Baurecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag gegen vollständig umgesetzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Aktenzeichen  9 N 18.1522

Datum:
21.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31010
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn das Vorhaben mit der bestandskräftigen Baugenehmigung oder verfahrensfrei umgesetzt und im Wesentlichen verwirklicht ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, über den mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragsbefugnis und auch an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt.
1. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen; ein Antragsteller kann sich darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot aber nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Abwägungsbeachtlich sind dabei nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 – 4 BN 50.19 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.5.2021 – 9 N 17.2284 – juris Rn. 16 m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine hinreichenden Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2021 – 15 N 20.1810 – juris Rn. 19).
Gemessen daran fehlt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Allein der Umstand, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in unmittelbarer Nähe des Plangebiets ist, macht sie noch nicht zu einer antragsbefugten Plannachbarin.
a) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Damm- und Deichanlage südlich ihrer Grundstücke mit darauf verlaufendem Weg und insbesondere eine aus ihrer Sicht unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange hinsichtlich damit verbundener Einblicksmöglichkeiten auf ihr Grundstück wendet, ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan insoweit überhaupt eine verbindliche Regelung enthalten könnte.
Die Deichanlage gründet auf dem bestandskräftigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2017, mit dem u.a. im Bereich des Bebauungsplangebiets Hochwasserschutzmaßmnahmen festgesetzt wurden. Nichts Anderes gilt hinsichtlich geltend gemachter Beeinträchtigungen durch den Mühlweiher und den an seinem südlichen Ufer verlaufenden Weg. Der Mühlweiher ist mitsamt dem Weg Gegenstand der bestandskräftig gewordenen wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 22. November 2017 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 30. Mai 2018 für die Neuanlage des Mühlweihers (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.9.2020 – AN 19 K 19.01942 – juris Rn. 5). Dem Planfeststellungsbeschluss und der Plangenehmigung kommt jeweils Konzentrationswirkung zu (vgl. § 75 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG).
Aus einer bloß nachrichtlichen Übernahme, wie sie hier im Bebauungsplan hinsichtlich des Hochwasserschutzdeiches bzw. Dammes und der Wasserflächen, u.a. des Mühlweihers und der südlich von den Grundstücken der Antragstellerin verlaufenden Wegeflächen erfolgte, ergeben sich keine Rechtswirkungen, insbesondere nicht gegenüber Dritten, d.h. die Rechtswirkungen ergeben sich allein aus den anderen gesetzlichen Vorschriften, die den übernommenen Festsetzungen zu Grunde liegen, und diesen Festsetzungen selbst. Aus der nachrichtlichen Übernahme ergeben sich auch keine zusätzlichen Rechtswirkungen. Sie dienen nur der Darstellung der Zusammenhänge mit anderen Rechtsbereichen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 9 Rn. 275). Im Hinblick darauf, dass Festsetzungen zu Wegen im hier relevanten Bereich Süd des Bebauungsplans im näheren Umgriff der Grundstücke der Antragstellerin auch ansonsten nicht getroffen wurden, sondern ausweislich des betreffenden Planteils unter B nur Vorschläge zur Wegeführung innerhalb der Grünflächen dargestellt werden sollten, kommt es hier somit nicht darauf an, dass das Bauplanungsrecht grundsätzlich auch keinen Schutz vor unerwünschten Einblicken gewährleistet (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 9 CS 21.953 – juris Rn. 16 m.w.N.; B.v.12.2.2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 20 m.w.N.; OVG LSA, U.v. 22.10.2020 – 2 K 62/19 – juris Rn. 64; OVG NW, U.v. 30.8.2012 – 2 D 81/11.NE – juris Rn. 53 ff.; NdsOVG, B.v. 18.5.2005 – 1 MN 52/05 – juris Rn. 41).
b) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin, hinsichtlich der geplanten Nutzung der Veranstaltungsfläche am an ihr Grundstück FlNr. … angrenzenden Stadtgarten seien erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten (gewesen), weshalb deren Feststellung in einem Lärmgutachten zu Unrecht unterlassen worden sei, ergibt sich ebenfalls keine Antragsbefugnis.
In Anbetracht der geringen Größe der noch dazu als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzten Fläche des Stadtgartens ist schon nicht substantiiert dargelegt, dass hier von einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer mehr als geringfügigen Lärmbetroffenheit auszugehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2020 – 15 N 19.210 – juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 4 NB 28/96 – juris Rn. 5; OVG LSA, U.v. 2.2.2016 – 2 K 7/14 – juris Rn. 105). Nach 5.2 der Begründung zum Bebauungsplan soll die Fläche des ehemaligen Lagerhauses zu einem Stadtgarten umgestaltet werden. Diese Formulierung und insbesondere auch die Bezeichnung als Garten sprechen nicht dafür, dass die Fläche nach der Umgestaltung für lärmintensive Veranstaltungen, etwa im Sinne von Festveranstaltungen geeignet oder vorgesehen sein könnte und mit der Bezeichnung als Veranstaltungsfläche eine entsprechende Zweckbestimmung festgesetzt werden sollte. Nach der Historie und dem Planungsanlass spricht viel dafür, dass die Darstellung des Stadtgartens – wie auch des Platzes an der Heubrücke – als Veranstaltungsfläche in erster Linie der damals noch bevorstehenden Landesgartenschau mit dazugehörigen Ausstellungen dienen sollte, während der Stadtgarten im Nachgang „nur noch“ als wohnungsnahe Erholungsfläche vorgesehen ist. Dem Protokoll zur Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2017 kann entnommen werden, dass die Antragsgegnerin auf die betreffende Einwendung der Antragstellerin die Einholung eines Lärmgutachtens aufgrund der Untergeordnetheit der Fläche nicht für erforderlich gehalten hat, zumal es nicht beabsichtigt sei, dem Stadtgarten eine lärmintensive Nutzung, die über einen normalen Freizeit- und Naherholungsbetrieb hinausgehe, zuzuordnen.
2. Der Normenkontrollantrag ist ferner unzulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin mehr ersichtlich ist.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen; es kann auch während des Prozesses entfallen (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2021 – 1 N 19.1031 – juris Rn. 19). Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt und bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig gegeben ist, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 CN 5.18 – juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 2 N 20.62 – juris Rn. 15 m.w.N.). Es ist zwar nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan jedoch durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen räumlich „vollständig verwirklicht“, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 4 BN 15.18 – juris Rn. 5 m.w.N.). Soweit durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen die materielle Rechtsgrundlage für eine Baugenehmigung sich nachträglich verändern oder entfallen kann, liegen hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme einer unanfechtbar erteilten Baugenehmigung bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann. Wann sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz erweist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2021 – 1 N 19.1031 – juris Rn. 20 m.w.N.). Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Normprüfung, wenn das Vorhaben mit der bestandskräftigen Baugenehmigung oder verfahrensfrei umgesetzt und im Wesentlichen verwirklicht ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 9 N 15.528 – juris Rn. 30).
Nach diesen Maßgaben fehlt hier das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Die Landesgartenschau im Stadtgebiet der Antragsgegnerin fand in der Zeit vom 24. Mai 2019 bis 18. August 2019 statt. Die die Deichanlage umfassenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Februar 2017, der Umbau des Mühlweihers mit am Südufer verlaufendem Weg auf der Grundlage der Plangenehmigung vom 22. November 2017 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 30. Mai 2018 und der angegriffene Bebauungsplan sind dementsprechend längst umgesetzt. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Der vorliegende Fall ist zudem nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen vergleichbar, den die Antragstellerin zur Begründung ihres Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund ihres Interesses an einer neuen Wegeplanung anführt (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 – 4 NB 22/92 – juris). Dort ging es um die Planung einer Landesstraße, deren einzige Rechtsgrundlage ein Bebauungsplan war, mit dessen (ex tunc wirkender) Nichtigerklärung aufgrund der „formellen Rechtswidrigkeit“ dieser Straße eine Neuplanung im Wege eines neuen Bebauungsplanverfahrens oder Planfeststellungsverfahrens der zu gesetzmäßigem Handeln verpflichteten Verwaltung hätte ausgelöst werden können. Abgesehen davon, dass hier keine planfeststellungsbedürftigen Straßen, sondern Fuß- und Radwege innerhalb von Grünflächen in Rede stehen (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.1.2021 – OVG 10 A 10.13 – juris Rn. 80), enthält der streitgegenständliche Bebauungsplan keine rechtsverbindlichen Festsetzungen zum Wegebau, weshalb im Fall seiner Nichtigkeit nicht erstmals ein „Vakuum“ hinsichtlich der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage entstehen würde, welches wieder ausfüllungsbedürftig wäre.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass im Bereich des Stadtgartens eine Veranstaltungsfläche vorgesehen ist, kann ebenfalls nicht ersehen werden, dass die Unwirksamkeitserklärung oder Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans zu einer Verbesserung führen könnte, nachdem der Bebauungsplan keine näheren Festsetzungen zur Nutzung als Veranstaltungsfläche enthält. Auch im Hinblick darauf, dass bei Fehlen einer konkretisierenden Zweckbestimmung für eine Grünfläche Nutzungszwecke, die über die allgemeine Nutzung als Grünfläche hinausgehen, nicht zugelassen sind, wenn dadurch Nutzungskonflikte entstehen können (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1989 – 4 NB 19/89 – juirs Rn. 10, juris), ist weder dargelegt noch zu erwarten, dass die Antragstellerin durch den Wegfall einer Zweckbestimmung Veranstaltungsfläche günstiger gestellt wäre oder die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin vorteilhafteren Festsetzungen aufstellen würde (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2021 – 1 N 19.1031 – juris Rn. 21). Dem Vortrag der Antragstellerin kann insbesondere auch nicht entnommen werden, dass sie damit rechnen könnte, mit ihrem Obsiegen eine Bebauungsplanung anzustoßen, mit der die Nutzung des Stadtgartens als Veranstaltungsfläche generell ausgeschlossen wird. Was von der Antragstellerin insoweit angestrebt wird, wird von ihr nicht näher ausgeführt. Sie rügt letztlich nur die Nichtexistenz eines Lärmschutzgutachtens. Abgesehen davon, dass eine mehr oder weniger regelmäßige Nutzung der öffentlichen Grünfläche des Stadtgartens als Veranstaltungsfläche welcher Art auch immer nicht ersichtlich ist, zumal im Übrigen seit der Landesgartenschau dort wohl ein B. platz existiert, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass den Dimensionen und der Lage dieser öffentlichen Grünfläche entsprechende gelegentliche Veranstaltungen unabhängig von der Existenz eines Bebauungsplans oder einer hier möglicherweise getroffenen Zweckbestimmung Veranstaltungsfläche von der Antragsgegnerin zugelassen werden dürften (vgl. Art. 19 LStVG). Probleme, die aus der nahegelegenen Wohnbebauung resultieren, wären – wie auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans bzw. einer Festsetzung Veranstaltungsfläche – im betreffenden Verwaltungsverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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