Baurecht

Eilantrag gegen eine Tankstelle im Mischgebiet

Aktenzeichen  AN 9 S 16.00804

Datum:
11.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7
TA Lärm
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 4 Nr. 19, Art. 10 S. 3, Art. 60 S. 1 Nr. 2, Art. 62 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a

 

Leitsatz

Ein Baugenehmigungsbescheid, der die Immissionswerte der TA Lärm als gegenüber der Nachbarschaft einzuhaltende Werte festsetzt, kann rechtswidrig sein, wenn er keinerlei Aussagen zu einer etwaigen Vorbelastung der Nachbarschaft durch andere Schallimmissionen enthält. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Stadt … vom 11. Februar 2016, Az.: …, Bauregisternummer …, wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle.
Das Grundstück des Antragstellers in der … Straße … (…), FlNr. … der Gemarkung …, liegt wie das Baugrundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Stadt …, der für das Gebiet ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO in der damals geltenden Fassung festsetzt. Sein Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut.
An das Grundstück des Antragstellers grenzt im Westen das Grundstück … Straße …, welches aus den FlNr. … und … der Gemarkung … besteht und bislang unbebaut ist. Das Gelände beider Grundstücke sowie die … Straße fallen von Osten nach Westen ab, das Baugrundstück ist indes weitgehend geebnet, so dass zwischen ihm und dem Grundstück des Antragstellers entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Breite von ca. 30 m ein Höhenversatz von ca. 4 m besteht.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 erteilte die Stadt … der Beigeladenen für das bezeichnete Grundstück FlNr. … und …eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau einer Tankstelle mit Shopgebäude und Waschhalle“. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Lageplan soll die Tankstelle über vier Zapfsäulen im vorderen Grundstücksbereich, ein Shopgebäude in der Mitte und daran westlich angrenzend eine Waschhalle verfügen. Auf der dem Antragsteller zugewandten Grundstücksseite ist entsprechend der Fahrtrichtung der … Straße die Einfahrt, im Westen die Ausfahrt eingezeichnet. Entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers ist in einem Abstand von ca. 2,5 m wegen des Höhenunterschieds eine 2 m hohe Stützwand geplant. In dem Baugenehmigungsbescheid ist unter Ziffer IV. (Auflagen und Bedingungen; besondere Hinweise) unter anderem geregelt:
„18. Immissionsschutz:
An den Immissionsorten im angrenzenden Mischgebiet auf den FlNrn. … und … sind folgende Werte einzuhalten:
tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 60 dB(A)
nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 45 dB(A)…
a) Die Betriebszeiten sind entsprechend der Ziffer 7.1 des Schallschutznachweises wie folgt zu beschränken:
Tankbetrieb, Shop, Luft-/Wasser-Station
werktags sowie sonn-/feiertags: 6:00 bis 22:00 Uhr
Waschhalle, Münzstaubsauger und Mattenklopfer
werktags 7:00 bis 20:00 Uhr
b) Es sind vom Betreiber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine unzulässige Nutzung der Luft-/Wasser-Station, des Münzstaubsaugers sowie des Mattenklopfers außerhalb der zulässigen Zeiten durch die Nutzer zu unterbinden.
c) Lieferverkehr mittels Lkw oder Kleintransporter wird innerhalb der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr untersagt.“
Unter Ziffer 5. (Standsicherheitsnachweis) wird ausgeführt, bei dem Bauvorhaben handle es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayBO, sowie um Stützmauern. Für beide sei daher nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 BayBO ein Standsicherheitsnachweis von einem nachweisberechtigten Bauvorlageberechtigten bzw. von einem Tragwerkplaner zu erstellen. Eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfsachverständigen sei nur dann nicht erforderlich, wenn spätestens mit der Baubeginnsanzeige die Bestätigung des Kriterienkatalogs im Sinne der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vorgelegt werde.
Ziffer 22. bestimmt, dass beim Befüllen der unterirdischen Tanks gewährleistet sein müsse, dass der normale Tank- und Waschhallenbetrieb weitergeführt werden könne, ohne dass ein Rückstau auf der … entstehe, und dass der Tankzug selbst vollkommen auf dem Gelände der Tankstelle zum Stehen komme.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, weil das genehmigungspflichtige Vorhaben bei Einhaltung der mit dem Bescheid festgesetzten Auflagen keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspräche. Bestandteil der Baugenehmigung sei der Schallschutznachweis des Ingenieurbüros … vom 29. Juli 2015. Bei dem Vorhaben handle es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO 2008, es sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO geprüft worden. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 2, welcher ein Mischgebiet festsetze. Die Zulässigkeit bestimme sich daher nach § 30 BauGB.
Der in den Akten befindliche Schallschutznachweis des Ingenieurbüros für Bauphysik … …, Nr. …, vom 29. Juli 2015 geht im Ergebnis davon aus, dass das Bauvorhaben die vom Bauordnungsamt der Stadt … geforderten Immissionsrichtwerte für Mischgebiete am maßgebenden Immissionsort 6 (IO 6), welcher sich an der Nord-, Süd- und Westfassade im Bereich des Erdgeschosses bis zum zweiten Obergeschoss des Anwesens des Antragstellers auf dem Grundstück in der … Straße …, FlNr. …, befindet, vollumfänglich einhalten kann. Das Lärmschutzgutachten geht dabei von Grenzwerten von 60 dB(A) für die Tagzeit und 45 dB(A) für die Nachtzeit aus, sowie von Spitzenpegeln von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Eine detaillierte Untersuchung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs der zukünftigen Tankstellennutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen sei nicht vorgenommen worden, da dieser bei einer erwarteten Anzahl von maximal 400 Kfz pro Tag gegenüber einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 20.468 Kfz verteilt auf 24 Stunden in diesem Straßenabschnitt der … Straße nicht als relevant einzustufen sei (das Gutachten verweist auf die Abfrage von Verkehrsdaten aus der Straßenverkehrszählung 2010 für die … Straße/Bundesstraße … über das bayerische Straßeninformationssystem BAYSIS vom Juli 2015). Entsprechend der Betriebsbeschreibung wird davon ausgegangen, dass Tankbetrieb und Shop werktags sowie sonn- und feiertags von 6:00 bis 22:00 Uhr, die Waschhalle werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr, der Münzstaubsauger und Mattenklopfer werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und die Luft-/Wasser-Station werktags sowie sonn- und feiertags von 6:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sind bzw. den Kunden zur Verfügung stehen. Die Berechnungen kommen für den IO 6 zu folgenden erwarteten Beurteilungspegeln:
Werktags:
tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 58 dB(A),
nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 42 dB(A),
Sonn- und feiertags:
tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 57 dB(A),
nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 42 dB(A).
Folgende erwartete Spitzenpegel wurden berechnet:
Werktags:
tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 76 dB(A),
nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 62 dB(A),
Sonn- und feiertags:
tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 73 dB(A),
nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 62 dB(A).
Abschließend werden Empfehlungen für den Betrieb des Bauvorhabens gegeben (Betriebszeiten, Bauausführung), die in dieser Form von der Antragsgegnerin unter Ziffer 18 als Auflagen des angegriffenen Baugenehmigungsbescheids übernommen worden sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros … vom 29. Juli 2015 Bezug genommen.
Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids wurde dem Antragsteller gemäß Art. 66 Abs. 1 S. 6 BayBO per Einschreiben, ausweislich des Eingangsstempels seines damaligen Bevollmächtigten am 18. Februar 2016 zugegangen, zugestellt, da er als Nachbar seine Unterschrift unter die Bauvorlagen verweigert hatte.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 11. März 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt.
Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin habe das falsche Genehmigungsverfahren gewählt. Bei einer Tankstelle handle es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 bzw. 20 BayBO, weil dort hochexplosive Kraftstoffe und Mineralöle der Gefahrenklassen A I und A III in größeren Mengen vorgehalten und gelagert würden. Die Befüllung der unterirdischen Tanks, die Lagerung der genannten Stoffe und auch jeder einzelne Tankvorgang beinhalteten eine potentielle Brand- und Explosionsgefahr. Es hätte daher das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchgeführt werden müssen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den nachbarschützenden Art. 10 S. 3 BayBO, weil Zweifel daran bestünden, ob die geplante Stützmauer in die Tragfähigkeit des Baugrundes des Grundstücks des Antragstellers eingreife. Die Antragsgegnerin hätte keinen Standsicherheitsnachweis verlangen dürfen, sondern die Standsicherheit bereits im Baugenehmigungsverfahren prüfen müssen. Schon allein daraus, dass die Standsicherheit zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht abschließend geklärt sei, ergebe sich seine Rechtsverletzung. Auch sei drittschützendes Immissionsschutzrecht verletzt, das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros … … vom 29. Juli 2015 sei nämlich fehlerhaft und könne im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung der Immissionsschutzfragen herangezogen werden. Aufgrund der räumlichen Enge auf dem Baugrundstück sei im Bereich des Staubsaugerplatzes hinter dem Tankstellengebäude mit zahlreichen Rangierbewegungen von Kundenfahrzeugen und damit verbunden auch mit Hupsignalen verärgerter Kunden zu rechnen. Auch die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 5. August 2014 gegenüber der Beigeladenen zum Ausdruck gebracht, dass dieser Platz für den Staubsauger nicht praktikabel sei. Die zu erwartenden Störungen im Betriebsablauf und damit verbundenen Geräusche habe das Gutachten nicht berücksichtigt. Es seien im Weiteren Geräuschemissionen durch einen Hochdruckreiniger im Außenbereich für die Wagenvorwäsche nicht berücksichtigt worden. Ein solcher könne laut Gutachten (S. 15) aus schalltechnischen Gründen nur innerhalb der Waschhalle bei geschlossenen Toren und bei Verwendung eines lärmarmen Hochdruckreinigers zum Einsatz kommen. Ein solcher vorgeschlagener Ablauf würde jedoch zu Verzögerungen führen und sei völlig unpraktikabel. Die Prämisse, dass die Rolltore der Waschhalle während des gesamten Wasch- sowie Trocknungsvorgangs geschlossen blieben (S. 9), sei für die warme Jahreszeit realitätsfremd. Auch könne man nicht davon ausgehen, dass 50 Kunden pro Tag mit ihrem Pkw die Waschhalle benutzten, jedoch nur 25 den Münzstaubsauger und den Mattenklopfer, typischerweise würden Kunden Außen- und Innenreinigung in einem Aufwasch erledigen. Anlage 9 zum Schallschutzgutachten gehe von einer Einwirkzeit von 240 Sekunden aus, also 4 Minuten je Staubsaug-Vorgang, was unrealistisch kurz sei, die meisten Münzstaubsauger liefen länger als 4 Minuten, und etliche Kunden würden Münzen nachwerfen. Für den Mattenklopfer (S. 17) sei davon ausgegangen worden, dass pro Pkw zwei Fußmatten ausgeklopft würden, was unrealistisch sei, da die meisten Pkw über vier Fußmatten verfügten. Außerdem hätte man anstelle von 5 Sekunden eine Zeitspanne von 10 Sekunden pro Fußmatte ansetzen müssen. Auch seien in Anlage 8 unter dem Punkt „Druckluftgeräusch“ nur zwei Vorgänge je Fahrzeug zugrunde gelegt, obwohl jeder Kunde typischerweise immer den Luftdruck an allen vier Reifen messe. Bei den vom Betrieb des Münzstaubsaugers und des Mattenklopfers erwarteten Geräuschemissionen (S. 16 und 17) sei die während dieser Vorgänge häufig in den Kundenfahrzeugen laufende Musik unberücksichtigt geblieben. Übersehen worden sei auch, dass die Vorgaben für die Treibstoffanlieferung nicht praktikabel seien. Sie sei zweimal pro Woche an Werktagen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr mittels Lastzug vorgesehen, nachts hingegen verboten. Die Anlieferung während der Betriebszeit werde aufgrund der räumlichen Enge zu einem Rückstau auf die … und zu erheblichen lärmerzeugenden Rangierbewegungen führen. Auch habe man übersehen, dass das Grundstück des Antragstellers im Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin in einem Gebiet liege, für das nach den Planfestsetzungen erhöhte Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien. Es sei daher von vornherein nicht möglich, die Lärmbelastung, der er ohnehin ausgesetzt sei, vollends auszureizen.
Auch sei die Immissionvorbelastung des Grundstücks des Antragstellers entgegen den Vorgaben der TA Lärm gänzlich unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller legt in diesem Zusammenhang eine schriftliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Wärme- und Schallschutz … vom 26. April 2016 vor. Darin wird ausgeführt, die Regelfallprüfung gemäß Ziffer 3.2.1 TA Lärm setze eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung voraus. Auf die Bestimmung der Vorbelastung könne man verzichten, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten würden, was jedoch nur dann möglich wäre, wenn an den Immissionsorten keinerlei relevante Vorbelastung festgestellt worden wäre. Obwohl sich aber im Umfeld der Immissionsorte zahlreiche Gewerbebetriebe befänden, treffe der Bericht des Ingenieurbüros … keine Aussagen zur Vorbelastung und nehme auch die übliche Reduzierung der Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) nicht vor.
Dem Bericht liegt eine Übersichtstabelle bei, in der die entsprechende Reduzierung vorgenommen worden ist. Danach ist für IO 6 sowohl werktags als auch an Sonn- und Feiertagen für die Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) 54 dB(A) und für die Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 39 dB(A) als Richtwert zugrunde zu legen. An IO 6 werden diese Richtwerte unter Zugrundelegung der vom Ingenieurbüro … berechneten Beurteilungspegel allesamt überschritten.
Der Antragsteller beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Stadt … vom 11. Februar 2016, Az.: …, Bauregisternummer: …, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Sie hat bislang auch trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht weder die Bauakten vorgelegt noch ist sie dem Antrag inhaltlich entgegengetreten
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der Anfechtungsklage eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. § 80 Abs. 5 VwGO gilt entsprechend. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a BauGB für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse, bzw. dem Interesse des Bauherren an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vor.
Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse, bzw. das Interesse des Bauherren, sofort von seiner Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, entsprechend der gesetzgeberischen Grundwertung Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011, Az.: 14 CS 11.535). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt er voraussichtlich den Antragsteller in seinen Rechten, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das Vollzugsinteresse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geben kann. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, so findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011, Az.: 14 CS 11.567). Die inhaltliche Tiefe der summarischen Prüfung, das heißt die Anforderung an die Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts, muss sich auch danach richten, inwieweit eine zeitliche Verzögerung dem Rechtsschutzbegehren zuwider laufen würde.
Die von der Kammer vorgenommene Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung hat der von ihm eingelegte Hauptsacherechtsbehelf Aussicht auf Erfolg, weil – zumindest auf Grundlage der dem Gericht vorgetragenen Tatsachen – durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung bestehen. Dem Gericht lagen die angegriffene Baugenehmigung, das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros… vom 29. Juli 2015 und ein Teil der Baupläne vor. Die Antragsgegnerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht (gerichtliche Schreiben vom 15. März 2016 (im Hauptsacheverfahren), vom 13. Mai 2016 und vom 3. Juni 2016) weder die Bauakten für das streitgegenständliche Verfahren und das klägerische Grundstück vorgelegt noch auf die Antragsbegründung erwidert. Im Hinblick auf die Ankündigung der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. Mai 2016, innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen mit den Bauarbeiten zu beginnen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen, war eine Entscheidung der Kammer lediglich auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers geboten.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar kann jedoch die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991, Az.: 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009, Az.: 14 CS 08.3017, m. w. N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, Az.: 14 CS 08.3017, Rdnr. 22 – juris). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.
1.1 Die Antragsgegnerin hat dem angegriffenen Bauvorhaben das falsche Genehmigungsverfahren und damit den falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, hierauf kann sich der Antragsteller indes nicht berufen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der geplanten Tankstelle um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 BayBO handelt, weil ihre Nutzung durch den Umgang mit oder die Lagerung von Stoffen mit Explosion- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Die Antragsgegnerin hätte daher das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchführen müssen. Die Wahl des richtigen Verfahrens ist für sich indes nicht nachbarschützend. Allein aus der Wahl der falschen Verfahrensart folgt zwar noch keine Verletzung von Rechten Drittbetroffener; der Drittbetroffene kann jedoch beanspruchen, dass ihm hieraus keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst (vgl. BayVGH, B. v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1445 – beck-online; B. v. 7.5.2002 – 26 ZS 01.2795 – beck-online).
1.2 Der Antragsteller kann sich jedoch voraussichtlich darauf berufen, dass die Antragsgegnerin, weil sie das Vorhaben nicht als Sonderbau einstufte, den zu erbringenden Standsicherheitsnachweis nicht im Baugenehmigungsverfahren prüfte. Wenngleich Art. 62 BayBO ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit dient und somit nicht drittschützend ist (vgl. Shirvani in Simon/Busse, BayBO Kom., Art. 62 Rn. 22), kann mangels Prüfung der Standsicherheit insbesondere der als Teil des Gesamtvorhabens anzusehenden Stützmauer eine Gefährdung der Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht ausgeschlossen werden (Art. 10 S. 3 BayBO).
Art. 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 a) BayBO enthält die Regelung, dass bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft werden muss, wenn es sich um einen Sonderbau handelt und die Prüfung auch nach Maßgabe des Kriterienkatalogs in Anlage 2 der BauVorlV erforderlich ist. Letzterer macht eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises lediglich dann entbehrlich, wenn seine Kriterien ausnahmslos erfüllt sind. Hieran bestehen jedenfalls bezüglich Nr. 3 Zweifel, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass wegen des Höhenversatzes zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück des Antragstellers und der dort geplanten Stützmauer angrenzende bauliche Anlagen im Sinne der Vorschrift beeinträchtigt werden. Näher überprüfbar ist dies mangels Bauakten durch die Kammer freilich nicht. Des Weiteren geht die Baugenehmigung davon aus, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 handelt, was wohl zutreffend ist. Die bautechnischen Nachweise sind demnach prüfpflichtig. Diese Prüfung hat grundsätzlich vor Erteilung der Baugenehmigung zu erfolgen und wird somit Teil des Prüfungsumfangs des Baugenehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Art. 59 und 60 BayBO mit Art. 62 BayBO, der neben ihnen unberührt bleibt und insofern ein eigenständiges Prüfregime enthält. Nach Art. 60 S. 1 Nr. 2 BayBO sind die Anforderungen nach den Vorschriften der BayBO im normalen Baugenehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen. Art. 62 BayBO stellt indes bestimmte bautechnische Nachweise von einer Überprüfung durch die Baubehörde frei. Wenn er in Abs. 3 die Prüfung durch die Baubehörde ausnahmsweise vorschreibt, weil er bei den entsprechenden Gebäuden eine Vorabprüfung für notwendig hält, werden diese (wieder) Teil des Prüfprogramms des Art. 60 BayBO (vgl. Simon/Busse, BayBO, EL 122, Art. 62, Rn. 34, 102). Dies ermöglicht es dem Antragsteller, sich auf diesem Wege auf die nachbarschützende Vorschrift in Art. 10 S. 3 BayBO zu berufen. Mangels Prüfung durch die Antragsgegnerin kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Bauvorhaben die Tragfähigkeit des Baugrunds seines Grundstücks gefährdet wird. Schon hieraus ergibt sich voraussichtlich eine Rechtsverletzung des Antragstellers.
1.3 Der Antragsteller kann sich voraussichtlich auch mit Aussicht auf Erfolg auf das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung berufen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten sind. Bedenken hat die Kammer hinsichtlich der in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionsgrenzwerte.
Im vorliegenden Fall setzt der Bebauungsplan Nr. … der Stadt … ausweislich des angegriffenen Baugenehmigungsbescheids für das streitgegenständliche Gebiet ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO fest. Dieser Gebietstyp ist nach der Intention des Verordnungsgebers durch einen Gleichklang von Wohnnutzung und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, geprägt. Sowohl die klägerische Wohnnutzung als auch der Tankstellenbetrieb sind hier gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 7 BauNVO allgemein zulässig. Dies bedeutet auch, dass der Antragsteller für sein Grundstück nicht etwa das gleiche Schutzniveau und die gleiche Rücksichtnahme verlangen kann, wie etwa in einem Gebiet, welches vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt wird. Normale Betriebsgeräusche sind insbesondere während der Tagzeit grundsätzlich zu dulden. Diese Duldungspflicht ist freilich nicht unbegrenzt, sondern wird durch Immissionsrichtwerte der TA Lärm konkretisiert. Ziff. 6.1 c) TA Lärm sieht für ein Mischgebiet tagsüber einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) vor. Genau diese Werte hat die Antragsgegnerin unter Ziffer IV. 18 als gegenüber dem Grundstück des Antragstellers, FlNr. …, einzuhaltende Werte festgesetzt. Von diesen Vorgaben geht auch das von der Beigeladenen vorgelegte Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros … in … vom 29. Juli 2015 aus und untersucht die Einhaltung eben dieser Grenzwerte.
Als problematisch erachtet die Kammer, dass der Baugenehmigungsbescheid keinerlei Aussagen zu einer etwaigen Vorbelastung des Grundstücks durch andere Schallimmissionen enthält. Es spricht für die Kammer daher einiges dafür, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht richtig sind, weil entscheidende Aspekte nicht berücksichtigt wurden. Ziff. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm verlangt für die Prüfung im Regelfall die Bestimmung der Vorbelastung, sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten. Die Bestimmung dieser Vorbelastung kann dann ausbleiben, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte im maßgeblichen Gebiet um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Dass letzteres nicht der Fall ist, ergibt sich schon aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros … vom 29. Juli 2015. Hier wird für die Tagzeit an Werktagen ein Beurteilungspegel von 58 dB(A), an Sonn- und Feiertagen von 57 dB(A) angenommen, der zugrunde gelegte Richtwert von 60 dB(A) (Mischgebiet) also lediglich um 2 bzw. 3 dB(A) unterschritten. Zwar dürfen die durch den öffentlichen Verkehr auf der entlang beider Grundstücke verlaufenden … Straße hervorgerufenen Lärmemissionen nicht als Vorbelastung herangezogen werden. Ziff. 2.4 TA Lärm definiert als zu berücksichtigende Vorbelastung nur die Belastung eines Ortes mit Geräuschemissionen von solchen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Lärm von öffentlichen Verkehrswegen unterfällt nach Ziff. 1 Abs. 2 TA Lärm gerade nicht ihrem Anwendungsbereich. Lärmemittierende Anlagen jedoch, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen, sind für die Bestimmung der Vorbelastung zu berücksichtigen. Zu der Frage, ob sich solche in der näheren Umgebung der geplanten Tankstelle befinden und ob eine Beurteilung ihrer Geräuschemissionen vorgenommen wurde, enthält die Baugenehmigung keinerlei Aussagen – und mangels Aktenvorlage ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, ob eine solche Prüfung stattgefunden hat. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. November 2011 an die Beigeladene legt freilich den Schluss nahe, dass eine Ermittlung der möglicherweise von angrenzenden Betrieben ausgehenden Lärmemissionen weder stattgefunden hat noch stattfinden sollte. Die Antragsgegnerin teilte hier der Beigeladenen mit, dass als Grundlage für ein Schallschutzgutachten für das Grundstück des Antragstellers FlNr. … die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A), das heißt ohne Abschläge, herangezogen werden sollten. Dort heißt es auch lediglich, dass die Fahrzeugbewegungen auf dem Grundstück, der Betrieb der Waschhalle, der Staubsauger und alle anderen Betriebsaggregate auf dem Grundstück zu berücksichtigen seien. Auf diese Anforderungen bezieht sich auch das aktuelle Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros … vom 29. Juli 2015.
Bezüglich der Umgebungsgeräusche regelt Ziffer 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm des Weiteren, dass eine Genehmigung wegen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden darf, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche (zu denken wäre hier insbesondere an die stark befahrenen … Straße) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der zu beurteilenden Anlage zu erwarten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche erforderlich sind und der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95% der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher als der Mittelungspegel der Anlage ist. Diese begünstigende Regelung kann zwar wahrscheinlich schon aufgrund häufig vorkommender Impulsgeräusche – zum Beispiel durch das Zuschlagen von Türen oder Motorhaube, die Entlüftung von Bremsen bei Lkw oder ähnliches – keine Anwendung finden. Eine Beurteilung ist aber auch hier nicht möglich, da die Baugenehmigung keinerlei Aussagen zu den Umgebungsgeräuschen enthält.
Beides, eine Ermittlung der Vorbelastung durch andere emittierende Betriebe und eine mögliche Überlagerung der Geräusche der Tankstelle durch vorherrschende Fremdgeräusche, hätte ermittelt werden müssen, um in der Baugenehmigung korrekte Immissionsrichtwerte festsetzen zu können.
Auf die weitere Frage, ob das Schallschutzgutachten vom 29. Juli 2015 selbst Fehler enthält, weil es – wie der Antragsteller meint – von unrealistischen Betriebsabläufen ausgeht und daher für bestimmte Vorgänge auf dem Tankstellengelände zu geringe Emissionswerte ansetzt, kommt es nicht mehr an.
1.4 Angesichts der im Eilverfahren nicht auszuschließenden Nachteile, die für den Antragsteller mit einer Zulassung des Bauvorhabens verbunden wären, und der damit verbundenen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelf das öffentliche Interesse am Sofortvollzug bzw. das Interesse der Beigeladenen, von ihrer Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde entsprechend gängiger Praxis für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Betrags festgesetzt, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstands für den Antragssteller entspricht.
Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24- 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München:
Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München:
Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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