am Rand des Außenbereichs müssen jedenfalls mit den im Außenbereich typischerweise vorkommenden Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeit ebenso rechnen wie mit einer Neuansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Antragsteller muss daher allein aufgrund der Lage seines Grundstücks im bzw. am Rand zum Außenbereich stets damit rechnen, dass im Außenbereich privilegiert zulässige, landwirtschaftliche Betriebe an das Gebiet heranrücken, was die Toleranzgrenze gegenüber Geruch und Lärm beim Antragsteller erhöht. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 Rn. 23)
bb) Auch das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch vom genehmigten Betrieb des Beigeladenen ausgehende Lärmemissionen vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die Kammer ist bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass bei Beachtung der Betriebsabläufe, wie sie im Genehmigungsverfahren vorgelegt und in dem von der Baugenehmigung umfassten Gutachten zugrunde gelegt wurden, das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen am Wohngebäude des Antragstellers ausgeschlossen werden kann. Die für ein im Außenbereich gelegenes Wohngebäude einschlägigen Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sowie die Spitzenpegel können am Anwesen des Antragstellers eingehalten werden. Für Wohngebäude im Außenbereich können hierbei nach ständiger Rechtsprechung die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm herangezogen werden (vgl. OVG NRW, B.v. 11.10.2005 – 8 B 110/05 – juris; BVerwG, B.v. 14.9.2017 – 4 B 26/17 – ZfBR 2018, 73). Zwar ist bei landwirtschaftlichen Betrieben die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm nicht zwingend anzuwenden. Das schließt es aber nicht aus, die TA Lärm im Einzelfall auch auf von landwirtschaftlichen Betrieben herrührenden Lärm entsprechend anzuwenden, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 Rn. 24).
Die Berechnungen des Gutachters und die im Rahmen der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Richtwerte hat der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bei der Beurteilung der Lärmimmissionen liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor.
Das Gericht ist aufgrund der im Rahmen des richterlichen Augenscheins gewonnen Erkenntnisse zudem der Auffassung, dass die im Lärmgutachten „Verträglichkeitsuntersuchung zur Beurteilung der Auswirkungen eines weiteren geplanten Pferdestalles – Ermittlung der Lärmbelästigung“ vom 19. Januar 2018 zugrunde gelegten Betriebsabläufe insbesondere zur im Rahmen der Lärmrichtwerte problematischen Nachtzeit realistisch sind und eingehalten werden können. Die Anlieferung der Pferde zur Nachtzeit (in Notfällen) kann im Gebäude 1 erfolgen. Die Schließung beider Tore ist bei einem Abkuppeln des jeweiligen Pferdeanhängers auch bei einem – wie beim Ortstermin in Augenschein genommenen – großen Anhänger problemlos möglich. Der Abstand zwischen den Toren beträgt 10,45 m. Der im Augenscheinstermin vermessene Anhänger weist eine Länge von 5,70 m auf. Damit ist ein Entladen des Pferdes bei geschlossenen Toren zur Nachtzeit möglich. Da eine Entladung zur Nachtzeit nur im Rahmen von Notfällen und nicht im täglichen Betrieb erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der im Gutachten festgelegten Entladung der Pferde bei geschlossenen Toren auch im Einzelfall gewährleistet werden kann, auch wenn es sich hierbei um einen aufwändigeren Betriebsablauf als bei einer Entladung zur Tagzeit handelt.
Die genehmigte Betriebsweise ist auch nicht betriebsfremd oder derart betriebseinschränkend gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte von vornherein ausgeschlossen wäre. Von daher kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung handelt, die ohne Überschreitung von den Antragsteller schützenden Immissionsgrenzwerten vom Beigeladenen nicht umgesetzt werden kann (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 14.8.2008 – 14 B 06.1181 – juris Rn. 35).
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Wohnnutzung des Antragstellers bei der in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen unzumutbaren Geruchsbzw. Lärmimmissionen aus den mit Bescheid vom 18. April 2018 genehmigten baulichen Anlagen ausgesetzt ist. Jedenfalls gilt dies für einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlagen entsprechend des genehmigten Umfangs. Sollte es tatsächlich beim Betrieb des Beigeladenen aufgrund veränderter Betriebsabläufe zu Richtwertüberschreitungen kommen, wäre diesen im Wege des baurechtlichen Vollzuges zu begegnen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Frage der Bauaufsicht und nicht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
c) Die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Erschließung des Anwesens teilt die Kammer nicht. Das Bauvorhaben ist über den Feldweg auf Fl.Nr. … wegemäßig erschlossen. Eine zwingende Entstehung eines Notleitungsrechts hinsichtlich der Wasser- und Stromversorgung auf dem Grundstück des Antragstellers mit einer damit einhergehenden Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers (vgl. hierzu Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 66 Rn. 255) ist vorliegend nicht zu befürchten, da das Bauvorhaben auch auf anderen Wegen leitungstechnisch erschlossen werden kann. Insbesondere ist eine Leitungsverlegung auf dem Fahrweg Fl.Nr. … möglich. Damit ist die (automatische) Entstehung eines Notleitungsrechtes auf dem Grundstück des Antragstellers mit Erteilung der Baugenehmigung ausgeschlossen.
3. Nach alledem verletzt die mit der Klage angefochtene Baugenehmigung vom 18. April 2018 den Antragsteller voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten. Die Klage erweist sich voraussichtlich als erfolglos. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben