Baurecht

Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines DVD-Ladens in eine Wettannahmestelle

Aktenzeichen  AN 9 K 17.01636

Datum:
3.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19440
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5
BayBO Art. 68 Abs. 1
BauGB § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1
BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Insbesondere das Vorhandensein von Quotenmonitoren spricht dafür, dass es sich bei einer Wettannahmestelle um eine Vergnügungsstätte handelt und nicht um ein Ladengeschäft bzw. einen nicht störenden Gewerbebetrieb.(Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) verlangt, dass die beiden in dem Gebiet zulässigen Hauptnutzungsarten im Sinne einer etwa gleich gewichtigen und gleichwertigen Durchmischung vorhanden sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2017 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Aufgrund der beidseitigen Verzichtserklärungen der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die vorliegende Klage hat Erfolg.
Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, § 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 BayBO. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung von einem DVD-Laden in eine Wettannahmestelle mit Quotenbildschirmen ohne Liveübertragung (keine Vergnügungsstätte) ohne bauliche Änderungen“ gemäß den zum Bauantrag vom 18. Oktober 2016, eingegangen laut Eingangsstempel der Beklagten am 3. April 2017, eingereichten Plänen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für dieses Vorhaben, da es den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Baurechtsnormen entspricht und keine weiteren Ablehnungsgründe von der Beklagten nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO zur Begründung der Ablehnung angeführt wurden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017, der die Erteilung der Baugenehmigung ausschließlich aus planungsrechtlichen Gründen ablehnt, ist rechtswidrig.
Zwar geht die Beklagte in zutreffender Weise davon aus, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt (1), allerdings handelt es bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht um ein Gewerbegebiet im Sinne des § 6 BauNVO, sondern um eine Gemengelage, die insbesondere im Bereich des Baugrundstücks eine deutliche gewerbliche Prägung aufweist und in der im Übrigen auch mindestens eine weitere Vergnügungsstätte vorhanden ist (2). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB stehen der Zulässigkeit des hier gegenständlichen Vorhabens der Klägerin nicht entgegen (3).
1. Wie auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführlich und zu Recht dargelegt hat, worauf ergänzend Bezug genommen wird, handelt es sich bei der gegenständlichen Wettannahmestelle um eine Vergnügungsstätte, nicht aber um ein Ladengeschäft bzw. einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Dafür spreche nach Auffassung der Kammer nicht nur die Öffnungszeit der Wettannahme von 9:30 Uhr bis 22:00 Uhr entsprechend der gewerblichen Bau- und Betriebsbeschreibung der Klägerin vom 18. Oktober 2016, die über eine ladenübliche Öffnungszeit hinausgeht, und die Größe der gewerblichen Nutzfläche von ca. 95 m², sondern insbesondere auch das Vorhandensein von Quotenmonitoren, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. Bsp. BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 -; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 -; ebenso VG Ansbach, U.v. 16.8.2018 – AN 9 K 17.02508 – alle juris) zur Einstufung als Live-Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte führen, weil die Wettangebote und Ergebnisse live mitverfolgt werden können und damit, anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle, ein erhöhter Anreiz für wiederholte Wetten und Verbleiben am Ort geschaffen wird. Dass die Klägerin ausdrücklich in ihren Planunterlagen beantragte und wiederholt vortragen ließ, eine Vergnügungsstätte nicht betreiben zu wollen und die Wettannahmestelle „mit Quotenbildschirmen ohne Live-Übertragung“ erfolgen solle, steht dieser Einstufung nicht entgegen. Denn zum einen hätte die Klägerin bis zur Entscheidung des Gerichts Bauvorlagen etwa durch Beseitigung der Quotenmonitore ändern können, zum anderen lässt die Bezeichnung in der gewerblichen Bau- und Betriebsbeschreibung „Monitore für Ergebnisse und Quoten“ objektiv die Einschätzung zu, dass dort Live-Wetten möglich sein sollen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris). Generelle Angaben zur Kundenauswertung über Verweildauer der Kunden bei anderen Vorhaben sind dabei ebenso wenig entscheidungsrelevant wie es eine Mindestfläche für das Vorhandensein einer Vergnügungsstätte gibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris). Zudem laden die laut der Betriebsbeschreibung der Klägerin vorhandenen „Sitz- und Stehplätze für Kunden zum Ausfüllen der Wettscheine“ auch zum längeren Verweilen in den Räumlichkeiten des betreffenden Objektes ein.
Dabei teilt das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien die Auffassung, dass es sich im Hinblick auf die Größe und Ausstattung und die daraus resultierende Attraktivität des Wettbüros nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt (zur Heranziehung des sog. „Schwellenwertes“ vgl. aktuell VG München, U.v. 8.5.2019 – M 9 K 18.1488 – BeckRS 2019, 9118 – beck-online).
2. Die Kammer geht davon aus, dass sich die hier maßgebliche Umgebung um das Baugrundstück nicht in den Typenkatalog der §§ 2 bis 11 BauNVO einstufen lässt, so dass kein Baugebiet im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, sondern eine Gemengelage, bei der die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen ist. Dabei geht die Kammer insbesondere auch auf Grund der Ergebnisse der Augenscheinseinnahme vom 18. Juni 2019 davon aus, dass die hier maßgebliche Umgebung für die Bestimmung des Gebietstyps, d.h. das Umfeld, das auf das Bauvorhaben einwirkt bzw. auf das das Bauvorhaben Auswirkungen hat, aus dem Gebäudekomplex des … zwischen …straße, …straße und …straße, in dem sich das Vorhaben befindet, sowie aus der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der …straße (Nrn. …*), wie der …straße (Nrn. …*), die beide hier keine trennende Wirkung im Bereich des Bauvorhabens, das Ausgänge zu beiden Straßen hat, besitzen.
Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich grundsätzlich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Damit sind die Grundstücke in der Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – 4 C 9.77 -; BayVGH, U.v. 19.9.2007 – 25 B 05.1076; VG Ansbach, B.v. 14.11.2018 – AN 9 16.00641- alle juris). Ob eine Straße hierbei trennende oder verbindende Wirkung hat, ist demgegenüber eine Frage des Einzelfalls (BayVGH, B.v. 20.9.2012 – 15 ZB 11.460 – juris; VG München, U.v. 21.2.2018 – M 29 K 16.4017 – juris).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die oben genannte maßgebliche Umgebung mit der Einbeziehung der Nutzungen entlang der in beide Richtung befahrbaren …straße, der gegenüberliegenden Ecke …straße/ …straße als auch der im westlichen Bereich des Anwesens angrenzenden, nur in Richtung Süden befahrbaren …straße entlang des „…“ nach Auffassung der Kammer daraus, dass sich die wechselseitigen Beeinflussung, insbesondere auch die optische Wirkung des Bauvorhabens, dort auswirken und diesen Bereich prägen.
Die Einbeziehung in den Umgriff des streitgegenständlichen Bauvorhabens der im nördlichen Bereich befindlichen Häuserzeile beidseits der …straße, die nur von Osten nach Westen befahrbar ist, erscheint nach Auffassung der Kammer gerade nicht angezeigt, weil sich die …straße nicht mehr im Sichtfeld des Bauvorhabens befindet, mithin keine Auswirkungen dort zu erwarten sind und unter anderem auch sich der von dem Bauvorhaben ausgelöste Parkverkehr um den Gebäudekomplex des „…“ bewegt, betroffen wären hiervon insbesondere die* …straße, die in beide Richtungen jeweils zweispurig befahrbar ist, sowie im östlichen Bereich die – nur nach Norden befahrbare – …straße bzw. im westlichen Bereich die – nur nach Süden befahrbare – …straße. Zudem liegt es fern, dass sich der Besucherverkehr des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf die schmale, nur von Osten in Richtung Westen befahrbare, …straße verlegt, zumal im … ein großes Parkhaus vorhanden ist.
Die …straße stellt als Straße auch keine räumliche Trennung zum nördlichen Bereich dar. Zwar ist sie in beide Richtungen je zweispurig befahrbar, die noch vorhandenen Straßenbahnschienen werden jedoch nicht mehr als solche benutzt. Aufgrund der Augenscheinseinnahme hat sich nach Überzeugung der Kammer gerade keine funktionelle und optische Trennung durch die …straße ergeben, da jeweils am Beginn und Ende des Gebäudekomplexes „…“ an der …straße eine Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger durch eine Ampelregelung vorhanden ist und damit gerade als verbindende Elemente eine gegenseitige Nutzung der Geschäftsbetriebe und Wohnnutzung bezweckt ist. Eine Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger über die …straße ist damit problemlos möglich.
Innerhalb des so eingegrenzten Bereichs befinden sich in den Obergeschossen der gegenüberliegenden Seite zum Bauvorhaben in der …straße eine reine Wohnbebauung und in den Erdgeschossen gewerbliche Nutzungen, darunter eine Gaststätte im Anwesen Nr. …, ein Elektronik-Service mit Reparatur und Verkauf von SAT-Anlagen (Nr. **), die von der Beklagten genannte Spielhalle in der …straße …, die von Montag bis Samstag von 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr und von Sonntag und Feiertag von 11:00 Uhr bis 3:00 Uhr geöffnet hat, östlich angrenzend ein Dönerladen sowie weiter östlich ein Zeitungsladen mit einer Toto-Lotto-Annahmestelle und wiederum östlich anschließend an der Einmündung der* …- in die …straße ein Blumenladen. Westlich der …straße liegt gegenüber dem Bauvorhaben eine berufliche Oberschule (* …str. … und …str. …, sowie eine Gaststätte im Erdgeschoss des Anwesens Nr. …, Wohnnutzung in den Obergeschossen).
Ein Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese allgemeine Zweckbestimmung verlangt, dass die beiden in dem Gebiet zulässigen Hauptnutzungsarten im Sinne einer etwa gleich gewichtigen und gleichwertigen Durchmischung vorhanden sind. Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe müssen sich zwar nicht – etwa bezogen auf die Geschossflächen oder die Zahl der Betriebe im Verhältnis zu den Wohngebäuden – „die Waage halten“. Jedoch darf keine der beiden Hauptnutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere haben bzw. optisch eindeutig dominieren (BVerwG, U.v. 28.4.1972 – IV C 11.69 – juris; ebenso VG München, U.v. 18.7.2016 – M 8 K 15.1211 – juris).
Von einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO ist nach Auffassung der Kammer in der maßgebenden näheren Umgebung deshalb nicht auszugehen.
Zwar wären die hier vorhandenen Nutzungen der diversen Läden an der Nordseite der …straße sowie der genehmigten Vergnügungsstätte (Spielhalle) in der …straße … in einem Mischgebiet generell oder zumindest ausnahmsweise zulässig, ebenso die Schule, sowie die Wohnnutzung in den darüberliegenden Geschossen in dieser Häuserzeile, allerdings spricht das deutliche Überwiegen der gewerblichen Nutzung, insbesondere durch den rein gewerblich genutzten „…“ entlang der südlichen Seite der …straße und dem Umstand, dass kein einziges Gebäude in dem oben genannten Umgriff eine reine Wohnnutzung enthält, gegen eine gleichwertige und gleichgewichtige Verteilung von Wohnen und Gewerbe und damit gegen ein Mischgebiet.
Selbst wenn man aber vom Vorliegen eines Mischgebietes ausginge, stünde dies der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der gegenständlichen Nutzung nicht entgegen, da im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten im überwiegend gewerblich geprägten Bereich, in dem das Bauvorhaben zweifellos gelegen wäre, zulässig sind, wobei planungsrechtliche Gründe für die Ablehnung der hier geplanten Vergnügungsstätte mit einer gewerblichen Nutzfläche im Erdgeschoss des Bauvorhabens von ca. 95 m² nicht ersichtlich sind, insbesondere da im gesamten Block „…“ keine weitere Vergnügungsstätte vorhanden ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch kein Gewerbegebiet vor. Dies wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn allein der Gewerbekomplex „…“ innerhalb der …straße, der* …straße Richtung Süden und der* …straße Richtung Norden als Umgriff zu sehen wäre. Aufgrund der oben genannten bodenrechtlichen Auswirkungen des Baugrundstücks auf die Umgebung wird auch die gegenüberliegende Häuserseite der* …straße und der …straße, denen gerade keine funktionelle und optische Trennungswirkung zukommt, beeinflusst und ist in den Umgriff miteinzuziehen. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte bei der Nennung der bereits vorhandenen Vergnügungsstätten auf die Spielhalle … im Erdgeschoss der …straße … und auf die Spielhalle … im Erdgeschoss an der Ecke …- …straße, …straße …, und zieht damit den räumlichen Umgriff weiter. Dem ist jedoch gerade nach Überzeugung des Gerichts und dem in der Augenscheinseinnahme gewonnenen Eindruck nicht zu folgen, da beide Spielhallen außerhalb des Sichtfeldes und der Auswirkungen des Baugrundstückes liegen.
Aufgrund dessen sind auch die beiden weiteren Spielhallen, auf die die Beklagte sich in ihrem Bescheid vom 17. Juli 2017 und in ihrer Klageerwiderung als „Häufung von Vergnügungsstätten“ in der Nähe des Bauvorhabens beruft – zum einen die baurechtlich genehmigte Spielhalle „…“ im Anwesen …straße …, ein viergeschossiges Gebäude, mit einer Öffnungszeit von Montag bis Samstag von 9:00 bis 3:00 Uhr sowie vom Sonntag und Feiertag von 11:00 bis 3:00 Uhr sowie zum anderen die ebenfalls von der Beklagten genehmigte Spielhalle „…“ in der …straße … an der Einmündung* …straße/ …straße mit Öffnungszeiten von Montag bis Samstag von 9:00 bis 2:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 2:00 Uhr – nicht zu berücksichtigen, da sie sich gerade nicht in dem näheren Umgriff des Bauvorhabens befinden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
3. Das hier gegenständliche Bauvorhaben der Klägerin fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sowohl nach Art als auch nach Maß der baulichen Nutzung und den übrigen Kriterien in dieser Vorschrift in die in der Umgebung vorhandene Bau- und Nutzungsstruktur ein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB regelmäßig dann ein, wenn dies den Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung einhält. Aber auch wenn der Rahmen überschritten wird, fügt sich ein Vorhaben ein, wenn es keine städtebaulichen Spannungen auslöst oder bestehende Spannungen verstärkt (vgl. BVerwG v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – juris).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung fügt sich das geplante Bauvorhaben in den Rahmen der Umgebung ein. Die hier vorliegende Gemengelage ist im Bereich des Baugrundstücks durch Gewerbe, das gesamte Geschäftshaus des „…“, der rein gewerblich genutzt wird, aber auch durch die gastronomischen Nutzungen im Erdgeschoss des östlichen Teil des „…“ geprägt.
So ist bereits ein Bezugsfall in Gestalt einer genehmigten Vergnügungsstätte (Spielhalle) in der …str. … – und zwar in der durch Wohnnutzung in den oberen Geschossen geprägten Gebäudezeile der …straße – vorhanden, deren Öffnungszeit und deren Belästigungsgrad für die Umgebung in etwa den vom gegenständlichen Vorhaben, im Hinblick auf die Art der Nutzung und die Betriebszeiten zu erwartenden, entsprechen dürfte. Damit ist das geplante Vorhaben in der hier maßgeblichen Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, zumal es sich um eine Nutzungsänderung innerhalb eines vorhandenen Gebäudes handelt, für das dort bisher eine gewerbliche Nutzung als Laden (DVD-Verleih) genehmigt war. Eine fehlende Rücksichtnahme auf die in der Umgebung vorhandenen Nutzungen, etwa auf die Gebäude der gegenüberliegenden Straßenseite und die dort vorhandene Wohnnutzung bzw. die Schule, ist nicht zu erwarten. Eine solche Auswirkung auf die Wohnnutzung in den Obergeschossen der gegenüberliegenden Gebäude wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ist sie ersichtlich, dafür spricht auch nicht die Art des Betriebs, zumal das geplante Bauvorhaben auf der gewerblich geprägten Seite der …straße liegt. Damit aber ist das Verfahren nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
Nachdem weitere Ablehnungsgründe von der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht herangezogen wurden, bleibt das Bauplanungsrecht alleiniger Prüfungsgegenstand auch im gerichtlichen Verfahren. Sonstige Ablehnungsgründe sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.


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