Baurecht

Erfolgreiche Nachbarklage gegen Bauvorbescheid und Baugenehmigung für Stallgebäude wegen fehlender Bestimmtheit

Aktenzeichen  Au 5 K 14.1051, Au 5 K 15.1076

Datum:
29.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BImSchG BImSchG § 3
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayBO BayBO Art. 71

 

Leitsatz

Es ist weder bundesrechtlich noch landesrechtlich geregelt, ob ein noch nicht bestandskräftiger Bauvorbescheid durch eine später erteilte Baugenehmigung konsumiert wird. Damit bedarf es im Fall der Klage gegen Bauvorbescheid und Baugenehmigung einer gerichtlichen Klärung, ob bereits durch den Bauvorbescheid Rechte des Klägers verletzt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht. Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben. (redaktioneller Leitsatz)
Unverbindliche “Hinweise” im Baugenehmigungsbescheid sind grundsätzlich nicht geeignet, die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sicherzustellen. Zur Wahrung nachbarlicher Rechte bedarf es der Festlegung verbindlicher Nebenbestimmungen. (redaktioneller Leitsatz)
Einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben kann im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme eine private Trinkwasserversorgungsanlage entgegenstehen, wenn Nachteile für die private Trinkwasserversorgungsanlage konkret und in nicht zumutbarer Weise zu erwarten sein können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 werden aufgehoben.
II.
Die Kosten der Verfahren hat die Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Das Gericht konnte die beiden anhängigen Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden (§ 93 VwGO), da streitgegenständlich in beiden Verfahren die Frage ist, ob die Kläger durch den Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 jeweils zur Errichtung eines Stall- bzw. Lagergebäudes mit Maschinenunterständen zur Tierhaltung (Eselhaltung) auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … in sie schützenden Nachbarrechten verletzt sind.
Die zulässigen Klagen sind begründet. Der streitgegenständliche Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die nachfolgend der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Zulässigkeit der Klagen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte sich die Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 6. Juni 2014 nicht durch die zeitlich nachfolgend am 15. Juni 2015 erteilte Baugenehmigung erledigt haben (str.; vgl. zum Meinungsstand Decker in Simon/Busse BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 116 ff.). Bundesrechtlich ist nämlich nicht geregelt, dass ein – wie hier durch die rechtzeitige Klageerhebung der Kläger – noch nicht bestandskräftiger Bauvorbescheid durch eine später erteilte Baugenehmigung konsumiert wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Frage landesrechtlich zu regeln. Die Bayerische Bauordnung enthält sich jedoch einer solchen Regelung. Damit bedarf es nach Auffassung der Kammer einer Klärung der rechtlichen Frage, ob die Kläger bereits durch den Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in sie schützenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Dies gerade auch im Hinblick auf die weitgehende Bindungswirkung eines Vorbescheides für die nachfolgende Baugenehmigung, die besonders weitreichend ist, wenn – wie hier – die gesamte bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bereits im Vorbescheidsverfahren zur Überprüfung der Beklagten gestellt wurde.
2. Die Klagen sind auch begründet.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bauvorbescheides und der nachfolgenden Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigungserteilungen. Zwar wären nachträgliche Rechtsänderungen, die sich insgesamt zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 – 4 C 11/07 – NVwZ 2008, 349). Änderungen, die zugunsten der Beigeladenen eingreifen könnten, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides steht einem Nachbar nicht schon dann zu, wenn der Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ihr mithin drittschützende Wirkung zukommt. Ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 -, NVwZ 1994, 686; OVG RHPf, B. v. 8.2.2012 – 8 B 1001/12. OVG -, BauR 2012, 931 f.).
Für einen Erfolg der Klagen genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff.)
a) Dies zugrunde gelegt machen die Kläger ohne Erfolg geltend, dass das landwirtschaftliche Vorhaben der Beigeladenen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) privilegiert sei und daher gewerbliche Emissionen von ihnen nicht hingenommen bzw. geduldet werden müssen. Denn die Vorschrift des § 35 BauGB – die Lage des geplantem Bauvorhabens und des Grundstücks der Kläger im Außenbereich ist unter den Beteiligten unstreitig – wirkt nicht per se nachbarschützend, sondern lediglich über das sog. nachbarliche Rücksichtnahmegebot, das als öffentlicher Belang zu berücksichtigen ist und dessen Verletzung vom Nachbarn gerügt werden kann. Die Kläger sind nicht Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit an einem gesetzmäßigen Verwaltungsvollzug (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.1995 – 14 CS 95.879 -, juris). Das Rücksichtnahmegebot ist dabei keine allgemeine Härteklausel, die über den Vorschriften des Städtebaurechts steht, sondern ein normgebundenes Instrument der Konfliktbewältigung zur bauplanungsrechtlichen Feinsteuerung im Einzelfall, das in den einzelnen bauplanungsrechtlichen Bereichen unterschiedlich ausgestaltet ist. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist als grundsätzlich drittschützend anerkannt die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geht. Im Übrigen ist das Gebot der Rücksichtnahme als ungeschriebener Belang im gesetzlich nicht abgeschlossenen („insbesondere“) Katalog der berührten Belange im § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch im Außenbereich unter Umständen gewerbliche Emissionen zu dulden sein können.
Die Kläger können deshalb das Bauvorhaben nur abwehren, wenn es zulasten ihres Wohngrundstücks geeignet ist, im Außenbereich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorzurufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 BImSchG solche Emissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
b) Sowohl der Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 als auch die nachfolgende Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 verletzen das Gebot des Rücksichtnahme und damit nachbarschützende Rechte der Kläger, da sowohl der angefochtene Bauvorbescheid als auch die Baugenehmigung nicht hinreichend sicherstellen, dass die Kläger im Rahmen der genehmigten bzw. in Aussicht gestellten Nutzung des Stallgebäudes (Offenstall) mit angeschlossener Tierhaltung (Eselhaltung) keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind.
Sowohl der angefochtene Bauvorbescheid als auch die nachfolgende Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen entsprechen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und verstoßen deshalb gegen das im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. als sonstiger ungeschriebener Belang enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
aa) Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Die Maßstäbe können sich im Einzelnen aus dem Fachrecht selbst ergeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 3 und 5). Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG NRW, B. v. 13.7.2006 – 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 ff.). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigend oder belastend betroffen werden, muss dies auch ihnen gegenüber hinreichend bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U. v. 14.10.1985 – 14 B 85 A.1224 -, BayVBl 1986, 143 ff.; Lechner in Simon/Busse, a. a. O., Art. 68 Rn. 472).
Die Baugenehmigungsbehörde ist demnach verpflichtet sicherzustellen, dass betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt werden. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U. v.16.11.2006 – 26 B 03.2486 – juris). Diesem Anspruch kann eine Baugenehmigung nur gerecht werden, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen zweifelsfrei feststellen kann und andererseits für Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit deutlich wird.
Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss aus der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts von Bauvorbescheid und Baugenehmigung herangezogen werden können (OVG NRW, U. v. 25.8.2011 – 2 A 38/10 -, NVwZ – RR 2012, 132). Wenn der Bauvorbescheid bzw. die nachfolgende Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so sind Bauvorbescheid und Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. OVG RhPf, U. v. 2.5.2013 – 1 A 11021/12.OVG -, NVwZ – RR 2013, 794). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 -, juris).
bb) Dies zugrunde gelegt, fehlt es zunächst der Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit im Hinblick auf die Art und den Umfang der genehmigten Nutzungen. Auch wenn zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der Genehmigung eine Bezugnahme auf Pläne, Gründe und sonstige erkennbare Umstände durchaus zulässig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, 17. Auflage 2016, § 37 Rn. 5, 6 und 12), ist im vorliegenden Fall die Reichweite der Genehmigung aus den genehmigten Unterlagen heraus gerade nicht hinreichend feststellbar. Insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Kläger durch die genehmigte landwirtschaftliche Nutzung schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt sind, und ob damit die von den genehmigten Vorhaben ausgehenden Emissionen zu unzumutbaren Lärmemissionen insbesondere auf dem Grundstück der Kläger führen, enthält die Baugenehmigung keine für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbargrundstücke hinreichend verlässlichen Angaben.
cc) Nach Auffassung der Kammer ist in der angefochtenen Baugenehmigung nicht mit hinreichender Sicherheit festgelegt, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben – Stallgebäude mit Maschinenunterständen und angeschlossener landwirtschaftlicher Nutzung – nachbarrechtskonform betrieben werden kann.
Ungeachtet der bestehenden und der Beklagten durchaus bekannten Konfliktlage zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung hat die Beklagte in der Baugenehmigung keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass von der genehmigten Errichtung eines Stallgebäudes (Offenstall) mit angeschlossener landwirtschaftlicher Nutzung keine unzumutbaren Belästigungen für das Anwesen der Kläger ausgehen.
Die von der Beklagten in der Baugenehmigung aufgenommen „Hinweise“ sind hierfür völlig unzureichend. Zwar sind Nebenbestimmungen im Grundsatz geeignet, Nachbarrechte zu sichern, wenn die Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Emissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2006 – 15 ZB 04.2453 -, juris). Als verbindliche Auflagen wurden unter Ziffer IV. des Genehmigungsbescheides vom 15. Juni 2015 jedoch lediglich Sicherheitsabstände zur bestehenden Hochspannungsleitung, naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen und Vorgaben zur Erfüllung der Stellplatzpflicht aus Art. 47 BayBO i. V. m. mit der Stellplatzsatzung der Beklagten getroffen. Hingegen wurde in Ziffer VII. unter „Hinweise“ unter anderem zum Immissionsschutz (Gliederungspunkt B) verfügt, dass der Stall und die Lagerung des Mistes so betrieben werden müssen, dass es am nächsten nordwestlich gelegenen Wohnhaus zu keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen kommt. Im Falle von Lautäußerungen der gehaltenen Tiere zur Nachtzeit seien diese weitgehend in geschlossenen Ställen zu halten. Der Beurteilungspegel des beim Betrieb entstehenden Lärms dürfe zusammen mit allen anderen Anlagen auf dem Betriebsgelände und mit dem Lärm anderer Betriebe die Grenzwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA-Lärm) nicht überschreiten. Anlieferungen dürften in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr (Nachtzeit nach TA-Lärm) nicht erfolgen.
dd) Hierbei handelt es sich sämtlich um Vorgaben, die die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die unmittelbar nordwestlich gelegene Wohnnutzung der Kläger sicherstellen sollen. Sofern diese Vorgaben für einen genehmigungskonformen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen jedoch lediglich als grundsätzlich unverbindliche „Hinweise“ im Baugenehmigungsbescheid festgesetzt wurden, ist die Beigeladene an die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht gebunden und sind diese demnach grundsätzlich auch nicht geeignet, die Sicherstellung des Gebots der Rücksichtnahme zugunsten der Kläger im Außenbereich zu gewährleisten. Gerade auch das im gerichtlichen Verfahren Au 5 K 14.1051 eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten zum Schallschutz der Firma …, …, belegt, dass es vorliegend der Festlegung von verbindlichen Nebenbestimmungen zur Haltung der Tiere bedarf, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte der TA-Lärm insbesondere zur Nachtzeit (Nr. 6.4 der TA Lärm) eingehalten werden. Zwar dürfte es sich so verhalten, dass eine Eselherde im Umfang von 20 Tieren die im Außenbereich maßgeblichen Tagzeitwerte von 60 dB(A) nicht überschreitet. Dies haben das Lärmschutzgutachten der Firma … und die Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Allerdings hat das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der Fa. … ebenfalls ergeben, dass bereits ein Eselschrei am ungünstigsten Standort in der maßgeblichen lautesten Nachtstunde (vgl. Nr. 6.4 a.E. TA Lärm) zu Lärmwertüberschreitungen von 0,6 dB(A) und zur Überschreitung des Maximalpegels von bereits 4 dB(A) führen. Dieser gutachterlich festgestellten Überschreitung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger zu 1 auf die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte verzichtet hat, indem er sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Äußerungen der Esel zur Nachtzeit subjektiv als weniger belastend empfinde (vgl. Protokoll über die Besprechung am 18. Juli 2016 bei der Fa. …, …). Denn bauplanungsrechtliche Anforderungen sind regelmäßig grundstücksbezogen und bestehen unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer konkreten immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation (zwischen dem Grundstück und einer emittierenden Anlage) Eigentümer des Grundstücks ist und ob dieser auf den ihm zustehenden Schutz Wert legt. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen; dieses Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen schließt es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, das ein Betroffener nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Auf die Befolgung dieses Gebots kann daher nicht individuell verzichtet werden (BVerwG, U. v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – BayVBl 2000, 632; BayVGH, U. v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – BayVBl 2010, 114, Rn. 37; U. v.30.6.2015 – 22 B 14.564 – BayVBl 2016, 528 ff.).
ee) Die Einhaltung der vorbezeichneten Grenzwerte der TA Lärm wird nicht durch entsprechende Bestimmungen in der angegriffenen Baugenehmigung sichergestellt. Als bloßer Hinweis sind die Grenzwerte nach TA-Lärm für die Beigeladene grundsätzlich unverbindlich. Eine Verletzung von Nachbarrechten muss jedoch durch die insoweit allein maßgebliche Baugenehmigung selbst mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden und darf nicht vom – aus Sicht des Nachbarn und der Baugenehmigungsbehörde zufälligen – Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Genehmigungsinhaber abhängen (vgl. OVG RhPf, U. v. 2.5.2013 – 1 A 11021/12.OVG – NVwZ – RR 2013, 794).
ff) Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass auch die von der Beigeladenen gehaltene Tierzahl im Genehmigungsbescheid nicht festgelegt wurde. Zwar findet sich in der Betriebsbeschreibung, die der Beklagten am 31. Januar 2013 vorgelegt wurde, der Hinweis, dass sich der aktuelle Tierbestand der Beigeladenen aus 20 Eseln und Hühnern zusammensetze. In der nachfolgenden Betriebsbeschreibung der Beigeladenen vom 7. November 2014 findet sich die Aussage, dass das neue Gebäude für die Unterbringung von ca. 20 Eseln geeignet sei. Dessen ungeachtet hat die Beklagte es versäumt, die entsprechende Tierzahl im Bescheid festzulegen. Auch wurde keine der Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen ist die zu haltende Tierzahl ebenfalls nicht zu entnehmen. Ohne entsprechende Begrenzung der Tierzahl ist es für die Kläger aber nicht möglich, die zu erwartende Zahl von Einwirkungen hinreichend zuverlässig abzuschätzen. Aus Sicht der Kammer genügt es insoweit nicht, dass das von der Beigeladenen geplante Stallgebäude bautechnisch wohl lediglich für die Haltung von ca. 20 Eseln geeignet ist. Bereits ohne das streitgegenständliche Stallgebäude werden bereits jetzt in den Wintermonaten ca. 20 Esel auf dem Gelände gehalten. Hinzu kommt, dass es gerade nach den Aussagen der Beigeladenen im Verhalten von Eseln zu Unterschieden bzgl. der Art der gehaltenen Tiere kommt. So neigten insbesondere Hengste und Großesel zu einem verstärkten Schreiverhalten. Insoweit bedarf es weiterer Einschränkungen der Baugenehmigung hinsichtlich der zu haltenden Tiere. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass zukünftig auch die Gewinnung von Eselsmilch beabsichtigt ist, was eine geänderte Zusammensetzung der Herde mit sich bringen dürfte. Um sicher auszuschließen, dass am Wohngrundstück der Kläger keine unzumutbaren Geräuscheinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auftreten, ist es deshalb zwingend geboten, neben einer Begrenzung der Tierzahl auch die Art der zu haltenden Esel zu spezifizieren. Auch dies versäumt der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten. Durch diese Versäumnisse finden sich in der Baugenehmigung weder Nutzungszeitenbeschränkungen noch hinreichende Vorkehrungen dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte tatsächlich zum Schutz der Nachbarschaft eingehalten werden können. Da die angefochtene Baugenehmigung nahezu keine Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft und auch keine effektiven Kontrollmechanismen vorsieht, wird die Überwachung letztlich den betroffenen Nachbarn überantwortet, womit ständige Nachbarschaftskonflikte vorprogrammiert sind. Da die das Emissionsverhalten bzgl. der Tierhaltung der Beigeladenen regelnden Rahmenbedingungen, die die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sicherstellen sollen, lediglich als unverbindliche Hinweis gefasst wurden, ist für die Beigeladene insbesondere zur Nachtzeit eine Vielzahl von emissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten offen. Eine die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sichernde Nutzungsbeschränkung insbesondere hinsichtlich der Zahl der zu haltenden Tiere, der Zusammensetzung der Herde und zur Sicherstellung der Grenzwerte nach TA-Lärm zur Nachtzeit, findet sich in der angefochtenen Genehmigung nicht. Gerade in Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf jedoch eine Baugenehmigung gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG Genüge zu tun. Dem wird die angefochtene Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen nicht gerecht.
gg) Bedenken bestehen schließlich auch bezüglich der inhaltlichen Bestimmtheit des Baugenehmigungsbescheides im Hinblick auf die Belange des Wasserrechts. Den Klägern steht im Rahmen dieses Verfahrens ein grundsätzliches Berufen auf Belange der Wasserversorgung durchaus zu, da einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben eine private Trinkwasserversorgungsanlage im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme entgegenstehen kann, wenn Nachteile für die private Trinkwasserversorgungsanlage konkret und in nicht zumutbarer Weise zu erwarten sein können (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 -, BayVBl 2002, 698 ff.).
Auch im Hinblick auf die im Genehmigungsbescheid vom 15. Juni 2015 unter Ziffer C I festgelegten „Hinweise“ zum Wasserrecht ist der Bescheid nicht hinreichend bestimmt und zu den genehmigten Planunterlagen widersprüchlich. In Ziffer 1b der Hinweise ist unter anderem bestimmt, dass die Anlage (Stallgebäude; JGS-Anlage) grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten sei. Diese Forderung entspricht gesetzeswiederholend der Bestimmung in Ziffer 2.2 des Anhangs 5 – Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften – der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Zum einen ist dem Hinweis im Genehmigungsbescheid bereits nicht zu entnehmen, wessen Hausbrunnen überhaupt gemeint ist. Überdies fällt auf, – worauf auch der vom Gericht bestellte Gutachter … zutreffend hingewiesen hat – dass eine unterstromige Errichtung der geplanten Mistlege nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen bereits begrifflich ausgeschlossen ist. Die für die Lagerung von Festmist vorgesehene Stätte ist nach den genehmigten Plänen allenfalls grundwasserseitig des privaten Hauswasserbrunnens der Kläger gelegen. Wie dieser Widerspruch aufzulösen ist, oder ob es sich insoweit auch lediglich um einen unverbindlichen Hinweis im Genehmigungsbescheid der Beklagten handelt, bleibt letztlich offen.
hh) Zusammenfassend erweist sich die Baugenehmigung wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit des genehmigten Betriebsumfanges und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung und Beurteilung möglicher unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbarschaft bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig. Auf die Frage, ob das Vorhaben gegen weitere drittschützende Vorschriften verstößt, kommt es für die Entscheidung daher nicht mehr an. Da einer möglichen Belästigung oder Störung der Nachbarn im Rahmen des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. als ungeschriebener Belang im Außenbereich drittschützende Wirkung zukommt, hat die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auch eine Rechtsverletzung der Kläger zur Folge.
c) Für den im Verfahren Au 5 K 14.1051 zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 gilt letztlich nichts anderes.
Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden.
aa) Nach Auffassung der Kammer hätte bereits der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, in welchem Umfang und mit welcher Ausgestaltung die Tierhaltung der Beigeladenen zu regeln ist, um eine Außenbereichsverträglichkeit auf dem klägerischen Grundstück sicherzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend mit den von der Beigeladenen gestellten Fragen im Vorbescheidsverfahren die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zur Überprüfung der Beklagten gestellt wurde. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung vorweg und abschließend entschieden (vgl. Becker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 71 Rn. 21, 95, 98; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die Neue Bayerische Bauordnung: Stand September 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.).
bb) Soweit im Bauvorbescheidsverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens abgefragt wird (Bebauungsgenehmigung), ist auch das Rücksichtnahmegebot zugunsten betroffener Dritter zwingend zu prüfen (BayVGH, B. v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 -, juris Rn. 14; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig (BayVGH, B. v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 -, juris Rn. 14). Damit waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen und damit auch die möglichen Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots bereits grundsätzlich Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahrens. In Fällen von bereits im Vorfeld zu erkennenden Nachbarkonflikten ist im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen, die eine weitgehende uneingeschränkte Bindungswirkung zugunsten der Beigeladenen ausschließt. Dies gilt hier umso mehr, als von der Beklagten bereits im Vorbescheidsverfahren eine Betriebsbeschreibung seitens der Beigeladenen angefordert wurde.
cc) Dessen ungeachtet, wurde im Vorbescheid lediglich darauf verwiesen, dass die Beigeladene mit Auflagen bzw. Hinweisen zum Imissionsschutz „zu rechnen habe“. Diese Wortwahl, die es im Bauvorbescheidsverfahren offen lässt, ob später zugunsten der Sicherung von Nachbarrechten der Kläger verbindliche Auflagen festgesetzt oder lediglich unverbindliche Hinweise aufgenommen werden, schließt eine zuverlässige Beurteilung der für die Kläger zu erwartende Beeinträchtigungen bzw. Einwirkungen aus. Es handelt sich insoweit auch nicht lediglich um einen inhaltlich hinreichend bestimmten Auflagenvorbehalt, welcher im Bauvorbescheidsverfahren eventuell als ausreichend hätte angesehen werden können. Damit ist der Bauvorbescheid, der sich im Übrigen ebenso wie die Baugenehmigung zur Zahl der zu haltenden Tiere und deren Art nicht verhält, der Beigeladenen quasi vorbehaltlos erteilt und löst in diesem unbeschränkten Umfang Bindungswirkung aus. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung des Bauvorbescheids aus Art. 71 Satz 2 BayBO rechtlich bedenklich. Ohne Einschränkungen zum Rücksichtnahmegebot insbesondere im Hinblick auf Lärmemissionen bzw. wasserrechtliche Auswirkungen legt der Bauvorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zugunsten der Beigeladenen einschränkungslos fest. Insbesondere ist für die Kläger als Drittbetroffene dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht zu entnehmen, zu welchen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Beigeladenen es im nachfolgenden Genehmigungsverfahren kommen wird. Diese Frage lässt der Bauvorbescheid ungeachtet der Verpflichtung, über das Rücksichtnahmegebot zwingend und abschließend zu entscheiden, in rechtswidriger Weise offen. Vor diesem Hintergrund kann auch der mit der Klage im Verfahren Au 5 K 14.1051 angegriffene Bauvorbescheid keinen Bestand haben. Gerade die weitreichende Bindungswirkung aus Art. 71 Satz 2 BayBO lässt es nicht zu, bereits im frühen Stadium des Bauvorbescheidsverfahrens – insbesondere in Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit eines Gesamtbauvorhabens zur verfahrensmäßigen Überprüfung gestellt wird – diese Fragen offen zu lassen und einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu übertragen.
3. Nachdem weder Bauvorbescheid noch Baugenehmigung Vorkehrungen gegen eine (übermäßige) Nutzung durch die Beigeladene treffen, kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Klägern gegenüber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 6. Juni 2014 bzw. 15. Juni 2015 waren daher antragsgemäß aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene sich ohne Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).Rechtsmittelbelehrung:


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