Baurecht

Erfolgloser Eilantrag einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Neubau eines Wohngebäudes

Aktenzeichen  M 8 SN 16.4984

Datum:
7.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 103550
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5
BauGB § 31 Abs. 2
BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO § 16

 

Leitsatz

1. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig – und dies auch grundsätzlich beschränkt zugunsten von Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet – nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vermitteln ausnahmsweise Drittschutz, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt in Betracht, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude “eingemauert” oder “erdrückt” wird. Hauptkriterien sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Eigentümer eines Grundstücks muss die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Grundstück grundsätzlich hinnehmen, da das öffentliche Baurecht keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken vermittelt. (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht schon deswegen vor, weil ein Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen dient nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz und begehrt mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage (M 8 K 16.4098) die Aufhebung der der Beigeladenen am 3. August 2016 erteilten Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen … für den Neubau eines Wohngebäudes mit 166 Wohneinheiten, einer viergruppigen Kinderkrippe und Tiefgarage mit 99 Stellplätzen.
Das Grundstück der Antragstellerin …-Straße 14-34, Fl.Nr. …, liegt im Südwesten, schräg gegenüber der geplanten Wohnanlage. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem Gebäudekomplex bebaut, der aus elf aneinander gebauten, vier- und sechsgeschossigen Wohnhäusern besteht, die um einen begrünten Innenhof angeordnet sind. Im Nordwesten grenzt das Grundstück der Antragstellerin auf einer Länge von 25 m an die …-Straße an, die in diesem Bereich in einer Sackgasse endet. In Verlängerung der …-Straße führt ein 4 m breiter Weg in Richtung Osten an dem Haus Nr. 24 der Antragstellerin vorbei und endet an der Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. … Westlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich ein weiteres Grundstück, das mit einer sechsgeschossigen Wohnanlage bebaut ist. Im Süden grenzt das Grundstück der Antragstellerin an eine große unbebaute Fläche – „… Feld“ – an.
Das sechsgeschossige Gebäude der Antragstellerin Nr. 24 ist zu dem 4 m breiten (Fußgänger-)Weg hin ausgerichtet und mit seiner schmalen Westseite der …-Straße zugewandt. Das Gebäude ist parallel zu dem Fußgängerweg situiert und knickt nach ca. 30 m nach Südosten ab. Der Abstand zwischen diesem Gebäude der Antragstellerin und der Süd-West-Ecke des streitgegenständlichen Gebäudes beträgt ca. 32 m.
Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Nr. …
Die Vorhabengrundstücke Fl.Nr. …, … und … sowie die südlich liegenden Grundstücke Fl.Nr. …, …, … und … sind unbebaut und bilden ein ca. 4 ha großes Areal, das im Nordosten von der …-Straße, im Norden durch die …-Allee, im Westen durch das mit Wohngebäuden bebaute Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Nr. … und im Süden durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt ist.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)
Das Areal liegt im Geltungsbereich des seit dem 31. März 2013 rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans mir Grünordnung Nr. … (1. Teilbereich). Der Bebauungsplan setzt für den Bereich östlich des Grundstücks der Antragstellerin als Art der baulichen Nutzung zwei allgemeine Wohngebiete (WA 1 und WA 2) fest. Innerhalb des Areals sind durch Festsetzung der Baulinien und Baugrenzen zwei Bauräume festgesetzt, durch die die Errichtung eines gebogenen, hufeisenförmigen Baukörpers im südlichen und eines schlangen- bzw. wellenartigen Baukörpers im nördlichen Bereich ermöglicht wird. Als Maß der baulichen Nutzung sind für die nördliche Bebauung sechs Vollgeschosse als Höchstmaß, eine maximale Geschossfläche von 11.500 m² sowie eine maximale Grundfläche von 5.800 m² festgesetzt. Zwischen den festgesetzten Bauräumen sowie westlich der streitgegenständlichen Wohnanlage ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Mit Baugenehmigung vom 16. Oktober 2015 genehmigte die Antragsgegnerin gemäß dem Bauantrag vom 20. Juli 2015 nach Plan-Nr. … die Neuerrichtung einer sechsgeschossigen Wohnanlage mit 122 Wohneinheiten, einer viergruppigen Kinderkrippe und Tiefgarage mit 99 Stellplätzen in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet WA1. Die Baugenehmigung wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 20. Oktober 2015 zugestellt.
Mit Änderungsantrag vom 8. April 2016 nach Plan-Nr. … beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Änderungsbaugenehmigung für den Neubau einer achtgeschossigen Wohnanlage mit 166 Wohneinheiten, einer viergruppigen Kinderkrippe und Tiefgarage mit 99 Stellplätzen in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet WA1.
Mit Baugenehmigung vom 3. August 2016 genehmigte die Antragsgegnerin in Abänderung der Erstgenehmigung vom 16. Oktober 2015 als Sonderbau das beantragte Vorhaben. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. August 2016 genehmigte die Antragsgegnerin die Errichtung einer sechs- und achtgeschossigen Wohnanlage im südlich festgesetzten Wohngebiet WA2. Beide Bescheide wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 19. August 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 3. August 2016 ist die Errichtung eines sechs- und achtgeschossigen Gebäudekomplexes mit Tiefgarage, bestehend aus sechs aneinandergebauten Mehrfamilienhäusern. Der Gebäudekomplex soll innerhalb des für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 festgesetzten Bauraums errichtet werden bzw. diesen im südlichen Bereich geringfügig überschreiten und seine schlangen- bzw. wellenartige, gebogene Form aufnehmen.
Der südwestliche, auf der Baulinie situierte Gebäudeteil ist sechsgeschossig mit einer Wandhöhe von 18 m. Der nach Osten von der Baulinie zurückspringende Gebäudeteil verfügt über acht Geschosse mit einer Wandhöhe von 23,7 m. Der Mindestabstand zwischen der Nord-West-Ecke des Gebäudes der Antragstellerin und dem achtgeschossigen Gebäudeteil des Vorhabengebäudes beträgt ca. 40 m. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des südwestlichen Gebäudeteils soll die geplante Kinderkrippe untergebracht werden.
Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid enthält auf Seite 6 zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung. Unter Ziffern 5 und 6 wurden insbesondere Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. … für WA1 festgesetzten maximalen Geschossfläche und der Zahl der Vollgeschosse von sechs auf acht Geschosse erteilt. Die Befreiungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Nachverdichtung durch die Aufstockung ein Beitrag zur Realisierung von dringend benötigtem, gefördertem Wohnungsbau möglich werde und dies im öffentlichen Interesse stehe. Zudem werde dem Gebot eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen, weil keine zusätzliche Bodenversiegelung erfolge. Nachbarschützende Belange über das im Bebauungsplan bereits abgewogene Maß hinaus seien nicht verletzt.
Gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 für den Neubau einer Wohnanlage in dem Allgemeinen Wohngebiet WA1 (Az.: …*) hat die Antragstellerin mit dem am 12. September 2016 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Klage erheben lassen (M 8 K 16. 4098).
Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag,
Die aufschiebende Wirkung der am 12. September 2016 gegen den Bau-genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2016, Az.: …, erhobenen Klage (M 8 K 16.4098) wird angeordnet.
Zur Begründung des Antrages führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin unter ausführlicher Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben in grober Weise gegen die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Nr. … verstoße. Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe sich, dass dadurch Quartiere entwickelt werden sollten, welche sich an den bestehenden Strukturen orientierten und die bestehenden Strukturen einbinden würden. Die festgesetzte maximale Höhe orientiere sich am westlich angrenzenden sechsgeschossigen Bestand. Mit der genehmigten achtgeschossigen durchgehenden Bebauung entstehe eine erdrückende, abriegelnde Wirkung, die nicht nur in Bezug auf die Belichtung und Belüftung, sondern auch auf dem sozialen Wohnfrieden und die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse erheblichen negativen Einfluss habe. Die Aufstockung führe zu einer Verschlechterung der Sichtachsen und insbesondere zu negativen Auswirkungen im Rahmen der Belichtung und Belüftung. Durch die zusätzlichen Geschosse sei keine profilgleiche Gebäudestruktur mehr vorhanden, sondern es würden zusätzlich die Einblickmöglichkeiten auf die Dachterrassen und die darunterliegenden Wohnungen geschaffen.
Des Weiteren erläuterten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausführlich, welche Festsetzungen des Bebauungsplanes aus ihrer Sicht zu den Grundzügen der Planung zählten und weshalb das streitgegenständliche Vorhaben gegen diese Grundzüge verstoße.
Die verkehrliche Erschließung sei problematisch und wirke sich hier nachbarschützend aus. Es sei zu erwarten, dass die Anwohner mit einem erheblichen Parksuchverkehr belastet würden, nachdem auf der Hauptstraße keine Parkmöglichkeit bestehe und aufgrund des angelegten Fußnetzes die schnellste Verbindung zwischen der …-Straße und dem geplanten Wohnkomplex bestehe.
Des Weiteren rügten die Bevollmächtigten der Antragstellerin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, 2 BauNVO und setzten sich unter Heranziehung der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes detailliert mit den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO sowie mit der Bedeutung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift für die Nachbarinteressen auseinander.
Schließlich legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausführlich dar, aus welchen Gesichtspunkten sich aus ihrer Sicht eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin ergebe.
Aufgrund des zügigen Baufortschritts liege auch die notwendige Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im Eilverfahren vor.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Beigeladenen und stellten den Antrag,
die in der Antragsschrift vom 3. November 2016 gestellten Anträge werden abgelehnt.
Zur Begründung des Abweisungsantrags führten sie zunächst aus, dass ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht gegeben sei. Der derzeitige Baufortschritt begründe als solcher kein Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn sie wende sich nicht gegen die Errichtung der Wohnbebauung aufgrund der (bestandskräftigen) Baugenehmigungen, sondern gegen die Aufstockung von sechs auf acht Geschosse.
Ferner stellten die Bevollmächtigen der Beigeladenen ausführlich dar, welche Planungsziele der Antragsgegnerin im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … aus Sicht der Beigeladenen zu den tragenden gehörten.
Des Weiteren nahmen die Bevollmächtigten der Beigeladenen ausführlich Stellung zu der seitens der Antragstellerin ins Licht geführten Verkehrs- und Parkplatzproblematik und legten im Einzelnen dar, weshalb sich hieraus aus Sicht der Beigeladenen keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin ergebe.
Unter ausführlicher Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB führte die Beigeladene weiter aus, dass die erteilten Befreiungen rechtmäßig seien und keine Rechte der Antragstellerin verletzten. Es handele sich bei den Befreiungen von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und von der maximal zulässigen Geschossfläche um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …
Weiter führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Einzelnen aus, weshalb aus ihrer Sicht das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht verletzt sei. Ferner verletze auch die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin.
Im Übrigen würde das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin nicht hinter Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurücktreten. Insbesondere sei der Baufortschritt für sich genommen allein nicht geeignet, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse zu begründen.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 erwiderte die Antragsgegnerin und beantragte den Antrag abzuweisen.
Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Gründe, die für einen unmittelbaren oder nach dem Willen des Plangebers ableitbaren Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Vorschrift des § 17 BauNVO habe keinen drittschützenden Charakter, ebenso wie die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe. Es sei ferner von entscheidender Bedeutung, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht im Bebauungsplangebiet des angegriffenen Bauvorhabens (Bebauungsplan Nr. …*), sondern in einem eigenständigen Bebauungsplangebiet (Bebauungsplan Nr. …*) liege. Dies stehe der Annahme eines unmittelbaren Drittschutzes zusätzlich entgegen.
Des Weiteren erläuterte die Antragsgegnerin unter Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans Nr. …, weshalb den oben dargestellten Bebauungsplanfestsetzungen aus ihrer Sicht nach dem Willen des Plangebers der drittschützende Charakter fehle und sich auch aus dem Umfang der erteilten Befreiungen kein Drittschutz ableiten lasse.
Ferner stellte die Antragsgegnerin anhand der einschlägigen Rechtsprechung zu dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme dar, weshalb das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin nicht rücksichtslos sei.
Schließlich nahm die Antragsgegnerin zu der Problematik des seitens der Antragstellerin gerügten Park- und Suchverkehrs sowie hinsichtlich der – aus Sicht der Antragsgegnerin gegebenen – Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB Stellung. Insbesondere führte sie detailliert aus, aus welchen Gründen keine Grundzüge der Planung durch die erteilten Befreiungen berührt seien.
Hinsichtlich des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin führte die Antragsgegnerin aus, dass das Aussetzungsinteresse vorliegend bereits mangels Eilbedürftigkeit entfalle. Die Beigeladene habe bestandskräftige Baugenehmigungen für zwei sechsgeschossige Gebäude, die sie umsetzen könne. In der vorliegenden Konstellation könnte sich eine Aussetzung daher nur auf die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltene und insoweit strittige und teilbare Aufstockung auf 8 Geschosse beziehen. Da deren Verwirklichung nicht unmittelbar bevorstehe, entfalle bereits der Bedarf der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu den Schriftsätzen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin Stellung und gingen im Einzelnen auf die seitens der Beigeladenen vorgetragenen Punkte – insbesondere betreffend die Grundzüge der Planung, die Belichtungssituation sowie den Prüfumfang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO – ein. Des Weiteren vertieften und ergänzten sie ihre Ausführungen hinsichtlich der Stellplatzproblematik und des Rücksichtnahmegebots.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 äußerten sich die Bevollmächtigten der Bei-geladenen zu dem Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 und vertieften unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ihre bisherigen Ausführungen hinsichtlich der Verschattungsproblematik, der Parkplatzsituation sowie des Gebots der Rücksichtnahme.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin Stellung zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 22. Dezember 2016 und insbesondere zu der dort ins Licht geführten Problematik einer Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 3. August 2016 (Az.: …) bei summarischer Prüfung keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, dass für die streitgegenständlichen Vorhabengrundstücke eine weitere Baugenehmigung vom 16. Oktober 2015 existiert, die den Neubau einer sechsgeschossigen Wohnanlage mit 122 Wohneinheiten und einer viergruppigen Kinderkrippe gestattet. Das Argument der Antragsgegnerin, die Beigeladene könne nach wie vor von der Baugenehmigung für die sechsgeschossige Wohnanlage Gebrauch machen, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den streitgegenständlichen Antrag fehle, ist insoweit nicht nachvollziehbar, als die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 3. August 2016 gemäß dem Änderungsantrag vom 8. April 2016 in Abänderung der Baugenehmigung vom 16. Oktober 2015 erteilt wurde, sodass die ursprüngliche Baugenehmigung nur noch in der Fassung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 3. August 2016 existiert. Aus diesem Grund besteht vorliegend kein Wahlrecht der Beigeladenen zwischen einem sechs- und einem achtgeschossigen Vorhaben, da die Erstbaugenehmigung für den Neubau einer sechsgeschossigen Wohnanlage in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 3. August 2016 vollständig aufgegangen ist.
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a.a.O., § 80 Rn. 73 f.).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
2.2 Für den Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens setzt der Bebauungsplan Nr. … für die Baugrundstücke für die Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA1) fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind für das Allgemeine Wohngebiet (WA1) eine Geschossfläche von 11.500 m² sowie ein Höchstmaß von sechs Vollgeschossen festgesetzt.
In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 3. August 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Ziffern 5 und 6 (Seite 7) Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Geschossfläche um 4.569 m² sowie der festgesetzten Geschosszahl um zwei Geschosse.
2.2.1 Grundsätzlich kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
2.2.2 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist da-nach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 22).
2.2.3 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Daher spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob die erteilten Befreiungen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügen oder sonst objektiv-rechtlich rechtmäßig sind.
Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig – und dies auch grundsätzlich beschränkt zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet – nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39/13 – ZfBR 2013, 783 – juris Rn. 3 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen – wie hier relevant – zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz sowohl gegenüber Nachbarn im Plangebiet als auch – gebietsübergreifend – gegenüber Nachbarn außerhalb des Plangebiets nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – NVwZ 1996, 888 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 – 15 CS 06.1943 – juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – NVwZ 1996, 888 – juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z.B.: BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 – 3 S 901/15 – juris Rn. 10; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 399, 400 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die in dem Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Höchstmaße für die Geschossfläche und die Zahl der Vollgeschosse ausnahmsweise Nachbarschutz – insbesondere auch zugunsten von Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets – vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen.
(1) Absicht und Ziel der Planung war ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 33) vor allem die Schaffung zusätzlicher Wohnflächen, um dem hohen Wohnungsbedarf in dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen. Die Schaffung von Wohnflächen sollte dabei in Anbindung an die vorhandenen Wohngebiete erfolgen. Mit der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans sollten eigenständige, zeitgemäße und städtebaulich qualitätsvolle Wohnquartiere entstehen. Dabei sollten die westlich des Plangebiets bestehenden Wohngebiete mit Wohngebäuden in organischen Formen und Hofstrukturen fortgeführt werden (vgl. Seite 35 der Bebauungsplanbegründung). An dieser Stelle kommen in erster Linie die planerische Grundidee und die städtebaulichen Ziele und Absichten der Plangeberin zum Ausdruck. Es wird zwar wiederholt auf die benachbarten Wohngebiete Bezug genommen. Dabei handelt es sich jedoch um eine städtebauliche Beziehung des neuen Wohngebiets zu den bereits vorhandenen Wohngebieten. Die bereits vorhandene städtebauliche Struktur soll – insbesondere im Hinblick auf die großzügigen Hof- und Freiflächen – fortgeführt werden. Gleichzeitig wird wiederholt die Eigenständigkeit der geplanten Wohngebiete gegenüber der bereits bestehenden Wohnbebauung unterstrichen (vgl. Seiten 33 und 35 der Bebauungsplanbegründung), die sich bereits in der abweichenden Gestaltung der Baukörper wiederspiegelt.
Eine auf den Schutz der benachbarten Wohnbebauung bzw. auf den nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses gerichtete Zielsetzung der Planung lässt sich den oben dargestellten Planungszielen nicht entnehmen.
(2) Auch den Festsetzungen der Geschossfläche und der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Einzelnen lässt sich keine auf den Schutz der Antragstellerin gerichtete Motivation des Plangebers entnehmen.
Die Begründung der planerischen Festsetzung der maximal zulässigen Geschossfläche (vgl. Seite 38) enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine nachbar-schützende Intention.
Hinsichtlich der festgesetzten Höhenentwicklung von maximal sechs Geschossen in den festgesetzten Wohngebieten kommt zwar auf Seite 40 der Bebauungsplanbegründung eine Orientierung des Plangebers an dem westlich angrenzenden, sechsgeschossigen Baubestand – zu dem auch die Wohnanlage der Antragstellerin zählt – zum Ausdruck. Allerdings können diese Ausführungen – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Festsetzung der maximalen Geschosszahl von sechs Geschossen zumindest auch dem nachbarlichen Interessenausgleich in Bezug auf die westlich angrenzende Bebauung dienen sollte. Die Orientierung an der angrenzenden Bebauung dient vornehmlich der mit der Planung bezweckten Einbeziehung der neuen Wohngebiete in die bestehenden Bebauungsstrukturen und der Fortführung der bestehenden städtebaulichen Konzeption. Nach dem Willen des Plangebers sollen sich die neuen Plangebiete harmonisch in die bestehenden Bebauungsstrukturen einfügen und diese – in einer modernen, fortentwickelten Form – fortführen. Damit kommen ausschließlich städtebauliche Gründe für die fragliche Festsetzung zum Ausdruck. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass hier die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung ausnahmsweise dem Schutz nachbarlicher Interessen im Sinne eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen sollte.
Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Seite 40 der Bebauungsplanbegründung die Ansicht vertritt, die Festsetzung der Gebäudehöhe diene auch der Wahrung der Privatsphäre der Antragstellerin, ist zum einen festzustellen, dass sich diese Ausführungen auf die in § 6 Abs. 2 der Bebauungsplansatzung festgesetzte Erhöhung des Erdgeschossniveaus um einen Meter gegenüber dem festgesetzten Höhenbezugspunkt beziehen. Zum anderen bezweckte der Plangeber mit dieser Festsetzung ausweislich der Bebauungsplanbegründung ausschließlich Wahrung der Privatsphäre der Bewohner der geplanten Wohngebiete.
Nach alldem lassen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Intention erkennen, sodass es vorliegend – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht darauf ankommt, ob mit den erteilten Befreiungen von den Grundzügen der Planung abgewichen wurde und diese auch sonst objektiv-rechtlich rechtmäßig sind.
2.3 Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags der Antragstellerin hinsichtlich der Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen im Bebauungsplan allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.
2.3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9).
2.3.2 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Ab-stand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U .v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B .v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.02.2015 – 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B. v. 19.03.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; BayVGH B. v. 09.02.2015 – 2 CS 15.17 n.v).
2.3.3 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme voraussichtlich zu verneinen.
(1) Der Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der Höhendifferenz der Gebäude. Zwar wurde vorliegend im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB eine achtgeschossige Bebauung in dem Allgemeinen Wohngebiet WA1 zugelassen, sodass zwischen den Gebäuden der Antragstellerin und dem Vorhabengebäude eine Höhendifferenz von zwei Geschossen besteht. Unter gegebenen Umständen begründet diese Höhendifferenz jedoch keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin, sodass aus diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots abgeleitet werden kann.
Bereits die Lage beider Baukörper spricht gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Bauvorhabens gegenüber der Wohnanlage der Antragstellerin. Das Vorhaben der Beigeladenen ist schräg gegenüber dem Grund-stück der Antragstellerin situiert und liegt vollständig gegenüber der gemein-samen Grundstücksgrenze mit dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. … Bereits aufgrund der nach Norden versetzten Lage des Vorhaben-gebäudes erscheint eine abriegelnde Wirkung des Vorhabens ausgeschlossen. Hinzu kommt die schlangenartige Form des Vorhabengebäudes, die den Eindruck eines durchgehenden Gebäuderiegels verhindert. Zu berücksichtigen ist ferner, dass zwischen dem einzig betroffenen, nach Norden hin orientierten Gebäude der Antragstellerin Nr. 24 und dem südlichen Teil des Vorhabengebäudes, der in diesem Bereich lediglich über sechs Geschosse verfügt, ein Mindestabstand von ca. 32 m besteht. Der Mindestabstand des Gebäudes der Antragstellerin zu dem achtgeschossigen Gebäudeteil des Bauvorhabens beträgt ca. 40 m, sodass die Höhendifferenz von zwei Geschossen dadurch weitgehend relativiert wird. Zudem ist das Vorhabengebäude in diesem Bereich dem Grundstück der Antragstellerin mit seiner Schmalseite zugewandt, sodass auch hierdurch seine Wirkung auf das Anwesen der Antragstellerin verringert wird. Von einer erdrückenden, einmauernden oder abriegelnden Wirkung kann unter gegebenen Umständen keine Rede sein.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die geplante Bebauung würden zusätzliche Einblicknahmemöglichkeiten auf die Dachterrassen und die darunter liegenden Wohnungen geschaffen, ist festzustellen, dass aufgrund der Situierung der Baukörper nur ein sehr geringfügiger Bereich des Anwesens der Antragstellerin überhaupt von Einblicknahmemöglichkeiten betroffen sein kann. Bei den gegebenen Gebäudeabständen sind keine unzumutbaren Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Einblicknahmemöglichkeiten zu erwarten. Im Übrigen muss die Antragstellerin die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihr Grundstück grundsätzlich hinnehmen, da das öffentliche Baurecht keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken vermittelt.
(2) Auch der Vortrag der Antragstellerin, die unzureichende Anzahl der Stellplätze bei dem streitgegenständlichen Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Park- und Parksuchverkehr und damit zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, vermag das Gericht nicht zu überzeugen.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht schon deswegen vor, weil ein Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen dient nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 2 ZB 09.2191 – juris Rn. 10). Eine Nachbarrechtsverletzung ist nur dann gegeben, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris).
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Park- und Parksuchverkehr ist vorliegend zu verneinen. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Wohnanlage der Antragstellerin nur an einer Seite im Nordwesten an eine öffentliche Straße angrenzt, die zudem in diesem Bereich in einer Sackgasse endet, erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin durch Park- und Parksuchverkehr fernliegend. Der größte Teil der Wohnanlage der Antragstellerin ist von dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandt und durch etwaigen (Mehr-)Verkehr nicht betroffen. Die geplante Wohnanlage soll durch die im Osten liegende …-Straße erschlossen werden. Nördlich bzw. Nordwestlich der geplanten Wohnanlage verläuft die 31 m breite …-Allee, die beidseits über öffentliche Parkplätze verfügt. Dagegen besteht zwischen der an die Wohnanlage der Antragstellerin angrenzenden …-Straße und den Grundstücken der Beigeladenen lediglich eine fußläufige Verbindung durch einen 4 m breiten Weg, der an dem Gebäude der Antragstellerin vorbeiführt. Aufgrund der Tatsachen, dass die streitgegenständliche Wohnanlage an zwei Seiten an eine öffentliche Straße angrenzt und die Erschließung des Vorhabens nach Nordosten, zur …-Straße hin orientiert ist, erscheint die Befürchtung der Antragstellerin, die Bewohner der neuen Wohnanlage würden vornehmlich die im Südwesten liegende …-Straße zum Abstellen ihrer Fahrzeuge nutzen, realitätsfern. Bereits aufgrund ihrer Ausgestaltung als Sackgasse im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin ist die …-Straße offensichtlich nicht geeignet, ein großes Verkehrsaufkommen zwecks Parkplatzsuche anzuziehen. Selbst wenn sich der Park- und Parksuchverkehr in der …-Straße mit der Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens intensivieren sollte, ist unter gegebenen Umständen – insbesondere unter Berücksichtigung der Lage der Baukörper der Antragstellerin im Grundstücksinneren – nicht davon auszugehen, dass etwaige Beeinträchtigung die Grenze des noch Zumutbaren überscheitet. Eine bloße Verkehrsintensivierung begründet noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Da der Großteil der Wohnanlage der Antragstellerin sich im Grundstücksinneren befindet und an keine öffentliche Straße angrenzt, erscheint die Befürchtung der Antragstellerin, es würde durch den Park- und Parksuchverkehr zu einer unzumutbaren Lärmbelastung der Antragstellerin kommen, nicht nachvollziehbar.
Aus oben genannten Gründen ist eine über den zumutbaren Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Antragstellerin durch das streitgegenständliche Vorhaben nach summarischer Überprüfung nicht zu erwarten, da die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin weder erheblich eingeschränkt, noch unmöglich wird.
2.4 Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Erschließungssituation des streitgegenständlichen Vorhabens sei aufgrund der geringen Stellplatzzahl problematisch und wirke sich vorliegend nachbarschützend aus, ist nicht geeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können (BVerwG, B.v. 28.7.2010 – 4 B 19/10 – juris Rn. 3 m.w.N.), da es sich bei den Bestimmungen über die Erschließung eines Baugrundstücks nicht um allgemein nachbarschützende Vorschriften handelt. Eine die Antragstellerin eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb hier die Frage der ausreichenden wegemäßigen Erschließung des Vorhabens nicht weiter thematisiert werden muss. Da das streitgegenständliche Vorhaben auf zwei Seiten an eine öffentliche Straße angrenzt, würde sich die Frage einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung ohnehin nicht stellen.
2.5 Eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin ergibt sich schließlich auch nicht aus einem etwaigen Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO.
Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden. Aus der systematischer Stellung der Vorschrift folgt, dass sie zu den Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung gehört, die regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Charakter haben. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO dient ausschließlich öffentlichen Interessen und vermittelt keinen Drittschutz, sodass auch ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift keine Verletzung der Antragstellerin in ihren nachbarschützenden Rechten begründen kann (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris Rn. 22; Söfker in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB 122. EL August 2016, § 17 BauNVO Rn. 3). Zudem richtet sich die Regelung des § 17 Abs. 1 BauNVO an die Bauleitplanung, sodass die Einhaltung der dort bestimmten Obergrenzen für die Zulässigkeit von Vorhaben keine Bedeutung hat (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 12.3.2009 – 2 C 312/08 – juris Rn. 32). Auch aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin auf eine etwaige Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bei der Erteilung einer Baugenehmigung nicht berufen.
3. Eine Verletzung drittschützender Normen des Bauordnungsrechts ist vorliegend weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich.
Mangels Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung war den Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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