Baurecht

Bebauungsplan für viergeschossige Parkgarage

Aktenzeichen  2 N 16.1308

Datum:
5.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 131758
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 Nr. 7 lit. h, Abs. 7, § 1a Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 3, § 2a, § 13a, § 35, § 214 Abs. 2a, § 215 Abs. 1
BauNVO § 7, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2
UVPG § 3b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 3c S. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB ist wegen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen, wenn es sich hinsichtlich etwaiger UVP-pflichtiger Gewerbeansiedlungen lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerische Festsetzungen handelt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob ein Bauleitplan städtebaulich erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB), richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des zukünftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Liegen konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Erreichen oder gar Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV vor, ist bereits in der Bauleitplanung eine gutachterliche Prüfung der planbedingten Auswirkungen auf die Konzentration der relevanten Luftschadstoffe vorzunehmen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BayVBl 1999, 249). Vielmehr muss – in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) – hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.; U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris; B.v. 13.11.2006 – 4 BN 18.06 – NVwZ 2007, 229).
Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Planung berührt jedenfalls hinsichtlich der planungsbedingten Lärmsteigerung abwägungserhebliche eigene Belange der Antragsteller. Denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Lärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 805). Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene – wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt – ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärms führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist daher in erster Linie die konkrete örtliche Situation.
Im vorliegenden Fall liegt das festgesetzte Kerngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragsteller. Zwischen dem Baugebiet und ihren Grundstücken verläuft lediglich eine Straße. Durch die Verwirklichung eines Parkhauses können die Antragsteller möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein. Das Interesse der Antragsteller am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung kann hier als schutzwürdiger Belang, den die Antragsgegnerin bei ihren Planungen berücksichtigen muss, angesehen werden. Da die Planung mithin abwägungserhebliche Belange der Antragsteller berührt, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 – 4 CN 1.03 – NVwZ 2004, 1120). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Die 2. Änderung des Bebauungsplans „K… Straße-Nord“ verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht.
a) § 13a BauGB ermöglicht die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingeführte Vorschrift hat zum Ziel, die vorhandenen Potentiale durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser auszuschöpfen, um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern. Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, mit denen dem bestehenden hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastruktur entsprochen werden kann, sollen gegenüber solchen Bebauungsplanverfahren, die auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen setzen, beschleunigt durchgeführt werden können. Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft.
aa) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Danach darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m². Der Geltungsbereich für die 2. Änderung des Bebauungsplans hat eine Fläche von ca. 10.500 m² (Bebauungsplanbegründung S. 9). Damit liegt die zulässige Grundfläche unter 20.000 m².
bb) Mit der Bebauungsplanänderung wurde zudem keine Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Ob danach ein Ausschließungsgrund vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des Bebauungsplans. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist insoweit zu ermitteln, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Projekts begründet wird, das einer UVP-Pflicht unterliegt.
Im vorliegenden Fall setzt der angefochtene Bebauungsplan gemäß § 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO fest. Entsprechend § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wurden gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulässige Vergnügungsstätten (einschließlich Bordelle) ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 6 BauNVO sollen die unter § 7 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen unzulässig sein. Weiter wird geregelt, dass gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO und § 7 Abs. 4 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie sonstige Wohnnutzungen nur über dem 1. Obergeschoss zulässig sind.
Ob diese Festsetzungen die Zulässigkeit eines Projekts begründen, das einer UVP-Pflicht unterliegt, kann nicht abstrakt im Hinblick auf alle denkbaren Varianten einer bauplanerischen Festsetzung getroffen werden. Dass ein Gebiet als Kerngebiet für UVP-pflichtige Vorhaben in besonderer Weise in Betracht kommen könnte, bedeutet nicht, dass Bebauungspläne mit einer solchen Art Festsetzung für ein beschleunigtes Verfahren nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist auf die Konkretisierungen im Plan abzustellen. Im vorliegenden Fall enthalten die Festsetzungen zum Bebauungsplan aber außer den oben dargestellten abstrakten Regelungen zum Kerngebiet keine weiteren Konkretisierungen. Ist danach kein UVP-pflichtiges Vorhaben geplant, ist das Verfahren nach § 13a BauGB nicht unzulässig (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 13a Rn. 58). Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB ist wegen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen, wenn es sich hinsichtlich etwaiger UVP-pflichtiger Gewerbeansiedlungen lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerische Festsetzungen handelt (vgl. OVG Koblenz, U.v. 8.6.2011 – 1 C 11239.10 – juris). Im vorliegenden Fall lassen sich die Auswirkungen auf die Umwelt noch nicht absehen, weil offen ist, ob der Plan überhaupt konkret zur Realisierung eines UVP-pflichtigen bzw. vorprüfungspflichtigen Vorhaben führt, so dass eine UVP-Vorprüfung auf Planebene noch gar nicht durchgeführt werden kann (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 160). Im Einzelnen gilt Folgendes:
(1) Aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG ergibt sich keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine solche besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.
Die Antragsteller sehen eine UVP-Pflicht darin begründet, dass allein der bereits errichtete bzw. umfunktionierte Modebzw. Biomarkt einschließlich der Geschosse für die zukünftige Produktion der B…sapotheke im vorderen Teil des Plangebiets als Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs einzustufen sei, der eine zulässige Geschossfläche von über 5.000 m² aufweise. Sie berufen sich diesbezüglich auf Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Dabei übersehen sie, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass ein Bebauungsplan im bisherigen Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB aufgestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Gebiet seit 1970 mit einem Bebauungsplan überplant ist. Gleiches gilt für den von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkt, dass dem gesamten Gebäudekomplex eine Parkgarage zugeordnet sei. Nr. 18.4 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz sieht eine UVP-Pflicht nur für den Bau eines Parkplatzes vor, für den im bisherigen Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
Vor dem oben dargelegten Hintergrund besteht entgegen dem Vortrag der Antragsteller auch keine UVP-Pflicht hinsichtlich des Produktionsbereichs Apotheke nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Danach ist die UVP-Pflicht gegeben bei Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens dienen). Im vorliegenden Fall steht die Herstellung von Grundarzneimitteln nicht inmitten, sondern die Herstellung von Salben und Globuli für Endkunden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Produktionsbereich Apotheke um eine chemische Anlage handeln kann und ob die Tätigkeit im industriellen Umfang stattfinden soll, ist nach dem oben Dargelegten wegen der abstrakten planerischen Festsetzungen aber zudem offen, ob der Plan überhaupt die Zulässigkeit des Vorhabens einer integrierten chemischen Anlage begründet.
(2) Eine UVP-Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVP-Gesetz. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Träger verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Wie oben gezeigt wurde, begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit eines in Anlage 1 zum UVP-Gesetz genannten prüfpflichtigen Vorhabens. Im Übrigen deutet auch der Umstand, dass für das gewerbliche Vorhaben der Beigeladenen zu 2 sowie das Parkhaus getrennte Bauanträge eingereicht und auch getrennte Baugenehmigungen erteilt worden sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 3), darauf hin, dass kein kumulierendes Vorhaben vorliegt.
(3) Auch eine UVP-Pflicht im Einzelfall besteht nicht. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Wie oben ausgeführt, ist offen, ob der Plan zum Bau eines Parkplatzes, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandels oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs führt. Damit besteht auch mit Blick auf § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 der Anlage 1 keine UVP-Pflicht. Mithin ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 und 4 BauGB ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erforderlich.
cc) Im Übrigen wäre ein Fehler auf jeden Fall unbeachtlich geworden. Denn gemäß § 215 Satz 2 BauGB gilt Satz 1 entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. § 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB erklärt den Mangel für beachtlich, wenn die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, nicht zutreffend gewesen sein sollte. In diesem Fall muss gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Mangel innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein. Dies ist hier nicht der Fall, weil bis zum 3. Juli 2016 keine Rüge hinsichtlich der Gesichtspunkte der Umweltprüfung sowie des beschleunigten Verfahrens bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. In den Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans findet sich kein Rügeschreiben der Antragsteller. Soweit die Antragsteller auf den Verfahrensschriftsatz vom 7. Mai 2015 (richtig wohl 7. Mai 2014) verweisen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan erst am 3. Juli 2015 bekannt gemacht worden ist. Die Rüge gemäß § 215 BauGB muss nach Bekanntmachung erfolgen.
Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist oder gar selbst Beklagte ist, für die Rüge ausreichend (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl 2017, 487; BayVGH, U.v. 18.1.2016 – 2 N 14.2499 – juris). Die Schriftsätze vom 8. Dezember 2015, 10. Januar 2016, 17. Januar 2016, 28. Januar 2016, 18. März 2016 und 13. Mai 2016 problematisieren zwar Immissionen, jedoch nicht die UVP-Pflicht und das beschleunigte Verfahren. Gleiches gilt für den Vortrag in den Verfahren Au 4 K 15.1587 und Au 4 K 15.88 (Schriftsätze vom 23.10.2015). Die Antragsteller haben die Gesichtspunkte der Umweltprüfung und des beschleunigten Verfahrens erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016, beim Verwaltungsgerichtshof per Fax am selben Tag, und im Original am 4. Juli 2016 eingegangen, vorgetragen. Dieser Schriftsatz, der am 7. Juli 2016 vom Verwaltungsgerichtshof an die Antragsgegnerin abgesandt wurde, erreichte diese nicht mehr rechtzeitig.
b) Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.
aa) Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 2000, 23). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichende gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Gegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird. Der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt. Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen.
(1) Die Antragsteller machen geltend, dass die Interessen des Bauherrn einseitig in die Planung miteinbezogen worden seien. Im vorliegenden Fall war das städtebauliche Ziel der Gemeinde, das Maß der baulichen Nutzung behutsam zu erhöhen und die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet zu festigen. Nach Errichtung des Forums A… als großen Einzelhandelsmagneten in der Innenstadt am A…- …-Platz habe die Gefahr bestanden, dass entlang der K… Straße, zwischen B…straße und rückwärtigem Eingang gegenüber der Veranstaltungshalle B……, eine Randlage entstehen könnte, in der sich vermehrt Nutzungen, wie Spielhallen, Bordelle, ansiedeln und Einzelhandelsnutzungen zurückgedrängt würden. Mit dem Erweiterungsbau der R… (B…straße 20) sei bereits ein erster städtebaulicher wichtiger Akzent in diesem Bereich gesetzt worden. Nach Umzug des Einzelhandelsmagneten … von der K… Straße 80 in die B…straße 1, habe die Beigeladene zu 2 das Anwesen gekauft und habe/werde eine neue attraktive Einzelhandelsnutzung sowie die neue Produktionsstätte der B…sapotheke dort vorsehen (Bebauungsplanbegründung S. 10).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in enger Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern die öffentlichen und privaten Interessen aufeinander abstimmt. Die Antragsgegnerin hatte das Ziel, die positiven Ansätze der letzten Jahre im Sinn der Ziele der Stadtentwicklung weiter voranzutreiben. Eine unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nicht zu erkennen. Das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des zukünftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.
(2) Die Antragsteller bezweifeln weiter die Erforderlichkeit des Bebauungsplans hinsichtlich des Parkhauses. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bebauungsplan lediglich die Möglichkeit der Errichtung eines Parkhauses bietet. Legt man die soeben dargelegten Maßstäbe zugrunde, ist die Erforderlichkeit nicht zu verneinen. Der Gesichtspunkt, dass es in der Innenstadt von K… bereits Parkhäuser und anderweitige Parkmöglichkeiten gibt, führt nicht dazu, dass die Planung in städtebaulicher Hinsicht nicht erforderlich wäre. Denn es war das städtebauliche Ziel der Gemeinde, die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet durch die Möglichkeit zur Schaffung einer rückwärtigen Parkgarage zu festigen. Dabei dient die Parkgarage nicht nur der Schaffung von zusätzlichen Parkmöglichkeiten für die Bevölkerung, sondern unter den 114 Stellplätzen befinden sich 40 Mitarbeiterstellplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 2). 0Angesichts des weiten planerischen Ermessens der Gemeinde bei der städtebaulichen Erforderlichkeit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin durch den Bebauungsplan die Möglichkeit zur Errichtung einer rückwärtigen Parkgarage schafft.
bb) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/ 309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727).
Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
(1) Hinsichtlich der Lärmproblematik liegt kein Abwägungsfehler vor. Es ist zwar ein abwägungserheblicher Belang, wenn durch den verstärkten Verkehr erheblicher zusätzlicher Verkehrslärm entsteht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist aber sowohl der Behandlung ihrer Bedenken und Anregungen in der Ausschusssitzung vom 25. Juni 2015 als auch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, dass der geltend gemachte Belang gesehen und abgewogen wurde (Bebauungsplanbegründung S. 20 ff.). Beim Anwesen der Antragsteller treten keine Lärmbeeinträchtigungen auf, die so erheblich sind, dass sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.
(a) Dem Abwägungsbeschluss vom 25. Juni 2015 liegt zugrunde, dass die immissionsschutzrechtlich relevanten Auswirkungen des Plangebiets, auch hinsichtlich einer möglichen Parkgarage mit Zu- und Abfahrtsverkehr von der unteren Immissionsschutzbehörde bezüglich der Auswirkungen auf die Nutzungen des südlich anschließenden Mischgebiets bzw. des Wohnhauses S…straße 1 (allgemeines Wohngebiet WA) rechnerisch überprüft worden sei. Daraus habe sich ergeben, dass auch eine allgemein in einem Kerngebiet zulässige Parkgarage den Anforderungen grundsätzlich entsprechen kann, weil sich dadurch die Verkehrs- und Lärmsituation an der S…straße nicht wesentlich verändern werde. Lediglich bei einem Immissionsort in der S…straße 5 (Obergeschoss Nordseite) werde tagsüber der Orientierungswert der DIN 18005 um 1 dB(A) überschritten, der Grenzwert der 16. BImSchV werde auch hier um 3 dB(A) unterschritten. Nachts würden sämtliche Orientierungs- und Grenzwerte in der S…straße eingehalten. Da es sich um kein vorhabenbezogenes Bauleitplanverfahren handle, würden Detailfragen zu Wandausbildung, Wandöffnungen, Öffnungszeiten etc. erst im Rahmen einer konkreten Baueingabe abschließend zu beurteilen sein. Festzuhalten sei, dass aus verkehrlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht allgemein in einem Kerngebiet zulässige Nutzungen, wie auch eine Parkgarage, nicht ausgeschlossen werden müssten (vgl. Verfahrensakt S. 360). Von der unteren Immissionsschutzbehörde wurden Stellungnahmen am 26. November 2014 (Verfahrensakt S. 101) und 27. Mai 2015 (Verfahrensakt S. 311) abgegeben. Für die letztere Stellungnahme habe die Lärmuntersuchung der Dr. B… mbH vom 20. August 2014 die Grundlage für die schalltechnische Beurteilung gebildet. Das Ergebnis dieses Gutachtens hält fest, dass die ermittelten Tagespegel an allen untersuchten Immissionspunkten um mindestens 6 dB(A) unter den Richtwerten nach TA Lärm lägen, ausgenommen am Immissionsort 1, der einer ausschließlich gewerblichen Nutzung unterliege (Gutachten Dr. B… mbH vom 20. August 2014 S. 24). Nicht untersucht worden sei eine nächtliche Parkhausnutzung. Die Spitzenpegel nach TA Lärm würden eingehalten. Die Anlieferung Nord sei an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr möglich und erfordere keine Lärmschutzvorrichtungen. Die geplante abendliche Warenanlieferung über die K… Straße vor 22.00 Uhr sei zulässig. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurde im Bebauungsplan insbesondere darauf hingewiesen, dass die Parkgarage lediglich im Parkzeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr geöffnet werden darf. Ebenso ist ein Anlieferungsverkehr nur zu diesen Zeiten gestattet.
(b) Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237; U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30.12 – juris). Im vorliegenden Fall hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose der sachverständigen Stellen auf unrealistischen Annahmen beruhen würde. Der Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde lag die Bayerische Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage August 2007) zugrunde (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 3). Diese liefert grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die anzunehmende Häufigkeit der Stellplatznutzungen bei unterschiedlichen Betriebstypen. Jedoch liefert sie nur generelle Anhaltspunkte, sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. BayVGH U.v. 20.10.1016 – 2 N 15.1060 – BayVBl 2017, 487) und ersetzt keine konkrete Beurteilung. Der Senat hat jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Beurteilung der unteren Immissionsschutzbehörde unzutreffend sein sollte. Insbesondere beruht die in der Stellungnahme vom 27. Mai 2015 zugrunde gelegte Bewegungshäufigkeit für das Parkhaus neu von 55 Bewegungen pro Stunde tagsüber nicht auf unrealistischen Annahmen. Denn auch die Parkplatzlärmstudie kam in ihren Erhebungen auf Mittelwerte von 0,54 Bewegungen je Stellplatz und Stunde bezogen auf die maximale Belegung tagsüber von 6.00 bis 22.00 Uhr (Parkplatzlärmstudie S. 48).
Der Umstand, dass die untere Immissionsschutzbehörde ihrer Stellungnahme ein Parkhaus mit 110 Stellplätzen zugrunde gelegt hat und tatsächlich ein solches mit 114 Stellplätzen errichtet wurde, macht den Abwägungsprozess noch nicht fehlerhaft. Denn die geringfügige Änderung um vier Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren führt zu keiner erheblichen Abwägungsrelevanz. Dadurch wird es allenfalls zu einer geringfügigen Erhöhung der Immissionen kommen, die ebenfalls noch durch die grundsätzliche Abwägung der Antragsgegnerin bewältigt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2007 – 4 CN 2.06 – BayVBl 2007, 570).
Die Antragsgegnerin hat aus städtebaulicher Sicht der geringfügigen Überschreitung an einem Immissionsort (S…straße 5, Obergeschoss Nordseite) zugestimmt. Die Beeinträchtigungen seien hinnehmbar, weil die gesamten Immissionsberechnungen sehr konservativ angesetzt worden seien. Ein konkret an der S…straße platziertes Parkhaus müsste lärmarm ausgeführt werden (z.B. Schalldämmung der Decken, teilgeöffnete Fassade usw.), um eine zusätzliche Verlärmung der Immissionsorte zu vermeiden. Genaue Festsetzungen seien im baurechtlichen Genehmigungsverfahren festzulegen (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 27). Die Orientierungswerte der DIN 18005 können im Einzelfall auch überschritten werden. Angesichts der geringen Überschreitung und der von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Begründung wurde die immissionsschutzrechtliche Problematik noch abwägungsgerecht bewältigt (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris). Soweit von den Antragstellern die Gutachten der Dr. B… mbH vom 6. August 2015 sowie von A… vom 12. Januar 2016 erwähnt werden, ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht vorlagen (Satzungsbeschluss vom 25. Juni 2015). Von der Beigeladenen zu 2 wurde unwidersprochen darauf hingewiesen, dass in dem Gutachten Dr. B… vom 6. August 2015 ein Berechnungsfehler hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen enthalten sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 3). Im Übrigen kommen beide Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass immissionsschutzfachliche Belange dem Vorhaben der Parkgarage nicht entgegenstehen und die ermittelten Tagessowie Spitzenpegel unter den Richtwerten der TA Lärm liegen.
(2) Für die Bauleitplanung gibt § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. h BauGB vor, dass in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität von abwägungsbeachtlichem Belang ist. Wenn planbedingt verstärkte Immissionen der von der 39. BImSchV erfassten Schadstoffe in Betracht kommen, ist die Wahrung der auf den Vorgaben des EG-Rechts beruhenden Regelungen für die Luftqualität von abwägungserheblichem Belang und damit abwägend zu berücksichtigen. Wenn konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Erreichen oder gar Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV vorliegen, ist bereits in der Bauleitplanung eine gutachterliche Prüfung der planbedingten Auswirkungen auf die Konzentration der relevanten Luftschadstoffe vorzunehmen. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, dass die Immissionsgrenzwerte erreicht oder gar überschritten würden. Ferner ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan nicht ein Parkhaus festsetzt, sondern lediglich die Möglichkeit zu dessen Errichtung eröffnet. Im vorliegenden Fall wird es zudem im Rahmen der Errichtung des Parkhauses zu keiner wesentlichen Mehrbelastung durch Verkehr kommen. Denn das errichtete Parkhaus hat lediglich 114 Stellplätze, worunter sich 40 Mitarbeiterstellplätze befinden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 2). Bei den Mitarbeiterstellplätzen ist davon auszugehen, dass diese in der Regel nur einmal am Tag angefahren werden. Außerdem sollten 30 öffentliche Stellplätze und 50 …-Parkplätze künftig entfallen (Verfahrensakte S. 320 Rückseite), so dass lediglich 34 Stellplätze zusätzlich geschaffen wurden. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass sich an der Luftqualität grundlegende Änderungen ergeben.
(3) Die Antragsteller machen geltend, dass für den gesamten Bebauungsplan und für die gesamte Verkehrsführung kein nachvollziehbares Verkehrskonzept vorliege. Ausweislich des Auszugs aus der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 25. Juni 2015 war zunächst zu klären, ob ein zusätzliches Stellplatzangebot in der S…straße, neben den bereits schon bestehenden Parkplätzen überhaupt aus verkehrlicher Sicht über die Einmündung der S…straße in die K… Straße und weiter über die B…straße und H…straße abgewickelt werden könne. Die M… GmbH …, sei daher beauftragt worden, anhand einer Verkehrszählung die Leistungsfähigkeit entsprechend gutachtlich zu untersuchen. Auf Grundlage der Zählungen an einem Normalwerktag (Dienstag, 15.00 bis 19.00 Uhr) habe im Ergebnis festgehalten werden können, dass der Knotenpunkt die prognostizierte Erhöhung der Verkehrsbelastung ohne negative Auswirkungen aufnehmen könne. Das Amt für Tiefbau und Verkehr habe darüber hinaus bestätigt, dass die vorhandenen Fahrbahnbreiten zur Aufnahme des Mehrverkehrs ausreichend dimensioniert seien. Der Hinweis, dass es im Innenstadtbereich bereits mehrere Parkhäuser gebe und man daher auf neue Parkhäuser verzichten sollte, sei nicht zielführend, da durch eine mögliche Parkgarage im rückwärtigen Bereich der eigene neue Stellplatzbedarf, bedingt durch die maßvolle Erhöhung der baulichen Ausnutzungen, gedeckt werden soll (Verfahrensakte S. 361).
Aus Sicht des Senats ist es nicht zu beanstanden, die Zählung an einem normalen Werktag vorzunehmen. Ein verkehrsreicher Tag entspricht nicht der Normalität, die ermittelt werden soll. Der Zeitraum von 15.00 bis 19.00 Uhr umfasst auch die Nachmittagsspitze.
Die Antragsteller befürchten einen Sogeffekt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die neue Parkgarage hauptsächlich dazu dienen soll, benötigte eigene Stellplätze zu schaffen. Diese würden hauptsächlich von den Mitarbeitern genutzt werden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 2). Von daher und angesichts des Umstands, dass im Stadtgebiet von K… mehrere Parkgaragen vorhanden sind, ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft wäre.
(4) Die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin die Störung durch Licht ausgehend vom Parkhaus nicht geprüft habe. Unzumutbare Lichtimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es angezeigt sein, bereits im Planungsstadium voraussichtliche Lichtimmissionen in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls durch Gutachten klären zu lassen. Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch bei der konkreten Umsetzung des Plans die Lichtimmissionen ohne weiteres verhindern – falls dies überhaupt erforderlich sein sollte –, indem das Parkhaus geschlossen ausgeführt wird. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich des Lichteinfalls durch die Fahrzeuge im Parkhaus keine gesonderte Prüfung erfolgt ist.
(5) Die Antragsteller machen geltend, die Antragsgegnerin habe sich auf den Umstand gestützt, dass das nähere städtebauliche Umfeld in der Regel durch vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sei. Die höhergeschossige Bebauung beschränke sich jedoch in erster Linie auf die B…straße. Auf der südlichen Seite der S…straße sei eine maximal zweigeschossige Bauweise vorhanden.
(a) Der Senat versteht diesen Vortrag so, dass die Antragsteller die Höhe der geplanten Gebäude und damit das Maß der baulichen Nutzung rügen. Die maximal zulässige Traufhöhe ist nach § 6 der textlichen Festsetzungen in Meter über Normalnull den zeichnerischen Festsetzungen der Bebauungsplanzeichnung zu entnehmen und bezieht sich auf den Schnittpunkt zwischen Außenkante – Außenhaut und Oberkante – Dachhaut, gemessen von der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens. Die maximal zulässige Firsthöhe in Meter über Normalnull ist ebenfalls den zeichnerischen Festsetzungen der Bebauungsplanzeichnung zu entnehmen und bezieht sich auf den höchsten Punkt der Dachhaut. Aus der Begründung ergibt sich, dass das nähere städtebauliche Umfeld in der Regel durch eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt ist, wobei unmittelbar südlich und nördlich des Plangebiets dreigeschossig wirkende Gebäude stehen. In Bezug auf eine Einbindung in das nähere städtebauliche Umfeld und vor dem Hintergrund, dass durch die Bebauungsplanänderung der Standort durch ein verträgliches Anheben des Maßes der baulichen Nutzung gestärkt werden soll, wurden die maximal zulässigen Traufhöhen über Normalnull festgesetzt. Die festgesetzte Oberkante der Außenkante entspricht einer Wandhöhe von ca. 14,5 m. Bei üblichen Raumhöhen entspricht dies einer viergeschossigen Nutzung, bei erhöhten Anforderungen im Einzelhandelsbereich eventuell nur einer dreigeschossigen Nutzung.
Die Abwägung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, wie sich auch aus den Feststellungen des Senats beim Augenschein ergibt. Beim Anwesen K… Straße 81 handelt es sich um ein fünfgeschossiges Gebäude (Niederschrift über den Augenschein vom 3.8.2017 S. 3). Auch unter Berücksichtigung der südlichen Bebauung der S…straße/G…straße sind keine Abwägungsfehler erkennbar. Auf der südlichen Seite der S…straße finden sich dreigeschossige bzw. dreigeschossig wirkende Gebäude. Beim Anwesen S…straße 3 handelt es sich um ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Beim Anwesen S…straße 1 handelt es sich um ein zweigeschossiges Wohnhaus. Beim ebenfalls dem Antragsteller zu 1 gehörenden Anwesen G…straße 4 handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss. Im Anwesen S…straße 5, das im Miteigentum der Antragsteller zu 2 und 3 steht, findet sich im Erdgeschoss eine Gaststätte. In den beiden Obergeschossen sowie im ausgebauten Dachgeschoss findet sich Wohnnutzung. Im Anwesen S…straße 7 findet sich im Erdgeschoss gastronomische Nutzung und im Obergeschoss sowie im ausgebauten Dachgeschoss Wohnnutzung. Im Anwesen K… Straße 76 findet sich im Erdgeschoss ein Nagelstudio, in den beiden Obergeschossen sowie im ausgebauten Dachgeschoss ein Bordell (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 3.8.2017 S. 2).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei der Garage ein Geschoss weniger hätte zulassen müssen. Denn es hält sich im Rahmen des Abwägungsermessens der Antragsgegnerin, wenn sie die 2. Änderung des Bebauungsplans beschließt, um die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet durch eine behutsame Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung zu festigen (Bebauungsplanbegründung S. 10).
(b) Im Übrigen wurden die Interessen der Antragsteller hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt und mit den zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele notwendigen Festsetzungen abgewogen. Trotz der Festsetzung geringer Abstandstiefen zu den das Plangebiet umgebenden Straßen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets und im betroffenen Umfeld einzuhalten. Um eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sicherstellen zu können, sind vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen Lichteinfallswinkel von 450 zur Waagrechten einzuhalten. Insbesondere wurden die Anwesen S…straße 3, 5 und 7 überprüft. Bei der S…straße 3 Nordseite seien Fensterflächen von Aufenthaltsräumen zu einem Viertel betroffen. Allerdings sei der Großraum auch über die Ost- und Westseiten großflächig belichtet. Bei der S…straße 5 an der Nordseite seien im Erdgeschoss Fensterflächen von Aufenthaltsräumen zu einem Viertel betroffen. Bei der S…straße 7 Nordseite seien im Erdgeschoss ein Teil des Aufenthaltsraums betroffen (ca. 60% der Glasfläche). Allerdings sei der Großraum Lokal/Theke auch über die Westseite großflächig belichtet und die Fensteröffnungen seien nur im unteren Viertel betroffen. Als Ergebnis der Überprüfung könne festgehalten werden, dass grundsätzlich der 450-Winkel zur bestehenden Nachbarbebauung eingehalten werden könne bzw. keine Beeinträchtigungen bezüglich Belichtung und Belüftung eintreten würden (Bebauungsplanbegründung S. 19). Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit oder Rücksichtslosigkeit ist damit nicht zu erkennen.
(c) Soweit die Antragsteller die Geschossflächenzahlen problematisieren, liegt kein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin vor. Zwar mag es sein, dass in einer früheren Fassung des Bebauungsplans die Geschossflächenzahl auf 2,2 festgesetzt worden war. Die Antragsgegnerin ist hieran jedoch nicht gebunden. Die in der Änderung des Bebauungsplans festgesetzte Geschossflächenzahl von maximal 3,0 entspricht dem in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen maximalen Maß und dem städtebaulichen Ziel der Antragsgegnerin, den Bereich in seiner Entwicklung zu stärken. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass in Teilbereichen der näheren Umgebung deutlich höhere Geschossflächenzahlwerte als in § 17 BauNVO vorgesehen, vorliegen (Bebauungsplanbegründung S. 15). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass vor dem Hintergrund einer Stärkung des Bereichs an der K… Straße ausnahmsweise die Möglichkeit einer Überschreitung der maximalen Geschossflächenzahl von 3,0 bis zu einem Wert von 3,5 zugelassen wird, sofern gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO Ausgleichsmaßnahmen für die Überschreitung erfolgen. Der Umstand, dass südlich der S…straße geringere Geschossflächenzahlen festzustellen sind, führt ebenfalls nicht zu einer Abwägungsfehlerhaftigkeit. Denn die Antragsgegnerin konnte sich bei der Festlegung der Geschossflächenzahlen durchaus auch in städtebaulicher Hinsicht an der Bebauung nördlich und westlich des Plangebiets orientieren.
(6) Auch die Interessen des Grundstückseigentümers bzw. Bauherrn können in die Abwägung bei der Planaufstellung einbezogen werden. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung die Einschränkung einer in einem Kerngebiet allgemein zulässigen Parkgarage durch Beschränkung auf zwei Etagen als die Rechte des Grundstückseigentümers nicht hinnehmbar beeinträchtigend gewertet. Im bisherigen rechtskräftigen Bebauungsplan sind Parkgaragen allgemein zulässig. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit würde nach Auffassung der Antragsgegnerin einen erheblichen Eingriff in die privaten Rechte der Grundstückseigentümer bedeuten. Die nach der Stellplatzsatzung der Stadt K… nachzuweisenden Stellplätze könnten dann nicht mehr auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen und müssten somit abgelöst werden. Dies würde bei den zu erwartenden Flächengrößen der neuen Nutzungen zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die Investoren führen. Städtebaulich gerechtfertigt wäre diese Einschränkung nur, wenn öffentliche Belange oder nachbarschützende private Belange dies rechtfertigten oder bedingen würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Abwägungsprozesses zu dem Ergebnis gelangt, dass innerhalb des festgesetzten Kerngebiets städtebaulich keine Beschränkungen hinsichtlich der Errichtung oberirdischer Stellplätze oder Parkgaragen erforderlich seien.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene zu 2 hat sich mit ihrer Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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