Baurecht

Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan: Abwägungsmängel

Aktenzeichen  15 N 19.344

Datum:
19.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6095
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 15, § 34 Abs. 1 S. 1
BauNVO § 23 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Privaten Belange (hier: der Antragsteller) sind nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet worden, wenn das Interesse der Antragsteller, das bestehende Baurecht so weit als möglich zu erhalten, nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen (vgl. Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2020, § 1 Rn. 195). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird in einem Bebauungsplan durch die gewählte Festsetzung einer Baugrenze ein Teil des Grundstücks der Antragsteller der Bebauung entzogen, obwohl die Antragsgegnerin selbst in der Abwägung die Auffassung vertritt, eine Bebauung solle insofern zulässig bleiben und hat die Antragsgegnerin erkannt, dass sich die Grundstücke der Antragsteller vor Erlass des Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich befunden haben und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bebaubar gewesen sind, so wurden die privaten Belange der Antragsteller nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Falle des Widerstreits öffentlicher und privater Belange kommt es allein darauf an, ob und inwieweit in der konkreten Planungssituation hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (unter Hinweis auf die insofern bestehende stRspr). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bebauungsplan „Altstadt O.“ der Antragsgegnerin vom 9. April 2018, ortsüblich bekannt gemacht am 30. April 2018, ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden sind.
1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, denn die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet folgt die Antragsbefugnis schon aus deren Interesse an der Nutzung ihres Grundeigentums.
2. Der Normenkontrollantrag hat auch Erfolg, denn der Bebauungsplan leidet an Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Die privaten Interessen der Antragsteller als Grundstückseigentümer sind gegenüber den öffentlichen Interessen an der Entwicklung des Grünzugs im S. nicht ordnungsgemäß abgewogen worden.
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange dann gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
2.1 Im vorliegenden Fall sind die privaten Belange der Antragsteller nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet worden, denn ihr Interesse, das bestehende Baurecht jedenfalls oberhalb des Hangs so weit als möglich zu erhalten, wurde nicht hinreichend berücksichtigt. Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen (vgl. Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2020, § 1 Rn. 195). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der Abwägung beachtet werden (BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402.01, NVwZ 2003, 727 = BeckRS 2003, 20447; BVerwG, B.v. 16.1.1996 – 4 NB 1.96, BeckRS 9998, 30181). Dementsprechend sind die bisherige Baulandqualität und Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums sowie die zu erwartenden Beschränkungen zu ermitteln (BVerwG, B.v. 13.3.2017 – 4 BN 25.16, ZfBR 2017, 589 = BeckRS 2017, 106646). Hier hat die Antragsgegnerin richtig erkannt, dass sich die Grundstücke der Antragsteller vor Erlass des Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich befunden haben und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bebaubar gewesen sind. Zudem ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass die nunmehr als private Grünfläche ausgewiesene Grundstücksfläche im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt ist und im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) keine diesbezüglichen Bauvoranfragen vorlagen. Allerdings hat sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch die gewählte Festsetzung der Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller einige Meter westlich der Hangkante Grundstücksteile oberhalb des Hangs der Bebauung entzogen sind, obwohl die Antragsgegnerin selbst in der Abwägung die Auffassung vertritt, eine Bebauung oberhalb des Hangs solle zulässig bleiben. Die für den konkreten Verlauf der Baugrenze gegebene Begründung der Antragsgegnerin, es sei damit die Flucht zwischen den vorhandenen Gebäuden an und oberhalb der Hangkante fortgeführt worden, überzeugt nicht. Weder beim Blick nach Norden vom Grundstück FlNr. … (Bild 20 im Augenscheinsprotokoll) noch beim Blick nach Süden vom Grundstück FlNr. … (Bild 5 im Augenscheinsprotokoll) ist oberhalb des Hangs eine Gebäudeflucht zu erkennen, die sich zur Festlegung einer Baugrenze anbieten würde. Auch mit dem neu errichteten Stadtkarree lässt sich eine solche Gebäudeflucht nicht begründen, da die Bebauung dort wesentlich weiter nach Osten reicht als die Bebauung auf FlNrn. … und … (Bild 26 im Augenscheinsprotokoll). Entgegen der Festsetzung der Baugrenze auf FlNr. … wurde auf FlNr. … die Baugrenze ca. ein bis zwei Meter östlich des bestehenden Gebäudes und damit ungefähr an der Hangkante, festgesetzt. Richtung Norden wurde dann aber nicht die bestehende Hangkante als Bezugspunkt für die Baugrenze aufgenommen, sondern eine gerade Linie über die Außenwand des Nebengebäudes auf FlNr. … bis zur Grundstücksgrenze zwischen FlNr. … und … gezogen. Diese Grundstücksgrenze spiegelt aber nicht die frühere natürliche Hangkante wieder, sondern der Hang auf FlNr. … wurde wohl bei der Errichtung des dortigen Gebäudes abgegraben und eine Stützmauer errichtet (Bild 3 im Augenscheinsprotokoll, Blatt 47 der vorgelegten Kopie der Planaufstellungsakte). Diese Festlegung der Baugrenze führt deshalb insbesondere auf dem Grundstück der Antragsteller dazu, dass mehrere Meter Grundstücksfläche oberhalb des Hangs als private Grünfläche festgesetzt worden sind. Dies entspricht zum einen nicht dem Planungsziel, da die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, dass die Grundstücke oberhalb des Hangs weiterhin bebaubar sein sollen und zum anderen hat die Antragsgegnerin auch beim Stadtkarree eine Bebauung bis mindestens zur früheren Hangkante zugelassen. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass damit der bebaubare Bereich noch erheblich weiter eingeschränkt wird, ohne dass das Ziel der Freihaltung des unteren Grundstücksteils davon berührt wäre. Dass eine Baugrenze entlang der Hangkante möglicherweise angesichts der Unregelmäßigkeit der Hangkante im Plan schwieriger darzustellen ist und eventuell einer genauen Einmessung des Hangs bedurft hätte, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Baugrenze zur Vereinfachung mehrere Meter von der Hangkante entfernt festgesetzt werden kann. Die Antragsteller auf die Möglichkeit der Erteilung von Befreiungen von der Baugrenze zu verweisen, kann dieses Versäumnis nicht kompensieren, denn es ist nicht sicher, ob eine solche Befreiung erteilt wird.
2.2 Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die städtebauliche Wertigkeit des Grünzugs im S. nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Im Falle des Widerstreits öffentlicher und privater Belange kommt es allein darauf an, ob und inwieweit in der konkreten Planungssituation hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (stRspr seit BVerwG, U.v. 1.11.1974 – 4 C 38.71). Es ist daher zu beurteilen, welche Wichtigkeit dem öffentlichen Belang zukommt. Dabei befindet sich bei den Planaufstellungsvorgängen ein Grünkonzept, nachdem im S. ein vorhandener Grünzug gestärkt werden soll. Eine genaue Bestandsaufnahme dieser Flächen ist in der Planaufstellungsakte nicht enthalten. In der Begründung zum Bebauungsplan wird davon ausgegangen, dass dem größtenteils erhaltenen Grünzug im Bereich des S.s eine besondere Stellung einzuräumen sei. Bei der Ortseinsicht hat sich der S. im Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans aber nicht als ein besonders ausgeprägter Grünzug dargestellt. Weder bei einem Blick von Süden in den S. (z.B. von FlNrn. … oder gegenüber FlNr. …; Bilder 25, 22 und 17 im Augenscheinsprotokoll), noch bei einem Blick von Norden (z.B. von FlNrn. … oder …; Bilder 9 und 8 im Augenscheinsprotokoll) stellt sich der S. als ein durchgängiger Grünzug dar. Von Süden blickt man von oben in den S. hinab und der Blick wird von dem massiven Gebäude auf FlNr. … sowie von dem großen Garagengebäude mit Satteldach auf FlNr. … und den kleineren Nebengebäuden auf FlNr. … dominiert. Der S. tritt aus diesem Blickwinkel nicht als zusammenhängende Grünfläche, sondern als Standort zahlreicher Nebengebäude und Zufahrten, sowie als bebauter Innenbereich in Erscheinung (insbesondere Bild 17 im Augenscheinsprotokoll). Auch von Norden bietet sich nicht das Bild einer größeren zusammenhängenden Grünfläche. Durch die Perspektive von unten wird schon nicht ersichtlich, dass die Fläche eine nennenswerte Ausdehnung aufweist, sondern die oberhalb des Hangs stehenden Gebäude auf FlNr. … (Stadtkarree), FlNrn. … und … dominieren das Bild (insbesondere Bild 8 und 9 im Augenscheinsprotokoll). Insgesamt ist festzustellen, dass die von der Festsetzung „private Grünfläche“ betroffenen und zum S. hin orientierten Grundstücksteile teilweise nur Stützmauern und den steilen Hang umfassen (FlNrn. … und …*), als schmale und steile Zufahrten zu den oberhalb des Hangs liegenden Grundstücksteilen dienen (FlNrn. … und …*), Zufahrten mit Stellplätzen und Garagen unterschiedlicher Größe aufweisen (FlNrn. … … …*) oder sogar großflächig überbaut sind (FlNrn. … und …*). Alleine das Grundstück der Antragsteller (FlNr. …*) weist eine vollständig von Bebauung freie Fläche auf. Die Freihaltung und Entwicklung eines schon derart mit unterschiedlicher Bebauung vorbelasteten Bereichs, die voraussichtlich noch Jahrzehnte bestehen bleiben wird, ist von der Antragsgegnerin dabei nicht angemessen gewichtet worden, denn es handelt sich entgegen der Begründung des Bebauungsplans im Bereich des Bebauungsplans nicht um einen noch größtenteils erhaltenen Grünzug. Dass möglicherweise weiter südlich im Bereich des Stadtparks der Grünzug noch wesentlich besser erhalten und sichtbar ist, führt nicht dazu, dass ihm im streitgegenständlichen Bereich ein besonders großes Gewicht beigemessen werden könnte. Deshalb erscheint auch der Ausschluss sämtlicher Nebengebäude auf den Flächen unterhalb des Hangs angesichts der vorhandenen umfangreichen Bebauung als bedenklich. Insbesondere durch die hängige Lage würde es in der noch vorhandenen Grünfläche nicht unbedingt störend wirken, wenn z.B. offene Carports mit begrünten Flachdächern in einem begrenzten Bereich unterhalb des Hangs zugelassen werden würden.
2.3 Nachdem die privaten und öffentlichen Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden sind, ist auch die darauf basierende Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht fehlerfrei.
2.4 Die Antragsteller haben die Abwägungsmängel auch rechtzeitig gerügt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Damit liegt ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler vor, der zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führt.
2.5 Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2007 – 4 BN 44.07 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 19.2.2019 – 1 N 16.350 – juris Rn. 20; U.v. 5.2.2016 – 1 N 11.766 – juris Rn. 16). Eine Teilunwirksamkeit nur der Baugrenze oder nur der Grünflächenfestsetzung kommt nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan gerade mittels der Baugrenze die Freihaltung des S.s von Bebauung als private Grünfläche erreichen wollte.
3. Die weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Fehler des Bebauungsplans liegen – ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme – nicht vor.
Die falsche Belehrung in der amtlichen Bekanntmachung vom 27. November 2017 hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Bebauungsplans. Die öffentliche Bekanntmachung darf zwar keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von Stellungnahmen zu der Planung abzuhalten (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2013 – 4 BN 28.13 -, juris, Rn. 7; U.v. 27.10.2010 – 4 CN 4.09 -, juris, Rn. 15). Der falsche Hinweis auf den schon außer Kraft getretenen § 47 Abs. 2a VwGO ist aber nicht geeignet, jemanden davon abzuhalten Einwendungen gegen einen Bebauungsplan zu erheben oder eine Stellungnahme abzugeben, sondern führt nur dazu, dass möglicherweise kein Normenkontrollantrag erhoben wird, denn § 47 Abs. 2a VwGO enthielt eine Präklusionsvorschrift für das Normenkontrollverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.2019 – 4 CN 8/18 – juris Rn 20 ff.).
Dem Plan kann auch die Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht abgesprochen werden, obwohl eine unmittelbare Umsetzung der Festsetzungen auf zahlreichen Grundstücken nicht zu erwarten ist. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Deswegen müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – BVerwGE 150, 101 = juris Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erscheint es zwar nicht unmittelbar absehbar, wann mit einem Abriss der im Bereich des geplanten privaten Grünzugs errichteten Gebäude gerechnet werden kann, gleichwohl ist langfristig zu erwarten, dass die Flächenfestsetzungen umgesetzt werden können.
Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Festsetzung der Baugrenze, insbesondere im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, zu unbestimmt wäre. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit sowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Hier ist die Baugrenze im Plan im Bereich des Grundstücks der Antragsteller ungefähr im Abstand von 10 m von der östlichen Grundstücksgrenze und in Fortsetzung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden nördlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstücken FlNrn. … und … festgesetzt. Damit ist in der Natur hinreichend sicher bestimmbar, wo die Baugrenze verläuft. Dass diese im Bereich des Grundstücks der Antragsteller oberhalb des Hangs einige Meter westlich der Hangkante verläuft, ist kein Problem der mangelnden Bestimmbarkeit, sondern eine Frage der ordnungsgemäßen Abwägung (s.o. Nr. 2).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.


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