Baurecht

Bezahlung von restlichem Werkloh

Aktenzeichen  065 O 3795/15

Datum:
21.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55084
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 7 Nr. 2
BGB § 812 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2, § 291, § 812 Abs. 1,
ZPO § 92 Abs. 2, § 709 S. 1 u. S. 2

 

Leitsatz

VOB/B Klauseln zum Anspruch auf eine separate Gebühr gelten auch bei einem Pauschalvertrag. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.856,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 2.084, 40 € als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Klägerin zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig und bis auf geringe Beträge, die vom Klagebetrag abzuziehen waren, begründet.
1.Allgemein gilt zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung:
a) Vertragsgrundlagen waren nach Ziffer 2. des VOB-Bauvertrages die Leistungsbeschreibung/das Leistungsverzeichnis vom 19.02.2014 (wohl 18.02.2014 mit Blick auf Anlage K 2) und 03.12.2013 und die zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Vorschriften der VOB/B und VOB/C. Der Pauschalpreis wurde gemäß Nr. 2 und Nr. 5 des Bauvertrages für die Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis vereinbart.
Gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B gelten § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B auch bei Pauschal-Verträgen (Ingenstau/Korbion, VOB/B, 19. Auflage, § 2 Abs. 7 VOB/B, Rn. 23 ff).
Voraussetzung für eine Anordnung bzw. Forderung ist der rechtsgeschäftliche Wille, den Vertrag hinsichtlich des Leistungssolls zu ändern. Die Anordnung bzw. Forderung ist empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Willenserklärung, den Leistungsumfang zu ändern oder zu erweitern. Anwendbar sind deshalb die für die Wirksamkeit einer Willenserklärung geltenden Regeln. Die Vergütungsfolgen für diese Fälle sind in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B geregelt. Sie gelten auch für den Fall, dass die Parteien sich über eine Leistungsänderung oder zusätzliche Leistung einig sind, jedoch keine Einigkeit über den Preis erzielen können. Die VOB/B hält die Parteien an, sich über die Vergütung sowohl im Falle einer einseitigen, als auch einverständlichen Leistungsänderung zu einigen, § 2 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 VOB/B. Die Verpflichtung zur Preisverhandlung ist Ausdruck des Kooperationsgebotes. Der Anspruch auf Vergütung ist jedoch schon mit der Ausübung des Rechts des Auftraggebers entstanden, die Änderung der Leistung anzuordnen oder eine zusätzliche Leistung zu verlangen. Es ist deshalb unschädlich, wenn die Vereinbarung nicht zu einem Erfolg führt oder gar nicht stattfindet (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 5. Teil, Rn. 105, 106).
Änderungen der Pläne und der Beschreibung der technischen Bauausführung fallen in den Anwendungsbereich der Regelung § 2 Abs. 5 VOB/B. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine leistungsändernde Anordnung vorliegt, hängt von den Umständen ab. Eine Anordnung ändernder Ausführung liegt insbesondere in dem Verlangen, nach neuen Plänen des Auftraggebers zu arbeiten, aber auch in der Freigabe von geänderten Plänen, Werkstattzeichnungen oder Fertigungslisten. Ausdrückliche Änderungsanordnungen ergehen häufig aufgrund von Nachtragsangeboten oder aufgrund von Erörterungen in Baustellengesprächen. Die Erklärungen von bevollmächtigten Vertretern muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen. Werden gemeinschaftliche Protokolle über Baustellenbesprechungen an den Auftraggeber versandt, so gelten die Zurechnungsgrundsätze wie in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
Die Parteien können sich über eine geänderte Leistung verständigen oder der Auftraggeber kann einseitig eine Leistungsänderung anordnen. Ob eine solche Verständigung oder eine einseitige Änderung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Rein passives Verhalten ist keine Anordnung. Davon abzugrenzen ist die stillschweigende Anordnung, die vorliegen kann, wenn sich die Vertragspartner stillschweigend auf eine tatsächlich veränderte Situation einstellen, etwa durch das Ergebnis einer Abstimmung der Vertragsparteien oder deren Vertreter bei einem Baustellengespräch oder im Rahmen eines Schriftwechsels. Eine stillschweigende Anordnung kommt besonders in den Fällen in Betracht, in denen die Störung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt und er darüber und deren vertragsrechtliche Folgen ausreichend informiert ist. Er darf sich nicht hinter seinem Schweigen verschanzen, sondern ist dann in vielen Fällen nach Treu und Glauben gehalten, sich zu erklären, also die Leistungsänderung anzuordnen oder eine entsprechende Erklärung zu verweigern. Einem Schweigen des Auftraggebers wird unter diesen Umständen häufig nach Treu und Glauben der Erklärungswert einer konkludenten Anordnung beigemessen werden können (vgl. zu Vorstehendem: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 5. Teil, Rn. 111, 115, 121).
Auch nach Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 1462 kann eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers im Einzelfall schlüssig erfolgen. Die Anordnung müsse nicht stets ausdrücklich ergehen, sondern könne auch konkludent erfolgen. Die Anordnung müsse ein dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten darstellen.
Aus dem beklagtenseits zitierten Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.04.2015, Az. 8 U 1443/13 ergibt sich letztlich nichts anderes.
b) Das Gericht hält die Angaben des Zeugen … für schlüssig und widerspruchsfrei, also glaubhaft und ihn selbst für glaubwürdig. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass es sich um einen Mitarbeiter der Klägerin handelt, wobei der Zeuge angab, dass er ca. einen Monat nach der Zeugenvernehmung die Klägerin verlassen werde, um sich selbständig zu machen. Der Zeuge war gut vorbereitet und machte während der gesamten Dauer seiner langen Vernehmung seine Angaben stets sachlich und neutral. Er zeigte keinerlei Belastungseifer. Der Zeuge räumte auch freimütig ein, wenn er etwas nicht wusste. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an den Angaben des Zeugen zu zweifeln oder dafür, vom Zeugen mit der Unwahrheit bedient worden zu sein. Ein Motiv, für den Arbeitgeber zu lügen und eine strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen, ist für den Zeugen, der wusste, dass er die Klägerin verlassen wird, nicht anzunehmen.
Die Angaben der Zeugen … die das Gericht für sich genommen auch für schlüssig und widerspruchsfrei hält und die Zeugen selbst für glaubwürdig, konnten die Angaben des Zeugen … dabei nicht widerlegen. Insbesondere die Angaben des Zeugen … wichen dabei im übrigen gar nicht so stark von denen des Zeugen … ab und lassen sich sogar inhaltlich vereinbaren. Der Zeuge … schilderte oftmals vielmehr seine eigene Meinung zum Sachverhalt, nicht aber gänzlich andere Tatsachen. Das Gegenteil konnten die Aussagen des Zeugen … der sich auch nicht immer an die Umstände erinnern konnte, nicht bestätigen. Für das Gericht überwiegt der Zeuge … im Hinblick auf die vorigen Ausführungen in Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit.
Das Gericht hat sich ferner davon überzeugt, dass die Sachverständige Dipl-Ing. … unter Heranziehung zutreffender Anknüpfungstatsachen und sorgfältiger Auswertung aller vorliegenden Unterlagen ihr Gutachten erstellt hat, indem sie die Problematik verständlich und anschaulich darstellt, die aufgeworfenen Fragen kritisch erörtert und in einem lückenlosen, logisch begründeten Gedankengang präzise, widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantwortet hat. Klärungsbedürftige entscheidungserhebliche Fragen sind auch nach der Anhörung der Sachverständigen nicht mehr offen geblieben. Das Gericht hat keinen Zweifel an der fachlichen Kompetenz der erfahrenen Sachverständigen Dipl-Ing. … sowie an der Richtigkeit ihrer Ausführungen. Es macht sich daher den Inhalt der Gutachten nach eingehender Überprüfung und Würdigung in vollem Umfang zu Eigen.
c) Während der Bauausführung gab es diverse Sonderwünsche bezüglich der einzelnen Wohnungen, was die Beklagte letztlich auch nicht in Abrede stellte. Die Beklagte trug zumeist vor, der jeweilige Arbeitsbericht sei von der Beklagten nicht unterzeichnet oder sie bestritt, dass aufgewendete Stunden für behauptete Tätigkeiten erforderlich gewesen seien, ebenso wie die Materialien und Maschinenstunden der Höhe nach und die Richtigkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Regiekosten mit Nichtwissen.
Der Zeuge … gab generell zu den Arbeitsberichten an, dass diese Vorgaben von Herrn … oder Herrn … gemacht worden seien. Die Sonderwünsche seien von Herrn … übertragen worden. Dieser sei in Kontakt mit den Endkunden gestanden. Ferner erklärte der Zeuge … generell, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien. Der Zeuge sei täglich vor Ort auf der Baustelle gewesen. Daher könne er abschätzen, was gemacht worden sei und was sich ggf. noch anschließe an die Arbeiten. Die Arbeitsberichte seien in der Regel per Mail versandt worden, aber leider nicht gegengezeichnet worden. Die Arbeitsberichte seien dabei generell entweder am selben Tag oder zwei bis drei Tage später weitergeleitet worden. Der Zeuge habe auch Herrn … manchmal einen Hinweis gegeben, dass die Berichte doch zurückgeschickt werden mögen. Irgendwann habe er es dann mal aufgegeben.
Der Zeuge … gab generell zu den Arbeitsberichten an, dass zum Teil hier Sonderwünsche ausgeführt worden seien und die Regieberichte von ihm auch akzeptiert worden seien. Die nicht akzeptierten Regieberichte seien deshalb nicht akzeptiert worden, weil er größtenteils die Stunden nicht habe nachvollziehen können. Er könne nicht kontrollieren, ob die Arbeiten wirklich diese Stundenanzahl erfordert hätten. Hinsichtlich der Dinge, die ausgeführt worden seien, erklärte der Zeuge, dass zum großen Teil das zutreffe, dass hier diese Arbeiten vorgenommen worden seien.
Im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) sind in Position 08 die Stundenlöhne und Materialkosten aufgeführt, nämlich als „Bedarfsposition“ oder „Eventualposition“. Somit war ersichtlich, dass dies keine endgültige Benennung der zu erbringenden Regiearbeiten darstellen soll. Es stellte lediglich eine Übersicht dar. Die Beklagte konnte sich als erfahrenes Bauunternehmen nicht darauf verlassen, dass für die Erstellung eines Rohbaus an Regiestunden nur ein Betrag von 3.160 € netto anfallen werde. Das Gericht geht deswegen davon aus, dass die Klägerin die geltend gemachten Regiearbeiten nicht von den Regiearbeiten im Angebot abgrenzen musste. Im übrigen änderte sich der Pauschalpreis des Vertrages im Hinblick auf die Schlusssumme des Angebotes Anlage K 2. Dem Gericht ist nicht bekannt, was die Parteien diesbezüglich vereinbart haben und was aus dem Angebot entnommen wurde.
2. Dies zugrunde gelegt ergibt sich für den Sachverhalt, was folgt:
OZ 10.001 Höhensprung Stahlbetondecke: 2.082,57 €
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergab sich aus den Vertragsunterlagen kein Höhenversatz der Stahlbetondecke. Um die Leistung aus der späteren Werkplanung der Beklagten auszuführen, waren die Arbeiten, die im Nachtrag abgerechnet sind (doppelte Schalung der Stahlbetondecke), erforderlich. Die Leistung wurde beklagtenseits angeordnet. Der verlangte Mehrpreis kann gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B beansprucht werden.
Nach den Ausführungen der Sachverständigen … in ihrem Gutachten war die Nachtragsleistung der Position 10.001 – Ausführung eines Höhensprungs der Stahlbetondecke zur Erstellung des Bauvorhabens eindeutig erforderlich. In der Eingabeplanung seien zusätzliche Höhensprünge zwar vorhanden, nicht aber hinsichtlich deren Höhen und Längen ersichtlich gewesen.
In Anlage K 70 seien die zusätzlichen Höhensprünge nicht ersichtlich gewesen. Bei Anlage K 70 handele es sich auch nicht um Eingabepläne. Anlage K 70 enthalte einen Vorabzug des Werkplans Schnitt C-C (durch Haus A, abgebildet links und rechts ein Versprung der KG-Decke, für eine Länge von 8,00 m vgl. Position 04.032 des Leistungsverzeichnisses). Außerdem beinhaltet Anlage K 70 einen Vorabzug des Werkplans Schnitt D-D ohne Nennung des Hauses und daher ohne Aussagekraft sowie einen Auszug aus einem verkleinerten Werkplan-Grundriss. Da diesbezüglich nicht angegeben ist, um welches Geschoß welchen Hauses welchen Planes es sich handele, sei dieser Planauszug ohne Aussagekraft. In dem später von der Beklagten vorgelegten Eingabeplan „Schnitte“ sei erkennbar, dass bei Haus A in der Querrichtung links und rechts je ein Deckenversprung vorgesehen gewesen sei (Schnitt S2) und ebenfalls in der Längsrichtung (Schnitt S1). Die Höhen der Versprünge seien nicht angegeben, deren Längen auch nicht bzw. bestenfalls grob durch Abgleich mit den Eingabeplänen TG und EG mittelbar. Es seien jedenfalls mehr als die ausgeschriebenen 8,00 m.
In den später von der Beklagten vorgelegten endgültigen Werkplänen seien eine Vielzahl an unterschiedlichen Höhenversprüngen der Stahlbetondecke über TG/KG auszuführen gewesen, die die Leistung 04.032 aus dem LV bei Weitem übersteigen. Die in der E-Mail (Anlage B 1) genannten Vorabzüge von Werkplänen Schnitt E-E_65, TG_50, Schnitt A-A_61 und Schnitt B-B_62 wurden nicht vorgelegt und konnten somit von der Sachverständigen nicht untersucht werden.
Auch der Zeuge … bestätigte, dass sich die geänderte Leistung erst aus der von der Beklagten übersandten Werkplanung ergeben habe, weil der Höhensprung in der Eingabeplanung (Anlage K 70) noch nicht ersichtlich gewesen sei. Es sei eine Anordnung nach Vertragsschluss erfolgt. Die Nachtragsleistung war zur Erstellung des Bauvorhabens erforderlich, so der Zeuge.
Die Angaben des Zeugen H. wurden von den Ausführungen der Sachverständigen … widerlegt. Soweit beklagtenseits zuletzt insbesondere mit Blick auf die Fragestellung an die Sachverständige darauf abgezielt wurde anzudeuten, dass es andere (kostengünstigere) Möglichkeiten gegeben hätte, den Höhenausgleich durchzuführen, war dem nicht weiter nachzugehen. Die Sachverständige gab hierzu befragt zwar an, sie habe sich nicht damit auseinander gesetzt, ob es tatsächlich andere Möglichkeiten gegeben hätte, den Höhenausgleich durchzuführen. Allerdings hätte es hinsichtlich dieses neuerlichen Einwandes der Beklagten oblegen, konkret vorzutragen, dass und welche andere Möglichkeit es gegeben hätte, die dann ggf. kostengünstiger gewesen wäre. Derartiger Vortrag ist nicht erfolgt.
Durch die Feststellungen der Sachverständigen wird schließlich auch die Annahme der Beklagten widerlegt, es hätte mit dem Einheitspreis unter Position 04.032 gerechnet werden müssen. Die Sachverständige gibt an, in den später von der Beklagten vorgelegten endgültigen Werkplänen seien eine Vielzahl an unterschiedlichen Höhenversprüngen der Stahlbetondecke über TG/KG auszuführen gewesen, die die Leistung 04.032 aus dem LV bei Weitem übersteigen. Somit war nicht der gleiche Einheitspreis zu verwenden.
Die Behauptungen der Beklagten
-Die Werkplanung sei vor Unterbreitung des Pauschalpreisvertrages und vor Vertragsschluss vorgelegen, die Klägerin habe gewusst, welche Arbeiten durchzuführen seien.
-Der Höhenversatz sei daher Bestandteil des Pauschalpreisvertrages, anderenfalls hätte die vertragliche Pflicht der Klägerin dahingehend bestanden, bereits vor Abschluss der Vereinbarung die Beklagte darauf hinzuweisen, dass dies zu Mehrkosten führe.
haben sich somit nicht bestätigt.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung erfolgte konkludent durch die Vorlage der Werkplanung durch die Beklagte an die Klägerin.
OZ 10.002 – 10.033 Durchstanzbewehrung: 11.106,37 €
Diese Leistungsänderung ergab sich aufgrund der Berechnungen des Statikers der Beklagten. Der Statiker gab eine andere Durchstanzbewehrung vor als im LV und Angebot vorgesehen. Aus statischen Gründen waren die Durchstanzbewehrungen für die Erstellung des Bauvorhabens erforderlich. Der verlangte Mehrpreis kann gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B beansprucht werden.
Nach den Angaben des Zeugen … seien die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Durchstanzbewehrungen laut Statiker nicht die richtigen gewesen, der Statiker habe andere Durchstanzbewehrungen angeordnet. Die Durchstanzbewehrungen aus dem LV seien abgezogen worden. Der Statiker habe die geänderten und erforderlichen Durchstanzbewehrungen errechnet. Die Ausführung der Durchstanzbewehrungen sei im Jour-Fixe von der Beklagten angeordnet worden. Sie sei aus statischer Sicht für die Errichtung Bauwerks erforderlich gewesen.
Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Sachverständige an, die Durchstanzbewehrungen hätten mit der normalen Bewehrung nichts zu tun. In ihrem Gutachten erklärte die Sachverständige, im Leistungsverzeichnis sei Baustahl mit 188, 00 t enthalten; die Durchstanzbewehrungen in Pos. 04.093 bis 04.098 (200 Stück) seien mit 1.251, 00 € enthalten, die angesetzte Minderung der Klägerin treffe zu. Laut Klägerin seien 172, 67 t Stahl verbaut (vgl. K 73), der verbaute Stahl sei nach den Stahllisten und Bewehrungsplänen zu überprüfen, die statischen Berechnungen seien hierfür nicht notwendig. Bei Überprüfung der Liste der Klägerin (Anlage K 73) komme die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass 170, 43 t verbaut wurden (vgl. Bl. 254, 255 d.A.).
Die Sachverständige stellte im Rahmen ihrer Begutachtung weiter fest, dass weniger Baustahl verbaut wurde als ausgeschrieben wurde. Dies errechnete die Sachverständige anhand der eigenen Liste der Klägerin (Anlage K 73). Bewehrungspläne und Stahllisten wurden nicht vorgelegt. Ob dies allerdings durch die Änderung bei den Durchstanzbewehrungen verursacht wurde oder, ob dies andere Ursachen habe, habe mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht festgestellt werden können.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung durch den von der Beklagten beauftragten Statiker ist der Beklagten zuzurechnen.
Da von einer Anordnung der Beklagten auszugehen ist, ist es auch unerheblich, ob diesbezüglich Mehrkosten angekündigt wurden oder nicht.
Die Beklagte, die diesbezüglich einwandte, die Minderungen beim Baustahl seien zu niedrig angesetzt und es seien, da weniger Baustahl verbaut worden sei als im Leistungsverzeichnis vorgesehen, erhebliche Gutschriften zu erteilen, konnte im Rahmen der Beweisaufnahmen diese vorzunehmenden Abzüge jedoch nicht belegen. Die für die Höhe von etwaigen vorzunehmenden Abzügen von der Schlussrechnung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte legte lediglich eine Aufstellung über den verbauten Baustahl des Statikbüros … vor (Anlage B 4). Aus dieser Übersicht, die die Seite 2 eines dem Gericht ansonsten nicht bekannten Dokuments darstellt, lässt sich die behauptete Gutschrift, die die Beklagte noch nicht einmal beziffert, nicht ablesen. Im übrigen ist in dieser Liste kein Datum enthalten und somit gar nicht klar, von wann diese Zusammenstellung ist. Ein sonstiges Beweisangebot für die Höhe der vorzunehmenden Gutschriften (Sachverständigengutachten) wurde beklagtenseits nicht gemacht. Daher ist auch nicht relevant, dass die Sachverständige … zum Baustahl keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, was im übrigen auch daran lag, dass ihr erforderliche Unterlagen, insbesondere die Bewehrungspläne, nicht vorgelegt wurden.
OZ 10.035 Schornsteinanlage Haus A: 5.401,22 €
Die Schornsteinanlage war nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen, was letztlich ja auch die Beklagte einräumte. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Erbringung der Anlage.
Nach den Schilderungen der Sachverständigen … in ihrem Gutachten sei der vorgelegte Auszug eines Werkplans (Anlage K 71) nicht zuordenbar, da die Fahne und notwendige Beschriftung (Haus, Geschoß) fehlten. Gemäß Höhenkoten handele es sich um das EG. Ein Kamin sei dort nicht erkennbar. In den endgültigen Werkplänen „Grundriss TG“ und „Grundriss Haus A EG“ sei im Bereich des Heizraums ein Kamin eingetragen. Dieser Eintrag fehle aber im Vorabzug. Die Sachverständige errechnete mit Blick auf die Urkalkulation (Anlage K 74) einen ihrer Ansicht nach zutreffenden Betrag von 5.401,22 € (Bl. 257, 258 d.A.).
Mit ihren Feststellungen widerlegt die Sachverständige auch die Angaben des Zeugen H. zu dieser Position.
Die Behauptungen der Beklagten,
-Die Anlage sei bei den Eingabe- und Werkplänen enthalten, die vor Vertragsschluss und damit vor Unterbreitung des Pauschalangebotes der Klägerin vorgelegen hätten, so dass kein Nachtrag geltend gemacht werden könne.
-Die geschuldete Ausführung sei der Klägerin bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Die Klägerin hätte darauf hinweisen müssen, dass hier Mehrkosten entstehen.
-Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kamin im LV enthalten sei.
haben sich mit Blick auf die Angaben der Sachverständigen nicht bestätigt.
Gemäß E-Mail vom 05.08.2014 (Anlage K 20 a) forderte der Architekt … für die Heizungsanlage einen feuchte-unempfindlichen Kaminzug (Durchmesser 200 mm) mit Abluftschacht an. Dieser habe ein isoliertes Keramikrohr 200 und einen Lüftungszug daneben, Außenmaß 36 × 50 cm. Mit E-Mail vom 06.10.2014 (Anlage K 20 b) teilte der Architekt … mit, wie die Reinigung erfolgen solle und wie der Rauchrohranschluss ausgestaltet sein soll. Wenn jemand Anweisungen über die Art der Ausführung macht, ergibt sich daraus, anders als die Beklagte meint, schon, dass sich jemand nachträglich dazu entschieden hat, diese Positionen zu akzeptieren und beauftragen. Wieso sollte man sonst Ausführungsanweisungen machen, wenn die Leistung nicht gewollt wird?
Letztlich bestätigte auch der Zeuge … die Anordnung. Aus dem Vorabzug des Werkplanes für das Kellergeschoß ergebe sich nicht, dass dort ein Kamin zu errichten wäre, so der Zeuge (K 71). Der Zeuge gab weiter an, er wisse hinsichtlich der Schornsteinanlage nicht mehr, ob oder wie dies in einem Jour-Fixe-Termin besprochen worden sei. Auf Vorhalt von Anlage K20a und 20b gab er jedoch an, es sei bestimmt so gewesen, dass bestimmt über diese Kaminanlage gesprochen worden sei, da bestimmt darüber gesprochen worden sei, wie die Heizungsanlage zu bauen sei und damit hänge die Schornsteinanlage zusammen. Wann dies gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Der Typ des Schornsteins sei dann vom Heizungsbauer definiert worden. Der Zeuge sei sich sicher, dass in einem Jour-Fixe-Termin auch über diesbezügliche Mehrkosten gesprochen worden sei. Dabei habe man die Größenordnung der Kosten mit Sicherheit in etwa definiert.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung durch die Beklagte erfolgte konkludent durch Überlassung der entsprechenden Pläne mit dem Schornstein.
Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 13.04.2018 (Bl. 285 d.A.), dass sie es bei dem von der Sachverständigen errechneten Betrag belassen wolle. Die Differenz zu dem in der Schlussrechnung geltend gemachten Betrag ist daher von der Klageforderung abzuziehen (1.607,04 €).
OZ 10.036 Einmessung und Höhenantrag via GPS: 727,98 €
Nach den Angaben des Zeugen … sei die Einmessung durch GPS erforderlich gewesen, weil nur ein Grenzstein vorhanden gewesen sei und die Einmessung zur Ermittlung der Grundstücksgrenze und damit zur Erstellung des Schnurgerüstes und des Bauvorhabens erforderlich gewesen sei. Die Kosten Anlage K 22 seien nicht dieselben wie die in Anlage B 2. Das Einmessen sei auch nicht in der LV-Position 01.005 enthalten
Die Sachverständige … gibt in ihrem Gutachten an, dass die beklagtenseits vorgelegte Rechnung (Anlage B 2) eine von Amts wegen ausgeführte Fortführungsvermessung wegen Veränderungen im Bestand der Gebäude. Die Sicherung der Grundstücksgrenzen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr relevant, vgl. Rechnungsdatum. Die Leistungen von B 2 und der Rechnung der Klägerin (Anlage K 22) sind nicht dieselben. Von der Beklagten wurde nicht bestritten, dass nur ein einziger Grenzstein vorhanden war. Zur Einmessung des Rohbaus genüge das nicht. Es seien mindestens 2 Grenzsteine zur Bestimmung der Lage des Rohbaus erforderlich. Das Einmessen des Ing.-Büro T. ist in der LV-Position 01.005 nicht enthalten, ebenso nicht in der LV-Position 01.006; mit Sicherheit zutreffend ist ein Betrag von 727, 98 € netto, so die Sachverständige. Ob der Organisationsaufwand erforderlich war, der klägerseits abgerechnet werde, und wenn ja, gesondert abzurechnen sei, sei von der Sachverständigen nicht festzustellen. Jedenfalls sei ein Subunternehmerzuschlag hierfür nicht anzusetzen.
Durch die Feststellungen der Sachverständigen werden die diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. widerlegt.
Mit Blick auf Anlage K 61 wusste die Beklagte von dem Sachverhalt Bescheid.
Die Behauptungen der Beklagten
-Die Einmessung sei nicht erforderlich gewesen.
-Die Beklagte selbst habe eine vollständige Vermessung durchführen lassen (Anlage B 2).
-Die Vermessungsleistungen gehörten zum vereinbarten Leistungsumfang (Pos. 01.006 – Einmessbescheinigung).
-Es sei nicht ersichtlich, dass LV-Arbeiten nicht die vollständige Einmessung des Grundstücks umfassten
haben sich nicht bestätigt.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B subsumieren. Die Arbeiten waren für den Fortgang der Baustelle erforderlich.
Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 13.04.2018 (Bl. 285 d.A.), dass sie es bei dem von der Sachverständigen errechneten Betrag belassen wolle. Die Differenz zu dem in der Schlussrechnung geltend gemachten Betrag ist daher von der Klageforderung abzuziehen (165, 38 €).
OZ 10.037 Bodenablauf: 0 €
Der Zeuge … schilderte diesbezüglich, dass diese beiden Bodenabläufe (für die Waschmaschine und für die Heizung, Foto Anlage K 24) nachher, nach Angebotserstellung, dazu gekommen wären. Wie es dazu gekommen sei, wisse er jetzt aber nicht mehr. Es könnte sein, dass es sich um Haus A handele, wo auch die Technikräume seien. Ob die Bodenabläufe nach den Regeln der Technik gefordert gewesen seien, dazu könne er aus heutiger Sicht nichts mehr sagen. Er könne sich nicht genau an die Umstände diesbezüglich erinnern. Letztlich habe die Klägerin aber die Rohbauerstellung geschuldet und nicht die schlüsselfertige Errichtung des Gebäudes.
Die Angaben des Zeugen hierzu sind zu vage, als dass das Gericht hierauf seine Überzeugung hinsichtlich dieser Position stützen könnte.
Die Klägerin konnte diesbezüglich keinen Anspruch belegen.
Der in der Schlussrechnung geltend gemachte Betrag ist daher von der Klageforderung abzuziehen (258,42 €).
OZ 10.038 Wasserhaltung: 213,79 €
Der Zeuge … bestätigte, dass die Trockenlegung der Baugrube erforderlich war, um die Baugrube fortzuführen, also dass die Klägerin ihre Leistungen erbringen konnte. In der Baugrube sei Grundwasser aufgetreten.
Der Zeuge … gab ebenfalls an, dass diese Arbeiten für die Baustelle notwendig waren.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B subsumieren. Die Arbeiten waren für den Fortgang der Baustelle erforderlich. Ob über Mehrkosten diesbezüglich gesprochen wurde, ist bei einem Anspruch gemäß § 2 Abs. 8 VOB/B unerheblich. Das Gericht glaubt dem Zeugen … dass das Grundwasser später auftrat.
Es musste mit 2 Mann 1, 5 Stunden gepumpt werden, Stundensatz Pumpe 80 € (Anlage K 72). Diese Angaben bestritt die Beklagte nicht mehr. Der im Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2017 getroffenen Aussage, ob es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, das behauptete Grundwasser fernzuhalten, ist nicht weiter nachzugehen. Es hätte hinsichtlich dieses neuerlichen Einwandes der Beklagten oblegen, konkret vorzutragen, dass und welche andere Möglichkeit es gegeben hätte, die dann ggf. kostengünstiger gewesen wäre. Derartiger Vortrag ist nicht erfolgt.
OZ 10.039 Zulage Höhensprung in Bodenplatte Haus A: 516,98 €
Der Zeuge … erklärte diesbezüglich, dass sich der Nachtrag dadurch ergab, dass die Beklagten auf den Bodenaufbau verzichtet habe und der dadurch entstandene Höhensprung ausgeglichen werden musste. Der Bodenaufbau sei zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen. Auf Vorhalt der Behauptung der Beklagten, der Zeuge habe gegenüber den Zeugen … mitgeteilt, dass dies zu Lasten seiner Firma ginge, erwiderte der Zeuge, dies sei nicht korrekt. Dem glaubt das Gericht.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung erfolgte konkludent durch die Änderung der Ausführung durch die Beklagte.
Letztlich widersprach der Zeuge H. den Angaben des Zeugen … gar nicht. Der Zeuge … erklärte, dass diese Position ausgeführt wurde. Er hätte nur vorher gerne von den Kosten gewusst und hätte dann auch evtl. reagieren können. Es sei aber so, dass er letztlich für keine andere Lösung gewesen wäre, nur hätte er vorher gerne über den Preis verhandelt. Diese Angaben führen jedoch nicht dazu, der Klägerin den Anspruch zu versagen. Die Ankündigung eines Nachtrags ist bei § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B nicht Anspruchsvoraussetzung.
OZ 10.040 Zulage für Aufbeton in den Kellerräumen Haus B und C: 3.377,29 €
Der Zeuge … erläuterte diesbezüglich, dass die Leistung daher resultiere, dass die Beklagte bei der Bauausführung auf den gedämmten Bodenaufbau in bestimmten Kellerräumen in Haus B und C, verzichtet habe. Es sei dann nur noch Aufbeton anzubringen gewesen. Die dadurch ersparte Dämmung habe die Klägerin in der Pos. 06.002 der Schlussrechnung abgezogen. Die Position sei der Beklagten im Jour Fixe, in einer Aktennotiz und auch in der Planung kommuniziert worden.
Diese Angaben des Zeugen … werden auch urkundlich bestätigt. Ausweislich der Aktennotiz des Zeugen … unter dem Datum des 15.04.2014 hinsichtlich einer Besprechung auf der Baustelle wurde unter den Teilnehmern (u.a. Herr … Herr …) folgendes besprochen: „[…] Der Aufbeton in den Kellerräumen wird nicht wie im Werkplan 18 cm stark aufgeführt, sondern 12 cm, so daß eine Estrich-Aufbauhöhe von 6 cm bleibt, da der Aufbeton nicht flächenfertig herzustellen ist. […]“. Die Aktennotiz wurde der Beklagten bzw. dem Zeugen … per E-Mail übersandt (vgl. Anlage K 27).
Dass der Zeuge … in diesem Zusammenhang erklärt habe, dass hierfür keine Mehrkosten entstünden, wie die Beklagte behauptete, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge erklärte hierzu auf Vorhalt, dass dies nicht korrekt sei. Er habe sicherlich nicht gesagt, dass das nichts kosten werde. Dem glaubt das Gericht auch mit Blick auf die gegenteiligen Angaben des Zeugen ….
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung erfolgte konkludent durch die Änderung der Bauausführung durch die Beklagte.
OZ 10.041 Zulage Ausführung der TG-Rampenwand in Doppelwandplatte: 3.005,84 €
Diesbezüglich führte der Zeuge … aus, dass für diese Rampenwand vor Ort der Arbeitsraum gefehlt habe. Diese Rampenwand sei an der Grundstücksgrenze gelegen. Der normale Vorgang sei, dass an Ort und Stelle betoniert werde. In dem Fall habe man eben aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht vor Ort schalen und betonieren können. Als klägerseits das Angebot erstellt worden sei, sei man von einer offenen Baugrubenlösung ausgegangen. Da dann die Ausführung bei der Rampenwand nicht möglich gewesen sei, wie sonst auf normalem Wege, sei an dieser Stelle eine Sonderlösung notwendig gewesen. So wie sich der Zeuge daran erinnere, sei man immer davon ausgegangen, dass es eine offene Baugrubenlösung gebe.
Die Beklagte sei über diesen Umstand informiert worden, bestimmt in drei bis vier Jour-Fixe-Terminen. Es sei darüber diskutiert worden, wie man die Situation lösen könne. Letztlich habe die Klägerseite dann diesen Sondervorschlag gemacht. Für den Zeugen stelle sich diese Lösung auch als einzige Lösung der Situation dar.
Es gebe eine Aktennotiz vom Tage nach der Vertragsunterzeichnung, in der klägerseits schon darauf hingewiesen werde, dass die offene Baugrubenlösung ein Problem werde. Anlage K29 sei eine Darstellung der Sonderlösung in der Position 10.041. Der Zeuge räumte ein, es habe keine Erklärung beklagtenseits gegeben, ja machen sie es so. Aber wie gesagt es habe hitzige Diskussionen über diesen Punkt gegeben, wie man es mache. Als die Klägerin dann den Lösungsvorschlag vorgestellt habe, sei auf jeden Fall auf Mehrkosten hingewiesen worden.
Die Erstellung der Baugrube war seines Erachtens Sache des Auftraggebers. Im Leistungsverzeichnis sei klägerseits eine Betonschalung vorgesehen gewesen. Die Fertigteillösung sei im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen. Dass von der Klägerin diese Lösung ausgeführt wird, sei beklagtenseits gesehen worden. Es sei aber niemals die weitere Ausführung untersagt worden.
Die in Position 10.041 abgerechnete Position entspreche auch nicht den Positionen 03.021 und 022 im Leistungsverzeichnis (Seite 14 von Anlage K3). Hierbei handele es sich um Aushubarbeiten für den Rigolenfüllkörper. Dies habe mit der Baugrube nichts zu tun.
Es sei so gewesen, dass die Baugrube für die drei Häuser sukzessive erledigt worden sei. Es sei mit dem Aushub bei Haus C angefangen worden, dieser Aushub sei vom Bauherrn gemacht worden. Es sei auch so gewesen, dass es bei der Auftragserteilung zwischen den Parteien so gewesen sei, dass der Arbeitgeber die Erdarbeiten vergeben sollte. Im weiteren Verlauf habe der Auftraggeber dann die Klägerin gebeten, sich um die weiteren Erdarbeiten zu kümmern. Es habe hier dann ein entsprechendes Nachtragsangebot gegeben. Das sei das Nachtragsangebot 004A gewesen. So sei dann der Erdausbau für Haus B und Haus A und die Tiefgarage von der Klägerin bzw. von deren Subunternehmer durchgeführt worden. Den Verbau der Baugrube an sich habe dann wiederum die Beklagte erbracht. Die Aufgabe der Klägerin sei lediglich gewesen, den Dreck rauszutun und dann auch wieder reinzutun. In dieser Position (10.041) werde der Mehraufwand für die Ausführung der Tiefgaragenaußenwand in Doppelwandplatte mit dem zusätzlichen Versatz der Wand über den Verbau abgerechnet. Aus der Schlussrechnung in dieser Position sei nicht ersichtlich, wie die Kosten gewesen wären, wenn man an der Stelle die Arbeiten so ausgeführt hätte, wie sie gedacht waren.
Der Zeuge … gab diesbezüglich an, diese Position sei ausgeführt worden. Ein Mehrpreis diesbezüglich sei aber nicht angekündigt gewesen. Anlage K 29 betreffe die streitgegenständliche Position. Man habe darüber diskutiert, wie man das machen könnte. Man habe aber nicht über einen Mehrpreis gesprochen. Eine einseitige Schalung wäre auch möglich gewesen. Er habe letztendlich der Klägerin überlassen, mit welcher Lösung sie sich leichter tue. Seines Erachtens habe man diese Lösung dann so gewählt, weil man Angst gehabt habe, dass man den Verbau sonst nicht mehr ziehen könne. Seines Erachtens habe Herr … in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen, dass die eine Variante teurer sei als die andere und nicht vom Pauschalpreis umfasst sei.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B subsumieren. Die Arbeiten waren zur Fortführung der Baustelle erforderlich. Ob über Mehrkosten gesprochen wurde, ist für einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B nicht relevant.
OZ 10.042 Verfüllung TG-Rampe mit Leerkies: 817,38 €
Nach den Erläuterungen der Sachverständigen … in ihrem Gutachten sei Position 10.042 eine Folge von 10.041, die detailliert im späteren Werkplan Schnitt E-E vorgegeben gewesen sei und deswegen erforderlich gewesen sei. Ohne die Verfüllung mit dem Leerkies wäre die Rampenwand nicht möglich gewesen. Die Verfüllung war für die Erstellung des Bauvorhabens notwendig, um die Baugrube ordnungsgemäß zu verdichten, so die Sachverständige. Die Leerkiesarbeiten waren nicht im LV enthalten (vgl. Bl. 264, 265 d.A.).
Wie die Sachverständige … auch in ihrer Anhörung erläuterte, schließe sie aus der Formulierung „Material vom Zwischenlager aufnehmen, 200 m Entfernung“, dass es sich nicht um Leerkies handeln könne. Denn Leerkies habe keine Feinanteile und müsse deshalb angeliefert werden. Leerkies sei reiner Kies, also Kies, der gereinigt ist von den Feinanteilen.
Die Sachverständige gehe davon aus, dass es sich bei dieser Position um den Aushub der Baugrube handele, weil es ja hier um einen Nachtrag hinsichtlich Erdarbeiten gehe. Es gehe um ein Zwischenlager. Leerkies gebe es auf den Baustellen in der Regel nicht. Leerkies sei zwar grundsätzlich lagerbar, aber nicht in einem Zwischenlager. Beim Bauaushub gebe es keinen Leerkies. Aus dem Begriff, dass es sich um Material bei einem Zwischenlager handele, und aus dem Begriff Erdarbeiten folgere die Sachverständige, dass es sich hier nicht um Leerkies handeln könne wobei die Sachverständige auch angab, dass das Verfüllen von Leerkies auch unter Erdarbeiten laufe. Leerkies müsse angeliefert werden, es stehe auch nichts in diesem Nachtrag, dass hier angeliefert werde.
Ebenso schilderte es der Zeuge …. Er erklärte, diese Position sei Folge der Leistung aus Position 10.041 gewesen. Es sei hier deswegen Leerkiesmaterial notwendig gewesen, das sich selbst verdichte. Normales Material wäre nicht verwendbar gewesen wegen der Platzverhältnisse. Wegen der Tiefgaragenrampe sei diese Position mit der Beklagten kommuniziert worden. Eine konkrete Anordnung hinsichtlich des Leerkieses sei dem Zeugen jedoch nicht erinnerlich. Ohne die Position 042 wäre die Position 10.041 nicht ausführbar gewesen. Wegen dieses Zusammenhangs kann diese Verfüllung also auch nicht vom Nachtrag 09.015 umfasst gewesen sein, wie die Beklagte behauptete.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B subsumieren. Die Leistung war erforderlich, um die Leistung der Klägerin zu erbringen und die Baustelle fortzuführen. Da das Gericht einen Anspruch nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B annimmt, hat es keine Auswirkung, dass sich der Zeuge … diesbezüglich nicht an eine ausdrückliche Anordnung erinnern konnte.
OZ 10.045 Zulage für Aussteifungsstützen und Ringanker bei Balkonbrüstungen: 16.806,96 €
Der Zeuge … gab diesbezüglich an, dass die Position 10.045 nicht im Leistungsverzeichnis enthalten gewesen sei. Sie sei erst im Zuge der Bewehrungsplanung zutage gekommen. Die Klägerin habe Bewehrungspläne erhalten, in denen dies vorgesehen gewesen sei. Im Leistungsverzeichnis sei ursprünglich eine reine Mauerwerkswand vorgesehen gewesen, nicht die erforderlichen Bewehrungen. In den Plänen sei hinsichtlich der Bewehrung der Mauer gar nichts zu erkennen gewesen. Im Rahmen der Bewehrungsplanung durch den Statiker sei es dann zur Unterteilung der Wand mit Stahlbetonstützen und Ringankern gekommen. Diese Unterteilung und die Ringanker seien auf dem Foto K31 ersichtlich. Diese Unterteilungen der Ringanker seien in der Planung, die dem Leistungsverzeichnis zugrunde gelegen habe, nicht vorgegeben gewesen. Der Ringanker gehe oben auf der Mauer als Verbundwerk herum. Ob auf Mehrkosten hingewiesen worden sei, daran könne sich der Zeuge in diesem Fall konkret nicht erinnern. Das Ganze sei hier sukzessive gekommen, erst Haus B und dann Haus C, dann Haus A.
Auf die Ringanker hätte man in diesem Fall nicht verzichten können. Evtl. hätte man die Mauer auch ohne die Stahlbetonstützen bauen können. Allerdings hätte man dann die Wandstärke verändern müssen. In dieser Position habe man sich nichts erspart. Es handele sich um reine Mehrkosten.
Der Preis von 90,36 € sei mit den Sätzen aus der Urkalkulation errechnet worden.
Auch der Zeuge … erklärte, dass diese Positionen durch die Klägerin ausgeführt worden seien. Es träfe auch zu, dass der Statiker diese Aussteifungsstützen und die Ringanker festgelegt habe. Der Zeuge gehe davon aus, dass der Statiker der Klägerin gesagt habe und angeraten habe, wie es auszuführen sei. Es sei aber erkennbar gewesen, dass es ein Ziegelmauerwerk sei und es eine Brüstung sei. Der Zeuge ist der Ansicht, dass, wenn Kenntnis von Brüstungen gegeben sei, man als Fachmann auch wisse, dass man hier die Aussteifungsstützen und Ringanker brauche. Der Zeuge räumte aber auch ein, es sei richtig, dass diese Ausführung der Mauer, wie sie dann gemacht worden sei, in der Eingabeplanung nicht enthalten sei. Warum es ins Leistungsverzeichnis nicht aufgenommen worden sei, könne der Zeuge … nicht sagen.
Die Sachverständige gibt an, die Leistungen seien ausgeführt worden (Anlage K 31); im Vorauszug Werkplan KG sind die Leistungen, die im 2. OG ausgeführt wurden, naturgemäß nicht enthalten. Der Ringanker und die Stahlbetonstützen der Pos. 10.045 waren aus technischer Sicht nicht im ursprünglichen Vertragssoll enthalten, weil die Angaben in den Eingabeplänen widersprüchlich und offensichtlich unausgereift waren (vgl. Bl. 266, 267 d.A.). Sie waren zur Errichtung des Balkons erforderlich, weil der Statiker dies angeordnet habe (vgl. Anlage K 81).
Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Sachverständige weiterhin an, sie gehe von einer Anordnung des Statikers aus, weil das klägerseits so vorgetragen worden sei und der Zeuge … auch so ausgesagt habe. Außerdem habe sie die Anlage K 81 mit den Plänen des Statikers gehabt.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung durch den von der Beklagten beauftragten Statiker ist der Beklagten zuzurechnen. Die Sachverständige sah diese Positionen aus technischer Sicht nicht im Leistungsverzeichnis. Was nicht im Leistungsverzeichnis ist, kann nicht eingepreist werden. Für das Leistungsverzeichnis ist die Beklagte verantwortlich.
OZ 10.046 Schutzgeländer, Absturzsicherung am Baugrubenverbau: 950,42 €
Nach den Schilderungen des Zeugen … sei zum Zeitpunkt der Auftragsfestlegung noch nicht klar gewesen, dass die Baugrube verbaut werde. Die Absturzsicherung sei an dieser Stelle zur Vermeidung der senkrechten Absturzhöhe zwingend notwendig gewesen, da sonst die Vorgaben der Berufsgenossenschaft nicht eingehalten worden wären. Seines Erachtens wäre ein Bauzaun oder ein Schutzgerüst hierfür nicht ausreichend gewesen. Es müsse etwas Massives sein. Auf Vorhalt von Position 01.009 im Leistungsverzeichnis erklärte der Zeuge, dass es sich hierbei nicht um die Position 10.046 handele. Es handele sich vielmehr um das Fassadengerüst für den Hochbau.
Die Sachverständige bestätigte, dass die Position 01.009 des LV eine Bedarfsposition sei und die Miete für das Arbeits- und Schutzgerüst der Pos. 01.008 beinhalte (vgl. Foto K 32 und K 82). Das Arbeits- und Schutzgerüst, Breite 0,70 m in der Position 01.008 und erst recht dessen Miete, Pos. 01.009, habe mit dem streitgegenständlichen Schutzgeländer nicht das Geringste zu tun. Die entsprechende Behauptung der Beklagten trifft folglich nicht zu.
Die Sachverständige führt weiter aus, auch die Position 01.003 entspreche dem nicht (anders als die Beklagte behauptet), diese Position beinhalte einen Bauzaun aus mobilem Stahlrahmen und mobil dürfe ein Schutzgeländer keinesfalls sein. Eine fest verankerte Absturzsicherung sei anzubringen bei einem senkrechten Baugrubenverbau mit einer Absturzhöhe von etwa 3 bis 4 m oben zum Nachbarn und zur öffentlichen Straße hin, vgl. Regeln der Baugenossenschaft.
Dies bekräftigte die Sachverständige im Rahmen ihrer Anhörung. Es gebe hier die Vorgaben der Baugenossenschaft. Es sei hier so gewesen, dass eine offene Baugrube vorgesehen gewesen sei und der Verbau dann später gekommen sei. Daher habe man bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses an so ein Schutzgeländer nicht denken müssen. Der Begriff der Baustelleneinrichtung sei nicht definiert. Er werde definiert durch das Leistungsverzeichnis. Auf Vorhalt von Anlage K 3 (Leistungsverzeichnis), dort gleich am Anfang die Baustelleneinrichtung, erklärte die Sachverständige, dass sie davon ausgehe, dass das Schutzgeländer nicht zur Baustelleneinrichtung gehöre, weil hier von einer offenen Baugrube ausgegangen werde. Dies sagten die Parteien. Außerdem ei hier ausdrücklich der Bauzaun ausgeschrieben gewesen und gehöre somit nicht zur Baustelleneinrichtung dazu. Das Schutzgeländer sei daher erst Recht nicht Gegenstand der Baustelleneinrichtung. Dies sei eine Erschwernis gegenüber dem Bauzaun.
Das Gericht folgt den überzeugenden Angaben der Sachverständigen.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B subsumieren. Die Leistung war erforderlich, um die Leistung der Klägerin zu erbringen und die Baustelle unter Einhaltung der Vorschriften fortzuführen. Da das Gericht einen Anspruch nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B annimmt, hat es keine Auswirkung, dass sich der Zeuge … an eine Anordnung der Beklagten in dem Zusammenhang nicht konkret erinnern konnte.
OZ 10.047 Nicht verdienter Nachlass (entgangener „Skonto“): 13. AZ 939,45 €
Die Parteien vereinbarten einen Nachlass von 3, 86% bei den Vertragsverhandlungen (Anlage K 33). Dieser Nachlass wurde aber im Hinblick auf die fristgerechte und vollständige Bezahlung der berechtigen Forderungen der Klägerin gewährt, so die Behauptung der Klägerin. Die Beklagte leistete die Zahlungen aber nicht fristgerecht und vollständig. Die 13. AZ wurde nicht fristgerecht bezahlt, sondern verspätet und in zwei Tranchen, so die Klägerin. Die Rechnung ging der Beklagten unter dem 15.12.2014 zu (Anlage K 16).
Die Beklagte bestreitet, dass der Nachlass im Hinblick auf die fristgerechte und vollständige Bezahlung der berechtigten Forderung der Klägerin gewährt worden sei. Aus Anlage K 33 ergebe sich keine entsprechende Bedingung. Die der übrige Vortrag der Klägerin wurde nicht bestritten.
Im Rahmen seiner Vernehmung bestätigte der Zeuge …, dass hier ein Skonto zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Anlage K 33. Die Auftraggeber hätten hier eine skontierte Pauschalsumme gewollt. Dies sei aber mit der Vorgabe gewesen, dass die Abschlagszahlungen pünktlich bezahlt würden. Es sei bis zur 12. Abschlagszahlung auch immer pünktlich gezahlt worden. Mit der 13. Abschlagsrechnung sei dann ein Verzug eingetreten, weshalb auch hier der entgangene Skonto für die 13. Abschlagszahlung in dieser Position geltend gemacht werde. Es sei zwischen den Parteien so vereinbart worden, dass fristgerechte Bezahlung eine Bedingung für die Skontierung sei.
Das Gericht hält diese Angaben des Zeugen für überzeugend. Skonto ist ein Preisnachlass auf eine Rechnung bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 812 Abs. 1 BGB.
OZ 10.048 Abbruch Baukranmontage wegen Böschung Haus C: 876, 38 €
Die Position 10.048 erkläre sich laut des Zeugen … damit, dass die Baukranmontage mit dem Obendreher zu unterbrechen gewesen sei, da beim Aushub für Haus C, der vom Auftraggeber ausgeführt worden sei, nach den Vorgaben des Bauordnungsamtes nachzuarbeiten gewesen sei. Deswegen seien die Arbeiten mit dem Baukran zu unterbrechen gewesen und deshalb habe der Trupp neu anrücken müssen. In dieser Position seien die Neuanfahrt und der Betrag für die Fahrzeuge enthalten. Man habe von dem Baukran bereits den Fuß montiert gehabt, als dann die Auflage der Nacharbeitung gekommen sei. Der Fuß sei dann versetzt und dann nach Beendigung der Nacharbeiten wieder anmontiert worden. Es sei hier nachzuarbeiten gewesen, weil die Böschungen den falschen Böschungswinkel gehabt hätten. Der Böschungswinkel sei flacher zu machen gewesen und deshalb habe man den Platz des Baukrans gebraucht. Dies sei aus dem Schreiben der Stadt Augsburg ersichtlich. Die Anlage K36 gehöre zur Position 10.049.
Die Angaben des Zeugen H. hierzu können keine Zweifel hervorrufen.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B subsumieren. Die Leistung war erforderlich, um die Leistung der Klägerin zu erbringen und die Baustelle fortzuführen.
Folgt man dem Zeugen … überzeugt das Bestreiten der Beklagten, dass dies aufgrund des Umstandes erfolgt sei, dass der Baugrubenverbau zum Nacharbeiten gewesen wäre und dass hierfür die Unterbrechung der Baukranmontage erforderlich gewesen sei, nicht.
OZ 10.049 Provisorische Unterstützung für das Befahren der TG-Decke mit Autokran: 2.301,55 €
Während der Ausführung der Bauarbeiten teilte der bauseitige Statiker mit, dass für das Befahren der Tiefgaragendecke mit dem 90 t-Kran weitere Maßnahmen erforderlich seien, nämlich die Abstützung mit Doka-Baustützen Eurex 30 top 350, wobei die Decke im Raster 1 × 1 m im Bereich der gesamten Fahrspur des Autokrans abzustützen war, die Decke unter den Kranfüßen mit 16 Stützen im Raster 4 × 4 auf 1 × 1 m verteilt, sowie beim Kranfuß auf TG-Wand acht Stützen (2 × 4) auf 1 × 0,5 m abgestützt werden sollten (vgl. E-Mail des Statiker vom 23.07.2014, Anlage K 35; Foto Anlage K 36).
Dies bestätigte der Zeuge … Die Position 10.049 sei laut des Zeugen … notwendig gewesen, weil sie der Statiker verlangt habe, weil der Baugrubenverbau, für den die Auftraggeberin verantwortlich gewesen sei, wieder auszubauen gewesen sei. Dies sei eine Leistung des Ausbaus gewesen und nicht Teil der Leistung der Klägerin. Es sei hier eine Notunterstützung, die klägerseits in dieser Situation vorgenommen worden sei. Dieser schwere Kran, wie auch auf Anlage K46 ersichtlich, sei bei diesen Ausbauarbeiten notwendig. Der Kran ziehe quasi die Stahlträger aus dem Boden heraus. Das Fahrzeug, das auf diesem Foto ersichtlich sei, sei ein Fahrzeug des Auftraggebers.
Wenn beklagtenseits behauptet werde, dass hier schon eine Sicherung klägerseits eingebaut gewesen sei, so habe es sich hierbei um eine leichtere Konstruktion gehandelt als das, was jetzt in der Position abgerechnet werde. Die ursprüngliche Deckensicherung hätte nicht ausgereicht, um die Sicherung hier im vorliegenden Fall vorzunehmen. Im übrigen sei diese Konstruktion (Sicherungsbolzen), die klägerseits zunächst angebracht gewesen sei, auch schon wieder weg und entfernt gewesen. Außerdem seien die Unterstützungsarbeiten mit einem stärkeren Material vorzunehmen. Der Statiker habe dies in einer E-Mail vorgegeben. Diese E-Mail sei in Anlage K35 zu sehen. Das Ganze sei mit der Beklagten kommuniziert gewesen. Der Statiker habe dem Zeugen die Mail gesandt. Das Fahrzeug sei von der Beklagten bestellt worden. Diese in dieser Position abgerechnete Leistung sei im Leistungsverzeichnis in keiner Position vorgesehen.
Dem widerspricht der Zeuge … Nach dessen Angaben sei die ursprüngliche Konstruktion noch vorhanden gewesen. Der Zeuge … erklärte, man habe auch einen Statiker gefragt, ob die Stützen ausreichten, um die TG-Wand zu befahren. Dieser habe erklärt, dass die Stützen ausreichen würden und dann gesagt habe, dass man drüberfahren könne. Auf Vorhalt von Anlage K35 erklärte der Zeuge, dass dies der erste Schritt gewesen sei. Der Statiker habe hier seine Ausführungen gemacht. Der Zeuge habe dann nach dieser E-Mail zu ihm gesagt, er solle es sich doch vor Ort anschauen. Dann gebe es im weiteren Verlauf noch eine andere E-Mail des Statikers, in der er dann mitgeteilt habe, dass man es lassen könne, wie es sei. Der Zeuge wusste aber nicht, ob diese zweite E-Mail auch an den Herrn … gegangen ist.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung durch den von der Beklagten beauftragten Statiker ist der Beklagten zuzurechnen. Das Gericht glaubt dem Zeugen … in seiner Schilderung der Vorgänge. Im übrigen konnte die Beklagten nicht nachweisen, dass die Klägerin die vom Zeugen …erwähnte zweite E-Mail des Statikers erhalten hat.
OZ 10.050 Bodenaussparungen in Stahlbetondecke einbauen und nach Installation ausbetonieren: 2.974,16 €
Die Position 10.050 sei nach den Angaben des Zeugen … nicht aus dem Leistungsverzeichnis nicht hervor gegangen. Es handele sich hierbei um Vertiefungen in der Stahlbetondecke für Installationsleitungen. Diese gingen erst hervor, wenn die Werkplanung vorliege. Die Position sei in den Jour-Fix-Terminen kommuniziert worden. Dabei sei die Notwendigkeit sukzessive gekommen. Wenn die Aussparungen nicht so gemacht werden, wie in der Position abgerechnet, dann würden die Leitungen auf der Decke verlegt werden. Dies würde wiederum bedeuten, dass der Bodenaufbau stärker zu machen sei, was wiederum eben ein anderes Gewerk betreffen würde. Ein konkreter Auftrag diesbezüglich sei dem Zeugen jedoch nicht erinnerlich. Dies sei alles Zug um Zug mit der Planung gekommen.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung erfolgte konkludent durch die entsprechende Planung der Beklagten. Eine ausdrückliche Anordnung, an die sich der Zeuge … auf Nachfrage nicht erinnern konnte, ist gar nicht erforderlich.
Zum Vortrag der Beklagten, es entspreche den Regeln der Baukunst, dass derartige Öffnungen hergestellt und wieder verschlossen werden müssen, wieso sei das also nicht in das Leistungsverzeichnis mitaufgenommen worden, sei gesagt, dass das Leistungsverzeichnis von der Beklagten stammt.
OZ 10.051 Arbeitsfugenbereich: 4.165,28 €
Die Position 10.051 sei laut des Zeugen ein Dichtbauteil, das eine Abdichtung gegen drückendes Grundwasser darstellen solle. Im Leistungsverzeichnis sei es so gewesen, dass die Abdichtung bauseits vorgegeben gewesen sei, also durch den Auftraggeber zu erbringen gewesen sei. Dies sollte in Form einer Schwarzabdichtung geschehen. Dies sei dann auch im Tunnelgebäude C-B so durchgeführt worden. Hinsichtlich der Tiefgarage habe es eine Entscheidung des Statikers und der Bauherren gegeben, dass man dieses Fugenband in die Ortbetonteile einbaue und somit auf die Abdichtung außenseitig verzichte. Damit handele es sich hierbei um eine Verschiebung des Gewerks in die Leistung der Klägerin. Dieses Fugenblech sei nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen gewesen. Es sei eben im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens von Seiten des Statikers und der Beklagten entschieden worden, dass man dieses Bauteil verwende.
Anlage K38 zeige die Anfänge der Diskussion, so der Zeuge weiter auf Vorhalt. Ursprünglich habe man dies nur an schwer zugänglichen Stellen ausführen wollen. Letztendlich habe man sich dann am Ende der Diskussion entschieden, am ganzen Gebäude ein Fugenband anzubringen. Dies resultiere auch daraus, dass der Baugrubenverbau den Platz nicht geboten habe. In der Formulierung „empfehlen wir“ gehe es lediglich um die Empfehlung eines bestimmten Typs eines Fugenblechs. Der Auftraggeber habe sicherlich gesehen, dass die Klägerin das mache. Er habe nicht widersprochen.
Es sei ja auch deshalb nicht im Leistungsverzeichnis gewesen, weil ja ursprünglich ein anderes Gewerk diese Arbeiten durchführen sollte. Ursprünglich sollte dies mit der Abdichtungsfirma geregelt werden. Man habe dann wegen der Enge vor Ort diesbezüglich eine Änderung vorgenommen.
Dies deckt sich mit der Urkundenlage. Der Statiker teilte mit E-Mail vom 09.07.2014 (Anlage K 38) mit, dass seinerseits der Einbau eines außenliegenden Fugenbandes an den Stellen, wo eine bituminöse Abdichtung nicht möglich sei, empfohlen werde. Dies leitete der Zeuge … ebenfalls am 09.07.2014 der Beklagten weiter („Wir brauchen an den Außenwänden der TG ein fugenband“).
Die Angaben des Zeugen … rufen keine Zweifel hervor.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung durch den von der Beklagten beauftragten Statiker ist der Beklagten zuzurechnen. Das Gericht glaubt dem Zeugen … (nachträgliche Anordnung durch den Statiker) und nicht der Behauptung der Beklagten, dass anhand der Verhandlungen zur Pauschalpreisvereinbarung war klar gewesen sei, dass Fugenbänder erforderlich seien und dies spätestens mit Überlassung der Werkpläne ersichtlich gewesen sei.
OZ 10.052 Brücke aus Gerüstmaterial über Baugrube TG Haus B herstellen, vorhalten und abbauen: 1.121,20 €
Nach den Angaben des Zeugen … resultiere diese Position ähnlich wie die Position 10.046 aus der Baugrundverbausituation. Der Zugang zur Baustelle sei auf einem sicheren Weg nicht mehr möglich gewesen. Dies habe insbesondere für den hinteren Teil der Baustelle gegolten. Dieser Teil sei auch für Ausbaugewerke nicht mehr zugänglich gewesen. Dies sei in Jour-Fixe-Terminen kommuniziert worden. Dabei sei zunächst unklar gewesen, wie hier diese Brücke zu erstellen sei. Letztlich sei dann der hier ausgeführte Vorschlag vom Gerüstbauer gekommen. Dieser habe hier das abgerechnete günstige Konstrukt vorgeschlagen. Die Beklagte sei mit diesem Ausbau einverstanden gewesen, auch deshalb, damit die Ausbaugewerke zur Baustelle konnten.
Der Zeuge … war zwar im Rahmen seiner Vernehmung der Ansicht, dass diese Brücke nicht erforderlich gewesen sei. Er gehe davon aus, dass man nach hinten auch über andere Wege gekommen wäre. Hinter dem Verbau habe man durchlaufen können. Es sei nicht so gewesen, dass ohne die Brücke die Baustelle nicht zugänglich gewesen wäre. Es sei für ihn Teil der Baustelleneinrichtung. In erster Linie gehe er davon aus, dass diese Brücke von Mitarbeitern der Klägerin genutzt worden sei, sie sei aber auch von anderen genutzt worden.
Das Gericht glaubt jedoch dem Zeugen …, zumal der Zeuge … einräumte, sich diesbezüglich an Diskussionen oder Jour-Fixe-Termine nicht erinnern zu können. Das Gericht ist von der Schilderung der Vorgänge durch den Zeugen … überzeugt.
Die Behauptung der Beklagten, dass dies Bestandteil der Baustelleneinrichtung gewesen sei und mit der Pauschalsumme abgegolten gewesen sei, wird durch die Sachverständige … widerlegt.
Die Brücke (Position 10.052 in der Schlussrechnung, Anlage K 17) sei nicht in der vertraglich geschuldeten Baustelleneinrichtung mitenthalten gewesen, so die Sachverständige … erg. evtl. Bl. 272, 273
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B subsumieren. Die Brücke war erforderlich, um die Leistung der Klägerin zu erbringen und die Baustelle fortzuführen, sonst hätte es keinen Zugang zum Grundstück gegeben, auch für andere Gewerke.
OZ 10.053 Revisionsschacht mit Abzweigrinne, Abdeckung Klasse D400: 4.147,36 €
Nach den Angaben des Zeugen … handele es sich um andere Revisionsschächte als die, die im Leistungsverzeichnis aufzufinden seien. Im Leistungsverzeichnis gehe es um Revisionsschächte mit geradem Gerinne. Die hier abgerechneten Revisionsschächte seien solche mit Abzweiggerinne. Dies ergebe sich auch aus Anlage K 41. Die Kosten bzw. die Revisionsschächte, die hier abgerechnet werden, seien im Leistungsverzeichnis somit nicht vorgesehen. Es sei zwar richtig, dass sich diese Revisionsschächte aus dem Entwässerungsplan ergäben. Der Entwässerungsplan sei jedoch zum Zeitpunkt der Angebotserstellung durch die Klägerin dieser noch nicht vorgelegen.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Durch Vorlage der Entwässerungsplanung nahm die Beklagte eine konkludente Anordnung vor. Dass der Klägerin dieser schon bei Beginn der Bauarbeiten vorlag, wurde von der Beklagten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bewiesen.
Es handelt sich um eine Leistungsänderung, daher musste die Klägerin auch nicht auf Mehrkosten hinweisen.
OZ 10.054 Rigolenfüllkörper Wavin: 5.075,46 €
Hierbei handele es sich laut des Zeugen … um eine technische Änderung. Dieser Füllkörper sei dann letztendlich von dem Entwässerungsplaner verlangt worden. Der Zeuge habe deshalb gegenüber den Füllkörpern, die im Leistungsverzeichnis vorgegeben seien, einen Abzug in der Schlussrechnung in Position 3.021 vorgenommen. Die anderen letztlich geforderten Füllkörper seien letztlich unter dieser Position dann verrechnet worden.
Dieser Sachverhalt lässt sich unter § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B subsumieren. Die Anordnung durch den von der Beklagten beauftragten Entwässerungsplaner ist der Beklagten zuzurechnen.
Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 02.03.2017 behaupteten, diesbezüglich vorzunehmenden Gutschriften (Bl. 171 d.A.) wurden von dieser nicht dargelegt und bewiesen. Für Einwendungen gegen die Rechnung wäre die Beklagte beweisbelastet gewesen.
Arbeitsbericht 001418 Sonderwunsch Wohnung (Anlage K 42): 5.833,28 €
Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten.
Die Arbeiten aus dem Arbeitsbericht 001418 waren nach den Angaben des Zeugen … ein Wunsch des Auftraggebers. Es sei hier wegen eines Kundenwunsches eine Änderung des Rohbaus vorzunehmen gewesen. Der Rohbau sei an sich schon fertig gewesen. Es sei dann hier eine Tür zu versetzen gewesen und eine Änderung bei den Fenstern vorzunehmen gewesen. Die Arbeitszeiten und das Material, die hier im Arbeitsbericht aufgeführt seien, könne der Zeuge so bestätigen.
Die Änderung ergibt sich auch aus der E-Mail des Architekten … vom 12.11.2014 („anbei wie mit Herrn … besprochen WHG 5 mit neuem Bad“, Anlage K 64)
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Weitergabe des Sonderwunsches = Anordnung der Beklagten).
Arbeitsbericht 001422 (Anlage K 44): 129,90 €
Dem Arbeitsbericht 001422 lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde, dass die Fensterbrüstung im Haus A, 2. OG, anders als ursprünglich geplant ausgeführt werden sollte, nämlich wesentlich größer, wodurch Mehrkosten entstanden. Es handelt sich um eine vom Vertrag abweichende Ausführung der Leibungen. Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten.
Der Zeuge … schilderte diesbezüglich im Rahmen seiner Vernehmung, dass Herr … und Herr … hinsichtlich der Kundenwünsche weitergegeben hätten, was zu ändern sei. In diesem Fall habe dann Herr … dies in einer Mail zusammengefasst, wie aus der Anlage K 43 ersichtlich („anbei Fensterbrüstung 2. OG Haus A wie gestern telefonisch besprochen“). Bei diesem Arbeitsbericht handele es sich wiederum um einen Sonderwunsch.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Weitergabe des Sonderwunsches = Anordnung der Beklagten).
Arbeitsbericht 001537 (Anlage K 45): 975 €
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Klägerin ausweislich des Arbeitsberichts 001537 beauftragt, auf den Dachterrassen der Häuser B und C aufgetretenes Wasser zu entfernen sowie mittels Estrichbetons Barrieren in die Türöffnungen einzubauen. Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten.
Der Zeuge … schilderte auf Vorhalt des Arbeitsberichtes, dass es sich hier darum handele, dass bei Haus B und C Wasser auf der Dachterrasse gewesen sei. Es sei wohl so gewesen, dass bauherrenseitig die Folgeleistungen des Dachdeckers zu spät beauftragt worden seien. Daher habe der bereits fertig erstellte Rohbau längere Zeit offen da gestanden. Daher sei von der Klägerin verlangt bzw. von ihr durch Herrn … verlangt worden, dass hier der Rohbau geschützt werde. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Rohbau schon fertig gewesen, so dass es sich hier nicht um Schutzmaßnahmen während des Baus handele. Ausweislich der dem Zeugen vorliegenden Übersicht habe die Klägerin am 27.06.2014 die letzten Arbeiten erbracht. Der Arbeitsbericht datiere vom 12.09., also drei Monate nach den letzten Arbeiten durch die Klägerin.
Der Zeuge … gab hierzu an, er habe den Zeugen … öfters gebeten, hier den Bau trocken zu legen. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen … zu diesem Regiebericht erklärte der Zeuge, dass der Rohbau nicht im Juni fertig gewesen sei, sondern erst im November. Die letzten Arbeiten seien nach seinem Kenntnisstand am 11.11. gewesen.
Dies kann jedoch die glaubhaften Aussagen des Zeugen M. zur Nachträglichkeit des Auftrags, als der Rohbau bereits fertig gestellt war, nicht widerlegen. Das Gericht glaubt dem Zeugen … und geht nicht davon aus, dass es noch während der Arbeiten der Klägerin war, als der Zeuge … die Klägerin zur Bautrocknung aufforderte. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte selbst Vorsorge treffen müssen, dass bei Regen der gesamte Bau nicht überflutet werde, konnte diese somit im Rahmen der Beweisaufnahme nicht belegen.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten durch den Zeugen …).
Arbeitsbericht 001538 (Anlage K 46): 604,50 €
Die Beklagte beauftragte im Laufe der Bauarbeiten, die Fensteröffnungen im Haus C nach Kundenwünschen abzuändern und anschließend die Fensterleibungen wieder zu glätten. So sollte das Badfenster auf 1, 07 m Brüstung geändert werden, der Sturz in Wohnung 15 sollte ausgebrochen und die Brüstung abgebrochen werden. Die Klägerin führte diese Leistungen aus. Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten.
Zeuge … gab auf Vorhalt des Arbeitsberichtes an, dass es sich hierbei wiederum um einen Kundenwunsch handele. Hier gelte wieder das, was er bereits gesagt habe: Kundenwünsche seien generell durch Herrn … oder Herrn … an die Klägerin weitergegeben worden.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Weitergabe des Sonderwunsches = Anordnung der Beklagten).
Arbeitsbericht 001539 (Anlage K 47): 273 €
Die Beklagte beauftragte Änderungen der bereits gemauerten Wände im 1. OG des Hauses A durch Abbruch und Ausmauern einer Türöffnung. Der hieraus entstehende Bauschutt musste aus dem Gebäude transportiert werden. Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten.
Laut des Zeugen … waren diese Arbeiten ein Kundenwunsch. Dies deckt sich auch mit der E-Mail des Architekten Dederichs vom 19.11.2014 an den Zeugen … (Anlagen: Sonderwunsch WHG 10.pdf; Sonderwunsch WHG 5.pdf; „anbei geänderte Maueröffnungen wie besprochen“, Anlage K 66).
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Weitergabe des Sonderwunsches = Anordnung der Beklagten).
Arbeitsbericht 001540 (Anlage K 48): 156 €
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Laufe der Bauarbeiten mit Änderungen der Fensterbrüstungen im Haus B. Das Badezimmer sollte auf 1,07 m Höhe geändert werden, auch hier sollte der dadurch entstehende Bauschutt aus dem Gebäude geschafft und die Leibungen anschließend wieder geglättet werden. Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten. Ausweislich Anlage K 65 übersandte die Klägerin den Arbeitsbericht an die Beklagte. Laut des Zeugen … beruhten diese Leistungen auf einem Kundenwunsch. Die Stundenanzahl wurde nicht bestritten.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Weitergabe des Sonderwunsches = Anordnung der Beklagten).
Arbeitsbericht 001571 (Anlage K 49): 563,40 €
Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten. Diesbezüglich schilderte der Zeuge …, dass Herr … dem Nachbarn vom Nachbargebäude versprochen habe, ihm die Fenster vermauern zu lassen. Herr … habe dann die Klägerin damit beauftragt, dies zu tun. Auf Vorhalt, dass beklagtenseits behauptet werde, der Zeuge hätte gesagt, dass dies aus Kulanz von der Klägerin durchgeführt werde bzw. ohne Mehrkosten, äußerte der Zeuge, dies sei so nicht zutreffend. Er wüsste auch nicht, was in diesem Zusammenhang hier Kulanz bedeuten solle.
Die Angaben des Zeugen, dass es diese Anweisung gegeben hat, decken sich mit der E-Mail aus dem Planungsbüro … an den Zeugen …, wonach Herr … die Freigabe für das Zumauern der Fenster einschließlich Ausbau der Glasbausteine erhalten habe. Der Zeuge … wird weiter aufgefordert, zwei Tage vorher mitzuteilen, wann die Arbeiten ausgeführt werden (Anlage K 67).
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten durch den Zeugen …).
Die Beweisaufnahme hat – anders als die Beklagte behauptet – auch nicht ergeben, dass der Zeuge … bestätigt habe, dass diese Arbeiten kulanzhalber ohne Mehrkosten ausgeführt würden, nachdem es bauherrenseits ermöglicht worden sei, dass er die Baustelle auch vom Grundstück anfahren habe können. Das Gericht ist von den entsprechenden Angaben des Zeugen … überzeugt.
Arbeitsbericht 001572 (Anlage K 51): 1.221,62 €
Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten. Der Zeuge … erläuterte, hierbei habe es sich um eine nachträgliche technische Änderung gehandelt. Ursprünglich seien hier Holzgauben vorgesehen gewesen, dann habe hier eine Verarbeitung massiv passieren sollen, also mit Beton und Ziegeln. Dies habe Herr … so gewollt und der Statiker habe dann bestimmt, wie es zu geschehen habe.
Bestätigt wird diese Aussage des Zeugen … durch die E-Mail des Architekten … vom 21.10.2014 an den Zeugen … („anbei wie mit Christian … besprochen Seitenwand Dachaustritt Haus A 2.OG“, Anlage K 50).
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten durch den Zeugen ….
Das Gericht sieht auch wegen der Aussagen des Zeugen … die Behauptung der Beklagten als widerlegt an, diese Tätigkeit sei im Pauschalpreis enthalten und die Klägerin habe um die Herstellungspflicht der Dachgauben gewusst und dass diesbezüglich auch „Schrägen“ herzustellen seien. Der Zeuge gab glaubhaft und glaubwürdig an, es handele sich um eine nachträgliche technische Änderung.
Arbeitsbericht 001574 (Anlage K 52): 180,90 €
Bei Haus B wurden Änderungen beauftragt, nämlich den Abbruch der Fensterbrüstung und Aufräumen des Bauschutts. Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten. Laut des Zeugen … war dies ein Kundenwunsch.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Weitergabe des Sonderwunsches = Anordnung der Beklagten).
Arbeitsbericht 001575 (Anlage K 53): 90 €
Die Klägerin musste die Stahlbetonattika für den Dachablauf nachbrechen. Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten. Der Zeuge … schilderte diesbezüglich, es handele sich um einen Planungsfehler bzw. um eine vergessene Aussparung. Dies sei dann von der Klägerin nachträglich erstellt worden. Herr … habe gesagt, dass dies von der Klägerin durchzuführen sei.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge … schilderte überzeugend, dass die fragliche Aussparung nicht in der Werkplanung enthalten war. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmanen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Weitergabe des Sonderwunsches = Anordnung der Beklagten).
Arbeitsbericht 001576 (Anlage K 54): 219,20 €
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Ausbau eines Revisionsschachtes aus dem Altbestand. Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten.
Der Zeuge … erläuterte diesbezüglich, dass bei der Erstellung des Hauses A festgestellt worden sei, dass hier in dem Bereich ein Revisionsschacht liege. Dieser sei dann auszubauen gewesen. Dies sei von der Beklagten im Zuge der Erstellung von Haus A von Herrn … beauftragt worden. Der dazugehörige Lieferschein sei dem Arbeitsbericht angeheftet.
Der Zeuge … gab zwar an, die Revisionsschächte seien Gegenstand der Pauschalsumme und etwaige Änderungen vom Pauschalvertrag umfasst. Dies mag so sein. Allerdings geht es nicht um die Errichtung von Revisionsschächten, sondern um die Entfernung eines solchen. Dies ist vom Vertrag nicht umfasst gewesen.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten durch den Zeugen H.).
Arbeitsbericht 001577 (Anlage K 55): 1.333,16 €
Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten. Der Zeuge … schilderte diesbezüglich, bei diesem Arbeitsbericht sei bereits aus dem Vermerk des Zeugen ersichtlich, dass dies von Herrn … durch einen Anruf beauftragt worden sei. Es sei hier, wie auch vermerkt, in dem Bericht um die Errichtung einer Zufahrt für den Autokran gegangen. Bei Auftragserstellung durch die Klägerin seien die Verbauarbeiten noch nicht klar gewesen. Daher hätte diese Leistung nicht von Anfang an in den Pauschalpreis mit einkalkuliert werden können.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Das Gericht geht davon aus, dass nur die Beklagte für ihre Leistungen einen Autokran von 90 t benötigte und benutzte (beklagtenseits letztlich nicht bestritten), nicht aber die Klägerin. Die Klägerin musste daher derartige Kosten nicht in den Pauschalpreis miteinkalkulieren, wie die Beklagte behauptete. Der Zeuge … gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten durch den Zeugen …).
Arbeitsbericht 001579 (Anlage K 57): 3.216,20 €
Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten. Nach dem Zeugen … handelt es sich hierbei um Arbeiten, die von Herrn H. beauftragt worden seien. Die Leistungen hingen zusammen mit dem Nachtrag Nr. 004A. Der Zeuge habe im Zusammenhang mit diesem Nachtrag bereits darauf hingewiesen, dass das Räumen dieses Grundstücks separat zu vergüten sei.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Zeugen M. bzgl. des Auftrags und der Entgeltlichkeit und nicht den Angaben des Zeugen …. Der Zeuge … gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten durch den Zeugen …).
Arbeitsbericht 001580 (Anlage K 58): 686,16 €
Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten. Der Zeuge … gab an, hierbei handele es sich wiederum um Arbeiten, die von Herrn H. beauftragt worden seien. Dabei sei es auch so, dass die Klägerin sich mit dem Elektriker habe abstimmen sollen. Der Auftrag sei von beiden gekommen. Herr … habe gesagt, die Klägerin müsse sich mit dem Elektriker abstimmen und dieser habe dann letztendlich gesagt, was zu machen sei.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten durch den Zeugen …). Dass der Kabelgraben auf Veranlassung des Elektrikers von der Klägerin hergestellt worden sei und kein Auftrag der Beklagten vorläge, wie die Beklagte behauptete, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Laut des Zeugen … kam der Auftrag an sich vom Zeugen … („ob“) und nur die Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung vom Elektriker („wie“).
Arbeitsbericht 001826 (Anlage K 59): 289,50 €
Die Beklagte hat den Gegenstand dieses Arbeitsberichts hinsichtlich der dort aufgeführten Leistungen nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, die Klägerin habe der Beklagten die Kosten nicht in Rechnung stellen wollen, man habe hier zusammenarbeiten wollen.
Der Zeuge … gab diesbezüglich an, diese Leistung sei von Herrn … beauftragt worden. Auf Vorhalt, dass beklagtenseits vorgetragen werde, man helfe bei diesen Arbeiten zusammen und es würden klägerseits keine Kosten in Rechnung gestellt, erklärte der Zeuge, dass dieser Vortrag nicht korrekt sei.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Das Gericht glaubt dem Zeugen … hinsichtlich der Entgeltlichkeit. Der Zeuge … gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten durch den Zeugen …
Arbeitsbericht 001827 (Anlage K 60, Foto Anlage K 68): 456,00 €
Der Zeuge … erklärte diesbezüglich, hierbei handele es sich um den Aufwand, der im Zusammenhang mit Haus C für die Baugrubensicherung notwendig gewesen sei. Es habe den Auftrag beklagtenseits für den Einbau gegeben. In diesem Zusammenhang sei dann auch kommuniziert worden, dass Kosten wiederum für den Ausbau anfielen.
Mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen … ist daher der Arbeitsbericht zu akzeptieren. Der Zeuge gab auch an, er könne generell sagen, dass die in den Arbeitsberichten angegebenen Stunden und auch die angegebenen Materialmengen zutreffend und korrekt seien, woran angesichts der Anwesenheit des Zeugen vor Ort keine Zweifel aufkommen. Insbesondere können die Material-, Maschinenkosten und Stundenlöhne bzw. -sätze aber auch nicht von der Beklagten bestritten werden, da sie den im Angebot der Klägerin vom 18.02.2014 (Anlage K 2) unterbreiteten Preisen entsprechen (Position 08 „Stundenlöhne“), die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden sind. Die Nichtunterzeichnung des Arbeitsberichts durch die Beklagte steht der Vergütung ebenfalls nicht entgegen und bereits die Beklagte nicht von der Zahlungspflicht. Es wurden die Stundensätze abgerechnet, die gemäß Vertrag vereinbart wurden. Es besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 5 VOB/B (Anordnung der Beklagten).
3. Von der Beklagten behauptete vorzunehmende Abzüge (Klageerwiderung vom 12.01.2016, Bl. 51/S. 14 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 04.05.2016, Bl. 93 d.A./S. 11 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 02.03.2017, Bl 174 d.A.)
Weitere Abzüge von der Klageforderung sind nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zu machen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist ein entsprechender Nachweis für die von ihr behaupteten vorzunehmenden Abzüge nicht gelungen.
Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2016 (Bl. 101 d.A.: es liege eine Überzahlung in Höhe von 50.000 € vor unter Berücksichtigung der Gutschriften und Auslagen; Die tatsächlich angebrachten Gutschriften spiegelten nicht den Baubestand wider.) ließ sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht belegen.
Die auf S. 15 der Klageerwiderung vom 12.01.2016 (Bl. 51 d.A.) geltend gemacht Position „Fugen an der Filigrandecke spachteln“ in Höhe von 12.480 € wurde klägerseits bestritten. Ein Beweisangebot hierfür wurde von der Beklagten nicht gemacht (weder auf S. 15 der Klageerwiderung vom 12.01.2016, Bl. 51. d.A., noch auf S. 14 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 04.05.2016, Bl. 93 d.A.). Für eine Mindermenge ist die Beklagte jedoch beweispflichtig. Es ist auch kein weiterer Vortrag hierzu erfolgt. Ein Nachweis, dass dieser Betrag von der Schlussrechnung abgezogen werden muss, ist der Beklagten daher nicht gelungen.
Die auf S. 15 der Klageerwiderung vom 12.01.2016 (Bl. 51 d.A.) geltend gemacht Position „Mehrstärken von Estrich in allen drei Häusern“ in Höhe von 2.420 € wurde klägerseits bestritten. Daraufhin erklärte die Beklagte auf S. 14 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 04.05.2016, Bl. 93 d.A.): „Der Beklagte lässt dies zwischenzeitlich bestätigen.“. Der behauptete Abzug entfällt daher.
Die auf S. 15 der Klageerwiderung vom 12.01.2016 (Bl. 51 d.A.) geltend gemacht Position „Gutschrift für Kiesmaterial“ in Höhe von 6.600 € wurde klägerseits bestritten. Ein Beweisangebot hierfür wurde von der Beklagten nicht gemacht (weder auf S. 15 der Klageerwiderung vom 12.01.2016, Bl. 51. d.A.), noch auf S. 14 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 04.05.2016, Bl. 93 d.A.). Für eine Mindermenge ist die Beklagte jedoch beweispflichtig. Es ist auch kein weiterer Vortrag hierzu erfolgt. Ein Nachweis, dass dieser Betrag von der Schlussrechnung abgezogen werden muss, ist der Beklagten daher nicht gelungen.
Die auf S. 15 der Klageerwiderung vom 12.01.2016 (Bl. 51 d.A.) geltend gemacht Position „Erforderliche Putzausbesserungen wegen schrägen Wänden“ in Höhe von 1.000 € wurde klägerseits bestritten. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist jedoch zu unsubstantiiert für eine Beweisaufnahme. Es ist nicht klar, was hier wo nachzuarbeiten war und welche Arbeiten ausgeführt wurden. Auch eine Rechnung der damit beauftragten Firma wird nicht vorgelegt. Die angebotenen Zeugen waren daher nicht zu vernehmen. Ein Nachweis, dass dieser Betrag von der Schlussrechnung abgezogen werden muss, ist der Beklagten daher nicht gelungen.
Die auf S. 15 der Klageerwiderung vom 12.01.2016 (Bl. 51 d.A.) geltend gemacht Position „Gipskarton statt Ziegelwände“ in Höhe von 10.082, 80 € wurde klägerseits bestritten. Ein Beweisangebot hierfür wurde von der Beklagten nicht gemacht (weder auf S. 15 der Klageerwiderung vom 12.01.2016, Bl. 51. d.A.), noch auf S. 14 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 04.05.2016, Bl. 93 d.A.). Für eine Mindermenge ist die Beklagte jedoch beweispflichtig. Es ist auch kein weiterer Vortrag hierzu erfolgt. Ein Nachweis, dass dieser Betrag von der Schlussrechnung abgezogen werden muss, ist der Beklagten daher nicht gelungen.
Kein Abzug Baustahl: siehe OZ 10.002 – 10.033
Kein weiterer Abzug wegen Strom mangels geeigneter Nachweise:
Die Beklagte behauptete ferner, der Abzug für Stromkosten sei klägerseits zu niedrig angesetzt. Hier seien Kosten in Höhe von 5.368, 74 € brutto entstanden, die zwingend in Abzug zu bringen seien, da sie die Beklagte bezahlt habe. Dies wurde klägerseits bestritten und geltend gemacht, die Beklagte berufe sich auf zwei Rechnungen der … die den gesamten Baustrom enthielten, der auf der Baustelle verbraucht worden sei. Es werde aber nicht mitgeteilt, welcher Anteil des Baustroms auf die Klägerin entfalle, denn an dem Bauvorhaben seien auch noch andere Unternehmen tätig gewesen. In der Rechnung sei auch ersichtlich, dass darin auch Stromkosten aus der Zeit stammten, als der Rohbau und die Arbeit der Klägerin schon abgeschlossen gewesen seien. Die Klägerin müsse allenfalls den Baustrom bezahlen, den sie selbst verbraucht habe. Ein weiterer Nachweis für die von der Beklagten behauptete Höhe der abzuziehenden Stromkosten erfolgte durch die beweisbelastete Beklagte. Die Beklagte legte noch nicht einmal die entsprechende Stromrechnung vor. Die Beklagte trägt zwar vor, sie bringe nur das in Abzug, was bis zum Zeitpunkt der Abnahme verbraucht worden sei. Dies kann das Gericht mangels Beweisangebotes oder Vorlage sonstiger Nachweise nicht nachvollziehen.
Soweit die Beklagte bestritt, dass über die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen 125 Stück Deckendosen (Einheitspreis 4, 47 €) weitere 83 Stück zusätzlich verbaut wurden, wie es sich aus Position 07.003 der Schlussrechnung ergebe, Zuletzt ist ein Abzug wegen Deckendosen in Höhe von 371, 01 € vorzunehmen, verfolgte die Klägerin diesen Einwand nicht weiter und bot keinen weiteren Beweis dafür an. Damit wurde der Verbau dieser Dosen von der Klägerin nicht bewiesen. Es ist ein Abzug von 371,01 € vorzunehmen.
Soweit die Beklagte vortrug, die Gesamtvergütung gemäß Schlussrechnung werde bestritten, ist festzustellen, dass neben den vorstehend im Urteil abgearbeiteten Positionen keine Einwände erhoben wurden. Was somit gegen einen Anspruch der Klägerin auf die Differenz zwischen der Schlussrechnungssumme und der Summe aller bestrittenen Positionen spricht, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar.
4. Der Zinsanspruch betreffend die Klageforderung I. ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Absatz 2, 291 BGB. Die Beklagte befand sich seit Ablehnung der Zahlung der Klageforderung nach Durchführung der Rechnungsprüfung im März 2015 (vgl. Anlage K 18) in Verzug, also auch am 08.04.2015. Zinsen waren jedoch nur in Höhe von 8 %-Punkten auszusprechen. Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz gibt erst mit Wirkung ab 29.07.2014 (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 288, Rn. 3). Der streitgegenständliche Vertrag wurde am 07.04./08.04.2014 abgeschlossen.
d) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens seit 08.04.2015 mit der Zahlung der Schlussrechnungssumme in Verzug. Somit wurde die Klägervertreterin tätig, als sich die Beklagte bereits in Verzug befand.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.


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