Baurecht

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan für Gemeindeverbindungsstraße

Aktenzeichen  1 N 16.682, 1 N 16.896

Datum:
10.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41292
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a, § 2
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 7, § 1a, § 10, § 215
GO Art. 26 Abs. 2 S. 1
BNatschG 2010 § 44
GG Art 14

 

Leitsatz

1. Der mit einer Wohnbebauung im Außenbereich unter dem Aspekt größerer Ruhe und Abgeschiedenheit verbundene Lagevorteil ist nicht Bestandteil des nach Art. 14 GG geschützten Grundeigentums, sondern rein faktischer Natur; er vermittelt keinen Anspruch darauf, von einem Straßenbauvorhaben in der Nachbarschaft verschont zu bleiben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Gemeinde ist grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben. Zu der von der Gemeinde zu betreibenden Städtepolitik kann es auch gehören, Ortsteile von einer störenden Ortsdurchfahrt zu befreien oder diese vom Durchgangsverkehr zu entlasten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Auswahl konzeptioneller Mittel zur Bewältigung des vorhandenen oder zu erwartenden Verkehrsaufkommens gehört zur Planungshoheit der Gemeinde. Hiergegen gerichtete Angriffe mit der Begründung, andere Konzepte seien tauglicher, sachangemessener, zeitgemäßer oder intelligenter sind nicht geeignet, die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB in Zweifel zu ziehen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010 ist erst dann erfüllt, wenn ein Vorhaben das Tötungsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Es ist hierbei nicht außer Acht zu lassen, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und daher besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
5. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht. Eine Verpflichtung, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planung zu sanieren, besteht nicht. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren 1 N 16.682 und 1 N 16.896 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Viertel.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 3 ist bereits unzulässig (1.), im Übrigen ist der Antrag unbegründet (2.).
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen der Satzung in einem Recht verletzt wird. Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 u.a. – BauR 2018, 814; U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732). Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – BauR 2015, 967; B.v. 10.7.2012 – 4 BN 16.12 – BauR 2012, 1771). Darüber hinaus kann nach § 2 Abs. 1 UmwRG eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen und damit auch einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan stellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a UmwRG), wenn die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein und sich in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Vereinigung muss zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
Nach diesen Maßgaben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3 nicht gegeben (1.1); die Antragsteller zu 1, 2 und 4 sind hingegen antragsbefugt (1.2).
1.1. Schutzwürdige Interessen des Antragstellers zu 3, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen waren, liegen offensichtlich nicht vor. Dies lässt sich feststellen, ohne dass es einer Prüfung bedarf, die nach Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 – ZfBR 2020, 778). Bei R* … mit nur wenigen Wohnanwesen, insbesondere vier Gehöften, auf denen nach dem Vortrag des Antragstellers keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, handelt es sich um einen Siedlungssplitter im Außenbereich, einen Weiler, nicht um einen Ortsteil des Antragsgegners (vgl. die Darstellung im Bayern-Atlas). Das Wohnanwesen des Antragstellers kann daher immissionsschutzrechtlich nur die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets beanspruchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2020 a.a.O.; B.v. 30.11.1992 – 4 NB 41.92 – juris Rn. 10). Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2010 ist an dem untersuchten Anwesen R* …, das mit ca. 120 m Entfernung am nächsten an der geplanten Straßentrasse liegt, mit Immissionswerten von 48,3/39,5 dB(A) (Tag-/Nachtwerten) zu rechnen. Geht man von der bildlichen Darstellung der IsodB(A)-Linien für den Nachtzeitraum in der Anlage 1.1. der schalltechnischen Untersuchung aus, dürften diese berechneten Werte am Wohngebäude des Antragstellers zu 3, das ca. 200 m entfernt von der Straßentrasse liegt, nochmals um einiges unterschritten werden. Die Tag- und Nachtrichtlärmwerte für ein Dorfgebiet bzw. Mischgebiet liegen mit 60/50 dB(A) (schalltechnische Orientierungswerte bei der städtebaulichen Planung für Verkehrslärm nach DIN 8005 Beiblatt 1) deutlich höher; nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV gelten bei dem Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen für Anlagen im Außenbereich mit der Schutzbedürftigkeit derjenigen des Antragstellers die Immissionsgrenzwerte von 64 db(A) am Tag und 54 db(A) in der Nacht. Die Stärke der Schallimmission von einer Straße ist aus der Verkehrsstärke, dem LKW-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente zu berechnen (vgl. Anlage 1 zu § 3 Satz 1 16. BImSchV, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RSL-90). Substantiierte Einwendungen gegen die nach diesen Vorgaben vorgenommene Berechnung liegen nicht vor. Die Steigung der Straße wurde berücksichtigt, der mit 8% angenommene LKW-Verkehr ist ein Maximalwert, da er nach den Verkehrszählungen am 26. März 2009 der Anteil des Schwerverkehrs auf der Staatsstraße … zwischen U* … und O* … ist (vgl. Plan 3 der Verkehrsuntersuchung). Nach dem Verkehrsgutachten ist auf der neuen Gemeindeverbindungsstraße mit einem Schwerverkehrsanteil von ca. 5% zu rechnen. Soweit vorgetragen wird, dass die Berechnung auf der fehlerhaften Verkehrsprognose beruhe, wird diese insbesondere damit angegriffen, dass dort mit einer zu hohen Verkehrszunahme gerechnet wurde. Der mit einer Wohnbebauung im Außenbereich unter dem Aspekt größerer Ruhe und Abgeschiedenheit verbundene Lagevorteil ist nicht Bestandteil des nach Art. 14 GG geschützten Grundeigentums, sondern rein faktischer Natur; er vermittelt keinen Anspruch darauf, von einem Straßenbauvorhaben in der Nachbarschaft verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2003 – 4 B 76.03 – BauR 2004, 1917). Auch das geltend gemachte Interesse, den Blick auf eine unzerschnittene natürliche Hügellandschaft nicht durch den Blick auf die geplante Straße bzw. den dort zu errichtenden Damm ersetzt zu bekommen, muss nicht als schützenswerter privater Belang in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 – 4 NB 17.94 – NVwZ 1995, 895).
1.2. Der Antragsteller zu 1 ist als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b und Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a UmwRG antragsbefugt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung über die Annahme eines Plans im Sinn von § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für die nach Anlage 5 Nr. 1.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 4a UmwRG). Nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 2 UmwRG gilt die aktuelle Fassung des Gesetzes für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 UmwRG, die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Der Begriff der Bestandskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG ist dahingehend zu verstehen, dass eine rechtzeitig erhobene Klage bzw. ein rechtzeitig gestellter Antrag gegen eine in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG genannte Zulassungsentscheidung, die vor dem 2. Juni 2017 ergangen ist, auch dann dem neuen Recht zu unterwerfen ist, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Antragstellung die Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen das Vorhaben noch nicht gegeben war und erst zum 2. Juni 2017 mit der Erweiterung der Tatbestände des § 1 UmwRG geschaffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2020 – 22 ZB 18.856 – NVwZ-RR 2020, 1009; HambOVG, U.v. 8.4.2019 – 1 Bf 200/15 – juris Rn. 129). Es ist daher unschädlich, dass eine Antragsbefugnis der Naturschutzvereinigung gegen den Bebauungsplan bei Antragstellung am 7. April 2016 nicht bestand. Der Antragsteller hat im Normaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben (vgl. zu der mitwirkungsakzessorischen Ausgestaltung des Rechtsschutzes SächsOVG, U.v. 8.5.2019 – 1 C 8/17 – juris) und rügt im Normenkontrollverfahren die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Umweltbezogen sind dabei alle Bestimmungen, die zumindest auch dem Schutz der Umwelt dienen (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 – 9 A 18.11 – BVerwGE 144, 243).
Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 ist als Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gegeben, für das der Bebauungsplan im östlichen Randbereich die öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Die Antragstellerin zu 4 kann als Eigentümerin eines an die Verkehrstrasse angrenzenden Waldgrundstücks, das in einem Streifen am Rand auch mit Obstbäumen und Johannisbeersträuchern bepflanzt ist, geltend machen, dass sie durch die Baumaßnahmen für die Verkehrstrasse möglicherweise in der Bewirtschaftung ihres Grundstücks beeinträchtigt wird. Dass jedenfalls nur geringfügige Auswirkungen auf die Waldfläche vorliegen, ist bei der Prüfung der Antragsberechtigung nicht feststellbar. Die Beteiligten haben hierzu umfangreich vorgetragen, die Antragstellerin hat zusätzlich eine Bodenuntersuchung in Auftrag gegeben. Die Prüfung, ob das Interesse eines Antragstellers geringwertig oder nicht schutzwürdig ist, darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – BauR 2015, 967). Ob eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Straßenbaumaßnahme vorliegt und ob sich daraus Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis ergeben, bleibt der Begründetheitsprüfung vorbehalten.
2. Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1 und 2 sowie der Antragstellerin zu 4 ist unbegründet. Es liegt kein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften vor (2.1), die städtebauliche Planung steht nicht im Widerspruch zu dem Gebot der Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (2.2) und das Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden (2.3). Ohne dass dies jeweils gesondert aufgeführt wird, sind für die rechtliche Prüfung die Fassungen der Vorschriften des BauGB maßgeblich, die zum Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Normaufstellungsverfahrens bzw. der einzelnen Schritte des Verfahrens galten (§ 233 BauGB). Die hier zu prüfenden Vorschriften des BauGB haben seit der förmlichen Einleitung des Bauleitplanverfahrens mit dem Aufstellungsbeschluss am 15. Dezember 2009 aber keine inhaltliche Änderung, sondern nur (teilweise) redaktionelle Änderungen erhalten.
Die sachliche Prüfung des Senats ist auf die geltend gemachten Mängel beschränkt, die nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind. Ein schriftliches Rügeschreiben ist unstreitig nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Gemeinde eingegangen. Darüber hinaus ist die Prüfung des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG begrenzt auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften. Die weitere Voraussetzung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehen muss (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG), ist mit dem vorliegenden Bebauungsplan erfüllt (§ 2 Abs. 4 BauGB). Ob es sich bei den einzelnen zu prüfenden Vorschriften um umweltbezogene Rechtsvorschriften handelt (zu dem weiten Begriff vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 – 9 A 18.11 – BVerwGE 144, 243), kann hier allerdings dahinstehen, da keine zu prüfenden Rechtsvorschriften verletzt sind.
2.1. Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam.
Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dabei verlangt das Rechtsstaatsgebot die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, bestimmt sich nach der landesrechtlichen Norm des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2018 – 4 BN 34.17 – ZfBR 2018, 796). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Besteht die Satzung aus einem Plan und einem Textteil, dann sind grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2003 – 1 N 01.2240 – BayVBl 2004, 22). Soweit der Textteil aus mehreren Seiten besteht und nicht alle Seiten mit einem Ausfertigungsvermerk versehen sind, müssen die Seiten entweder fest miteinander verbunden sein oder es müssen die einzelnen Seiten durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sein, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht ausgefertigten Seiten zur Satzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris). Die zuletzt vom Antragsgegner vorgelegte Originalurkunde genügt diesen Anforderungen. Dabei sind sowohl der Teil A, die Planzeichnung, als auch der Teil B, der Satzungstext, vom ersten Bürgermeister eigenhändig unterschrieben, die mehrseitigen textlichen Festsetzungen allerdings nur auf der letzten Seite. Da die Planzeichnung und der Satzungstext zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht aber fest in der Form eines Spiralblocks verbunden sind, bei der die einzelnen Seiten nicht ohne Beschädigung herausgetrennt werden können, liegt die notwendige Verbindung der einzelnen Seiten des Satzungstextes mit der ausgefertigten Seite vor. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat auch keine Einwendungen mehr gegen die Originalurkunde erhoben. Es ist unschädlich, dass der Antragsgegner weitere Fassungen des Bebauungsplans mit Ausfertigungsvermerken hergestellt hat, bei denen die Einzelteile bzw. die einzelnen Seiten der textlichen Festsetzungen nur in einem Schnellhefter zusammengefasst wurden. Denn diese Fassungen erleichtern den Behörden und auch den Gerichten die Lesbarkeit der Einzelteile, insbesondere der Planzeichnung. Für die Frage, ob die Anforderungen an die Ausfertigung des Bebauungsplans erfüllt sind, ist nur auf die Urschrift abzustellen.
Die gerügten Mängel einer fehlerhaften Bekanntmachung von Angaben der Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB und einer fehlenden erneuten Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind vom Senat nicht zu prüfen, da sie nach § 215 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden sind. Gleiches gilt für die geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB (§ 215 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
2.2. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich (2.1.1) und verletzt nicht das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (2.2.2).
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung wird der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke gesetzt, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen unterliegt der Abwägungskontrolle und darf nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3; U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – BVerwGE 153, 16; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537). Sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 – BauR 2010, 871; U.v. 7.6.2001 – 4 CN 1.01 – BVerwGE 114, 301; U.v. 28.1.1999 – 4 CN 5.98 – BVerwGE 108, 248; B.v. 22.4.1997 – 4 BN 1.97 – NVwZ-RR 1998, 217; U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100). Zu der von der Gemeinde zu betreibenden Städtepolitik kann es auch gehören, Ortsteile von einer störenden Ortsdurchfahrt zu befreien oder diese vom Durchgangsverkehr zu entlasten (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2006 – 8 N 06.710 – juris Rn. 28). Eine Planung kann das Ziel verfolgen, mit Blick auf eine erwünschte Entwicklung der Verkehrsverhältnisse das Angebot an Verkehrsverbindungen objektiv zu verbessern und dadurch eine Lenkungswirkung zu erreichen. Ein solches Planungsziel kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn es erkennbar nicht erreicht werden kann oder absehbar ist, dass eine Nachfrage weder besteht noch entstehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 3 C 3.19 – NVwZ 2020, 1663).
Nach diesen Maßgaben liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vor. Städtebauliches Ziel des Antragsgegners ist es, durch die geplante Straßentrasse die Anbindung an die Staatsstraße … zu verbessern. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Begründung des Bebauungsplans unter Veranlassung und Zielsetzung. Dort werden die drei bereits bestehenden Verbindungen zur Staatsstraße … aufgeführt, diese aber nicht als ausreichend angesehen. Die neue Gemeindeverbindungsstraße soll den Verkehr von A* … von und nach D* … aufnehmen und die bestehenden Straßen über Sch* … nach O* … zur Staatsstraße … sowie über S* … und K* … zur Staatsstraße …, die derzeit die Hauptverkehrsanbindungen für die Fahrt nach bzw. von Süden aus darstellen, entlasten. Weiter ergibt sich bereits aus der Festsetzung der Straßentrasse, die an das im Gewerbegebiet liegende Restteilstück anschließen soll (Bebauungsplan A* … Nr. … „Gewerbegebiet westliche Erweiterung“), dass damit auch das Gewerbegebiet des Antragsgegners besser angebunden werden soll (vgl. auch die Aufgabe der Verkehrsuntersuchung). Der Antragsgegner weist der neuen Straße als Gemeindeverbindungsstraße keine überregionale Bedeutung zu, wie die Antragsteller meinen, sondern mit ihr soll der lokale Verkehr besser an die Staatsstraße angebunden werden. Die Auswahl konzeptioneller Mittel zur Bewältigung des vorhandenen oder zu erwartenden Verkehrsaufkommens gehört zur Planungshoheit der Gemeinde. Hiergegen gerichtete Angriffe mit der Begründung, andere Konzepte seien tauglicher, sachangemessener, zeitgemäßer oder intelligenter sind nicht geeignet, die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB in Zweifel zu ziehen (vgl. OVG NW, B.v. 30.12.1997 – 10a D 41.95.NE – juris). Alternativen zum Vorhaben sind nicht bei der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen. Das gilt auch für die Einwände, dass durch die geplante Verkehrsführung andere Anwohner mehr belastet würden und die für die Trasse prognostizierte Verkehrsmenge den massiven Eingriff in Natur und Landschaft nicht rechtfertige. Die Planungsziele des Antragsgegners werden damit nicht in Frage gestellt. Eine (wesentliche) Verkürzung der Fahrzeit durch die geplante Trasse ist nicht vorrangiges Planungsziel des Antragsgegners. Die beabsichtigte verkehrslenkende Funktion der Strecke wird nicht nur dann erreicht, wenn damit eine (deutlich) kürzere Fahrzeit verbunden ist, sondern auch wenn die Straße geradliniger, breiter ist oder unmittelbarer zum Ziel führt. Wie sich der Senat auf der Fahrt zum Augenschein vergewissern konnte, ist die Strecke über K* … und S* … sehr kurvig, die Straße hat eine geringe Ausbaubreite und sie führt in den Ortschaften eng an den Häusern vorbei. Ähnliches gilt für die Strecke über Sch* …, die zudem in einem Abschnitt ein starkes Gefälle bzw. eine große Steigung aufweist und deswegen auch für schwerere Lastkraftwagen gesperrt ist. Im Übrigen ergibt sich eine Wegeeinsparung um 300 m gegenüber der Strecke über S* …D* … und 1000 m gegenüber der Strecke über Sch* …, wie die Antragsteller selbst vortragen, und einen ggf. längeren Innerortsverkehr müssen nur die Verkehrsteilnehmer auf sich nehmen, die bisher über Sch* … gefahren sind. Zudem erhält der Schwerverkehr eine unmittelbare und kurze Verbindung zum Gewerbepark. Mit der vorgesehenen Gemeindeverbindungsstraße sollen auch keine Vorteile für die Bewohner der nördlichen Gemeindeteile in Richtung D* … eintreten, die bereits bisher andere Fahrtrouten als die zu entlastenden Strecken wählen.
Ein fehlender Bedarf für die neue Gemeindeverbindungsstraße ergibt sich ferner nicht aus den Einwendungen gegen die der Planung zugrundeliegende Verkehrsprognose. Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Dabei ist die Verwendung von Modell- und Trendprognosen zur Ergänzung projektbezogener Untersuchungen grundsätzlich zulässig Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 – 9 A 18.11 – BVerwGE 144, 243; BVerwG, U.v. 7.7.2000 – 4 B 94.99 – juris Rn. 10; U.v. 8.7.1998 – 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142; B.v. 2.10.2002 – 9 VR 11.02 – juris). Diesem Maßstab genügt die angegriffene Verkehrsprognose. Für die Prognose der Verkehrsentwicklung ist derjenige überschaubare Zeitraum zu wählen, in dem sich voraussichtlich ein dauerhaftes Verkehrsgeschehen eingestellt haben wird. Der hier gewählte Zeitraum von ca. zehn Jahren ab Satzungsbeschluss bewegt sich im Rahmen des für Verkehrsprognosen Üblichen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – DVBl 2018, 187; B.v. 25.5.2005 – 9 B 41.04 – juris Rn. 20 ff.). Soweit die Antragsteller bemängeln, dass ihnen nicht das elektronische Datenverarbeitungsprogramm in seiner Gesamtheit zur Verfügung stand, ist es prinzipiell ausreichend, sich in der mündlichen Verhandlung die Datenbasis und das prognostische Vorgehen erläutern zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2008 – 9 B 7.07 – NVwZ 2008, 675). In der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2020 hat der Gutachter auf Fragen des Gerichts und der Antragsteller die Grundlagen und Einzelschritte seines Vorgehens näher erläutert. Danach liegen der Verkehrsmodellrechnung eigene Zählungen an fünf Knotenpunkten und Befragungen an zwei Schlüsselstellen zugrunde und die Verkehrsentwicklung, bei der eine Steigerung von 10% bis zum Jahr 2025 angenommen wurde, wurde vor allem aufgrund der Entwicklung der gesamten Jahresfahrleistung im Bundesgebiet und der künftigen Ausweisung bzw. Nutzung von Baugebieten prognostiziert. Die Antragsteller vermochten dabei keine ergebnisrelevanten Fehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend machen, dass die spezifischeren, ortsrelevanteren Entwicklungen der Verkehrsmengen hätten herangezogen werden müssen, fand die Verkehrsuntersuchung in D* …, auf die sich die Antragsteller beziehen, erst im Oktober 2014 nach dem Satzungsbeschluss statt. Auch die Verkehrsentwicklung an den DTV-Zählstellen an der Staatsstraße … westlich U* … und an der Kreisstraße … * in A* … steht der angenommenen Entwicklung der Verkehrszahlen nicht entgegen. Betrachtet man die einzelnen Zahlen, bei denen es sich um Jahresmittelwerte handelt, die auch den schwächeren Wochenendverkehr sowie die verkehrsärmeren Wintermonate anteilig berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2012 – 8 N 11.2501 u.a. – juris Rn. 65), ist bei der Zählstelle auf der Staatsstraße für 2005 ein Gesamtverkehr von 2531 Kfz und für 2010 ein Gesamtverkehr von 2910 Kfz angegeben, was einer Verkehrszunahme von ca. 15% entspricht. Für die Zählstelle an der Kreisstraße … * (B* …straße) wird 2005 ein Zählwert von 6194 Kfz angegeben, 2010 hingegen nur ein Wert von 3669 Kfz. Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, dass zum Ermittlungszeitpunkt eine Baustelle vorgelegen haben müsse oder die Zählstelle verlegt worden sei, da eine so große Verkehrsabnahme weder allgemein noch im konkreten Fall realistisch sei. Zur Verifizierung seiner Aussage hat er dabei auf seine eigene Verkehrszählungen 2009 verwiesen, die eine Zunahme des Verkehrs und nicht eine Abnahme belegen (auf der B* …straße zwischen der Einmündung der S* … Straße und dem M* …platz Belastung mit 7200 Kfz). Dies ist für den Senat plausibel und nachvollziehbar, insbesondere weist die Kreisstraße … * je nach Streckenabschnitt große Unterschiede in der Verkehrsbelastung auf (vgl. die Zählwerte auf Plan 2 sowie Plan 4 der Verkehrsuntersuchung). Der Vortrag, dass die Strecke über S* … und D* … einen deutlich höheren lokalen Verkehr aufweise als im Verkehrsgutachten angegeben, bleibt gänzlich unsubstantiiert.
Soweit geltend gemacht wird, dass die Planung nicht vernünftigerweise geboten ist, ist bereits fraglich, ob dieser Maßstab, der für Planfeststellungsverfahren mit enteignender Vorwirkung entwickelt wurde, bei dem vorliegenden Bebauungsplan, der auch keine Planfeststellung ersetzt, überhaupt einschlägig ist (ablehnend OVG NW, B.v. 30.12.1997 – 10a D 41.95.NE – juris 34 ff.). Aber auch diesen Maßstab unterstellt, ist die Erforderlichkeit der Planung nach den obigen Ausführungen zu bejahen. Die Planung muss aus verkehrlichen Gründen nicht einem unabweisbaren Bedürfnis entsprechen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2000 – 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140).
Der Verwirklichung des Bebauungsplans stehen auch nicht auf unabsehbare Zeit tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegen. Soweit ein rechtliches Hindernis darin gesehen wird, dass der Antragsteller zu 2 seine für die geplante Trasse erforderliche Grundstücksfläche nicht freiwillig zur Verfügung stellen werde, wird selbst vorgetragen, dass eine Enteignung der Fläche in Betracht kommt. Zwar besteht mit der Festsetzung im Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, ein Enteignungsverfahren kann aber unter den Voraussetzungen der §§ 85 ff. BauGB eingeleitet werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2012 – 4 C 6.11 – BVerwGE 145, 284; B.v. 11.3.1998 – 4 BN 6.98 – NVwZ 1998, 845). Allein der Wille des Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, führt regelmäßig nicht dazu, dass die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – BVerwGE 150, 101; B.v. 5.11.2002 – 4 BN 8.02 – juris Rn. 8).
Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht die städtebauliche Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote. Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihm im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG (hier maßgeblich in der Fassung vom 29.7.2009, gültig ab 1.3.2010, BNatschG 2010) entgegenstehen. Zwar kann nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote führen. Im Planaufstellungsverfahren ist aber schon vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2017 – 4 CN 1.16 – BVerwGE 158,182; B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – BauR 2012, 222; B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – BauR 1997, 978; BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl 2017, 153; E.v. 3.12.2013 – Vf. 8-VII-13 – BayVBl 2014, 237; VGH BW, U.v. 9.9.2020 – 5 S 734/18 – juris Rn. 106 ff.; HambOVG, B.v. 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N – UPR 2020, 352; BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 36 ff.; OVG Rh-Pf., U.v. 14.10.2014 – 8 C 10233/14 – BauR 2015, 224; OVG NW, U.v. 18.12.2009 – 7 D 124/07.NE u.a. – BauR 2010, 1717).
Die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatschG 2010 (im Zusammenhang mit dem in Art. 12 ff. der RL 92/43/EWG vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – geregelten Artenschutz oder der Vogelschutzrichtlinie) entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Ein allgemein verbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens aus. Ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 – Vf.8-VII-13 – BayVBl 2014; BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 38). Dabei kommt der planenden Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Planfeststellungen bei der Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei der Risikobewertung eine Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen im konkreten Fall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 9 B 43.16 – DVBl 2018, 1361; B.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039; U.v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 – NVwZ 2014, 524; U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274).
Der Antragsgegner hat mit dem eingeholten faunistischen Gutachten zur Erfassung und Bewertung der Fledermaus- und Vogelbestände und einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in ausreichendem Umfang vorausschauende Ermittlungen angestellt, um beurteilen zu können, ob das Straßenbauvorhaben auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen wird. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, dass das im Oktober 2012 erstellte faunistische Gutachten nicht in den Bebauungsplan eingearbeitet worden sei, da dieser einen Stand vor dem Gutachten aufweise, ist dies nicht nachvollziehbar, da dem Satzungsbeschluss die Planfassung vom 29. Juli 2014 zugrunde lag.
Bei der Ermittlung der vorkommenden Fledermausarten hat der Antragsgegner neben den drei Begehungen der Waldsäume im August 2011, August 2012 und September 2012, bei denen fünf Fledermausarten nachgewiesen wurden, eine worst-case-Betrachtung angestellt, die vorhandene Erkenntnisse und die Habitatstruktur berücksichtigt, mit der weitere sechs Fledermausarten in die Untersuchung einbezogen wurden. Das ist nicht zu beanstanden. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation im Plangebiet dar. Sie werden den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht zu gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274). Es ist auch zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-case-Betrachtungen zu arbeiten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039; BVerwG, U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 3). Eine worst-case-Betrachtung hat vorliegend auch die untere Naturschutzbehörde für möglich erachtet. Weiter sind die im Bebauungsplan vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen für ein Kollisionsrisiko im Straßenverkehr nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010 erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Es ist bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko signifikant erhöht, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, nicht außer Acht zu lassen, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und daher besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380; U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91; U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274). Der Signifikanzansatz wurde in die Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatschG aufgenommen. Zur Verneinung des Tötungsbestandes kann nicht auf § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2010 zurückgegriffen werden, denn die dort enthaltene Begrenzung des Tötungsverbots findet keine Entsprechung in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2014 – 9 C 6.12 – juris Rn. 57). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 a.a.O., U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239). Vorliegend sind sowohl entlang der Verkehrstrasse als auch am Waldrand flächige Gehölzpflanzungen sowie entlang der Verkehrstrasse zu pflanzende Bäume vorgesehen (vgl. die Festsetzungen im Bereich der Verkehrstrasse und bei der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft), die auch als Überquerungshilfe und Leitstrukturen für die Fledermäuse dienen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 -131, 274). Weiter hat der Gutachter in der anzustellenden Gesamtschau zu Recht berücksichtigt, dass die Straßentrasse insbesondere zwischen den beiden Waldflächen großteils in einem tiefen Einschnitt geführt wird, so dass querende Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, diese überwiegend nachtaktiv sind und die Straße zu dieser Zeit keine hohe Verkehrsbelastung aufweist. Er hat zudem auf die Verbesserung des Nahrungsangebots durch die im Bebauungsplan östlich der Trasse festgesetzten Ausgleichsflächen hingewiesen, die das Risiko eines Einfliegens in den Straßenraum verringern. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde auch konkret auf die einzelnen Fledermausarten eingegangen und ihr individuelles Risiko bewertet. Soweit die Antragsteller pauschal den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG 2010 nennen, sind Winterquartiere oder Wochenstuben von Fledermäusen durch die Straßenbaumaßnahmen nicht betroffen.
Auch bei der Avifauna ist für die Bestandsermittlung neben einer Aufnahme frühmorgens vor Ort am 15. Mai, 25. Mai und 4. Juni 2012 durch Verhörungen und Sichtbeobachtungen, bei der 50 Vogelarten festgestellt wurden, eine worst-case-Betrachtung angestellt worden, mit der weitere Vogelarten berücksichtigt wurden. Soweit vorgetragen wird, dass die Aussage zu alternativen Brutmöglichkeiten für die gefährdeten Arten Baumpieper, Bluthänfling, Feldlerche, Klappergrasmücke, Feldsperling und Goldammer nicht konkret genug seien, folgt der Senat dem nicht. In der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die Verbotstatbestände des § 44 BNatschG 2010 hinsichtlich der Arten, die allgemein verbreitet, häufig und ungefährdet sind oder durch fehlende Habitate im Untersuchungsraum als ungefährdete Arten eingestuft wurden, zusammengefasst geprüft worden (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237; OVG, U.v. 27.8.2019 – 7 KS 24/17 – juris Rn. 261, 344), im Übrigen wurde eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Der Tatbestand des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatschG 2010) ist nur erfüllt, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2014 – 9 C 6.12 – juris Rn. 62). Das ist nicht der Fall, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Fläche nicht angewiesen ist oder auf andere Flächen ausweichen kann (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2013 – 9 A 22.11 – BVerwGE 146, 145). Bei der Einzelfallprüfung wurde für den Baumpieper und die Klappergrasmücke ausgeführt, dass Ausweichweichmöglichkeiten im Waldgebiet um R* … ausreichend vorhanden seien. Beim Bluthänfling wurden die mit der Baumaßnahme einhergehenden Störungen als nicht erheblich angesehen, da die Bruthabitate ausreichend Abstand zur Trasse aufwiesen und bei R* … trassenabgewandte Brutmöglichkeiten vorlägen. Die Feldlerche kommt nach den Erhebungen nur spärlich vor, ein bis zwei Brutpaare wurden bei U* … festgestellt. Östlich und südlich des Ortes lägen auch die typisch offenen Lebensräume der Art vor, so dass eine (wesentliche) Beeinträchtigung durch die Straßentrasse, die westlich von U* … geführt werden soll, nicht erfolge. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine deutliche Lebensraumverbesserung für die Avifauna darstellen. Allein auf den straßenfernen Ausgleichsflächen würden bis zu 1.500 m² Heckenstrukturen bzw. Waldrandbereiche neu entstehen. Für die gehölzbewohnenden Vogelarten wie dem Baumpieper erfolge dadurch eine deutliche Verbesserung an Brut- und Nistmöglichkeiten sowie zusammen mit den vorgelagerten extensiven Wiesen eine wesentliche Verbesserung des Nahrungsangebotes. Dieser fachlichen Einschätzung werden keine substantiierten Rügen entgegengesetzt, der vorgetragene Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans und zum Umweltbericht ist nicht erkennbar. Es wird dort nicht in Abrede gestellt, dass die umliegenden Flächen, unabhängig von ihrer Qualität, Lebensräume für die Feldflur und Wald bewohnenden Arten bieten (vgl. S. 5 des Umweltberichtes). Dass der Uhu nicht untersucht worden ist, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass dieser nach den vorhandenen Erkenntnissen nicht als Brutvogel bekannt sei, er halte sich vornehmlich im felsigen Gelände auf. Soweit der Antragsteller zu 1 dem entgegenhalten hat, dass von Förstern von einem Vorkommen in E* … und R* … und hinter H* … bei J* … berichtet worden sei, weisen diese Orte zum einen eine erhebliche Entfernung (ca. 15 – 18 km) auf, zum anderen wird kein lückenloses Arteninventar gefordert (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039; U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274). Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurden Gebietskenner (Landesbund für Vogelschutz) befragt. Auch bei einer worst-case-Betrachtung muss nicht jede Vogelart aufgenommen werden. Das Kollisionsrisiko im Straßenverkehr wurde für die einzelnen Vogelarten bewertet und ausgeführt, dass von einer signifikanten Erhöhung des Risikos durch das Straßenbauvorhaben nicht auszugehen sei. Dabei wurden die Straßeneinschnitte und Dammbauwerke entlang der Straße, das Verkehrsaufkommen der Straße sowie die Pflanzmaßnahmen berücksichtigt, die vorgesehenen Gehölzpflanzungen großteils als Überflughilfen angesehen und angenommen, dass die Verbesserung des Nahrungsangebots abseits der Straßentrasse das Risiko eines Einfliegens in den Straßenraum verringert. Das ist nicht zu beanstanden.
Das Vorhandensein weiterer europarechtlich geschützter Tier- oder Pflanzenarten wurde nachvollziehbar ausgeschlossen. Im Hinblick auf Reptilien, Amphibien und Libellen wird ausgeführt, dass die Auswertung vorhandener Unterlagen und Befragungen von Gebietskennern keine Hinweise auf das Vorhandensein geschützter Arten ergeben habe oder die erforderlichen Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht vorhanden seien. Hinsichtlich des Wiener Sandlaufkäfers wurden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 2010 geprüft und verneint. Das Vorkommen geschützter Pflanzenarten wurde ausgeschlossen, da ihre Standortansprüche im Gebiet nicht verwirklicht seien. Pauschale Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, diese fachliche Bewertung in Frage zu stellen. Es genügt nicht, das Vorhandensein geschützter Arten nur zu behaupten, ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein Vorkommen anzugeben. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben; Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2008 – 9 VR 9.07 – juris Rn. 31). Soweit die an einem Hang zwischen den Waldgebieten liegende Fläche als artenreiche Feuchtwiese, d.h. als ein Lebensraum von Pflanzen, der in den oberen Schichten vom Grundwasser beeinflusst oder zeitweise überschwemmt ist, angesehen wird, ist diese Einstufung unzutreffend und widerspricht auch dem von den Antragstellern dort vorgetragenen Bodenaufbau bzw. den Trockenheitsschäden der Waldränder. Der Gutachter hat für den Senat plausibel auch einen Amphibienlebensraum verneint. Er hat ausgeführt, dass bei mehrfachen Begehungen kein stehendes Gewässer im Bereich der Trasse und dessen näherer Umgebung erfasst worden sei. Ein zeitweise an einer Stelle hangabwärts entstehendes Sickerwasser stelle keinen Lebensraum für Amphibien dar. Soweit die Antragstellerin zu 4 auf den Fund eines Bergmolchs hingewiesen hat, ist der Gutachter zum einen zu Recht davon ausgegangen, dass der Bergmolch nur national und nicht europarechtlich geschützt ist. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG 2010 gilt bei Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein eingeschränkter Prüfungsumfang. Das Vorkommen nur nach nationalem Recht besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten stellt für die Bauleitplanung kein unüberwindbares Vollzugshindernis dar, solange eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatschG noch nicht ergangen ist (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatschG 2010, vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 38). Zum anderen widerlegt der Fund auch nicht die naturschutzfachliche Einschätzung der Standortbedingungen; er kann, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, im Zusammenhang mit einem dort vorhandenen Tümpel stehen, der nicht mehr existiert. Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatschG 2010 liegt auch nicht bei den von den Antragstellern genannten, europarechtlich nicht geschützten Schmetterlingsarten vor.
2.2.2. Die Planungsentscheidung steht nicht im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, während es sich bei den Grundsätzen der Raumordnung um Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen handelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG in der Fassung vom 22.12.2008). Dass es sich bei der genannten Aussage im Landesentwicklungsprogramm „Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden“ (3.1 der Anlage zu § 1 LEP) und dem Erhalt und der Entwicklung von Natur und Landschaft (7.1.1 der Anlage zu § 1 LEP) nur um Grundsätze und nicht um verbindliche Zielvorgaben handelt, räumen die Antragsteller selbst ein. Soweit sie vortragen, dass der Antragsgegner diese in der Abwägung zu wenig gewürdigt habe, sind etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Vom Senat ist nur das Abwägungsergebnis zu überprüfen.
2.3. Das Abwägungsergebnis eines Bebauungsplans ist rechtlich zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 2.15 – NVwZ 2017, 720; U.v. 22.9.2010 – 4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 12). Fehlerhaft ist eine Abwägungsentscheidung nicht schon deshalb, weil bei einer – vertretbaren – anderen Gewichtung der Belange, die für, und derjenigen, die gegen das Vorhaben sprechen, das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können. Von einer Abwägungsdisproportionalität kann erst dann die Rede sein, wenn das Vorhaben mit Opfern erkauft werden muss, die außer Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Planungserfolg stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2000 – 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140). Das ist hier nicht der Fall.
Der Planung stehen als unverhältnismäßiger Eingriff nicht die von den Antragstellern vorgetragenen Umweltbelange entgegen. So erfolgt für die Straße kein übermäßiger Flächenverbrauch, der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Bodenschutzklausel wird als Optimierungsgebot in dem Sinn verstanden, dass der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2006 – 8 N 06.710 – juris Rn. 32). Als Fahrbahnbreite ist eine Breite von 6 m mit beidseitigen Banketten mit einer Breite von 1, 50 m vorgesehen, es werden 12.834 m² neu versiegelt, 207 m² an bestehenden Wegen werden zurückgebaut. Diese Dimensionierung des Verkehrswegs hält sich im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2008 – 9 B 7.07 – NVwZ 2008, 675) und berücksichtigt, dass die Entlastungsstrecke auch der besseren Anbindung des Gewerbeparks und damit dem Schwerverkehr als Fahrstrecke dienen soll. Die entstehenden Böschungen und Dämme, die dem stark bewegten Gelände geschuldet sind, werden begrünt und bepflanzt. Die nach einer Raumwiderstandsanalyse ausgewählte Trasse war im Vergleich zu den untersuchten Varianten die kürzeste Verbindung zur Staatsstraße und wurde u.a. wegen des damit verbundenen geringeren Flächenverbrauchs bevorzugt.
Zwar verändert der Straßenbau, insbesondere mit den Dämmen, erheblich das Landschaftsbild und die künftige Straße unterbricht die Wechselbeziehungen zwischen den benachbarten Waldflächen und den Waldflächen und der Feldflur. Dieser Eingriff steht aber nicht außer Verhältnis zu dem Entlastungs- bzw. Lenkungszweck der Straße und dem prognostizierten Bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wirkungen der Straßentrasse auf das Landschaftsbild durch gestalterische Grünordnungsmaßnahmen minimiert werden und als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 1.270 m² aus einer Ökokontofläche des Antragsgegners zur Verfügung gestellt werden. Die Auswirkungen auf die europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten wurden geprüft und hierbei nicht gegen § 44 BNatschG 2010 verstoßen (vgl. oben). Soweit andere Tierarten betroffen sind, ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den Lebensräumen der Tiere nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume und auch Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380), und das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der Strecke nicht übermäßig hoch ist. Mit den Ausgleichsflächen im Plangebiet entstehen neue Lebensräume für eine Tier- und Pflanzenwelt. Dass die vorgesehene Ausgleichsfläche für den Straßenbau auf dem Grundstück FlNr. … durch die Baumaßnahme entwertet und nicht durch die vorgesehene extensive Grünlandnutzung und die flächigen Gehölzpflanzungen am Waldrand aufgewertet würde, ist für den Senat nicht nachvollziehbar; das Grundstück FlNr. … wird ackerbaulich genutzt (vgl. Bayern-Atlas). Auch kann eine Fehlgewichtung naturschutzrechtlicher Belange nicht deswegen angenommen werden, weil der Antragsgegner den Ausgleichsfaktor für die versiegelten Flächen mit 0,3 angesetzt hat. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Ausgleichsfläche ist § 1a Abs. 3 BauGB, nicht § 15 BNatschG (vgl. § 18 Abs. 1 BNatschG). Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Mangels gesetzlicher Vorgaben hat die planende Gemeinde die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2007 – 4 BN 45.07 – NVwZ 2008, 216). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für die Berechnung der notwendigen Ausgleichsflächen die gemeinsamen Richtlinien der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 21. Juni 1993 bei staatlichen Straßenbauvorhaben herangezogen hat. Danach soll der Ausgleichsfaktor für die Versiegelung von Äckern und intensiv genutztem Grünland 0,3 betragen. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sollen vor allem durch landschaftsgerechte Gestaltung und standortheimische Bepflanzung der Straßenanlage erfolgen. Diese Vorgaben hat der Antragsgegner umgesetzt. Für die Trasse selbst werden nur landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen und Grünlandflächen in Anspruch genommen. Soweit die Antragsteller die Grünfläche zwischen den Waldflächen als Feuchtwiese einstufen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde zusätzlich eine Ausgleichsfläche von 1270 m² zur Verfügung gestellt.
Soweit die Antragsteller vortragen, dass der klimatisch bedeutsame Raum seine Ausgleichsfunktion durch dessen Durchschneidung und die Versiegelung der Fläche verliere, teilt der Senat die Einschätzung im Umweltbericht, dass es durch der Straßenbau zwar auf den versiegelten Flächen zu einer Erwärmung kommt, Gehölzpflanzungen entlang der Straßentrasse sowie weitere Verkehrsgrünflächen aber klimatisch ausgleichend wirken, so dass es in der offenen Landschaft mit den benachbarten Waldflächen zu keiner spürbaren Veränderung des Klimas kommt und auch negative Auswirkungen auf benachbarte Siedlungen nicht zu erwarten sind (vgl. Umweltbericht S. 4 und 6).
Das Straßenbauvorhaben führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelastung von Anwohnern. Für den geltend gemachten Lärmanstieg am Wohnanwesen des Antragstellers zu 2 wird auf die Ausführungen zu dem Antragsteller zu 3 verwiesen, der in einem benachbarten Anwesen in R* … wohnt. Das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2 liegt im Außenbereich, kann immissionsschutzrechtlich nur die Schutzwürdigkeit eines Dorf- bzw. Mischgebiets beanspruchen und die berechneten Werte für sein Anwesen liegen mit Immissionswerten von 48,3/39,5 dB(A) deutlich unter den Tag- und Nachtrichtlärmwerten für ein Dorf- bzw. Mischgebiet und den heranzuziehenden Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV. So werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV um ca. 16/14 dB(A) bei den Tag-/Nachwerten unterschritten. Im Normenkontrollverfahren wurden keine Fehler der schalltechnischen Untersuchung aufgezeigt; diese sind auch nicht ersichtlich. Soweit vorgetragen wird, dass das Anwesen des Antragstellers bislang in einer absolut „lärmunberührten“ Umgebung liegt, muss der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege gebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.1996 – 4 A 39.95 – NJW 1997, 142). Auch eine Zunahme des Verkehrslärms in der S* … Straße führt zu keinem rechtswidrigen Abwägungsergebnis. Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152). Die Lärmuntersuchung, die der Antragsgegner in Auftrag gegeben hat, geht davon aus, dass in den Abschnitten der S* … Straße, die nicht im Gewerbegebiet liegen, Grenzwertüberschreitungen bereits im Prognosenullfall 2025, d.h. ohne die geplante Gemeindeverbindungsstraße, vorliegen. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass die Immissionsorte teilweise bis zu ca. 7 m an die Straßenachse heranrücken. Bei dem in der Tabelle dargestellten Wert LmE (25 m) handelt es sich nur um einen Berechnungswert, mit dem die sich ergebende Pegelerhöhung ermittelt wurde. Mit dem Vorhaben erhöhen sich die Pegelwerte um 0,8 dB(A) und damit nicht wesentlich (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV). Eine Verpflichtung, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planung zu sanieren, besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2008 – 9 B 7.07 – NVwZ 2008, 675). Im Übrigen legt die Berechnung einen pauschalen LKW-Anteil vom 20% am Tag und 10% in der Nacht zugrunde. Der Antragsgegner geht allerdings nachvollziehbar aus, dass der LKW-Verkehr in der S* … Straße mit der geplanten Gemeindeverbindungsstraße abnimmt, da damit eine direkte Verbindung zur Staatsstraße besteht. So wurde in der mündlichen Verhandlung das Betonwerk im Gewerbegebiet als Beispiel genannt, dessen Verkehr derzeit über die S* … Straße und die A* … Straße abgewickelt wird (vgl. auch die Sitzungsniederschrift der Gemeinderatssitzung vom 29.7.2014 S. 36). Soweit vorgetragen wird, dass sich die S* … Straße und die Straßen im Gewerbepark nicht für einen LKW/LKW Begegnungsverkehr eigneten, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diesen Einwand, da mit der Verkehrslenkung durch die neue Gemeindeverbindungs straße keine höhere Belastung der Straßen mit Schwerverkehr angenommen wird, der neuen Trasse kommt keine überregionale Bedeutung zu. Auf das Verhältnis der durch die neue Straßenführung belasteten zu den entlasteten Anwohnern kommt es für das Abwägungsergebnis nicht entscheidungserheblich an.
Der erstrebte Planungserfolg steht auch nicht außer Verhältnis zu den neben den Lärmschutzbelangen geltend gemachten privaten Belangen. Das gilt zunächst für die Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers zu 2, dessen Ackerfläche im Randbereich von dem Planvorhaben betroffen ist. Die Gemeinde darf durch ihre Planung die Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder aufheben (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 – 4 BN 25.16 – ZfBR 2017, 589; B.v. 5.10.2015 – 4 BN 31.15 – ZfBR 2016, 157; B.v. 15.5.2013 – 4 BN 1.13 – ZfBR 2013, 573). Die notwendige Voraussetzung, dass hierfür städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange vorliegen müssen, ist gegeben. Mit der Führung der Trasse auf vorwiegend Gemeindegrund wird auch dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 6.01 – NVwZ 2002, 1506). Das Baugesetzbuch enthält keine dem § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 FStrG oder Art. 40 Abs. 2 BayStrWG entsprechende Regelung über eine enteignende Vorwirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan ist lediglich bindend über die künftige Zweckbestimmung der Fläche entschieden. Ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 BN 4.97 – NVwZ 1998, 953). Auch mögliche Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin zu 4 durch das Straßenbauvorhaben führen zu keinem rechtswidrigen Abwägungsergebnis. Die Antragstellerin macht als Beeinträchtigungen die negative Beeinflussung des Wasserhaushalts des Waldbodens geltend, da unterirdisch gespeichertes Wasser seitlich in Richtung Trasseneinschnitt abfließen könne, und eine Erhöhung der Windgeschwindigkeiten durch den Straßeneinschnitt, die zu einer erhöhten Windwurfgefahr führen könne. Dabei hat der von den Antragstellern hinzugezogene Sachverständige einer erhöhten Windwurfgefahr bei dem durchgeführten Augenschein selbst keine besondere Bedeutung zugewiesen. Das Wasserwirtschaftsamt und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme aus, dass es zu Veränderungen der Windverhältnisse nur in geringem Umfang kommen könne; der angrenzende Waldrand weise einen stabilen Waldrand aus klimatoleranten Laubbaumarten und Sträuchern auf. Von der Beschaffenheit des Waldrandes auf dem Grundstück der Antragstellerin konnte sich der Senat beim Augenschein überzeugen. Bei den Auswirkungen des Straßenbaus auf den Wasserhaushalt liegen unterschiedliche Bewertungen vor. Während die staatlichen Behörden durch den Straßenbau keine wesentlichen Veränderungen in dem Wasserhaushalt des Waldbodens sehen, macht die Antragstellerin eine starke Beeinträchtigung geltend. Diese liegt aber, selbst wenn man die Aussagen des hinzugezogenen Sachverständigen zugrunde legt, nicht vor. Die Fachbehörden und der Sachverständige sind sich darüber einig, dass hauptsächlich die obere Lehmschicht für die Wasserversorgung der Bäume verantwortlich ist. Ein Austausch mit einer tiefer liegenden Wasserschicht kommt vor allem als Notversorgung in niederschlagsarmen Jahren in Betracht. Bei den Bohrungen vor Ort konnten im unteren Bereich Tonschichten festgestellt werden, die (Grund) Wasser halten können, aber kein Wasservorkommen. Der Sachverständige erklärt dies damit, dass die letzten 10 Jahre von einem Niederschlagsdefizit geprägt gewesen seien. Er hat sich beim Augenschein dahingehend geäußert, dass er aufgrund der Klimamessdaten nicht behaupten könne, dass sich auf der Tonschicht in den letzten Jahren eine Wasserschicht befunden habe. Das Anschneiden der Tonschichten durch die Baumaßnahme kann aber in Jahren, in denen sich in dieser Tiefe kein Wasser befindet, keinen Einfluss auf das Wachstum der Bäume haben. Soweit geltend gemacht wird, dass im Hinblick auf Engpässen in der Wasserversorgung in der Vergangenheit, die zu Kurztrieben der Bäume geführt hätten, schon kleine Einflüsse durch den Straßenbau zu Trockenheitsschäden mit evtl. zusätzlichem Borkenkäferbefall führen könnten, bleibt es doch dabei, dass der wesentliche negative Einfluss auf die Wasserversorgung der Bäume von der Klimaerwärmung und einem Niederschlagsdefizit herrührt. Insoweit wird allgemein von Fachleuten ein Waldumbau, insbesondere der von Fichten dominierten Wäldern gefordert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch nach den Aussagen des Sachverständigen eine mögliche Beeinträchtigung vorhandener Bäume nur in einem Streifen in einer Breite von ca. 20 m in abnehmender Stärke und im oberen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin erfolgt. Die geplante Trasse wird im Bereich ihres Grundstücks nicht gänzlich in einem Einschnitt geführt, sondern erreicht im unteren Bereich das Geländeniveau und liegt am Ende darüber.
Es ist daher insgesamt festzustellen, dass die mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen Eingriffe auch unter Berücksichtigung der mit jeder Verkehrsprognose verbundenen Ungewißheit künftiger Entwicklungen verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.1998 – 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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