Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Hochwasserschutzmaßnahme (Plangenehmigung für Hochwasserschutzmauer)

Aktenzeichen  AN 9 K 19.01265

Datum:
8.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4701
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3, § 113 Abs. 1 S. 1
UmwRG § 6
UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 1, § 7
WHG § 13, § 14 Abs. 3, Abs. 4, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 70 Abs. 1
BayWG Art. 63 Abs. 3, Art. 69 Abs. 1
BayVwVfG Art. 75 Abs. 1a

 

Leitsatz

1. Ist die Präklusionswirkung nach § 6 UmwRG bereits eingetreten, so kann klägerischer Vortrag grundsätzlich nur noch in Form rechtlicher Ausführungen erfolgen; ein Vortrag von Tatsachen und Beweismitteln ist hingegen durch die Präklusion ausgeschlossen. Eine trotz Ablauf der gesetzlichen Frist gleichwohl gewährte Fristverlängerung kann sich somit nur noch auf die Vorlage rechtlicher Ausführungen beziehen. (Rn. 49) (red. LS Andreas Decker)
2. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte, wobei nur wasserwirtschaftliche Belange bzw. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. (Rn. 60 und 71) (red. LS Andreas Decker)
3. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen iSd Art. 63 Abs. 3 BayWG kommen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu. (Rn. 77) (red. LS Andreas Decker)

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen. 
2.    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

A.
Klagegegenstand ist die Plangenehmigung vom 27. Mai 2019, die den Bescheid vom 18. September 2017 ergänzt.
B.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der klägerseits geltend gemachte Tatsachenvortrag ist bereits als gem. § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) präkludiert anzusehen und kann damit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man aber die Präklusionswirkung aufgrund einer hinreichenden Entschuldigung i.S.d § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO oder aufgrund eines geringen Aufwandes zur Sachverhaltsermittlung gem. § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO verneinen würde, verletzt die angefochtene Plangenehmigung vom 27. Mai 2019 jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der klägerische Vortrag erfolgte außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG und kann somit grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
1.1 Die Vorschrift des § 6 UmwRG findet auf den streitgegenständlichen Sachverhalt Anwendung (siehe hierzu 1.1.1) und es liegen auch die Voraussetzungen für eine Präklusion vor (siehe hierzu 1.1.2).
1.1.1
Die streitgegenständliche Klage ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG).
Die erteilte Plangenehmigung ist eine Zulassungsentscheidung gem. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG.
Für das streitgegenständliche Vorhaben kann auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, da gem. § 7 UVPG i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist (siehe hierzu Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 1 UmwRG Rn. 39).
1.1.2
Die Präklusionswirkung trat grundsätzlich bereits 10 Wochen nach Klageeingang am 28. Juni 2019 und somit am 6. September 2019 ein. Spätestens mit Ablauf dieser Frist ist das klägerische Vorbringen im Hinblick auf Tatsachen und Beweismittel als präkludiert anzusehen. Ein entsprechender klägerischer Vortrag ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Die bloße Vorlage des streitgegenständlichen Bescheids ist keine ausreichende Darlegung, da dadurch gerade keine frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes eintritt (vgl. hierzu Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 6 UmwRG Rn. 8).
Die mit Schriftsätzen vom 23. März 2020, 2. Juni 2020 und 16. Juni 2020 beantragten und auch gewährten Fristverlängerungen zur Vorlage einer Klagebegründung ändern nichts an der bereits eingetretenen Präklusionswirkung. Die vorliegende Situation, in der ein Zeitraum zur Vorlage einer Klagebegründung verlängert wurde, nachdem bereits eine Präklusionswirkung eingetreten ist, ist zu unterscheiden zu den Konstellationen, in denen innerhalb der zehnwöchigen Präklusionsfrist des § 6 UmwRG eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist durch das Gericht bewilligt wird oder von vornherein die Klagebegründungsfrist länger als zehn Wochen angesetzt wird. In diesen Varianten kann ein Vortrag von Tatsachen und Beweismitteln, der nach Ablauf der Präklusionsfrist, aber noch innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist erfolgt, zugelassen werden, da die Verspätung dadurch im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO hinreichend entschuldigt sein kann, dass der Kläger sich auf die gerichtlich gesetzte Frist verlassen hat und nur dadurch die Präklusionsfrist verstreichen hat lassen. Ist allerdings die Präklusionswirkung bereits eingetreten, so kann klägerischer Vortrag grundsätzlich nur noch in Form rechtlicher Ausführungen erfolgen; ein Vortrag von Tatsachen und Beweismitteln ist hingegen durch die Präklusion ausgeschlossen. Die gewährte Fristverlängerung konnte sich somit nur noch auf die Vorlage rechtlicher Ausführungen beziehen.
Eine hinreichende Entschuldigung für die Verspätung im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Schwierigkeiten, einen Besprechungstermin zu finden, stellt keine derartige Entschuldigung dar. Zu diesem Zeitpunkt war die Präklusionswirkung hinsichtlich des Vortrages von Tatsachen und Beweismitteln bereits eingetreten.
Auch aus der Tatsache, dass die Kläger zunächst nicht anwaltlich vertreten waren, ergibt sich keine hinreichende Entschuldigung für die Verspätung. Die gesetzliche Regelung differenziert nicht zwischen einem anwaltlich vertretenen und einem nicht anwaltlich vertretenem Kläger. Eine solche Regelung erschiene auch systemfremd; es steht jedem Kläger frei, einen Prozessbevollmächtigen hinzuzuziehen, sofern er dies unterlässt, kann er indes keine daraus resultierende Privilegierung erwarten.
Es war auch nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass klägerseits im behördlichen Vorhaben keine schriftlichen Ausführungen zu etwaigen Einwendungen gemacht wurden. Die mit Schreiben vom 10. Mai 2019 angekündigte schriftliche Stellungnahme findet sich nicht in den Behördenakten; trotz Aufforderung durch das Landratsamt, die Stellungnahme vorzulegen, ist somit ein dementsprechender Vortrag im behördlichen Verfahren nicht erfolgt. Die klägerischen Einwendungen lassen sich demnach auch nicht ohne großen Aufwand der Behördenakte entnehmen. Es findet sich lediglich ein Besprechungsvermerk vom 10. Mai 2019, der zum Ausdruck bring, dass der Vertreter der Kläger mit dem Bau der Hochwasserschutzmauer nicht einverstanden sei, der Abstand zu gering sei, das Grundstück nicht mehr zu bewirtschaften sei und auch naturschutzrechtliche Dinge dagegensprächen. Dieser Vortrag führt jedoch nicht dazu, dass der gesamte Sachverhalt durch das Gericht mit geringem Aufwand zu ermitteln wäre; es wären gerade weitere Ermittlungen anzustellen, was dem Regelungszweck des § 6 UmwRG – frühzeitige Fixierung des relevanten Prozessstoffes – wiederum entgegenliefe.
1.2 Es ist somit von einer Präklusion des klägerischen Vortrages auszugehen, weshalb dieser der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann.
2. Selbst wenn man die Präklusionswirkung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger ursprünglich nicht anwaltlich vertreten waren, verneinen sollte, verletzt die angefochtene Plangenehmigung jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger
2.1 Die gegenständliche Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers i.S.v. § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die gemäß § 68 Abs. 1 WHG grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG kann für einen Gewässerausbau, für den – wie vorliegend – nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zwar eine allgemeine Vorprüfung, gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen ist, diese aber – wie von der Behörde nachvollziehbar und plausibel festgestellt – ergibt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (siehe hierzu Blatt 38 der Behördenakte), anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
Im Rahmen der Genehmigungserteilung ist das Vorliegen von Versagungsgründen zu überprüfen und im Anschluss eine Abwägung vorzunehmen. Ein Drittschutz ist dabei nur in bestimmten Fallkonstellationen denkbar.
2.1.1
Die Plangenehmigung darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). Neben diesen sich unmittelbar aus § 68 Abs. 3 WHG ergebenden Versagungsgründen können sich Versagungsgründe aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergeben, soweit Rechte Dritter betroffen sind, nachteilige Wirkungen für Dritte zu erwarten sind bzw. gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde.
Sofern kein zwingender Versagungsgrund eingreift, ist die planerische Abwägung eröffnet. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch bei der Plangenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2005 – 8 B 04.356 – juris Rn. 40) zu beachten ist, liegt dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 50).
Nicht jeder Abwägungsfehler rechtfertig dabei die Aufhebung der Plangenehmigung; es muss sich gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG jeweils in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG gerade um erhebliche Mängel handeln, d.h. solche Mängel, die offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (siehe hierzu VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 31 f.).
2.1.2 Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist ein Drittschutz, der eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt (§ 42 Abs. 2 VwGO), grundsätzlich denkbar bei einem sich aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergebenden Versagungsgrund; dies umfasst gerade die Betroffenheit von Rechten Dritter oder nachteilige Wirkungen für Dritte sowie generell Verstöße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist dabei nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 35; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 52).
Möglich erscheint weiter die Konstruktion eines Drittschutzes bei Verletzung einer sonstigen drittschützenden, öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG zu prüfen ist.
Zudem kann ein Dritter im gerichtlichen Verfahren auch die Verletzung von Abwägungsmängeln bezüglich seiner eigenen privaten Belange geltend machen; das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen dabei ein Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ein (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12.05 – juris Rn. 28; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 . B 2 K 14.313 – juris Rn. 33).
2.2 Der Plangenehmigung stehen weder auf die Kläger bezogene zwingende Versagungsgründe entgegen, noch sind Mängel bezüglich der Abwägung erkennbar, auf die sich die Kläger berufen könnten.
2.2.1 Zwingende Versagungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere können die Kläger sich nicht mit Erfolg auf unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Rechte oder Interessen (vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3 und 4 WHG) oder eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes berufen. Ein Drittschutz ist vorliegend auch nicht aus der Verletzung einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG zu entnehmen.
2.2.1.1 Ist zu erwarten, dass ein Gewässerausbau auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Plangenehmigung gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG sind dann zu erwarten, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind, d.h. wenn sie nicht nur theoretisch möglich, sondern in dem Sinn wahrscheinlich sind, dass überwiegende Gründe nach der Lebenserfahrung und den anerkannten Regeln der Wissenschaft oder Technik wahrscheinlich und annähernd voraussehbar sind und damit für deren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2003 – 22 B 03.823 – juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 2.6.2004 – Au 7 K 02.1075 – juris Rn. 38; B.v. 17.3.2003 – Au 7 S 03.168 – juris Rn. 38; Knopp in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2019 § 14 Rn. 86).
Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Gewässerausbau sich nachteilig auf Rechte oder Interessen der Kläger auswirkt. Eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Kläger scheidet schon vor dem Hintergrund aus, dass die Errichtung der Hochwasserschutzmauer nicht auf dem klägerischen Grundstück, sondern auf einem neben dem klägerischen Grundstück gelegenen Grundstück erfolgen wird.
Im Gegensatz zum klägerischen Vortrag ist auch keine Verhinderung der Zufahrt auf das Grundstück gegeben. Zwar ist von einer Veränderung der bisherigen Zufahrtssituation auszugehen, da entlang des südlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Zufahrtsweges die Hochwasserschutzmauer errichtet wird und die bislang von diesem Zufahrtsweg abzweigende Grundstückszufahrt somit in Zukunft nicht mehr genutzt werden kann. Jedoch grenzt an die Ostseite des Grundstücks ebenfalls ein Zufahrtsweg an. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2021 erklärt, dass die Beigeladene eine Zufahrt zum klägerischen Grundstück herstellen werde. Eine nachteilige Rechtseinwirkung ist somit nicht erkennbar.
Hinsichtlich der klägerseits befürchteten Erschwerung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten enthält der streitgegenständliche Bescheid eine ausdrückliche Regelung, wonach Nachteile bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im Randbereich, mögliche Ertragseinbußen im Hochwasserfall und die Beeinträchtigung durch einvernehmliche Entschädigungsregelungen auszugleichen sind. Eventuelle nachteilige Wirkungen werden durch diese Regelung gerade vermieden.
Soweit die Kläger Verstöße gegen die Unterhaltspflicht bezüglich des südlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Grabens rügen, ist schon nicht erkennbar, woraus sich hierdurch eine Beeinträchtigung von Rechten oder Interessen der Kläger ergeben solle; dies gilt ebenso bezüglich des Vorbringens, dass für das bislang eingesetzte und vergrabene Auffüllmaterial Gutachten fehlen.
Bezüglich der zu errichtenden Hochwasserschutzmauer enthält der streitgegenständliche Bescheid ausdrücklich eine der Beigeladenen obliegende Unterhaltspflicht. Beeinträchtigungen der Kläger sind somit nicht zu erwarten.
2.2.1.2
Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit sind nur wasserwirtschaftliche Belange bzw. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen; Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
2.2.1.3 Verletzungen von sonstigen drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die bei der Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. Hier kommen solche Vorschriften in Betracht, die in anderen Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen wären, da Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG bei der Plangenehmigung eine Konzentrationswirkung hinsichtlich anderer erforderlicher Genehmigungen vorsieht.
Soweit die Kläger eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rügen, ist bereits keine drittschützende Wirkung gegeben.
Hinsichtlich eventueller Bedenken bezüglich der Standsicherheit ist zwar grundsätzlich eine drittschützende Wirkung des Art. 10 BayBO anzunehmen, jedoch wurde im behördlichen Verfahren ein Standsicherheitsnachweis vorgelegt, dessen Wirksamkeit nicht substantiiert bezweifelt wurde.
2.2.2 Es sind auch keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel erkennbar. Nach mündlicher Vorsprache des Pächters wurden die von diesem vorgetragenen klägerischen Interessen zur Kenntnis genommen und in einem Aktenvermerk festgehalten. Ein weiterer klägerischer Vortrag ist trotz Aufforderung der Behörde den Behördenakten nicht zu entnehmen. Die klägerischen Belange konnten somit bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden.
Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass zwar der Ort … auch schon ohne die Errichtung der Hochwassermauer geschützt sei, die streitgegenständliche Maßnahme sei aber dennoch notwendig. Infolge der bereits verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen für die Ortslage seien das klägerische Grundstück und weitere landwirtschaftliche Flächen in einem stärkeren Ausmaß vom Hochwasserzufluss betroffen. Es bestehe erhebliche Erosionsgefahr. Der Hinweis auf die ganzjährige Begrünung, die nach klägerischem Vortrag eine Erosion ausschließen solle, könne nicht überzeugen, da auch bei ganzjähriger Begrünung zur Zeit der Aussaat oder Ernte kein Bewuchs gegeben sei. Die Erosionsgefahr bestehe damit.
Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53).
Das Gericht hat keinen Anlass, an der fachkundigen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes zu zweifeln, diese ist nachvollziehbar und plausibel. Es ist den Klägern auch nicht gelungen, diese substantiiert zu bezweifeln.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene den Klägern gegenüber rechtswirksam auf die Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahme verzichtet hat. Sie hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 lediglich darauf verwiesen, dass im Falle einer Entscheidung für Variante 3 keine Hochwasserschutzmaßnahmen auf dem klägerischen Grundstück vorgenommen werden; die streitgegenständliche Mauer wird aber außerhalb des klägerischen Grundstückes errichtet. Dem nachfolgenden Hinweis, dass im Falle einer Entscheidung für diese Variante das klägerische Grundstück weiterhin überschwemmungsgefährdet bliebe, ist kein wirksamer Verzicht auf jegliche weiteren Maßnahmen zu entnehmen, sondern lediglich ein Hinweis auf mögliche Folgen. Auch diesbezüglich ist somit nicht von einem Abwägungsfehler auszugehen.
C.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).


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