Baurecht

Bebauungsplan leidet bzgl. eines Gartenbaubetriebes an beachtlichen Abwägungsmängeln – Normenkontrollantrag erfolgreich

Aktenzeichen  9 N 14.2266

Datum:
28.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4329
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 214 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3
VwGO § 47

 

Leitsatz

1 Da es wegen des zu erwartenden Schattenwurfs durch die festgesetzten Bebauungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans zu Ertragseinbußen bei einem schutzwürdigen Gartenbaubetrieb kommen kann, ist das Interesse des Gartenbaubetriebs an der situationsangemessenen Vermeidung einer Verschattung der Gewächshäuser abwägungsbeachtlich. (Rn. 30 – 34) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Allein die typisierend angenommene Verträglichkeit von gartenbaulichen Betrieben und Wohnnutzungen oder das nach der Wertung der Baunutzungsverordnung zulässige Nebeneinander von Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten besagt nichts über die auch im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden konkreten Verhältnisse im Einzelfall u.a. hinsichtlich des vom benachbarten gartenbaulichen Betrieb hervorgerufenen Geräusch-Immissionsbeitrags. (Rn. 36) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Das Interesse des Eigentümers an der Fortführung seines Gartenbaubetriebs im bisherigen Umfang aber auch die Interessen der durch etwaige Baubeschränkungen und Geräuschwirkungen betroffenen Bauwilligen sind Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit „wesentliche Punkte“ iSd § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB. (Rn. 39) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A…“ in der Fassung vom 1. Juli 2008, bekannt gemacht am 11. August 2008, ist unwirksam.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
A.
Der Normenkontrollantrag wurde fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt.
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung A…, das im Plangebiet liegt und von bauplanerischen Festsetzungen u.a. hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Festsetzung privater Grünflächen betroffen ist.
B.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
I. Soweit der Antragsteller einwendet, der Satzungsbeschluss sei unwirksam, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und verstoße gegen das Anpassungsgebot, ist der Bebauungsplan allerdings nicht rechtsfehlerhaft.
1. Ausweislich der Niederschrift des Satzungsbeschlusses vom 1. Juli 2008 war das Gemeinderatsmitglied K… wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Ob dieser gleichwohl an der Beratung (nicht: Abstimmung) des Satzungsbeschlusses mitgewirkt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses, weil die Mitwirkung des ausgeschlossenen Gemeinderatsmitglieds für das Abstimmungsergebnis hier nicht entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).
2. Der Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist die Planvorstellung der Antragsgegnerin zur Schaffung von Wohnraum weder auf Grundlage der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung noch im Hinblick auf die angestrebte Weiterentwicklung der Gemeinde als Wohnstandort zu beanstanden (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Auch die Zielrichtung der Bauleitplanung, das Plangebiet städtebaulich zu ordnen, um einer weiteren Zersiedelung entgegenzuwirken, ist städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 5, § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
3. Die Planung verstößt auch nicht gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Die vom Antragsteller genannten Ziele der Raumordnung wie etwa der besonderen Bedeutung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen und deren Intensivierung, denen auch bei der Planung besondere Bedeutung beigemessen werden soll, verpflichtet die Antragsgegnerin weder ihr gesamtes Gemeindegebiet für diese Zwecke vorzuhalten noch jeden Einzelbetrieb vor heranrückender Wohnbebauung zu bewahren. Da die gartenbauliche Nutzung am Standort der Gemeinde eine auch landesplanerisch hervorgehobene Bedeutung hat, hat die Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan umfangreiche Sondergebiete für deren Bedarf ausgewiesen.
II. Der Bebauungsplan leidet aber in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht an beachtlichen Abwägungsmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind; § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 31 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.
1. Der Bebauungsplan „A…“ leidet jedenfalls insoweit an beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten nach § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, als es die schutzwürdigen Belange des benachbarten, bestandsgeschützten Gartenbaubetriebs betrifft, dessen Inhaber der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Az. 9 N 14.2265 ist (vgl. Urteil vom 28.2.2018).
a) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen, zu denen auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören können, namentlich zu befürchtende Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Bebauung einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2015 – 4 BN 39.15 – ZfBR, 2016, 156 = juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; vgl. auch Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 1 Rn. 162, jeweils m.w.N.). Für Gartenbaubetriebe gilt dies gleichermaßen (§ 201 BauGB). Umstände, die die Schutzwürdigkeit des benachbarten gartenbaulichen Betriebs derart schmälern könnten, dass die Interessen des Eigentümers bei der Aufstellung des Bebauungsplans außer Betracht gelassen hätten werden können, bestehen nicht.
b) Das Interesse an der situationsangemessenen Vermeidung einer Verschattung der Gewächshäuser des Gartenbaubetriebs ist nach den vorangestellten Maßgaben abwägungsbeachtlich, weil der durch die festgesetzten Bebauungsmöglichkeiten zu erwartende Schattenwurf zu Ertragseinbußen des schutzwürdigen Gartenbaubetriebs führen kann.
Die Antragsgegnerin hat zwar erkannt, dass die Schattenwirkung der Baukörper auf die Gewächshäuser zu berücksichtigen ist und diesen Belang auch in ihre Abwägung eingestellt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die mäßige Bebauung hinsichtlich der Bauhöhe und der Größe der Baukörper im Randbereich für eine möglichst geringe Beschattung der bestehenden Gartenbaubetriebe durch die Bebauung gesorgt werde. Die Baufenster wie auch die Grünstreifen würden so angelegt, dass die Schattenwirkung der Baukörper im überwiegenden Teil des Jahres im Planbereich verbleibe (vgl. Abwägungsbeschluss vom 1.7.2008 S. 38, ebs. Planbegründung Nr. 7). Auf welcher empirischen Grundlage die Antragsgegnerin zu diesem Ergebnis gelangt ist, ergibt sich aus den Planaufstellungsunterlagen allerdings nicht.
Da der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB die Erwägung zugrunde liegt, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können, hätte die Antragsgegnerin zunächst die Verschattungsverhältnisse im Ist- und im Planzustand ermitteln und bewerten müssen, um anhand des zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde legen sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abwägen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26 m.w.N.). Daran fehlt es insbesondere im Hinblick auf die konkreten Verschattungswirkungen der geplanten Bebauung auf die benachbarten Gewächshäuser.
Da der Abwägungsentscheidung zudem alle sachlich beteiligten Belange und Interessen zugrunde zu legen sind, konnte für die Abwägung auch nicht allein darauf abgestellt werden, eine unzumutbare Verschattung des Gartenbaubetriebs könne durch die Einhaltung festgelegter Abstände oder durch Maßvorgaben sicher vermieden werden. Denn in die Abwägung ist auch einzustellen, in welchem Umfang die festgesetzten Baubeschränkungen zu Lasten der Eigentümer der überplanten Grundstücke von der Antragsgegnerin für zumutbar erachtet werden können. Dies ist mangels Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verschattung der Gewächshäuser nicht geschehen.
c) Auch dem beachtlichen Interesse des Eigentümers des benachbarten Gartenbaubetriebs an der Fortführung seines Betriebs im Hinblick auf dessen Lärmwirkungen gegenüber dem geplanten allgemeinen Wohngebiet ist die Antragsgegnerin nicht im gebotenen Umfang nachgegangen.
Im Rahmen der (auch frühzeitigen) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung haben u.a. der … Bauernverband und der Eigentümer des benachbarten Gartenbaubetriebs auf den Lärm hingewiesen, die die in den Gewächshäusern eingesetzten „CO2-Kanonen“ entwickeln würden. Im Beschluss über die Abwägung vom 1. Juli 2008 stellt die Antragsgegnerin aber lediglich darauf ab, dass Emissionen grundsätzlich vom Verursacher – auch ohne die Ausweisung eines Baugebiets – auf das zulässige Maß zu der angrenzenden Bebauung zu begrenzen seien, dass jeder Emissionserzeuger die entsprechenden technischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Richtwerte gemäß BImSchG zu treffen habe und dass Emissionen bereits durch die vorhandene Struktur der Ortsrandlage und der bereits angrenzenden Wohnbebauung auf das zulässige Maß für WA-Gebiete (Richtwerte des BImSchG bzw. der TA Lärm) durch den Verursacher zu begrenzen seien (vgl. Abwägungsbeschluss vom 1.7.2008 S. 10, 31 f, 37 f.; ebs. Zusammenfassende Erklärung Nr. 4). Insoweit lässt die Antragsgegnerin aber außer Acht, dass der schutzwürdige Gartenbaubetrieb jedenfalls auf seiner Ostseite bislang keinem Wohngebiet gegenüberlag und dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen im Osten des Gartenbaubetriebs unbebaut sind. Ebenso wenig wurden Ermittlungen dazu angestellt, ob die im Einsatz befindlichen Gaskanonen dem Stand der Technik entsprechen. Auch die weitere Erwägung der Antragsgegnerin, wonach keine unzumutbare Beeinträchtigung der betrieblichen Belange für die gartenbaulichen Betriebe bestehe, weil solche ausnahmsweise auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig seien und die Abstufung von Dorfgebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet rechtlich korrekt, konsequent und zulässig sei (vgl. Abwägungsbeschluss vom 1.7.2008 S. 37 f.), entbindet die Antragsgegnerin nicht von der Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Lärmbelastungen im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Allein die typisierend angenommene Verträglichkeit von gartenbaulichen Betrieben und Wohnnutzungen oder das nach der Wertung der Baunutzungsverordnung zulässige Nebeneinander von Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten besagt nichts über die auch im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden konkreten Verhältnisse im Einzelfall u.a. hinsichtlich des vom benachbarten gartenbaulichen Betrieb hervorgerufenen Geräusch-Immissionsbeitrags. Hiervon ausgehend hätte die Antragsgegnerin die vom Gartenbaubetrieb ausgehenden Geräuschemissionen ermitteln und diese im Hinblick auf den Schutzanspruch des benachbarten Wohngebiets bewerten müssen, um etwaige Nutzungskonflikte zwischen der heranrückenden Wohnbebauung und dem benachbarten Gartenbaubetrieb bereits im Planungsstadium einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
d) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Verschattungs- und Geräuschwirkungen ist auch beachtlich.
aa) Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u.a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
(1) Das Interesse des Eigentümers an der Fortführung seines Gartenbaubetriebs im bisherigen Umfang aber auch die Interessen der durch etwaige Baubeschränkungen und Geräuschwirkungen betroffenen Bauwilligen (u.a. des Antragstellers) sind nach den vorstehenden Ausführungen Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 50 m.w.N.).
(2) Der Mangel in der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach den festzustellenden Umständen hier die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach den Vorstellungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin dem benachbarten Gartenbaubetrieb an planbedingter Verschattung und daraus folgender Ertragseinbuße zumutbar sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus sonst erkennbaren oder naheliegenden Umständen. Hinsichtlich der vom Gartenbaubetrieb ausgehenden Geräusche hat die Antragsgegnerin dessen Bestandsschutz verkannt, weil sie ohne weitere Aufklärung etwa zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 24 BImSchG allein darauf abgestellt hat, dass jeder Emissionserzeuger die technischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Richtwerte zu treffen habe und dass Emissionen aufgrund der Ortsrandlage und der bereits angrenzenden Wohnbebauung auf das zulässige Maß der WA-Gebiete zu begrenzen seien. Welche Abwägungsentscheidung die Antragsgegnerin getroffen hätte, wenn sie die Schutzwürdigkeit des bestehenden Gartenbaubetriebs hinsichtlich der betriebsbedingten Lärmemissionen in die Abwägung eingestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, von Amts wegen über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, welche Immissionsbeeinträchtigungen beim Betrieb des benachbarten Gartenbaubetriebs an den maßgeblichen Immissionsorten des allgemeinen Wohngebiets auftreten (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 34 m.w.N.) und welche Folgerungen hieraus für die Abwägung zu ziehen sind.
bb) Da der Antragsteller die Verletzung von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Sache nach bereits mit der Antragsbegründung vom 30. September 2008 und – ebenso wie der Antragsteller im Verfahren 9 N 14.2265 – mit Schreiben vom 26. Juni 2009 an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11. August 2008 geltend gemacht hat, ist der Fehler auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
e) Ob die fehlerhaft unterlassene Ermittlung und Bewertung der Lärmwirkungen bestehender Gartenbaubetriebe zugleich zu einem beachtlichen Verfahrensmangel in Bezug auf den Umweltbericht führt, bedarf bei dieser Sachlage keiner Klärung.
2. Die Festsetzung eines Dorfgebiets auf den Grundstücken benachbarten Gartenbaubetriebs FlNr. …, … und … Gemarkung A… mit einer Gesamtfläche von ca. 5.500 m² verstößt gegen das materiell-rechtliche Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 215 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, weil sie offenkundig nicht dem Willen der Antragsgegnerin entspricht.
Die genannten Grundstücke liegen im unmittelbaren Anschluss im Süden der Gewächshausanlage des benachbarten Gartenbaubetriebs. Im Umgriff des Gartenbaubetriebs sind diese Grundstücke die einzigen potenziellen Erweiterungsflächen. Der Eigentümer dieser Flächen und Inhaber des Gartenbaubetriebs hatte bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2003 („Bauvoranfrage bzw. Bauanzeige“) seine Absicht angezeigt, auf diesen Flächen eine neue Gewächshausanlage zu errichten.
Diese geltend gemachte, nicht lediglich vage Erweiterungsabsicht hat die Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und zutreffend als abwägungsbeachtlich bewertet (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – BauR 2001, 83 = juris Rn. 7; Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 1 Rn. 162, jeweils m.w.N.). Nach der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin wurden die Erweiterungsflächen des benachbarten Gartenbaubetriebs als Dorfgebiet ausgewiesen, insbesondere im Hinblick auf diesen Betrieb, dessen Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten sowie betriebliche Nutzung. Die als Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen würden dem Gartenbau dienen (vgl. Beschluss über die Abwägung vom 1.7.2008 S. 38). Diese Planungsabsicht der Antragsgegnerin wird durch die Planbegründung bestätigt, wonach ein Dorfgebiet festgesetzt werde, „um den Bedürfnissen des angrenzenden großen Gartenbaubetriebs gerecht zu werden“, weil dieser die Absicht geäußert habe, „diese Flächen als Erweiterungsflächen für seine Gewächshäuser zu nutzen“ (vgl. Planbegründung Nr. 1).
Der so dokumentierte Planungswille der Antragsgegnerin lässt sich mit der Festsetzung eines Dorfgebiets aber nicht in Einklang bringen. Denn Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Beim Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO handelt es sich danach um ein „ländliches Mischgebiet“, dessen Charakter – anders als beim Mischgebiet – zwar grundsätzlich nicht von einem prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 – 4 B 7.96 – juris Rn. 5 m.w.N.), gleichwohl aber durch das gleichwertige Nebeneinander der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungsarten geprägt wird (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 5 BauNVO Rn. 11, jeweils m.w.N.). Deshalb kann auch die Festsetzung eines Dorfgebiets funktionslos werden, wenn das Gebiet in einen anderen Gebietstypus kippt, weil die übrigen Hauptnutzungsarten verdrängt werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2001 – 4 B 33.01 – NVwZ 2001, 1055 = juris Rn. 5 a.E.).
So liegt es im Ergebnis hier. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Abwägungsentscheidung ein Baugebiet, das „dem Gartenbau dient“ und dessen Flächen der Inhaber des benachbarten Gartenbaubetriebs als Erweiterungsflächen für seine Gewächshäuser nutzen kann. Einer solchen Zweckbestimmung würde ggf. ein Sondergebiet „Gartenbau“ gerecht, nicht aber ein Dorfgebiet, dessen Nutzungsstruktur von den drei Hauptnutzungen Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe bestimmt wird. Da ein Baugebiet ganz ohne Wohn- und Gewerbenutzung kein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO ist, stimmen planerische Festsetzung und planerischer Wille nicht überein. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 16).
Dieser Fehler ist i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, weil er aus einem Vergleich der Dorfgebietsfestsetzung und der Abwägungsentscheidung sowie der Planbegründung hervorgeht (Offensichtlichkeit) und das Abwägungsergebnis beeinflusst hat. Denn der tatsächliche Wille der Antragsgegnerin würde im Fall seiner Umsetzung zur Festsetzung eines Sondergebiets für den Gartenbau führen.
Da jedenfalls der Inhaber und Eigentümer des benachbarten Gartenbaubetriebs die Verletzung von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Sache nach bereits mit der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren 9 N 14.2265 vom 15. September 2008 und mit Schreiben vom 26. Juni 2009 an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11. August 2008 geltend gemacht hat, ist der Fehler auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
3. Auch die Festsetzung der durchgehenden privaten Grünfläche entlang der Nordgrenze des Dorfgebiets zwischen den bestehenden Gewächshäusern des benachbarten Gartenbaubetriebs und dessen Erweiterungsfläche ist nach den vorstehenden Maßstäben abwägungsfehlerhaft. Der Mangel ist beachtlich, weil dem Betriebsinhaber die planerisch gewollten Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten seines bestehenden Gartenbaubetriebs in Richtung seiner Erweiterungsflächen im Dorfgebiet tatsächlich abgeschnitten werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 – 2 N 11.1710 – juris Rn. 20 ff.).
4. Bereits die aufgezeigten Abwägungsmängel führen in der Gesamtschau zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Rechtsfehler nicht nur einzelne Festsetzungen oder einen konkret abgrenzbaren Teil des Plangebiets betreffen. Insbesondere die Mängel in der Ermittlung und Bewertung der Verschattungs- und Geräuschwirkungen betreffen die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet, die Situierung der Baukörper und schutzbedürftiger Aufenthaltsräume sowie das zugelassene Maß der baulichen Nutzung. Diese Festsetzungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Planungskonzeption der Antragsgegnerin (vgl. hierzu Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 10 Rn. 305 ff. m.w.N.)
III. Ob die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf der zum Gartenbau genutzten, unbebauten Fläche des Antragstellers ebenfalls abwägungsfehlerhaft ist, bedarf keiner Klärung.
1. Ist das Gericht – wie hier – auf der Grundlage eines zulässigen Antrages im Normenkontrollverfahren in eine materielle Prüfung der Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift eingetreten, so tritt die Funktion des Normenkontrollverfahren als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund. Der Ertrag der richterlichen Arbeit wird im Falle der Rechtsunwirksamkeit der geprüften Norm gemäß § 47 Abs. 6 VwGO unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Antragstellers in einer Entscheidung mit allgemeinverbindlicher Wirkung niedergelegt. Während für die Individualklage durch § 42 Abs. 2 VwGO einerseits und § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO andererseits hinsichtlich der subjektiven Rechtsbetroffenheit ein Zusammenhang zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage geschaffen wird, fehlt es für das Normenkontrollverfahren an einer § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ähnlicher Weise korrespondierenden Vorschrift der Begründetheit des Normenkontrollantrages. Daraus ist zu entnehmen, dass für die Begründetheit des gestellten Antrages das Gesetz auf einen entsprechenden Zusammenhang mit der objektiv festgestellten Rechtswidrigkeit und der subjektiven Betroffenheit des Antragstellers bewusst verzichtet. Vielmehr soll im Sinne der Prozessökonomie die richterliche Prüfung, die für die Entscheidung des gestellten Antrages notwendig war, zugunsten der Klärung der „wahren“ Rechtslage und damit im Allgemeininteresse durch einen verbindlichen Entscheidungsausspruch zunutze gemacht werden. Daraus folgt nicht nur, dass das Gericht frei in der Auswahl der Gründe ist, auf die es in seinem (stattgebenden) Urteil die Unwirksamkeit der Norm stützt: Es ist nicht verpflichtet, jede behauptete Rechtsverletzung zu ermitteln und kann die Norm aus Gründen verwerfen, die der Antragsteller nicht vorgetragen hat, ja deren Prüfung er sogar vermeiden will. Das Gericht darf seine Kontrolle erst beenden, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antrag stattzugeben (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – BauR 1992, 48 = juris Rn. 20; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 47 VwGO Rn. 87 f., jeweils m.w.N.).
2. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Abwägung der Antragsgegnerin in Bezug auf das Antragstellergrundstück Fragen aufwirft. So ist jedenfalls nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, dass die Antragsgegnerin die gartenbauliche Nutzung („wie bisher“) des ca. 1 ha großen Grundstücks des Antragstellers, das etwa ein Viertel der geplanten Nettowohnbaufläche ausmacht, ohne weiteres mit ihrer Planvorstellung von einem allgemeinen Wohngebiet sowie den festgesetzten privaten Grünflächen für vereinbar erachtet und dem Antragsteller die künftige gartenbauliche Nutzung auch in einem Verfahren der Baulandumlegung ausdrücklich offenhalten will (vgl. Beschluss über die Abwägung vom 1.7.2008 S. 22).
IV. Von Vorstehendem abgesehen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es der textlichen Festsetzung B.1.1 zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann aus städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in „Wohngebäuden“ festgesetzt werden. Dem wird die Festsetzung B.1.1 nicht gerecht, weil sie ihrem Wortlaut nach die Zahl der Wohnungen „je Einzelgrundstück“ bzw. „je Doppelhausgrundstück“ regelt. Zwar ist für das allgemeine Wohngebiet die offene Bauweise mit den Maßgaben „nur Einzelhäuser“ oder „nur Einzelhäuser oder Doppelhäuser“ festgesetzt. Was unter einem „Einzelgrundstück“ (wohl: Einzelhausgrundstück) oder einem „Doppelhausgrundstück“ zu verstehen ist, ergibt sich aber weder aus der Festsetzung noch aus der zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Planbegründung. Es ist deshalb vom Grundbuchgrundstück auszugehen (vgl. Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 200 Rn. 5 m.w.N.). Da auf einem Grundbuchgrundstück mehrere Einzelhäuser und/oder Doppelhäuser errichtet werden können und die Festsetzung B.1.1 auch nicht lediglich das Verhältnis von Wohnungszahl und Grundstücksfläche regelt, ist die auf die Grundstücke abstellende Festsetzung über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt; auch ist für den Bauwilligen nicht erkennbar, wieviel „Wohnungen in Wohngebäuden“ er auf seinem Grundstück errichten darf (vgl. BayVGH, U.v. 12.9.2000 – 1 N 98.3549 – juris Rn. 21 „je Parzelle“; BVerwG, U.v. 8.10.1998 – 4 C 1.97 – BVerwGE 107, 256 = juris Rn. 18 f.; ebs. BVerwG, B.v. 31.1.1995 – 4 NB 48.93 – BauR 1995, 351 = juris Rn. 25 zu § 3 Abs. 4 BauNVO 1977). Die grundstücksbezogene Festsetzung B.1.1 lässt zudem unberücksichtigt, dass auf den „Einzel(haus) grundstücken“ oder „Doppelhausgrundstücken“ im allgemeinen Wohngebiet nicht nur Wohngebäude errichtet werden können (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO). Für andere als Wohngebäude kommt aber eine Beschränkung der Zahl der Wohnungen auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 a.a.O. juris Rn. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.


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