Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Erweiterung eines Rinderhaltungsbetriebs

Aktenzeichen  22 ZB 16.1207

Datum:
6.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 126521
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, § 19 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
UVPG § 2 Abs. 3, § 3a S. 1, S. 4, § 3c S. 6
BayVwVfG Art. 24 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1. Zuwiderhandlungen gegen behördliche Vorgaben hinsichtlich der Beschaffenheit oder der Nutzung einer Anlage, die in einen die Errichtung und/oder den Betrieb dieser Anlage zulassenden Verwaltungsakt aufgenommen wurden, beseitigen nicht die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO) erfordert es, die eine Behauptung rechtfertigenden Gründe zu erläutern und auf die aus der Sicht des Darlegungspflichtigen in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände näher einzugehen. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gibt die Zulassungsbehörde selbst ein Gutachten in Auftrag, begegnet dieses im Regelfall nicht jenen Bedenken, denen sich vom Vorhabensträger beigebrachte Gutachten wegen des Loyalitätsverhältnisses zum Auftraggeber ausgesetzt sehen können. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert es nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu verbescheiden. Dies gilt insbesondere bei unsubstantiierten oder sonst unbeachtlichen Ausführungen. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 15.908 2016-04-19 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt H* … der Beigeladenen am 19. August 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Rinderhaltung mit insgesamt 798 Tierplätzen sowie von Güllebehältern mit einem Volumen von insgesamt 7.709 m³ erteilt hat.
Die Beigeladene verfügte bereits vor dieser Genehmigung über einen Rinderstall samt Nebenanlagen (u. a. zwei Güllebehältern), die jedenfalls zum Teil Gegenstand von Baugenehmigungen waren. Sowohl die Bestandsals auch die neu hinzukommenden Anlagen liegen im Nordwesten von B* … Zwischen ihnen und der geschlossenen Ortslage von B* … verläuft eine Staats Straße. An diese Straße schließen sich nach Osten hin ein nach Aktenlage unbebautes Grundstück sowie ein Friedhof an. Hinter dem unbebauten Grundstück folgt in östlicher Richtung das Wohnanwesen der Klägerin.
Der Gemeinderat von B* … äußerte sich durch Beschluss vom 10. März 2015 zu dem Vorhaben wie folgt:
„Zu der beabsichtigten Bauführung wird das Einvernehmen der Gemeinde B* … unter der Voraussetzung erklärt, dass die vom Gemeinderat nachstehend vorgebrachten Sachverhalte vom Landratsamt überprüft und bei der Entscheidung zur Genehmigungsfähigkeit berücksichtigt werden:
1. Der Betrieb befindet sich am westlichen Ortsrand von B* … Durch die Lage in Hauptwindrichtung und den hohen Tierbestand verursacht er bereits jetzt eine massive Geruchsbelastung, die weite Teile der Ortschaft erfasst und die Wohnqualität der Bevölkerung in unzumutbarer Weise herabsetzt. Hierzu ist anzumerken, dass sich in ca. 300 m Umkreis eine weitere bedeutende Rinderhaltung befindet.“
2. Die Geruchsentwicklung der beiden größeren Betriebe am Ort, verursacht durch Tiere und Mais-/Grassilage ist im Dorf bereits unerträglich geworden. Der Geruch ist Tag und Nacht vorhanden. Auch das Ausbringen von Gülle und Mist trägt dazu bei, dass die Grenze des Zumutbaren selbst für ein Dorfgebiet mittlerweile erheblich überschritten ist. Hinzu kommt die enorme Lärmbelästigung zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr durch die täglichen Arbeiten, auch dadurch bedingt, dass am Tag dreimal gemolken wird.
3. Eine Bestandsaufstockung in dieser Situation reduziert die Attraktivität des Gemeindeteiles B* … weiter und läuft den Bemühungen der Gemeinde zuwider, die Bevölkerungssituation zu stabilisieren.
4. Der in Relation zur Einwohnerzahl überhohe Tierbestand bereits des gegenständlichen Betriebes lässt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vermissen und zerstört mit seinen negativen Auswirkungen die dörfliche Struktur nachhaltig.
5. Im Umkreis von ca. 200 Metern befinden sich Wohngebäude am Ortsrand.“
Wegen der unter den Nummern 6 bis 13 des Beschlusses vom 10. März 2015 angesprochenen Gesichtspunkte wird auf Blatt 119 f. der im Genehmigungsverfahren angefallenen Akte des Landratsamts verwiesen.
Die mit dem Vorhaben der Beigeladenen einhergehenden akustischen und olfaktorischen Auswirkungen waren Gegenstand eines vom Landratsamt in Auftrag gegebenen immissionsschutztechnischen Gutachtens. Auf den Inhalt dieser Ausarbeitung, deren endgültige Fassung vom 23. Juli 2015 stammt, wird Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom 19. August 2015 hat der Ehemann der Klägerin Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Nach seinem Ableben führte die Klägerin den Rechtsstreit als Alleinerbin ihres Mannes weiter.
Durch Urteil vom 19. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab, da die Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) erteilt worden sei, das Landratsamt als Ergebnis der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles in nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt sei, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, und die Klägerin durch das Vorhaben weder schädlichen Umwelteinwirkungen noch sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werde.
Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO,
die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Die Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Ausführungen in den der Antragsbegründung dienenden Schriftsätzen der Klagebevollmächtigten vom 13. und 22. Juli 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass das angefochtene Urteil ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet oder ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt, auf dem diese Entscheidung – wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das voraussetzt – beruhen kann.
1. Im Zentrum des Vorbringens der Klägerin stehen Einwände gegen das Gutachten vom 23. Juli 2015. Sie sind, auch soweit sie sich nicht in pauschalen, unsubstantiierten Angriffen erschöpfen (vgl. z.B. den im siebten Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.7.2016 erhobenen, nicht näher erläuterten Vorwurf der Intransparenz), ausnahmslos nicht stichhaltig.
1.1 Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 22. Juli 2016 aufgestellte Behauptung, die von den örtlichen Rinderhaltungsbetrieben hervorgerufene „Bestandsbelastung“ (gemeint erkennbar: die von ihnen verursachte Vorbelastung) sei in das Gutachten nicht in nachvollziehbarer Weise eingestellt worden, trifft – soweit Geruchsimmissionen inmitten stehen – nicht zu (dazu nachfolgend unter 1.1.1); hinsichtlich der Geräuschvorbelastung war dies von Rechts wegen nicht geboten (1.1.2). Aus den gleichen Gründen fehl geht auch der eingangs jenes Schriftsatzes sinngemäß erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die von den in B* … vorhandenen Rinderhaltungsbetrieben D* …, M* … und S* … sowie die von den bestehenden Anlagen der Beigeladenen ausgehende Vorbelastung nicht in seine Überlegungen einbezogen.
1.1.1 Im Abschnitt 5.2.1 des Gutachtens vom 23. Juli 2015 wurden sowohl der betriebliche Bestand der Beigeladenen als auch derjenige der drei weiteren vorerwähnten Rinderhaltungsbetriebe, ferner das südlich des Anwesens der Beigeladenen vorhandene Biomasse- und Gärrestelager nicht nur pauschal, sondern aufgegliedert nach den 26 einzelnen, insoweit als Emissionsquellen in Betracht kommenden Anlagen aufgelistet. Im Abschnitt 5.2.2 erörterte das Gutachten sodann, von welchen Tierbeständen sowohl in Bezug auf den Betrieb der Beigeladenen als auch hinsichtlich der drei vorgenannten weiteren Rinderhaltungsbetriebe im Rahmen der Geruchsimmissionsprognose ausgegangen werden müsse. Hierbei wirkt es sich zum Vorteil der Klägerin aus, dass beim Betrieb M* … bereits die Kapazitäten berücksichtigt wurden, die sich aus einem zugunsten dieses Unternehmens im Mai 2015 erlassenen Vorbescheid ergeben. Im Abschnitt 5.2.3 wurde sodann detailgenau dargestellt, welche Geruchsmassenströme bei den 26 in die Untersuchung einbezogenen Emissionsquellen jeweils zu erwarten seien; im Abschnitt 5.3.2.1 gibt das Gutachten – wiederum bezogen auf jede einzelne der 26 Emissionsquellen – an, in welcher Höhe über der Geländeoberkante mit einem Austritt von Gerüchen gerechnet werden müsse.
Die Behauptung, die im Betrieb M* … vorhandenen Güllegruben und Fahrsiloanlagen seien in die Ermittlung der Geruchsvorbelastung nicht eingestellt worden, entbehrt im Hinblick darauf jeder tatsächlichen Grundlage, dass diese Anlagen im Abschnitt 5.2.1 des Gutachtens als Emissionsquellen Q 18 bis Q 20 ausdrücklich aufgeführt und auf Seite 49 dieser Ausarbeitung die in Bezug auf sie zu erwartenden Geruchsstoffströme konkret benannt wurden. Gleiches gilt für die auf der Seite 52 des Gutachtens im Einzelnen festgehaltenen maßgeblichen Quellhöhen. Welche weiteren „Nebeneinrichtungen“ dieses Betriebs hätten berücksichtigt werden müssen, lässt weder der Schriftsatz vom 13. Juli 2016 noch derjenige vom 22. Juli 2016 erkennen.
1.1.2 Einer Ermittlung der Geräuschvorbelastung bedurfte es deshalb nicht, weil im Gutachten vom 23. Juli 2015 aufgezeigt wurde, dass sich die vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende Geräuschzusatzbelastung im Bereich der durch die Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm vorgegebenen Irrelevanzschwelle bewegt, da sie einen Wert nicht übersteigen wird, der um mindestens 6 dB(A) unter dem nach der Nummer 6 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt. Zutreffend wurden hierbei – wie auch sonst in diesem Gutachten – nicht nur das Erweiterungsvorhaben, sondern zugleich die bereits vorhandenen Anlagen der Beigeladenen berücksichtigt. Denn da durch die Erweiterung die in den Nummern 7.1.11.3 und 9.36 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der bei Genehmigungserteilung noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl I S. 973, geändert durch Verordnung vom 28.4.2015, BGBl I S. 670; nachfolgend „4. BImSchV a.F.“ genannt) normierten Schwellenwerte erstmals überschritten wurden, bedurften gemäß § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV a.F. sowohl der Bestand als auch die neu hinzukommenden Anlagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; in ihrer Gesamtheit bildeten sie die für die Ermittlung der Zusatzbelastung maßgebliche „zu beurteilende Anlage“ im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm.
Der im Abschnitt 2.4 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass das Anwesen der Klägerin in einem Dorfgebiet im Sinn der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm in der bei Erlass des Bescheids vom 19. August 2015 noch geltenden Fassung vom 26. August 1998 (GMBl S. 503; nachfolgend „TA Lärm a.F.“ genannt) liegt, so dass ihr während der Tageszeit ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) und während der lautesten Nachtstunde ein solcher von 45 dB(A) zugemutet werden kann, ist die Antragsbegründung nicht entgegengetreten. Da die Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die Gesamtheit der in der Nummer 6 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Immissionsrichtwerte verweist, kann bei der Handhabung des Irrelevanzkriteriums u.a. auch auf die für kurzzeitige Geräuschspitzen (Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm) und für seltene Ereignisse (Nummer 6.3 TA Lärm) geltenden Immissionsrichtwerte abgestellt werden.
Nach den Angaben im Gutachten vom 23. Juli 2015 wird der Betrieb der Beigeladenen nach der verfahrensgegenständlichen Erweiterung außerhalb der Erntezeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr einen Beurteilungspegel hervorrufen, der sich an dem am stärksten betroffenen Immissionsort auf 49,4 dB(A) belaufen wird; für das Anwesen der Klägerin wurde ein Beurteilungspegel von 49,1 dB(A) prognostiziert. In Bezug auf die lauteste Nachtstunde sei bei diesem („regulären“) Betriebszustand an dem am stärksten betroffenen Immissionsort mit einem Beurteilungspegel von 34,3 dB(A), am Anwesen der Klägerin mit einem solchen von 28,0 dB(A) zu rechnen. Diese Werte liegen weit unter den Beurteilungspegeln von 54 dB(A) bzw. 39 dB(A), wie sie sich bei einer Verminderung der in der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm a.F. genannten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) um jeweils 6 dB(A) ergeben.
Ebenfalls offensichtlich gewahrt ist das Irrelevanzkriterium mit Blickrichtung auf die Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm, da das Gutachten – bezogen auf die Tageszeit – von einem am Anwesen der Klägerin (dem insoweit am stärksten betroffenen Immissionsort) zu erwartenden Spitzenpegel von 64,5 dB(A) ausgeht. Der in Abschnitt 4.5.9 des Gutachtens enthaltenen Angabe, während der Nachtzeit lasse der Betrieb der stationären Anlagen keine relevanten Pegelspitzen durch Einzelgeräusche erwarten, ist die Klägerin in den Schriftsätzen vom 13. und vom 22. Juli 2016 nicht entgegengetreten.
Knapp nicht erfüllt – und auch das nur während der Tageszeit und ausschließlich am Anwesen der Klägerin – sind die Voraussetzungen der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf der Grundlage der im Genehmigungsantrag der Beigeladenen geschilderten Abläufe demgegenüber bei dem Betriebszustand, der im Gutachten vom 23. Juli 2015 mit „Erntebetrieb“ umschrieben wurde, da am Wohngebäude der Klägerin insofern zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr mit einem Beurteilungspegel von 55,4 dB(A) zu rechnen sei.
Im Gutachten wurde die Auffassung vertreten, dieser Beurteilungspegel sei auf die während der Maisernte zu verzeichnenden bis zu 100 Anlieferungen mit Traktoren (samt Anhängern) sowie das Verdichten des angelieferten Substrats mittels zweier Traktoren zurückzuführen. Da diese Arbeiten nur an wenigen Tagen im Jahr vorgenommen würden (in der dem Genehmigungsantrag beigefügten „Anlagen- und Verfahrensbeschreibung“ hatte die Beigeladene diesbezüglich einen Zeitbedarf von vier Tagen, beschränkt auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, angegeben), sei die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit gleichwohl gesichert, wenn insoweit die Voraussetzungen „seltener Ereignisse“ im Sinn der Nummer 6.3 TA Lärm eingehalten würden. Dies trifft in rechtlicher Hinsicht zu, da der während des Erntebetriebs zu erwartende Beurteilungspegel von 55,4 dB(A) deutlich unter dem Wert von 64 dB(A) liegt, der sich bei einer Verminderung des nach der letztgenannten Bestimmung für die Tageszeit geltenden Immissionsrichtwerts von 70 dB(A) um 6 dB(A) ergibt.
Das Landratsamt hat dieses Erfordernis im Bescheid vom 19. August 2015 (vgl. die dortige Nebenbestimmung IV.1.1.3) dergestalt umgesetzt, dass an maximal zehn Tagen im Jahr und an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden (das entspricht den Voraussetzungen, unter denen nach der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm „seltene Ereignisse“ vorliegen) tagsüber ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) zulässig ist. Da nach dem Vorgesagten bei seltenen Ereignissen ein Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) hätte hervorgerufen werden dürfen, ohne dass die Ermittlung der Geräuschvorbelastung erforderlich gewesen wäre, liegt diese Nebenbestimmung „auf der sicheren Seite“.
1.2 Ebenfalls keinen methodischen Fehler des Gutachtens vom 23. Juli 2015 zeigt die Klägerin insofern auf, als sie behauptet, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Ammoniakzusatzbelastung für Jungvieh einer- und für Milchvieh andererseits in unterschiedlicher Höhe angesetzt werden müsse. Aus der in der Antragsbegründung vom 13. Juli 2016 insoweit vorgenommenen Bezugnahme auf den im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz vom 15. April 2016 und der dort erwähnten „TA-Luft-Abstandsformel“ lässt sich erschließen, dass die Klägerin die Berücksichtigung der in der Tabelle 11 der TA Luft genannten Ammoniakemissionsfaktoren vermisst. Sie lässt hierbei außer Betracht, dass das Gutachten vom 23. Juli 2015 die Quantifizierung der Geruchsemissionen nicht anhand der TA Luft, sondern der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 vorgenommen hat (vgl. die Ausführungen eingangs des Abschnitts 5.2.3 des Gutachtens). Einwände gegen die Heranziehung der letztgenannten Richtlinie hat die Klägerin im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags auch insoweit nicht in beachtlicher Weise erhoben, als auf Seite 3 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juli 2016 ausgeführt wurde, das Gutachten verliere sich auf seiner Seite 42 „in Allgemeinplätzen und Abschätzungen vom Schreibtisch aus“. Da die Seite 42 des Gutachtens ausschließlich einen Lageplan mit Darstellung der maßgeblichen Beurteilungspunkte sowie die aus einem einzigen Satz bestehende, gedrängte Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 enthält, geht dieser Vorwurf ersichtlich fehl. Auf den Umstand, dass die in der Tabelle 11 der TA Luft genannten Werte ausweislich der Nummer 4.4.2 der TA Luft sowie der Überschrift des Anhangs 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift nur die Frage betreffen, welchen Mindestabstand Ammoniak emittierende Quellen gegenüber empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen einzuhalten haben (sie mithin jedenfalls nicht unmittelbar dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens dienen), ist bei alledem nur ergänzend zu verweisen.
1.3 Gleichfalls unsubstantiiert ist die Behauptung geblieben, das Gutachten vom 23. Juli 2015 sei deshalb fehlerhaft, weil es außer Acht gelassen habe, dass das genehmigte Vorhaben „in der Hauptwindrichtung zum Ort und damit auch zum Emissionsort der Klägerin“ (gemeint erkennbar: zum Anwesen der Klägerin als einem in die Betrachtung einzubeziehenden Immissionsort) liege, das in exponierter Lage auf einer Anhöhe stehe.
Im Schriftsatz vom 22. Juli 2016 machte die Klägerin geltend, in B* … würden „südwestliche und westliche Winde vorherrschen“. Im ersten Teil dieser Aussage geht sie von den gleichen Annahmen aus, die auch dem Gutachten vom 23. Juli 2015 zugrunde liegen. Diese Ausarbeitung enthält auf Seite 58 eine vom Deutschen Wetterdienst übernommene Windrose, aus der sich eine eindeutige Dominanz von aus Südwesten kommenden Winden ergibt; auf Seite 57 des Gutachtens wird diese Gegebenheit auch sprachlich festgehalten. Westwinde sind der Windrose zufolge in B* … demgegenüber nur vergleichsweise selten zu verzeichnen; sie treten von ihrer Bedeutung her signifikant hinter Winden aus nördlichen Richtungen sowie aus Ostsüdost zurück. Da die Klägerin die Richtigkeit und Aussagekraft der dem Gutachten vom 23. Juli 2015 zugrunde gelegten Daten über Windrichtungen und Windgeschwindigkeiten nicht in Zweifel gezogen hat, kann ihrer Behauptung, in B* … würden auch Winde aus Westen vorherrschen, nicht gefolgt werden.
Aus den in großer Zahl bei den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern (vgl. z. B. die Abbildung 6 im Gutachten vom 23.7.2015) geht mit zweifelsfreier Deutlichkeit hervor, dass die Emissionen, die durch das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen verursacht werden, durch aus Südwest kommende Winde in die sich nördlich von B … erstreckende freie Flur abtransportiert werden. Auch die von den Bestandsanlagen herrührenden Emissionen werden bei dieser Windrichtung allenfalls ganz am Rande zum Anwesen der Klägerin hingetragen. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, dieses Wohnhaus liege in der Hauptwindrichtung, kann vor diesem Hintergrund nicht als zutreffend anerkannt werden.
Aus den Ausführungen in Abschnitt 5.3.2.2 des Gutachtens vom 23. Juli 2015 geht ferner hervor, dass bei der Geruchsausbreitungsberechnung die unterschiedlichen Höhenlagen der einzelne E- und Immissionsorte sehr wohl berücksichtigt wurden. Dort wurde namentlich festgehalten, dass zur Berechnung des lokalen Windfeldes ein digitales Geländemodell verwendet worden sei, das den Geländeverlauf dreidimensional nachgebildet habe. Das sei deshalb erforderlich gewesen, weil im gegebenen Fall die Voraussetzungen der Nummer 11 des Anhangs 3 zur TA Luft erfüllt seien, so dass Geländeunebenheiten berücksichtigt werden müssten. Die im Untersuchungsgebiet vorgefundenen Geländesteigungen hat das Gutachten in seinen Abbildungen 11 und 12 grafisch wiedergegeben. Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung, das Anwesen der Klägerin liege exponiert auf einer Anhöhe, nicht aus, um Fehler dieser Ausarbeitung aufzuzeigen.
1.4 Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sei von einer „fehlerhaften Charakteristik“ des Betriebs der Beigeladenen ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Behauptung im Licht der weiteren Ausführungen in den Antragsbegründungen vom 13. und vom 22. Juli 2016 dahingehend, dass die Klägerin insoweit geltend machen will, die dem Gutachten (und damit auch dem Bescheid vom 19.8.2015) zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich der Beschaffenheit sowie der Art und Weise der Nutzung sowohl der Bestandsals auch der neu hinzukommenden Anlagen der Beigeladenen träfen in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Im Einzelnen beanstandet die Klägerin insofern vor allem
a) die Angabe unzutreffender Zahlen über den vorhandenen Tierbestand durch die Beigeladene im Genehmigungsverfahren;
b) eine aus ihrer Sicht bestehende Problematik in Zusammenhang mit der Abdeckung der Güllebehälter;
c) ein ganztägiges Offenhalten von Lagersilos für Futter (Mais, Grassilage usw.);
d) den Umstand, dass die Gülle aus dem Milchviehstall „im offenen Bereich“ in die Güllegrube umgepumpt werde;
e) die ihrer Auffassung nach bestehende Erforderlichkeit von weitaus mehr als 100 mittels Traktoren (samt Anhängern) erfolgenden Anlieferungen während der Maisernte, die sich zudem über deutlich mehr als höchstens zehn Tage im Jahr erstrecken würden;
f) die aus ihrer Sicht anzunehmende Realitätsferne der Vorgabe, Verdichtungsvorgänge während der Maisernte dürften nur mit zwei Traktoren vorgenommen werden;
g) einen zu gering angesetzten Wasserverbrauch des erweiterten Betriebs der Beigeladenen und einen ebenfalls unvertretbar niedrig prognostizierten Gülleanfall;
h) die hieraus behauptetermaßen resultierende höhere Zahl notwendiger Fahrten zur Ausbringung der Gülle, da die Lagerkapazität angesichts des Gülleaufkommens zu gering sei, sowie
i) unzutreffende Angaben über die täglichen Fütterungszeiten.
1.4.1 Zu Punkt a) ist anzumerken, dass die Beigeladene im Genehmigungsantrag vom 14. Januar 2015 ihren Bestand dahingehend beziffert hat, dass er 390 Liegeplätze für Rinder (davon 240 für Milchkühe und 150 für Jungvieh) umfasse. Diese Zahlen scheinen auch im Gutachten vom 23. Juli 2015 (vgl. dort z.B. die Abschnitte 1.1 und 2.2) sowie im Betreff und in der Nummer III.1.1 des Tenors des Bescheids vom 19. August 2015 auf. Demgegenüber hat das Sachgebiet „Verbraucherschutz“ des Landratsamts, das nach Aktenlage auch für veterinärfachliche Angelegenheiten zuständig ist, dem für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens behördenintern zuständigen Sachgebiet am 25. Februar 2015 mitgeteilt, der Betrieb der Beigeladenen sei dort mit 542 Rindern gemeldet. Nach Angabe des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt verfügte die Beigeladene bereits am 1. März 2014 über 531 Rinder (241 Milchkühe, 222 Rinder im Alter zwischen 6 Monaten und 2 Jahren sowie 68 Kälber).
Vor diesem Hintergrund lässt es sich zwar nicht ausschließen, dass die im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben über den im Betrieb der Beigeladenen vorhandenen Tierbestand unzutreffend gewesen sein könnten. Die Klägerin hat in den Antragsbegründungen jedoch nicht aufgezeigt, dass eine solche Gegebenheit – sollte sie vorliegen – die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens vom 23. Juli 2015 und des darauf aufbauenden Genehmigungsbescheids nach sich zieht.
Ein solcher Zusammenhang liegt auch nicht dergestalt auf der Hand, dass sich dahingehende Ausführungen erübrigt hätten. Denn der Bescheid vom 19. August 2015 setzt die Zahl der Tierplätze, die im Betrieb der Beigeladenen nach der Erweiterung vorgehalten werden dürfen, eindeutig auf insgesamt 798 fest (vgl. die Nummer I des Tenors sowie die unter der dortigen Nummer III.1.3 enthaltene Inhaltsbestimmung). Ist der Umfang der der Beigeladenen durch diesen Bescheid verliehenen rechtlichen Befugnisse aber durch die Zahl von insgesamt 798 Rinderplätzen begrenzt, so hätte ein über 390 Plätze hinausgehender Bestand zur Folge, dass die Erweiterung entsprechend geringer ausfallen müsste. Die Annahme, das Landratsamt habe der Beigeladenen eine Betriebserweiterung im Umfang von 408 Liegeplätzen für Rinder gestattet, die zu den vorhandenen Kapazitäten – wie groß sie auch immer sein mögen – ohne weiteres hinzutreten dürften, verbietet sich auch im Hinblick darauf, dass ein Bestand von 390 Plätzen sowohl in der Nummer I als auch in der Nummer III.1.1 des Genehmigungsbescheids verbindlich festgeschrieben ist.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, welche praktischen und rechtlichen Konsequenzen sich aus einem im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags und/oder der Genehmigungserteilung ggf. bereits vorhandenen höheren Tierbestand unter dem Blickwinkel einer hieraus resultierenden Rechtsverletzung der Klägerin ergeben können. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten vom 23. Juli 2015 – wie sich in besonderer Deutlichkeit aus den auf den Seiten 47 und 48 eingearbeiteten Tabellen ergibt – gemäß § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV a.F. bei der Prognose der zu erwartenden Geruchsgesamtbelastung der Klägerin auf den künftig zugelassenen Umfang des Betriebs der Beigeladenen abgestellt (d.h. die olfaktorischen Auswirkungen des Bestands und der Erweiterung in ihrer Summe betrachtet) hat. Gleiches gilt für die Untersuchung der Frage, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben – d.h. der Bestand und die geplante Erweiterung – insgesamt mit einer Geräuschzusatzbelastung einhergeht, die die in der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm vorgegebene Irrelevanzschwelle nicht überschreitet.
1.4.2 Das vorstehend unter den Punkten b) bis i) zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen der Klägerin lehnt sich teilweise an Einwände an, die der erste Bürgermeister der Gemeinde B* … in einem undatierten Schriftstück (Blatt 459 bis 461 der Akte des Landratsamts) nach Erlass des Bescheids vom 19. August 2015 vorgebracht hat; namentlich das in der Antragsbegründung vom 13. Juli 2016 in Bezug genommene Schreiben der Klagebevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 18. April 2016 übernimmt das vorgenannte Schriftstück weithin wörtlich. Der Sache nach beinhalten diese gemeindlichen Einwände und das hierauf aufbauende – ebenso wie das hiervon unabhängige – Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen die Behauptung, im Bescheid vom 19. August 2015 enthaltene Inhalts- oder Nebenbestimmungen würden nicht beachtet. Denn die Klägerin greift insoweit Gesichtspunkte auf, die in diesem Bescheid deshalb einer Regelung zugeführt wurden, um die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (vgl. zu dem Gebot, dass die Güllebehälter eine natürliche Schwimmdecke aufweisen müssen, die bei ihrer Zerstörung unverzüglich wiederherzustellen ist, die Auflagen IV.1.2.8 und IV.1.2.10; zur angeordneten Lagerung geruchsintensiver Futtermittel in geschlossenen Behältern und Hallen sowie zur Abdeckung der Silokörper mit Kunststofffolien die Auflagen IV.1.2.4 und IV.1.2.12; zur erforderlichen Abführung der Gülle aus den Ställen in die Güllegruben mittels geschlossener Rohrleitungen die Auflage IV.1.2.7; wegen der Begrenzung der zulässigen Zahl von Fahrten mit Traktorgespannen anlässlich der Maisernte auf maximal 100 an ca. vier Tagen, ferner hinsichtlich des bei der Maisverdichtung erlaubten Einsatz von höchstens zwei Traktoren sowie der erlaubten Fütterungszeiten die diesbezüglichen Inhaltsbestimmungen in der Nummer III.5, zu dem auf 7.709 m³ festgesetzten Gesamtvolumen der Güllebehälter die Nummern I und III.2.3 des Bescheidstenors).
Da Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Frage bildet, ob die erteilte Genehmigung als solche subjektive Rechte der Klägerin verletzt, kommt etwaigen Verstößen der Beigeladenen gegen Inhalts- oder Nebenbestimmungen des Bescheids vom 19. August 2015 keine Entscheidungserheblichkeit zu (vgl. zur mangelnden Eignung von Zuwiderhandlungen gegen behördliche Vorgaben hinsichtlich der Beschaffenheit oder der Nutzung einer Anlage, die in einen die Errichtung und/oder den Betrieb dieser Anlage zulassenden Verwaltungsakt aufgenommen wurden, die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung als solche zu beseitigen, z.B. BVerwG, B.v. 30.6.2008 – 9 VR 16/08 u. a. – NVwZ 2008, 1010 Rn. 4; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600). Anders verhält es sich nur, falls derartige Inhalts- oder Nebenbestimmungen von vornherein ungeeignet sind, die mit ihrem Erlass beabsichtigte Rechtsfolge herbeizuführen (insbesondere das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu Lasten der Nachbarschaft zu verhindern), weil sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfüllbar sind oder mit ihrer Beachtung von vornherein nicht gerechnet werden kann (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215/217).
Dass eine Konstellation der letztgenannten Art inmitten stehe, klingt in den Ausführungen der Klägerin zwar an; dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot ist sie jedoch auch insoweit nicht gerecht geworden. Ein „Darlegen“ erfordert es, die eine Behauptung rechtfertigenden Gründe zu erläutern und auf die aus der Sicht des Darlegungspflichtigen in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände näher einzugehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – juris Rn. 6; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 12; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 11). Die Klägerin beschränkt sich demgegenüber weithin darauf, durch nichts belegte Behauptungen über einen angeblich nicht bescheidskonformen Anlagenbetrieb aufzustellen; aus ihren Ausführungen geht nicht einmal eindeutig hervor, ob sie insoweit bereits konkrete Wahrnehmungen getätigt hat (bejahendenfalls wäre es unabdingbar gewesen, deren Zeitpunkt anzugeben und ggf. vorhandene Beweismittel zu benennen), oder ob sie nur Befürchtungen artikuliert, die die künftige Anlagennutzung betreffen.
Dahinstehen kann, ob das Darlegungserfordernis insoweit gewahrt ist, als die Klägerin zur Stützung ihrer sinngemäßen Behauptung, das durch den Bescheid vom 19. August 2015 genehmigte Vorhaben ziehe den Anfall von Gülle in derart großen Mengen nach sich, dass zu deren Abtransport die in der Nummer III.5 des Bescheidstenors zugelassenen maximal 20 Fahrten pro Tag an 35 bis 40 Tagen im Jahr nicht ausreichen würden, auf die im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. April 2016 diesbezüglich enthaltene Berechnung verweist (sie stimmt mit derjenigen überein, die in der undatierten Eingabe des ersten Bürgermeisters der Gemeinde B* … vorgenommen wurde, die beim Landratsamt am 24.8.2015 eingegangen ist). Denn das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt hat am 30. September 2015 gegenüber dem Landratsamt ausgeführt, auf der Grundlage der Erweiterungsplanung benötige die Beigeladene für den halbjährigen Flüssigmist- und Jaucheanfall eine Güllelagerkapazität von 5.420 m³. Auf der Grundlage einer vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstellten, im Betrieb der Beigeladenen im Ausbaustadium vorhandenen Lagerkapazität von 7.310 m³ (der Bescheid vom 19.8.2015 genehmigt weitergehend sogar eine Kapazität von 7.709 m³) verfüge die Beigeladene selbst dann noch über eine für 7,58 Monate ausreichende Lagerkapazität, falls ihr künftig gestattet würde, den halbjährlich anfallenden Festmist im Volumen von 360 m³ in die Güllegruben einzubringen. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Stichhaltigkeit der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene werde die ihr bescheidsmäßig auferlegte zahlenmäßige Begrenzung der der Gülleausbringung dienenden Fahrten nicht einhalten können, lassen sich vor diesem Hintergrund nicht bejahen.
Inwieweit der geltend gemachte hohe Wasserverbrauch des erweiterten Betriebs der Beigeladenen geeignet sein soll, subjektive Rechte der Klägerin zu verletzten, geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor, so dass diesem Vorbringen keine Entscheidungserheblichkeit zuerkannt werden kann.
1.5 Der in den Schriftsätzen vom 13. und vom 22. Juli 2016 enthaltene Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss vom 10. März 2015 reicht ebenfalls nicht aus, um ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran hervorzurufen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, oder einen aus dem Unterbleiben einer gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung resultierenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aufzuzeigen. Insbesondere ergeben sich auch aus diesem Gemeinderatsbeschluss keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 23. Juli 2015 in Frage zu stellen.
Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang zunächst dem Umstand zu, dass die Gemeinde B* … ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen trotz der im Beschluss vom 10. März 2015 angesprochenen Gegebenheiten ausdrücklich erteilt hat. Hätte zur Überzeugung der Gemeinde festgestanden, dass bereits die vorhandenen Rinderhaltungsbetriebe (einschließlich desjenigen der Beigeladenen vor der verfahrensgegenständlichen Erweiterung) Umwelteinwirkungen hervorrufen, die die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schädlichkeitsgrenze übersteigen, hätte es nahe gelegen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert; hierzu wäre sie unter der genannten Voraussetzung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB berechtigt gewesen. Sie hat demgegenüber das Einvernehmen nicht nur ausdrücklich (wenn auch unter der Voraussetzung einer eingehenden Prüfung der von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte) erteilt; in dem Formblatt, mit dem das Landratsamt von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, hat ihr erster Bürgermeister am 12. März 2015 darüber hinaus angegeben, öffentliche Belange (zu ihren gehört nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen) stünden dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Angesichts der Häufigkeit, mit der auch kleine Gemeinden mit bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen befasst werden, bei denen sich die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stellt, kann nicht angenommen werden, dass diese Vorschrift und die an sie geknüpften Rechtsfolgen der Gemeinde B* … unbekannt waren.
Der Gemeinderatsbeschluss vom 10. März 2015 muss vor diesem Hintergrund so verstanden werden, dass sich die Immissionsbelastung der Wohnbevölkerung in B* … aus der Sicht der Standortgemeinde bereits vor der Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen als ausgesprochen problematisch darstellte und die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens deshalb besonders sorgfältiger Prüfung bedürfe. Dass es das Anliegen des Gemeinderats war, das Landratsamt zu einer besonders eingehenden Vergewisserung über die geruchs- und geräuschbezogenen Auswirkungen des Vorhabens zu veranlassen, ohne dass die Gemeinde jedoch von der fehlender Genehmigungsfähigkeit des Projekts ausging, kommt in den Einleitungsworten des Beschlusses vom 10. März 2015 unmittelbar zum Ausdruck.
Der Annahme, bereits durch diesen Beschluss werde dargetan, dass in B* … die Geruchsvorbelastung sowie die während der Nachtzeit zu verzeichnenden Geräusche so hoch gewesen seien, dass aus diesem Grund kein weiteres mit derartigen Emissionen einhergehendes Vorhaben mehr zugelassen werden könne, steht ferner entgegen, dass der Gemeinderatsbeschluss zumindest insofern von nachweislich unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgeht, als in seiner Nummer 1 die Auffassung zum Ausdruck gebracht wird, der Betrieb der Beigeladenen liege – bezogen auf den Ort B* … – „in der Hauptwindrichtung“. Dass die Gemeinde insofern den gleichen Fehlvorstellungen wie die Klägerin erlegen ist, ergibt sich aus den Ausführungen in Abschnitt II.1.3 dieses Beschlusses.
Ungeachtet dieses Tatsachenirrtums beansprucht die Darstellung der Standortgemeinde, bereits die vorhandenen Geruchs- und Geräuschbelastungen würden als Missstand empfunden, angesichts der zu unterstellenden Vertrautheit der Gemeinderatsmitglieder mit der vor Ort bestehenden Immissionssituation Beachtlichkeit. Geht der Genehmigungsbehörde eine gemeindliche Stellungnahme mit dem hier inmitten stehenden Inhalt zu, so zeitigt dies Auswirkungen auf die Ausübung des Ermessens, das Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwVfG – vorbehaltlich vorrangiger Bestimmungen insbesondere der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – hinsichtlich der Art und des Umfangs der durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung einräumt: Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unter immissionsschutzrechtlichem Blickwinkel muss in einem solchen Fall mit einer Intensität aufgeklärt werden, die dem Gewicht der von der Standortgemeinde vorgetragenen Gesichtspunkte Rechnung trägt.
Das Landratsamt ist diesem Gebot in mehrfacher Hinsicht gerecht geworden.
1.5.1 Abweichend von der die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspraxis heute weithin prägenden Übung, bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände auf Unterlagen zurückzugreifen, die im Auftrag des Genehmigungsbewerbers durch Personen seines Vertrauens erstellt wurden (vgl. § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV), hat die Behörde hier selbst ein Geräusch- und Geruchsgutachten in Auftrag gegeben. Eine solche Ausarbeitung begegnet im Regelfall nicht jenen Bedenken, denen sich vom Vorhabensträger beigebrachte Gutachten u. U. im Hinblick darauf ausgesetzt sehen können, dass ein Sachverständiger, wenn er Auftragnehmer des Vorhabensträgers ist, ihm gegenüber aus wirtschaftlichen und vertragsrechtlichen Gründen in einem Loyalitätsverhältnis steht.
1.5.2 Ferner hat das Landratsamt gegenüber dem beauftragten Sachverständigenbüro darauf bestanden, bei der Ermittlung der Geruchsgesamtbelastung alle Emissionsquellen zu berücksichtigen, die auch nur hypothetisch einen Beitrag zur diesbezüglichen Vorbelastung leisten können (vgl. insofern z.B. die Nummern 2 bis 4 in der E-Mail der Behörde an das Sachverständigenbüro vom 16.6.2015). Im weiteren Verfahrensfortgang hat das Sachverständigenbüro sodann von sich aus die – vom Betrieb der Beigeladenen aus gesehen – am entgegengesetzten Ortsrand liegende Rinderhaltung D* … in die Untersuchung einbezogen, „um nunmehr wirklich alle irgendwie vorhandenen oder geplanten Quellen berücksichtigt zu haben“ (vgl. die E-Mail des Sachverständigenbüros an das Landratsamt vom 16.7.2015).
1.5.3 Vor allem aber hat die Behörde das ihr vorgelegte Gutachten sorgfältig geprüft und nachdrücklich auf die Behebung von Mängeln gedrungen, die früheren Fassungen dieser Ausarbeitung anhafteten. Ein diesbezüglicher Vermerk eines Umweltingenieurs (Blatt 183 der Akte des Landratsamts) hatte zur Folge, dass die vom 4. Mai 2015 datierende erste Version des Gutachtens überarbeitet wurde. Auch die vom 15. Juni 2015 stammende Zweitfassung fand nicht die uneingeschränkte Billigung des Landratsamts (vgl. die an das Sachverständigenbüro gerichteten E-Mails der Behörde vom 16., 17. und 25.6.2015), so dass am 16. Juli 2015 eine dritte Version des Gutachtens erstellt wurde. Erst nachdem das Landratsamt am 23. Juli 2015 auf die auch dieser Ausarbeitung noch anhaftenden (kleineren) Mängel hingewiesen hatte, wurde die vom gleichen Tag datierende Endfassung erstellt.
2. Einen Fehler der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung erblickt die Klägerin darin, dass im Vermerk des Landratsamts vom 30. Juli 2015 (er dient gemäß § 3c Satz 6 UVPG in der seinerzeit noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung dieses Gesetzes vom 24.2.2010 [BGBl I S. 94; nachfolgend „UVPG a.F.“ genannt] der Dokumentation der insoweit angestellten Erwägungen) ein grenzüberschreitender Charakter von Auswirkungen des Vorhabens verneint wurde. Die Klägerin geht insoweit jedoch von einem offensichtlich unzutreffenden Verständnis des Begriffs des „grenzüberschreitenden Charakters“ im Sinn der Nummer 3.2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. aus. Die amtlichen Überschriften des § 8, des § 9a, des § 9b und des § 14j UVPG a.F. in Verbindung mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen lassen vielmehr eindeutig erkennen, dass einem Vorhaben nur dann ein grenzüberschreitender Charakter im Sinn des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zukommt, wenn es erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland zeitigen kann; das bloße Entstehen von Auswirkungen jenseits der Grenzen der Grundstücke, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll, genügt hierfür ersichtlich nicht. § 2 Abs. 3 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808) enthält nunmehr eine ausdrückliche Legaldefinition des Begriffs der „grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen“; sie stimmt mit dem vorbezeichneten Verständnis, von dem die Rechtsprechung bereits bisher ausgegangen ist (vgl. zum Erfordernis möglicher Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat als Voraussetzung für eine grenzüberschreitende Behörden- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung z.B. BayVGH, U.v. 9.12.2015 – 22 A 15.40025 – juris Rn. 24; VG Freiburg, B.v. 23.9.2016 – 6 K 2683/16 – juris Rn. 31), vollumfänglich überein.
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner durch die Behauptung aufgezeigt, die in Abschnitt 3.3 Buchst. b des Vermerks vom 30. Juli 2015 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Landratsamts, die Auswirkungen der anlagenbedingten Geruchsbelästigungen würden sich innerhalb des im dörflichen Bereich üblichen Ausmaßes bewegen, sei angesichts der Vorbelastung nicht nachvollziehbar. Der Behörde lag im Zeitpunkt der Erstellung dieses Vermerks bereits das Gutachten vom 23. Juli 2015 vor. In ihm wurde – bezogen auf das Anwesen der Klägerin – eine nach vollzogener Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen zu erwartende Geruchsgesamtbelastung von 15% der Jahresstunden, hinsichtlich der beiden anderen in die Betrachtung einbezogenen Wohngebäude eine Geruchsgesamtbelastung von 14% bzw. 8% sowie hinsichtlich des Friedhofs eine solche von 20% der Jahresstunden prognostiziert. Der Richtigkeit der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, in Dorfgebieten sei eine Geruchsstundenhäufigkeit von 15% und am Rand eines solchen Gebiets eine Geruchsstundenhäufigkeit von 20% der Jahresstunden zumutbar, ist die Klägerin nicht nur nicht entgegengetreten; im letzten Absatz auf Seite 8 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juli 2016 spricht sie vielmehr selbst von den „in einem Dorfgebiet zulässigen Werte[n] von bis zu 15% der Jahresstunden“. Hält sich aber selbst die nach Verwirklichung des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geruchsgesamtbelastung innerhalb der Grenzen des rechtlich Zumutbaren, so erschließt sich mangels genauerer Darlegungen in der Antragsbegründung nicht, warum die in Abschnitt 3.3 Buchst. b des Vermerks vom 30. Juli 2015 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung im Hinblick auf die bestehende olfaktorische Vorbelastung (bei ihr handelt es sich nur um einen Teil der zu erwartenden Geruchsgesamtbelastung) nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG a.F. sein soll.
Nicht gefolgt werden kann angesichts der einschlägigen Aussagen im Gutachten vom 23. Juli 2015 und in Anbetracht der unbehelflichen Einwendungen der Klägerin gegen diese Ausarbeitung auch der Behauptung, es sei fehlerhaft gewesen, wenn das Landratsamt in Abschnitt 3.3 Buchst. a des Vermerks vom 30. Juli 2015 die Auffassung vertreten habe, das Entstehen unzulässigen, aus dem Anlagenbetrieb resultierenden Lärms könne aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
Die Rüge, das Landratsamt habe den im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung anzulegenden Maßstab verkannt, verschafft der Klägerin gleichfalls keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung. Denn ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 oben des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juli 2015 wendet sie sich auch in diesem Zusammenhang dagegen, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung auf der Grundlage eines Gutachtens vorgenommen wurde, das ihrer Auffassung nach fehlerhaft ist und deshalb keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen könne. Damit kann sie nicht nur deshalb nicht durchdringen, weil sie die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 23. Juli 2015 nicht zu erschüttern vermocht hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich § 3c Satz 1 (hier anzuwenden i.V.m. Satz 2) UVPG a.F. mit einer bloß „überschlägigen Prüfung“ begnügt. Die von der Klägerin der Sache nach erhobene Forderung nach einer noch eingehenderen Aufklärung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung entscheidungserheblichen Umstände, als sie vorliegend erfolgt ist, geht deshalb bereits vom Ansatz her fehl. Auf die Frage, ob es angesichts der Formulierung („unverzüglich“) in § 3a Satz 1 UVPG a.F. rechtens war, die Umweltverträglichkeitsvorprüfung erst zu einem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die Behörde den Sachverhalt bereits erschöpfend ermittelt hatte und ihr alle entscheidungserheblichen Informationen zur Verfügung standen, war gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO mangels dahingehenden substantiierten Vorbringens in der Antragsbegründung im vorliegenden Fall nicht einzugehen.
3. Sollten die Ausführungen im sechsten und siebten Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 22. Juli 2016 so zu verstehen sein, dass die Klägerin die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unabhängig von den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für geboten erachtet, so würde hierdurch ebenfalls kein dem Bescheid vom 19. August 2015 anhaftender Fehler aufgezeigt, aus dem sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils ergäben. Denn die Klägerin hat keine Rechtsvorschrift benannt, aus der im gegebenen Fall die Notwendigkeit eines mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinn von § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG einhergehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens resultieren könnte. Vielmehr war hier nach der eindeutigen Vorgabe in den Nummern 7.1.11.3 und 9.36 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. ein vereinfachtes Verfahren im Sinn von § 19 BImSchG durchzuführen; in einem solchen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG nicht anzuwenden.
4. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Juli 2016, die Auflage „1.14“ sei völlig unzureichend und unbestimmt, ist auch dann nicht nachvollziehbar, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich dieser Einwand auf die Nummer IV.1.1.4 des Bescheidstenors bezieht. Dort hat das Landratsamt zahlenmäßig exakt – und damit in klarer und eindeutiger Weise – festgelegt, welche Schallleistungspegel bestimmte im Betrieb der Beigeladenen zum Einsatz gelangende Maschinen höchstens hervorrufen dürfen. Warum diese Auflage angesichts der Tatsache unzureichend sein soll, dass die am Anwesen der Klägerin vorhabensbedingt zu erwartenden Beurteilungspegel (hinsichtlich des Erntebetriebs allerdings nur bei Einhaltung der insoweit verfügten, ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegenden Vorkehrungen, die der Wahrung der Tatbestandsvoraussetzungen „seltener Ereignisse“ im Sinn der TA Lärm dienen) sogar unterhalb der Irrelevanzschwelle verbleiben, erschließt sich anhand der Antragsbegründung nicht.
Unzutreffend ist auch die Einlassung, die Einhaltung der Auflagen „1.17 und 1.18“ (gemeint wohl: IV.1.1.7 und IV.1.1.8) lasse sich nicht überprüfen. Denn eine sachverständige Person vermag sehr wohl zu beurteilen, ob die Beigeladene – wie das die erstgenannte Nebenbestimmung verlangt – ausschließlich dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechende Fahrzeuge und Anlagen einsetzt bzw. errichtet, und ob sie diese Wirtschaftsgüter auflagengemäß betreibt und wartet. Die Befolgung der Auflage IV.1.1.8, der zufolge die Beigeladene unnötige Motorleerläufe und unnötige Fahrbewegungen zu unterlassen hat, vermag jedenfalls in gewissem Umfang sogar das örtliche Umfeld dieses Betriebs zu kontrollieren.
5. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein Verfahrensfehler werden durch die Behauptung aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen in den Schriftsätzen der Klagebevollmächtigten vom 15. und vom 18. April 2016 unberücksichtigt gelassen. Denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils setzen sich im Abschnitt 2.7 mit dem darin enthaltenen Vorbringen insoweit ausdrücklich auseinander, als hierzu Anlass bestand. Soweit das Verwaltungsgericht auf einen Teil der in diesen Schreiben angesprochenen Gesichtspunkte nicht explizit eingegangen ist, konnte dies angesichts der Unbehelflichkeit jener Ausführungen (vgl. dazu u. a. die Ausführungen in den Abschnitten II.1.2 und II.1.4.2 des vorliegenden Beschlusses) ohne Nachteil für die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung und ohne Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör unterbleiben. Denn das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.5.1956 – 1 BvR 128/56 – BVerfGE 5, 22/24; B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/274; U.v. 8.7.1997 – 1 BvR 2111/94 u. a. – BVerfGE 96, 171/216 f.). Dies gilt insbesondere bei unsubstantiierten oder sonst unbeachtlichen Ausführungen.
6. Keinen Verfahrensfehler stellte es schließlich dar, wenn das Verwaltungsgericht den von den Klagebevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die akustischen und olfaktorischen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen abzielenden Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, hierbei handele es sich um einen Beweisermittlungsantrag. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass die Klägerin ohne substantiierten Vortrag „ins Blaue hinein“ behauptet habe, die Immissionsrichtwerte würden sowohl tagsüber als auch während der Nacht erheblich überschritten, und das Gutachten vom 23. Juli 2015 beruhe auf unzutreffenden Tatsachenerhebungen sowie einer falschen Information seitens des Auftraggebers über die Betriebscharakteristik. Gegen diese Bewertung des Verwaltungsgerichts ist umso weniger etwas zu erinnern, als es der Klägerin – wie vorstehend dargelegt – auch im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht gelungen ist, beachtliche Einwände gegen das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vorzubringen.
7. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladene etwaige im Zulassungsverfahren angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt, da sie in diesem Verfahrensabschnitt keinen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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