Baurecht

Fehlende Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark

Aktenzeichen  15 N 18.2110

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2020, 994
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 S. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 249 Abs. 3
BayBO Art. 82
DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Eine Nachbargemeinde kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der Standorte für Windenergieanlagen festsetzt, zur Begründung ihrer Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf einen (einfachgesetzlichen) Schutz aus Art. 82 BayBO berufen. (Rn. 39)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt ist.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller kann sich im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 4 BN 27.18 – BRS 86 Nr. 200 = juris Rn. 5 m.w.N.). Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, B.v. 12.12.2018 – 4 BN 22.18 – ZfBR 2019, 272 = juris Rn. 6 m.w.N.).
1. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er durch den angefochtenen Bebauungsplan in seinem Recht als Nachbargemeinde auf interkommunale Abstimmung im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB verletzt sein könnte (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.2.2017 – 15 N 15.2042 – BayVBl 2017, 594 = juris Rn. 35). Im vorliegenden Fall scheidet eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise aus.
§ 2 Abs. 2 BauGB verpflichtet benachbarte Gemeinden, ihre Bauleitpläne aufeinander abzustimmen, und stellt eine besondere gesetzliche Ausprägung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots in § 1 Abs. 7 BauGB dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht als einfachgesetzliche Ausformung der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Auch im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere Belange ihnen im Rang vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Je gewichtiger die Nachteile für Nachbargemeinden sind, desto gewichtiger müssen auch die für die Planung sprechenden Belange sein, d.h. desto höher ist der Rechtfertigungszwang der planenden Gemeinde. Da sich benachbarte Gemeinden mit ihrer Planungshoheit im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen, verleiht das interkommunale Abstimmungsgebot der betroffenen Gemeinde gegenüber den sich auf ihr Gebiet auswirkenden Planungen der Nachbargemeinde eine stärkere Rechtsposition, als sie ihr nach § 38 BauGB gegenüber Fachplanungen zusteht: Die Nachbargemeinde kann sich vielmehr unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie selbst für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihrem Gemeindegebiet zur Wehr setzen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 9.1.1995 – 4 NB 42.94 – NVwZ 1995, 694 = juris Rn. 7; U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25 = juris, Rn. 21 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 28.2.2017 – 15 N 15.2042 – BayVBl 2017, 594 = juris Rn. 61; B.v. 19.3.2020 – 9 NE 19.2274 – juris Rn. 18; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 – 8 C 10561/13 – BauR 2014, 1467 = juris Rn. 36; NdsOVG, B.v. 26.9.2005 – 1 MN 113/05 – NVwZ-RR 2006, 246 = juris Rn. 6; OVG NW, U.v. 29.1.2020 – 7 D 80/17.NE – BauR 2020, 768 = juris Rn. 20, 32; ThürOVG, U.v. 20.12.2004 – 1 N 1096/03 – BRS 67 Nr. 17 = juris Rn. 54). Andererseits sind objektiv geringwertige Interessen oder Interessen, die keinen städtebaulichen Bezug haben, nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und können daher die Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde nicht begründen. Insbesondere vermittelt das interkommunale Abstimmungsgebot einer benachbarten Gemeinde nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle machen zu können, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben (BayVGH, U.v. 1.8.2012 – 1 N 12.1304 – juris Rn. 17; B.v. 19.3.2020 – 9 NE 19.2274 – juris Rn. 18; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 a.a.O. juris Rn. 33, 37; OVG LSA, U.v. 26.10.2011 – 2 K 10/10 – juris Rn. 68; NdsOVG, B.v. 26.9.2005 – 1 MN 113/05 – NVwZ-RR 2006, 246 = juris Rn. 7). Da es sich um eine einfachgesetzliche Ausformung der Planungshoheit als Teil der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) handelt, können nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde relevant sein. Auf unmittelbare Auswirkungen im o.g. Sinn kann sich eine Nachbargemeinde (hier: der antragstellende Markt) zur Begründung der Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB mithin nur berufen, wenn diese städtebauliche Relevanz haben und eine jeweils fallbezogen zu präzisierende Intensitätsschwelle übersteigen (BayVGH, U.v. 1.8.2012 a.a.O. juris Rn. 19; B.v. 20.9.2017 – 22 CS 17.1471 – NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 23; B.v. 19.3.2020 a.a.O. juris Rn. 19; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 a.a.O. juris Rn. 37; OVG NW, U.v. 29.1.2020 a.a.O. juris Rn. 20).
Ob auf Seiten einer Nachbargemeinde, die sich mit einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der planenden Gemeinde wendet, städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Art betroffen sind, die eine interkommunale Abstimmungspflicht i.S.v. § 2 Abs. 2 BauGB auszulösen geeignet sind und deshalb in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen sind, ist daher stets eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Pauschale Aussagen, wonach im Falle eines Bebauungsplans für Windkraftanlagen stets oder im Regelfall die Antragsbefugnis wegen des möglicherweise verletzten interkommunalen Abstimmungsgebots zu bejahen sei (in diese Richtung könnte das obiter dictum bei BayVGH, U.v. 10.3.2015 – 1 N 13.354 u.a. – NVwZ-RR 2015, 648 = juris Rn. 14 verstanden werden), stehen dem entgegen (in der Sache ebenso BayVGH, B.v. 19.3.2020 a.a.O. juris Rn. 17 ff.). Anders als in Fällen, in denen in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Gemeindegrenze ein Windpark mit zahlreichen Anlagen errichtet werden soll (vgl. z.B. NdsOVG, U.v. 14.9.2000 – 1 K 5414/98 – NVwZ 2001, 91 = juris Rn. 12; B.v. 26.9.2005 – 1 MN 113/05 – NVwZ-RR 2006, 246 = juris Rn. 8), liegt es bei der Errichtung von lediglich drei Windenergieanlagen in einer Entfernung von 1.200 m zur nächsten Wohnsiedlung bzw. zu dargestellten Wohn- bzw. Mischflächen im geänderten Flächennutzungsplan im Gemeindegebiet des Antragstellers nicht auf der Hand, dass es bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans jenseits der Gemeindegrenze gewissermaßen automatisch und selbsterklärend zu städtebaulich relevanten Auswirkungen gewichtiger Art kommt.
Im vorliegenden Fall ist es dem Antragsteller nicht gelungen darzulegen, durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan von Auswirkungen auf sein Gemeindegebiet von städtebaulicher Relevanz und hinreichendem Gewicht i.S. von § 47 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB betroffen zu sein.
a) Er hat nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, dass bestehende Planungen oder konkrete Planungsabsichten für sein Marktgemeindegebiet durch den angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder durch Auswirkungen des dadurch ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten.
Laut Klarstellung seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2020 leitet der Antragsteller seine Antragsbefugnis in erster Linie daraus her, dass die Verwirklichung der Änderung seines Flächennutzungsplans im Ortsteil V. durch den streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin gefährdet sein könnte.
Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller mit der Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil V. dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) Genüge getan hat (vgl. die diversen kritischen Stellungnahmen des Landratsamts R. in den diesbezüglichen Planungsunterlagen des Antragstellers). Ebenfalls lässt es der Senat offen, ob dem Antragsteller die Berufung auf optische und immissionsbezogene Belastungswirkungen, die von den geplanten Windkraftanlagen auf das von der Flächennutzungsplanänderung ausgehende Gebiet ausgehen, wegen Widerspruchs zu eigenem Handeln (venire contra factum proprium) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben womöglich deshalb abgeschnitten ist, weil in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (z.T. unter Rekurs auf die zum streitgegenständlichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin erstellten Gutachten) ausdrücklich ausgeführt wird, dass – selbst bei der damals noch einbezogenen Planung zum „Windpark P.“ – unüberwindbare Konflikte beider Bauleitplanungen in Bezug auf Lärm und Schattenwurf nicht bestünden und dass bei den hier vorliegenden Abständen von etwa dem Sechsfachen der Gesamthöhe der Windkraftanlagen keine optisch bedrängende Wirkung bestehe.
Jedenfalls hat der Antragsteller nicht zu begründen vermocht, warum die Realisierung der geänderten Darstellung in seinem Flächennutzungsplan scheitern könnte. Es ist insbesondere nach dem Vortrag des Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht ersichtlich, dass er aufgrund der von den geplanten Windkraftanlagen ausgehenden optischen Auswirkungen und Immissionen darin beschränkt sein könnte, auf den von der Flächennutzungsplanänderung betroffenen Bereichen in V. durch Bebauungsplan entsprechende Wohn-, Misch-, oder Dorfgebiete auszuweisen.
aa) Eine laut der Flächennutzungsplanänderung verfolgte Realisierung von Nutzungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO im Ortsteil V. würde nicht daran scheitern, dass die im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehenen drei Anlagen den „10 H-Abstand“ gem. Art. 82 Abs. 1 BayBO unterschreiten. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpft sich darin, Windkraftanlagen, die den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgestellten Voraussetzungen nicht entsprechen, aus dem Kreis der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB „privilegierten“ Vorhaben herauszunehmen und sie dem Bereich der „sonstigen“, von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten Vorhaben zuzuweisen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999 = Rn. 120, 148). Umgekehrt ist damit auch eine Nachbargemeinde nicht gehindert, ihrerseits einen auch Wohnnutzung regelnden Bebauungsplan zu erlassen, dessen Geltungsbereich den „10 H-Abstand“ zu bestehenden oder durch Bebauungsplan vorgesehenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen jenseits der Gemeindegrenze unterschreitet. Auch unter dem Gesichtspunkt von Immissionen und / oder optischen Auswirkungen wäre der Antragsteller nicht wegen Art. 82 Abs. 1 BayBO gehindert, im Bereich des geänderten Flächennutzungsplans in V. einen entsprechenden Bebauungsplan u.a. für Wohnnutzung zu beschließen. Der Gesetzgeber hat die „10 H-Regelung“ gerade nicht mit einem subjektiven Schutz Betroffener vor unzumutbaren Auswirkungen von Windenergieanlagen bzw. mit der Erwägung einer Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite, sondern im Wesentlichen damit begründet, hinsichtlich der Entwicklung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen die Akzeptanz von Windkraftanlagen zu fördern. Auch im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot ist in der Gesetzesbegründung nur von einem Ausgleich der berührten öffentlichen Belange die Rede, aber nicht von privaten Belangen (vgl. LT-Drs. 17/2137 S. 1, 6, 7). In Übereinstimmung mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellten Beweggründen des Gesetzgebers sieht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof das mit der „10 H-Regelung“ verfolgte Ziel in dem – gemeinwohlbezogenen – Anliegen, die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Energiewende und dem dadurch erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Abstandserfordernisse, die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, weit unter der durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen; Bezugspunkt für die Erforderlichkeit dieser Regelung ist hiernach das Ziel einer allgemeinen Akzeptanzförderung durch einen „großzügigen“ Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u.a. – NVwZ 2016, 999 = Rn. 148). Aus der Unterschreitung des Abstands gem. Art. 82 Abs. 1 BayBO kann daher für die Frage, ob die Anwohner bzw. die Eigentümer von (Wohn-) Grundstücken in der Umgebung unzumutbar betroffen sind, nichts abgeleitet werden. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BayVGH, B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – juris Rn. 13 ff.; B.v. 28.7.2017 – 22 ZB 16.2119 – juris Rn. 10 ff.; B.v. 28.8.2017 – 22 ZB 16.1445 – juris Rn. 9; U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – ZNER 2019, 562 = juris Rn. 33 f.). Hierfür spricht zudem, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der Art. 82 BayBO beruht, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen. Zu den Vorschriften, zu deren Modifizierung diese Öffnungsklausel nicht berechtigt, gehören aber sowohl § 1 Abs. 7 als auch § 2 Abs. 3 BauGB (BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 22 ZB 17.169 – juris Rn. 15 unter Rekurs auf BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 191).
bb) Auch nach allgemeinen Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann von einer unzumutbaren „erdrückenden Wirkung“ durch die drei geplanten Windkraftanlagen auf die von der Flächennutzungsplanänderung betroffenen Bereiche im Ortsteil V., die dem Erlass eines Bebauungsplans zur dortigen Ausweisung von Wohn- bzw. Mischnutzungen entgegenstünde, offensichtlich nicht die Rede sein. Eine „erdrückende Wirkung“ wird nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich – d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – abgelehnt, wenn die Entfernung zu betroffenen Wohnhäusern mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe entspricht („Faustformel“ – vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – NVwZ-RR 2015, 284 = juris Rn. 15; B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 u.a. – ZNER 2015, 390 = juris Rn. 28; U.v. 10.7.2019 a.a.O. juris Rn. 32). Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den sonstigen Umständen ergeben sich (insbesondere topografische) Besonderheiten, die trotz eines Abstands der nächstgelegenen „WEA 1“ von etwa 1.300 m zum Ortsteil V. – und damit von mehr als dem sechsfachen der Anlagenhöhe – dennoch für eine optisch bedrängende Wirkung sprechen könnten. Auch für eine umzingelnde Wirkung durch die lediglich drei geplanten Anlagen spricht vorliegend nichts, zumal ein visueller Summationseffekt mit vielen anderen Windkraftanlagen nach der schon vor dem Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgten Aufgabe des Großprojekts „Windpark P. …“ nicht mehr aktuell ist.
cc) Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es auf den von der Änderung des Flächennutzungsplans betroffenen Flächen in V. zu einer für eine Wohn- oder Mischgebietsnutzung unzumutbaren Verschattung durch den Betrieb der drei Windenergieanlagen kommen könnte. Soweit er sich darauf beruft, der massive Schattenschlag mache eine zeitweise Abschaltung der – dann unrentabel werdenden – Anlagen notwendig, stellt er auf eine zeitlich überholte, noch das ursprünglich geplante Großprojekt „Windpark P. …“ einbeziehende Gutachtenlage ab.
In der Rechtsprechung wird mangels anderweitiger rechtssatzmäßiger Konkretisierungen für die Frage der Zumutbarkeit eine Verschattung durch Windkraftanlagen auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Jahr 2002 beschlossenen „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ zurückgegriffen (vgl. VGH BW, B.v. 2.7.2018 – 10 S 2378/17 – NuR 2018, 639 = juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 6.5.2016 – 8 B 866/15 – BauR 2016, 1760 = juris Rn. 35; VG Ansbach, U.v. 3.8.2016 – AN 11 K 15.02105 – juris Rn. 50 m.w.N.; Meeßen, UPR 2016, 254 ff.). Danach ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen – im Sinne eines konservativen Maßstabs – die Zumutbarkeit sichergestellt, wenn Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als astronomisch maximal mögliche 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden (ebenso Nr. 7.8 BayWEE). Eingeholte fachliche Gutachten vom 18. Juni 2015 und vom 13. Juli 2016 kamen – noch unter Berücksichtigung des vormals geplanten Großvorhabens eines „Windparks P.“ – zunächst zum Ergebnis, dass bei einem Ganzjahresbetrieb aller Anlagen an vereinzelten Rezeptororten im Einwirkungsbereich (so auch z.T. in den von der Flächennutzungsplanänderung betroffenen Bereichen in V.) gewisse Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten seien. Insofern wurde vormals eine Abschaltautomatik zur Einhaltung der schattenwurftechnischen Anforderungen gutachterlich empfohlen. Im Rahmen der vorgelegten (aktualisierten) „Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf im Rahmen des Bauleitverfahrens“ vom 27. April 2017 wurden im Gegensatz zu den älteren Gutachten nach zwischenzeitlicher Einstellung des Planungsverfahrens zum „Windpark P.“ die hiervon ausgehenden Immissionsbelastungen – zu Recht – nicht mehr als Zusatz- bzw. Vorbelastung berücksichtigt. Hiernach sind die „worst-case“-Anforderungen der LAI-Vorgaben zum Schattenwurf ohne Einschränkungen an allen betrachteten Rezeptoren – und damit auch in V. – sicher erfüllt. Hiervon ausgehend führt die Planbegründung aus, dass nach den Gutachtenergebnissen bei Betrieb der geplanten WKA an allen relevanten Immissionsorten der umgebenden Wohnbebauung u.a. hinsichtlich des Schattenwurfs die Grenze einer unzumutbaren Belastung nicht erreicht wird. Dem hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Folglich ist – ohne dass es noch einer Abschaltautomatik bedürfte – offenkundig von keiner rücksichtslosen Verschattung auf Wohnstandorten und insbesondere auf den von der Änderung der Flächennutzungsplanung betroffenen Bereichen in V. auszugehen (zur Datenlage vgl. Seiten 22 f. dieses Gutachtens).
dd) Schließlich ist auch nicht vom Antragsteller hinreichend plausibilisiert worden, dass es auf den von der Änderung des Flächennutzungsplans betroffenen Flächen in V. zu einer für ein Wohn- oder Mischgebietsnutzung unzumutbaren Lärmbelastung durch den Betrieb der drei Windkraftanlagen kommen könnte und dass deshalb dortige weitere (bislang ohnehin nicht näher konkretisierte) Planungsabsichten vereitelt würden. Soweit der Antragsteller die dem Verfahren der Bauleitplanung zugrundeliegende Schallprognose, dass an allen relevanten Immissionsorten mit Wohnbebauung einschließlich der von der Änderung der Flächennutzungsplanung betroffenen Flächen in V. die einschlägigen Beurteilungspegel der TA Lärm eingehalten sind, in Zweifel zieht, bleiben diese Einwände entweder unsubstantiiert (und vermögen deshalb die sachverständig erstellte Prognose nicht im Ansatz zu erschüttern) oder sie sind wegen zwischenzeitlich – vor Stellung des Normenkontrollantrags am 3. Oktober 2018 – aktualisierter Gutachtenlage überholt.
Letzteres gilt für den Einwand, dass das sog. „Interimsverfahren“ bei der Berücksichtigung der Schallprognose keine Berücksichtigung gefunden habe. Laut den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ des LAI (Stand 30.06.2016) wird empfohlen, die bisher angewandte Berechnungsmethode nach A.2 des Anhangs zur TA Lärm i.V. mit der DIN ISO 9613-2 bei Windkraftanlagen als hoch liegende Quellen durch ein „Interimsverfahren“ zu modifizieren. Die LAI-Hinweise mit der Empfehlung des Interimsverfahrens sind in verschiedenen Bundesländern im Erlasswege eingeführt worden (vgl. die Nachweise bei OVG MV, U.v. 10.4.2018 – 3 LB 133/08 – juris Rn. 98; für Brandenburg vgl. OVG Berlin-Bbg., U.v. 29.1.2020 – OVG 11 B 5.18 – juris Rn. 52). Es trifft zu, dass in dem für das Verfahren der Bauleitplanung erstellten Gutachten der … … mbH vom 27. April 2017 („Anlage Teil F Vorhabenbezogener Bebauungsplan ‚Windpark S.‘ zum Entwurf vom 31.03.2017 – Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf im Rahmen des Bauleitplanverfahrens“) das Interimsverfahren keine Anwendung fand. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob das Interimsverfahren trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift nach Maßgabe der LAI-Hinweise mit Stand 30. Juni 2016 nach dem Stand der Technik für eine hinreichende Aussagekraft der Lärmprognose schon bei der Begutachtung für das Verfahren der Bauleitplanung hätte herangezogen werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2088 u.a. – UPR 2019, 220 = juris Rn. 33 ff.; B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2134 u.a. – NuR 2019, 781 = juris Rn. 34 ff.; B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2032 u.a. – NuR 2019, 132 = juris Rn. 33 f.; OVG RhPf, U.v. 20.9.2018 – 8 A 11958/17 – ZNER 2018, 569 = juris Rn 128 f. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 11.3.2019 – 12 ME 105/18 – BauR 2019, 1136 = juris Rn. 65 ff. VGH BW, B.v. 25.1.2018 – 10 S 1681/17 – VBlBW 2018, 335 = juris Rn. 25; B.v. 19.6.2018 – 10 S 186/18 – BauR 2018, 1398 = juris Rn 11; OVG NW, B.v. 15.3.2018 – 8 B 736/17 – juris Rn. 74; VG Düsseldorf, U.v. 1.3.2018 – 28 K 5087/17 – juris Rn. 39 ff.; VG Darmstadt, B.v. 24.8.2018 – 6 L 4907/17.DA – juris Rn. 191), lag im vorliegenden Fall aber schon vor der Erhebung des Normenkontrollantrags am 3. Oktober 2018 ein weiteres, für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erstelltes – aktuelleres – Gutachten der … … mbH vom 10. April 2018 („Windpark S. – Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“) für dieselben, auch der Bauleitplanung zugrundeliegenden Anlagentypen vor. In diesem aktuelleren Gutachten vom 10. April 2018, das insgesamt zu höheren Beurteilungspegeln an den untersuchten Immissionsorten kommt, wird aber zur Berechnungsmethode bereits auf das sog. Interimsverfahren unter Rekurs auf den Entwurf der LAI-Hinweise (Stand 30.6.2016) abgestellt. Auch dieses (aktuellere) Gutachten errechnet unter Ansatz von Sicherheitszuschlägen („obere Vertrauensbereichsgrenze“) für alle betrachteten Immissionsorte – und damit auch für die Bereiche, in denen der geänderte Flächennutzungsplan des Antragstellers für V. nunmehr Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen darstellt – Beurteilungspegel, die sowohl nachts als auch tags (einschließlich der Berücksichtigung störempfindlicher Zeiten gem. Nr. 6.5 der TA Lärm) die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm) sowie die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 – Teil 1 unterschreiten. In den Bereichen von V., für die der geänderte Flächennutzungsplan Wohnbauflächen darstellt, überschreiten die mit Sicherheitszuschlägen versehenen Beurteilungspegel sogar die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiet (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. f der TA Lärm) sowie die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 – Teil 1 nicht (vgl. die Immissionsorte IO P_O, IO P_P, IO S_AA, IO S_AB, IO S_AC und IO S_AD), sodass nach den Ergebnissen dieses Gutachtens – unabhängig davon, dass diesbezügliche konkrete Planungsabsichten vom Antragsteller nicht vorgetragen worden sind – dort sogar die Realisierung eines reinen Wohngebiets nicht auf grundsätzliche rechtliche Hürden stoßen würde. Auch im aktuelleren, das Interimsverfahren anwendenden Immissionsgutachten für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vom 10. April 2018 ist berücksichtigt, dass der Lärmbelastungsbeitrag der Windkraftanlagen an einigen Immissionsorten bei Ansatz der Immissionswerte für allgemeine Wohngebiete – so im Bereich des geänderten Flächennutzungsplans in V. (vgl. die Immissionsorte IO P_O, IO P_P, IO S_AA, IO S_AB, IO S_AC und IO S_AD) – zur Nachtzeit teilweise weniger als 6 dB(A) unterhalb der einschlägigen Immissionsrichtwerte (vgl. Nr. 6.1. Satz 1 Buchst e, Nr. 6.4) liegt, sodass grundsätzlich wegen Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine eventuelle Vorbelastung zu berücksichtigen war. Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung vom 14. Februar 2019 ist auf die Möglichkeit von Vorbelastungen eingegangen und dieser nachgegangen worden (vgl. auch Seite 15 des Gutachtens vom 10. April 2018). Soweit der Antragsteller allgemein vortragen lässt, angebliche Vorbelastungen resultierten „aus Betrieben (Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk), oder auch in Form von Biogasanlagen, Wärmepumpen und dergleichen“, bleibt die Einwendung pauschal und unsubstantiiert, weil nicht ansatzweise näher vorgebracht wird, welche genauen Emissionsquellen an welchen konkreten Orten eine relevante, die Lärmgesamtbelastung erhöhende Wirkung haben könnten. Schließlich kann der Antragsteller auch mit dem pauschalen, ohne nähere empirische Fundierung und Begründung „ins Blaue“ erhobenen Einwand, es sei „eine zu niedrige Festsetzung der Sicherheitszuschläge“ erfolgt, keine Bedenken an der Richtigkeit der Ergebnisse der gutachterlich erstellten Schallprognose vermitteln. Auch insofern bleibt die empirisch nicht unterfütterte Antragsbegründung zu pauschal, um die Antragsbefugnis unter dem Blickwinkel einer möglichen Beschränkung oder Vereitelung einer künftigen Konkretisierung der geänderten Darstellungen des Flächennutzungsplans in V. durch Bebauungsplan begründen zu können.
ee) Außer dem allgemeinen Hinweis auf die Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil V. hat der Antragsteller nichts Weiteres dazu vorgetragen, dass in Gebieten, auf die der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Auswirkungen haben könnte, eine städtebauliche Weiterentwicklung, etwa im Sinne der Ausweisung von Wohngebieten o.ä. im Wege der Bauleitplanung, überhaupt in Betracht kommt oder bereits auf den Weg gebracht worden sei. Dass bzw. ob wenigstens potenziell in Betracht kommende weitere Planungen durch Auswirkungen der auf dem Gebiet der Antragsgegnerin geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnten, wodurch eine bauplanerische Entwicklung bestimmter (sonstiger) Ortsteile des Antragstellers in erheblicher Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht würde, hat der Antragsteller somit weder geltend gemacht noch substantiiert dargelegt. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine durch die Änderung der Flächennutzungsplanung im Jahr 2017 anvisierte Ansiedlung eines besonders lärmintensiven Gewerbes in den als gemischte Bauflächen dargestellten Bereichen in V. angestanden hätte und es dadurch zusammen mit dem prognostizierten Lärmbeitrag der Windenergieanlagen in V. zu einer Überschreitung der Immissionswerte der TA Lärm hätte kommen können. Ohne jede Konkretisierung von Planungsabsichten ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Bebauungsplan denkbare Planungen in einer die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB auslösenden Weise tangieren könnte. Ein lediglich allgemeines Freihaltungsinteresse für bestimmte Gemeindeteile, um sich etwaige Planungsoptionen für die Zukunft oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offen zu halten, ist nicht schutzwürdig und stellt keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang dar (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 22 CS 17.1471 – juris Rn. 23; B.v. 19.3.2020 – 9 NE 19.2274 – juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 6.11.1989 – 1 S 2842/88 – NVwZ 1990, 390 = Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 – 8 C 10561/13 – BauR 2014, 1467 = juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 2 Rn. 100a).
b) Auch soweit der Antragsteller mit der Begründung des Normenkontrollantrags allgemein visuelle Belastungen resp. schädigende Auswirkungen der drei geplanten Anlagen auf das örtliche Erscheinungsbild seiner Ortsteile H. und V. vorbringt, vermag der Senat ohne nähere Erläuterung nicht zu erkennen, inwiefern hierdurch sein Recht auf interkommunale Abstimmung oder auf Selbstgestaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sein könnte. Damit die genannten Rechte verletzt sein könnten, müsste er – auch ohne konkrete eigene Planungen – aber erhebliche städtebaulich relevante Auswirkungen aufzeigen, d.h. dass von den Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, d.h. von den drei geplanten Anlagen, eine entscheidende Prägung seines Ortsbildes ausgehen würde, die nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt, etwa weil die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändert wird (zu § 47 Abs. 2 VwGO vgl. OVG MV, B.v. 26.6.2019 – 3 KM 83/17 – ZNER 2019, 492 = juris Rn. 17; im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Genehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses durch die Nachbargemeinde vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 – NVwZ-RR 1999, 554 = juris Rn. 9 m.w.N.; U.v. 18.7.2013 – 7 A 4.12 – BVerwGE 147, 184 = juris Rn. 62; U.v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – UPR 2014, 223 = juris Rn. 25; U.v. 27.4.2017 – 9 A 30/15 – BVerwGE 159, 1 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 31.10.2008 – 22 CS 08.2369 – NVwZ 2009, 338 = juris Rn. 26; B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – BRS 81 Nr. 173 = juris Rn. 15; B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – BauR 2016, 655 = juris Rn. 24; B.v. 20.9.2017 – 22 CS 17.1471 – NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 22). Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der nächste Anlagenstandort („WEA 1“) ca. 1.200 m von H. und ca. 1.300 m von V. entfernt ist („WEA 2“: ca. 1.600 bzw. 1.700 m, „WEA 3“: ca. 2.000 bzw. 2.200 m), ist dies nicht ersichtlich oder substantiiert dargelegt, zumal von den drei Anlagen offensichtlich keine unzumutbare / rücksichtslose erdrückende oder umzingelnde Wirkung ausgeht (s.o.). Schlichte ästhetische Einbußen, die die vorgenannte Grenze nicht erreichen, sind hinzunehmen und vom Schutz des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2008 a.a.O.; B.v. 27.8.2013 a.a.O.; B.v. 21.9.2015 a.a.O.; B.v. 20.9.2017 a.a.O.). Die optische / ästhetische Betroffenheit erreicht vorliegend keine Qualität bzw. Quantität, dass – etwa durch eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels – die städtebauliche Struktur des Gemeindegebiets des Antragstellers oder auch nur einzelner seiner Ortsteile von Grund auf verändert wäre.
c) Unabhängig davon, dass nach der vorliegenden, hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Aussagekraft vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Gutachtenlage in den Ortsteilen des Antragstellers eine unzumutbare Immissionsbelastung ausscheidet, hat der Antragsteller, auch soweit er eine erhebliche Betroffenheit seiner sonstigen Ortsbereiche durch Lärm und / oder Verschattung geltend macht, nicht dargelegt, inwiefern diese faktische (negative) relevante städtebauliche Auswirkungen auf ihn haben könnte.
2. Der Antragsteller hat sich vorliegend nicht auf die ihm durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf seine zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Es ist auch nicht erkennbar, dass diesbezügliche Belange des antragstellenden Markts betroffen sein könnten.
3. Eine Antragsbefugnis vermittelt im vorliegenden Fall schließlich auch nicht das „einfache“, d.h. von § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB unabhängige Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).
a) Dass im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstücke oder kommunale öffentliche Einrichtungen durch von den drei Windkraftanlagen ausgehende unzumutbare Immissionen und / oder sonstige unzumutbare Auswirkungen betroffen sein könnten, wurde weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich (im Eilverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ebenso VG Regensburg, B.v. 25.2.2019 – RO 7 S 18.2090 – nicht veröffentlicht).
b) Art. 82 Abs. 1 BayBO vermittelt dem Antragsteller keinen einfachgesetzlichen Drittschutz dergestalt, dass er sich als Nachbargemeinde bei einer bebauungsplanbedingten Unterschreitung des „10 H-Abstands“ auf einen seinem Schutz dienenden, gem. § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen Belang berufen könnte. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass diese Norm lediglich den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einschränkt. Aufgrund derselben Erwägungen wie oben [1. a) aa) ] kann Art. 82 BayBO mithin keine in der Abwägung zu berücksichtigenden (über die allgemein geltenden Grundsätze des § 2 Abs. 2 BauGB hinausgehenden) Rücksichtnahmepflichten zugunsten von Nachbargemeinden begründen. Hinzukommt, dass die ursprüngliche Fassung des Art. 82 Abs. 5 BayBO, wonach im Fall einer Verkürzung des „10 H-Abstands“ durch Bebauungsplan eine Verpflichtung der planenden Gemeinde bestehen sollte, „im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken“, gemäß der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 wegen eines offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstieß und deshalb für nichtig erklärt wurde (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 189 ff.; BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 22 CS 17.1471 – NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 13; B.v. 19.3.2020 – 9 NE 19.2274 – juris Rn. 20). Eine Nachbargemeinde kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der Standorte für Windenergieanlagen festsetzt, zur Begründung ihrer Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mithin nicht auf einen (einfachgesetzlichen) Schutz aus Art. 82 BayBO berufen.
c) Eine Gemeinde, auch eine Nachbargemeinde, kann nicht gleichsam als Sachwalterin private Interessen ihrer Bürger vertreten und durchsetzen und ist auch nicht befugt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen (speziell im Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 a.a.O. juris Rn. 22 [Windkraftanlagen]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 – 8 C 10561/13 – BauR 2014, 1467 = juris Rn. 37 [Biogasanlage]; in der Anfechtungssituation gegen eine Einzelgenehmigung bzw. einen Planfeststellungsbeschluss: BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 – NVwZ-RR 1999, 554 = juris Rn. 6; U.v. 24.6.2004 – 4 C 11.03 – BVerwGE 121, 152 = juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 4.4.2013 – 22 A 12.40048 – UPR 2013, 312 = juris Rn. 39; B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – BRS 81 Nr. 173 = juris Rn. 11; B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 22; B.v. 20.9.2017 – 22 CS 17.1471 – NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 1523; VGH BW, B.v. 29.1.2019 – 10 S 1919/17 – NuR 2019, 200 = juris Rn. 25; im Eilverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vgl. auch BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 22 CS 19.626 – nicht veröffentlicht). Diese Interessen, die weder von der gemeindlichen Planungshoheit noch allgemein von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie und damit weder von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch von Art. 28 Abs. 2 GG umfasst sind, stellen keine gem. § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen Belange einer Nachbargemeinde dar (BayVGH, B.v. 19.3.2020 a.a.O.). Der Antragsteller kann sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis mithin nicht darauf berufen, dass sich Immissionen oder sonstige optisch belastende Beeinträchtigungen („erdrückende Wirkung“, Schattenschlag) negativ auf bestehende bebaute Gebiete bzw. auf umliegende Wohnbebauungen in ihrer Gemeinde (auch außerhalb der von der Flächennutzungsplanänderung umfassten Bereiche) auswirken. Er kann sich weder auf gesundheitliche Belange seiner Gemeindebürger noch auf Eingriffe in das Landschaftsbild berufen und kann auch nicht das Naturresp. Artenschutzrecht für sich nutzbar machen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2004 a.a.O.; BayVGH, B.v. 20.9.2017 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 19.3.2020 a.a.O. juris Rn. 22). Auch die Funktion von Natur und Landschaft sowie eines zusammenhängenden Waldgebiets, den Menschen zu Erholungszwecken zu dienen (als Bestandteil des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vgl. z.B. BayVGH‚ B.v. 18.2.2019 – 15 ZB 18.2509 – juris Rn. 10 m.w.N.) kann damit nicht durch eine Nachbargemeinde unter Berufung auf § 47 Abs. 2 VwGO im Normenkontrollverfahren geltend gemacht werden.
Dasselbe gilt schließlich, soweit der Antragsteller vorbringt, im Rahmen der Bauleitplanung zum Erlass des streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien denkmalschutzrechtliche Belange verletzt bzw. in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu kurz gekommen. Allein die Existenz von Baudenkmälern, die durch Sichtbeziehungen eines geplanten Objekts beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG), begründet für sich keinen eigenen abwägungserheblichen Belang der Gemeinde, in der das Denkmal steht: Denkmalschutz ist ein – wichtiger, in Bayern durch Art. 141 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern auch verfassungsrechtlich geschützter – öffentlicher, aber nicht von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Art. 28 Abs. 2 GG getragener Belang. Auch insofern gilt der Grundsatz, dass sich der Antragsteller als Nachbargemeinde auch gegenüber der Bauleitplanung der Antragsgegnerin nicht als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange zuständigen staatlichen Behörden berufen sehen darf (VG Saarl., B.v. 20.9.2013 – 5 L 891/13 – LKRZ 2014, 81 = juris Rn. 40; in der Sache ebenso im Eilverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung: BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 22 CS 19.626 – nicht veröffentlicht; VG Regensburg, B.v. 25.2.2019 – RO 7 S 18.2090 – nicht veröffentlicht; a.A. OVG NW, U.v. 29.1.2020 – 7 D 80/17.NE – BauR 2020, 768 = juris Rn. 22 ff.). Anderes wäre nur dann der Fall, wenn gerade eine gestörte Sichtbeziehung auf ein Baudenkmal eine sich nachhaltig auf das Gebiet der Nachbargemeinde und ihre städtebauliche Entwicklung auswirkende Folge hätte, sodass diese deswegen als „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ i.S. von § 2 Abs. 2 BauGB im obigen Sinn geltend gemacht werden könnte. Dass gerade aufgrund der betroffenen Sichtbeziehungen auf Einzeldenkmäler die Schwelle eines erheblichen Eingriffs in das Erscheinungs- bzw. Ortsbild der Nachbargemeinde im vorgenannten Sinn gegeben sein soll (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – BauR 2016, 655 = juris Rn. 24), wurde aber vorliegend nicht dargelegt (s.o.). Soweit sich ein Eigentümer eines Baudenkmals unter bestimmten Voraussetzungen im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit durch ein anderes Bauwerk auf Drittschutz berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – BVerwGE 133, 347 = juris Rn. 5 ff., insbes. 9, 15 bis 18; BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 43 m.w.N.), dürfte sich dieser zwar wegen einer dann gegebenen Betroffenheit in eigenen Belangen i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB i.V. mit § 47 Abs. 2 VwGO auch gegen eine Bauleitplanung wenden können. Der Antragsteller hat aber im vorliegenden Fall eine Betroffenheit als Eigentümer oder eigentumsähnlich Berechtigter eines Kulturdenkmals nicht geltend gemacht (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 22 CS 19.626 – nicht veröffentlicht).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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