Baurecht

Erfolgloser baurechtlicher Nachbar-Eilrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes einer geriatrischen Rehabilitatstionsklinik

Aktenzeichen  9 CS 19.1468

Datum:
10.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27448
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 4 S. 6
BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu überprüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einen Gebietserhaltungsanspruch gibt es nicht gebietsübergreifend und nicht in Gemengelagen; gleiches gilt für den Gebietsprägungserhaltungsanspruch. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 S 19.597 2019-07-15 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. März 2019 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes sowie eines Parkdecks“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung W., auf welchem sich bereits eine geriatrische Rehabilitationsklinik (K.straße 45) sowie ein Verwaltungsgebäude (K.straße 45a) befinden. An letzteres soll das neu zu errichtende Gebäude in südlicher Richtung, mit einem Verbindungsbau im Erdgeschoss, anschließen. Der Antragsteller ist Eigentümer des dem bestehenden Verwaltungsgebäude am U. …weg gegenüber liegenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … derselben Gemarkung. Es liegt in einem durch den Bebauungsplan „N.“ (.*) festgesetzten reinen Wohngebiet.
Gegen die Baugenehmigung vom 26. März 2019 erhob der Antragsteller am 25. April 2019 Klage (Az. W 5 K 19.479), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ab. Der Antragsteller habe keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Art der geplanten Nutzung, weil bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB davon auszugehen sei, dass die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Bauvorhabens an den Grenzen des 12.250 m² großen Baugrundstücks ende, zumal dieses aufgrund seiner Größenordnung und Struktur einen eigenen städtebaulichen Charakter entwickelt habe und sich sowohl in nördlicher, südlicher und östlicher Richtung Bebauungsplangebiete und in westlicher Richtung der mehrspurig ausgebaute mittlere Ring (hier K.straße) anschließe. Nicht mehr zur näheren Umgebung zähle insbesondere der Bereich des Bebauungsplans „N.“ mit dem Anwesen des Antragstellers. Ein Gebietsbewahrungsanspruch oder ein Gebietsprägungsanspruch komme für ihn somit nicht in Betracht. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung gehe von dem Bauvorhaben, das hangabwärts des Anwesens des Antragstellers in 40 m Entfernung errichtet werde und am U. …weg nur zweigeschossig in Erscheinung trete, nicht aus. Hinsichtlich der Erschließungsproblematik sei auf die Nebenbestimmung 2061 zu verweisen, wonach die Erschließung über die Zufahrten in der K.straße erfolge und der oberste Treppenlauf (Verlauf parallel zur Grundstücksgrenze FlNr. … Gemarkung W.*) zum U. …weg zurückzubauen sowie im Zugangsbereich zum Grundstück die Einfriedung entlang der Straße zu schließen sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Das geplante Verwaltungsgebäude, das mit dem Betrieb der bestehenden geriatrischen Rehabilitationsklinik an der K.straße kaum noch etwas zu tun habe und der zentralen Verwaltung des Beigeladenen diene, sei schon nicht – wie das Verwaltungsgericht darstelle – in zwei Baukörper gegliedert. Das Verwaltungsgericht begrenze seine Betrachtung auch unzulässig allein auf das Baugrundstück und erreiche dadurch, dass der über 30 m lange Verwaltungsbau nicht mit den Wohnhäusern des Bebauungsplans „N.“ ein faktisches reines Wohngebiet bilde. Es berücksichtige insoweit nicht neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Es bestehe Ungleichheit in der Sachbehandlung eines Eigentümers, dessen Anwesen sich in einem Bebauungsplangebiet befinde und der sich gegen ein Vorhaben nach § 34 BauGB wende, im Vergleich zu allen anderen Fällen (innerhalb eines förmlich festgesetzten Baugebiets, innerhalb eines Baugebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB und beim Streit eines im Innenbereich gelegenen Grundstückseigentümers gegen ein förmlich festgesetztes Baugebiet). Das Verwaltungsgericht lasse erkennen, dass es das Bauvorhaben als Fremdkörper betrachte. Die Baugenehmigung verstoße gegen den nachbarschützenden Gebietsbewahrungsanspruch und Gebietsprägungsanspruch, welche auch im Verhältnis zwischen einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB und einem Bebauungsplangebiet nach § 3 BauNVO Geltung beanspruchten. Das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der Art und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Es sei weiter unklar, ob es sich bei der Nr. 2061 der Baugenehmigung um eine Auflage oder einen Hinweis handele. Das Verwaltungsgericht habe sich, obwohl die massiven Parkprobleme in der langjährigen Diskussion um das Bauvorhaben mitbestimmend gewesen und die vorgesehenen Stellplätze nach der Stellplatzverordnung der Antragsgegnerin nicht ausreichend seien, sodass vier Stellplätze abgelöst werden müssten, kaum mit der nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfenden Erschließung des Vorhabens beschäftigt. Das neue zentrale Verwaltungsgebäude der Beigeladenen werde „eine bequeme Treppenverbindung“ zum U. …weg haben. Die Baugenehmigung enthalte keine Einschränkung hinsichtlich dieses Zugangs zum Verwaltungsgebäude, der als zweiter Rettungsweg nicht erforderlich sei, weil es auf der Südostseite des Gebäudes eine Außentreppe gebe, die verlängert und angepasst werden könne. Ein Rettungsweg müsse nicht auf eine Straße, sondern nur aus dem Gebäude führen. Auf dem eingereichten Lageplan fehle die Einzeichnung des nachträglich vor dem vorhandenen Verwaltungsgebäude errichteten Parkdecks und der Zuwegung vom U. …weg. Auf dem Plan Nr. 1.8 weise der Beigeladene erstmals deutlicher auf die schon vorhandene Verbindung zum U. …weg mit Einzeichnung der Stellplätze 123 bis 125 und des bereits vorhandenen Steges hin. Die im Bauantrag geplante und genehmigte weitere Treppenverbindung zwischen dem neuen Verwaltungsgebäude und dem U. …weg unterschlage dieser Plan dagegen. Auch das Vorliegen der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien weder in der Baugenehmigung noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts angesprochen worden.
Darüber hinaus werde für Räume des Kellergeschosses des Bestandsgebäudes, die nach dem Bauantrag vom 8. Februar 1999 als Appartement 1 und 2, Gruppentherapie, Ergotherapie und Bewegungstherapie bezeichnet seien, eine Nutzungsänderung erschlichen, indem diese Räume nunmehr als Büro dargestellt würden. Die Berechnung der Anzahl der Stellplätze berücksichtige dies und den insgesamt durch die Nutzungen auf dem Baugrundstück ausgelösten Stellplatzbedarf nicht ausreichend. Außerdem fixiere die auf dem Baugrundstück bereits errichtete Schwergewichtsmauer am U. …weg dessen Verlauf, was im Fall des Straßenausbaus den Antragsteller und die anderen Oberlieger benachteilige.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Juli 2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2019 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolge die Erschließung des Bauvorhabens über die im Westen des Baugrundstücks verlaufende K.straße. Von den insgesamt 129 Pkw-Stellplätzen, die für alle Nutzungen auf dem Baugrundstück nachzuweisen seien, seien 122 Pkw-Stellplätze sowie sämtliche zwölf Motorrad-Stellplätze und 26 Fahrrad-Stellplätze von der K.straße aus anfahrbar. Nur drei Pkw-Stellplätze (Nrn. 123 bis 125) befänden sich auf einem Parkdeck, das von der Straße U. …weg anzufahren sei; nur vier Pkw-Stellplätze würden abgelöst. Auch der Haupteingang des Bauvorhabens liege auf der Westseite im eingeschossigen Verbindungsbau. Die mit der Anbindung des Erweiterungsbaus vorgesehenen baulichen Änderungen im bestehenden Verwaltungsgebäude seien im Plan Nummer 2 dargestellt und genehmigt. Der Beigeladene habe im Übrigen im Hauptsacheverfahren darauf hingewiesen, dass das Parken für Mitarbeiter auf der Straße … …weg durch organisatorische Maßnahmen möglichst unattraktiv gestaltet werden solle. Eine vollständige Abschottung zu dieser Straße sei baurechtlich nicht geboten. Auch sei für die Einleitung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Menschenrettung entsprechend dem Brandschutznachweis vom 27. Juli 2018 vorgesehen, dass eine Zufahrt über die öffentliche Verkehrsfläche (K.straße von Westen und … …weg von Osten) möglich sei.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 26. März 2019 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zum Baugrundstück in Frage stellt und außerdem in Bezug auf Änderungen im ehemals als Kellergeschoss bezeichneten Erdgeschoss des bestehenden Verwaltungsgebäudes Diskrepanzen zwischen dem gestellten Bauantrag und der erteilten Baugenehmigung geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in einer Rechte des Antragstellers verletzenden Weise zu unbestimmt wäre.
Hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist eine Baugenehmigung, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2019 – 9 CS 18.2200 – juris Rn. 23).
Vorliegend bestehen danach hinsichtlich des Gegenstands bzw. der Reichweite der Baugenehmigung und der genehmigten baulichen Gestaltung oder Nutzung keine Bestimmtheitsmängel. Die streitgegenständliche Baugenehmigung umfasst unabhängig von der Bezeichnung ihres Gegenstands im Bauantrag die Änderungen im Erdgeschoss des bestehenden Verwaltungsgebäudes, so wie sie sich aus dem entsprechend mit Genehmigungsvermerk versehenen Plan „Grundriss EG“ ergeben. Sie gilt nach den insoweit maßgeblichen Plänen „Grundriss 2. OG“, „Grundriss 3. OG“ und „Ansichten“ auch für den zweiten Rettungsweg im zweiten und dritten Obergeschoss des Bauvorhabens, der eine Zugangsmöglichkeit zum Bauvorhaben vom U. …weg aus eröffnet. Nicht genehmigt ist dagegen der in ihrer Nebenbestimmung Nr. 2061 als zu schließend angesprochene bestehende „Treppenlauf“ vom U. …weg entlang der Grundstücksgrenze FlNr. … Gemarkung W., der – soweit er in den Bauvorlagen als solcher eingezeichnet ist – von der Antragsgegnerin gestrichen wurde. Gleiches gilt für die Schwergewichtsmauer an der Baugrundstücksgrenze zum U. …weg, wie dem betreffenden Hinweis in der Baugenehmigung und den Streichungen in den Plänen entnommen werden kann. Gegen sie kann daher auch nicht im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung vorgegangen werden.
2. Das Vorhaben verletzt den Antragsteller nicht hinsichtlich eines ihm zustehenden Gebietsbewahrungsanspruches oder eines Anspruchs des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (Gebietsprägungsanspruch) (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – juris), soweit letzterer überhaupt infrage kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris; B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 16 m.w.N.). Beide Ansprüche scheitern bereits daran, dass das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers nicht ein und demselben durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen Baugebiet zugeordnet werden können.
a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 15). Es gibt ihn jedoch nicht jedoch gebietsübergreifend (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 22) oder in Gemengelagen (BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 CS 18.177 – juris Rn. 19 m.w.N.), weil in solchen Fällen das typische Austauschverhältnis zwischen den Grundstücken fehlt, welches den bauplanungsrechtlichen Grund für ein nachbarliches – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges – Abwehrrecht gegen das Eindringen gebietsfremder Nutzung darstellt (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6; B.v. 22.12.2011 – 4 B 32.11 – juris Rn. 5). Für einen Gebietsprägungsanspruch, so er denn existiert, müssen folglich dieselben Einschränkungen gelten.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von vorstehenden Grundsätzen abzuweichen. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch sonst ersichtlich, wieso das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2012 (9 N 09.2761 – juris) zu einer anderen Bewertung führen könnte. Daraus, dass in einem Normenkontrollverfahren, das zugleich subjektives Rechtsschutzverfahren als auch objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ist, der Eigentümer eines an ein Bebauungsplangebiet angrenzenden Nachbargrundstücks innerhalb der Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und unter Beachtung der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich geltend machen kann, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte auf gerechte Abwägung der eigenen Belange durch Planungen der Gemeinde verletzt sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2018 – 4 BN 22.18 – juris Rn. 6 m.w.N.), kann nichts für das Bestehen eines gebietsübergreifenden Nachbaranspruchs auf Gebietserhaltung abgeleitet werden. Ob Nachbarbelange in die Abwägung einzustellen sind und ihnen ggf. nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, ist auch immer eine Frage des Einzelfalls.
Auch die vom Antragsteller angeführte „neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Das insoweit benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (4 C 7.17 – juris) betrifft den Fall eines im selben Bebauungsplangebiet wie das Baugrundstück gelegenen Nachbargrundstücks und die Frage, ob ein Abwehranspruch dieses Grundstücksnachbarn gegen eine fehlerhafte Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung besteht, weil die Festsetzung nachbarschützend wirkt. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 (4 C 3.94 – juris), auf das in der Entscheidung insoweit Bezug genommen wird, als die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann, verhält sich nicht zur Reichweite eines Gebietsbewahrungsanspruchs. Anderes gilt zwar für den außerdem in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 (4 B 55.07 – juris), auf den der Antragsteller ebenfalls explizit hinweist. Indem dort einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet eines Bebauungsplans liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen wurde, wird aber nur dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts bestehen kann, wenn ausnahmsweise Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 5); im hier zu entscheidenden Fall also auch nicht. Das Baugrundstück liegt außerhalb der nördlich, östlich und südlich angrenzenden Bebauungsplangebiete „Wohngebiet am U. …“ (.) bzw. „N.“ (.) und könnte allenfalls einem faktischen Baugebiet zuzuordnen sein.
b) Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung anhand der vorliegenden Pläne gehört das Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht zu einem faktischen Baugebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB), dem auch das Wohngrundstück des Antragstellers zuzuordnen wäre. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass bei der hier nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens von einer maßstabsbildenden näheren Umgebung auszugehen ist, die an den Grenzen des Baugrundstücks endet.
Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (grundlegend dazu: BVerwG, U.v. 26.5.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369, 380). Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen, wobei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig ist, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2).
Ausgehend hiervon stellt sich die Bebauungsstruktur des 12.250 m² großen Baugrundstücks mit dem großflächigen Klinikgebäude sowie dem vierstöckigen Verwaltungsgebäude und die damit einhergehend einheitliche, im Wesentlichen Klinikzwecken dienende Nutzungsstruktur deutlich anders dar als die umgebende eher kleinteilige Bebauung im Norden, Osten und Süden davon, insbesondere völlig anders als die östlich und südöstlich angrenzende Bebauung im reinen Wohngebiet im Plangebiet des Bebauungsplans …, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Auch nach seiner Lage tritt das im Westen an den mehrspurig ausgebauten Mittleren Ring (hier K.straße) angrenzende Baugrundstück, welches sich nicht etwa inmitten, sondern in Randlage zu einem größeren, von Wohnbebauung geprägten Bereich befindet, als eigenständiger Bebauungskomplex in Erscheinung, der aus sich heraus und beschränkt auf sich selbst eine Prägung entfaltet, während die angrenzende Bebauung aufgrund ihrer Struktur nur einen Rahmen für diese vorzugeben vermag, soweit nicht schon Bebauungspläne Regelungen treffen (vgl. HessVGH, B.v. 13.8.2013 – 4 B 1458/13 – juris Rn. 5). Damit steht zugleich fest und nichts anderes hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass die Gebäude auf dem Baugrundstück, trotzdem sie nicht prägend auf die angrenzende Wohnbebauung einwirken, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit betrachtet als Fremdkörper in einem ansonsten einheitlichen Wohnbebauungskomplex anzusehen sind (vgl. zum Begriff des Fremdkörpers BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23/86 – BVerwGE 84, 322; vgl. HessVGH, B.v. 13.8.2013 a.a.O. Rn. 6).
3. Unabhängig davon, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die gesicherte Erschließung, grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 CS 18.2305 – juris Rn. 14; B.v. 19.4.2017 – 9 ZB 15.1590 – juris Rn. 6; B.v. 27.7.2018 – 1 CS 18.1265 – juris Rn. 11), sowie substantiierte Einwendungen betreffend die noch vom Antragsteller angesprochene Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) nicht erhoben werden, resultiert aus dem Beschwerdevorbringen auch kein Abwehranspruch des Antragstellers aus dem Gebot der Rücksichtnahme, hier in seiner Ausprägung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Stand Mai 2019, BauNVO, § 15 Rn. 36 m.w.N).
Zwar ist vorliegend trotz der fehlenden gegenseitigen Prägung aufgrund der aufgezeigten städtebaulichen Strukturunterschiede zwischen dem Baugrundstück und dem Baugebiet, dem das Grundstück des Antragstellers angehört, von einer Drittschutz vermittelnden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme auszugehen. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d.h. vor allem der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen. Es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7.10 – juris Rn. 23). Allerdings kommt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers hier deshalb nicht in Betracht, weil die mit dem Bauvorhaben verbundenen Belästigungen oder Benachteiligungen ihm gegenüber zumutbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 9 CS 18.2638 – juris Rn. 22).
a) Soweit der Antragsteller auf eine ursprünglich von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bauleitplanung und einen Planentwurf hinweist, der im Gegensatz zu der jetzt erteilten Baugenehmigung für „ein kolossales Gebäude“ für die weitere Bebauung auf dem Baugrundstück drei Einzelhäuser vorgesehen habe, und damit die Unzumutbarkeit des Bauvorhabens dargelegt werden soll, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt, dass eine insoweit zu prüfende erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Bauvorhabens nach seiner Höhe und Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers ausgeschlossen werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdevorbringens anmerkt, ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ nicht behauptet zu haben.
b) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers resultiert auch nicht daraus, dass das Bauvorhaben im zweiten und dritten Obergeschoss jeweils eine weitere Zugangsmöglichkeit vom U. …weg auf das Baugrundstück schafft, was nach Auffassung des Antragstellers nicht zuletzt wegen der zu geringen Anzahl nachgewiesener Stellplätze auf dem Baugrundstück zur Folge haben werde, dass sich die schwierige Verkehrs- und Parkplatzsituation dort weiter verschlechtere.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungs- oder Wohnsituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 20 m.w.N.). Bei der anzustellenden Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens, unabhängig davon, dass die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen nicht nachbarschützend ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39), eine bedeutsame Rolle spielen, ebenso aber auch eine Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48 m.w.N.).
Ein Stellplatzmangel, der geeignet wäre, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers unzumutbar zu beeinträchtigen, ist hier nicht deshalb zu erkennen, weil vier der nach der Baugenehmigung zusätzlich erforderlichen 42 Stellplätze entsprechend der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin für das Bauvorhaben abgelöst werden dürfen (vgl. Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin auch berücksichtigt, dass mit dem Bauvorhaben im bestehenden Verwaltungsgebäude im dortigen Untergeschoss u.a. Änderungen hinsichtlich der Nutzungen einzelner Räume beantragt wurden und deshalb eine Neuberechnung des Stellplatzbedarfs im Bestand durchgeführt. Diese führte zu einer Verringerung des angenommenen Bedarfs um einen Stellplatz auf sodann noch 83 erforderliche Stellplätze (s. BA S. 126 ff.). Ob diese Zahl zutreffend ermittelt ist, was der Antragsteller bezweifelt, muss hier nicht vertieft werden. Denn unabhängig davon, ob genügend Stellplätze vorgesehen wurden, wäre eine Beeinträchtigung des Antragstellers nicht schon darin zu sehen, dass der U. …weg überhaupt durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen wird und dem Antragsteller nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung steht. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48 m.w.N.). Es ist hier auch nicht substantiiert dargelegt oder ersichtlich, dass sich die Zugänglichkeit bzw. Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Individuelles Fehlverhalten wäre insoweit städtebaulich nicht relevant; ihm wäre ggf. mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 21 m.w.N.). Ebenso bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der vom Bauvorhaben ausgelöste Parksuchverkehr den Antragsteller in der Wohnnutzung seines Grundstücks, etwa wegen Lärm- und Abgaseinwirkungen, unzumutbar beeinträchtigt (vgl. OVG LSA a.a.O.).
Im Hinblick auf die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Verkehr im U. …weg ist zwar in Rechnung zu stellen, dass durch das Bauvorhaben mit dem zweiten Rettungsweg im zweiten und dritten Obergeschoss eine weitere Zugangsmöglichkeit vom … …weg aus auf das Baugrundstück geschaffen wird. Sie unterliegt nach der Baugenehmigung auch keinen Beschränkungen. Es spricht aber viel dafür, dass dies nach Lage der Dinge nicht zur Zunahme von Vorbelastungen führt, die aus Bestandsgründen hinzunehmen sind, soweit sie daraus resultieren, dass vom U. …weg aus ein Steg zum obersten Geschoss des bestehenden Verwaltungsgebäudes führt und zugehörige Stellplätze zu erreichen sind. Der gemeinsame Haupteingang zum Bauvorhaben und zum bestehenden Verwaltungsgebäude wird sich im Erdgeschoss an der der K.straße zugewandten Seite befinden. Von der K.straße aus soll auch im Wesentlichen die den Kraftfahrzeugverkehr betreffende Erschließung des Baugrundstücks erfolgen und sind sowohl das neu zu errichtende Parkdeck als auch die unmittelbar vor den Verwaltungsgebäuden nahe dem Haupteingang angeordneten Parkplätze zu erreichen. Der bisherige vom U. …weg aus auf das Baugrundstück führende Zugang an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks entlang des Grundstücks FlNr. … Gemarkung W., über den bisher ohne „Umweg“ über ein anderes Gebäude sämtliche Einrichtungen auf dem Baugrundstück fußläufig erreicht werden konnten, ist dagegen nicht genehmigt worden. Vielmehr besteht nach der vom Beigeladenen nicht angegriffenen Bestimmung Nr. 2061 zur Baugenehmigung die Verpflichtung des Beigeladenen, ihn zu schließen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG.
4. Die Interessenabwägung fällt nach alledem zu Lasten des Antragstellers aus. Auch falls im Hinblick auf Belastungen, die von dem vom Bauvorhaben ausgelösten Verkehr im U. …weg ausgehen könnten, im Hauptsacheverfahren noch Feststellungen erforderlich sein sollten, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Baugenehmigung hier das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Denn selbst wenn solche zur Annahme einer dem Antragsteller unzumutbaren Verkehrszunahme im U. …weg führen würden, könnte dem durch Auflagen, die einen Zugang zum Bauvorhaben über den zweiten Rettungsweg im zweiten und dritten Obergeschoss einschränken oder ausschließen, leicht Rechnung getragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die aus Brandschutzgründen notwendige Zugänglichkeit zum genehmigten Verwaltungsgebäude von Osten her kann dabei etwa durch von der Feuerwehr überwindbare Verschlusseinrichtungen sichergestellt werden (vgl. BA S. 206, Nr. 5.1.3 des Brandschutzkonzepts). Die Möglichkeit, nachträglich Auflagen vorzusehen, bestünde im Übrigen gleichermaßen, wenn die Durchsetzbarkeit der Beseitigung des Zugangs auf das Klinikgelände an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks entlang des Grundstücks FlNr. … ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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