Baurecht

Erdrückende Wirkung eines Nachbargebäudes

Aktenzeichen  AN 9 S 16.01883

Datum:
25.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1, § 212a Abs. 1
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 4, Art. 6, Art. 59 S. 1 Nr. 2, S. 2, Art. 62 Abs. 3

 

Leitsatz

Bei einem Gebäudeabstand von mehr als 10 Metern und unter Berücksichtigung der Situierung des geplanten Mehrfamilienhauses und des vorhandenen Wohnhauses des Nachbarn kann weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-„ oder „Canyoneffekt“ zulasten des Nachbarn gesprochen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und zwei Singlewohnungen mit Carports.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, … das mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebaut ist. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen FlNr. … der Gemarkung … grenzt an das Grundstück des Antragstellers im Südwesten auf einer Länge von ca. 18 m an. Für das Vorhabengrundstück sowie das Grundstück des Antragstellers existiert kein qualifizierter Bebauungsplan; sie liegen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Südlich des Vorhabengrundstücks schließt sich jenseits der … auf dem Grundstück FlNr. … eine gewerblich genutzte Fläche an. Die das Vorhabengrundstück in den übrigen Himmelsrichtungen umgebenden Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die Wohnhäuser weisen teilweise neben dem Erdgeschoss ein Obergeschoss und Dachgeschoss (Grundstücke FlNrn. … der Gemarkung …), im Übrigen neben dem Erdgeschoss lediglich ein Dachgeschoss auf (FlNrn. … und … der Gemarkung …).
Mit Antrag vom 15. September 2015 beantragten die Beigeladenen einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und zwei Singlewohnungen mit Garagen und Stellplätzen. Die Gemeinde … erteilte für das Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 21. September 2015. Gegen den Bauvorbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Februar 2016 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben (vgl. AN 9 K 16.00308).
Am 10. Juli 2016 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und zwei Singlewohnungen mit Carports auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, … in … Das geplante Vorhaben sieht ein Mehrfamilienhaus in einem zweigeschossigen Gebäude nebst Dachgeschoss sowie die Errichtung von Carports für sieben Fahrzeuge sowie zwei weiteren Kfz-Stellplätzen vor. Die östliche Giebelseite des Gebäudes weist eine Breite von 10,7 m und eine Höhe von 11 m auf.
Mit Bescheid vom 3. August 2016 erteilte der Antragsgegner für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und zwei Singlewohnungen mit Carports“ die bauaufsichtliche Genehmigung unter Zulassung einer Abweichung von § 2 Abs. 1 Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) wegen Nichteinhaltung eines Zu- und Abfahrtsbereichs von mindestens 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen, weil dem geplanten Vorhaben keine im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Die Abweichung von Art. 80 BayBO i. V. m. § 2 GAStellV hinsichtlich der Nichteinhaltung eines Zu- und Abfahrtsbereichs zu den Carports bzw. zum Stellplatz mit einer Länge von mindestens 3 m von der öffentlichen Verkehrsfläche habe erteilt werden können, weil die Abweichung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei (Art. 63 Abs. 1 BayBO).
Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 3. August 2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. August 2016 am 25. August 2016 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 22. September 2016 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe ein überwiegendes Interesse, die aufschiebende Wirkung der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, da die Baugenehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt werde. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Zwar möge es sich im Umgriff der vorhandenen Bebauung insgesamt um ein faktisches Mischgebiet handeln. Im direkten Umgriff des Vorhabens befinde sich jedoch ausschließlich Wohnbebauung. Das Maß der vorhandenen Bebauung weise dabei teilweise 1,5 und teilweise 2,5 Geschosse vor. Die Anzahl der Wohnungen seien maximal drei Wohnungen pro Gebäude. Das Bauvorhaben weise jedoch insgesamt 2,5 Geschosse (Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss) auf und habe damit eine um ein Drittel höhere Geschossigkeit als der Durchschnitt der im Umgriff vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus hätten die vorhandenen Wohngebäude im Schnitt nur 1,9 Wohnungen, während in dem Bauvorhaben insgesamt fünf Wohnungen geplant seien. Dies sei mehr als das 2,5fache als der Durchschnitt bei der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus habe alleine die im Bauvorhaben geplante Maisonettewohnung mit Außenmaßen von 5,765 m x 12,75 m, die sich über Keller, zwei Vollgeschosse sowie das Dachgeschoss erstrecke, die Abmessungen eines größeren Reihenhauses. Das geplante Gebäude sei insgesamt 12,75 m breit und 15,85 m lang. Das Bauvorhaben sei daher sowohl von seinen extremen Außenmaßen wie auch von der Anzahl der Wohnungen her nicht ansatzweise mit der im Umgriff vorhandenen Wohnbebauung vergleichbar. Auch wenn § 34 BauGB nicht unmittelbar drittschützend sein möge, sei der Verstoß hiergegen jedoch im Rahmen der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit zu berücksichtigen. Das Baugrundstück nehme sowohl an der nördlichen und der östlichen Grundstücksgrenze das Schmalseitenprivileg in Anspruch, so dass das Gebäude so nah als nur möglich an die nördliche und östliche Grundstücksgrenze heranrücke. Auf der südlichen Gebäudeseite des Vorhabengrundstücks entfielen die Abstandsflächen ebenfalls zu einem erheblichen Teil auf öffentlichen Grund, so dass das Gebäude somit auch in südlicher Richtung die maximale Ausdehnung ausnutze. Damit erreiche das geplante Vorhaben auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite in der Breite die maximale Ausdehnung. Hinzu komme, dass neben der sehr großen Breite des Gebäudes dieses auch zur Seite des Antragstellers hin einen Giebel aufweise. Hinzu komme weiter, dass vom Baugrundstück hin zum Grundstück des Antragstellers ein Geländesprung vorliege, weswegen das Grundstück des Antragstellers ca. 50 cm tiefer liege als das Geländeniveau auf dem Baugrundstück. Aufgrund dieser Umstände liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, da in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in Rechtspositionen des Antragstellers eingegriffen werde. Dies sei deshalb der Fall, weil mehrere Faktoren zusammenwirkten, die sämtlich zulasten des Antragstellers gingen. Insbesondere ergebe sich durch die doppelte Ausnutzung des Schmalseitenprivilegs zulasten des Antragstellers sowie durch die Verlagerung der Abstandsflächen an der südlichen Gebäudeseite auf öffentlichem Grund durch die Maximierung der Gebäudebreite und der Gebäudehöhe sowie durch den minimalen Abstand zum Grundstück des Antragstellers eine maximale Beeinträchtigung des Grundstücks, die noch zusätzlich dadurch verschärft werde, dass das Geländeniveau des Baugrundstücks ca. 50 cm höher liege als auf dem Anwesen des Antragstellers. Damit ergebe sich eine Kumulierung von zahlreichen Faktoren ausschließlich zulasten des Antragstellers, die zu einer erdrückenden und einmauernden Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück des Antragstellers führten. Dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung des antragstellerischen Grundstücks dar.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. August 2016 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 3. August 2016, Az. …, anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, das beantragte Mehrfamilienhaus füge sich in die nähere Umgebung ein. Im maßgeblichen Umgriff um das Baugrundstück befinde sich ausschließlich Wohnbebauung. Dass es sich bei der Nachbarbebauung ausschließlich um Ein- und Zweifamilienhäuser handeln solle, sei nicht maßgeblich, da die Anzahl der Wohnungen nicht nachbarschützend sei. Daher sei auch der dargelegte Durchschnitt von 1,9 Wohnungen in der näheren Umgebung nicht relevant. Das Bauvorhaben entspreche der Art der baulichen Nutzung. Auch das Maß der baulichen Nutzung werde eingehalten. Die nähere Umgebung sei geprägt durch Wohnhäuser sowohl mit Erdgeschoss und Dachgeschoss, als auch mit Wohnhäusern mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss. Das Vorhaben der Beigeladenen solle aus Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss bestehen. Das streitgegenständliche Vorhaben liege somit in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. Die geplante Geschossigkeit und die GRZ-Werte seien im Quartier vorhanden. Auch hier sei die durchschnittliche Nachbarbebauung nicht maßgeblich. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nachbarschützende Belange würden durch das geplante Vorhaben nicht berührt. Die Abstandsflächen des Bauvorhabens würden eingehalten. Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei daher nicht ersichtlich.
Die Beigeladenen beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, weder der Vorbescheid noch die Baugenehmigung seien rechtswidrig. Abgesehen davon, dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO eine Verletzung von Abstandsflächen nicht geprüft werde, würden die Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben eingehalten. Allenfalls bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen komme eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich in die nähere Umgebung ein und verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Giebelhöhe der Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. … und … entspreche in etwa der Giebelhöhe des Bauvorhabens der Beigeladenen. Der Rahmen der Umgebungsbebauung sei sowohl mit Wohnhäusern mit Erdgeschoss und Dachgeschoss als auch mit Wohnhäusern mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss gegeben. Die bebaubare Fläche weiche nicht von dem ab, was sonst in der Umgebung zu finden sei. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung sei nicht im Ansatz zu erkennen. Vielmehr sei aus dem Satellitenbild zu erkennen, dass so ein erheblicher Abstand zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem geplanten Gebäude der Beigeladenen bestehe, dass von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein könne. Dieses Argument werde noch dadurch gestützt, dass gegenüber dem Grundstück des Antragstellers ein großer Gewerbebau liege. Maßgeblich für die rahmenbildende Umgebungsbebauung seien die tatsächlichen Werte und keine Durchschnittswerte. Auf die Zahl der Wohnungen komme es insoweit nicht an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten sowie die Gerichtsakten auch in den Hauptsacheverfahren AN 9 K 16.01694 und AN 9 K 16.00308 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtlage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse bzw. das Interesse des Bauherrn, sofort von seiner Baugenehmigung Gebrauch zu machen, entsprechend der gesetzgeberischen Grundwertung Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers genießt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt er voraussichtlich den Antragsteller in seinen Rechten, so tritt das Vollzugsinteresse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.
Die vom Gericht vorgenommene Interessensabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der von ihm eingelegte Hauptsacherechtsbehelf hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade den Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betreffenden Nachbarn, zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht -auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Zudem kann ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris, Rn. 3).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt.
1.
Soweit der Antragsteller vorträgt, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO, kann dies insofern nicht zum Erfolg seines Rechtsschutzbegehrens führen, als für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alternative 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder wenn gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist. Da von den Beigeladenen keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfgegenstand des vorliegend durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Die streitgegenständliche Baugenehmigung trifft insoweit keine Regelung, so dass eine Verletzung von nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften insoweit nicht in Betracht kommt.
2.
Hinsichtlich der möglichen Verletzung nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften kommt allenfalls eine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme in Betracht.
2.1
Soweit der Antragsteller vorliegend rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die bebaut werden solle, nicht ein, muss der Antrag erfolglos bleiben. Denn hinsichtlich von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris, Rn. 14). Geklärt ist ebenfalls, dass das Kriterium des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im ungeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn entfaltet (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris, Rn. 3). Das Maß der baulichen Nutzung dient regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Zielsetzungen (vgl. VG München, B. v. 19.6.2008 – M 8 SN 08.1889 – juris; BVerwG, B. v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris). Selbst der Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Vollgeschossen in einem Bebauungsplan käme keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. BayVGH, B. v. 21.9.2016 – 9 ZB 14.2715).
Abgesehen davon, dass es bei der Frage des Maßes der baulichen Nutzung nicht auf Durchschnittswerte ankommt, sondern vielmehr darauf, ob das Bauvorhaben den vorgegebenen Rahmen einhält, kann der Antragsteller mit seinem Vortrag, das Bauvorhaben überschreite in seiner Geschossigkeit, Höhe und hinsichtlich der Frage der überbaubaren Grundstücksfläche den vorgegebenen Rahmen nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Berücksichtigung finden.
2.2
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist voraussichtlich nicht verletzt.
Ein Nachbar, der sich auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann (auch) vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – NVwZ 2015, 1769; VGH, B. v. 24.8.2016 – 9 CS 15.1695 – juris, Rn. 16).
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbar die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung BVerwG v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.
Das Rücksichtnahmegebot gibt den Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ein Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben eine solche „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris, Rn. 12; B. v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris, Rn. 28). Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. beispielsweise BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl. 1981, 928: 12-geschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl. 1986, 1271: drei 11,5 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; eine erdrückende Wirkung verneinend: BayVGH, B. v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris, Rn. 30; B. v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris, Rn. 14; B. v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris, Rn. 13; B. v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris, Rn. 7; Sächs. OVG, B. v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris, Rn. 12). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris, Rn. 5; B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung ist ein Vorhaben aus tatsächlichen Gründen in der Regel dann nicht als rücksichtslos bzw. „erdrückend“ anzusehen, wenn es mit seiner Lage und seinen Abmessungen die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – BayVBl. 1999, 568; BayVGH, B. v. 5.9.2016, a. a. O.).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt, so dass das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm gehörte und die streitgegenständliche Baugenehmigung dahingehend auch keinen Regelungsgehalt trifft. Gleichwohl dürfte die Inanspruchnahme des „Schmalseitenprivilegs“ gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO im vorliegenden Fall den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Dass bei dem streitgegenständlichen Vorhaben die Abstandsflächen der südlichen Gebäudeseite teilweise auf die öffentlichen Verkehrsflächen fallen, hindert gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 2 3. Halbsatz BayBO die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nicht (vgl. auch Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, die neue BayBO, Art. 6, Rn. 185). Die voraussichtliche Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen entfaltet somit eine Indizwirkung dafür, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausscheiden wird (vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016, a. a. O., juris, Rn. 29).
Auch die Gesamtumstände des Einzelfalles sprechen vorliegend gegen die Annahme einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung. So wirkt das geplante Gebäude lediglich auf den südlichen, unbebauten Bereich des Grundstücks des Antragstellers ein. Die minimale Distanz zwischen dem nordöstlichen Gebäudeeck des geplanten Vorhabens und dem südwestlichen Gebäudeeck des Wohnhauses des Antragstellers beträgt 11 m. Unter Berücksichtigung der Größe des geplanten Gebäudes, insbesondere der östlichen Giebelwand mit einer Höhe von 11 m, und der Tatsache, dass sich nördlich vom Vorhabengrundstück und westlich vom Grundstück des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … ein Gebäude mit ähnlicher Gebäudehöhe und gleicher Geschosszahl findet, ist für eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens nichts ersichtlich. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Geländeabstufung von ca. 50 cm kann in Anbetracht der Distanz der Wohngebäude zueinander von mehr als 10 m keine erdrückende Wirkung begründen. Bei derartigen Gebäudeabständen und unter Berücksichtigung der Situierung des geplanten Mehrfamilienhauses und des Wohnhauses des Antragstellers kann weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-„ oder „Canyoneffekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die geplante bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers „die Luft nehmen würde“, weil es derart übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden Gebäude“ dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016, a. a. O., juris, Rn. 30). Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem benachbarten Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeglicher visueller Wirkung und Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Allein die Einschränkung der Blickbeziehungen nach Südwesten hin durch das entstehende Bauvorhaben oder die Beschränkung einer bislang ungeschmälerten Aussicht stellen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen dar, die im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme von Relevanz sein könnten.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer somit nicht von einer Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme aus. Mangels Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte, wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 3. August 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 3. August 2016 war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben