Baurecht

Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

Aktenzeichen  9 N 12.1003

Datum:
27.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144744
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3
BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1 Erfolgt der Erlass eines Bebauungsplans als Reaktion auf einen Erschließungsbeitragsprozess zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner, um lediglich eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu schaffen, fehlt dem Plan eine positive städtebauliche Zielsetzung im Sinne der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. (Rn. 17 – 20) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Ein Ermittlungsdefizit iSv § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind, der Gemeinderat mithin bei seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. (Rn. 24) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. (Rn. 25) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Der Bebauungsplan L… Nr. … „A…“ mit integriertem Grünordnungsplan des Antragsgegners wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung L… trifft.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
1. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und wendet sich gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 – juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Der Normenkontrollantrag ist hinsichtlich der Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. 165/1 und 165/2 begründet. Insoweit ist der Bebauungsplan L… Nr. … „A…“ mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Im Übrigen ist er rechtsgültig.
a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf den Grundstücken FlNr. 165/1 und 165/2 dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, was sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde bestimmt. Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit des Plans, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4/14 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für den Bereich außerhalb der Grundstücke FlNr. 165/1 und 165/2 nicht zweifelhaft. Nach der Begründung des Bebauungsplans sollen durch ihn der bestehende Friedhof und dessen geplante Erweiterung, die seiner Erschließung dienende, im Jahr 2003 neu gebaute Straße „A…“ und der auf FlNr. 166/1 vorhandene Wasserturm planungsrechtlich verbindlich abgesichert werden. Es steht außer Frage, dass der Antragsgegner mit dieser Zielsetzung, der eine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, städtebaulich legitime Belange verfolgt.
Demgegenüber mag zweifelhaft erscheinen, ob dies auch hinsichtlich des auf den Grundstücken FlNr. 165/1 und 165/2 festgesetzten allgemeinen Wohngebiets gilt. Auch insoweit wird zwar in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. Nrn. 1.1 „Planungsanlass“ und Nr. 4 „Planungsabsichten“) auf die planungsrechtliche verbindliche Absicherung der dort bestehenden genehmigten Wohnbebauung verwiesen. Auch nach Nr. 1 des Abwägungsvorschlags des Büros Topos Team vom 10. November 2010 ist die planungsrechtliche Nachvollziehung der Wohnbebauung „A…“ Gegenstand der Bauleitplanung. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 30. November 2010 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners unter TOP 5 dieser Abwägung zugestimmt. Wie sich zudem aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderats vom 27. April 2011 unter TOP 2 ergibt, wurde das Ergebnis dieser Abwägung auch dem Satzungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrunde gelegt. Insoweit ist anerkannt, dass sich die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung auch aus der planerischen Konzeption der Gemeinde ergeben kann, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche Bauleitplanung zu überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festzuschreiben (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1996 – 4 NB 1/96 – Rn. 3). Der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass er sich nur auf ein Grundstück beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.1993 – 4 NB 29/93 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 26.4.2017 – 1 N 14.2107 – juris Rn. 17).
Allerdings weist der Antragsteller auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 27. November 2007 hin, in der der Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan gefasst wurde, sowie auf die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 19. November 2007. Die dortigen Ausführungen (jeweils unter TOP 3) könnten dahingehend verstanden werden, dass mit dem Bebauungsplan als Reaktion auf einen Erschließungsbeitragsprozess zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner lediglich eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom Antragsteller geschaffen werden sollte und damit die Planung – entgegen einer positiven städtebaulichen Zielsetzung – möglicherweise allein von fiskalischen Zielsetzungen getragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13/09 – juris Rn. 11). Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 165/1 und 165/2 aufgrund eines anderen Mangels (teil-)unwirksam ist (hierzu im Folgenden).
b) Der Bebauungsplan ist jedenfalls deswegen (teil-)unwirksam, weil er an einem beachtlichen Abwägungsmangel leidet (vgl. § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB).
aa) Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat seiner Abwägung vom 30. November 2010 hinsichtlich der Möglichkeiten der baulichen Nutzbarkeit der Feldscheune auf dem planungsbetroffenen Grundstück des Antragstellers einen abwägungserheblichen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt. Auf die Rüge des Antragstellers hin, durch die „Nutzungsschablone A“ werde eine weitere Erweiterung seines Betriebs bzw. seiner Gebäude, z.B. auch die Möglichkeit des Ausbaus der Scheune zur Einrichtung eines Hofmarkts ausgeschlossen, wird in Nr. 1 des Abwägungsvorschlags des Büro Topos Team vom 10. November 2010, dem der Marktgemeinderat des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 30. November 2011 zugestimmt hat, darauf abgestellt, dass sich die Wohnbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers wie jedes Bauvorhaben im unbeplanten Ortsbereich an den Kriterien des § 34 BauGB orientieren müsse und Erweiterungen und Veränderungen des Gebäudes im Rahmen der Baugrenzen möglich seien. Auch die Errichtung eines Hofmarktes in der Scheune wäre im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO planungsrechtlich zulässig.
Der Antragsgegner hat bei dieser Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Feldscheune aber übersehen, dass diese Scheune außerhalb der für das Grundstück FlNr. 165/2 des Antragstellers festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, wonach auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, ändert daran nichts. Zum einen kann die Feldscheune mit den Ausmaßen von 10 m x 12 m wohl nicht als (untergeordnete) Nebenanlage i.S. des § 14 BauNVO angesehen werden, weil sie bereits nach ihren Abmessungen eher gleichwertig im Verhältnis zum Wohnhaus des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. 165/2 erscheint. Zum anderen ist im Bebauungsplan mit der zeichnerischen Festsetzung einer Fläche u.a. für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche auf diesem Grundstück jedenfalls „etwas anderes festgesetzt“. Aus dieser Festsetzung ergibt sich hinreichend bestimmt die Beschränkung der Zulassung von Nebenanlagen auf den räumlichen Bereich der Festsetzung (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.1999 – 2 B 95.1500 – juris Rn. 26; König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 31). Die Feldscheune befindet sich außerhalb dieses Bereichs und wird bereits deswegen von dieser Festsetzung nicht erfasst.
Ein Ermittlungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind, der Gemeinderat mithin bei seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als „Bewertung i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus. Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungsbzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB „infiziert“, wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 50 m.w.N.). Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 – 4 BN 23.13 – juris Rn. 9).
Dieser vom Antragsteller rechtzeitig gerügte Mangel (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, denn er ist nach den Planunterlagen offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – Rn. 16). Konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner bei Vermeidung des Mangels gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.2016 – 9 A 1/15 – juris Rn. 30). Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit seiner Planung auf dem planungsbetroffenen Grundstück des Antragstellers neben der planungsrechtlichen Festschreibung des vorhandenen Wohnbestands auch das Ziel verfolgt hat, für die dort ebenfalls vorhandene Feldscheune weitere Entwicklungschancen von vornherein auszuschließen und den Antragsteller auf die Nutzungsmöglichkeiten zu beschränken, die ihm im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben. Vielmehr wurde in Nr. 1 des Abwägungsvorschlags des Büros Topos Team vom 10. November 2010, dem der Marktgemeinderat des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 30. November 2010 zugestimmt hat, von der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Umnutzung im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausgegangen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 – 4 BN 25/16 – Rn. 5).
Selbst wenn das planbetroffene Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegen sollte, wovon aus Sicht des Senats entgegen der Einschätzung des Antragsgegners auszugehen sein dürfte, schränkt eine Festsetzung, die bei der Überplanung von Außenbereichsgrundstücken im Sinn von § 35 BauGB jede Bebauung und damit auch die im Außenbereich verbleibenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1 und 2 BauGB) ausschließt, die Befugnisse des Grundeigentümers weitgehend ein und bedarf deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 52 m.w.N.). Hätte der Antragsgegner die Auswirkungen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche rechtlich zutreffend beurteilt, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er anders geplant hätte und zu einer für den Antragsteller günstigeren Festsetzung gekommen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 – 4 B 21/15 – juris Rn. 10).
bb) Der Abwägungsmangel ist auf den Bereich der Grundstücke FlNr. 165/1 und 165/2 beschränkt. Er hat damit nur die auf diese Grundstücke begrenzte Teilunwirksamkeit, nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit der übrigen Teile des Bebauungsplans zur Folge. Abwägungsmängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2017 – 4 CN 6/16 – juris Rn. 29).
Die fehlerhafte Beurteilung der Möglichkeiten der weiteren baulichen Nutzung der Feldscheune führt zur Unwirksamkeit aller Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. 165/1 und 165/2. Die Festsetzungen auf dem planbetroffenen Grundstück des Antragstellers (FlNr. 165/1) zu Art der baulichen Nutzung, dem Nutzungsmaß, der Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche stehen im Blick auf das Planungsziel des Antragsgegners, die auf diesem Grundstück vorhandene Bebauung des Antragstellers planungsrechtlich nachzuzeichnen und abzusichern, in einem engen Zusammenhang und können nicht voneinander getrennt werden. Gleiches gilt für den zum Schutz dieser Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. 165/1 festgesetzten Lärmschutzwall. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner die übrigen Festsetzungen in Zweifel auch ohne die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche getroffen hätte.
Anders verhält es sich mit den Festsetzungen im übrigen Plangebiet. Diese Festsetzungen stehen mit den Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. 165/1 und 165/2 nicht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang, sondern sind für sich betrachtet noch objektiv sinnvoll und vom Planungswillen des Antragsgegners getragen, so dass bei einer Teilunwirksamkeit auch kein Planungstorso zurückbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4/14 – juris Rn. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostentragung durch den Antragsteller gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt ist, einen Bebauungsplan insgesamt anzugreifen, darf grundsätzlich nicht deshalb (mit nachteiliger Kostenfolge) zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Grundstück des Antragstellers – wie hier – in dem abtrennbaren Teilbereich des Bebauungsplans liegt, der unwirksam ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2008 – 4 CN 3/07 – juris Rn. 36; U.v. 9.3.2008 – 4 CN 1/07 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.5.2015 – 15 N 13.2533 – juris Rn. 9).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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