Baurecht

Errichtung einer Tagespflege nebst Betriebsräumen für ambulanten Pflegedienst in allgemeinem Wohngebiet und Gebietserhaltungsanspruch

Aktenzeichen  2 CS 18.1180

Datum:
24.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17213
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 68 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1 Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und damit eine schleichende Umwandlung des Gebiets einleitet, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn selbst. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Vorhaben in einem Baugebiet nach §§ 2 – 9 BauNVO ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (hier verneint für Errichtung einer Tagespflege nebst Betriebsräumen für einen ambulanten Pflegedienst mit Tiefgarage in allgemeinem Wohngebiet)  (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 S 18.361 2018-05-02 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).
Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragsteller als Nachbarn können eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragsteller wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 7. März 2018 zur Errichtung einer Tagespflege sowie von Betriebsräumen für einen ambulanten Pflegedienst mit Tiefgarage nicht an einem derartigen Mangel leidet.
1. Die Antragsteller machen geltend, dass sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt seien, da das Bauvorhaben aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs und insbesondere durch den neu hinzukommenden, erheblichen An- und Abfahrtsverkehr gebietsunverträglich sei.
Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ist aller Voraussicht nach nicht gegeben.
a) Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und damit eine schleichende Umwandlung des Gebiets einleitet, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn selbst (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427; B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Wie vom Verwaltungsgericht darlegt, entspricht das Bauvorhaben der Beigeladenen nach der maßgeblichen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten für soziale und gesundheitliche Zwecke. Dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
b) Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Ein Vorhaben in einem Baugebiet nach §§ 2 – 9 BauNVO ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – ZfBR 2008, 379; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – BVerwGE 138, 166).
Gemessen an diesen Grundsätzen spricht viel für die Gebietsverträglichkeit des Bauvorhabens. Die Baubeschreibung der Beigeladenen – maßgeblich ist insoweit der nach der Baugenehmigung zulässige Betriebsumfang und nicht der tatsächliche Betrieb – sieht für die Tagespflege einen Betrieb von Montag bis Samstag von 7.00 bis 18.00 Uhr bei 26 Patientenplätzen und einer Betreuung durch fünf Pflegekräfte vor. Der Betrieb des ambulanten Pflegedienstes soll täglich bei einer Kernzeit von 6.00 bis 14.00 Uhr mit bis zu 40 Mitarbeitern und bei einer Höchstzahl von 17 Dienstfahrzeugen erfolgen, so dass ein Einsatz von höchstens 17 Mitarbeitern und der Leitung zeitgleich anzunehmen ist. Danach kann sich für die Tagespflege bei einer überschlägigen Betrachtung die Anzahl von bis zu 114 Fahrbewegungen ergeben (26 Patienten für Bringen und Abholen á 4 Fahrbewegungen und 5 Mitarbeiter á 2 Fahrbewegungen), davon ausgehend, dass jeder Patient einzeln zur Tagespflege gebracht wird. Die Anzahl der Fahrbewegungen verringert sich entsprechend bei einer Sammelbeförderung. Für den ambulanten Pflegedienst ist eine Mindestanzahl von ungefähr 70 Fahrbewegungen (18 Mitarbeiter à 2 Fahrbewegungen sowie 17 á 2 Fahrbewegungen für die Pflegetouren mittels Dienstfahrzeug) anzusetzen, die sich bei mehreren Schichten entsprechend erhöht. Aber selbst wenn man die von den Antragstellern vorgetragene Größenordnung von 260 Fahrbewegungen täglich (zumindest von Montag bis Samstag) unterstellt, stellt sich das Vorhaben aufgrund seiner besonderen Lage am Rand des Baugebiets voraussichtlich nicht als gebietsunverträglich dar. Denn der Zugang zum Tagespflegeheim, die Zufahrt für die Tiefgarage, in der die Dienstwägen der ambulanten Pflege untergebracht werden, sowie acht der 17 Stellplätze für die Mitarbeiter befinden sich an der C* …straße. Der wesentliche An- und Abfahrtsverkehr ist daher über die C* …straße und andere außerhalb des Baugebiets liegende Straßen zu erwarten. Lediglich neun Stellplätze für Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes sowie der Eingang zu den Räumen des Pflegedienstes sind an der P* …straße angeordnet. Mit den damit einhergehenden Fahrbewegungen und von diesen bewirkten Immissionen sind aber keine störenden Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten, weil sie sich im Wesentlichen auf das An- und Abfahren von neun Mitarbeitern beschränken. Selbst wenn ein Schichtwechsel stattfinden und sich dadurch die Anzahl der Fahrbewegungen erhöhen sollte, bewegen sich die verursachten Immissionen noch in einem zumutbaren Rahmen. Insbesondere ist hierbei in den Blick zu nehmen, dass anstatt des Bauvorhabens eine Wohnnutzung mit einer Anzahl von mindestens acht Wohneinheiten – entsprechend den bereits genehmigten Reihenhäusern an der P* …straße – zulässig wäre, die zu einem ähnlichen Ausmaß an An- und Abfahrtsverkehr führen würde. Auch die Verteilung der Fahrzeugbewegungen lässt keine andere Beurteilung zu, weil sich diese im Rahmen dessen bewegt, die auch bei einer Wohnnutzung gegeben wäre. So findet der wesentliche An- und Abfahrtsverkehr in der Tageszeit statt, zu Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitszeit der Mitarbeiter, vorwiegend in der Kernzeit des ambulanten Pflegedienstes.
Soweit die Antragsteller die Gebietsunverträglichkeit auch unter dem Gesichtspunkt des überörtlichen Einzugsbereichs des Betriebs rügen, ist dieser gesondert betrachtet, nicht aussagekräftig. Zwar ist für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seinen Auswirkungen mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets verträgt, auch die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs zu berücksichtigen. Aber nicht jedes Vorhaben, das einen über das betreffende Baugebiet hinausgehenden Einzugsbereich erwarten lässt, ist gebietsunverträglich. Vielmehr ist eine Gesamtschau aller mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris). Zwar kann sich grundsätzlich die Größe des Einzugsbereichs auf die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen auswirken. Diese werden hier aber tatsächlich durch die Anzahl der Mitarbeiter und Dienstfahrzeuge für den ambulanten Pflegedienst sowie der Anzahl der Tagespflegepatienten bestimmt.
2. Ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf Beibehaltung der typischen Prägung eines Baugebiets aus § 15 Abs. 1 BauNVO abgeleitet werden kann (vgl. Decker, JA 2007, 55/56; Stühler, BauR 2011, 1576/1580), ist hier ein solcher Anspruch zumindest nicht berührt. Denn auch bei Zulassung des strittigen Vorhabens ist eine Umstrukturierung des Baugebiets, wie von den Antragstellern unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 4.11.2009 – 9 CS 09.2422 – juris) vorgebracht, nicht zu befürchten. Zwar kommt durch das Vorhaben eine weitere Einrichtung zum bereits bestehenden Seniorenwohnheim hinzu, die nicht dem Wohnen dient. Angesichts der im übrigen Bereich des allgemeinen Wohngebiets vorhandenen massiven Wohnbebauung mit Reihenhäusern ist aber der typische Charakter des allgemeinen Wohngebiets nicht gefährdet.
Auch der Vortrag der Antragsteller, dass die vier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (hinsichtlich der Überschreitung der überbaubaren Flächen, der Grundflächenzahl, der Dachform und des Standorts der Stellplätze) in ihrer Gesamtheit die Grundzüge der Planung berührten und damit ihr Anspruch auf die typische Prägung des Baugebiets verletzt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil auch hierdurch zumindest der typische Charakter des vorliegenden allgemeinen Wohngebiets nicht verloren geht.
3. Das Bauvorhaben verletzt aller Voraussicht nach auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) zu Lasten der Antragsteller. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn von dem geplanten Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213; U.v. 25.1.2007 – 4 C 1.06 – BVerwGE 128, 118). Hierbei hängt das Maß der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 2 B 17.1741 – juris; B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl 2009, 751). Danach ist keine unzumutbare Belastung des Grundstücks der Antragsteller anzunehmen, insbesondere nicht durch den An- und Abfahrtsverkehr. Vorliegend ist lediglich auf die neun, an der P* …straße genehmigten Stellplätze abzustellen, weil die Antragsteller nur hiervon individuell betroffen sein dürften. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Nicht hingegen dürfte sich der vom Bauvorhaben im Übrigen ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr, der über die C* …straße erfolgt, auf das Grundstück der Antragsteller auswirken. Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, sind die geplante Tiefgarage und die Stellplätze an der C* …straße vom Grundstück der Antragsteller abgewandt. Zudem dürfte ein großer Teil der Lärmimmissionen von dem zu errichtenden Gebäude abgeschirmt werden.
Aber auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen „Einmauerungseffekt“ mit erdrückender Wirkung durch das Bauvorhaben ist nicht ersichtlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig dazu führt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffenderweise ausgegangen. Auch sonst wird durch das geplante Vorhaben nicht der Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Abmessungen der auf die zur Seite der Antragsteller hin gewandten, höhenmäßig geteilten Seite des Bauvorhabens hingewiesen hat. Soweit sich die Antragsteller im Übrigen auf die westliche Wand des Vorhabens mit einer Höhe von 8,35 m beziehen, tragen sie schon selbst vor, dass sich diese in einer Entfernung von 22 m befindet. In Anbetracht der Wandhöhe von 8,35 m, der Entfernung von mindestens 22 m zur Grundstücksgrenze bzw. von mindestens 26 m zum Wohnhaus der Antragsteller und des Verhältnisses zur eigenen Gebäudehöhe von 9,47 m Firsthöhe (nach unbestrittener Angabe der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) kann insoweit von einem Einmauerungseffekt keine Rede sein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, dass das geplante Bauvorhaben in der Gesamtwirkung mit dem bereits bestehenden Seniorenwohnheim zu einer erdrückenden Wirkung führe. Denn das vier-, teilweise fünfgeschossige Gebäude, das im Süden an das Grundstück der Antragsteller angrenzt, liegt mit seiner Nordostseite 25 m, mit seiner Westostseite sogar mindestens 45 m entfernt. Daher ist auch von einer ausreichenden Besonnung und Belichtung für das Grundstück der Antragsteller auszugehen.
4. Ebenso wenig können die Antragsteller eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten aus der Festsetzung „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ (sog. Perlschnur) für sich in Anspruch nehmen. Es spricht viel für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Regelung keinen Drittschutz vermittelt. Denn der Festsetzung in Verbindung mit der Legende und der Begründung zum Bebauungsplan ist nur der Wille des Plangebers zu entnehmen, dass in dem durch die Perlschnur umgrenzten Raum das damals geplante Schwesternwohnheim zu Liegen kommen sollte. Nachdem jenseits der Perlschnur auch ein allgemeines Wohngebiet bei gleicher Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl festgesetzt wurde, besteht kein Hinweis darauf, dass der Plangeber eine Einschränkung der Art der Nutzung für das übrige Plangebiet außerhalb der Grenzen der Perlschnur vornehmen wollte. Der Plangeber hat im Gegenteil von einem ausdrücklichen Ausschluss bestimmter Nutzungsarten für das verbleibende Plangebiet abgesehen. Daher kommt es auf das Vorliegen einer Befreiung von der sog. Perlschnur hier nicht an.
5. Schließlich führt auch der Vortrag der Antragsteller, dass hier gegen die Begründungspflicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO verstoßen worden sei, nicht zum Erfolg. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen erhoben hat. Schriftliche Einwendungen der Antragsteller liegen unstreitig nicht vor. Ein von den Antragstellern vorgetragener Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) mit der Folge einer Gleichbehandlung mit einem Nachbarn, der schriftliche Einwendungen erhoben hat, ist hier nicht zu erkennen. Die von den Antragstellern angeführte Aktennotiz belegt zwar, dass sie in einem persönlichen Gespräch mit dem Stiftungsleiter und damit der Bauherrin (Fachbereichsleiter 25/ Stiftungen und Liegenschaften der Antragsgegnerin) gebeten wurden, zunächst von einer Kontaktaufnahme mit dem Bauamt bzw. der Stadtplanung abzusehen. Es liegt aber einzig und allein in der Entscheidungshoheit des Nachbarn, ob er von der Möglichkeit, schriftliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, Gebrauch macht. Insbesondere war den Antragstellern bekannt, dass ihr Gesprächspartner die Bauherrin (Beigeladene) vertritt. Zudem steht auch nicht fest, dass die Antragsteller tatsächlich schriftliche Einwendungen bei der Baugenehmigungsbehörde erhoben hätten oder es zum Beispiel ebenfalls nur bei einer Kontaktaufnahme in mündlicher Form belassen hätten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Beigeladene hat aus Billigkeitsgründen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.


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