Baurecht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu baurechtlicher Beseitigungsanordnung

Aktenzeichen  Vf. 83-VI-14

Datum:
25.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 518
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 101, Art. 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1, Art. 120
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 34, § 35 Abs. 2, Abs. 3
VwGO § 117 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung gemessen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3. Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 ZB 14.674 2014-04-30 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den Bescheid vom 16. Oktober 2012 Az. 5.4. Sie BK-20110071, mit dem die Große Kreisstadt Dachau die Beschwerdeführer unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert hat, die auf Parzelle 53 des Grundstücks Fl.Nr. 1886/13 der Gemarkung Dachau bestehenden Sichtschutzwände entlang der nördlichen und östlichen Parzellengrenzen vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen,
den Beschluss vom 4. Februar 2014 Az. 11 K 12.5786, mit dem das Verwaltungsgericht München ein Richterablehnungsgesuch der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat,
das Urteil vom 13. Februar 2014 Az. 11 K 12.5786, mit dem das Verwaltungsgericht München die Klage der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2012 abgewiesen hat,
den Beschluss vom 30. April 2014 Az. 1 ZB 14.674, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hat, und
den Beschluss vom 1. Juli 2014 Az. 1 ZB 14.1133, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 30. April 2014 zurückgewiesen hat.
1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des in mehrere Parzellen aufgeteilten Grundstücks Fl.Nr. 1886/13 der Gemarkung Dachau. Sie bewirtschaften die Parzelle 53. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 19/75 „Kleingartenanlage Kufsteiner Str.“, den die Große Kreisstadt Dachau im Jahr 1975 beschlossen hat. Der Bebauungsplan setzt das Gebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung der „Nutzung für Dauerkleingärten als Gemeinschaftsanlage“ fest. Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass in einer Gartenparzelle nur eine Gartenlaube aufgestellt werden und die überbaute Fläche einschließlich überdachte Vorplätze bzw. Terrassen 30 m2 nicht überschreiten darf. Ferner ist festgelegt, dass weitere Gebäude einschließlich genehmigungsfreier Gebäude (Nebengebäude, Gewächshäuser usw.), bauliche Anlagen, Wohnzelte und Wohnwagen nicht zulässig sind. Als Einfriedung sind nach Nr. 3.5 der textlichen Festsetzungen 1 m hohe Maschendrahtzäune ohne Sockel mit gleich hoher Heckenbepflanzung zulässig.
Mit „planungsrechtlichem Beschluss“ vom 19. April 2005 beschloss die Große Kreisstadt Dachau ein „Neuordnungskonzept“ für die Kleingartenanlage, mit dem Anforderungen für die Erteilung von Baugenehmigungen mit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans festgelegt wurden. Dabei wurden unter anderem vom Bebauungsplan abweichende Höchstmaße für Gebäude und Gebäudeteile pro Parzelle, darunter eine Gartenlaube mit einer maximalen Grundfläche von 50 m2 und ein transparenter Windschutz für den Freisitz mit einer maximalen Länge von 2,50 m, für zulässig erklärt. Weiterhin wurde festgelegt, dass bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden und dem Neuordnungskonzept nicht entsprechen, zurückzubauen und sonstige Regelungen des Bebauungsplans 19/75 zu beachten sind. Am 30. Juni 2009 fasste die Große Kreisstadt Dachau ergänzend den Beschluss, die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Zäune und der Unzulässigkeit von sonstigen baulichen Anlagen durchzusetzen.
2. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 16. Oktober 2012 forderte die Große Kreisstadt Dachau die Beschwerdeführer unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die auf der Parzelle 53 bestehenden Sichtschutzwände entlang der nördlichen und östlichen Parzellengrenzen vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass auf der Parzelle Sichtschutzzäune aus massiven Holzrahmen mit dichtem Weidengeflecht in einer Länge von ca. 27 m entlang der nördlichen und östlichen Parzellengrenzen errichtet worden seien. Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO lägen vor. Die Sichtschutzzäune seien ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Eine Herstellung rechtmäßiger Zustände sei nicht möglich, weil die baulichen Anlagen den Vorgaben der Nrn. 1.3 und 3.5 des Bebauungsplans 19/75 widersprächen. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gestaltung von Zäunen stellten sicher, dass ein Einbunkerungseffekt durch überhöhte Einfriedungen oder massive Sichtschutzzäune auf den Parzellen vermieden und für eine dem Gebietscharakter einer Kleingartenanlage entsprechende Durchgrünung gesorgt werde. Befreiungen seien allenfalls im Rahmen des Neuordnungskonzepts möglich; dieses sehe aber keine Neuregelung für Zäune vor. Auch die Verfahrensfreiheit für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO berechtige nicht zur Errichtung der Zäune. Des Weiteren widersprächen die Sichtschutzzäune der technischen Auflage Ziffer II./7. des bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheids vom 21. September 2006. Der Erlass der Beseitigungsanordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Baubehörde sei durch den Beschluss der Großen Kreisstadt Dachau gebunden, keine weiteren Präzedenzfälle zuzulassen, die nicht dem Neuordnungskonzept bzw. den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht München Klage. Ein von den Beschwerdeführern wegen Besorgnis der Befangenheit gestelltes Richterablehnungsgesuch wies das Verwaltungsgericht München mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Februar 2014 zurück.
4. Mit dem angegriffenen Urteil vom 13. Februar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2012 ab. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Bescheids und führte ergänzend aus: Eine Genehmigung der Zäune käme auch dann nicht in Betracht, wenn der Bebauungsplan insgesamt oder hinsichtlich einzelner Festsetzungen unwirksam und das Bauvorhaben deswegen nach § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilen sei. Läge ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, würde sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügen, weil alle Zäune, die als Bezugsfälle in Betracht kämen, nach dem Willen der Großen Kreisstadt Dachau im Rahmen des Neuordnungskonzepts einem Rückbau bzw. der Beseitigung zugeführt werden sollten und deshalb keinen Maßstab für die Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung bilden könnten. Zweifel an diesem Konzept bestünden nicht. Im Außenbereich wäre das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben unzulässig, weil es eine planerisch nicht beabsichtigte und städtebaulich unerwünschte Entwicklung des Gebiets verfestigen würde.
5. Am 25. März 2014 stellte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 machte er der Sache nach den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend und führte zur Begründung unter anderem Folgendes aus: Die Große Kreisstadt Dachau habe den Bescheid vom 16. Oktober 2012 auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützt und damit die Errichtung der baulichen Anlage (Sichtschutzzäune) als im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehend qualifiziert. Es werde der Verstoß gegen die Festsetzungen im Bebauungsplan gerügt und damit die Beseitigungsanordnung gerechtfertigt. Das Erstgericht wäre daher gehalten gewesen, zu überprüfen, ob und inwieweit der Bebauungsplan Rechtsgültigkeit erlangt habe und/oder noch Rechtsgültigkeit besitze. Die Große Kreisstadt Dachau habe in ihrer Klageerwiderung hierzu nichts weiter ausgeführt, sondern lediglich angegeben, selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam sei oder zwischenzeitlich geworden wäre, führe dies nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit (gemeint wohl: Zulässigkeit) der baulichen Anlage, da ansonsten ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften gegeben sei. Es wäre somit auf die Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans abzustellen gewesen, da der Bebauungsplan von der Großen Kreisstadt Dachau als rechtliche Grundlage ihrer Entscheidung angeführt worden sei.
6. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. April 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung ab. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auch darauf gestützt, dass die von der Beseitigungsanordnung betroffenen baulichen Anlagen nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig seien. Beruhe das angefochtene Urteil auf mehreren selbstständig tragenden Gründen, dürfe die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliege. Das sei nicht der Fall. Selbst wenn der Bebauungsplan 19/75 seit Anwendung des im Jahr 2005 beschlossenen Neuordnungskonzepts funktionslos geworden sei, erweise sich das Urteil jedenfalls mit der Begründung als richtig, dass die Sichtschutzzäune als sonstiges Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig seien. Dass die fragliche Kleingartenanlage keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB bilde, habe der Senat bereits in einem Beschluss vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 festgestellt. Unter den Begriff der Bebauung im Sinn dieser Vorschrift fielen nur solche Bauten, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend seien. Hierzu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, nicht aber Gebäude, die nur vorübergehend zu Freizeitzwecken genutzt würden. Selbst ein 50 m2 großes Garten- oder Wochenendhaus mit einem 20 m2 großen überdachten Freisitz weise keine solche Besonderheit auf, dass es gerechtfertigt wäre, ausnahmsweise eine die Umgebung städtebaulich mitprägende Baulichkeit zu bejahen. Es reiche auch nicht aus, dass das Haus der Beschwerdeführer und andere Häuser für ein dauerhaftes Wohnen geeignet seien. Die Zweckbestimmung baulicher Anlagen richte sich grundsätzlich nach der durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebenen Nutzung. Dass nach der Konstruktion der baulichen Anlage eine weitergehende Nutzung möglich wäre, sei unerheblich. Die demnach im Außenbereich stehenden Sichtschutzzäune seien nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie dem Charakter der vorhandenen Gartensiedlung widersprächen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. September 2011 Az. 1 ZB 10.978 entschieden habe, stelle die Wahrung des Charakters der Gartensiedlung einen sonstigen öffentlichen Belang im Sinn dieser Bestimmung dar. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführer eingegangen, dass ausweislich des Bescheids der Großen Kreisstadt Dachau vom 16. Oktober 2012 der Bebauungsplan 19/75 Grundlage ihres Vorgehens und des Erlasses der Beseitigungsanordnung gewesen sei, nicht der vermeintliche Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben gemäß § 35 BauGB.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Anhörungsrüge mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Juli 2014 zurück. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör sei nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Einwand, der Senat sei nicht auf die Argumentation eingegangen, dass ausweislich des Bescheids der Großen Kreisstadt Dachau vom 16. Oktober 2012 der Bebauungsplan 19/75 Grundlage für die Beseitigungsanordnung gewesen sei und nicht der (vermeintliche) Verstoß gegen § 35 BauGB, greife nicht durch. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO seien unabhängig davon erfüllt, ob das Vorhaben gegen § 30, § 34 oder § 35 BauGB verstoße. Eine möglicherweise fehlerhafte Begründung des Bescheids lasse die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung unberührt. Mit dem Vorbringen, ihr Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange und sei deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, setzten die Beschwerdeführer ihre eigene Beweiswürdigung und Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Gerichts. Ein Gehörsverstoß liege jedoch nicht vor, wenn das Gericht einem Vorbringen nicht folge, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelange, als es der Beteiligte für richtig halte. Auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Sichtschutzzäune nach § 35 Abs. 2 BauGB habe der Senat nicht näher eingehen müssen, weil die Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt hätten, dass es nach den Beschlüssen des Senats vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 bzw. 6. September 2011 Az. 1 ZB 10.978 eine wesentliche Fortentwicklung gegeben habe. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 zugestellt.
II.
1. Mit ihrer am 5. September 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Pflicht der Beamten des Bauamts sowie des Rechtsamtsleiters der Großen Kreisstadt Dachau zur Verfassungstreue (Art. 96 BV) sowie Verstöße gegen die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), des Eigentums (Art. 103 und 159 BV) und die „Justizgrundrechte“ (Art. 5 Abs. 3, Art. 85, 91 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:
a) Der Bebauungsplan 19/75 sei aufgrund der Abweichungen der baulichen Entwicklung von den planerischen Festsetzungen funktionslos geworden und damit nicht für Grundrechtseingriffe (Rückbauanordnung) heranzuziehen. Die zuständigen Beamten des Bauamts der Großen Kreisstadt Dachau hätten hiervon Kenntnis gehabt und den Bebauungsplan gleichwohl gegen die Beschwerdeführer angewendet. Sie hätten hierdurch ihre Verpflichtung zur Verfassungstreue verletzt. Außerdem habe der Leiter des Rechtsamts der Großen Kreisstadt Dachau durch vorsätzliche falsche Darstellungen in den Klageerwiderungsschriften gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen.
b) Die Rückbauanordnung und die fehlerhaften Entscheidungen der Gerichte beschränkten die Beschwerdeführer unzulässig in ihrer Handlungsfreiheit, weil es ihnen verwehrt werde, zulässige Sichtschutzelemente auf ihrem Anwesen zu errichten, und sie zum Rückbau dieser Anlagen gezwungen würden, obwohl sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hätten. Die Verwaltungsgerichte hätten ihnen kein rechtliches Gehör geschenkt, Tatsachen verfälscht dargestellt und ihnen den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht unzulässig abgeschnitten.
c) Die auf funktionslose Rechtsvorschriften gestützte Rückbauanordnung und die fehlerhafte Beurteilung der Rechtssache durch das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof verletzten sie in ihrem Eigentumsrecht und kämen bezüglich der abzureißenden baulichen Anlagen, für die sie keinen angemessenen Ausgleich erhielten, einer Enteignung gleich. Der Wert der hölzernen Sichtschutzelemente, die nicht weiterverkauft werden könnten, liege nur noch bei dem von Brennholz.
d) Ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör, auf den unparteilichen und gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz und die Rechtsweggarantie seien verletzt, weil das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof ihre „Einbringungen“ ignoriert und sich mit ihren relevanten Argumenten nicht auseinandergesetzt hätten. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof nicht mündlich verhandelt und keine Ortsbesichtigung durchgeführt, obwohl nur dadurch eine wahrheitsgetreue Beurteilung möglich gewesen wäre und sich ergeben hätte, dass der Beschluss vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 und die weiteren Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs auf das Vorhaben der Beschwerdeführer nicht übertragbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Verfügungen der Großen Kreisstadt Dachau aufheben, mindestens aber ein Berufungsverfahren durchführen müssen und den Beschwerdeführern den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht nicht abschneiden dürfen. Durch fehlerhafte Auslegung des § 35 BauGB sei Bundesrecht verletzt worden. Die Missachtung der Justizgrundrechte der Beschwerdeführer werde durch die umgehende Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof innerhalb von zwei Tagen offensichtlich.
2. Mit weiteren Schreiben haben die Beschwerdeführer ihren Vortrag vertieft sowie mit Schreiben vom 15. September 2014 hinsichtlich der Frist zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, sofern dies erforderlich sei.
3. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet.
III.
Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen sind nur zum Teil zulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen den Beschluss vom 4. Februar 2014 gerichtet ist, mit dem das Verwaltungsgericht München ein Richterablehnungsgesuch der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat. Die Beschwerdeführer haben entgegen Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG in keiner Weise dargelegt, inwiefern diese Entscheidung sie in einem verfassungsmäßigen Recht verletzen soll (zu den Begründungsanforderungen nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG vgl. VerfGH vom 20.7.2016 – Vf. 74-VI-15 – juris Rn. 17 m. w. N.).
2. Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 1. Juli 2014 richtet, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 15.10.2013 – Vf. 79-VI-12 – juris Rn. 14; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 23).
3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 BV (Ausübung der richterlichen Gewalt durch unabhängige Richter), des Art. 85 BV (Gesetzesgebundenheit und Unabhängigkeit der Richter) und des Art. 96 BV (Pflichten der Beamten) rügen. Diese Bestimmungen räumen den Beschwerdeführern keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV ein; eine Verfassungsbeschwerde kann aber nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 25 m. w. N.).
4. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist bedarf es nicht, weil die Verfassungsbeschwerde rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingelegt wurde.
Wird im fachgerichtlichen Verfahren eine Anhörungsrüge erhoben, beginnt die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über diese Anhörungsrüge. Dies gilt nicht nur, wenn im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) beanstandet wird, sondern – wie hier – daneben weitere Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden (VerfGH BayVBl 2016, 49 Leitsatz 1 und Rn. 27 f. m. w. N.). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nur dann nicht maßgeblich, wenn diese Rüge offensichtlich unzulässig war (VerfGH BayVBl 2016, 49 Leitsatz 1 und Rn. 28 m. w. N.). Das ist bei der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 23. Mai 2014 erhobenen Anhörungsrüge nicht der Fall.
IV.
Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht der Beschwerdeführer verbürgen.
Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung – etwa dem Eigentumsgrundrecht – gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97 und 99; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 94/96 ff.; VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.).
Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgen den Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 32 m. w. N.). Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 32 m. w. N.).
Verwaltungsakte, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem bestätigt worden sind, können im Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar in die Prüfung einbezogen, aber nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 33 m. w. N.).
2. Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann vorliegend kein Verfassungsverstoß festgestellt werden. Der Bescheid der Großen Kreisstadt Dachau, mit dem die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, die Sichtschutzwände auf ihrer Grundstücksparzelle zu beseitigen, und die hierzu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht festzustellen.
Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 36 m. w. N.).
Nach diesem Maßstab sind die Entscheidungen hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Beseitigung der Sichtschutzzäune nicht willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV.
aa) Mit der Rüge, der Bebauungsplan 19/75 hätte wegen seiner Funktionslosigkeit nicht als Grundlage für den Erlass der Beseitigungsanordnung herangezogen werden dürfen, zeigen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht auf.
(1) Soweit sie mit diesem Einwand geltend machen wollen, bei Erlass des Bescheids vom 16. Oktober 2012 und der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen sei verkannt worden, dass die Voraussetzungen nach Art. 76 Satz 1 BayBO nicht erfüllt gewesen seien, weil die Sichtschutzzäune wegen der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien, geht das schon deswegen fehl, weil in diesem Fall die Alternativbegründung der Gerichte tragen würde. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm bejahte Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung selbstständig tragend nicht nur darauf gestützt, dass die Sichtschutzzäune mit dem Bebauungsplan und dem Neuordnungskonzept unvereinbar seien, sondern ausdrücklich auch darauf, dass im Fall der anfänglichen Unwirksamkeit oder späteren Funktionslosigkeit des Bebauungsplans die baulichen Anlagen wegen zu befürchtender Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich unzulässig seien (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. April 2014, mit dem er den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München abgelehnt hat, ausgeführt, selbst bei Funktionslosigkeit des Bebauungsplans 19/75 erweise sich das angefochtene Urteil mit der Begründung als richtig, dass die Sichtschutzzäune als sonstiges Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig seien, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigten. Sie widersprächen dem Charakter der vorhandenen Gartensiedlung als eigenständigem öffentlichen Belang.
(2) Möglicherweise wollen die Beschwerdeführer auch rügen, dass die Beseitigungsanordnung im Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ermessensfehlerhaft sei, weil sich das Bauordnungsamt bei der Ausübung des ihm nach Art. 76 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 40 BayVwVfG zustehenden Ermessens fehlerhaft an das Neuordnungskonzept gebunden gesehen habe, das seinerseits die Wirksamkeit des Bebauungsplans zugrunde lege (vgl. Begründung zum Bescheid vom 16. Oktober 2012, Seite 4). Dieses Vorbringen wäre unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass ein Beschwerdeführer alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausschöpft, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit bestand, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 47). Das ist hier der Fall, weil die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine angeblich fehlerhafte Ermessensausübung hätten rügen können, dies aber nicht getan haben (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ihre Einwände im Zulassungsverfahren haben sich der Sache nach vielmehr auf den Vorwurf beschränkt, das Verwaltungsgericht habe die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht überprüft und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beschwerdeführer fehlerhaft nicht nach § 34 BauGB beurteilt (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigen der Beschwerdeführer vom 28. April 2014). Eine Rüge hinsichtlich der Ermessensausübung lässt sich dem Vortrag der im Zulassungsverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht entnehmen. Soweit man einen solchen Einwand in ihrem Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge sehen wollte, es sei nicht auf ihre Argumentation eingegangen worden, „dass ausweislich des Bescheides des Beklagten vom 16.10.2012 der Bebauungsplan 19/75 Grundlage des Vorgehens der Beklagten und Grundlage des Erlasses der Beseitigungsanordnung war, nicht der vermeintliche Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben über § 35 BauGB“ (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 23. Mai 2014), wäre er erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO und damit verspätet erhoben worden.
bb) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Willkürverbot begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die fragliche Kleingartenanlage sei kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 BauGB, weshalb sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von den Beschwerdeführern errichteten Anlagen nach § 35 BauGB richte. Sie steht im Einklang mit der zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht daher nicht auf sachfremden Erwägungen. Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des Außenbereichs oder Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit Innenbereich ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (BVerwG vom 19.9.2000 ZfBR 2001, 64). Im Unterschied zur unerwünschten Splittersiedlung ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil Ansatzpunkt für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (vgl. BVerwG vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 22/26). Kennzeichnend ist, dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Ein Kleingartengebiet dient nicht der baulichen Nutzung. Es wird nicht dadurch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dass die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind, wenn die Gartenhäuser nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sondern der kleingärtnerischen Nutzung dienen und wenn sich das Kleingartengebiet auch nicht zu einem Siedlungsgebiet hin entwickelt hat (BVerwG vom 17.2.1984 NJW 1984, 1576). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Gartenhäuser innerhalb oder – wie in der vom Verwaltungsgerichtshof als Vergleichsfall angeführten Entscheidung vom 12. April 2010 Az. 1 ZB 09.571 – außerhalb des von dem Bebauungsplan 19/75 erfassten Gebiets befinden. Ebenso wenig kommt es auf die tatsächliche Eignung der Gebäude oder auf eine tatsächliche, aber nicht genehmigte (Wohn-)Nutzung an. Ungenehmigte Nutzungen sind nur dann maßstabsbildend, wenn sie in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden auf Dauer mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG vom 23.11.1998 BauR 1999, 233/234; vom 17.5.2002 NVwZ 2003, 214). Dass der Verwaltungsgerichtshof letzteren Gesichtspunkt im Rahmen seiner Entscheidung vom 30. April 2014 nicht erörtert und bejaht hat, ist schon mangels eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht willkürlich.
b) Die Beschwerdeführer werden durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt.
Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung. Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m. w. N.).
Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.
aa) Soweit die Beschwerdeführer rügen, die von ihnen vorgebrachten Gründe für die „Unanwendbarkeit vorangegangener Entscheidungen“, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Kleingartenanlage als Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB angesehen habe, seien in der „der jeweiligen Urteilsbegründung vorangestellten inhaltlichen Zusammenfassung […] gänzlich verschwiegen“ worden, ergibt sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte. Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die nicht vollständige Wiedergabe der umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist daher im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unbedenklich. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seiner Entscheidung vom 30. April 2014 (S. 4) ausdrücklich dargelegt, weshalb er auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer an seiner bereits in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Auffassung festhält, dass das Gebiet als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen sei.
bb) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht mündlich verhandelt und keine Ortsbesichtigung durchgeführt hat. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenlage und unter Würdigung der dargelegten Gründe durch Beschluss (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO), ohne weitere Ermittlungen zum Sachverhalt (etwa durch einen Ortstermin) durchzuführen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 77). Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen (§ 101 Abs. 3 VwGO) und im Allgemeinen nicht geboten (Happ, a. a. O., Rn. 76).
cc) Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist schließlich nicht dem Umstand zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 30. April 2014 innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Antragsbegründung der Beschwerdeführer erlassen hat. Denn abgesehen davon, dass eine schnelle Entscheidung nicht den Schluss zulässt, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen, waren dem Verwaltungsgerichtshof die einschlägigen Fragen aus einer Mehrzahl weiterer, dieselbe Kleingartenanlage betreffender gerichtlicher Verfahren bekannt.
c) Die Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführern nicht den gesetzlichen Richter entzogen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).
Zwar kann das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dadurch tangiert sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch eine Entscheidung in einer Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 51 m. w. N.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht im dargelegten Sinn willkürlich verkannt. Er hat die von den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer fristgemäß dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO; VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/52), in der Entscheidung vom 30. April 2014 hinsichtlich der Beseitigungsanordnung gewürdigt und den geltend gemachten Zulassungsgrund mit der gebotenen kurzen Begründung (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO) verneint. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern auch nicht den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht vorenthalten. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 152 Abs. 1 VwGO), wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Nur im Fall der Zulassung der Berufung ist gegen die Entscheidung im Berufungsverfahren der weitere Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet (§§ 132, 133 VwGO).
d) Die Beschwerdeführer sind schließlich nicht in sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
Soweit das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs auf der Anwendung materiellen Bundesrechts (§ 34 und § 35 BauGB) beruhen, können sie nicht an den – materiellen – Grundrechten der Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV und der Eigentumsgewährleistung nach Art. 103 Abs. 1 BV gemessen werden. Eine solche Prüfung wäre – wie bereits ausgeführt – nur möglich, wenn die auf eine Verletzung des Willkürverbots gestützte Rüge Erfolg hätte. Das ist jedoch aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
e) Ob die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Ansprüche auf Justizgewährung und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 56 m. w. N.). Auch hier bedarf diese Frage keiner Entscheidung, weil die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte sich mit denjenigen decken, die bei der Überprüfung hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie eines Verstoßes gegen das Willkürverbot zum Tragen kommen. Die Beschwerdeführer sind aus den dargelegten Gründen insoweit nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
V.
Es ist angemessen, den Beschwerdeführern eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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