Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus – Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes

Aktenzeichen  1 ZB 16.2598

Datum:
5.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7004
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO vermittelt dem Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets, die durch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mitgestaltet werden kann. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung bzw. eine unterlassene Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 15.4360 2016-10-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich als benachbarte Grundstückseigentümerin gegen das Bauvorhaben. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan der Beklagten „I.“. Mit der Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten wurden Befreiungen hinsichtlich der Dachneigung (Tonnendach mit 45° statt max. 26°), der GFZ-Überschreitung (von 0,8 auf 0,83) und der Überschreitung der Baugrenzen (geringfügige Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch die Tiefgarageneinhausung und teilweise Überschreitung der rückwärtigen südlichen Baugrenze in einer Tiefe von ca. 2,25 m) erteilt. Die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2016 ab. Die Klägerin werde durch die Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu der Geschossflächenzahl, der Zahl der Vollgeschosse, der Dachneigung und den Baugrenzen dienten nicht dem Nachbarschutz. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Dabei sei in die erforderliche Interessenabwägung einzustellen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände eingehalten seien. Maßgeblich für die Abstandsflächenregelung sei die geltende Bayerische Bauordnung, es könne nicht auf die Regelungen der Bayerischen Bauordnung von 1974 Bezug genommen werden. Auch sonst sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Vorhaben rücksichtslos sein könnte. Eine „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung liege nicht vor.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder werden nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
Bei einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dienen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – BauR 1998, 1206). Für Festsetzungen eines Bebauungsplans ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit die Festsetzung Drittschutz vermitteln will (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – NVwZ 1987, 409). Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sind im Gegensatz zu Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in der Regel nicht nachbarschützend, können aber nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträger diese Wirkung haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 1996, 170; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – NVwZ 1996, 888).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei einer Auslegung des Bebauungsplans die Festsetzungen, von denen die Beklagte Befreiungen erteilt hat, nicht drittschützend sind. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung ausführlich begründet hat, sondern ob die Klägerin erfolgreich ernstliche Zweifel daran geltend machen kann. Die drittschützende Wirkung von einzelnen Festsetzungen wird bereits nicht substantiiert geltend gemacht. Die Klägerin kann daher – unabhängig von der Begründetheit des jeweiligen Einwands – nicht mit Erfolg geltend machen, dass durch die Befreiungen die Grundzüge der Planung berührt würden, eine für die Befreiung erforderliche atypische Situation fehle, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar sei oder der Bauausschuss der Beklagten seine Ermessensentscheidung auf einer unzulänglichen Grundlage getroffen habe.
Weiter trägt die Klägerin vor, dass die Festsetzungen zum Maß der Bebauung, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse, die Dachform, die Dachneigung, die Einhaltung der Baugrenzen, die Grundfläche, die Festsetzungen von Flächen für Tiefgaragen in einer Gesamtschau betrachtet werden müssten und damit auch die Art der Bebauung, die Mehrfamilienhäuser ausschließe, festgelegt werde; durch das Bauvorhaben werde eine Veränderung dieses Gebietscharakters vorgenommen. Zwar vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dem Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets, die durch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mitgestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – NVwZ 1995, 899; B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – NVwZ 2002, 1384; vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Oktober 2017, § 15 BauNVO Rn. 11). Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich aber gerade nicht, dass nur Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser zulässig sein sollten. Die Beklagte hat in dem Bebauungsplan weder Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 (Festsetzung von Flächen, auf denen nur Einzelhäuser und/oder Doppelhäuser zulässig sind) oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 1g BBauG 1960 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG 1976 (Festsetzung von Flächen, die überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehen sind) getroffen noch von der Festsetzungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 4 BauNVO 1968 Gebrauch gemacht, dass in bestimmten Teilen des Bebauungsplangebiets nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind (im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung des OVG Hamburg, B.v. 5.6.2009 – 2 Bs 26/09 – BauR 2009, 1556). Sie hat hingegen das zulässige Höchstmaß für zwei Vollgeschosse bei der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO 1968) ausgeschöpft und mit den Baugrenzen nicht kleinräumig einen Baukörper festgesetzt. Aus der Tatsache, dass der Bebauungsplan für einen Großteil des Plangebiets Flächen für Garagen, für Gemeinschaftsgaragen als Tiefgaragen und für Gemeinschaftsstellplätze (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.1983 – Nr. 14.B-1294/79 – BayVBl 1983, 593) festgelegt hat, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass auf dem Baugrundstück, für das keine entsprechende Festsetzung erfolgt ist, keine (Tief) Garage zulässig ist.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht übersehen hätten, dass auch von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse abgewichen worden sei und hinsichtlich der Tiefgarage eine weitere Befreiung von den Baugrenzen und der zulässigen Grundfläche nötig gewesen sei, war eine Befreiung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse nicht nötig bzw. führt die gerügte fehlende Befreiung nicht schon zu einer Rechtsverletzung. Nach Auffassung der Klägerin ist für die Definition des Vollgeschosses die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans maßgeblich. Es ist umstritten, ob die Verweisung in § 18 BauNVO 1968 auf die landesrechtlichen Vorschriften als statische oder dynamische Verweisung zu verstehen ist (für eine statische Verweisung vgl. VGH BW, B.v. 27.1.1999 – 8 S 19/99 – NVwZ-RR 1999, 558; OVG Berlin, U.v. 28.1.2003 – 2 B 18.99 – BauR 2004, 823; für eine dynamische Verweisung HessVGH, B.v. 26.7.1984 – 4 TG 1669/84 – BauR 1985, 293; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Oktober 2017, § 20 BauNVO Rn. 17 ff.). Die Frage kann vorliegend offen bleiben, da die Beklagte im Klageverfahren eine Berechnung vorgelegt hat, nach der die Dachgeschosse auch bei Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Rechts keine Vollgeschosse sind. Der klägerische Einwand, dass in der Planung offenbar die 2,30 m Regelung dargestellt ist, ignoriert diese Berechnung vollständig. Im Übrigen hat der Architekt in der Darstellung des Schnitts (B-B) und in den Berechnungen die „2,0 m Regelung“ (vgl. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1974) berücksichtigt, was sich auch aus der Überprüfung der Berechnung durch die Beklagte ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den Regelungen der BauNVO 1968 bei der Tiefgarage die unterirdische Überschreitung der Baugrenzen hätte berücksichtigt werden müssen (ein klarstellender Verweis gilt erst seit der BauNVO 1990, vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Oktober 2017, § 23 BauNVO Rn. 12) und inwieweit Tiefgaragen nach der damaligen Rechtslage bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen waren, da der Nachbar bei Unterlassen einer notwendigen Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans auch nur die Berücksichtigung seiner nachbarlichen Interessen in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB verlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343).
Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung bzw. eine unterlassene Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Soweit es dabei in die Interessenabwägung eingestellt hat, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen einhält, ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die aktuelle Rechtslage maßgeblich ist (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 6 Rn. 293). Der Bebauungsplan enthält keine Regelungen zu Abstandsflächen und hat nach der planerischen Konzeption (vgl. oben) auch die damals geltenden Abstandsflächen nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen. Er verweist nur hinsichtlich der aufgenommenen gestalterischen Festsetzungen auf die Bayerische Bauordnung (vgl. Art. 107 BayBO 1974 als angegebene Rechtsgrundlage für den Erlass des Bebauungsplans sowie Festsetzung C 4a). Auch die Annahme, dass für die Tiefgarage weitere Befreiungen notwendig gewesen wären, führt zu keiner anderen Interessenabwägung. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch unterirdische Bauteile ist nicht erkennbar, weiter fehlen tragfähige Anhaltspunkte, dass die Nutzung der Tiefgarage, die straßennah anzufahren ist, für die Klägerin mit einer übermäßigen Lärmentwicklung verbunden sein wird, zumal diese mit ihrer eigenen Garage angrenzt (vgl. OVG NW, U.v. 1.3.2017 – 2 A 45.16 – BauR 2017, 1504). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Gebietscharakter durch die Zulassung des Bauvorhabens nicht gesprengt.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 8 B 56.16 – juris Rn. 5; B.v. 18.5.1993 – 4 B 65.93 – NVwZ 1993, 305). Die Klägerin hat schon keinen tragenden, abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet, mit dem dieses von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll. Im Übrigen widerspricht das angefochtene Urteil ausweislich der vorstehenden Erwägungen der zitierten Rechtsprechung nicht.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie mit dem gestellten Antrag weder ein Kostenrisiko eingegangen ist noch auf Grund der fehlenden Begründung das Verfahren gefördert hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 17 m.w.N.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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