Baurecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung – Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg

Aktenzeichen  8 ZB 18.570

Datum:
31.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19820
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 9, Art. 46 Nr. 1, Art. 53 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung iSd § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausschlaggebend für die Klassifizierung einer öffentlichen Straße und die Abgrenzung der Straßenklassen ist als grundsätzliches Merkmal demnach die jeweilige Verkehrsbedeutung, wobei es wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten in der Regel auf die jeweilige ‚überwiegende Verkehrsbedeutung‘ ankommt. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße iSv Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich danach, welche Aufgabe eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Gemeindeteil iSd Art. 46 Nr. 1 BayStrWG liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn der Bebauung ein hinreichendes Gewicht im Sinn des Straßenrechts zukommt. Ein Gemeindeteil nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG ist in der Regel nicht bereits deshalb anzunehmen, weil ein einheitliches Anwesen – vergleichbar einem Bauernhof mit Wohnhaus und Austragshaus  – aus mehreren Wohnhäusern besteht. (Rn. 19) (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungsstraße ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Weg, der überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dient, auch Anschlussfunktion für ein einzelnes, im Außenbereich gelegenes Anwesen an das Verkehrsnetz hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Rn 2 K 15.1720 2018-01-18 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Gebiet der beigeladenen kreisangehörigen Gemeinde.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks (FlNr. 3235, im Folgenden alle Gemarkung R* …*), das mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaut ist und das er mit seiner Familie bewohnt. Das Nachbargrundstück (FlNr. 3158), auf dem sich ein Einfamilienhaus befindet, steht im Eigentum seiner Eltern (der Rechtsmittelführer in den Parallelverfahren 8 ZB 18.568 und 8 ZB 18.569). Zudem sind Nebengebäude vorhanden. Nach Angaben des Klägers wurde zum Zeitpunkt des Baus der streitgegenständlichen Straße vor rund 60 Jahren im Bereich der jetzigen Anwesen noch eine gewerbliche Mühle betrieben. Diese Nutzung sei zugunsten der Wohnnutzung des Zweifamilienwohnhauses aufgegeben worden. Das Einfamilienhaus sei später hinzugekommen. Die Erschließung der Wohnhäuser erfolgt durch den streitgegenständlichen Weg (FlNr. 3159), der von der Kreisstraße REG 9 nach Westen zum klägerischen Grundstück verläuft und an dem im Übrigen Wald- und Feldgrundstücke sowie eine aufgelassene Sandgrube liegen. Vor Erreichen des klägerischen Anwesens zweigt ein weiterer Weg (FlNr. 3744) nach Süden ab, dem Erschließungsfunktion für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zukommt. In den Karten ist zudem ein weiterer Weg verzeichnet (auf FlNr. 3238), der laut Bestandsverzeichnis der Beigeladenen (Bl. 209, vgl. S. 70 der Akte des Verwaltungsgerichts) vom Ende des streitgegenständlichen Wegs nach Norden verläuft und an dem ebenfalls Feld- und Waldgrundstücke liegen. Nach Angaben der Klägerseite ist dieser Weg von der in diesem Bereich weiter nördlich verlaufenden Kreisstraße REG 9 aus nicht befahrbar.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Umstufungsverfügung des Landratsamts Regen vom 24. September 2015 gerichtete Anfechtungsklage mit Urteil vom 18. Januar 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Weg die Verkehrsbedeutung eines öffentlichen Feld- und Waldweges habe. Die Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke überwiege. Bei der Wohnbebauung handle es sich lediglich um ein Einzelanwesen, vergleichbar mit einem Bauernhof bestehend aus Wohnhaus und Austragshaus, und nicht um einen Gemeindeteil. Der Kläger begehrt mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Aufhebung der Abstufungsverfügung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.
1.1 Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe die Verkehrsbedeutung einerseits zum Widmungs- und andererseits zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt nicht miteinander verglichen und daher nicht festgestellt, ob und ggf. wann eine Änderung der Verkehrsbedeutung eingetreten sei, überzeugt dies nicht.
Als Rechtsgrundlage für die Umstufung hat das Verwaltungsgericht zutreffend Art. 7 Abs. 1 BayStrWG herangezogen. Nach Satz 1 ist eine Straße, deren Verkehrsbedeutung sich geändert hat, in die entsprechende Straßenklasse umzustufen. Das gleiche gilt nach Satz 2 Alt. 1, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Weg aktuell nicht die Bedeutung einer Gemeindeverbindungsstraße, sondern die eines öffentlichen Feld- und Waldweges hat (dazu unter 1.3).
Im Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass eine Umstufung nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG nicht nur bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung, sondern auch dann vorzunehmen ist, wenn die Straße nicht in der Straßenklasse eingestuft ist, die ihrer Verkehrsbedeutung entspricht. Das Verwaltungsgericht ist im Folgenden nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es für die Einstufung nur auf die „aktuelle Verkehrsbedeutung“ ankommt und hat diese geprüft. Gegen eine solche Vorgehensweise ist nichts einzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht darauf an, ob im Fall einer Abstufungsverfügung die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße schon im Widmungszeitpunkt der festgelegten Straßenklasse nicht entsprach (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 41 m.w.N.). In seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az.: 8 B 15.884 – a.a.O.) hat der Senat dazu ausgeführt: „Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des … Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht“. Daran ist festzuhalten.
Diese Fragestellung konnte daher hier – entgegen der klägerischen Einwendungen – ebenso offen gelassen werden wie die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem möglicherweise Veränderungen eingetreten sind. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass sich nach der letzten Behördenentscheidung maßgebliche Änderungen ergeben haben könnten. Er stellt vielmehr nur Überlegungen in Bezug auf die Vergangenheit und frühere Nutzungen an. Es kann daher dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit seiner Formulierung, es komme auf die „aktuelle Verkehrsbedeutung“ an, auf den Entscheidungszeitpunkt oder auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt hat und welcher Zeitpunkt nach materiellem Recht maßgeblich wäre.
1.2 Die Kritik des Klägers, die Begründung des Verwaltungsgerichts liefe darauf hinaus, einer Gemeindestraße und umliegenden Wegen eine „eigene Netzfunktion“ zuzubilligen, greift ebenfalls nicht durch.
Zutreffend ist zwar, dass weder Gemeindeverbindungsstraßen noch öffentlichen Feld- und Waldwegen eine überörtliche Netzfunktion zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 – 8 B 01.1170 – BayVBl 2003, 468 = juris Rn. 13; U.v. 1.3.2019 – 8 A 17.40007 – juris Rn. 29 f. m.w.N.), das angefochtene Urteil geht aber von keiner derartigen Netzfunktion des streitgegenständlichen Weges (für den überörtlichen Verkehr) aus. In den Entscheidungsgründen wird vielmehr zutreffend ausgeführt, dass eine Gemeindeverbindungsstraße eine Straße ist, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelt (UA S. 10). Die im Urteil aufgeworfene Frage nach der Funktion der Straße im Verkehrsnetz (UA S. 10) wird in dem Sinn beantwortet, dass kein Gemeindeteil vorliegt, dessen nachbarlichem Verkehr die Straße dienen könnte, sondern ein Einzelanwesen und dass der streitgegenständliche Weg überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dient, weshalb er die Verkehrsbedeutung eines öffentlichen Feld- und Waldweges hat. Soweit davon die Rede ist, der Weg sei ein Bestandteil eines öffentlichen Feld- und Waldwegenetzes, liegt darin ebenfalls keine Feststellung überörtlicher Verkehrsfunktionen (UA S. 12). Dass bei der Klassifizierung einer Straße auch immer die Netzfunktion, also die Prägung ihres Charakters durch ihren Zusammenhang mit dem übrigen Straßennetz, zu prüfen ist (dazu im Einzelnen unter 1.3.1), entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und begegnet keinen Bedenken (so bereits BayVGH, U.v. 17.9.1991 – 8 B 90.145 – Die Fundstelle Bayern 1992 Nr. 76, für die Abgrenzung von öffentlichen Feld- und Waldwegen zu Gemeindeverbindungsstraßen). Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass alle öffentlichen Straßen und Wege in Bayern im Prinzip ein Verkehrsnetz bilden und nicht isoliert nebeneinander stehen. Nichts anderes wird mit den in den Urteilsgründen verwendeten Begrifflichkeiten zum Ausdruck gebracht.
1.3 Schließlich verfängt auch die Kritik an der Einstufung der Straße nicht. Der Kläger hat die Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Weg nicht um eine Gemeindeverbindungsstraße, sondern um einen öffentlichen Feld- und Waldweg handelt, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
1.3.1 Die Einteilung der Straßen in die jeweiligen Klassen richtet sich nach deren Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Gemeindeverbindungsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Dagegen sind öffentliche Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG). Es kommt dabei auf das Überwiegen bestimmter für die Klassifizierung maßgebender Verkehrsbeziehungen an (vgl. bereits BayVGH, U.v. 27.5.1964 – Nr. 102 IV 63 – BayVBl 1964, 297/298). So muss etwa ein öffentlicher Feld- und Waldweg nicht allein auf den Bewirtschaftungszweck für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke beschränkt sein (so auch der Gesetzentwurf der Staatsregierung für das Bayerische Straßen- und Wegegesetz vom 12.9.1957, LT-Beil. III/2832 S. 44). Vielmehr kann ein solcher zugleich der Verbindung einzelner Anwesen mit höherklassifizierten Straßen dienen, solange diese Funktion untergeordnet erscheint und die Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung prägend sind (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 53 Rn. 10). Der Senat hat die allgemeinen Maßstäbe zuletzt in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 (Az.: 8 B 18.2043 – juris Rn. 28, ständ. Rspr.) klargestellt:
„Ausschlaggebend für die Klassifizierung einer öffentlichen Straße und die Abgrenzung der Straßenklassen ist als grundsätzliches Merkmal demnach die jeweilige Verkehrsbedeutung, wobei es wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten in der Regel auf die jeweilige ‚überwiegende Verkehrsbedeutung‘ ankommt (so bereits die amtliche Begründung zum Entwurf des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958, GVBl. S. 147, LT-Drs. III/2832 S. 21; BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42; U.v. 1.3.2019 – 8 A 17.40007 – juris Rn. 26 m.w.N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 21). Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich danach, welche Aufgabe eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Ihre Prüfung weist jeweils eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 – 8 B 01.1170 – BayVBl 2003, 468 = juris Rn. 13; U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42).“
Daran ist festzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 8 B 15.1296 – BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5; U.v. 4.6.2019 – 8 B 18.2043 – juris Rn. 28 ff. jew. m.w.N.) ist zum einen zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen also dem in Bezug auf die jeweilige Verkehrsart tatsächlichen bzw. prognostizierten Verkehrsaufkommen. Zum anderen ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt, was vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz betrifft. Das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion steht bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente und kann deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen (BayVGH, U.v. 10.4.2002 – 8 B 01.1173 – juris Rn. 13; B.v. 27.10.2015 – 8 B 15.1296 – a.a.O., m.w.N.). Daran ist grundsätzlich auch bei der Abgrenzung von Gemeindeverbindungsstraßen zu öffentlichen Feld- und Waldwegen festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich diese neben dem relativen Überwiegen bestimmter Verkehrsbeziehungen vor allem auch durch ihren Charakter und ihre Aufgabe innerhalb des Gesamtstraßennetzes, ob sie also durch landwirtschaftliche Erschließungsfunktionen oder durch nachbarlichen Verkehr von Gemeindeteilen untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen geprägt wird. Dabei kann es sowohl auf die Anzahl und den Umfang erschlossener landwirtschaftlicher Grundstücke als auch auf die Art und das bauliche Gewicht erschlossener Anwesen ankommen (vgl. BayVGH, U.v. 17.9.1991 – 8 B 90.145 – Die Fundstelle Bayern 1992 Nr. 76; U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8). Abzustellen ist auf objektive bzw. objektivierbare Bewertungskriterien und nicht auf die subjektiven Einschätzungen aktueller oder künftiger Baulastträger (BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 19; U.v. 17.2.2012 – 8 ZB 11.124 – juris Rn. 8 m.w.N.).
1.3.2 Die dargelegten Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der streitgegenständliche Weg nicht überwiegend dazu dient, einen Gemeindeteil (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) mit dem übergeordneten Straßennetz (hier der Kreisstraße REG 9) zu verbinden. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Der Kläger gesteht selbst zu, dass eine Gemeindeverbindungsstraße regelmäßig nicht anzunehmen ist, wenn ein Weg nur dem „Anschluss von Einzelanwesen“ dient. Soweit er sich gegen die Einstufung seines Zweifamilienhauses sowie des benachbarten Wohnhauses seiner Eltern als einzelnes Anwesen (und damit nicht als Gemeindeteil) wendet, ist dies nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass ein Gemeindeteil im Sinn des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG grundsätzlich erst dann vorliegt, wenn der Bebauung ein hinreichendes Gewicht im Sinn des Straßenrechts zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 45; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Es hat diesen – in Einklang mit der Kommentarliteratur (vgl. Edhofer/Willmitzer, PdK Bayern, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand April 2018, Anm. 3.1) – als bewohnte, räumlich selbstständige Siedlung mit städtebaulichem Gewicht innerhalb der Gemeinde definiert. Zudem hat es zutreffend dargelegt, dass keine Siedlung vorliegen muss, die früher als Ortschaft bezeichnet worden wäre (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5; Edhofer/Willmitzer, PdK Bayern, a.a.O.). Dafür sprechen die Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck der Regelung. Im Gesetzentwurf der Staatsregierung für das Bayerische Straßen- und Wegegesetz vom 12. September 1957 (LT-Beil. III/2832 S. 41) wird der Begriff der Ortschaften, der in der damaligen Fassung der Gemeindeordnung in Art. 66 und Art. 67 (GO i.d.F. vom 25.1.1952 – BayBS I S. 461 = GVBl. S. 19) noch eine Rolle spielte, im Zusammenhang mit der Regelung über Gemeindeverbindungsstraßen erwähnt. Der Gesetzgeber hat aber im Bewusstsein dessen nicht auf diese bekannte Begrifflichkeit abgestellt, sondern die Formulierung „Gemeindeteile“ gewählt. Es wäre auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung wenig überzeugend gewesen, daran anzuknüpfen, ob es sich um einen Gemeindeteil handelt, der nach früherer Rechtslage als Ortschaft definiert war. Hierunter waren nach Art. 62 der Bayerischen Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927 (GVBl. S. 293) ständig bewohnte Siedlungen mit eigener Ortsflur und eigenem Vermögen zu verstehen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts waren. Sie wurden später aufgelöst und erhielten in der Gemeindeordnung von 1952 lediglich Rechte in Bezug auf die Bildung von Ortsausschüssen und die Verwaltung des Ortsvermögens als Sondervermögen (vgl. zum Ganzen Woerner, Kommentar zur Bayerischen Gemeindeordnung 1931, Anm. zu Art. 62; Helmreich/Widtmann, Bayerische Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1959, Art. 1 Anm. 1 a)). Ebenso wenig bietet sich Art. 60a GO als Anknüpfungstatbestand an, der auf Gemeindeteile abstellt, die am 18. Januar 1952 noch selbständig waren (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand September 2018, Art. 60a GO Rn. 1). In beiden Fällen handelt es sich um Bestimmungen, die an Gebietsreformen und historische Entwicklungen anknüpfen, während das Straßenrecht bei der Einteilung von Straßen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich auf die aktuellen Zustände abstellt (vgl. oben). Im Übrigen definiert die Gemeindeordnung in ihrer aktuellen Fassung den Begriff des Gemeindeteils nicht und verwendet teilweise besondere Bezeichnungen, wobei die Grenzen der Teile unterschiedlich bestimmt werden (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2018, Art. 10 Rn. 3). Daher können Gruppen von Einzelanwesen oder sonstige Ansiedlungen einen Gemeindeteil im Sinn des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG bilden, wenn sie ein hinreichendes städtebauliches Gewicht aufweisen (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 45), wovon das Urteil zutreffend ausgeht. Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Maßstäbe für die Art und Weise der Bebauung nicht unmittelbar dem § 34 Abs. 1 BauGB entnommen wurden, der ebenfalls eine andere Zweckrichtung verfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat ein hinreichendes Gewicht der hier maßgeblichen Bebauung im Sinn des Straßenrechts unter Würdigung der Gesamtumstände und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 17.9.1991 – 8 B 90.145 – Fundstelle 1992 Nr. 76) mit überzeugenden Gründen verneint. Zugleich hat es die überwiegende Prägung des Weges durch den Zweck, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu bewirtschaften, dargelegt (dazu im Folgenden 1.3.3).
Der Kläger hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die vorhandene Wohnbebauung hier den Charakter eines einzelnen Anwesens im Außenbereich, vergleichbar einem Bauernhof mit Wohnhaus und Austragshaus als einheitliches Anwesen, aufweist und dass es daher an einem hinreichenden städtebaulichen Gewicht fehlt, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Er verweist insofern im Wesentlichen nur auf das Vorhandensein von Nebengebäuden sowie auf die Sach- und Rechtslage zu früheren Zeitpunkten. Soweit er betont, dass das ursprüngliche Mühlengebäude nunmehr von zwei Familien bewohnt wird, ändert dies nichts an der Einschätzung. Auch der Umstand, dass die Eltern des Klägers in unmittelbarer Nachbarschaft zum Zweifamilienhaus ein zweites Wohnhaus errichtet haben, vermag keine ersthaften Richtigkeitszweifel zu begründen und vor allem die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Einer weiteren Abgrenzung, bei welcher zusätzlichen Bebauung von einem Gemeindeteil auszugehen wäre, bedarf es daher nicht. Die Frage kann offen gelassen werden.
Gleiches gilt für die klägerischen Einwendungen, es lägen besondere Umstände vor, die ein Abweichen von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die beiden Gebäude den Beginn einer eigenständigen baulichen Entwicklung darstellen könnten (vgl. dazu Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Eine solche wurde im Zulassungsverfahren lediglich behauptet und nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass an die Stelle der gewerblichen Mühlennutzung eine Wohnnutzung getreten ist und dass seither ein weiteres Wohnhaus errichtet wurde, genügt dafür nicht. Es bedarf daher keiner näheren Prüfung, welche Anforderungen insofern im Einzelnen zu stellen wären.
Offen bleiben kann schließlich auch, wann in Fällen eines erheblichen Besucher- oder Lieferverkehrs dieser den Ausschlag für eine Einordnung als Gemeindeverbindungsstraße geben kann (vgl. dazu Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5 für Ausflugsziele und Industriewerke; offen gelassen von BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich insofern ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte finden. Ein solcher Verkehr wird auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, sondern allenfalls für die Vergangenheit behauptet, als noch eine gewerblich betriebene Mühle bestand. Darauf kommt es aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht an.
1.3.3 Ebenso überzeugen die Darlegungen im Urteil, dass die Bewirtschaftungsfunktion des Weges für landwirtschaftliche Nutzflächen überwiegt.
Nach der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Gemeindeverbindungsstraßen und öffentlichen Feld- und Waldwegen kann die landwirtschaftliche Erschließungsfunktion einen Weg in solchem Maß prägen, dass die Erschließung von zwei oder drei Wohngebäuden für die Einstufung als öffentlicher Feld- und Waldweg unerheblich ist (BayVGH, U.v. 17.9.1991 – 8 B 90.145 – Fundstelle 1992 Nr. 76; U.v. 23.4.1996 – 8 B 96.552 – juris Rn. 8 f.). Eine Gemeindeverbindungsstraße ist daher nicht allein deshalb anzunehmen, weil ein Weg neben der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken auch dem Anschluss von einzelnen Anwesen im Außenbereich dient. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt.
In den Entscheidungsgründen hat es unter Verweis auf die nach Norden und Süden abzweigenden Wege nachvollziehbar ausgeführt, dass der streitgegenständliche Weg Teil eines öffentlichen Feld- und Waldwegenetzes ist und dass diese Wege – mit Ausnahme des klägerischen Anwesens – ausschließlich an Feldern, Waldungen und Wiesen vorbeiführen. Dabei hat es auch aufgezeigt, dass in erheblichem Umfang Hinterliegergrundstücke durch den streitgegenständlichen Weg bewirtschaftet werden können und aus diesen Gesamtumständen den überwiegenden Zweck, die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken, nachvollziehbar abgeleitet. Gegenüber dieser Prägung treten die Erschließungsfunktionen für die Bebauung in Form eines einzelnen Anwesens (vgl. oben) zurück. Die Tatsache, dass auch das Grundstück des Klägers und das seiner Eltern erschlossen werden, worauf diese sich im Wesentlichen stützen (vgl. oben), ist daher bei Zugrundelegung der nachvollziehbaren Darlegungen in den Urteilsgründen nicht entscheidungserheblich. Zudem wird im Urteil überzeugend darauf abgestellt, dass zur Erschließung des klägerischen Anwesens eine von der Kreisstraße ausgehende Stichstraße ohne Weiterführung ausgereicht hätte. Durch den klägerischen Vortrag, verschiedene von ihm bezeichnete landwirtschaftliche Grundstücke, die über den streitgegenständlichen Weg befahren werden könnten, seien auch durch andere Wege erschlossen, etwa durch die Kreisstraße REG 9, werden diese Darlegungen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argument ausgeführt, dass der gegenständliche Weg vor allem auch dem Erreichen von Hinterliegerflächen dient. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander.
1.4 Soweit der Kläger schließlich ausführt, es sei missverständlich, wenn im streitgegenständlichen Bescheid zwischen ausgebautem und nicht ausgebautem öffentlichen Feld- und Waldweg differenziert werde, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Abgrenzung erfolgt anhand eindeutiger Angaben. Es mag zutreffen, dass dies nur die Frage der Straßenbaulast betrifft. Warum das angefochtene Urteil insofern unrichtig sein soll, erschließt sich nicht.
2. Der Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall (vgl. oben). Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich vielmehr anhand des Gesetzes und der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf.
3. Der vom Kläger nur behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche oder obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage. Hierzu finden sich keine näheren Ausführungen.
4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Zwar ist unschädlich, dass er Verfahrensfehler nicht ausdrücklich als solche gerügt und sich auch nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat. Ein solcher Mangel muss aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht geschehen.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Tatsache, dass ein förmlicher Beweisantrag – wie hier – nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 f.; B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7). Die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensmangels setzt wiederum eine hinreichend substanziierte Darlegung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2007 – 9 B 1.07 – juris Rn. 2). Hieran fehlt es. Der Kläger erwähnt lediglich, dass das Verwaltungsgericht Beweisangeboten nicht nachgekommen sei, ohne sich mit den vermeintlichen Verfahrensfehlern näher auseinanderzusetzen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 43.4 des Streitwertkatlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger einen höheren Streitwert aufgrund notwendiger Instandsetzungskosten anregt, überzeugt dies nicht. Die damit angesprochenen Fragen des Übergangs der Straßenbaulast regelt Art. 9 Abs. 4 BayStrWG. Danach hat bei einem Wechsel der Straßenbaulast der bisherige Träger dafür einzustehen, dass er ihr in dem durch die bisherige Straßenklasse gebotenen Umfang genügt hat. Soweit eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut ist, hat er dafür allerdings nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßenklasse zurückbleibt. Fragen einer solchen Instandsetzung sind hier nicht streitgegenständlich und daher bei der Streitwertfestsetzung unmaßgeblich.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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