Baurecht

Beiladung, Kostenentscheidung, Anhörungsrüge, Außergerichtliche Kosten, Abänderungsverfahren, Kostenerstattungsanspruch, selbständiges Beweisverfahren, Abänderungsbeschluß, Eilverfahren, Aufschiebende Wirkung, Rechtliches Gehör, Verfahrensbeteiligte, Streitwertfestsetzung, Billigkeitserwägungen, Erstattungsfähige, Gehörsrüge, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vertretbare Rechtsauffassung, Kosten des Beigeladenen, Rechtliche Gesichtspunkte

Aktenzeichen  M 1 S9 20.5730

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7702
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a, § 162 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Gehörsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Antragsteller. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.
Der Antragsteller erhebt eine Anhörungsrüge gegen die im Eilverfahren zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung.
Mit Beschluss vom 29. September 2020 im Verfahren M 1 SN 20.3658 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage (M 1 K 20.3474) des Antragstellers gegen eine abgrabungsrechtliche Genehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat, angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 (M 1 S7 20.5463) dahingehend geändert worden, dass bestimmte – im Tenor näher bezeichnete – Tätigkeiten der Beigeladenen nicht von der aufschiebenden Wirkung des Beschlusses vom 29. September 2020 umfasst sind. Die Kosten des Änderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kostenentscheidung folge § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen würden nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der Antragspartei auferlegt werden.
Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten am … November 2020 eine Anhörungsrüge erhoben und beantragt,
1. das Verfahren fortzuführen und
2. den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Abänderungsverfahrens der Beigeladenen auferlegt werden,
3. hilfsweise, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Beigeladene im Abänderungsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt,
4. äußerst hilfsweise, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller und die Beigeladene im Abänderungsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Kostenentscheidung verletze den Antragsteller in seinem rechtlichen Gehör. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. Der Antragsteller habe nicht damit rechnen brauchen, dass das Gericht Billigkeitserwägungen zum Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen mache und entscheide, dass die Kosten erstattungsfähig seien. Selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretener Rechtsauffassungen sei damit nicht zu rechnen. Es könne nur dann von der Billigkeit eines Kostenerstattungsanspruchs auszugehen sein, wenn die Beigeladene selbst ein Kostenrisiko eingegangen sei, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene habe aber weder Rechtsmittel eingelegt noch einen Antrag gestellt, sondern lediglich eine Abänderung der Eilentscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO angeregt. Die Überraschung bestehe darin, dass der Antragsteller für ein Verfahren, das nur den ökonomischen Interessen der Beigeladenen diene und das diese nicht durch einen Antrag eingeleitet habe, die Kosten einschließlich der Kosten der Beigeladenen tragen solle. Dazu trete der Umstand, dass die Genehmigung rechtswidrig sei und weitere Schäden durch ihre Ausnutzung entstünden. Der Beigeladenen wäre es möglich gewesen, im vorangehenden Eilverfahren auf eine gerichtliche Regelung zum Abtransport der Haufwerke hinzuwirken. Wäre im Übrigen im vorangehenden Eilverfahren eine Beschränkung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, hätte eine Quotelung ferngelegen; der Antragsteller hätte einen umfassenden Kostenerstattungsanspruch gehabt. Es entspreche vielmehr der Billigkeit, dass die Beigeladene die Kosten des Abänderungsverfahrens trage; auch dem Antragsteller seien Kosten entstanden. Auch könne keine wesentliche Verfahrensförderung durch die Beigeladene angenommen werden. Prozessökonomisch wäre es vielmehr gewesen, wenn sie im Eilverfahren auf eine entsprechende gerichtliche Entscheidung gedrängt hätte. Daher biete der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO Grundlage für die Kostentragung der Beigeladenen.
Die Beigeladene tritt durch ihren Bevollmächtigten der Anhörungsrüge entgegen. Ein Gehörsverstoß liege nicht vor. Der Antragsteller sei vor Erlass des Abänderungsbeschlusses angehört worden und hätte Gelegenheit gehabt, umfassend Stellung zu nehmen. Weder die Anwendung von § 154 Abs. 1 VwGO noch von § 162 Abs. 3 VwGO könne den Antragsteller ernsthaft überraschen. Auch im umgekehrten Fall, dass das Gericht einen die Anregung ablehnenden Beschluss gefasst hätte, hätte der Rügeführer Wert darauf gelegt, dass die Beigeladene seine Anwaltskosten zu tragen gehabt hätte. Kehrseite hierzu sei die Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers entsprechend dem gerichtlichen Beschluss.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahren sowie der Verfahren M 1 SN 20.3658 und M 1 S7 20.5463 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO statthaft. Die inmittenstehende Kostenentscheidung im Beschluss vom 29. Oktober 2020 ist der Gehörsrüge im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zugänglich, weil es sich um eine Entscheidung handelt, gegen die die Antragspartei kein isoliertes Rechtsmittel ergreifen kann, § 158 Abs. 1 VwGO (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 158 Rn. 1; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 39). Bei der Entscheidung im Eilverfahren handelt es sich auch nicht um eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, gegen die die Rüge unstatthaft wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern um ein eigenständiges Verfahren, das insbesondere die hier streitige Kostenfrage des Eilverfahrens abschließend regelt.
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Voraussetzung für den Erfolg der Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, dass das Gericht mit der beanstandeten Entscheidung den Anspruch der Antragspartei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 31.3.2016 – 2 BvR 1576/13 – juris Rn. 68 m.w.N.) gewährt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen. Diesem Recht der Beteiligten auf Äußerung entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt gelassen werden darf.
Art. 103 Abs. 1 GG verbietet auch sog Überraschungsentscheidungen (BVerfG, B.v. 31.3.2016 – 2 BvR 1576/13 – juris Rn. 69 m.w.N.). Da die Beteiligten Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt abstellt. Dabei ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet; eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters wird nicht statuiert. Ein Verfahrensbeteiligter muss daher, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit dem bzw. mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht.
b) Nach diesen Maßstäben liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragspartei vor. Die Antragspartei erhielt im Verfahren Gelegenheit, zu der Anregung des Beigeladenen, den nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss auf Grundlage von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern, Stellung zu nehmen. Dem kam die Antragspartei mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 nach. Eine etwaige rügefähige Missachtung der Ausführungen liegt nicht vor, weil keinerlei Erwägungen zur hier allein streitigen Kostenentscheidung erfolgten. Die schriftsätzliche Argumentation der Antragspartei beschränkte sich vielmehr darauf, dass nach ihrer Auffassung die Eilentscheidung nicht abzuändern ist.
Soweit die Antragspartei eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin erblickt, dass die Kostenentscheidung des Beschlusses auf Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO zu ihren Lasten erging und es nach § 162 Abs. 3 VwGO für billig angesehen wurde, ihr die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, ist dem nicht zu folgen. Die Kostenentscheidung ist keine Überraschungsentscheidung im oben dargestellten Sinn.
aa) Bei den Vorschriften nach §§ 154 ff. VwGO handelt es sich um die allgemeinen Vorschriften zur Kostenentscheidung, die auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Anwendung finden und mit deren Anwendung der Antragsteller rechnen musste. Die Kostengrundenscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der Antragspartei birgt keine Überraschung, angesichts dessen, dass sie sich gegen den Erlass eines Änderungsbeschlusses wandte und daher unterlag. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das die Antragspartei angestrengt hat, trägt auch das Kostenrisiko eines Abänderungsverfahrens in sich. Soweit die Antragspartei jetzt die Anwendung der Vorschrift von § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, fordert, stellt dies einen Einwand dar, dass die kostenrechtlichen Vorschriften nicht richtig angewandt worden seien. Dies kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden, weil Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine in Augen der Antragspartei „richtige“ Entscheidung gewährt (BVerfG, B.v. 31.3.2016 – 2 BvR 1576/13 – juris Rn. 71). Von der Antragspartei wäre zu erwarten gewesen, eine gegenteilige rechtliche Auffassung zur Kostenentscheidung – gerade zur Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO als eine „zurückhaltend anzuwendende Ausnahmevorschrift“ (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 10) – bereits (hilfsweise) im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO geltend zu machen. Ohnehin wäre dies jedoch nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Der Beigeladenen kann es nicht im Sinne eines Verschuldens nach § 155 Abs. 4 VwGO angelastet werden, es unterlassen zu haben, bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine gerichtliche Entscheidung hinzuwirken, dass für den Fall des Unterliegens jedenfalls das geförderte Material abtransportiert werden kann. Es ist dem Gericht vielmehr nachvollziehbar, dass die Beigeladene zunächst das Ergebnis des Verfahrens einschließlich der rechtlichen Erwägungen des Gerichts abgewartet hat. Im Übrigen lag eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Haufwerke, so wie sie erst im Änderungsverfahren anhand der Pläne erfolgte, im Ausgangsverfahren noch nicht vor.
bb) Dass Billigkeitserwägungen im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen die zentrale Rolle spielen, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz (§ 162 Abs. 3 VwGO) und wird auch von der Antragspartei nicht in Zweifel gezogen. Dem Vortrag, es habe „unter keinen Umständen“ damit gerechnet werden können, dass das Gericht die Kosten der Beigeladenen als erstattungsfähig anerkennt, kann auch anhand vorhandener Rechtsprechung, die in Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO die Kosten des Beigeladenen als erstattungsfähig ansehen, nicht gefolgt werden (vgl. etwa VG Augsburg, B.v. 25.8.2010 – Au 4 E 10.1130 u.a. – juris Rn. 7; VG Würzburg, B.v. 7.4.2011 – W 5 S 11.272 – juris Rn. 16). Der Einwand, dass die Beigeladene keinen förmlichen Antrag gestellt hat, trifft zwar zu. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass im – antragsungebundenen, von Amts wegen durchzuführenden – Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO keine zu der Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO „spiegelbildliche“ Kostenerstattung im Rahmen des § 162 Abs. 3 VwGO erfolgen könnte. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht nur dann regelmäßig der Billigkeit, wenn die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, sondern auch, wenn sie das Verfahren durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat; die Antragstellung ist also keine zwingende Voraussetzung für die Billigkeitsentscheidung (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 41). Aus der von der Antragspartei bemühten Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 20.7.2018 – 8 C 18.614 – juris) lässt sich nichts Gegenteiliges schließen. Die zitierte Entscheidung stellt – abgesehen von den Besonderheiten, die ihr aufgrund des Charakters als selbständiges Beweisverfahren innewohnen – darauf ab, dass der dortige Beigeladene das Verfahren nicht wesentlich gefördert hatte. Die Entscheidung, dem Beigeladenen seine Kosten selbst aufzuerlegen und nicht für erstattungsfähig zu erklären, folgte dort aus der Tatsache, dass er „lediglich“ (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 3) die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt hatte. Dies unterscheidet das Verfahren maßgeblich vom vorliegenden, weil die Beigeladene dieses Rechtsstreits durch Anregung der Verfahrenseinleitung und durch Einreichung der spezifizierten Lagepläne das Verfahren zwar nicht förmlich beantragt, aber doch angestoßen und gefördert hat.
Nach alledem wäre es von der Antragspartei jedenfalls zu erwarten gewesen, entsprechende Ausführungen zu machen; eine Überraschungsentscheidung liegt objektiv nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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