Aktenzeichen 8 ZB 19.193
ZPO § 325 Abs. 2, § 727 Abs. 1
Leitsatz
1. Einer vertraglichen Verpflichtung des Rechtsvorgängers, bestimmte Nutzungen eines Grundstücks zu unterlassen, kommt nicht ohne Weiteres ein dinglicher Charakter zu (vgl. auch BVerwG BeckRS 2009, 42534). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Verpflichtung aus dem Vergleich, bestimmte Grenzstreifen von Bepflanzungen freizuhalten bzw. solche zu beseitigen, handelt es sich hier um eine rein schuldrechtliche Pflicht. Dahinter stand kein sachbezogener Bescheid, der aus einer „Dinglichkeit“ sein besonderes Gepräge erhalten hat (vgl. VGH München BeckRS 2000, 100011; BVerwG BeckRS 9998, 108769). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 2 K 18.857 2018-12-06 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.
Die Klägerin ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 174/2 (Landwirtschaftsfläche) Gemarkung S* … eingetragen. Vor dem 17. September 2010 war ihr Ehemann Eigentümer des Grundstücks. Das Hausgrundstück FlNr. 174/18, das im Osten an die FlNr. 174/2 und im Norden an die FlNr. 167/3 (N* … Weg) grenzt, steht im Eigentum des Ehemanns der Klägerin.
Die Beklagte und ihr Ehemann sind Eigentümer (Gütergemeinschaft) des Wohngrundstücks FlNr. 174/16. Das südlich des Wohngrundstücks liegende Grundstück FlNr. 167/3 übertrugen sie mit Auflassung vom 6. Februar 2013 an ihre Tochter.
Die Beklagte, die Stadt M* … und der Ehemann der Klägerin schlossen am 17. August 2010 vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Prozessvergleich. Darin verpflichteten sich die Beklagte und ihr Ehemann, an dem Grundstück FlNr. 167/3 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke FlNr. 174/18 und 174/2 ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen (Ziff. III des Vergleichs). Der Ehemann der Klägerin verpflichtete sich, entlang der Grenzen zu den Grundstücken FlNr. 174/16, 174/3, 174 und 173/1 einen Streifen mit einer Tiefe von jeweils 15 m von jeglicher Bepflanzung durch Bäume, Sträucher oder Hecken freizuhalten und dem widersprechende vorhandene Bepflanzung bis 15. April 2011 zu beseitigen (Ziff. IV des Vergleichs).
Der Ehemann der Klägerin entfernte mit deren Billigung als Eigentümerin im September 2011 auf dem Grundstück FlNr. 174/2 zahlreiche Bäume. Dass er damit seiner Verpflichtung aus Ziffer IV des Vergleichs vollständig nachgekommen ist, bestreitet die Beklagte; sie begehrt die Beseitigung von Bepflanzungen auch auf dem Hausgrundstück FlNr. 174/18.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom 21. November 2011 des gerichtlichen Vergleichs für unzulässig erklärt. Die Klägerin sei durch Erwerb des Grundstücks FlNr. 174/2 nicht Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der vertraglichen Verpflichtung aus Ziffer IV des Vergleichs geworden.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19).
Nach diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsnachfolge der Beklagten betreffend Ziffer IV des Vergleichs verneint, weil es sich dabei um eine persönliche und nicht um eine „dingliche“ Verpflichtung des Voreigentümers handle (UA S. 8 ff.). Die hier vorliegende Konstellation sei nicht mit Fällen vergleichbar, in denen der Vergleich einen dinglichen Verwaltungsakt ergänze oder ersetze (UA S. 10). Der Zulassungsantrag setzt sich mit dieser erstinstanzlichen Wertung nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er beruft sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2000 (Az. 22 C 00.514 – juris), ohne die erstinstanzliche Begründung, weshalb der dortige Sachverhalt dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sei, in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon erweist sich die verwaltungsgerichtliche Wertung als zutreffend. Bei der Verpflichtung aus Ziffer IV des Vergleichs, bestimmte Grenzstreifen von Bepflanzungen freizuhalten bzw. solche zu beseitigen, handelt es sich um eine rein schuldrechtliche Pflicht. Dahinter stand – anders als in der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2000 – kein sachbezogener Bescheid, der aus einer „Dinglichkeit“ sein besonderes Gepräge erhalten hat (BayVGH, B.v. 13.3.2000 – 22 C 00.514 – NVwZ 2000, 1312 = juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.1.1971 – IV C 62.66 – NJW 1971, 1624 = juris Rn. 18). Deshalb verbleibt es dabei, dass einer vertraglichen Verpflichtung des Rechtsvorgängers, bestimmte Nutzungen eines Grundstücks zu unterlassen, nicht ohne Weiteres ein dinglicher Charakter zukommt (vgl. auch BVerwG, B.v. 2.12.2009 – 4 B 74.09 – ZfBR 2010, 138 = juris Rn. 2). Überlegungen der Praktikabilität, insbesondere die vereinfachte Durchsetzung des Rechts, können entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darüber hinweghelfen, dass es sich um eine rein schuldrechtliche Verpflichtung handelt, die keine Streitbefangenheit des Grundstücks, auf das sie sich bezieht, zur Folge hat (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 727 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO).
1.2 Das Zulassungsvorbringen, es komme nicht darauf an, ob die Klägerin beim Eigentumserwerb gutgläubig (§ 727 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 325 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der von ihrem Rechtsvorgänger eingegangenen Verpflichtung aus Ziffer IV des Vergleichs gewesen sei, geht ins Leere. Das Ersturteil stellt darauf nicht ab.
1.3. Der Zulassungsantrag kann sich auch nicht erfolgreich auf den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) der Klägerin berufen.
Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung dargelegten Hintergründe der Eigentumsübertragung des Grundstücks FlNr. 174/2 zu Unrecht als nachvollziehbar bewertet, wendet sich der Zulassungsantrag in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Solche Fehler sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich (BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 8 ZB 18.1235 – BayVBl 2019, 237 = juris Rn. 25 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 19). Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (VGH BW, B.v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 21.6.2012 – 18 A 1459/11 – juris Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 67). Vielmehr müssen gute Gründe aufgezeigt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17).
Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel lassen sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Dass der Wert des unbebauten Grundstücks FlNr. 174/2 deutlich niedriger anzusetzen ist als derjenige des Hausgrundstücks FlNr. 174/18, vermag den von der Klägerin angeführten und vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar bewerteten „Ausgleichscharakter“ für in das Haus ihres Ehemanns investierte Ersparnisse nicht infrage zu stellen. Auch die Erbeinsetzung hat nicht zur Folge, dass zu Lebzeiten jedes Bedürfnis für einen Vermögensausgleich entfallen müsste. Der von der Klägerin angeführte Hintergrund, praktisch ihre gesamten Ersparnisse in das Grundeigentum ihres Ehemannes gesteckt zu haben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 13.9.2018 S. 2), ist nicht abwegig. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht in seine Würdigung einbezogen, dass der Ehemann der Klägerin zahlreiche Bäume beseitigt hat, um seiner Verpflichtung aus Ziffer IV des Vergleichs nachzukommen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 10.4.2019, Gerichtsakte S. 64). Dass die Beteiligen weiter darüber streiten, ob sich die Verpflichtung aus Ziffer IV des Vergleichs zudem auf das Hausgrundstück FlNr. 174/18 erstreckt, ändert daran nichts.
Aus den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch das Zulassungsvorbringen zur Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung nach § 2 ff. Anfechtungsgesetz (AnfG) mangels Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes als unbegründet.
1.4 Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung der Eigentumsübertragung des Grundstücks FlNr. 167/3 wendet, ist ein Bezug zu der Begründung der hier angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar. Die Thematik ist Gegenstand des Parallelverfahrens Az. 8 ZB 19.192 (vgl. B.v. 21.1.2020 Rn. 12 ff.).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsantrag formuliert keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, deren grundsätzliche Bedeutung in einem Berufungsverfahren einzelfallübergreifend geklärt werden könnte (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 18). Ob Vertragsparteien eine „dingliche“ oder schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeingültigen Klärung entzieht.
3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 8 B 56.16 – juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 21 ff.). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Beklagte beruft sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 26.1.2005 – 5 S 1662/03 – NVwZ-RR 2006, 81), ohne divergierende Rechtssätze gegenüberzustellen. Die pauschale Behauptung, die dieser Entscheidung zugrunde liegende vertragliche Verpflichtung, Betriebsfahrten mit Lkw nachts zu unterlassen, entspreche hinsichtlich ihrer Grundstücksbezogenheit und ihrer daraus resultierenden Bindungswirkung für einen Rechtsnachfolger der vorliegenden Regelung in Ziffer IV des Vergleichs, wird nicht näher belegt, obwohl das Verwaltungsgericht dies mit eingehender Begründung anders beurteilt hat (vgl. UA S. 10).
4. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), scheidet ebenfalls aus.
4.1 Der gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht substanziiert dargelegt und liegt auch nicht vor. Das Zulassungsvorbringen, das Erstgericht hätte die tatsächlichen Umstände der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück FlNr. 167/3 im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit näher aufklären müssen, verkennt den Verfahrensgegenstand. Das Ersturteil hat seine Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Prozessvergleichs unzulässig ist, nicht darauf gestützt, dass die Eigentumsübertragung des Grundstücks FlNr. 167/3 nichtig wäre.
4.2 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) ist ebenfalls nicht gegeben. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45).
Der Zulassungsantrag stützt seine Gehörsrüge sinngemäß auf die Nichtbefassung der Urteilsbegründung mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen zur Anfechtbarkeit der Übertragung des Grundstücks FlNr. 174/2 nach §§ 1 ff. AnfG. Der Senat kann diesbezüglich keine Gehörsverletzung erkennen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Der Hintergrund der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück FlNr. 174/2, der auch für die Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes nach § 3 Abs. 1 AnfG von Relevanz ist, wurde vom Verwaltungsgericht eingehend erörtert (UA S. 11).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).