Baurecht

Festsetzung eines besonderen Nutzungszwecks im Bebauungsplan

Aktenzeichen  2 N 15.713

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 9
BauNVO BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1
GO Art. 26 Abs. 2 S. 2 Hs. 2

 

Leitsatz

Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist darauf beschränkt, für bestimmte Standorte wegen Besonderheiten bestimmter Nutzungen Festsetzungen zu ermöglichen. Der besondere Nutzungszweck muss sich von den in Bebauungsplänen möglichen Nutzungsfestsetzungen unterscheiden. Wesentlich ist insoweit auch die Standortfrage, denn Standort und Nutzung müssen in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis stehen. Erforderlich ist zudem eine eindeutig bestimmte Festlegung in Bezug auf den besonderen Nutzungszweck und die hierfür vorgesehene Fläche. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bebauungsplan des Markts Schwaben „Semptaue“, bekannt gemacht am 3. April 2014, wird für unwirksam erklärt.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO hat Erfolg.
1. Der Bebauungsplan „Semptaue“ ist nicht bereits aufgrund formeller Mängel unwirksam. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 – 4 B 129.98 – BayVBl 1999, 410). Dabei kann die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist, denn es dürfte regelmäßig nicht möglich sein, die Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Diese Vermutung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Satzungsbeschluss in einem Amtsblatt oder in einer Tageszeitung bekannt gemacht wird (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). In diesem Fall wird die Bekanntmachung in der Regel nicht noch an dem Tag möglich sein, an dem die Satzung ausgefertigt wurde. Erfolgt die Bekanntmachung allerdings durch Anschlag an den Gemeindetafeln (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO), so spricht die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum noch nicht dagegen, dass diese Reihenfolge eingehalten wurde (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2015 – 8 A 14.40029 – juris; U.v. 3.9.2002 – 1 B 00.817 – BayVBl 2003, 273). Vorliegend erfolgten zwar die Ausfertigung und die Bekanntmachung am 3. April 2014. Die Bekanntmachung geschah jedoch durch Anschlag an die Gemeindetafeln, so dass diese Übereinstimmung der Daten von Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung nicht dagegen spricht, dass die richtige Reihenfolge eingehalten wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die richtige Reihenfolge im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden wäre, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
2. Der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum. Er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 – 1 N 07.1552 – BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt insbesondere nicht, dass für die Planung als Ganzes oder für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Es genügt, wenn eine Regelung im Rahmen eines Gesamtkonzepts vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 – 2 N 11.1710 – juris). Der Antragsteller rügt insoweit, dass die öffentliche Verkehrsfläche zwischen dem S…weg und dem Fehlbach, welche über sein Grundstück führt, dauerhaft nicht realisiert werden könne. Eine Widmung sei nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich, die dieser verweigern würde. Eine Enteignung würde bereits daran scheitern, dass bereits ausreichende Wegeverbindungen als Alternativen bestünden. Für die Erschließung der Gebäude des Antragstellers sei zumindest die Weiterführung bis zum Fehlbach nicht notwendig.
Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 3) ist aber die Erhaltung der Zugängigkeit und Durchlässigkeit bestehender Wegverbindungen gemäß dem gemeindlichen Radwegkonzept eines der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans. Der Weg vorbei an der ehemaligen Sägmühle ist sowohl bei Radfahrern als auch Wanderern beliebt. Er wird seit urvordenklicher Zeit durch die Bevölkerung benutzt. Zudem ist er Teil einer überörtlich bedeutsamen Wegeverbindung zwischen den Landkreisen Erding und Ebersberg. Der Weg durch die Sägmühle ist weiterhin in Wanderkarten als Wanderweg in einem beliebten Wandergebiet eingezeichnet. Daher liegt der Erhalt der Wegeverbindung auch aus Sicht des Senats im Wohl der Allgemeinheit. Hingegen ist es nicht erkennbar, dass diese Wegeverbindung dauerhaft nicht realisiert werden könnte. Eine Realisierung hängt auch nicht allein vom derzeitigen Willen des Antragstellers ab. Dieser hat in der jüngsten Vergangenheit versucht, durch diverse Einzäunungen sowie den Abbruch der Brücke über die Sempt die Wegeverbindung zu unterbrechen. Im vom Antragsteller im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorgelegten Entwurf über zukünftige Nutzungsmöglichkeiten der Sägmühle vom 4. September 2011 hatte er aber noch ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt, dass der Weg der Öffentlichkeit als Fuß- und Radweg zugänglich gemacht wird (vgl. S. 12). Bereits dies zeigt, dass sich auch der Wille des Antragstellers ändern kann und somit kein dauerhaftes Planungshindernis darstellt, welches die Erforderlichkeit der konkreten Planung entfallen lassen könnte. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller das Anwesen verkauft und ein Rechtsnachfolger einer straßen- und wegerechtlichen Widmung zustimmen würde. Ob eine Enteignung der Wegefläche möglich ist, wäre gegebenenfalls in einem entsprechenden Enteignungsverfahren zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 BN 4.97 – BayVBl 1998, 314). Der Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerfG, U.v. 24.3.1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264; BVerwG, B.v. 21.2.1991 – 4 BN 16.90 – NVwZ 1991, 873). Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass eine Enteignung von vorneherein ausgeschlossen wäre. Zwar mögen andere Verbindungen grundsätzlich existieren. Jedoch ist nicht hinreichend von Seiten des Antragstellers dargelegt, dass diese Alternativen einen ausreichenden Ersatz für die vorliegend festgesetzte Verbindung darstellen. Insbesondere führt die nächstgelegene Verbindung über die Staatsstraße 2332 und ist damit für Wanderer und Radfahrer weniger geeignet. Zudem führt die Wegeverbindung über die Sägmühle durch ein landschaftlich reizvolles Gebiet.
3. Der Bebauungsplan leidet jedoch an zahlreichen materiellen Mängeln, die in der Gesamtheit gesehen zu seiner Unwirksamkeit führen. So sind die textlichen Festsetzungen A.2, A.3.1 sowie A.5.5 unwirksam.
a) Für die textliche Festsetzung A.2, nach welcher bauliche Nutzungen nach § 35 BauGB nur innerhalb der gelb gekennzeichneten Flächen zulässig sind, fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage im Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB. Im Weiteren werden einzelne Nutzungen des § 35 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Zudem wird über ein Planzeichen „Wo“ bestimmt, in welchen Bereichen der bestehenden Gebäude eine Wohnnutzung zulässig sein soll.
Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, wonach der besondere Nutzungszweck von Flächen festgesetzt werden kann. Damit ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, bestimmte Flächen für bestimmte, und zwar besondere Nutzungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vorzusehen. Diese Festsetzungsmöglichkeit muss allerdings im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich im Verhältnis zu den übrigen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB und der Baunutzungsverordnung beurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist daher darauf beschränkt, für bestimmte Standorte wegen Besonderheiten bestimmter Nutzungen Festsetzungen zu ermöglichen. Dabei kann auch ein bestimmter privater Nutzungszweck Gegenstand einer Festsetzung sein. Der besondere Nutzungszweck muss sich von den in Bebauungsplänen möglichen Nutzungsfestsetzungen unterscheiden, wobei im Gegensatz zum Sondergebiet nach § 11 BauNVO gerade kein Baugebiet festgesetzt werden muss. Wesentlich ist insoweit auch die Standortfrage, denn Standort und Nutzung müssen in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2016, § 9 BauGB Rn. 88). Eine Festsetzung nach der Nummer 9 erfordert zudem eine eindeutig bestimmte Festlegung in Bezug auf den besonderen Nutzungszweck und die hierfür vorgesehene Fläche. Insbesondere dürfen auch alternative Nutzungszwecke nicht festgesetzt werden (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 35).
Gemessen an Vorstehendem ist die textliche Festsetzung A.2 des Bebauungsplans nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gedeckt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 4) sollte ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden, der gerade keine Art der baulichen Nutzung regelt. Zwar mag im Hinblick auf die besondere Lage und den historischen Baubestand der Sägmühle noch ein städtebaulich besonderer Standort vorliegen. Jedoch kann weder ein hinreichend bestimmter besonderer Nutzungszweck im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB erkannt werden noch ist ein solcher ausdrücklich genannt. Insbesondere fehlt es an einer Abgrenzung zur Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr.18a) BauGB, welche die Möglichkeit gibt, eine Fläche für die Landwirtschaft festzusetzen. Durch den Ausschluss von lediglich einzelnen privilegierten Nutzungen des § 35 Abs. 1 BauGB findet jedoch auch keine eindeutige Festlegung auf einen konkret bestimmten Nutzungszweck statt. Vielmehr verbleibt es bei den übrigen privilegierten Nutzungen, aber auch den nicht privilegierten Nutzungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Selbst die Teilprivilegierungen nach § 35 Abs. 4 BauGB wären in vollem Umfang zulässig. Damit bestünden zu viele Nutzungsmöglichkeiten, welche weit über den Rahmen des besonderen Nutzungszwecks des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB hinausgehen.
Auch hinsichtlich der Festsetzung „Wo“ fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Eine solche fände sich allenfalls in § 1 Abs. 4 BauNVO, der hier jedoch in Ermangelung der Festsetzung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung gerade nicht zur Anwendung kommt.
b) Ebenfalls unwirksam ist die textliche Festsetzung A.3.1, nach welcher zum Maß der baulichen Nutzung als höchstzulässige Grundfläche der baulichen Anlagen in Quadratmeter pro Baugrundstück eine Grundfläche (GR) von 1.400 m² festgesetzt wurde. Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist grundsätzlich § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, wonach im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen bestimmt werden kann. In diesem Zusammenhang muss jedoch das Maß der baulichen Nutzung ausreichend bestimmt sein. Fraglich ist vorliegend, auf was sich dieses festgesetzte Maß von 1.400 m² beziehen soll. Nach der textlichen Festsetzung heißt es „pro Baugrundstück“. Als Baugrundstück wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise ein Buchgrundstück im zivilrechtlichen Sinn definiert (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2000 – 4 BN 57.00 – BRS 63 Nr. 94). Vorliegend wollte der Antragsgegner aber wohl dieses von ihm bestimmte Maß auf den gelb markierten Bereich beziehen. Dafür spricht auch die Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 4), die von der „Festsetzung einer maximalen Grundfläche für alle baulichen Anlagen, die sich wiederum auf den abgegrenzten Bereich der heutigen genehmigten baulichen Nutzungen beschränken sollen“, spricht. Dagegen spricht die textliche Festsetzung von „pro Baugrundstück“. Der gelb markierte Bereich besteht aber aus zwei zivilrechtlichen Buchgrundstücken, die zudem durch die Sempt getrennt sind. Die Begründung des Bebauungsplans definiert den gelb markierten Bereich jedoch nicht eindeutig als von den vorhandenen Buchgrundstücken abweichendes Baugrundstück. Auch fehlt eine ausdrückliche textliche Festsetzung, welche den gelben Bereich als das eine Baugrundstück festlegt. Im Ergebnis erweist sich die getroffene Festsetzung daher als nicht hinreichend bestimmt.
c) Ferner erweist sich die textliche Festsetzung A.5.5 als unwirksam. Darin werden private Grünflächen mit der Beschränkung auf Weiden, Wiesen und Obstgärten festgesetzt. Weiterhin enthält diese Festsetzung den Ausschluss baulicher Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Insoweit ist die Festsetzung jedoch widersprüchlich, da eine tierschutzgerechte Weidenutzung, die ausdrücklich erlaubt ist, in gewissem Umfang je nach Tierart auch die Errichtung baulicher Anlagen erfordert. Zwar mag die Festsetzung noch auslegungsfähig im Hinblick auf die Errichtung von Weidezäunen sein. Dies könnte noch mit viel Wohlwollen aus der Begründung entnommen werden, die unter Ziffer 4 davon spricht, dass die vorhandenen Grün- und Freiflächen von weiterer Bebauung freizuhalten sind. Jedoch erfordert die tierschutzgerechte Weidenutzung in vielen Fällen auch die Errichtung von Tierunterständen, welche jedenfalls als ausgeschlossen zu betrachten sind.
d) Die übrigen vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen sind hingegen wirksam. Dies gilt für die textliche Festsetzung von Wasserflächen (A.5.2), die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB findet. Der weitere Text zur Steuerung der Wasserqualität hat eher Hinweischarakter, da er lediglich auf die allgemein geltenden wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Vorgaben verweist. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung als solcher. Gleiches gilt für die Festsetzung zum Schutz von Uferzonen (A.5.3), die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB findet. Insbesondere ist diese Festsetzung bestimmt genug, wenngleich sie in Teilbereichen ebenfalls wohl eher Hinweischarakter hat. Der Begriff der „intensiveren landwirtschaftlichen Nutzung“ bezieht sich beispielsweise auf eine intensive Ackernutzung mit entsprechender Düngung, welche in den sensiblen Uferstreifen gerade nicht erfolgen soll. Insoweit gibt die Begründung unter Ziffer 6.3.1 auch weiterführende Erläuterungen.
e) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt die Kumulation der einzelnen unwirksamen Festsetzungen vorliegend zur Gesamtunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzu kommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 – 4 NB 30.96 – NVwZ 1997, 896). Dies ist hier nicht der Fall. Nach der Begründung des Bebauungsplans war es gerade Ziel, eine umgebungsverträgliche Bauraumausweisung auf dem Sägmühlengrundstück zu erreichen sowie Naturerfahrungsräume im Weg des weitgehenden Verzichts auf weitergehende Bebauung einzurichten und eine zusätzliche Versiegelung von Flächen zu vermeiden. Mit den Festsetzungen A. 2 und A.5.5 entfallen diese Festsetzungen für den überwiegenden Teil des Bebauungsplans, nämlich die gesamten privaten Grünflächen sowie die „gelbe Fläche“, auf welcher gerade die zulässige Bebauung geregelt werden sollte, einschließlich des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung (A.3.1). Ebenfalls ein wesentlicher Inhalt war die Beschränkung der zulässigen Bebauung auf den Bestand, der unter anderem durch die Festsetzung A.2 gesichert werden sollte. Es verblieben im Wesentlichen die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Wasserflächen, welche jedoch allein einen Bebauungsplan nicht mehr tragen können. Da gerade Auslöser für die Planung Bauwünsche für das Sägmühlengelände waren, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei Wegfall der Regelungen zur Bebauung dennoch den Bebauungsplan in der verbliebenen Form beschlossen hätte. Dies gilt umso mehr als auch die Regelungen zu den Grünflächen entfallen und damit der Erhalt dieses ökologisch schützenswerten Gebiets nicht mehr geregelt ist.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemeinverbindlich und muss vom Antragsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).


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