Baurecht

Erforderliche Abstandsfläche eines Garagengebäudes

Aktenzeichen  M 8 K 15.2869

Datum:
20.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6, Art. 59, Art. 68

 

Leitsatz

Die “Verschiebung” einer Trennwand zwischen abstandsflächenrechtlich privilegierter und nicht privilegierter Nutzung in einem Garagengebäude in den Bereich einer Gaubenkonstruktion des Garagendaches beinhaltet keine Nachbarrechtsverletzung, wenn die nicht privilegierte Nutzung den erforderlichen Grenzabstand einhält. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 12. Mai 2016 den Kläger nicht in drittschützenden Rechten, die zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO) gehören, verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Es liegt kein Verstoß gegen öffentlichrechtliche Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen und Inhalt des Prüfprogramms der im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangenen Baugenehmigung sind, vor (I.).
Abgesehen davon wurde auch ein vorliegender Abstandsflächenverstoß durch die Tekturgenehmigung vom 12. Mai 2016 ausgeräumt (II.).
I.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen – wie hier durch Art. 59 BayBO – eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.
Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).
Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Ausgangsgenehmigung vom 29. Oktober 2012 in der Fassung vom 5. Februar 2013 eine Abweichung (Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) enthielt. Diese Baugenehmigung wurde durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Februar 2014 aufgehoben und ist daher nicht mehr existent, so dass die hier erteilte Abweichung auch nicht in der (Neu-)Genehmigung vom 10. Juni 2015 fortgelten kann, ganz abgesehen davon, dass in dieser Genehmigung der Grund für die Abweichung in der Genehmigung vom 29. Oktober 2012 in der Fassung vom 5. Februar 2013 nicht mehr existiert.
Weder die Genehmigung vom 10. Juni 2015 noch die Änderungsgenehmigung vom 12. Mai 2016 enthalten Abweichungen, weshalb es bei dem Grundsatz, dass die Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu Prüfprogramm gehören, verbleibt.
II.
Abgesehen davon ist das Vorhaben aufgrund der Tekturgenehmigung vom 12. Mai 2016 auch abstandsflächenrechtlich nicht mehr zu beanstanden. Die Außenseite der Trennwand der Kinderzimmer (= Innenseite im Abstellspeicher) ist nunmehr in einem lichten Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. Die im grenznahen Bereich angesiedelte Nutzung als Abstellspeicher ist gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO privilegiert; die nicht privilegierte Nutzung (Kinderzimmer) hält den erforderlichen Abstand somit ein. Eine Unterordnung des Abstellspeichers als Nebenraumnutzung zur Garage ist nicht zu fordern.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde auch im Urteil vom 24. Februar 2014 die Nebenraumnutzung nicht mangels Unterordnung angezweifelt, sondern aufgrund des alleinigen Zugangs vom Hauptgebäude aus, der durch die streitgegenständliche Baugenehmigung beseitigt ist.
Für die Hauptnutzung im Dachgeschoss der Garage reicht ein Abstand von 3 m aus, da das Vorhaben hier das „16 m-Privileg“ des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen kann.
Das Hauptgebäude des Beigeladenen kann an der West-(Straßen-)Seite und der Ostseite problemlos 1 H einhalten, bei einem Abstand an der Westseite von 9,50 m bis zur Straßenmitte und an der Ostseite von 8 m an der engsten Stelle bis zur östlichen Grundstücksgrenze, zumal die Firsthöhe des Hauptgebäudes nur 7,20 m (abgegriffen) und die Dachneigung 32° beträgt. An der Südseite hält die Außenwand mindestens ½ H, z.T. 1 H ein (1 H ist hier = 3,80 m im westlichen, 4,30 m im mittleren und 6,20 m im östlichen Teil bei Abständen von der Grundstücksgrenze von im Minimum 3,50 m, 4 m und 6,50 m). An der Nordseite wird im westlichen und mittleren Bereich mit Wandhöhen von 3,80 m und 3,50 m sowie Abständen von der Grundstücksgrenze von 7 m bzw. 6 m 1 H problemlos eingehalten. Der Anbau an das Hauptgebäude im Obergeschoss der Garage kann daher das „16 m-Privileg“ des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen. Die Wandhöhe der grenzständigen Giebelseite der Garage beträgt 3 m, die Firsthöhe 6,80 m, weshalb sich 1 H gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO mit 4,27 m berechnet. Ein ½ H bzw. mindestens 3 m werden daher von dem Vorhaben eingehalten, da der Abstand der Außenwand der Kinderzimmer bis zur Grundstücksgrenze nunmehr 3 m beträgt.
Eine andere rechtliche Beurteilung hat entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb zu erfolgen, weil die Verschiebung der Trennwand möglicherweise in die Gaubenkonstruktionen auf der Ost- und Westseite des Garagendaches hinein erfolgt.
Die der Baugenehmigung vom 10. Juni zugrunde liegenden Pläne und die der vom 12. Mai 2016 sind zwar insoweit nicht ganz stimmig, als die Trennwände (ohne und mit Verschiebung) jeweils an der nördlichen Innenkante der Gaubenkonstruktion enden. Allerdings hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass für eine Verschiebung der Trennwand insoweit ausreichend Platz zur Verfügung stünde, weil die Innenwände der Gaubenkonstruktion eine entsprechende Dämmung aufwiesen.
Im Übrigen ergibt sich, auch wenn die Verschiebung der Trennwand nur in den nördlichen Bereich der Gaubenkonstruktion hinein erfolgen könnte, hieraus keine Nachbarrechtsverletzung.
Es ist Sache des Beigeladenen, wenn er sich bei der Umsetzung der Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 in der Fassung vom 12. Mai 2016 einer optisch nicht ansprechenden Lösung bedient bzw. bedienen muss. Eine Unmöglichkeit der Umsetzung dieser Baugenehmigung und damit der Verschiebung der Trennwand ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Baugenehmigung ist entgegen der Ansicht der Klagepartei auch nicht unbestimmt. Rotrevisionen mit Handeinträgen sind bei Tekturgenehmigungen – soweit nur kleine Änderungen, wie hier, betroffen sind – durchaus üblich. Die Eintragung im Grundrissplan des Obergeschosses der Garage legt auch die Änderung eindeutig fest, die durch den Handeintrag nochmals bestätigt wird. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung ist hieraus nicht ersichtlich; bezeichnenderweise wurde von der Klagepartei auch keine einschlägige Vorschrift der Bauvorlagenverordnung benannt.
Die Behauptung der Klagepartei, die Realisierung der Trennwand sei in Wirklichkeit nicht beabsichtigt, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
Vorliegend kann nur die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung überprüft werden bzw. allenfalls noch, ob ein Ablehnungsgrund nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO besteht. Hierbei sind aber allein die streitgegenständliche Baugenehmigung und die ihr zugrunde liegenden Pläne Prüfungsgegenstand und nicht ein etwaiges späteres planabweichendes Verhalten des Beigeladenen.
Insoweit führt auch die Argumentation der Klagepartei, der Abstellspeicher könne aufgrund der Größe der Einschubtreppe nicht für Garten- und Kraftfahrzeugutensilien genutzt werden, zu keiner anderen Beurteilung. Es steht dem Beigeladenen frei, welche Gegenstände er im Abstellspeicher lagert, ganz abgesehen davon, dass eine generelle Ungeeignetheit aufgrund der Größe der Einschubtreppe zum Lagern von Kfz- und Gartenzubehör nicht erkennbar ist. Kfz-Zubehör sowie kleinere Gartengeräte können durchaus über die Einschubtreppe in den Abstellspeicher verbracht werden.
III.
Da weder eine Verletzung sonstiger bauordnungsrechtlicher – im Prüfprogramm der Baugenehmigung enthaltener nachbarschützender – Vorschriften, noch drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts erkennbar ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).


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