Baurecht

Erfolglose Berufungszulassung in Bezug auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (hier insbesondere: Bestimmtheit der Baugenehmigung, Denkmalschutz sowie Lärmimmissionen)

Aktenzeichen  9 ZB 19.1400

Datum:
1.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2030
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 2
BayDSchG Art. 6
VwGO § 124 Abs. 2 Nr 5
GG Art 103 Abs 1
BayVwVfG Art. 37

 

Leitsatz

1. Eine unzureichende Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege allein muss nicht zwangsläufig zu der Annahme einer Fehleinschätzung bezüglich der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen eines Baudenkmals durch das Verwaltungsgericht führen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 34 Abs. 1 BauGB keine generell drittschützende Wirkung entfaltet. Es reicht daher nicht aus, dass sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Indem der Bevollmächtigte auf seine schriftsätzlichen Ausführungen verweist, stellt er keinen ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung, so dass die Sachaufklärungsrüge als Verfahrensmangel gem. § 124 Abs 2 Nr. 5 VwGO nicht erfolgreich ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 19.340 2019-06-04 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung B. (Ä. H1. Straße …, E.) gegen eine der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2018 für die Errichtung von 91 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf den sich an sein Grundstück südlich der M.straße anschließenden Grundstücken FlNr. … … … … … und … derselben Gemarkung. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baulinienplans Nr. 55 und 55, 1. Deckblatt der Beklagten.
Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Klage mit Urteil vom 4. Juni 2019 abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung sei aus nachbarlicher Sicht bestimmt genug. Der Kläger könne keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, da sein Grundstück und die Vorhabengrundstücke in unterschiedlichen Gebieten lägen. Selbst bei Annahme eines einheitlichen Baugebiets sei das Vorhaben seiner Art nach im faktischen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Maßfestsetzungen, aus denen sich ein möglicher Drittschutz ableiten lasse, gebe es im relevanten Baulinienplan nicht. Ein denkbarer Gebietsprägungserhaltungsanspruch könne angesichts eines Bauvorhabens mit 91 Wohneinheiten ebenfalls nicht verletzt sein. Die Baugenehmigung verstoße mangels erheblicher Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Klägers nicht gegen drittschützende denkmalschutzrechtliche Normen. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtslos, weder im Hinblick auf einen befürchteten Stellplatzmangel oder den von der Nutzung der Tiefgarage ausgehenden Lärm noch aufgrund von Einsichtnahmemöglichkeiten oder einer erdrückenden bzw. einmauernden Wirkung. Angeführte wasserrechtliche Aspekte seien nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gewesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche sind nur dann anzunehmen, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich Dritte – wie hier der Kläger als Nachbar – nur dann im Wege einer Anfechtungsklage mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen können, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz der betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris). Es hat eine Rechtsverletzung danach nachvollziehbar verneint. Dass diese Beurteilung falsch sein könnte, ist auf der Basis des Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich.
a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen vom Verwaltungsgericht verneinten Bestimmtheitsmangel der angefochtenen Baugenehmigung stützen, weil mit ihrer Nebenbestimmung Nr. 6.1 pauschal auf schalltechnische Untersuchungen Bezug genommen und die Umsetzung darin getroffener „Annahmen“, „Vorgaben“ und „Vorschläge“ bei der Ausführung des Bauvorhabens angeordnet werde.
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Genehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich dabei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2021 – 9 ZB 21.300 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Dass die Baugenehmigung danach zu Lasten des Klägers zu unbestimmt sein könnte, hat dieser nicht nachvollziehbar dargelegt. Neben seiner bereits erstinstanzlich vorgebrachten Kritik an der Bezugnahme auf sämtliche Angaben der Gutachten sowie der Terminologie („Annahmen“, „Vorgaben“, „Vorschläge“) in der Nebenbestimmung Nr. 6.1 hat er auch im Zulassungsverfahren nicht nachvollziehbar erläutert, inwieweit deshalb nachbarrechtlich relevante Merkmale der Baugenehmigung zu unbestimmt geregelt sein könnten. Der Kläger geht auch nicht auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein, er könne eindeutig und unmissverständlich nachvollziehen, mit welchen Immissionen er durch das streitgegenständliche Vorhaben zu rechnen habe. Vergleichbar mit der von ihm zitierten Entscheidung (OVG NW, B.v. 16.2.1996 – 10 B 248/96 – juris Rn. 23), der zugrunde lag, dass acht verschiedene Gutachten einbezogen und deren Beachtung bei der Umsetzung der Baugenehmigung angeordnet wurde, ist von der Beklagten vorliegend zwar ebenfalls auf mehrere Gutachten verwiesen und eine Umsetzungsanordnung getroffen worden. Von den benannten immerhin drei schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen der Fa. W. … … H1. H1. GmbH & Co.KG, betraf aber eine vom 21. August 2021 den Nachweis des baulichen Schallschutzes gemäß Beiblatt 2 zu DIN 4109 und haustechnischer Anlagen gemäß DIN 4109-1:2018-01, also den Schallschutz innerhalb der Gebäude des Bauvorhabens. Die Untersuchung vom 16. August 2021 befasste sich mit dem passiven Schallschutz hinsichtlich der auf das Bauvorhaben einwirkenden Verkehrsgeräusche und kann somit ebenfalls keine Aussagen Immissionsschutz für das Klägeranwesen enthalten. Nur die weitere schallimmissionstechnische Untersuchung vom 21. August 2021 (Nr. 13312.5, Bl. 266 ff. der Behördenakte) setzte sich mit den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung im Hinblick auf die Tiefgaragenausfahrt sowie die haustechnischen Anlagen und somit mit der Einhaltung der TA Lärm auseinander. Die darin für erforderlich gehaltenen schalltechnischen Maßnahmen (s. Bl. 277 der Behördenakte) betreffen aber nur die haustechnische Anlage auf dem Dach des südwestlichen Gebäudes des Bauvorhabens (Spitzenlastkessel und drei Wärmepumpen), für die weder vorgetragen noch angesichts der betreffenden schallimmissionstechnischen Untersuchung und der den Plänen zu entnehmenden Entfernung zum klägerischen Grundstück ersichtlich ist, dass dort insoweit, anders als bei den Immissionsorten an der J. H2. Straße, an der das südwestliche Gebäude errichtet werden soll, eine relevante Lärmbetroffenheit anzunehmen sein könnte. Darüber hinaus ist dem angegriffenen Urteil zu entnehmen, dass die ursprünglich geplanten Wärmepumpen durch den Anschluss an das Fernwärmenetz entfallen, wozu sich der Kläger nicht verhält.
Außerdem übersieht der Kläger, soweit er noch anführt, der Immissionsschutz-Stellungnahme der Beklagten vom 30. August 2018 (Bl. 285 f. der Behördenakte) lasse sich im Gegensatz zu dem pauschalen Verweis auf private Gutachten (in Nr. 6.1 der Nebenbestimmungen) eine konkrete Arbeitsanweisung entnehmen, dass die in der betreffenden Stellungnahme formulierten „Auflagen“ zum Immissionsschutz einschließlich der von ihm kritisierten allgemeinen Verweisung auf schallimmissionstechnische Untersuchungen wortgleich in die Baugenehmigung übernommen worden sind (vgl. Nebenbestimmungen Nr. 6.1 bis 6.5). Es finden sich insbesondere auch die vorgeschlagenen konkreten Nebenbestimmungen zu Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich der Tiefgarage, soweit sie sich nicht wegen der vorgesehenen natürlichen Belüftung des Bauvorhabens erübrigt haben (vgl. Nebenbestimmungen Nr. 6.4, 6.5, 4.3).
b) Der Kläger rügt weiter die Zugrundelegung eines unvollständigen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf ihm zustehenden denkmalschutzrechtlichen Nachbarschutz. Dieses habe die Aussagen des Stadtheimatpflegers der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2018, wonach entgegen der Ansicht der Unteren Denkmalschutzbehörde durch das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung seines denkmalgeschützten Anwesens anzunehmen sei, nicht berücksichtigt. Konkret gehe es hierbei um die Aussagen des Heimatpflegers, „wonach in der Abwägung der Unteren Denkmalschutzbehörde die Interessen des Vorhabenträgers abwägungsfeindlich seien.“ Das Landesamt für Denkmalpflege habe keine abschließende Stellungnahme abgegeben. Über seinen entsprechenden Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht nicht befunden. Aussagen des Heimatpflegers zu einer politischen Vorgabe, mindestens 90 Wohneinheiten zu planen, ließen den Schluss auf einen Abwägungsausfall der Unteren Denkmalschutzbehörde im Spannungsfeld zwischen Nachverdichtung im Ballungszentrum und Denkmalschutz zu. Politisch motivierte Aspekte seien nicht gekennzeichnet und ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet worden. Im Übrigen stehe dem Kläger ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht nicht erst bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu, sondern bereits dann, wenn die Wahrnehmung des Denkmals spürbar gestört und Erhaltungsinvestitionen dadurch entwertet würden. Mit alldem vermag der Kläger nicht durchzudringen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen lässt, sich allerdings ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe eines Baudenkmals dann ergibt, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2021 – 1 CS 21.2191 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 22.6.2020 – 2 ZB 18.1193 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 43 m.w.N.; U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 21). Unter Verweis auf die Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 20. Juni 2018 und 5. September 2018 (Bl. 88, 288 der Behördenakte) sowie des Bayerischen Landesamts für Denkmalschutz vom 18. Juni 2018 (Bl. 89 der Behördenakte) ist es auch zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, das Baudenkmal des Klägers werde nicht erheblich beeinträchtigt bzw. massiv bedrängt.
Daran ändert die vom Kläger angeführte Stellungnahme des Stadtheimatpflegers vom 30. Juli 2018 nichts. Sie lässt zwar deutlich erkennen, dass die streitgegenständliche Planung aus Sicht der Stadtheimatpflege im Hinblick auf den benachbarten Bestand nach wie vor missfällt. Unter Verweis auf die Ergebnisse einer Sitzung des Baukunstbeirats vom 22. September 2016 wird dargelegt, dass eine „zeitgerechte“ Siedlungsplanung als Fortführung der alten Siedlungsstrukturen aus der Zeit kurz nach 1900 wünschenswert gewesen wäre und massive Baukörper an dieser Stelle ungeeignet seien. Die jetzige Planung sehe dagegen fünf gestaffelte Baukörper vor, die „die Wohntypologie, die den Bestand weiterentwickeln“ vermissen lasse. Von „4 großen Schachteln mit Flachdach“ ist die Rede bzw. wird der „5. Baukörper, eine 4-geschossige Bebauung – mit einem 3-geschossigen Versatz zum Baudenkmal Ä. H1. Str. …“ als „grober ungegliederter Klotz als Fortführung der alten E.-Siedlung“ angesehen. Dies mache der „zu kleine 3-geschossige Versatz und die monotone Fassade mit ihren künstlichen Farbaufweichungen auch nicht besser“. Dass mit der Verwirklichung des Bauvorhabens eine maßgebliche Entwertung des klägerischen Anwesens bzw. der vom Kläger getätigten Investitionen zur Erhaltung des Baudenkmals einhergehen würde, kann der betreffenden Stellungnahme aber nicht entnommen werden. Sie enthält keine Aussage, dass das Bauvorhaben das Baudenkmal in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, indem es zu diesem einen Unlust erregenden Kontrast herstellt oder seine Wirkung schmälert, weil es dieses erdrückt, bedrängt, übertönt oder nicht die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten zeigt (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 26). Die Ausführungen des Stadtheimatpflegers lassen eine solche, vom Gesichtspunkt der Denkmalpflege geleitete Zielrichtung nicht erkennen. Abgesehen davon, dass der Stadtheimatpfleger in der im Vergleich zu früheren Planungen vorgenommenen Geschossreduzierung beim 5. Baukörper aus städtebaulicher Sicht ausdrücklich eine Verbesserung sieht, begründete er seine Ablehnung vor allem damit, dass in der Baukunstbeiratssitzung vom 22. September 2016 definierte Ziele nicht erreicht worden seien. Im Übrigen ging auch die Untere Denkmalschutzbehörde trotz der Geschossreduzierung des 5. Baukörpers sowie seiner Abstufung nach Norden hin, ebenso wie das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, weiterhin von einer Beeinträchtigung dieses Baudenkmals aus, die beide allerdings nicht mehr als erheblich einstuften (s. Bl. 88 f., 288 f. der Behördenakte).
Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen des Klägers, die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sei nicht abschließend. Dieses habe den Aspekt des Wohnraumverlustes als Abwägungsparameter vorgegeben, ohne sich hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Baudenkmals eigenständig zu äußern und die Untere Denkmalschutzbehörde habe den Punkt der Nachverdichtung abwägungsfehlerhaft behandelt. Der Kläger legt damit nicht substantiiert dar, wieso die unstreitig anzunehmende Beeinträchtigung seines Baudenkmals nach dem bereits genannten Maßstab für einen ihm zukommenden Drittschutz erheblich sein könnte. Insoweit lässt er auch unberücksichtigt, was er mit anderem Bezug allerdings ausdrücklich hervorhebt, dass der Einschätzung der Fachbehörden gegenüber Baugenehmigungsbehörde und Gericht zwar ein besonderes tatsächliches Gewicht, aber keine rechtliche Bindungswirkung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 34). Eine unzureichende Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege allein muss somit nicht zwangsläufig zu der Annahme einer Fehleinschätzung bezüglich der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen eines Baudenkmals durch das Verwaltungsgericht führen. Darüber hinaus lassen die beiden bereits angeführten Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt, nicht erkennen, dass die Frage des Wohnflächenverlustes im Fall einer weiteren Reduzierung des Bauvolumens des 5. Baukörpers für ihre denkmalschutzrechtliche Einschätzung, soweit sie den Kläger betreffen kann, bedeutsam gewesen wäre. Vielmehr stellt die Behörde in ihrer E-Mail vom 20. Juni 2018 ersichtlich unabhängig davon, nämlich schon vor ihren weiteren Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit einer wünschenswerten noch umfangreicheren Baukörperreduzierung, fest, dass die streitgegenständliche Planung das Baudenkmal des Klägers nicht mehr bedränge, auch wenn der neue Baukörper einen deutlichen Sprung in der städtebaulichen Maßstäblichkeit zeige (s. Bl. 88 der Behördenakte). In ihrer ausführlicheren Stellungnahme vom 5. September 2018 hat sie diese Sichtweise, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Baudenkmäler in der näheren Umgebung des Anwesens des Klägers, näher erläutert und die Verneinung einer massiven Bedrängnis nachvollziehbar bestätigt, bevor sie zur Verhältnismäßigkeit einer weiteren Baukörperreduzierung Stellung nahm und diese in Anbetracht des einhergehenden zu erwartenden Wohnflächenverlustes verneinte (s. Bl. 288 f. der Behördenakte). Sie setzt sich damit zudem nicht in Widerspruch zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 18. Juni 2018 (s. Bl. 89 der Behördenakte), die das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung ebenfalls zugrunde gelegt hat. Auch nach dieser sei die „kolossartige Wirkung“ des Gebäudes 5 infolge der Geschossreduzierung deutlich verringert. Zudem sei die Fassade nun etwas rhythmisiert, was den monotonen Charakter zurücktreten lasse. Die Aufforderung an die Untere Denkmalschutzbehörde am Ende der Stellungnahme, zu prüfen, ob eine weitere Reduzierung der Kubatur erreicht werden könne oder wegen des damit einhergehenden Wohnraumverlusts „bereits der beste Kompromiss“ gefunden sei, ist ersichtlich nur darauf gerichtet, im Hinblick auf die fortbestehende Beeinträchtigung die aus Denkmalschutzsicht bestmögliche Lösung zu finden. Sie kann nicht dahingehend verstanden werden, dass das Landesamt die Frage der Erheblichkeit der Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Baudenkmal offengelassen hat.
c) Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken des Klägers sind ebenfalls nicht begründet. Die von ihm geforderte Addition von belastendem Verkehrslärm und vorhabenbezogenem Anlagenlärm bzw. eine Gesamtlärmbetrachtung waren nicht veranlasst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen Gesamtbetrachtungen grundsätzlich nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Abweichendes kann im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann gelten, wenn die Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung übersteigt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 – juris Rn. 53 m.w.N.; vgl. auch B.v. 25.6.2013 – 4 BN 21.13 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 31.1.2017 – 7 B 2.16 – juris Rn. 7). Der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert einer Lärmbetroffenheit ist in Wohngebieten grundsätzlich erst bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35 m.w.N.; B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 40 m.w.N.).
Eine Gesamtlärmbetrachtung findet nach den hier einschlägigen Regelwerken und Berechnungsverfahren nicht statt. Der allgemeine Verkehrslärm wird in der TA Lärm, nach der hier die schallimmissionsschutztechnischen Auswirkungen der Tiefgarage bzw. ihrer Ein- und Ausfahrt sowie der haustechnischen Anlagen des Bauvorhabens zu beurteilen sind, nicht erfasst (vgl. Nr. 1, 2.4, 7.4 TA Lärm; Hansmann in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand September 2021, Nr. 7.4 TA Lärm Rn. 47; vgl. auch 16. BImSchV). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es trotz der unterschiedlichen Charakteristik der betreffenden verschiedenen Geräusche aus öffentlichem Verkehrslärm und Anlagenlärm möglich sein könnte, einen einheitlichen Summenpegel zur Bewertung der gesamten Belastung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 11.3.2004 – 22 B 02.1653 – juris Rn. 28; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. Nr. 3.3. TA Lärm Rn. 46).
Für eine grundsätzlich in Betracht kommende Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm, weil die Verkehrslärmbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer (weiteren) lärmemittierenden Anlage eine gesundheitsgefährdende Geräuschgesamtbelastung nach sich zöge, hat der Kläger ebenfalls nichts Substantiiertes dargetan (vgl. Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm; BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 22 CS 16.1078 -juris Rn. 46; U.v. 11.3.2004 – 22 B 02.1653 – Rn. 29 m.w.N.). Nach der klägerseits angeführten schallimmissionstechnischen Untersuchung der Verkehrsgeräusche vom 16. August 2018 werden zwar an der Ostfassade des 5. Baukörpers zur Ä. … Sraße hin Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts ermittelt. Diese Werte werden auch der vom Kläger erwähnten Immissionsschutz-Stellungnahme der Beklagten vom 30. August 2018 und den darin gemachten Formulierungsvorschlägen zu Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung zugrunde gelegt. Soweit in ihr eingangs auf Lärmkarten der Beklagten verwiesen wird, die im fraglichen Bereich Verkehrslärmimmissionen von bis zu 74 dB(A) am Tag und 64 dB(A) in der Nacht zeigen, waren diese nur Anlass für die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung. Unabhängig von der Höhe der Verkehrslärmbelastung des Bauvorhabens und der Frage, inwieweit dieses betreffende Ermittlungsergebnisse auf das von der Ä. H1. Straße etwas weiter zurückversetzte Wohngebäude des Klägers übertragbar sein könnten, ist nicht dargelegt, dass das Bauvorhaben im Hinblick auf die vorhandene Verkehrslärmbelastung zu einer höheren Gesamtlärmbelastung relevant beitragen könnte (vgl. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm). Denn das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Nutzung der Tiefgarage entsprechend der betreffenden schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 21. August 2018 zur TA Lärm von einem Beurteilungspegel am klägerischen Anwesen von lediglich 39 dB(A) am Tag sowie 32 dB(A) in der Nacht ausgegangen und zudem davon, dass Lärm durch ursprünglich geplante Wärmepumpen wegen des nunmehr vorgesehenen Anschlusses an die Fernwärme entfalle. Es ist nicht ersichtlich, dass wegen der von der Tiefgarage ausgehenden Lärmpegel, die die maßgebenden Beurteilungswerte für ein allgemeines Wohngebiet (s. Nr. 6.1 TA Lärm) deutlich, nämlich um 16 dB(A) tags bzw. 8 dB(A) nachts unterschreiten, selbst bei Annahme starker verkehrsbedingter Vorbelastung zusätzliche gravierende Lärmauswirkungen des Bauvorhabens zu erwarten sein könnten (vgl. NdsOVG, B.v. 2.12.2016 – 12 ME 159/16 – juris Rn. 14).
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, lassen sich die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen zweifelsfrei anhand der Gesetzes- und Gutachtenlage klären, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten oder eines besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalts zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die aufgeworfene Frage, „ob das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB im Lichte seiner Entscheidung vom 09.08.2018 – 4 C 7/17 auch auf das Maß der baulichen Nutzung anzuwenden ist“, ist danach jedenfalls nicht klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 34 Abs. 1 BauGB keine generell dritt-schützende Wirkung entfaltet. Es reicht daher nicht aus, dass sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Der Nachbarschutz richtet sich vielmehr nach dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen (eigentlich objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme, das wiederum nur dann nachbarschützenden Charakter hat, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (OVG LSA, B.v. 15.2.2021 – 2 M 121/20 – juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. dazu grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 26 ff.). Eine solche Rechtsverletzung hat das Verwaltungsgericht – mangels unzumutbarer Beeinträchtigungen des Klägers – auch in Bezug auf die Dimensionierung des Vorhabens -nachvollziehbar verneint (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 15 BauNVO Rn. 18 m.w.N.). Dass das Bauvorhaben gegenüber dem Klägeranwesen infolge des Maßes seiner Nutzung keine erdrückende oder einmauernde Wirkung im Sinne des Rücksichtnahmegebots entfaltet, wird vom Kläger im Übrigen im Zulassungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt.
Weiter ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne – anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 12) – kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – juris Rn. 3 f.). Ob sie drittschützend sind, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – juris Rn. 3; B.v. 13.12.2016 – 4 B 29.16 – juris Rn. 5; U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris LS 1 u. Rn. 14) und ist durch entsprechende Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 23 mit Anm. Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 11/2020 Anm. 1, jew. m.w.N.; B.v. 14.1.2022 – 9 ZB 19.2168 – noch nicht veröffentlicht).
Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris) kann nichts Anderes abgeleitet werden. Dort wird vielmehr klargestellt, dass die Frage, ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, vom Willen der Gemeinde als Plangeber abhängt. Es kommt maßgeblich darauf an, ob diese nach dem von ihr verfolgten Konzept die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte. Nur dann sind entsprechende Festsetzungen nachbarschützend (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 3.3.2020 – 9 CS 19.1514 – juris Rn. 15). Die betreffende Entscheidung kann somit nicht dahingehend verstanden werden, dass nicht mehr auf die Zielsetzung des Plans und damit des Plangebers abgestellt werden müsste und sich allein aus einem Zusammenspiel von Festsetzungen eine drittschützende Wirkung ergeben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 9 ZB 19.2168 – noch nicht veröffentlicht). Abgesehen davon, dass der im nicht überplanten Innenbereich geltende baurechtliche Nachbarschutz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht denselben Grundsätzen folgen muss wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – juris LS 1 u. Rn. 3), fehlt es in einem faktischen Baugebiet gerade an der Konzeption eines nachbarlichen Austauschverhältnisses und an einer entsprechenden Zweckbestimmung durch den Planungsträger (vgl. SächsOVG, B.v. 20.10.2005 – 1 BS 251/05 – juris Rn. 5), auf die es laut Bundesverwaltungsgericht aber entscheidend ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 15 f.; Gatz, jM 2019, 30).
4. Der für den Fall, dass der Senat zu der Erkenntnis gelangt, dass sich die gestellte Rechtsfrage bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17) ergibt, gerügte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 9 ZB 16.597 – juris Rn. 15 m.w.N). Es fehlt an der Benennung divergierender Rechtssätze. Darüber hinaus betrifft die zitierte bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung eine andere Fallgestaltung.
5. Die Zulassung der Berufung hat schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zu erfolgen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Die Berufung auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eine ggf. sinngemäß erhobene Gehörsrüge (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Verwaltungsgericht keine weitergehende sachverständige Stellungnahme zur Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Baudenkmals des Klägers eingeholt und einen entsprechenden Beweisantrag ignoriert habe, führen nicht zum Erfolg.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach ständiger Rechtsprechung die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 – 9 BN 3.16 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Gemessen daran ist der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht erkennbar. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Auswirkungen des Bauvorhabens beeinträchtigten das Baudenkmal des Klägers nicht erheblich (vgl. oben 1. b). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Der Kläger hat es darüber hinaus auch versäumt, auf aus seiner Sicht erforderliche Beweiserhebungen hinzuwirken. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbar hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2014 – 4 B 45.13 – juris Rn. 5; B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 9 ZB 21.521 – juris Rn. 21). Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der vom Kläger schriftsätzlich gestellte „Beweisantrag“ nur als Beweisanregung zu verstehen (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Daran, dass der Bevollmächtigte keinen ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, ändert sich folglich auch nichts dadurch, dass er stattdessen auf seine schriftsätzlichen Ausführungen und somit nur auf darin enthaltene Beweisanregungen verwiesen hat.
Eine Gehörsverletzung (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Nichtberücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Beweisantrags kommt dementsprechend ebenfalls nicht in Betracht.
b) Soweit der Kläger rügt, dass Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Akteneinsicht in die den Schallschutzgutachten zugrundeliegenden Verkehrszahlen nicht gewährt und eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, greift sein Einwand ebenfalls nicht durch. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. c) ergibt, vermochte der Kläger nicht darzulegen, dass es auf die Frage der Verkehrsbelastung am klägerischen Anwesen oder das Ergebnis einer Gesamtlärmbetrachtung ankommen könnte. Ohnehin ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht Unterlagen zu Verkehrszahlenerhebungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegen hätten (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 100 Rn. 7).
6. Die Kostenentscheidung des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie entspricht dem Beschluss des Senats vom 25. Januar 2021 (Az. 9 C 19.1873), mit dem der Streitwertbeschwerde des Klägers stattgegeben wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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