Baurecht

Bauvorhaben zur Errichtung einer beidseitig beklebbaren City-Star Werbeanlage im Außenbereich

Aktenzeichen  9 ZB 16.1355

Datum:
27.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6906
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 34, § 35

 

Leitsatz

Bei Abgrenzung des Innen- vom Außenbereichs ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Bei dieser ist auf optisch wahrnehmbare Feststellungen (BVerwG BeckRS 2015, 54421), wie die Straßenbreite, die Zahl der Fahrspuren, eine vorhandene Stützmauer und die unterschiedliche Nutzungsstruktur, abzustellen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 16.00283 2016-05-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beidseitig beklebbaren City-Star Werbeanlage auf Monofuß auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung F* …
Den entsprechenden Bauantrag der Klägerin vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2016 ab. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück im Außenbereich liege und die Werbeanlage als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
1. Soweit die Klägerin die fehlerhafte Annahme einer trennenden Wirkung der S* … Straße und eine fehlerhafte Abgrenzung des Innenvom Außenbereich durch das Verwaltungsgericht beanstandet, bleibt der Antrag erfolglos.
Das Verwaltungsgericht begründet unter Zugrundelegung seiner beim Augenschein getroffenen Feststellungen und einer Bewertung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, warum es der S* … Straße im Bereich des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks trennende Wirkung beimisst. Im Zulassungsvorbringen wird nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung von unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht auf optisch wahrnehmbare Feststellungen (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5), wie die Straßenbreite, die Zahl der Fahrspuren, eine vorhandene Stützmauer und die unterschiedliche Nutzungsstruktur östlich und westlich der S* … Straße, abgestellt. Aufgrund der in den Akten befindlichen Luft- und Lichtbilder ist dieses Ergebnis des Verwaltungsgerichts auch nicht ernstlich zweifelhaft. Die Klägerin stellt lediglich ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zugleich substantiierte Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen oder der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.
2. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abstellt, bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sei nicht auf das letzte Gebäude abzustellen, sondern auch der Parkplatz südlich des Baugrundstücks sowie die beiden vorhandenen Werbetafeln an der südöstlichen Grundstücksecke seien zu berücksichtigen, wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht den Bereich westlich der S* … Straße insgesamt dem Außenbereich zurechnet. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „kann infolge der dort (nur) vorhandenen drei bebauten Grundstücke (wobei nur solche Bebauung überhaupt in diesem Zusammenhang relevant ist, die dem Aufenthalt für Menschen dient), nicht vom Vorhandensein einer Bebauung mit gewissem Gewicht ausgegangen werden“. Eine Zurechnung der Bebauung westlich der S* … Straße zum östlich der S* … Straße gelegenen faktischen Gewerbegebiet scheidet aufgrund der zutreffend festgestellten trennenden Wirkung der S* … Straße im Bereich des Baugrundstücks aus. Im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die Bebauung westlich der S* … Straße ihrerseits einen (eigenständigen) im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB darstellen könnte.
3. Die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist, weil es öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, wird vom Kläger nicht angegriffen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Auf die vom Verwaltungsgericht angestellte Hilfsüberlegung einer faktischen Baugrenze für den Fall, dass „das Baugrundstück – wie nicht – dem unbeplanten Innenbereich“ zuzurechnen wäre, kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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