Baurecht

Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan für eine Garage

Aktenzeichen  W 5 K 15.444

Datum:
28.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47452
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30, § 31 Abs. 2, § 35
BayBO Art. 59, Art. 68

 

Leitsatz

Mit einer über die Grenzen des beplanten Bereiches hinaus gehenden, über  Außenbereichsgrundstücke führenden Erschließung eines Garagengebäudes ist eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes städtebaulich nicht vertretbar, da in diesem Fall die Bebauung sich in den Außenbereich, der von den Fällen des § 35 BauGB abgesehen grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, erstreckt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Fraglich ist bereits, ob dem Kläger das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen werden kann, da – wie anlässlich des Augenscheintermins am 17. März 2016 festgestellt wurde – die vor Ort eingesehene tatsächliche Bauausführung des Garagengebäude bereits nicht (mehr) mit der im Genehmigungsverfahren beantragten 3. Planänderung (Planunterlagen vom 31.3.2014) des Gebäudes übereinstimmt. Wie sich aus den anlässlich des Augenscheintermins gefertigten Lichtbildern ersehen lässt, stimmten insbesondere das Garagentor auf der Ostseite (nunmehr bodenlanges 3-teiliges Fenster) und die Überdachung über dem Eingangsbereich auf der Nordseite (zum Außenbereich hin) bereits nicht mit der zur Genehmigung gestellten 3. Planänderung überein. Da das in Augenschein genommene Gebäude auch nicht mehr den Eindruck eines „Garagengebäudes“ vermittelte, sondern den Verdacht einer (unzulässigen) gewerblichen und/oder wohnlichen Nutzung begründete (eine Abklärung vor Ort war nicht möglich, da der Kläger den Zutritt zum „Garagengebäude“ nicht gestattete), erscheint auch zweifelhaft, ob die mit der 3. Planänderung zur Genehmigung gestellten Maßnahmen (Fassadenänderung/Errichtung von Stützmauern/Änderung der Zufahrt/Anbau einer Spindeltreppe und eines Zugangspodestes nach den Plänen vom 31.3.2014) überhaupt noch im Zusammenhang mit der Änderung eines „Garagengebäudes“ gesehen werden können und die so beantragte 3. Planänderung noch dem (wirklichen) Interesse des Klägers entspricht. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Klage in jedem Fall auch unbegründet ist.
2.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2015 (Az.: 2986-2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung der 3. Planänderung des bereits auf dem Grundstück Fl.Nr. …2/4, Gemarkung W. („…“) errichteten 2-stöckigen Garagengebäude gemäß den Planunterlagen vom 31. März 2014 (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Das mit der 3. Planänderung zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben (Fassadenänderung/Errichtung von Stützmauern/Änderung der Zufahrt/Anbau einer Spindeltreppe und eines Zugangspodestes) ist nicht genehmigungsfähig. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides vom 20. April 2015 (Az.: 2986-2013) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung der Sach- und Rechtslage ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
2.1
Nach Art. 68 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Nach Art. 59 BayBO prüft die Baugenehmigungsbehörde – im vorliegenden Fall im vereinfachten Genehmigungsverfahren – die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 – 38 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.
Nach § 30 BauGB ist ein Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit … die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans steht im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, das seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO). Soweit ein Bauvorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauBG. Danach ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben einem der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BauGB genannten privilegierten Vorhaben entspricht. Sonstige (begünstigte) Vorhaben können nach § 35 Abs. 2, 3 und 4 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
2.2
Das Bauvorhaben (3. Planänderung des bestehenden 2-stöckigen „Garagengebäude“) ist nicht genehmigungsfähig.
2.2.1
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „…“ und ist deshalb nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig.
2.2.2
Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 1 BauGB, da der qualifizierte Bebauungsplan „…“ selbst keine entsprechenden Ausnahmen vorsieht.
2.2.3
Der Kläger hat auch keinen Anspruch (bzw. einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung) auf eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauBG, da die in § 31 Abs. 2 Nr. 1 -3 BauGB genannten Befreiungsgründe nicht vorliegen und im Übrigen die Grundzüge der Planung berührt werden.
Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit ist das gesamte Vorhaben in den Blick zu nehmen und es sind – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht einzelne Maßnahmen des mit der 3. Planänderung zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens (etwa der Bau einer Spindeltreppe, eines Zugangspodestes, Änderung von Fenstern u. ä.) isoliert zu betrachten. Eine Gesamtbetrachtung des Vorhabens ergibt, dass das Vorhaben sich durch die Inanspruchnahme der Grundstücke Fl.-Nr. …0/3, …1/1 und …1/3 zur verkehrlichen Erschließung des Gebäudes, die dem Außenbereich zuzurechnen sind, und durch weitere bauliche Änderungen (Treppe vom geplanten Zugangspodest) sich über den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ hinaus erstreckt, wodurch die Grundzüge der Bauplanung berührt werden, so dass ein Anspruch des Klägers auf eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) bereits deshalb entfällt. Im Einzelnen:
Mit der Erstellung eines Bebauungsplans (verbindlicher Bauleitplanung) wird gemäß § 1 Abs. 1 BauGB die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbereitet und geleitet. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan enthält nach § 8 Abs. 1 BauGB die rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Inhalt des Bebauungsplans können gemäß § 9 Abs. 1 BauBG u. a. auch Flächen für Stellplätze und Garagen (Nr. 4) sowie für Verkehrsflächen (Nr. 11) sein. Nach § 9 Abs. 7 BauGB setzt der Bebauungsplan auch die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches fest. Nach der städtebaulichen Leitvorstellung des Gesetzgebers ist der Außenbereich von baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhalten, soweit bauliche Anlagen nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören (siehe die sogenannten privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BauGB, sowie sonstige begünstigte Vorhaben nach dessen Abs. 2 und 4). Außenbereich ist dabei die Gesamtheit der von den §§ 30-34 BauGB nicht erfassten Flächen. Mit den Grundzügen der Planung sind somit die im Bebauungsplan umgesetzten planerischen Konzepte und das Interessengeflecht der Planung gemeint, unter Berücksichtigung der in den übrigen gesetzlichen Vorschriften erkennbaren Wertungen. Die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beurteilt sich im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB deshalb alleine und abschließend danach, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. Ob die Erschließung gesichert ist, richtet sich dabei nach dem zu errichtenden Vorhaben. Zweck ist die Gewährleistung einer der geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechende Nutzbarkeit bebaubarer und bebauter Grundstücke. Eine Konkretisierung der wegemäßigen Erschließung kann sich hierbei auch aus Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ergeben, die insofern bindend sind. (Zum Ganzen: Ernst-Zinkahn-Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Vorbemerkung zu §§ 29-38, Rn. 20, 42, 43, § 30 Rn. 20, 38, 40, 41). Im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB können deshalb nur Korrekturen erfolgen, die nicht generell den Zielen und dem Zweck des Bebauungsplans und seinen Festsetzungen widersprechen. Gefordert sind besondere Sachverhalte, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit ein Abweichen rechtfertigen, ansonsten aus Gründen der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns die Bindungen des Bebauungsplans grundsätzlich zu beachten sind („Planmäßigkeitsprinzip“), da der Bebauungsplan als Rechtsnorm die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die bauliche Ordnung enthält. Dies schließt es aus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung von Befreiungen in einer Weise nicht zur Geltung kommen können, die schließlich zu deren obsolet werden führt. Über Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ist nach sachgerechtem Ermessen zu entscheiden. Sachgerecht kann ein Ermessen jedoch nur dann sein, wenn es die zentralen und systemimmanenten Grundsätze des Bauplanungsrechts berücksichtigt (Ernst-Zinkahn-Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 31 Rn. 10, 29, 31).
Im vorliegenden Fall ist die Erschließung des Baugrundstücks Fl.Nr. …2/4 durch Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ über die Straße „…“ vorgesehen. Wie von der Beklagten dargestellt und anlässlich des Augenscheintermins auch feststellbar, wird das Baugrundstück hierdurch in ausreichendem Maße erschlossen. Eine Zufahrt zum Baugrundstück ist auch mit größeren Fahrzeugen möglich und auch für das nördlich gelegene grenzständige streitgegenständliche „Garagengebäude“ ist eine weitere Zufahrt – rechtlich gesichert über das angrenzende Grundstück Fl.Nr. …2/7, zumindest bis zum bergseitigen Erdgeschoss – möglich. Die Zulassung einer Zufahrt für dieses Gebäude unter Inanspruchnahme der Außenbereichsgrundstücke Fl.Nr. …1/3, …1/1 und …0/3 – unabhängig von deren Umfang – würde deshalb den Grundzügen der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauBG widersprechen, da zum einen eine wegerechtliche Erschließung der Bauvorhaben im Gebiet des Bebauungsplans über den Außenbereich nicht vorgesehen ist und hierdurch auch die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans überschritten würden. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen würde den Festsetzungen des Bebauungsplans und der aus den gesetzlichen Regelungen erkennbaren Wertung des Gesetzgebers, nämlich den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, entgegenstehen. Eine solche Ermessensbetätigung wäre nicht mehr sachgerecht und damit nicht mehr pflichtgemäß (Art. 40 BayVwVfG).
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist auch festzustellen, dass Befreiungsgründe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BauGB nicht vorliegen und insbesondere auch der Umstand, dass das streitgegenständliche Gebäude bereits in der Vergangenheit unter Befreiungen und Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans als grenzständiges Gebäude genehmigt worden ist (Baugenehmigung vom 15.1.2008 mit Änderungsgenehmigungen vom 3.9.2008 und 3.2.2009) keine weitere Befreiung bezüglich der zur Genehmigung gestellten Änderungen gebietet.
Dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauBG) erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Die zur Genehmigung gestellte 3. Planänderung erfolgt ausschließlich zu privaten Zwecken.
Auch wäre eine entsprechende Befreiung nicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Mit der über die Grenzen des beplanten Bereiches hinaus gehenden rückwärtigen, über die Außenbereichsgrundstücke (Fl.Nr. …0/3, …1/1 und …1/3) führenden Erschließung des Garagengebäudes widerspricht das Bauvorhaben nicht nur den Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ und berührt damit die Grundzüge dieser Planung sondern es ist so auch städtebaulich nicht vertretbar, da – wie die Beklagte zutreffend feststellt – in diesem Fall die Bebauung sich in den Außenbereich, der von den Fällen des § 35 BauGB abgesehen grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, verlagern würde (mit der Folge der Schaffung eines Bezugsfalles für die Bebauung auf den Nachbargrundstücken). Dass diese Annahme gerechtfertigt ist, zeigen nicht nur die eingereichten Planunterlagen vom 31. März 2015 (die neben der Zufahrt eine in den Außenbereich führende Treppe im Bereich des Zugangspodestes erkennen lässt) sondern auch der anlässlich des Augenscheins am 17. März 2016 vorgefundene Ausbauzustand des „Garagengebäudes“. Wie sich dort und aus den aufgenommenen Lichtbildern erkennen lässt, befindet sich an der nördlichen, an den Außenbereich angrenzenden Seite des „Garagengebäudes“ über dem erst zu genehmigenden Eingangsbereich, bereits ein ausladend in den Außenbereich ragendes (in den Planunterlagen vom 31.3.2013 nicht enthaltenes) Vordach. Des Weiteren plant der Kläger nach seinen Angaben im Augenscheintermin, den Höhenunterschied zwischen dem Gelände und der Garageneinfahrt durch eine großflächige Aufschotterung zu überwinden.
Dass die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) beim Kläger (wegen der beim genehmigten Garagengebäude schwer zu überwindenden Zufahrt ins bergseitige Erdgeschoss) führen würde, kann vorliegend ebenfalls nicht angenommen werden. Die bereits mit der genehmigten Planänderung vom 3. Februar 2009 genehmigte Zufahrt ins (bergseitige) Erdgeschoss (an der Ostseite des Gebäudes) wird vom Kläger bereits selbst lediglich als „mit üblichen Fahrzeugen so gut wie nicht möglich“ nicht jedoch als unmöglich bezeichnet. Keine Befreiung rechtfertigen solche Schwierigkeiten, die auf den Grundstückseigentümer selbst zurückgehen und von diesem selbst verursacht wurden (Ernst-Zinkahn-Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 31 Rn. 52). Auch wären andere Lösungen denkbar. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Zufahrt in das Untergeschoss des Gebäudes ohne weiteres möglich ist und eine Nutzung von Erdgeschoss (und Dachgeschoss) auch mittels Einbau eines Pkw-Aufzugs möglich wäre. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Genehmigung des Garagengebäudes durch (großzügige) Abweichungen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglicht wurde und es Sache des Klägers ist, die Durchführbarkeit seiner Planung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Von einer nicht beabsichtigten Härte bei Durchführung des Bebauungsplans kann deshalb nicht die Rede sein.
Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bezüglich der Zufahrt ins Erdgeschoss des Garagengebäude keine weitere Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt hat, da hierdurch die Grundzüge der Planung – nämlich die Festlegung des beplanten Bereiches (§ 30 BauBG) in Abgrenzung zum unbeplanten Außenbereich (§ 35 BauBG) und damit die räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie dessen Festsetzungen bezüglich der der Erschließung des Baugebiets dienenden Verkehrsflächen – berührt sind, und auch Befreiungsgründe nicht vorliegen.
2.3
Auch eine Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 BauBG besteht – soweit es den Außenbereich in Anspruch nimmt (nach den zur Genehmigung gestellten Planunterlagen vom 31.3.2013 die rückwärtige Zufahrt ins bergseitige Erdgeschoss sowie eine Treppe vom bzw. zum Zugangspodest) und unabhängig davon, dass wie oben dargestellt eine isolierte Betrachtung nicht möglich ist – vorliegend nicht. Weder handelt es sich bei dem Bauvorhaben insgesamt bzw. den im Außenbereich vorgesehenen Baumaßnahmen um ein im Außenbereich zulässiges privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BauGB (insbesondere land- und forstwirtschaftliche Bauvorhaben) noch ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 – 4 BauGB (sonstige Vorhaben) begünstigt, da die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) widerspricht, der für den angrenzenden Außenbereich eine Grünfläche/Gartenhausgebiet vorsieht und die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten Ausnahmen, bei denen ein solcher Widerspruch nicht relevant wäre, ebenfalls nicht vorliegen.
2.4
Die Einwendungen des Klägers, der sich auf einen Bezugsfall auf Grundstück Fl.Nr. …4/1 (genehmigtes Gartenhaus mit Zufahrt vom …weg) und damit auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Behördenpraxis (Art. 3 GG) beruft, greifen nicht durch. Unbestritten handelt es sich bei dem auf Fl.Nr. …4/1 genehmigten Gebäude um ein Gartenhaus. Ein solches wurde dem Kläger auch in der Vergangenheit für seine Außenbereichsgrundstücke in Aussicht gestellt (Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005). Bezüglich der auf dem Grundstück Fl.Nr. …4/1 geschaffenen Zufahrtsverbindung vom …weg einschließlich des dort geschaffenen Abstellplatzes, hat die Beklagte glaubhaft ausgeführt, dass dies von ihr nicht genehmigt, sondern vom Eigentümer bzw. Nutzer des Grundstücks Fl.Nr. …4/1 in eigenmächtiger Weise geschaffen wurde und insofern beabsichtigt ist, diesen zur Beseitigung/Rückbau der Anlage aufzufordern. Auch hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass sie in ihrer Genehmigungspraxis im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ eine verkehrliche Erschließung über Außenbereichsgrundstücke bis heute nicht zugelassen hat und dieser Planungsgrundsatz auch in Zukunft Beachtung finden wird. Die im Übrigen vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, die Zufahrten vom …weg zeigen, können dies nicht entkräften, da diese ebenfalls den Eindruck selbst geschaffener, provisorischer Zugänge vermitteln. Dass diese mit Genehmigung der Beklagten geschaffen worden wären, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Auf eine ihn begünstigende Behördenpraxis kann sich der Kläger deshalb nicht berufen.
Im Übrigen geht der Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 und 2 BayBO (Voraussetzungen für die Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden), der die Bebaubarkeit eines Grundstücks und die erforderliche wegemäßige Erschließung unter bauordnungsrechtlicher Aspekten regelt, fehl, da vorliegend die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aus planungsrechtlicher Sicht zu prüfen ist. Auch aus den mit der Anlage von Weinbergen im Zusammenhang stehenden Aktivitäten der Stiftung … kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, da insoweit eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und damit in Zusammenhang stehende Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert wären.
2.5
Darüber hinaus spricht gegen die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens schließlich auch der Umstand, dass das streitgegenständliche Gebäude – wie anlässlich des Augenscheintermins am 17. März 2016 festgestellt – angesichts des vorgefundenen Bauzustandes nicht mehr den Eindruck eines Garagengebäudes, das dem auf dem Grundstück Fl.Nr. …2/4 befindlichen Wohngebäude zuzuordnen ist, vermittelt, sondern aufgrund seiner Dimension (2-geschossig mit zusätzlichem Dachgeschoss) und den bereits ausgeführten (ungenehmigten) Änderungen den Eindruck einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung (ausgeschlossen anlässlich der 1. Planänderung mit Genehmigungsbescheid vom 3.9.2008, Auflage Nr. 2043) und/oder einer Nutzung zu Wohnzwecken (im bergseitigen Erd- und Dachgeschoss) vermittelt. Diesen Eindruck bestärken nicht nur die mit der 3. Planänderung angestrebten Änderungen (Eingangsbereich im Norden, Spindeltreppe und Zugangspodest im Osten zur dort bereits genehmigten Garagenzufahrt, Veränderung der Fensterflächen auf der Südseite), sondern insbesondere auch die über die 3. Planänderung hinaus anlässlich des Augenscheintermins am 17. März 2016 festgestellten baulichen Änderungen (3-teiliges bodenlanges Fenster anstatt der bereits genehmigten Garageneinfahrt auf der Ostseite, Vorrichtungen für die Anbringung eines Balkons an der Südseite vor 3 bodenlangen Fenstern) die mit einem Garagengebäude schwerlich in Einklang zu bringen sind, sondern auf eine (nicht offen gelegte) Nutzungsänderung hinweisen. Eine weitere Abklärung war anlässlich des Augenscheintermins nicht möglich, da der Kläger den Zugang zum Gebäude nicht gestattete und auch ein Einblick von außen nur eingeschränkt möglich war. Da das Gebäude nicht mehr den Eindruck einer Garage vermittelt und zwischenzeitlich auch einen Ausbauzustand erfahren hat, der zum einen erst mit der 3. Planänderung (vom 31.3.2013) genehmigt werden soll bzw. bereits über diese hinausgeht (Vordach auf der Nordseite über dem Eingangsbereich, 3-teilige bodenlange Fenster anstatt des genehmigten Garagentor auf der Ostseite), entspricht der zur Genehmigung gestellte Bauplan vom 31. März 2013 schon nicht mehr der beabsichtigten Planung des Klägers, der offenbar eine Nutzungsänderung anstrebt, so dass das rechtliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an der Genehmigung der eingereichten Planunterlagen durch die Beklagte nicht mehr zu sehen ist.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, inwieweit über die zur Genehmigung gestellte Zufahrt über den Außenbereich hinaus noch ein isoliertes Interesse an der Genehmigung der sonstigen Änderungen (Spindeltreppe, Zugangspodest, Stützmauern) bestehen kann.
Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 9.1.2.6 sonstige Anlagen).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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