Baurecht

Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses im faktischen Mischgebiet

Aktenzeichen  AN 3 S 17.01268

Datum:
25.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 74 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5
BauGB BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 212a Abs. 1
BauNVO BauNVO § 6, § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO BayBO Art. 4 Abs. 1, Art. 6, Art. 68 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kann sich ein Nachbar nur dann berufen, wenn durch das Bauvorhaben unzumutbare Auswirkungen auf das Nachbargrundstück entstehen (Gebot der Rücksichtnahme). (Rn. 25) (red. LS Andreas Decker)
2 Von einer erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein durch seine Ausmaße und seine Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt. Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Dabei stellt die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt. (Rn. 30) (red. LS Andreas Decker)
3 Weder das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 34 Abs. 1 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 BayBO haben nachbarschützende Funktion. (Rn. 33) (red. LS Andreas Decker)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Juni 2017 erhielten die Beigeladenen die von ihnen im März 2017 beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …
Westlich an das Baugrundstück grenzt das im (Mit-)Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück FlNr. …
Das sich bisher auf dem Beigeladenengrundstück an der nördlichen Grundstücksgrenze befindliche Wohnhaus wurde abgerissen und das streitgegenständlich geplante neue Wohnhaus soll abgerückt von der nördlichen Grundstücksgrenze in der Mitte des Baugrundstücks errichtet werden.
Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Antragsteller befinden sich im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Mischgebiet.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Juli 2017 ließen die Antragsteller Klage erheben und zugleich Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Gebäude 2009/2010 errichtet worden sei; der Neubau habe sich an der vorhandenen Bestandsbebauung orientiert und füge sich ein.
Zum damaligen Zeitpunkt habe sich auf dem Beigeladenengrundstück ein älteres dreigeschossiges Gebäude aus dem Jahre 1904 an der nördlichen Grundstücksgrenze befunden, welches zwischenzeitlich abgerissen worden sei. Das nunmehr als zweigeschossiger Baukörper beabsichtigte Bauvorhaben solle zentral, mittig des Baugrundstücks errichtet werden. Damit rücke die neue Bebauung im Gegensatz zur früheren Bestandsbebauung näher an das Gebäude der Antragsteller heran. Den Antragstellern drohe nunmehr eine Verschattung im östlichen Bereich ihres Gebäudes, weil infolge einer Hanglage zwischen den benachbarten Grundstücken das geplante Bauvorhaben ca. 3 m oberhalb und in östlicher Lage des Sockelgeschosses des Erdgeschosses des Gebäudes der Antragsteller errichtet werden solle.
Es wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt
Antragsablehnung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller könnten sich vorliegend ausschließlich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot und den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die Abstandsflächenvorschriften seien nicht Teil der Feststellungs- und Verfügungswirkung der Baugenehmigung, weil das vereinfachte Prüfverfahren zur Anwendung gekommen sei und in diesem die Abstandsflächenvorschriften nicht zum Prüfprogramm gehörten. Zum Zeitpunkt der Auskunft an den Antragsteller zu 1), dass die Abstandsflächen eingehalten seien, sei die Baugenehmigung bereits erlassen gewesen. Die von den Antragstellern angesprochene Erschließung des Vorhabens verleihe keinen Drittschutz.
Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt, da das der Wohnnutzung dienende streitgegenständliche Vorhaben ein ehemals bestehendes Wohnhaus ersetze und Wohnnutzung im Mischgebiet allgemein zulässig sei.
Das Vorhaben sei gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Von ihm gingen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Aus einer den Bauvorlagen beigefügten Planzeichnung ergebe sich, dass die Abstandsflächen unter zulässiger Heranziehung des 16-m-Privilegs gegenüber den Antragstellern eingehalten würden. Damit sei für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich kein Raum mehr. Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächenvorschriften könne eine Nachbarklage allerdings dann erfolgreich sein, wenn das Vorhaben das Nachbaranwesen geradezu erdrücke, einmauere oder abriegele. Der streitgegenständliche zweigeschossige Baukörper, der sich in ca. 7 m Entfernung zum Gebäude der Antragsteller befinde, erfülle diesen Ausnahmetatbestand nicht. Die Baumasse des streitgegenständlichen Vorhabens wirke gegenüber dem Anwesen der Antragsteller gerade nicht übermächtig. Da auch keine unzumutbaren Immissionen zu befürchten seien, ergebe sich insgesamt die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand vorliegender Anträge ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Juni 2017 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …
Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen, wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen müssen die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller ohne Erfolg bleiben.
Nach Überzeugung der Kammer haben die Klagen gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2017 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 87 – juris).
Vorliegend ist eine Verletzung solch drittschützender Rechte aller Voraussicht nach weder dem Bauplanungsrecht (s. unten 1.) noch dem Bauordnungsrecht (s. unten 2.) zu entnehmen.
1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben im Hinblick auf seine Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB.
a) Eine Verletzung des drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart ist vorliegend zu verneinen.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des von den Beigeladenen beabsichtigten Wohnbauvorhabens ergibt sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auf Grund der Lage des Buchgrundstücks in einem faktischen Mischgebiet.
b) Die planungsrechtliche Zulässigkeit im Übrigen beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – gleiches gilt bezüglich des im Hinblick auf die Art der Nutzung hier zur Anwendung gelangenden § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 6, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und dem darin enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme – nur dann verletzt, wenn durch das Bauvorhaben unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (vgl. z.B. BayVGH v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris).
Vorliegend sind solch unzumutbare Belästigungen durch das Beigeladenenvorhaben, welche den Antragstellern ein Abwehrrecht einräumen würden, voraussichtlich nicht zu befürchten.
Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass, so das Ergebnis der summarischen Prüfung, die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerwG v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – juris).
Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer auf Grund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen.
Eine solche wäre gegebenenfalls dann zu bejahen, wenn vom Beigeladenenbauvorhaben für die Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung ausginge, welche insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles das geplante Bauvorhaben das Grundstück der Antragsteller „einmauern“ würde, wenn dem streitgegenständlichen Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukäme, was vorliegend jedoch, so die Auffassung der Kammer, nach Durchführung der im gegebenen Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne nicht der Fall ist.
Eine derartige Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z.B. BVerwG v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris; BayVGH v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris m.w.N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die – vorliegend wohl gegebene – Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris).
Im Urteil vom 13. März 1981, 4 C 1.78 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung bejaht in einem Fall, in dem neben einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude in ca. 15 m Entfernung ein zwölfgeschossiges Wohnhaus genehmigt worden war. Mit Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34.85 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung gegenüber einem Wohngrundstück angenommen, bei welchem in einem Grenzabstand von 3 m drei auf Stahlstützen stehende Rundbehälter für Düngekalk in einer Höhe von 11,50 m über eine Länge von 13,31 m errichtet worden waren.
Unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne spricht, so das Ergebnis der vorgenommenen summarischen Prüfung, nichts für eine derartige Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem sich auf dem Antragstellergrundstück befindlichen Wohnhaus ein Abstand von ca. 6,1 m vorhanden ist. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit ist richtigerweise nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze abzustellen, der vorliegend nach den eingereichten Plänen bei 3,14 m liegt, vielmehr ist auch der Abstand des Wohnhauses der Antragsteller zur Grundstücksgrenze von ca. 3 m zu berücksichtigen (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris).
c) Auch aus dem Gebot ausreichender wegemäßiger Erschließung des Baugrundstücks können die Antragsteller für sich keine Rechte herleiten. Weder das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 34 Abs. 1 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 BayBO haben nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH v. 22.3.1999, BayVBl. 1999, 662).
2. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist aller Voraussicht nach keine Verletzung der Antragsteller in ihren drittgeschützten Rechten erkennbar.
Selbst wenn, wofür vorliegend nach Planlage nichts spricht, ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Abstandsflächenrechts vorliegen sollte, könnte dies den Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
Liegt wie im hier zu entscheidenden Fall ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfendes Bauvorhaben vor, kommt eine Verletzung von drittschutzgewährenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht, vgl. z.B. BayVGH v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris m.w.N.).
Nach alldem ist festzustellen, dass im Hinblick auf das Erfordernis einer Verletzung drittschützender Rechte, auf die allein sich die Antragsteller berufen könnten, nach summarischer Prüfung ein Erfolg ihrer Klage gegen den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners nicht wahrscheinlich ist. Dies spricht für ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen am Beibehalten der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, das Antragstellerinteresse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Juni 2017 waren daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben