Baurecht

Errichtung einer Photovoltaikanlage

Aktenzeichen  22 ZB 18.1422

Datum:
7.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18353
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
BGB § 1092 Abs. 3 S. 1
EnWG § 1 Abs. 1, § 49 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1 Eine pauschale Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen nicht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gemäß § 1091 BGB bestimmt sich der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Vor einer missbräuchlichen, über dieses „Bedürfnis“ hinausgehenden Ausübung der Dienstbarkeit (auch durch einen Dritten) ist der Grundstücksinhaber geschützt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Zustimmungserfordernis des Netzbereibers für die Errichtung von Anlagen durch den Grundstücksinhaber dient der Sicherung der Pflicht aus dem EnWG, Energieanlagen so zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist und hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 K 16.1932 2018-05-14 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladene trägt ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wehrt sich gegen einen Zwangsbelastungsbeschluss des Landratsamts S* … und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts R* …, das seine Anfechtungsklage gegen den Zwangsbelastungsbeschluss abgewiesen hat.
Der Kläger ist Landwirt. Über eines seiner landwirtschaftlichen Grundstücke führt eine 110 kV-Hochspannungsleitung, die in den vergangenen Jahren von der Beigeladenen errichtet wurde und eine alte Leitung aus dem Jahr 1924 ersetzt hat. Die neue Leitung überspannt das Grundstück des Klägers auf einer Fläche von 3.986 m². Dem Bau und der Nutzung der Leitung sowie dem angefochtenen Zwangsbelastungsbeschluss liegt der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss der Regierung von N* … vom 19. März 2014 zugrunde. Im Jahr 2015 bemühte sich die Beigeladene vergeblich um die Zustimmung des Klägers zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf seinem Grundstück für die planfestgestellte Stromleitung. Im Dezember 2015 beantragte sie beim Landratsamt die vorzeitige Besitzeinweisung in das benötigte Grundstück und dessen Zwangsbelastung für Bau und Betrieb der geplanten Stromleitung. Am 27. Januar 2016 erließ das Landratsamt einen Besitzeinweisungsbeschluss, mit dem die Beigeladene in den Besitz einer Teilflache des Grundstücks von 3.986 m² eingewiesen wurde. Auch im Zwangsbelastungsverfahren konnten sich der Kläger und die Beigeladene nicht über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit und den Ausgleich der Wertminderung des Grundstücks einigen. Der Kläger hatte die Zusage der Beigeladenen, unter der Leitung eine 5 m hohe Photovoltaikanlage bauen zu dürfen, sowie eine auf der Grundlage eines Grundstückswerts von 25 € je Quadratmeter zu berechnende Wertminderung verlangt, wogegen die Beigeladene nur bereit war, die Errichtung einer 4,5 m hohen Photovoltaikanlage zuzulassen und als Entschädigung eine Wertminderung, errechnet auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 11,50 €, sowie zusätzlich 200 € Aufwandsentschädigung für die Verhandlung zu bezahlen.
Am 11. November 2016 erließ das Landratsamt den streitigen Zwangsbelastungsbeschluss. Mit diesem wurde das Grundstück des Klägers mit einer (im Einzelnen näher beschriebenen) beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Beigeladenen belastet. Die vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2018 abgewiesen.
Gegen das am 4. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 2. August 2018 begründet.
Der Beklagte und die Beigeladene haben noch keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
II.
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Anhörung des Beklagten und der Beigeladenen entschieden werden, weil sich aus dem fristgerechten Vortrag des Klägers (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch ohne Äußerung der anderen Beteiligten ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht dargelegt ist. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des Montag, 6. August 2018, geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.
1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 bis 7d, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel vermag der Verwaltungsgerichtshof den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen.
1.1. Dies liegt bereits daran, dass der Vortrag des Klägers weitestgehend nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird. Eine „Darlegung“ eines Zulassungsgrundes im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BayVGH, B.v. 28.6.2018 – 22 ZB 18.1178 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 13.12.2016 – 22 ZB 15.2476 – Rn. 8, BayVGH, B.v. 11.5.2016 – 22 ZB 16.715 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 11.11.2013 – 22 ZB 13.1604 – Rn. 15, jeweils m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57- 59 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36; jeweils m.w.N.). Vorliegend findet eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts in der Antragsbegründung nicht statt.
1.1.1. Innerhalb seiner Darstellung des Sachverhalts (Nr. II des Schriftsatzes vom 2.8.2018) verweist der Kläger „zur Vermeidung von Wiederholungen in Ergänzung zum Tatbestand des angefochtenen Urteils“ auf den erstinstanzlichen Vortrag, nämlich „auf die Klageschrift vom 12.12.16“, die „Klagebegründung vom 08.03.17“ und seine „Erklärungen in der öffentlichen Sitzung vom 14.05.18“. Zugleich erklärt er, er mache sich die dortigen Ausführungen (samt Beweisantritt) auch für das Berufungsverfahren zu eigen. Welche Ausführungen der Kläger meint und an welcher Stelle sie sich finden, gibt der Kläger nicht an. Es wird auch nicht erkennbar, ob der Kläger mit seiner Wendung „in Ergänzung zum Tatbestand“ den Tatbestand des angegriffenen Urteils für ergänzungs- oder berichtigungsbedürftig hält und (bejahendenfalls) inwiefern eine etwaige Ergänzung oder Änderung entscheidungserheblich sein soll. Eine derartige pauschale Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. z.B. B.v. 16.12.2015 – 22 ZB 15.2189 – juris Rn. 19; B.v. 10.9.2013 – 22 ZB 13.1685 – juris, Rn. 3 bis 6 m.w.N.), könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag – naturgemäß – die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag.
1.1.2. Auch im Abschnitt, der sich nicht mit dem Sachverhalt befasst, sondern mit „Zulassungsgründe“ überschrieben ist (Schriftsatz vom 2.8.2018 Nr. III), setzt sich der Kläger mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht hinreichend auseinander. Im Abschnitt „formelle Rechtswidrigkeit“ (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 3) stellt der Kläger zumindest einen textlichen und inhaltlichen Bezug zur Begründung des angegriffenen Urteils her, indem er den Vorwurf erhebt, Beklagter und Verwaltungsgericht hätten sich hinsichtlich des Entschädigungsangebots der Beigeladenen für die zu bestellende Dienstbarkeit damit begnügt, „fremde Preise zu vergleichen, ohne Lage und Befindlichkeit speziell des klägerischen Grundstücks zu berücksichtigen sowie dessen Beeinträchtigung durch die streitgegenständliche Belastung“. Der Kläger belässt es indes bei dieser bloßen Behauptung; er begründet oder belegt sie nicht. Zudem trifft sein Vorwurf schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist anders verfahren. Es ist ausweislich der Entscheidungsgründe davon ausgegangen, dass die dem Kläger vor dem angefochtenen Beschluss seitens der Beigeladenen gemachten Angebote angemessen seien, weil hierbei der Verkehrswert des Grundstücks zutreffend zugrunde gelegt worden sei. Die Angebote seien unter Heranziehung des mit weiteren Betroffenen und mit dem Bayerischen Bauernverband ausgehandelten Grundstückspreises von 11,50 € je Quadratmeter landwirtschaftlicher Fläche ermittelt worden; schon diese Beteiligung weiterer Betroffener und des Bauernverbands als Interessenvertreter der Landwirte spreche dafür, dass der Wert angemessen sei. Dafür spreche auch die Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamts vom 29. Juli 2016, der bei dem von ihm ermittelten Verkehrswert (11,00 €/m²) die Lage des klägerischen Grundstücks, der bestehenden Bauleitplanung, den Bodenwert von zehn anderen dem Grundstück des Klägers vergleichbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen und die aktuell erhöhte Nachfrage nach der klägerischen Fläche berücksichtigt habe (zum Ganzen: Urteilsabdruck – UA – S. 9 unten). Auf diese ausführliche Begründung durch das Verwaltungsgericht geht der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht ein.
1.1.3. Innerhalb des Abschnitts 3, in dem nach der Intention des Klägers Verfahrensmängel geltend gemacht werden sollen (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 5/6), bemängelt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht nicht dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten, in dem ein Grundstückswert von 25,00 €/m² als angemessen bezeichnet werde, gefolgt sei (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 6 oben) und die vom Kläger bzw. seinem Sachverständigen verlangten Werte als „frei gegriffen“ bezeichnet habe (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 6 Buchst. b). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist dies nicht, weil die Entscheidungsgründe ausführlicher und detaillierter sind, als der Vortrag des Klägers den Anschein erweckt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Gründe dafür erklärt, dass es das vom Kläger vorgelegte Gutachten für nicht nachvollziehbar gehalten hat; es hat ausgeführt: Bei dem in dem Gutachten ermittelten Verkehrswert von 22,50 €/m² sei für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, worauf der vom Gutachter in einem ersten Schritt nach freier Schätzung ermittelte Wert von 17,50 €/m² beruhe, weil nicht dargelegt sei, welche Daten oder Parameter dieser Schätzung zugrunde lägen. Ferner werde nicht deutlich, weshalb die im dritten Schritt herangezogenen Bodenwerte von mit dem klägerischen Grundstück vergleichbaren Flächen stammten. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, wie der Gutachter bei Heranziehung des „nach freier Schätzung“ ermittelten Wertes von 17,50 €/m², der Bodenrichtwerte für reine Ackergrundstücke im Gemeindegebiet (8 bis 12 €/m²) und der angegebenen Werte der beiden genannten Vergleichsgrundstücke (35 €/m² und 15 €/m²) einen durchschnittlichen Wert von 20,00 bis 25,00 €/m² habe berechnen können (UA S. 10 oben). Zu diesen Begründungsdetails äußert sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht. Dies wäre aber nötig gewesen, um den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen.
1.2. Der restliche Vortrag des Klägers enthält keinerlei Auseinandersetzung des Klägers mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Vielmehr wiederholt der Kläger – teilweise sogar wörtlich – seinen Vortrag zur Sach- und Rechtslage, den er schon erstinstanzlich angebracht hat. Dies ist – wie oben ausgeführt – im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzureichend. Allenfalls wäre ein solches Vorgehen dann nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ihrerseits ebenso „dürftig“ gewesen wären. Das ist aber nicht der Fall, wie sich aus folgendem ergibt:
1.2.1. Hinsichtlich der vom Kläger (im Stil einer Klagebegründung, nicht aber einer Begründung des Berufungszulassungsantrags) geltend gemachten Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass und weshalb nach seiner Überzeugung die von der Beigeladenen vor Erlass des Zwangsbelastungsbeschlusses geführten Gespräche und Schriftwechsel mit dem Kläger dem Verhandlungsgebot, auch hinsichtlich der Angemessenheit des gebotenen Preises, genügten (vgl. Schriftsatz vom 2.8.2018 Buchst. b auf S. 3; UA, nahezu 2 Seiten von S. 8 oben bis S. 10 oben). Mit dieser konkreten, vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung setzt sich der Kläger nicht auseinander.
1.2.2. Das Verwaltungsgericht hat auch dargelegt, dass im Zwangsbelastungsbeschluss (wegen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses) die grundsätzliche Zulässigkeit einer Enteignung nicht neu geprüft zu werden brauche, dass insbesondere nicht festzulegen sei, bis zu welcher Höhe unter der Stromleitung die Grundstücksnutzung eingeschränkt sei, da hierfür die genaue Höhenangabe der Stromleitung über dem Grundstück ausreiche, wie sie in den – als Teil der planfestgestellten Unterlagen anzusehenden – Höhenplänen enthalten sei (vgl. Schriftsatz vom 2.8.2018 Buchst. c auf S. 3/4; UA S. 11). Gleiches gilt für die Kritik des Klägers an der technischen Variante, den Strom überirdisch mit an Masten aufgehängten Leiterseilen zu führen (anstelle einer Erdverkabelung), und am konkreten Trassenverlauf überhaupt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidungen für eine bestimmte Trasse und für die technische Variante Teil des bestandskräftig festgestellten Plans und daher nicht mehr zu überprüfen seien (vgl. Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 4 oben; UA S. 11). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, aus welchem rechtlichen Grund die genannten, den Kläger beeinträchtigenden Details des planfestgestellten Vorhabens im Zwangsbelastungsverfahren nochmals überprüft werden müssten, obgleich sie – mit eben demjenigen, vom Kläger beanstandeten Inhalt – bestandskräftig entschieden worden sind; an einer konkret auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogenen Auseinandersetzung fehlt es der Antragsbegründung vollständig.
1.2.3. Hinsichtlich des vom Kläger bemängelten Umfangs der Grunddienstbarkeit (Schriftsatz vom 2.8.2018 Buchst. bb auf S. 4/5: Die Ausübung der Dienstbarkeit dürfe nicht einer unbestimmten Vielzahl von Berechtigten überlassen werden) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zum bestandskräftig planfestgestellten Vorhaben auch der Betrieb der Hochspannungsleitung gehöre, so dass schon deshalb im Zwangsbelastungsbeschluss nicht näher geregelt zu werden brauche, zu welchem Zweck die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten überlassen werden dürfe. Zudem sei diese Überlassung ein geringerer Eingriff als die Übertragung der Grunddienstbarkeit, die der Beigeladenen nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die bloße Überlassung der Ausübung bewirke nämlich keine dingliche Rechtsänderung. Vielmehr gebe sie dem Dritten nur einen schuldrechtlichen Anspruch, wogegen dinglich Berechtigte vorliegend die Beigeladene bleibe. Die Überlassungsbefugnis sei auch verhältnismäßig, sie sei vor allem nötig, um die in § 1 Abs. 1 EnWG vorgeschriebene Versorgungssicherheit mit Elektrizität zu gewährleisten (UA Nr. 5 auf S. 12/13). Der in der Antragsbegründung erhobene – rechtlich unpräzise – Vorwurf des Klägers, es gehe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht an, „die Leitung ‚unabhängig von ihrem Betreiber‘ zu sichern“, und seine Ausführungen im Kontext zu diesem Vorwurf (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 4 unten), überzeugen – abgesehen davon, dass sie entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts eingehen – auch inhaltlich nicht. Es leuchtet ein, dass die Zahl und der Kreis derer, denen die Ausübung einzelner Befugnisse (aus dem gesamten, mit der vorliegenden Dienstbarkeit eingeräumten „Rechte-Paket“) überlassen werden darf, nicht von vornherein bestimmt werden kann. So gehört zur Dienstbarkeit z.B. das Recht, das Grundstück zu betreten oder zu befahren, etwa für Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen. Dass die Notwendigkeit eintreten kann, eine solche Maßnahme nicht unmittelbar durch die Beigeladene (bzw. ihre Beschäftigte), sondern durch eine Drittfirma durchzuführen, liegt auf der Hand. Gemäß § 1091 BGB bestimmt sich der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Vor einer missbräuchlichen, über dieses „Bedürfnis“ hinausgehenden Ausübung der Dienstbarkeit (ggf. auch durch einen Dritten, dem die Ausübung überlassen ist) ist der Kläger demnach geschützt. Weshalb es einer weiteren Reglementierung der Dienstbarkeit im Zwangsbelastungsbeschluss bedurft haben soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.
1.2.4. Soweit der Kläger schließlich bemängelt (Schriftsatz vom 2.8.2018 Buchst. cc auf S. 5), der Zwangsbelastungsbeschluss sei rechtswidrig, weil in der Dienstbarkeit bestimmt sei, dass der Kläger Anlagen nur mit Zustimmung der Beigeladenen errichten dürfe, setzt er sich gleichfalls – unter Missachtung von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – nicht mit den Entscheidungsgründen auseinander. Auch unabhängig davon ergeben sich aus seinem Vortrag keine Berufungszulassungsgründe. Denn dieses Zustimmungserfordernis ist schon seiner Umschreibung nach (Anlagen in der Leitungstrasse sowie Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Beigeladenen belassen oder errichtet bzw. gepflanzt werden) auf einen räumlich begrenzten und sicherheitsrelevanten Zweck gerichtet. Es hat seine Berechtigung, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA Nr. 4 auf S. 11/12), wegen der Pflicht der Netzbetreiberin gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG, Energieanlagen so zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist, und hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (§ 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Das Verwaltungsgericht hat auch – zutreffend – darauf hingewiesen, dass es aufgrund dieses (begrenzten) Zwecks des Zustimmungserfordernisses dem Kläger möglich bleibt, sein Grundstück weiter landwirtschaftlich zu nutzen und sogar – wie beabsichtigt – unter der Stromleitung eine Photovoltaikanlage zu bauen, weil die Beigeladene bei den Verhandlungen im Jahr 2016 signalisiert habe, dass sie der Errichtung einer solchen Anlage (wenn auch nur bis zu einer gewissen Höhe) zustimmen könne. Eine Höhenbeschränkung sei aus Gründen der Sicherheit (Mindestabstand zwischen der Anlage und den Stromleitern) aber notwendig. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt nicht, weshalb die Erwägungen des Verwaltungsgerichts falsch sein sollten.
2. Der Kläger macht besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend (Schriftsatz vom 2.8.2018 S. 5 Nr. 2). Diesbezüglich hat der Zulassungsantrag des Klägers schon deswegen keinen Erfolg, weil es insoweit vollständig an einer Darlegung des Klägers dazu fehlt, worin die besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen. Der Kläger beschreibt zwar abstrakt die Voraussetzungen für die Bejahung des Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und meint, „nach den obigen Darlegungen“ seien diese Voraussetzungen erfüllt. Dabei belässt er es jedoch und verfehlt damit das Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68 bis 71). Ungewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vermag der Verwaltungsgerichtshof vorliegend nicht zu erkennen; eher das Gegenteil ist der Fall, weil der größte Teil der vom Kläger für entscheidungsrelevant gehaltenen Umstände aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr zur Disposition steht.
3. Auch soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seinem Beweisantrag zur Höhe der angemessenen Entschädigung nicht gefolgt ist und – nach Ansicht des Klägers unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO – diesbezüglich auch nicht weiter ermittelt hat (Schriftsatz vom 2.8.2018 Nr. 3 auf S. 5/6); zugleich kann in den diesbezüglichen Einwänden des Klägers der Vorwurf einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gesehen werden. Dem ist aber nicht zu folgen.
Der im Termin anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung keinen unbedingten Beweisantrag gestellt, sondern nur vorsorglich beantragt, „zur Bestätigung dieses Verkehrswerts“ ein Sachverständigengutachten einzuholen (Niederschrift vom 14.5.2018 S. 3 Mitte). Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil die Gründe dafür, dass es diesem vorsorglichen Beweisantrag nicht gefolgt ist, zusätzlich zu den oben unter 1.2 wiedergegebenen Ausführungen zur Unplausibilität des vom Kläger vorgelegten Gutachtens wie folgt dargelegt: Das Verwaltungsgericht sei bezüglich des Verkehrswerts des klägerischen Grundstucks aufgrund der vorgelegten Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 29. Juli 2016 bereits ausreichend sachkundig, um den Verkehrswert ermitteln zu können. Es hätten für die Beurteilung des Verkehrswerts auch die von weiteren betroffenen Grundstückseigentümern und dem Bayerischen Bauernverband als Interessenvertreter der Landwirte ausgehandelten 11,50 €/m² herangezogen werden dürfen. Ob der ermittelte Wert ein „angemessener“ sei, sei eine Rechtsfrage, die alleine der rechtlichen Würdigung des Gerichts obliege und einer Beweiserhebung nicht zugänglich sei (UA S. 10 unten).
Einen Verfahrensmangel dergestalt, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geboten, vom Verwaltungsgericht aber unterlassen worden wäre, und dass sich das Gericht zudem zu Unrecht für ausreichend sachkundig gehalten und seine Überzeugung rechtsfehlerhaft gewonnen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof anhand der Darlegungen des Klägers nicht zu erkennen. Anders als die Antragsbegründung des Klägers suggeriert, hat sich das Verwaltungsgericht nicht generell für „ausreichend sachkundig“ gehalten (gewissermaßen „sachkundiger“ als der vom Kläger beauftragte Sachverständige). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht – wie im Kontext der Ausführungen auf S. 10 des Urteils deutlich wird – seine ausreichende „Sachkunde“ aus dem Umstand erlangt, dass hinsichtlich des Wertes des Grundstücks des Klägers schon eine Bewertung des für derartige Bewertungen kompetenten Gutachterausschusses und – als weiterer Maßstab – der zwischen dem Bayerischen Bauernverband und der Beigeladenen ausgehandelte Preis bekannt waren. Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht seinerseits habe dem Kläger vorgeworfen, er bzw. sein Gutachter hätten die – vom Kläger als zutreffend angesehenen – Grundstückspreise „frei gegriffen“, das Gericht entrücke mit dieser Begründung und mit dem Hinweis auf den mit dem Bauernverband „ausgehandelten“ Preis den Verkehrswert einer objektiven Überprüfbarkeit. Dies trifft schon tatsächlich nicht zu. Die genannte (vom Kläger selbst in Anführungszeichen gesetzte) Formulierung steht nicht im Urteil; sie entspricht aber sinngemäß der vom Gutachter des Klägers selbst gebrauchten Formulierung „in freier Schätzung“, mit der er im ersten Schritt seiner Bodenwertermittlung einen Preis von 17,50 €/m² „für angebracht gehalten“ habe (Gutachten vom 7.10.2016 S. 6). Weshalb ein im Weg der Verhandlung zwischen Bauernverband und Beigeladener erzielte Grundstückskaufpreis kein geeignetes Bewertungskriterium sein soll, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Zu dem (vom Kläger nicht in der Antragsbegründung, aber im erstinstanzlichen Verfahren thematisierten) Umstand, dass sein Grundstück besonders wertvolles Ackerland sei, anders als die meisten anderen Grundstücke (ca. 80% der betroffenen Grundstücke lägen „im Moos“), ist lediglich ergänzend anzumerken, dass ausweislich der Gründe des angefochtenen Zwangsbelastungsbeschlusses vom 11. November 2016 (S. 4) die Bewertung des Gutachterausschusses nicht – pauschal – für alle betroffenen Grundstücke, sondern von der Enteignungsbehörde im konkreten Verwaltungsverfahren des Klägers, nach dem Besitzeinweisungsbeschluss vom 15. Februar 2016, eingeholt wurde und vom 28. Juli 2016 stammt. Ferner verschweigt der Kläger in seiner Antragsbegründung, dass die Beigeladene im Verwaltungsverfahren eingewandt hat, die im Gutachten des Klägers genannten beiden hochpreisigen Grundstücke seien nicht mit dem Grundstück des Klägers vergleichbar, weil sie Bauerwartungsland seien (letzteres – Bauerwartungsland – trifft einer telefonischen Auskunft der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft vom 9.11.2016 zufolge zu; vgl. S. 89 und Aktenvermerk vom 9.11.2016 auf S. 99 der Behördenakte).
Soweit der Kläger sinngemäß eine fehlerhafte Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Gerichts geltend machen sollte, ist dem nicht zu folgen. Ein entscheidungserheblicher Fehler bei der Überzeugungsbildung könnte vorliegen, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausginge, namentlich Umstände überginge, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.4.2016 – 22 ZB 16.7 – juris Rn. 13). Solche Mängel in der Handhabung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger vorliegend mit seinen Darlegungen nicht aufgezeigt, dies gilt insbesondere bezüglich der Kritik des Klägers daran, dass das Verwaltungsgericht das von ihm vorgelegte Gutachten als nicht nachvollziehbar angesehen hat. Zur Eignung vorgelegter Sachverständigengutachten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein solches Gutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein kann, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BayVGH, B.v. 6.9.2011 -14 ZB 11.409 – juris Rn. 6). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht offenbar solche Mängel des vom Kläger vorgelegten Gutachtens angenommen; es hat sie auch erläutert (siehe oben: „freie Schätzung“; fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertungsschritte bis zum Ergebnis). Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll, indem es das Gutachten des Klägers als ungeeignet angesehen, angesichts der ihm verfügbaren anderen Bewertungskriterien (Gutachterausschuss, mit dem Bauernverband ausgehandelter Preis) aber von weiteren Ermittlungen abgesehen hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, entspräche schon deswegen nicht der Billigkeit im Sinn des § 162 Abs. 3 VwGO, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Mangels besserer Anhaltspunkte belässt es der Verwaltungsgerichtshof bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 €; das Verwaltungsgericht hat bei seiner Festsetzung zwar die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG angegeben, anscheinend aber den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG gemeint.

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