Baurecht

Erreichen der Anstoßfunktion der Bekanntmachung und hinreichende Bewältigung der Entwässerungsproblematik durch Bebauungsplan

Aktenzeichen  2 N 18.1804

Datum:
17.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37172
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 13, Nr. 16

 

Leitsatz

1. Die Gemeinde ist im Rahmen der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht verpflichtet, bereits auf alle zukünftigen Festsetzungen im Detail hinzuweisen.  (Rn.22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar Betroffener angreift, muss aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732; B.v. 28.5.2019 – 4 BN 44.18 – ZfBR 2019,689). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt.
Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen. Ihr Grundstück liegt zwar außerhalb des Plangebiets, sie können aber geltend machen, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu sein. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ihrem Belang, von Überschwemmungen infolge der aufgrund des Bebauungsplans heranrückenden Wohnbebauung verschont zu bleiben, im Rahmen der planerischen Abwägung nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.
2. Der Antrag ist unbegründet, weil der Bebauungsplan weder an formellen noch an materiellen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
Keine Rolle für das Verfahren spielt der Umstand, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan am 20. Juli 2019 erneut bekannt gemacht wurde. Denn das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 19. Juli 2019 ist, weil es dem Antragsgegner am selben Tag zugegangen ist, jedenfalls rechtzeitig. Damit kommt es auf die Frage etwaiger Auswirkungen der erneuten Bekanntmachung auf die Rügefrist nach § 215 BauGB nicht an.
a) Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Nach dieser Vorschrift sind Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können (Satz 2). Die Bekanntmachung hat außerdem in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen (und Bedenken) bewusst zu machen und dadurch Öffentlichkeit herzustellen. Der Inhalt der Bekanntmachung muss deshalb so konkret gefasst sein, dass der interessierte Bürger erkennen kann, ob er betroffen ist und gegebenenfalls Einsicht in Entwurfsunterlagen nehmen muss, um die konkrete Beeinträchtigung seiner Belange zu erkunden und notfalls gegen das geplante Vorhaben Einwendungen zu erheben (sogenannte Anstoßfunktion vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 – 4 C 22.80 – BVerwGE 69, 344). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Anforderungen ist die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 10. März 2018 im Amtsblatt des Antragsgegners nicht fehlerhaft.
Die Antragsteller rügen, dass in der Bekanntmachung lediglich erklärt worden sei, es sei beabsichtigt, das Gebiet als „allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO und „öffentliche Grünflächen“ auszuweisen. Tatsächlich werde nunmehr auch eine private Grünfläche festgesetzt. Deshalb sei die Information defizitär bzw. fehlerhaft gewesen.
Dies ist nicht der Fall. Eine Bekanntmachung mit geografischer Bezeichnung und Kartenausschnitt hat im Regelfall die erforderliche Anstoßfunktion. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt. In der Bekanntmachung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 10. März 2018 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans detailliert dadurch beschrieben, dass er im Norden durch die Rückbereiche der Grundstücke an der F* …er Hauptstraße, im Süden und Osten durch die Schutzzone (Landschaftsschutzgebiet) des Naturparks F* … …V* … … mit einer Waldfläche und im Westen direkt an die Neubausiedlungsgrundstücke entlang der Eichenstraße und eine landwirtschaftliche Grünfläche umgrenzt wird. Zugleich wurden die im Gebiet gelegenen Grundstücke mit den Flurnummern konkret benannt. Zur Verdeutlichung wurde der Bekanntmachung eine Karte mit dem Geltungsbereich des Baugebiets beigefügt.
Hinsichtlich der Planungsabsichten des Antragsgegners ist zwar richtig, dass dieser in der Bekanntmachung lediglich darauf hinweist zu beabsichtigen, das Gebiet als „allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO und „öffentliche Grünflächen“ auszuweisen. Damit hat er jedoch die wesentlichen Planungsziele richtig umschrieben. Zwar enthält der ausgelegte Entwurf neben den öffentlichen Grünflächen noch weitere Festsetzungen wie z.B. private Grünflächen, Straßenverkehrsflächen oder die Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses und Wasserflächen. Der Antragsgegner ist jedoch nicht verpflichtet, im Text der Bekanntmachung bereits auf alle zukünftigen Festsetzungen im Detail hinzuweisen. Dies würde die Anstoßfunktion überdehnen. Hinsichtlich der von den Antragstellern monierten fehlenden privaten Grünflächen ist auch zu berücksichtigen, dass – wie die Antragsteller selbst erkennen – die private Grünfläche lediglich ca. 600 m² groß sein soll. Verglichen mit der Gesamtfläche des Bebauungsplans von 42.137 m² ist dies nur ein sehr geringer Teil.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Bekanntmachung ein weiterer Plan beigefügt war, auf dem die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans farblich dargestellt sind. Aus diesem Plan ergibt sich unschwer, dass neben dem Grundstück der Antragsteller eine dunkelgrüne Fläche liegt. Diese hebt sich klar von der sonst dargestellten hellgrünen Fläche ab. Auch wenn die Beschriftung aufgrund des gewählten kleinen Maßstabs schwer lesbar ist, wird doch hinreichend deutlich, dass offensichtlich unterschiedliche Grünflächen festgesetzt werden. Dies unterstützt die Anstoßfunktion der Bekanntmachung. Im genannten Plan ist eine Wasserleitung auch über die private Grünfläche neben dem Anwesen der Antragsteller dargestellt. Es liegt am Betroffenen, sich durch Einblick in die Entwurfsunterlagen genauere Kenntnis von den beabsichtigten Festsetzungen zu verschaffen. Die Anstoßfunktion ist jedenfalls hinreichend gewahrt.
b) Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Offenlage deshalb fehlerhaft gewesen sei, weil an mehreren Stellen der Begründung des Entwurfs ein Bebauungsplan in einer Fassung abgedruckt worden sei, die nicht (mehr) Gegenstand der aktualisierten Planung sowie der Offenlage gewesen sei. Gegenstand der Offenlegung ist der Entwurf des Bebauungsplans, der Entwurf der Begründung (einschließlich Umweltbericht) sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Richtig ist, dass in der Begründung zu dem ausgelegten Entwurf auf Seite 27 unter Entwicklungskonzept Fußwegenetz, Anbindung Freizeitanlagen und auf Seite 29 unter Oberflächenentwässerungskonzept als Schemaskizze jeweils keine privaten Grünflächen dargestellt sind. Jedoch sind sowohl im ausgelegten Bebauungsplanentwurf als auch – wie soeben erwähnt -, in der kleinen Skizze der Bekanntmachung selbst, die privaten Grünflächen dargestellt. Die unrichtige Darstellung auf den Karten auf Seiten 27 und 29 der Begründung des ausgelegten Entwurfs führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Denn unter einem formalen Blickwinkel – und darauf kommt es bei dem Gegenstand der Offenlage grundsätzlich an – wurde der Entwurf des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Inhaltliche Unsauberkeiten in der Begründung des ausgelegten Entwurfs führen demgegenüber nicht zur formellen Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Offenlage. Unerheblich ist im vorliegenden Fall deshalb, dass im Entwurf der Begründung offensichtlich veraltete Kartenausschnitte ohne private Grünflächen mit abgedruckt wurden. Denn der Schwerpunkt der Thematik sowohl beim Fußwegenetz auf Seite 27 wie auch beim Oberflächenentwässerungskonzept auf Seite 29 liegt nicht darauf, ob private oder öffentliche Grünflächen tangiert werden. Vielmehr geht es beim Entwicklungskonzept des Fußwegenetzes in erster Linie um die Anbindung der Fußwege und der Freizeitanlagen. Dafür ist die Frage der Darstellung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche nicht entscheidend. Gleiches gilt für das Oberflächenentwässerungskonzept. Auch hier ist maßgeblich, dass die Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses so festgesetzt werden, dass die aufgeworfenen Probleme bewältigt werden. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob in der Schemaskizze auf Seite 29 der ausgelegten Begründung eine private Grünfläche richtig dargestellt ist.
3. Die von den Antragstellern behaupteten Abwägungsfehler liegen nicht vor.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/ 309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402.01 – NVwZ 2003, 727).
Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
a) Die Antragsteller rügen, dass ein Leitungsrecht festgesetzt worden sei, sich die Abwägung aber mit einer Grunddienstbarkeit befasst habe. Im Bebauungsplan sei unter B15 ein Leitungsrecht vorgesehen. In der Abwägung des Antragsgegners vom 29. Mai 2018 sei festgehalten worden, dass die vorgesehene Ableitung des Oberflächenwassers der Grundstücke Nr. 11 bis 13 im Plan durch eine Grunddienstbarkeit festgesetzt worden sei (Behördenakte Bl. 98).
Jedoch führt diese juristisch unsaubere Bezeichnung in der Abwägung nicht dazu, dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft wäre. Üblicherweise ist die Dienstbarkeit nur eine Möglichkeit, die Festsetzung eines Leitungsrechts umzusetzen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 9 Rn. 117). Entscheidend ist, dass der Antragsgegner das Problem der Oberflächenentwässerung gesehen hat und dieses durch die Festsetzung eines Leitungsrechts gelöst hat. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach Aussage des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung in einem Umlegungsverfahren geregelt wird, das vor seinem Abschluss steht (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.12.2019 S. 3).
b) Die Antragsteller machen geltend, dass die bisherige Entwässerungssituation bei der bestehenden Hanglage durch die Bebauung und die damit verbundene Versiegelung verschlechtert werde. Die konkrete Geländesituation sei bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden, außerdem hätte im Rahmen der Abwägung der genaue Verlauf von Verrohrung und Graben sowie die Dimensionierung festgelegt werden müssen. Durch das Hinzukommen der Entwässerung aus dem Baugrundstück Nr. 13 zu der Entwässerung der Baugrundstücke Nr. 11 und 12 würde es zu einer Überfüllung des geplanten Entwässerungsgrabens kommen.
Diesbezüglich ist weder ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gemäß § 2 Abs. 3 BauGB noch ein Abwägungsmangel gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zwar zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser ist dabei so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher grundsätzlich eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144 ff. = juris Rn. 15; SächsOVG, B.v. 5.5.2015 – 1 B 84/15 – juris Rn. 20; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: 1. November 2019, § 1 Rn. 131).
Die Festsetzung B10 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses ist nicht zu beanstanden. Es wurden die Oberflächenwasserableitung als Verrohrung sowie Übergabeschächte festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und 16 BauGB). In B15 der Festsetzungen ist ein Leitungsrecht zugunsten der geplanten Baugrundstücke Nr. 11 und Nr. 12 zur Unterbringung der Oberflächenwasserableitung als Verrohrung und offener Graben über die geplanten Baugrundstücke Nr. 12 und Nr. 13 vorgesehen. Mit diesen Festsetzungen hat der Antragsgegner die Entwässerungsproblematik hinreichend bewältigt. Der Antragsgegner hat die Problematik des abzuführenden Niederschlags- und Oberflächenwassers nicht außer Betracht gelassen. Sie wurde im Planungsverfahren in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 3. April 2018 sowie des Landratsamts vom 16. April 2018 thematisiert und vom Gemeinderat des Antragsgegners im Rahmen der abwägenden Behandlung am 29. Mai 2018 zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Behandlung der Einwendungen der Antragsteller verwies der Antragsgegner ferner darauf, dass bei der Erstellung des Bebauungsplans durch das Planungsbüro die notwendigen Entwässerungsanlagen in offenen Gräben und weiteren abgestuften Rückhalte- und Versickerungsanlagen überprüft worden seien, so dass aus Erfahrungswerten des Büros mit vergleichbaren Maßnahmen eine Umsetzung des Bebauungsplans gewährleistet werden könne. Diese Aussage könne auch deswegen gegeben werden, weil die Oberflächenwasserrückhaltungen in einer öffentlichen Fläche lägen, die durch keine Ausgleichsflächen oder ähnliche Bindungen soweit eingeschränkt seien, dass sich gegebenenfalls ergebende Vergrößerungen oder leichte Veränderungen der Entwässerungsanlagen nicht vorgenommen werden könnten. Gleichzeitig bestünden durch die vorgesehene Ausbildung von Grundseen alleine durch die Veränderung des Wasserspiegels für den Grundsee noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rückhaltevolumina. Eine Berechnung der Oberflächenwasserrückhaltung im Bebauungsplanverfahren erscheine nicht notwendig. Eine Verlagerung der genauen Festlegung der Oberflächenentwässerungsanlagen auf das später im Rahmen der Erschließungsplanung zu erstellende Wasserrechtsverfahren sei deshalb ohne Probleme möglich und werde für den Bebauungsplan keine Einschränkungen oder Veränderungen bringen, auf die in vorhandenen öffentlichen Flächen nicht reagiert werden könne. Dies ist nachvollziehbar, weil im Süden des Plangebiets eine hinreichend große Fläche als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.
Diese Einschätzung deckt sich mit der Stellungnahme der Fachbehörde. Der zuständige Sachbearbeiter hat sich das Gelände vor Ort angesehen und konnte anhand der Planung feststellen, dass mit Verrohrung und offenem Graben eine ordnungsgemäße Entwässerung erreicht werden kann (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.12.2019 S. 4). Gefährdungen des Anwesens der Antragsteller durch den offenen Graben könnten dadurch vermieden werden, dass der Graben etwas nach Osten verlegt oder an der westlichen Böschung eine leichte Erhöhung angebracht werde. In beiden Fällen würde dann eventuell übertretendes Wasser auf der nach Osten abfallenden privaten Grünfläche FlNr. … ablaufen. Das Planungsbüro des Antragsgegners legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass für die Dimensionierung des offenen Grabens auf dem Grundstück FlNr. … sowohl die Entwässerung der Baugrundstücke Nr. 11 und Nr. 12 als auch Nr. 13 berücksichtigt worden sei. Es sei die Errichtung eines offenen Grabens mit einer Breite von 2,5 m vorgesehen. Damit bestehe innerhalb des festgesetzten Leitungsrechts ein Spielraum von etwa 1 m. Die Entwässerung der Baugrundstücke Nr. 11 und 12 führe hinsichtlich der Oberflächenentwässerung auf einen Anschlusspunkt an die Grenze zwischen beiden Grundstücken zu. Von dort führe auf den Baugrundstücken eine Verrohrung um das Grundstück der Antragsteller herum, während über die private Grünfläche FlNr. … dann der offene Graben weiterleite (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.12.2019 S. 4 f.).
Diese Ausführungen sind für den Senat nachvollziehbar. Den Darlegungen von Fachbehörde und Antragsgegner sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Sie weisen lediglich darauf hin, dass die dargestellten Höhenlinien gegen einen Ablauf sprechen würden, weil sie ausschließlich ein Gefälle von Nord nach Süd anzeigten. Jedoch ergibt sich aus dem soeben Dargelegten, dass der Antragsgegner entstehende Gefahrensituationen schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet und hinreichend in seine planerische Abwägung eingestellt hat. Der Antragsgegner muss nicht alle diesbezüglichen Interessenkonflikte im Rahmen der Bauleitplanung lösen. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris)
Auch das Argument der Antragsteller, dass auf eine öffentliche Grünfläche eher zugegriffen werden könne, verfängt nicht. Denn wie soeben dargelegt wurde, hat der Antragsgegner mit dem festgesetzten Leitungsrecht eine Lösung erarbeitet, mit Hilfe derer die Entwässerungsproblematik bewältigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Leitungsrecht über eine öffentliche oder private Grünfläche führt. Im Hinblick auf die festgesetzte private Grünfläche hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des Senats nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn entscheidend gewesen sei, dort keine Bebauung, sondern eine Streuobstwiese zu haben. Dies könne auch durch einen privaten Grundstückseigentümer durchgeführt werden. Entsprechende Pflanzbindungen seien in der Fläche dargestellt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.12.2019 S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden.
Von der privaten Grünfläche FlNr. … haben die Antragsteller selbst keine Gefährdung durch überfließendes Wasser über die bisherige Situation hinaus gesehen (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.12.2019 S. 5). Eine solche ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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