Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 8 K 15.2782

Datum:
6.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1
BayBO BayBO Art. 59 S. 1
BauNVO BauNVO § 12, § 15 Abs. 1 S. 2
FeuV § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Eine Auseinandersetzung mit den von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen in der erteilten Baugenehmigung erweitert den Prüfumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten verletzt, die zum Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO gehören, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
2. Der Einwand, die Remise verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO, führt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg der Klage, da für das streitgegenständliche Vorhaben mangels Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11) und eine Abweichung von den Abstandsflächen weder beantragt noch erteilt wurde.
2.1 Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen – wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO – gehören nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt bzw. solche auch erteilt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 33 und 36; BayVGH, B. v. 28.9.2010 – 2 CS 10.1760 – BayVBl 2011, 174; B. v. 7.2.2011 – 2 ZB 11.11 – juris; BayVGH, B. v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3 m. w. N.).
Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 – 2 CS 10.1760 – BayVBl 2011, 174; B. v. 7.2.2011 – 2 ZB 11.11 – juris; BayVGH, B. v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3 m. w. N.). Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, U. v. 19.1.2009 – 2 BV 08.2567 – BayVBl 2009, 507; B. v. 1.7.2009 – 2 BV 08.2465 – BayVBl 2009, 727). Eine Erweiterung des Prüfungsumfangs bei Erteilung der Baugenehmigung ist jedoch nicht vorgesehen. Eine solche würde auch, je weiter man entsprechende Feststellungen in einer Baugenehmigung zuließe, schließlich zur Entwertung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens führen (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3 m. w. N.).
2.2 Bereits in der Überschrift des streitgegenständlichen Bescheids, so wie an mehreren weiteren Stellen wird ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen, dass die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt wird (vgl. Seite 1 Absatz 1, S. 5 Absatz 6 im Rahmen der Nachbarwürdigung und S. 7 unter „Inhalt der Baugenehmigung“). Die Feststellung unter der Rubrik „Nachbarwürdigung“ sowie die Ausführungen zur Remise beziehen sich daher ganz eindeutig allein auf die Beantwortung der Einwendungen der Nachbarn. Wollte man darin eine konkludente Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung sehen, dann würde sich durch eine Auseinandersetzung mit den von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen der Prüfumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und entgegen der gesetzgeberischen Intention durch Einwendungen Dritter (Nachbarn) erweitern lassen. Deshalb ist es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sogar ohne Belang, wenn die Beklagten behördenintern die Einhaltung der Abstandsflächen geprüft hat und der Bauherr in den eingereichten Planunterlagen Abstandsflächen dargestellt hat und dieser Plan ausweislich des Genehmigungsstempels der Beklagten Bestandteil der Baugenehmigung ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2014 – 15 CS 13.2648 – juris Rn. 14; B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11), solange sich eine eventuelle Vorprüfung nicht in der Erteilung einer Abweichung widerspiegelt (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 – 2 CS 16.751).
Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb im vorliegenden Fall nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 – 15 CS 13.2648 – juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11 m. w. N.).
3. Als nachbarschützende Rechte im Bauplanungsrecht kommen vorliegend der Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart (vgl. 4.) sowie auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme (vgl. 5. bis 8.) in Betracht, die jedoch beide nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt werden.
Da für den Bereich des Vorhabengrundstücks weder ein qualifizierter noch ein einfacher Bebauungsplan und auch keine Festsetzungen eines einfachen übergeleiteten Baulinienplanes vorliegen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist im Innenbereich ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
4. Eine Nachbarrechtsverletzung folgt vorliegend nicht aus der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs, weder durch die beiden von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfassten Büroräume noch durch den Feinkostladen mit Freifläche und schließlich auch nicht durch die geplanten 11 Wohneinheiten.
4.1 Der Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn setzt voraus, dass das Grundstück in einem festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet liegt und ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die nach Art der baulichen Nutzung weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 13).
4.2 Nach den Urteilen der Kammer vom 8. November 2010 in den vorausgegangenen Verfahren M 8 K 09.2217 und M 8 K 09.2409 handelt es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und des klägerischen Anwesens um ein Mischgebiet. Die Kammer hält nach dem Ergebnis des Augenscheins vom 6. Juni 2016 an dieser Einschätzung fest. Zum einen sind die damals in unmittelbarer Nähe des vorliegend streitgegenständlichen Vorhabens festgestellten störenden Gewerbebetriebe weiter unverändert vorhanden. Auf dem Anwesen …-str. 168 wird auf einem Grundstück von über 2000 m2 Fläche weiterhin die …-zentrale … betrieben, bei der es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins am 6. Juni 2016 um einen sehr umfangreichen Betrieb handelt, zu dem auch noch eine Kfz-Meisterwerkstatt mit drei Werksgaragen gehört. Gerade bei dieser handelt es sich um einen Betrieb, der sämtliche Kfz-Arbeiten ausführen kann und damit nicht mehr als nicht störender Kleinbetrieb anzusehen ist. Ebenso besteht auf dem Anwesen …-str. 165 die dortige Autowerkstatt mit Autospenglerei und zwei Hebebühnen weiter fort. Vor allem die Autospenglerei ist wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Emissionen mit der Einstufung der Umgebung des Vorhabens als allgemeinem Wohngebiet unvereinbar (vgl. Hornmann in: Beck’scher Online-Kommentar BauNVO, 4. Edition Stand 1.3.2016 § 4 Rn. 70 m. w. N.).
Zum anderen ist die auf dem westlichen Nachbargrundstück des Vorhabens befindliche mehrstöckige Großgaststätte mit einem Festsaal für 100 Personen in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls nicht zulässig, da ein derart großer Betrieb eindeutig nicht mehr in die Kategorie der Gebietsversorger gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzuordnen ist (vgl. dazu Protokoll des Augenscheins vom 6. Juni 2016, S. 8).
Selbst wenn man dem klägerischen Vorbringen folgen wollte, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung zwischenzeitlich gewandelt habe, scheidet jedenfalls eine Einordnung als allgemeines Wohngebiet nach den vorstehenden Ausführungen aus, so dass allenfalls von einer Gemengelage ausgegangen werden könnte, in der ohnehin mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses den einzelnen Grundstückseigentümern kein Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart zusteht.
4.3 In einem Mischgebiet sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Geschäfts- und Bürogebäude allgemein zulässig, und damit auch die streitgegenständlichen einzelnen Büroräume, die, sofern es sich um Räume für einen freien Beruf handelt, darüber hinaus gem. § 13 BauNVO sogar in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Auch der Feinkostladen mit kleiner Freifläche ist unabhängig von der Einordnung des Gebietes sowohl in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO wie auch in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. In einer unterstellten Gemengelage würde der Gebietserhaltungsanspruch mangels gegenseitigen Austauschverhältnis ohnehin nicht zur Anwendung kommen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 13).
Soweit die Klagepartei rügt, dass der rückwärtige Bereich des Anwesens der Beigeladenen als Mietergärten für die im Gebäude befindlichen Wohneinheiten genutzt werde und nicht als Schafweide, ist nicht ersichtlich worin diesbezüglich eine Verletzung von Nachbarrechten der Klagepartei liegen soll, zumal sich die Gartennutzung nur auf einen sehr kleinen Teilbereich erstreckt und nicht im Widerspruch zu einer Nutzung als landwirtschaftliche Fläche steht.
Damit hat ein nachbarlicher Abwehranspruch im Hinblick auf die Wahrung der Gebietsart keinen Erfolg (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 13).
5. Vorliegend wird die Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung auch nicht in ihren nachbarschützenden Rechten aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt. Gemessen am allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die Remise (vgl. 6.) noch in Bezug auf den geplanten Feinkostladen mit zugehöriger Freifläche (vgl. 7.) und schließlich auch nicht hinsichtlich der gerügten Stellplätze (vgl. 8.) als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 3; B. v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9).
Für die Verletzung von nachbarlichen Rechten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es daher vorliegend allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Kläger einhält (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B. v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 4).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
6. Die Errichtung der sogenannten Remise verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme, und zwar weder in Bezug auf die vorgebrachte erdrückende Wirkung (vgl. 6.1) noch hinsichtlich der gerügten Emissionen (vgl. 6.2) und ferner auch nicht wegen des geltend gemachten Abstandsflächenverstoßes (vgl. 6.3).
6.1 Soweit die Klägerin rügt, dass die Remise eine abriegelnde und erdrückende Wirkung habe, kommt vorliegend keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.
Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9).
Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und dem Anwesen der Klägerin. Die Remise ist eingeschossig mit Satteldach und weist eine Wandhöhe von 2,90 m sowie eine Firsthöhe von 5,41 m auf. Das klägerische Gebäude ist zweigeschossig und damit jedenfalls nicht niedriger. Die Tiefe der Remise zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt lediglich 5,60 m, dagegen ist das klägerische Gebäude abgegriffen über 20 m tief. Damit stellt sich die Remise als ein Gebäude dar, das in jeder Hinsicht kleiner ist als das Gebäude der Klägerin, so dass es sie weder erdrückend noch abriegelnd ist.
6.2 Auch durch den auf der Remise geplanten Kamin bzw. dessen zu erwartenden Emissionen wird die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme verletzt.
Das Ausmaß der gebotenen Rücksichtnahme wird vorliegend durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Feuerungsverordnung (FeuV) bestimmt. Danach muss in einem Umkreis von 8 m bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bis 50 kW Gesamtnennwärmeleistung die Mündung einer Abgasanlage die Oberkante von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Ziffer b) FeuV vergrößert sich der erforderliche Abstand um einen weiteren Meter je weitere angefangene 50 kW Leistung.
Nach der Baubeschreibung und den Eingabeplänen handelt es sich vorliegend um eine Gastherme mit 90 kW Leistung. Der gesetzlich erforderliche Abstand zu den Oberkanten der Fenster und sonstigen Öffnungen des klägerischen Gebäudes muss damit 9 m betragen. Nach dem Eingabeplan beträgt der Abstand des Kamins zur Grundstücksgrenze abgegriffen rund 9,5 m und über 12 m bis zum klägerischen Anwesen. Damit hält der Kamin den nach § 9 FeuV erforderlichen Abstand nicht nur ein, sondern übertrifft ihn deutlich. Seine Mündungsöffnung darf deshalb unterhalb der Oberkante der Öffnungen des klägerischen Gebäudes liegen.
Von der Klägerin wurde weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln könnte, bei dem auch unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen der Feuerungsverordnung mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Damit verbleibt es bei dem gemäß § 9 FeuV festzusetzenden Mindestabstand, der im vorliegenden Fall nicht nur eingehalten, sondern sogar deutlich überschritten wird, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausscheidet.
Darüber hinaus sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FeuV nach den eingereichten Bauvorlagen eingehalten, unabhängig davon, dass es sich bei dieser Regelung ohnehin nicht um eine dem Schutz der Nachbarschaft dienende Vorschrift handelt.
6.3 Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO und sei daher bauplanungsrechtlich rücksichtslos, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris; B. v. 6.9.2011 – 1 ZB 10.1301 – juris; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine – unterstellte – Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11).
Deshalb kann es im streitgegenständlichen Verfahren offen bleiben, ob es sich bei der Remise um ein Nebengebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 BayBO handelt. Die angefochtene Baugenehmigung entfaltet insoweit jedenfalls keine Feststellungswirkung (vgl. vorstehend unter 2.) und selbst ein unterstellter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften führt jedenfalls nicht zu einer inzidenten Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, selbst wenn der Einbau einer Feuerstätte ein Gebäude grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1, 4, 5 BayBO abstandsflächenpflichtig macht (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016 Art. 6 Rn. 541; VG Würzburg, U. v. 13.9.2010 – W 5 K 10.919 – juris Rn. 17 m. w. N.) und Kamine unselbstständige Bestandteile einer Feuerungsanlage darstellen, so dass sie daher in Gebäuden nach Art. 6 Abs. 9 BayBO grundsätzlich nicht zulässig sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016 Art. 6 Rn. 542, Art. 40 Rn. 16; VG Würzburg, U. v. 13.9.2010 – W 5 K 10.919 – juris Rn. 21).
7. Es liegt auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Zulassung des Feinkostladens und der zugehörigen Freifläche vor.
7.1. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.1983 – 4 C 74/78 – juris Rn. 11/14).
7.2 Der Feinkostladen soll eine Verkaufsfläche von 50 m2, einen Sitzbereich von 14,8 m2 und eine Außenfläche von abgegriffen etwa 11 m2 mit 8 Sitzplätzen erhalten. Als Betriebszeit ist nach der Betriebsbeschreibung die Zeit von 8 bis 19 Uhr vorgesehen. Ein derart kleiner Laden mit seiner geringen Zahl von Sitzplätzen dient offensichtlich der Versorgung des Gebietes. Von einem allgemein zulässigen Ladengeschäft von üblicher Art und Größe wie vorliegend gehen jedoch regelmäßig keine Lärmemissionen aus, die geeignet sind, erhebliche Nachteile und Gefahren für die Nachbarschaft herbeizuführen. Das gilt auch für die kleine zugeordnete Freifläche.
Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass auf der lediglich 11 m² großen Freifläche, die Platz für nur 2 Tische mit maximal 8 Sitzplätzen aufweist und damit in etwa so groß ist, wie die angrenzenden Terrassen für die geplanten Wohneinheiten, Lärm erzeugt wird, der über gewöhnliche Gesprächslautstärke hinausgeht, zumal die Betriebszeit auf die Tageszeit (8.00 – 19.00 Uhr) sowie auf Werktage begrenzt ist und sich die grundsätzlich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 d) BayBO verfahrensfreie Freischankfläche in mehr als 18 m Entfernung von dem klägerischen Gebäude befindet. Hinzu kommt, dass es sich um keine Gaststätte, sondern lediglich um eine Freifläche zu einem kleinen Feinkostladen handelt. Durch die geringe Dimensionierung, die Begrenzung der Betriebszeit und die Entfernung von knapp 20 m wird dem Ruhebedürfnis der Nachbarn ausreichend Rechnung getragen. Insoweit sind keine Umstände ersichtlich, die dazu geeignet wären, einen Immissionskonflikt hervorzurufen. Die Nutzung der Freifläche lässt lediglich Lärmimmissionen erwarten, wie in den angrenzenden Terrassen und Gärten der Wohneinheiten, deren Nutzung jedoch auch an Feiertagen und nach 19.00 Uhr zu erwarten ist. Im Übrigen handelt es sich bei der …-straße auch nicht um eine ruhige Anwohnerstraße, sondern gemäß der in den Akten befindlichen „Lärmkarte München 2007 nach EU-Umgebungslärmrichtlinie“ und nach der aktuellen Lärmkarte um eine lärmintensive Durchgangsstraße, deren Lärmpegel im Bereich des klägerischen Anwesens mit 70 bis 75 dB(A) dem Lärmpegel eines Industriegebietes entspricht. Daher ist keine bemerkbare zusätzliche Beeinträchtigung der Klägerin bzw. der Nachbaranwohner zu erwarten und damit auch kein Immissionskonflikt, der durch eine Lärmprognose, der Festsetzung von Lärmrichtwerten und weiteren Lärmschutzauflagen geklärt werden müsste.
8. Auch die Errichtung der Kraftfahrzeugstellplätze entlang der östlichen gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem klägerischen Grundstück verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
8.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen nach der Art der Nutzung bestimmt sich nach § 12 BauNVO. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO nichts anderes ergibt. Daraus folgt, dass die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung planungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Garagen und Stellplätze erwachsenden Störungen regelmäßig von der Nachbarschaft hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2008 – 15 CS 08.2123 – juris Rn. 4).
Bei den Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze handelt es sich (nur) um diejenigen, welche nach der Stellplatzsatzung des Beklagten herzustellen sind. Für die vorgesehenen 11 Wohnungen sind 11 Stellplätze erforderlich, die beiden Büroräume benötigen drei Stellplätze. Somit ist sogar der Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO entsprochen, wonach in reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassenen Nutzungen verursachten Bedarf zulässig sind.
8.2 Allerdings ist der Klagepartei Recht zu geben, dass Garagen und Stellplätze auf dem Baugrundstück unter dem Blickwinkel der Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO grundsätzlich nicht an jeder beliebigen Stelle errichtet werden können und dass sie gerade in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern im Einzelfall rechtlich bedenklich sein können (vgl. VG München, B. v. 1.3.2016 – M 8 SN 15.4049 m. w. N.).
8.2.1 Jedoch kommt nach dem Ergebnis des Augenscheins am 6. Juni 2016 dem von der …-straße abgewendeten nördlichen Teil des klägerischen Grundstücks nicht die Qualität eines bisher von Kraftfahrzeugen verschonten rückwärtigen Ruhebereichs zu.
Der im Rahmen des Vorhabens für die Stellplätze vorgesehene Bereich des Grundstücks der Beigeladenen wird bereits jetzt als Parkplatz genutzt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist er geteert und es sind Markierungen für Stellplätze an der gemeinsamen Grenze zum klägerischen Grundstück aufgebracht, die als Parkplätze für den nach der Baugenehmigung vom 2. November 2006 auf dem Vorhabengrundstück zeitlich befristet genehmigten Getränkemarkt dienen.
Ebenso wird die Freifläche des östlich an das klägerische Anwesen angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. … ausschließlich als Kraftfahrzeugabstellfläche und Anfahrtszone für die in dem Gebäude …-straße 168 befindliche „…-zentrale …“ sowie die ebenfalls dort betriebene Kfz-Meisterwerkstatt mit drei Werksgaragen genutzt. Das klägerische Grundstück wird also im rückwärtigen Bereich an den zwei Längsseiten im Osten wie im Westen bereits gegenwärtig von Kraftfahrzeugabstellflächen eingerahmt. Von einem ruhigen bisher von Kraftfahrzeuglärm und anderen Immissionen verschonten Ruhebereich kann folglich nicht die Rede sein.
Darüber hinaus befinden sich nach dem Ergebnis des Augenscheins auch auf dem Anwesen … Allee 187 im rückwärtigen Bereich grenzständig zum Vorhabengrundstück Stellplätze der dortigen Großgaststätte. Parkplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich sind folglich in der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Anwesens allgemein vorhanden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein rückwärtiger Ruhebereich erkennbar ist.
8.2.2 Von den Stellplätzen im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks sind weder besondere Beeinträchtigungen noch überdurchschnittliche Lärmemissionen zu erwarten. Es gibt keine Höhendifferenz zur Straße, es liegt kein extrem enger Rangierbereich vor und die Anzahl der Fahrten wird sich aufgrund der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück (11 Wohneinheiten und zwei Büroräume) im Rahmen des allgemein Üblichen halten. Die Stellplätze für den Betrieb des Feinkostladens sind auf der westlichen Seite des Vorhabengebäudes situiert und werden daher von diesem gegen das klägerische Anwesen wirksam abgeschirmt, so dass auch in dieser Hinsicht eine Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen werden kann. Auch die von Klägerseite gerügten nächtlichen Lichtimmissionen durch Scheinwerferlicht führen zu keinem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, da es angesichts der geringen Zahl von genehmigten Stellplätzen auf unmittelbarer Höhe des klägerischen Gebäudes nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen kommen kann, die darüber hinaus als sozialadäquat hinzunehmen sind. Im Übrigen können diese durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen (Anbringung von Vorhängen, blickdichter Gartenzaun, Rollläden, etc.) auf ein Minimum reduziert werden.
Damit hat die Klägerin die von den zulässigen Stellplätzen zu erwartenden Störungen hinzunehmen.
9. Soweit die Anpflanzung von Silberlinden auf dem Vorhabengrundstück gerügt wird, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin dadurch in nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt sein könnte, die vom Prüfumfang der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren umfasst sind. Die bloße Befürchtung von zukünftigen Schäden durch das Wurzelwerk eines über 4,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze und über 7,5 m bzw. bei der weiteren Silberlinde sogar über 16,5 m vom klägerischen Anwesen entfernten Baumes reicht jedenfalls für eine Verletzung in Nachbarrechten nicht aus. Im Übrigen wird die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
10. Soweit die Klägerin die Bauvorlagenberechtigung der Entwurfsverfasserin bestreitet, ist auf den Beschluss des Eintragungsausschusses bei der Bayerischen Architektenkammer vom 11. März 2003 hinzuweisen, wonach diese als Architektin in die Liste der auswärtigen Architekten eingetragen wurde, so dass die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 2 BayBO erfüllt sind (vgl. Behördenakte S. 47). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Klägerin kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Art. 61 BayBO um eine nicht drittschützende Verfahrensvorschrift handelt.
11. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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