Baurecht

Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Behördlich angeordneter Sofortvollzug, Keine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots

Aktenzeichen  RO 8 S 21.819

Datum:
19.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51185
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, die der Beigeladenen durch das Landratsamt Schwandorf (LRA) erteilt wurde.
Die Beigeladene ist die Wasserversorgerin für das Gebiet der Stadt O* … Auf den Grundstücken Fl.Nr. 1036 und 1115 der Gemarkung O* … unterhält sie die Tiefbrunnen II und III. Der Antragsteller ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der engeren Schutzzone des Brunnens III sowie in der weiteren Schutzzone des Brunnens II (Fl.Nrn. 1648, 1651 und 1657 der Gemarkung O* …*).
Mit Bescheid vom 20. Mai 1969 erteilte das damalige Landratsamt O* … der Beigeladenen die „qualifizierte Erlaubnis“ für die zutage Förderung von Grundwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 1033 der Gemarkung O* … für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen. Der Benutzung lagen die Pläne des Bayer. Landesamtes für Wasserversorgung vom 13. Mai 1966 und des Ingenieurbüros G* … vom Dezember 1966 zugrunde. Die Erlaubnis wurde befristet bis 20. Mai 1989 erteilt. Unter Ziffer II. 2) ist zum Umfang des Bescheides geregelt, dass die Erlaubnis zum zutage Leiten von höchstens 6 l/sec berechtige. Im Jahr dürften auf dem Grundstück Fl.Nr. 1142 1/5 maximal 130.000 m3, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1142 1/5 und 1033 zusammen maximal 150.000 m3 Wasser zutage gefördert werden.
Am 12. Juli 1991 erließ das LRA die „Verordnung über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen O* …, Stadt O* …, und T* …, Gemeinde T* …, für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt O* …“. Das Schutzgebiet besteht gemäß § 2 der Verordnung aus zwei Fassungsbereichen, zwei engeren Schutzzonen sowie einer weiteren Schutzzone.
Mit Bescheid vom 25. Februar 1991 (handschriftlich verbessert in 1992) i.d.F. der Änderung vom 10. April 1992 erteilte das LRA der Beigeladenen – befristet bis 31. Dezember 2012 – die gehobene Erlaubnis zur Ableitung von Grundwasser auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1036 und 1115 der Gemarkung O* … zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Beigeladenen. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Benutzung die aus den Jahren 1966 bis 1969 geprüften und genehmigten Pläne zugrunde liegen.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 erteilte das LRA der Beigeladenen von Amts wegen die stets widerrufliche und bis 31. Dezember 2020 befristete beschränkte Erlaubnis zur Entnahme und zutage Förderung von Grundwasser aus den Tiefbrunnen II und III auf den Fl.Nrn. 1036 und 1115 der Gemarkung O* … In Ziffer I.2. des Bescheides wurde dabei geregelt, dass die Auflagen und Bedingungen im Bescheid des LRA vom 25. Februar 1992 vollinhaltlich für die Dauer dieses Bescheides weitergelten, soweit nicht vor Fristablauf auf Antrag eine langfristige wasserrechtliche Gestattung erteilt wird. In den Gründen wurde dazu ausgeführt, dass es zu einer Weiterbewilligung bislang nicht gekommen sei, da eine auf 30 Jahre angelegte wasserrechtliche Gestattung eine Neubewertung der gesamten Wassergewinnungsanlagen und des Wasserschutzgebietes voraussetze. Zudem müssten die Anlagen auf den Stand der Technik gebracht werden, um die Voraussetzungen für eine langfristige wasserrechtliche Gestattung zu erfüllen. Diese Voraussetzungen lägen derzeit aber nicht vor.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 teilte das Wasserwirtschaftsamt W* … (WWA) dem LRA mit, dass die übermittelten Unterlagen der Beigeladenen zur wasserrechtlichen Gestattung auf Grundwassernutzung (D* …quelle und Brunnen I) zwar nach erster Durchsicht vollständig, aber (noch) nicht brauchbar seien, da sie aus dem Jahre 2012 stammten und damit den damaligen Kenntnisstand aufweisen würden. Angesichts der Trockenjahre 2015, 2018 und 2019 seien die Unterlagen erst dann brauchbar, wenn diese aktuellen Entwicklungen berücksichtigt und der Wasserbedarf mit Bedarfsdeckung (Wasserbilanz) des gesamten Versorgungsgebiets ergänzt und aufgezeigt würden. Es wurde vorgeschlagen, alle auslaufenden wasserrechtlichen Erlaubnisse einstweilen beschränkt auf Grundlage des jeweiligen Vorgängerbescheides zu erlauben und bis zu einem gemeinsamen Zeitpunkt (z.B. 31. Dezember 2023) zu befristen. Im Anschluss könnte dann ein langfristig angelegter Bescheid über die Entnahmen aller Wasserfassungen folgen. In der Folge teilte das LRA der Beigeladenen mit, dass die Erlaubnisse (u.a.) für die Tiefbrunnen II und III bis zum 31. Dezember 2020 befristet seien und auch hier eine Befristung für eine Übergangszeit sinnvoll sei, um im Anschluss eine langfristige wasserrechtliche Gestattung aller Wasserfassungen (unter Einbeziehung evtl. geplanter weiterer Gewinnungen) zu erreichen.
Am 8. Dezember 2020 beantragte die Beigeladene, die bestehende beschränkte Erlaubnis zur Entnahme und zum zutage fördern von Grundwasser aus den Brunnen II und III auf den Fl.Nrn. 1036 und 1115 der Gemarkung O* … für weitere drei Jahre zu bewilligen. Das LRA wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 an das WWA und bat um Mitteilung, ob dem Antrag der Beigeladenen auf Grundlage des Bescheides vom 25. Februar 1992 für eine Übergangszeit bis zur Erstellung der Unterlagen für eine langfristige Gesamtlösung zugestimmt werden könnte. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt aufgrund der coronabedingten Situation nicht am Verfahren beteiligt werde. Das WWA teilte hierzu mit E-Mail vom selben Tag mit, dass aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts aus wasserwirtschaftlicher Sicht der Antrag auf Erteilung einer beschränkten und bis 31. Dezember 2023 befristeten Erlaubnis auf Basis des Vorgängerbescheides befürwortet werde. Aus Sicht des WWA sei eine Beteiligung des Gesundheitsamtes entbehrlich.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 erteilte das LRA der Beigeladenen die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und zutage Förderung von Grundwasser aus den Tiefbrunnen II und III auf den Fl.Nrn. 1036 und 1115 der Gemarkung O* … (Ziffer 1). Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Beigeladenen (Ziffer2). Der Benutzung liegen nach Ziffer 3 des Bescheides die Pläne und Unterlagen des Bescheides vom 25. Februar 1992 zugrunde. Nach Ziffer 4 des Bescheides gelten die Bedingungen und Auflagen unter Nr. 1.2 des Bescheides des LRA vom 25. Februar 1992 mit den erfolgten Änderungen und Anpassungen vom 10. April 1992, 26. Oktober 1992 und 6. Februar 2015 mit folgenden Ausnahmen und Ergänzungen: Die beschränkte Erlaubnis wird bis 31. Dezember 2023 erteilt (Ziffer 4.1). Für eine angestrebte längerfristige Erlaubnis der Trinkwasserversorgung sind dem LRA die vollständigen Antragsunterlagen spätestens im I. Quartal 2023 vorzulegen (Ziffer 4.2). In den Gründen wird ausgeführt, dass negative Auswirkungen durch die befristete weitere Nutzung im bisherigen Umfang nicht zu erwarten seien. Der Zeitraum bis 31. Dezember 2023 solle dazu dienen, die Wasserversorgung der Beigeladenen in einer Gesamt-Wasserbilanz zu betrachten und zu bewerten, da es sich um Wasserentnahmen aus unterschiedlichen Gewinnungen und unterschiedlichen Versorgungszonen handle. Die Befristung sei angemessen, da die Ausarbeitung der Unterlagen wegen der Corona-Pandemie längere Zeit als üblich in Anspruch nehmen werde.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an das LRA und beanstandete, dass der Antragsteller über das Antrags- und Genehmigungsverfahren nicht informiert worden und ihm der Bescheid vom 17. Dezember 2020 auch nicht zugestellt worden sei. Er erhebe auftragsgemäß Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantrage Akteneinsicht. Das LRA antwortete hierauf mit Schreiben vom 22. Februar 2021, dass ein Widerspruchsverfahren im Wasserrecht entfalle und der Widerspruch deshalb als gegenstandslos betrachtet werde. Unter dem 25. Februar 2021 bestätigte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Erhalt der Akte des LRA bezüglich der Erlaubnis zur Entnahme und zutage Förderung von Grundwasser aus den Tiefbrunnen II und III auf den Fl.Nrn. 1036 und 1115 der Gemarkung O* … Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. April 2021 (eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 28. April 2021) hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2020 Klage erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller als Inhaber großflächiger Grundstücke innerhalb der betreffenden Schutzzonen sei im Verfahren weder gehört, noch anderweitig beteiligt worden. Die streitgegenständlichen Brunnen seien zwischenzeitlich allein schon aufgrund des jahrzehntelangen Betriebes defekt und im Übrigen undicht, so dass Oberflächenwasser, insbesondere im Bereich der Grundstücke des Antragstellers, abgezogen bzw. in die Tiefbrunnen eingeleitet werde. Hierdurch entstünden dem Antragsteller finanzielle Schäden im Bereich seiner landwirtschaftlichen Nutzung. Die Brunnen würden außerdem nach Aussage des WWA deutlich überhöhte Nitratgehalte aufweisen, was beweise, dass die Abdichtung beider Brunnen schadhaft sei und demzufolge Oberflächenwasser / Niederschlagswasser / Schmelzwasser abgezogen werde. Die Beigeladene sei ausweislich der Bescheide vom 25. Februar 1992 (Ziffer 1.2.6.1) verpflichtet, zur Überwachung der entnommenen Wassermenge einen Wasserzähler einzubauen und regelmäßig abzulesen, den jeweiligen Ruhewasserspiegel zu dokumentieren und die Werte dem LRA und dem WWA mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei die Beigeladene nicht nachgekommen. Die streitgegenständliche nochmalige Verlängerung führe Verwaltungsvorschriften bzw. gesetzliche Verfahrensvorschriften ad absurdum.
Es wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des LRA vom 17. Dezember 2020 anzuordnen.
Für den Antragsgegner beantragt das LRA den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt das LRA aus, der Antrag sei schon nicht statthaft, da für den angefochtenen Bescheid keine sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Im Übrigen sei nicht substantiiert vorgetragen worden, inwiefern der Antragsteller durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt werde. Der Antragsteller habe weder die konkreten Grundstücke im Bereich der Schutzzonen benannt noch dargelegt, wie diese landwirtschaftlich genutzt seien. Auch der pauschale Vortrag eines finanziellen Schadens ohne Darstellung, inwiefern konkret die angefochtene Entnahme von Grundwasser durch die Beigeladene ursächlich für einen finanziellen Schaden des Antragstellers sei, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es einen solchen Schaden geben sollte, sei dafür wohl primär die wetterbedingte Trockenheit der letzten Jahre ursächlich. Eine Beteiligung des Antragstellers im Erlaubnisverfahren sei nicht erfolgt, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Antragsteller in qualifizierter und individualisierter Form in eigenen Belangen betroffen sein könnte. Landwirtschaftliche Nutzungen würden vom Oberflächenwasser bzw. oberflächennahem Grundwasser versorgt, wohingegen die streitgegenständlichen Brunnen andere und deutlich tiefer liegende Grundwasserstockwerke erschließen würden (Endteufen Brunnen II: 42 m unter Geländeoberkante – GOK -, Brunnen III: 64 m unter GOK). Das WWA sei am Verfahren beteiligt worden. Wegen der kurzfristigen Verlängerung sei von einer Beteiligung des Gesundheitsamtes abgesehen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch die fehlende Beteiligung des Gesundheitsamtes in seinen Rechten verletzt sein könnte. Die streitgegenständlichen Brunnen seien weder defekt noch undicht. Außerdem seien bei Analysen vom 14. September 2020 laut einem Telefonat vom 3. Mai 2021 mit dem WWA die Wasserproben der streitgegenständlichen Brunnen hinsichtlich der untersuchten Parameter biologisch einwandfrei gewesen. Der von Antragstellerseite angegebenen Nitratwert von 22,9 mg/l sei nicht auffällig, der Grenzwert der Trinkwasserverordnung liege bei 50 mg/l. Nitrat im Grundwasser werde nicht durch ein schadhaftes Brunnenbauwerk verursacht, sondern primär durch die langjährig praktizierte Landbewirtschaftung im gesamten Einzugsgebiet. Eine weitere Rolle spielten eine geringe Grundwasserneubildungsrate, eine sehr geringe Grundwasserfließgeschwindigkeit verbunden mit einer sehr geringen Grundwasseraustauschrate, eine ungünstige Schutzfunktion der Deckschichten, geringe Grundwasserflurabstände, ein geringes Nitratrückhaltevermögen des Bodens und ein hohes Stickstoffmineralisationspotential im gesamten Einzugsgebiet. Aus einem qualitativen Einfluss könne jedoch nicht zwingend ein quantitativer Einfluss abgeleitet werden, da es sich regelmäßig um langsame Vorgänge im Untergrund handele. Selbst wenn die Abdichtung der Brunnenbauwerke schadhaft wäre – wofür es keine Anhaltspunkte gebe – würde dadurch nur lokal und eng begrenzt Oberflächen-, Niederschlags- oder Schmelzwasser eindringen und regelmäßig an der Änderung der Wasserqualität erkennbar sein. Die Beigeladene komme auch ihrer Verpflichtung gemäß der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) – zuletzt termingerecht am 10. Februar 2021 für das Berichtsjahr 2020 – nach. Die Beigeladene lässt mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 vortragen, dass der Antrag aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses offenkundig unzulässig sei. Im Übrigen wird auf die Antragserwiderung des LRA vom 10. Mai 2021 verwiesen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 teilte der Beigeladenenvertreter mit, dass die Beigeladene zur Aufrechterhaltung der städtischen Wasserversorgung weiterhin auch auf die Grundwasserentnahme aus den Tiefbrunnen II und III auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1036 und 1115 Gemarkung O* … angewiesen sei. Es sei deshalb beim LRA Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt worden. Weiter wird ausgeführt, dass der beauftragte Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht A* … (Az. 22 OH 1022/17) zu der Feststellung gekommen sei, dass die Brunnenanlagen bzw. die diesbezügliche Grundwasserentnahme als Beeinflussungsfaktoren für eine angebliche Austrocknung des Grundbesitzes des Antragstellers ausscheiden würden. Das Gutachten des Sachverständigen sowie ein vorangegangenes Gutachten aus dem Jahr 2015 waren dem Schreiben beigefügt.
Das LRA teilte ergänzend mit Schreiben vom 25. Juni 2021 mit, dass die Beigeladene nach ihrer Aussage von der Erlaubnis derzeit Gebrauch mache. Nach einer beigefügten amtsinternen E-Mail vom 3. Mai 2021 habe das WWA gegenüber dem LRA angegeben, dass die Wasserproben von 09/2020 bakteriologisch einwandfrei seien. Darüber hinaus habe die Beigeladene mit Schreiben vom 22. Juni 2021 Antrag auf sofortige Vollziehung des Bescheids vom 17. Dezember 2020 gestellt.
Unter dem 28. Juni 2021 gab das Sachverständigenbüro für Grundwasser B* … im Rahmen des (behördlichen) Verfahren zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Stellungnahme zu den Folgen einer kurzzeitigen Stilllegung der Brunnen II und III der Beigeladenen ab. Danach wäre eine stärkere Nutzung der weiteren Brunnen der Beigeladenen als Ersatz für (nur einen kleinen) Teil der Wasserförderung der Brunnen II und III maximal wenige Tage möglich und hätte nach kurzer Zeitspanne der Übernutzung die Schädigung dieser Wassergewinnungsanlagen (Versandung und Verockerung) zur Folge. Diese folge aus den geologischen Gegebenheiten, die bei sämtlichen Brunnen der Beigeladenen bestünden (wird näher ausgeführt). Der gesamte Anteil der Wasserförderung der Brunnen II und III könnte hierdurch nicht näherungsweise gedeckt werden, da hierfür die Leistungsfähigkeit der Brunnen nicht ausreiche. Im Weiteren werden die Probleme der Aufkeimungen bei auch nur kurzzeitiger Außerbetriebnahme der Brunnen II und III aufgezeigt. Das WWA sah mit Schreiben vom 5. Juli 2021 die Aussagen des Sachverständigenbüro als nachvollziehbar und plausibel an und bestätigte aus wasserwirtschaftlicher Sicht das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gesundheitsamt am LRA schloss sich mit E-Mail vom 7. Juli 2021 dieser Auffassung an.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers auf gerichtliche Anfrage mit, dass die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Fl.Nrn. 1648,1657 und 1651 der Gemarkung O* … betroffen seien. Diese Grundstücke lägen innerhalb der engeren Schutzzone des Brunnen III sowie darüber hinaus in der weiteren Schutzzone des Brunnen II. Beide Brunnen lägen innerhalb eines gemeinsamen Wasserschutzgebietes. Das Grundstück Fl.Nr. 1651 sei ein Teichgrundstück. Die ursprüngliche Wasserfläche von ca. 2.000 m² sei zwischenzeitlich dauerhaft trocken gefallen, was wesentlich darauf zurückzuführen sei, dass aus den streitgegenständlichen Tiefbrunnen der Beigeladenen zum einen in der Vergangenheit übermäßig Grund- / Trinkwasser entnommen worden sei, sowie aufgrund technischer bzw. baulicher Defekte der Brunnen Oberflächenwasser abgezogen werde bzw. aufgrund mangelnder Abdichtung in den Brunnen eindringe. Bei den Fl.Nrn. 1648 und 1657 handele es sich um ein Waldgrundstück bzw. forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die Flächen, ca. 11 ha, enthielten zu 90% Fichtenaufstockung im Bestandsalter von ca. 70 Jahren. Die Beeinträchtigung hier bestehe im fehlenden jährlichen Zuwachs an den Beständen sowie in einer erheblichen Wertminderung allein aufgrund verschlechterter Wachstumsbedingungen nebst erhöhter Anfälligkeit für Erkrankungen, Borkenkäfer u.a.. Inzident würden sich durch die streitgegenständliche Genehmigung auch die Belastungen bzw. Einschränkungen gegenüber dem Antragsteller aufgrund der Schutzgebietsverordnung im weiteren Sinn verlängern. Darüber hinaus seien in beiden Brunnen die Nitratwerte exorbitant überhöht. Dies sei darauf zurückzuführen, dass im dortigen Umfeld landwirtschaftliche Flächen intensiv bewirtschaftet würden. Damit sei bewiesen, dass die streitgegenständlichen Brunnen Oberflächenwasser einziehen bzw. eine korrekte Abdichtung gegen den Einzug von Oberflächenwasser nicht gegeben sei.
Das Gericht möge der Beigeladen auferlegen, die Brunnenbücher sowie die zugehörige Dokumentation vorzulegen. Nach Kenntnis des Antragstellers würden diese nicht geführt.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2021 ordnete das LRA auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides vom 17. Dezember 2020 an. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 17. Dezember 2020 im öffentlichen Interesse liege, um die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen sowohl mengenmäßig als auch hygienisch einwandfrei sicherzustellen. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig.
a) Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt, er kann analog § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Gestattung in Gestalt einer beschränkten Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. Art. 17 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) (s. hierzu im Detail unter 2. b) aa)) räumt dem Begünstigten zwar kein subjektives öffentliches Recht mit Außenwirkung ein und ergeht andererseits auch unbeschadet privater Rechte Dritter. Jedoch ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 2, 7 WHG i. V. m. Art. 17 BayWG auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren auf nachteilige Wirkungen für Dritte Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG U.v. 15.7.1987 – 4 C 56/83 – juris; BayVGH B.v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199 – juris). Der Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Schutzzonen des Wasserschutzgebiets der streitgegenständlichen Tiefbrunnen, die von der Grundwasserförderung möglicherweise betroffen sind, kann damit grundsätzlich geltend machen, mindestens in seinem Recht auf ermessensgerechte Abwägung seiner Belange betroffen zu sein und damit die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu besitzen (vgl. VG Augsburg U.v. 12.3.2013 – Au 3 K 09.1036 – BeckRS 2013, 49777 Rn. 39, 40, beck-online).
b) Es kann offen bleiben, ob der Antrag bei Einreichung aufgrund „faktischer Vollziehung“ der beschränkten Erlaubnis vom 17. Dezember 2020 trotz aufschiebender Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid zulässig war. Denn das LRA hat am 22. Juli 2021 auf Antrag der Beigeladenen vom 22. Juni 2021 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 17. Dezember 2020 angeordnet, so dass die erhobene Klage jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zeitigt und der Antragsteller deshalb über das nötige Rechtschutzbedürfnis verfügt.
2. Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines Dritten Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 des § 80a VwGO ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. Insbesondere kann dann, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat, auf Antrag dieses Dritten die – hier: von der Behörde angeordnete sofortige – Vollziehung ausgesetzt werden (§ 80a Abs. 3 i.V.m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dies entspricht im Resultat einer Wiederherstellung des Suspensiveffektes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO gilt dabei § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend. Aufgrund dieser Rechtsgrundverweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf (unter anderem) § 80 Abs. 5 VwGO sind für die Überprüfung die für diese Vorschrift geltenden Grundsätze und Maßstäbe heranzuziehen (vgl. Eyermann / Schmidt, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80a, Rn. 23; Schoch / Schneider, VwGO, Stand: 40. EL Feb. 2021, § 80a VwGO, Rn. 60).
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das LRA hat im Bescheid vom 22. Juli 2021 hinreichend dargelegt, welche Gründe es bewogen haben, im konkreten Einzelfall den Sofortvollzug anzuordnen. Der Sofortvollzug sei im öffentlichen Interesse nötig, um die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen sowohl mengenmäßig als auch hygienisch einwandfrei sicherzustellen. 33 bis 42% der benötigten Rohwassermenge stamme aus dem mit der streitgegenständlichen Erlaubnis genehmigten Betrieb der Brunnen II und III. Eine stärkere Nutzung der weiteren Brunnen der Beigeladenen wäre maximal wenige Tage möglich und hätte nach kurzer Zeit der Übernutzung die Schädigung dieser Wassergewinnungsanlagen (Versandung und Verockerung) zur Folge. Eine Erhöhung der Wassermengen aus den städtischen Quellen scheide ebenso aus wie eine Erhöhung des Bezugs über die Nordostgruppe. Das Wasserwirtschaftsamt komme in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2021 zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Sachverständigen Dr. R* …, der Wasserbedarf der Beigeladenen könne nicht aus den restlichen Wassergewinnungsanlagen gedeckt werden, nachvollziehbar und plausibel sei. Zudem müssten die Brunnen II und III auch bei einer kurzzeitigen Außerbetriebnahme zu Spülzwecken häufig bepumpt werden, um Aufkeimungen in den Anlagen und dem Rohrnetz zu verhindern. Sei es erst einmal zu Aufkeimungen gekommen, seien diese in der Regel sehr hartnäckig und nur sehr zeitaufwändig zu entfernen. Überdies liege die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 17. Dezember 2020 im Interesse der Beigeladenen. Hierzu sei zunächst ausschlaggebend, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben werde. Der Bescheid sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig (wird näher ausgeführt). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es erfolgt eine eigene Interessenabwägung des Gerichts.
b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Eilverfahren nach § 80a VwGO ebenso wie nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Entscheidung des LRA, dem Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage als Dritter gegen die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis. Wie sich aus § 113 Abs. 1 VwGO ergibt, hat der Kläger nicht schon dann Erfolg, wenn der angefochtene Bescheid objektiv rechtswidrig ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Kläger durch die Rechtswidrigkeit des Bescheides auch in eigenen Rechten verletzt wird. Erforderlich ist demnach eine Verletzung sogenannter drittschützender Normen, d. h. solcher Normen, die zumindest auch dazu dienen, die Interessen des Klägers zu schützen.
aa) Das zutage Fördern von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung (Bewilligung oder Erlaubnis) bedarf. Rechtsgrundlage für die hier angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist § 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG. Eine derartige Erlaubnis gewährt dem Inhaber nur die Befugnis und nicht das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Anders als bei der Bewilligung und der gehobene Erlaubnis sind Rechte und Belange Dritter bei einer beschränkten Erlaubnis deshalb nicht zu prüfen. § 14 Abs. 3 und 4 WHG gelten ausdrücklich nur für die Bewilligung und (über § 15 Abs. 2 WHG) für die gehobene Erlaubnis. Einen entsprechenden Verweis gibt es weder in Art. 15 BayWG noch an anderer Stelle im WHG oder BayWG.
Die Verletzung eines subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer solchen beschränkten Erlaubnis deshalb nur insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden; diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10 m.w.N.) Hingegen findet § 14 Abs. 3 WHG bei der beschränkten Erlaubnis, anders als bei der gehobenen Erlaubnis, keine Anwendung, wie sie sich um Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt. Die Wasserrechtsbehörden brauchen deshalb auf nachteilige Wirkungen für Dritte dann keine Rücksicht zu nehmen, wenn diese nur geringfügig und deshalb zumutbar sind. Demgemäß bleibt die gerichtliche Anfechtung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis durch einen Dritten erfolglos, wenn die Nachteile der gestatteten Gewässerbenutzung für ihn nur geringfügig und daher zumutbar sind (vgl. BVerwG vom 6.9.2004 – 7 B 62/04 – juris, BayVGH vom 7.10.2002 – 22 ZB 02.1206 – juris). Dies entspricht dem in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayWG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Sinnvolle Gewässernutzungsregelungen wären kaum denkbar, wenn die Gestattung von Gewässerbenutzungen bereits dann unterbleiben müsste, wenn diese geringfügige Beeinträchtigungen verursachten (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199 – juris).
Daran gemessen kann die (Hauptsache-)Klage keinen Erfolg haben, weil durch die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 17. Dezember 2020 schon keine rechtlich geschützten Interessen des Klägers in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sind, bzw. jedenfalls einem etwaigen Anspruch der Kläger auf Beachtung und Würdigung seiner Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt, genüge getan ist.
(1) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller geltend macht, es entstünden ihm finanzielle Schäden im Bereich seiner landwirtschaftlichen Nutzung, da die streitgegenständlichen Brunnen zwischenzeitlich allein schon aufgrund des jahrzehntelangen Betriebes defekt und im Übrigen undicht seien, so dass Oberflächenwasser, insbesondere von Grundstücken des Antragstellers abgezogen bzw. in die Tiefbrunnen eingeleitete werde. Denn auf die Frage, ob die Brunnen defekt bzw. undicht sind (und hierdurch möglicherweise Schäden im Raum stehen) ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und zutage Förderung von Grundwasser aus den streitgegenständlichen, sondern vielmehr eine Frage des ordnungsgemäßen Betriebs der Brunnen. Eventuell auftretenden Problemen beim Betrieb, die wasserrechtliche Auswirkungen zeitigen, müsste gegebenenfalls durch den Erlass einer wasserrechtlichen Anordnung begegnet werden. Allerdings ergeben sich nach Aktenlage schon keinerlei Anhaltspunkte für einen Defekt oder eine Undichtigkeit der Anlage (vgl. S. 10 des Bescheides des LRA vom 22. Juli 2021). Auch hat der Antragsteller keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, woraus sich die angegebene Undichtigkeit oder andere Defekte ergeben sollen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers belegen erhöhte Nitratwerte im Grundwasser (unabhängig davon, ob sie vorliegend tatsächlich überhöht sind) nicht, dass die streitgegenständlichen Brunnen Oberflächenwasser einziehen bzw. eine korrekte Abdichtung gegen den Einzug von Oberflächenwasser nicht gegeben ist. In Deutschland weisen ca. 17 Prozent der Messstellen des repräsentativen EUA-Grundwassermessnetzes (Messnetz für die Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur) Nitratgehalte über dem Schwellenwert von 50 mg je Liter auf. An Messstellen, in deren ⁠Einzugsgebiet⁠ viele landwirtschaftliche Nutzungen vorkommen (Ackerflächen, Grünland und Sonderkulturen wie z.B. Gemüseanbau), überschreiten ca. 27 Prozent der Messstellen den Schwellenwert (vgl. Umweltbundesamt, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/grundwasser/nutzung-belastungen/faqs-zu-nitrat-im-grund-trinkwasser#wie-ist-die-situation-in-deutschland). Eine Ursache für hohe Nitratwerte im Grundwasser ist die stickstoffhaltige Düngung in der Landwirtschaft. Neben Mineraldünger werden Gülle aus Mastställen oder Biogasanlagen auf den Feldern ausgebracht. Der Anteil, den die Pflanzen nicht verbrauchen und der im Boden nicht durch Denitrifikation abgebaut wird, gelangt als Nitrat in das Grundwasser (vgl. Umweltbundesamt, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/theme https://www.umweltbundesamt.de/themen/fakten-zur-nitratbelastung-in-grund-trinkwasser#:~:text=Eine%20Ursache%20ist%20die%20stickstoffhaltige,als%20 Nitrat%20in%20das%20Grundwasser). Da die vom Antragsteller geltend gemachten (Trockenheits-)Schäden auf seinen Grundstücken damit ihre Ursache nach derzeitigen Erkenntnissen nicht im Betrieb der streitgegenständlichen Brunnen finden, kommt insofern eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebotes nicht in Betracht.
(2) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beigeladene sei ihrer Verpflichtung, aus dem Bescheid vom 25. Februar 1992 (Ziffer 1.2.6.1) nicht nachgekommen, zur Überwachung der entnommenen Wassermenge eine Wasserzähler einzubauen und regelmäßig abzulesen, den jeweiligen Ruhewasserspiegel zu dokumentieren und die Werte dem LRA und dem WWA mitzuteilen, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes. Denn auch hierbei handelt es sich um keine Frage der Rechtmäßigkeit der wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und zutage Förderung von Grundwasser aus den streitgegenständlichen, sondern um eine Frage der Erfüllung der mit dieser Erlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen. Unabhängig davon folgt aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot allein, dass bei wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Es ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ersichtlich, dass durch die Verletzung der Verpflichtung, einen Wasserzähler einzubauen bzw. die Wassermenge zu dokumentieren rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers berührt werden, so dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auch insoweit nicht vorliegt. Entsprechendes hat der Antragsteller auch nicht näher dargelegt.
(3) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kommt auch insofern nicht in Betracht, als der Antragsteller geltend macht, dass ihm finanzielle Schäden im Bereich seiner landwirtschaftlichen Nutzung dadurch entstanden seien, dass durch das (in der Vergangenheit übermäßige) zutage Förderung von Grundwasser im streitgegenständlichen Bereich der Teich auf seinem Grundstück Fl.Nr. 1651 der Gemarkung O* … dauerhaft trocken gefallen sei bzw. an den Fichtenbeständen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1648 und 1657 der Gemarkung O* … ein fehlender jährlicher Zuwachs und eine erhebliche Wertminderung aufgrund verschlechterter Wachstumsbedingungen nebst erhöhter Anfälligkeit für Erkrankungen, Borkenkäfer u.a. zu beklagen sei. Ausweislich des für das Landgericht A* … angefertigten Gutachtens der P* … GmbH zu den Auswirkungen des Brunnenbetriebs auf die Fl.Nrn. 1648, 1651 und 1657 der Gemarkung O* … vom 11. Juli 2018 sei eine Beeinflussung des oberflächennah vorhandenen Grundwasserstocks im Bereich der Fl.Nrn. 1648, 1651 und 1657 der Gemarkung O* … auszuschließen, und zwar unabhängig davon, wieviel Grundwasser aus dem flächendeckend vorhandenen Kluftgrundwasserleiter, den die Brunnen der Beigeladenen erschließen, entnommen wird. Die betroffenen Flächen lägen im Bereich der Fließlehme des Hangschutts. In den vergangenen Jahren seien häufig Trockenjahre zu verzeichnen gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Verringerung der Bodenfeuchte durch klimatische Faktoren hervorgerufen worden sei. Die Trockenjahre hätten zu erheblichen Schäden in Wäldern, vor allem in Fichtenbeständen geführt. Die Humusschicht der betroffenen Grundstücke stünde nicht mit dem Grundwasser, das durch die Brunnen genutzt werde, in direktem Kontakt, weshalb die Brunnen als Ursache für die Verringerung der oberen Bodenschichten nicht in Frage komme. Nachteilige Auswirkungen der Brunnennutzung auf die Flächen des Antragstellers sind damit ausgeschlossen.
(bb) Die im Rahmen des nicht förmlichen Verwaltungsverfahrens erforderliche Anhörung des Antragstellers als möglicher Drittbetroffener (Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG), die zunächst unterblieben war, wurde vom LRA nachgeholt (vgl. Bl. 87, 90, 93, 97 der Behördenakte). Der Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG wurde damit geheilt (Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG).
c) Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückzustehen. Auch aus – über die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides hinausgehenden – Gründen ergibt sich kein Vorrang des Interesse des Antragstellers, die streitgegenständlichen Brunnen wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens außer Betrieb zu setzen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich auch eine kurzfristige Außerbetriebnahme der Brunnen für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen insgesamt (s.o. II. 2. a) aufgrund drohender Aufkeimung als äußerst problematisch erweist, genießt das öffentlichen Interesse an der Trinkwasserversorgung aus diesen Brunnen Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers.
Nach allem war daher der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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