Baurecht

Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers

Aktenzeichen  8 N 16.2563

Datum:
12.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17192
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3
BayVwVfG Art. 32 Abs. 1, Abs. 3, Art. 73 Abs. 3 S. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

1 Muss ein Absender im Zeitpunkt der Aufgabe eines Schreibens zur Post bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen erkennen, dass dessen Beförderung von einem Poststreik offenkundig betroffen sein kann, ist es unerheblich, ob die Deutsche Post AG dies selbst bekanntgegeben hat. Unter diesen Umständen ist er gehalten, sich beim Empfänger zu erkundigen, ob das Schreiben eingegangen ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2 In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsgebiet des zu schützenden Trinkwasserbrunnens liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (im Anschluss an BVerfG BeckRS 2005, 29618; BVerwG BeckRS 2012, 59045 Rn. 21). (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.
A.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO).
2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es genügt insofern, wenn sich aus seinem Vorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.2001 – 4 CN 1.01 – BVerwGE 114, 301 = juris Rn. 8).
2.1 Als Grundstückseigentümer des im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücks FlNr. … kann der Antragsteller geltend machen, von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen in seinem zivilrechtlichem Eigentumsrecht betroffen zu sein. Dass sich der Antragsteller als Gemeinde nicht auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, schmälert nicht die aus einfachem Recht herrührende Schutzfähigkeit des Eigentums (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.1995 – 11 VR 2.95 – NVwZ 1995, 905 = juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 12; B.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – ZfW 2003, 219 = juris Rn. 12).
2.2 Ob sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Soweit er sich darauf beruft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung ein kurzes Teilstück der Gemeindeverbindungsstraße „P* … Allee“ (Zufahrt auf die B * in Richtung W* … …*) entsprechend den Anforderungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ errichten zu müssen, erscheint eine Rechtsverletzung durch künftig höhere Anforderungen und Kosten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 15).
Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung schränkt die Planungshoheit des Antragstellers zwar erheblich ein. Allerdings liegt für die in der weiteren Schutzzone liegende Gemeindefläche ausweislich des Flächennutzungsplans (vgl. S. 151 der Gerichtsakte) keine konkrete gemeindliche Planung vor. Anhaltspunkte, dass das Schutzgebiet eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung nachhaltig stören oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entziehen oder konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten unnötig verbauen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 7.6.2001 – 4 CN 1.01 – BVerwGE 114, 301 = juris Rn. 10; vgl. auch Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 144).
3. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.
B.
Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Formelle Fehler beim Normerlass sind weder gerügt noch ersichtlich.
2. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen, die auf die Verhinderung oder Modifizierung des mit der Verordnung festgesetzten Schutzgebiets abzielen, nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen. Innerhalb der bis 27. Mai 2015 laufenden Anhörungsfrist hat er weder bei der Anhörungsbehörde (vgl. unten 2.1) noch bei sich selbst (vgl. unten 2.2) Einwendungen erhoben. Er ist hinsichtlich seines Klagevorbringens auch nicht so zu stellen, als wäre ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 Abs. 1 und 3 BayVwVfG gewährt worden (vgl. unten 2.3). Auch die Tatsache, dass sich das Landratsamt inhaltlich mit den verfristeten Einwendungen auseinandergesetzt hat, ändert nichts an der gesetzlichen Präklusion, die nicht zur Disposition der Behörde steht (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2013 – 4 BN 28.13 – ZfBR 2013, 580 = juris Rn. 5).
2.1 Bei der Anhörungsbehörde hat der Antragsteller nicht fristgerecht bis 27. Mai 2015 Einwendungen erhoben. Sein Einwendungsschreiben vom 28. Mai 2015 (beglaubigter Auszug vom 28.5.2015 aus der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderats am 21.5.2015) ging erst am 29. Mai 2015 beim Landratsamt ein (vgl. Empfangsbestätigung, S. 278 der Behördenakte). Auch das Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2015 lag der Anhörungsbehörde ausweislich des behördlichen Eingangsstempels erst am 28. Mai 2015 vor (vgl. S. 294 der Behördenakte). Der Eingangsstempel des Landratsamts stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2006 – 9 B 04.1233 – juris Rn. 34; BFH, B.v. 29.3.2005 – IX B 236/02 – juris Rn. 4 f.; LSG LSA, U.v. 13.8.2002 – L 2 AL 15/00 – juris Rn. 23). Dieser Eingangsstempel erbringt grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2017 – 10 B 5.17 – juris Rn. 13; BFH, B.v. 14.3.2011 – VI R 81/10 – BFH/NV 2011, 1002 = juris Rn. 15). Den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis dahin, dass das Schreiben bis zum 27. Mai 2015 beim Landratsamt eingegangen ist, hat der Antragsteller nicht erbracht. Die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass bei der Abstempelung ein Fehler unterlaufen ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, U.v. 31.5.2017 – VIII ZR 224/16 = NJW 2017, 2285 = juris Rn. 20). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Eingangsstempel fehlerhaft ist, zumal während eines Poststreiks (vgl. unten 2.3.2.1) eine mehrtägige Postlaufzeit nicht ungewöhnlich ist. Es bestand deshalb kein Anlass für weitergehende Sachverhaltsermittlungen, wie vom Antragsteller mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juli 2017 angeregt (vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 10 m.w.N.).
2.2 Auch bei sich selbst hat der Antragsteller nicht fristgerecht Einwendungen erhoben. Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gemeinde nicht nur bei der Anhörungsbehörde, sondern auch bei sich selbst Einwendungen erheben kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 22; BayVGH, GB.v. 13.1.2004 – 22 A 03.40034 – juris Rn. 21; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 75). Dies gilt auch, wenn Schreiben – wie hier – nicht an sich selbst, sondern an die Anhörungsbehörde adressiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 – 11 A 70.95 – UPR 1997, 471 = juris Rn. 24).
An die Erhebung von Einwendungen bei sich selbst, die ein „Insichgeschäft“ darstellt, sind im Interesse der Rechtssicherheit gewisse Anforderungen an die Publizität zu stellen, denen vorliegend nicht genügt wurde. Mit der Beschlussfassung des Marktgemeinderats vom 21. Mai 2015 und ihrer Protokollierung war zwar der interne Meinungsbildungsprozess beim Antragsteller abgeschlossen, eine Einwendung aber noch nicht erhoben. Wie bei jeder Willenserklärung im Namen der Gemeinde bedurfte es dazu des Vollzugs durch den Ersten Bürgermeister (vgl. Art. 36, Art. 38 Abs. 1 GO). Eine Umsetzung des Beschlusses durch eine vom Ersten Bürgermeister eigenhändig unterschriebene oder zur Niederschrift abgegebene Erklärung ist innerhalb der Einwendungsfrist nicht erfolgt; die Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, GB.v. 13.1.2004 – 22 A 03.40034 – juris Rn. 22).
Auch mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2015 wurde der Beschluss des Marktgemeinderats nicht fristgerecht umgesetzt. Das Schreiben gelangte nicht in der nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Schriftform zu den gesammelten Einwendungen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 24; U.v. 18.6.1997 – 11 A 70.95 – UPR 1997, 471 = juris Rn. 26). Die mit einfacher E-Mail der Kämmerei an die Gemeindewerke, wo die Einwendungen gesammelt wurden, am 26. Mai 2015 übermittelte (nicht unterschriebene) Kopie des Schreibens (S. 305 ff. der Behördenakte) genügt nicht den Anforderungen für die Ersetzung der Schriftform nach Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG. Sie erfüllt offensichtlich nicht die Formerfordernisse des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG. Zudem ist sie auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 3a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Mit dieser Anforderung will der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt, der diese zugeordnet ist. Nur auf diese Weise kann ein elektronisches Dokument in gleicher Weise wie die Unterschrift Gewähr dafür bieten, dass es von dem Aussteller herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 12.15 – BayVBl 2017, 568 = juris Rn. 21; B.v. 14.9.2010 – 7 B 15.10 – NVwZ 2011, 364 = juris Rn. 24). Eine E-Mail, die diesen normativen Anforderungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für die Erhebung von Einwendungen zu wahren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach in Ausnahmefällen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Abstand genommen werden kann, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.8.1983 – 8 C 28.83 – BayVBl 1984, 251 = juris Rn. 12; B.v. 19.12.2001 – 3 B 33.01 – juris Rn. 2), ist auf die Übermittlung von Dokumenten durch einfache E-Mail nicht übertragbar (vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 7 B 79.10 – Buchholz 406.254 URG Nr. 3 = juris Rn. 24; B.v. 14.9.2010 – 7 B 15.10 – NVwZ 2011, 364 = juris Rn. 25).
Da Einwendungen innerhalb der Frist nicht formgerecht erhoben wurden, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Einwendungsschreiben zusätzlich mit einem Eingangsstempel oder Eingangsvermerk des Antragstellers zu versehen gewesen wäre, um den fristgerechten Eingang zu dokumentieren (auch offengelassen BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 25; VGH BW, U.v. 30.4.2001 – 5 S 273/00 – juris Rn. 31; vgl. hierzu auch Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 75).
2.3 Dem Antragsteller ist auch keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung seiner Belange würde auch nach dem Erlass der angegriffenen Verordnung voraussetzen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen (vgl. unten 2.3.1). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Einwendungsfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. unten 2.3.2); es war ihm auch nicht infolge „höherer Gewalt“ unmöglich, eine Wiedereinsetzung vor Ablauf eines Jahres zu beantragen (vgl. unten 2.3.3).
2.3.1 Nachdem die angegriffene Verordnung erlassen wurde, kann dem Antragsteller unmittelbar keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr gewährt werden. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsanspruch würde sich aber in einen Anspruch auf Berücksichtigung der Belange im gerichtlichen Verfahren wandeln (vgl. BVerwG, GB.v. 30.7.1998 – 4 A 1.98 – NVwZ-RR 1999, 162 = juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 20.5.2003 – 20 A 02.40015 u.a. – juris Rn. 87; Schink in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 73 Rn. 124; Kämper in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 73 Rn. 60). Dies bedeutet indessen nicht, dass eine solche Berücksichtigung losgelöst von den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Denn derjenige, dem ein Wiedereinsetzungsgrund erst nach dem Erlass der Verordnung offenbar wird, kann deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht besser gestellt werden, als wenn er den Wiedereinsetzungsgrund noch im Erlassverfahren gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht hätte (vgl. NdsOVG, U.v. 14.1.2014 – 7 MS 103/13 – NuR 2014, 214 = juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
2.3.2 Der Antragsteller hat die Einwendungsfrist nicht unverschuldet versäumt (Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG). Auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten durfte er wegen eines Poststreiks nicht vertrauen (vgl. nachfolgend 2.3.2.1). Seiner Prozessbevollmächtigten nicht zurechenbares Drittverschulden bei der Fristenüberwachung wurde weder rechtzeitig vorgetragen noch glaubhaft gemacht (vgl. unten 2.3.2.2).
2.3.2.1 Seinem Vortrag, seine Prozessbevollmächtigte habe das Einwendungsschreiben am 22. Mai 2015 zur Post gegeben, sodass er auf einen fristgerechten Eingang beim Landratsamt habe vertrauen dürfen, lässt sich kein Wiedereinsetzungsgrund entnehmen. Deshalb kann dahinstehen, ob die zur Begründung angegebenen Tatsachen nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht wurden (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 – StV 2017, 731 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 16.10.1995 – 7 B 163.95 – NJW 1996, 409 = juris Rn. 4; BGH, B.v. 21.10.2010 – V ZB 210/09 – NJW-RR 2011, 136 = juris Rn. 7).
Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG dürfen dem Absender bei der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 – StV 2017, 731 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 27.3.2017 – 4 BN 33.16 – juris Rn. 5).
Anders liegt es, wenn aufgrund besonderer Umstände das im Allgemeinen gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Briefbeförderung gestört war und deshalb gesteigerte Sorgfaltsanforderungen bestanden. Ein solcher Fall liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vor, wenn der störungsfreie Postverkehr – wie hier – wegen eines Poststreiks nicht gewährleistet ist und der Betroffene die Verzögerung voraussehen konnte (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24). Denn auf die Einhaltung der bekanntgegebenen Beförderungszeiten kann der Postkunde in der Regel (nur) solange vertrauen, bis die Post eine Gefahr möglicher Verzögerung in vergleichbarer Weise bekannt gibt oder erhebliche Verzögerungen offenkundig sind (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 17). Konnte ein Rechtsanwalt bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen Kenntnis davon erlangen, dass sein fristgebundenes Schriftstück von einem Poststreik betroffen sein kann, und wählt er für die Beförderung gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Telefax, Einwurf in den Briefkasten beim Empfänger) zumutbar sind, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 26 f.; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2). In einer solchen Situation kann von ihm erwartet werden, dass er sich danach erkundigt, ob das während des Poststreiks abgesandte Schriftstück die Behörde auch fristgerecht erreicht hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 12.4.2016 – XI ZR 515/15 – juris Rn. 5).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die ihm während des Poststreiks obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Er hatte im Zeitpunkt der Aufgabe des Einwendungsschreibens zur Post (22.5.2015) mit streikbedingten Verzögerungen zu rechnen. Jedenfalls seit dem 13. Mai 2015 waren der Streik und seine Auswirkungen Gegenstand medialer Berichterstattung (vgl. z.B. S. 215 der Gerichtsakte). Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Öffentlichkeit unverzüglich und regelmäßig über Streikaktionen der Gewerkschaft informiert wird (vgl. BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24). Die wiederholten, zeitlich befristeten Arbeitsniederlegungen bei der Deutschen Post AG dauerten bis über den Fristablauf am 27. Mai 2015 hinaus an, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Pressemitteilungen der Gewerkschaft ver.di hingewiesen hat. Im Zeitpunkt der Aufgabe des Schreibens zur Post musste die Antragstellerseite bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen erkennen, dass dessen Beförderung von dem Poststreik betroffen sein kann (vgl. BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 25). Die Gefahr erheblicher Verzögerungen war offenkundig, weshalb es unerheblich ist, ob die Deutsche Post AG – was der Antragsteller bestreitet – dies selbst bekanntgegeben hat (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 17; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24 ff.). Unter diesen Umständen war die Antragstellerseite gehalten, sich beim Landratsamt zu erkundigen, ob das Einwendungsschreiben eingegangen ist. Dies hat sie versäumt.
Der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juli 2018 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass in der Zeit vom 22. bis 28. Mai 2015 die für die Ermittlung des Einwendungsschreibens zuständigen Briefzentren 80 (München) und 82 (Starnberg) nicht bestreikt und von der Deutschen Post AG für dieses Poststück keine von der Regelpostlaufzeit abweichende streikbedingte Postlaufzeit angekündigt worden sei (etwa in dem eigens vorgehaltenen Suchdienst), gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil sich daraus keine Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2003 – 7 BN 4.02 – NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 17; B.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7). Da die Antragstellerseite bei der Aufgabe des Schreibens zur Post, wie oben dargelegt, erkennen konnte, dass dessen Beförderung von dem Poststreik betroffen sein kann, ist nicht entscheidungserheblich, ob die o.g. Briefzentren tatsächlich bestreikt wurden und ob die Deutsche Post AG auf streikbedingte Verzögerungen hingewiesen hat. Dass sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Deutschen Post AG, z.B. über ein Serviceangebot im Internet (vgl. Anlage 1 des Schriftsatzes vom 9.7.2018), vergewissert hätte, dass ihr Schreiben nicht vom Streik betroffen ist, wurde nicht behauptet.
2.3.2.2 Der in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2018 nachgeschobene Vortrag, die Kanzleiangestellten hätten bei der ihnen übertragenen Fristenüberwachung die allgemeine Büroanweisung außer Acht gelassen, wonach ein nicht im Akt dokumentierter Zugang fristwahrender Schreiben beim Empfänger zu erfragen sei, ist verspätet, weil er nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG dargelegt wurde. Bei diesem Vortrag handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um Ausführungen, mit denen unklare oder unvollständige Angaben des bisherigen Vortrags (zur rechtzeitigen Aufgabe des Einwendungsschreibens zur Post) ergänzt, erläutert oder substanziiert werden, sondern um einen neuen Sachvortrag, der im Wiedereinsetzungsgesuch vom 25. Juni 2018 auch nicht ansatzweise erwähnt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 25; BGH, B.v. 31.3.2010 – XII ZB 166/09 – FamRZ 2010, 879 = juris Rn. 12; BFH, U.v. 31.1.2017 – IX R 19/16 – HFR 2017, 671 = juris Rn. 21). Die Zwei-Wochenfrist gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in Fällen, in denen – wie hier – eine Wiedereinsetzung wegen Erlass der angegriffenen Verordnung nicht mehr unmittelbar gewährt werden kann und der Antragsteller stattdessen erreichen will, im gerichtlichen Verfahren als „nicht präkludiert“ gestellt zu werden. Derjenige, dem ein Wiedereinsetzungsgrund erst nach Verordnungserlass offenbar wird, kann nicht besser gestellt werden, als wenn er den Wiedereinsetzungsgrund früher geltend gemacht hätte (vgl. NdsOVG, U.v. 14.1.2014 – 7 MS 103/13 – NuR 2014, 214 = juris Rn. 33). Auch in diesem Fall ist es geboten, die Unsicherheit, ob es bei den Folgen einer Fristversäumnis bleibt, in engen Grenzen zu halten (vgl. BFH, U.v. 31.1.2017 – IX R 19/16 – HFR 2017, 671 = juris Rn. 21).
Abgesehen davon konnte der Antragsteller (aus den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gründen) die näheren Abläufe nicht mehr nachvollziehen. Er hat auch nicht dargelegt, dass es sich bei den für die Fristenüberwachung verantwortlichen Angestellten um gut ausgebildete, zuverlässige sowie sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokräfte gehandelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2017 – 1 B 66.17 – InfAuslR 2017, 261 = juris Rn. 2; B.v. 6.6.1995 – 6 C 13.93 – BayVBl 1996, 284 = juris Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 32 Rn. 43; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 32 Rn. 20).
2.3.3 Dem Antragsteller war es auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich, die Wiedereinsetzung vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Einwendungsfrist zu beantragen (Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG).
Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG. Unter „höherer Gewalt“ ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerfG, B.v. 16.10.2007 – 2 BvR 51/05 – BVerfGK 12, 303 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 10.12.2013 – 8 C 25.12 – NVwZ 2014, 1237 = juris Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 32 Rn. 37; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 32 Rn. 41).
Gemessen an diesen Grundsätzen war für den Antragsteller der für die Nichteinhaltung der Jahresfrist nach Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG ursächliche Irrtum, sein Schreiben sei fristgerecht beim Landratsamt eingegangen, nicht unvermeidbar. Dass ihn das Landratsamt über den verspäteten Eingang in Unkenntnis gelassen und seine Einwendungen im weiteren Verfahren in der Sache behandelt hat, rechtfertigt nicht die Annahme höherer Gewalt. Die bloße Untätigkeit einer Behörde reicht hierfür in aller Regel nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Behörde den Betroffenen – etwa durch falsche Auskunft oder die bewusste Erregung eines Irrtums – von der fristwahrenden Handlung abgehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 – 3 C 35.96 – NVwZ 1998, 1292 = juris Rn. 58; VGH BW, U.v. 10.12.2015 – 2 S 1516/14 – VBlBW 2016, 205 = juris Rn. 77). Dafür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die gesetzliche Präklusion steht auch nicht zur Disposition der Behörde (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2013 – 4 BN 28.13 – ZfBR 2013, 580 = juris Rn. 5).
2.4 Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen des Antragstellers ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Die Präklusionswirkung erstreckt sich entgegen seiner Auffassung auch auf seine Eigentumsbetroffenheit betreffend das Grundstück FlNr. … Zu den besonderen privatrechtlichen Titeln zählen insbesondere privatrechtliche Verträge mit dem Vorhabensträger oder zivilrechtliche Abwehransprüche gegen das Vorhaben, die aus dem Grundstückseigentum oder dinglichen Rechten hieran hergeleitet werden (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 99-102; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 267). Solche stehen vorliegend nicht in Rede.
3. Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.
Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden (§ 52 Abs. 1 WHG).
Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit richtet (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 25; U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 20; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1086). Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).
Nach diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Verordnungserlasses (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 22; U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 23) erweist sich das erschlossene Grundwasservorkommen als schutzwürdig (vgl. unten 3.1), sachlich schutzbedürftig (vgl. unten 3.2) und im konkret festgesetzten Umfang räumlich schutzbedürftig (vgl. unten 3.3) sowie ausreichend schutzfähig (vgl. unten 3.4), ohne dass rechtlich geschützte Interessen – insbesondere das Selbstverwaltungsrecht oder das zivilrechtliche Eigentumsrecht des Antragstellers – unverhältnismäßig beschränkt würden (vgl. unten 3.5). Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine sich aufdrängende Alternativerschließung außer Acht gelassen worden wäre (vgl. unten 3.6).
3.1 Das aus dem Brunnen 1 geförderte Wasser ist schutzwürdig. Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.3.2015 – 3 S 166/14 – NuR 2015, 575 = juris Rn. 40; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19 m.w.N.). Die Qualität des Wasservorkommens wird durch die vorgelegten Untersuchungsberichte (vgl. S. 62 ff. der Antragsunterlagen) belegt. Im Übrigen ist unbestritten, dass aus dem Brunnen 1 Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann.
3.2 Das Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig, weil ohne die Erweiterung des bisherigen Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 54; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19). Davon ist angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen; eines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – NJW 1981, 837 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 53).
Vorliegend wird das Einzugsgebiet des Brunnens 1 vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt; Verkehrswege (B * und St 20**) verlaufen durch dieses hindurch (vgl. Nr. 6 des DVGW-Arbeitsblatts W 101). Die Grundwasserüberdeckung im Einzugsgebiet weist eine mindestens mittlere Schutzfunktion auf. Ausgenommen bleiben jedoch einzelne Bereiche punktueller Infiltration von Oberflächenwasser („Schlucklöcher“), die erhöht schutzbedürftig sind (vgl. S. 37 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags). Auch der Antragsteller bezweifelt die Schutzbedürftigkeit der Sache nach nicht.
3.3. Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets gegeben.
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsgebiet des zu schützenden Trinkwasserbrunnens liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 62; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 45; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Februar 2017, § 51 WHG Rn. 46; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 40). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39).
Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone, insbesondere auch an ihrer östlichen Grenze, vorliegend nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat sich bei seiner Grenzziehung auf den Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Dr. … vom 30. Juli 2014 gestützt, der vom Wasserwirtschaftsamt als tragfähig beurteilt wurde (vgl. Gutachten vom 3.3.2015, S. 183 ff. der Behördenakte). Durchgreifende Einwände gegen die Methodik und Schlüssigkeit des Schutzgebietsvorschlags sind weder aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar.
3.3.1 Der Antragsteller stützt seine Einwendungen gegen die östliche Bemessung der weiteren Schutzzone maßgeblich auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Diplomgeologen Dr. S* … vom 15. Juni 2016 und 3. November 2017. Die dort dargelegten Zweifel an der Richtlinienkonformität der Grenzziehung erweisen sich als nicht stichhaltig. Beide Stellungnahmen überzeugen bereits deshalb nicht, weil sie hinsichtlich der östlichen Erstreckung der weiteren Schutzzone zu diametral gegensätzlichen Ergebnissen gelangen. Während die Stellungnahme vom 15. Juni 2016 annimmt, bei strikter Richtlinienanwendung ergäbe sich ein etwas schmäleres, erheblich weiter nach Osten reichendes Wasserschutzgebiet (vgl. S. 48 der Gerichtsakte), schlussfolgert die Äußerung vom 3. November 2017, eine Ausweitung des Wasserschutzgebiets über die bestehenden Grenzen der Schutzzone W III sei nach den derzeit gültigen Richtlinien überhaupt nicht erforderlich (vgl. S. 144 der Gerichtsakte).
Seine konträren Annahmen begründet der Diplomgeologe Dr. S* … mit einer Widersprüchlichkeit der Vorgaben des Merkblatts Nr. 1.2/7 des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), wonach eine Schutzgebietsausweisung bei einer Fließzeit von über drei Jahren nicht erforderlich sei, und des DVGW-Arbeitsblatts W 101, das hier strengere Vorgaben beinhalte (vgl. S. 4 f. der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Eine solche Widersprüchlichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die im DVGW-Arbeitsblatt W 101 vorgesehene Mindestentfernung zum Fassungsbereich von 1.000 m (vgl. dort Nr. 4.4.2, S. 11) sei im Rahmen der Bemessung der Grenze der Schutzzone III gemäß dem LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 (Stand: 1.1.2010, vgl. dort Nr. 6.1) grundsätzlich einzuhalten (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift). Die Fließzeit sei ein wichtiges Kriterium, aber nicht das einzige. Mit der Entfernung eines Schadstoffeintrags vom Fassungsbereich vergrößere sich der Verdünnungseffekt. Diese fachbehördliche Einschätzung wird vom Ingenieurbüro Dr. …, das den Schutzgebietsvorschlag erarbeitet hat, ebenso gestützt (vgl. S. 163 der Gerichtsakte) wie von dem im Anhörungsverfahren für den Antragsteller tätig gewordenen Ingenieurbüro H* …, das hier sogar einen Mindestabstand von 2.000 m für erforderlich gehalten hat (vgl. S. 318 der Behördenakte). Im Übrigen legt das LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 in Nr. 6.1.2 eindeutig fest, dass bei einem Poren-Grundwasserleiter, der hier vorliegt (vgl. S. 8 des Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 3.3.2015, S. 32 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags), die Zone III A gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 festzulegen ist (vgl. dort S. 21 und S. 22, Abb. 4.).
Dass die bisherige östliche Schutzgebietsgrenze mit einem Abstand von nur ca. 500 m zur Fassung dem nicht entspricht, steht außer Frage.
3.3.2 Die Berechnung des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich als tragfähig.
3.3.2.1 Der Einwand des Antragstellers, die Datenbasis der Grundwassermessdaten sei mangelhaft, weil die Bestimmung von Grundwasserfließrichtung und -gefälle auf einer einzigen Stichtagsmessung (24.6.2004) beruhe bzw. frühere Messungen zwar erwähnt, aber nicht dokumentiert seien, ist nicht berechtigt. Aus dem Schutzgebietsvorschlag (vgl. dort S. 33 oben) ergibt sich, dass mehrere Stichtagsmessungen zwischen 1999 und 2004 zugrunde gelegt wurden. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2017 (vgl. S. 115 ff. der Gerichtsakte) hat das Ingenieurbüro Dr. … diese Stichtagsmessungen (31.5.1999, 14.11.2000 und 15.10.2001) näher erläutert und Grundwassergleichenpläne hierzu vorgelegt. Im Übrigen ist unstreitig, dass das Gebiet der sog. M* … Mulde sehr genau erkundet ist; neben der Beigeladenen fördern dort auch der Antragsteller sowie die Gemeinden S* … und R* … ihr Trinkwasser. Alle dortigen Wasserschutzgebiete werden seit langer Zeit vom Fachbüro Dr. … betreut (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018), sodass davon auszugehen ist, dass das Büro die Verhältnisse vor Ort sehr gut kennt und dass diese Kenntnisse in den Schutzgebietsvorschlag eingeflossen sind.
3.3.2.2 Der Sicherheitszuschlag von 6° im ermittelten Anstrombereich ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansatz erfolgte aufgrund zu erwartender geringfügiger Grundwasserströmungsvarianzen und Dispersionseffekte infolge der natürlichen Schwankungen des Grundwasserstands (vgl. S. 5 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017; S. 119 der Gerichtsakte; S. 52 des wasserrechtlichen Antrags). Der Sicherheitszuschlag (Öffnungswinkel) von 6° bewegt sich innerhalb der in der Fachliteratur vertretenen Werte von 5-7° (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7, S. 16, Fußnote 2) bzw. 5-6° (vgl. Anlage 2 zum LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7, S. 3). Das Wasserwirtschaftsamt hat den Sicherheitszuschlag von 6° als ausreichend, aber auch erforderlich erachtet (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018; S. 430 der Behördenakte). Auch das vom Antragsteller im Anhörungsverfahren beigezogene Ingenieurbüro H* … bewertet einen seitlichen Sicherheitszuschlag von 6° vorliegend als realistisch (vgl. Stellungnahme vom 27.5.2017, S. 318 der Behördenakte). Der Antragsteller hat diese fachliche Bewertung nicht erschüttern können.
Im Übrigen ist der Vortrag, bei strikter Anwendung der Richtlinien sei das Grundstück FlNr. … nicht in den Schutzgebietsumgriff aufzunehmen, nicht nachvollziehbar, weil das Grundstück auch bei Vernachlässigung des Sicherheitszuschlags von 6° noch mit einem erheblichen Teil seiner Fläche innerhalb des Anstrombereichs liegt (vgl. S. 116 der wasserrechtlichen Antragsunterlagen).
3.3.2.3 Die Methodik der Ermittlung des Einzugsgebiets wird auch durch den Vortrag, die Zuspeisungswahrscheinlichkeit nach Anlage 2 des LfU-Merkblatts Nr. 1.2/7 sei richtlinienwidrig nicht berechnet worden, nicht infrage gestellt. Der Antragsgegner hat unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamts angegeben, geprüft zu haben, ob Flächen des Einzugsgebietes nach den Kriterien der „Zuspeisungswahrscheinlichkeit“ aus dem Schutzumgriff entlassen werden könnten. Dies habe sich als nicht möglich erwiesen, weil sich die Zuspeisungswahrscheinlichkeit bei den vorhandenen hydraulischen Parametern und dem Entnahmeumfang erst in sehr viel größerer Entfernung (als es das Schutzgebiet festsetzt) auf ein Maß reduziert, das eine geringe Schutzbedürftigkeit nach sich zöge (vgl. S. 65 der Gerichtsakte). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. …, wonach dieses Berechnungsverfahren vorliegend keine realistischen Ergebnisse liefern könne. Die Methode sei speziell für langgestreckte und weitläufige Schotteraquifere hoher Transmissivität entwickelt worden. Diese Situation sei für die M* … Mulde mit ihrem sehr flachen Grundwassergefälle nicht gegeben; es ergäbe sich hierbei eine Längserstreckung von über 4,2 km, was einer Grundwasserfließzeit von ca. 17 Jahren entspräche (vgl. Stellungnahme vom 2.6.2017, S. 120 der Gerichtsakte). Der Antragsteller ist diesen gutachterlichen Aussagen nicht substanziiert entgegengetreten.
3.3.3 Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der weiteren Schutzzone verstößt im östlichen Grenzbereich in Bezug auf die Überlappung mit der engeren und weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Wassergewinnungsanlage des Antragstellers nicht gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass ein und dasselbe Gelände durch einen mehrfachen Gebietsschutz mit unterschiedlichem Schutzzweck (hier: Sicherung unterschiedlicher Wassergewinnungsanlagen) gesichert wird (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 – 9 N 87.667 – BayVBl 1988, 339/340). Dass einzelne Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen im räumlichen Geltungsbereich zweier Wasserschutzgebietsverordnungen liegen, führt nicht per se zu Unklarheiten oder unauflösbaren Widersprüchen der dort geltenden Nutzungsbeschränkungen. Der Antragsteller, der sich pauschal auf „Bestimmtheitsprobleme“ infolge der Lage von Flächen innerhalb der weiteren Schutzzone der angegriffenen Verordnung und der engeren Schutzzone der – nicht vorgelegten – Wasserschutzgebietsverordnung zur Sicherung seiner Wassergewinnungsanlage beruft, legt auch nicht näher dar, inwieweit sich die Bestimmungen beider Verordnungen widersprächen.
3.4 Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Gewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich auch in ausreichendem Umfang als schutzfähig. Das geschützte Trinkwasservorkommen ist zwar nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang schutzfähig; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 25; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 17; vgl. auch Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 37).
3.4.1 Die Schutzfähigkeit wird durch die im Abstand von ca. 750 m östlich der Wassergewinnungsanlage querenden Straßen B * und St 20** und ihrer oberstromig gelegenen Kreuzung nicht infrage gestellt.
Die durch das latente Unfallrisiko eingeschränkte Wirksamkeit des Wasserschutzgebiets ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch den Brunnen 1 erschlossenen Trinkwassers (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26). Das Wasserwirtschaftsamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Unfall mit dem Austreten größerer Mengen an wassergefährdenden Stoffen in der Regel sofort erkannt würde und angesichts der Grundwasserfließzeit von ca. drei Jahren noch ausreichend Zeit bestünde, hierauf mit Gegenmaßnahmen (Notversorgung, Bodenaushubmaßnahmen, Abwehrbrunnen u.a.) zu reagieren. An der Vorfeldmessstelle M 1 kann zudem die Gewässerqualität überwacht werden (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015; S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen hat das Ingenieurbüro Dr. … Maßnahmen zur Verringerung des Unfallrisikos vorgeschlagen (u.a. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, Überholverbot, Hinweisschilder „gefährliche Kreuzung“), die auch der vom Antragsteller beigezogene Diplomgeologe Dr. S* … als geeignet ansieht (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 15.6.2015, S. 50 der Gerichtsakte). Dessen Einwand, diese Maßnahmen könnten einen unfallbedingten Schadstoffeintrag in das Grundwasser nicht verhindern, ist richtig, geht aber angesichts des Fließzeitabstands von ca. drei Jahren ins Leere. Der Vorhalt, bei konsequentem Abstellen auf den Fließzeitabstand erweise sich die Schutzgebietserweiterung als unnötig, verkennt, dass dessen Schutzregime primär Handlungen zur Vermeidung von Grundwassergefährdungen verbietet, d.h. nicht erst daran ansetzt, die Auswirkungen eingetretener Gefährdungsszenarien beherrschbar zu machen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit dem Schutzgebiet auch kontinuierliche, ggf. nicht ohne Weiteres erkennbare Schadstoffeinträge verhindert werden sollen.
Auch das Straßenabwasser führt nach der ca. 40-jährigen Betriebserfahrung mit der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen zu keiner negativen Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens. Einen Ausbau der B * nach den Richtlinien für Verkehrswege in Wasserschutzgebieten (RiStWag) mit Sammeln des Straßenabwassers und Ausleiten aus dem Schutzgebiet hält das Wasserwirtschaftsamt deshalb für nicht erforderlich (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015, S. 187 der Behördenakte).
3.4.2 Die im Abstand von ca. 500 m östlich des Brunnens 1 in Nord-Süd-Richtung verlaufende Abwasserdruckleitung schränkt die Schutzfähigkeit des in der Gewinnungsanlage der Beigeladenen geförderten Wassers ebenfalls nicht ein. Da die Abwasserleitung weit außerhalb der 50-Tage-Fließzeit liegt, geht von ihr bei regelmäßiger Kontrolle keine hygienische Gefährdung des Trinkwassers aus (vgl. S. 9 f. des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamts vom 3.3.2015, S. 187 der Behördenakte; S. 2 der Stellungnahme vom 18.8.2015, S. 430 der Behördenakte; S. 6 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017, S. 120 der Gerichtsakte). Der Antragsteller ist dieser fachlichen Einschätzung nicht inhaltlich entgegengetreten.
3.4.3 Das durch die angegriffene Verordnung geschützte Wasservorkommen ist auch im Hinblick auf die vom Antragsteller thematisierten Altlastenflächen schutzfähig.
Von den Altlasten auf den Grundstücken FlNr. … und …, deren Sanierung abgeschlossen ist, geht auf Grundlage der fachbehördlichen bzw. gutachterlichen Einschätzungen (vgl. S. 41 f. des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags; S. 3 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 18.8.2015, S. 431 der Behördenakte) keine Gefährdung des geförderten Wasservorkommen mehr aus. Auch die teilsanierte Altlast auf Grundstück FlNr. …, die außerhalb des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage liegt, stellt dessen Schutzfähigkeit nicht infrage (vgl. S. 431 der Behördenakte; S. 119 der Gerichtsakte). Dass diese fachbehördliche bzw. gutachterliche Bewertung unzutreffend wäre, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
3.4.4 Das militärisch genutzte Areal (W* … Kaserne) südöstlich der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen steht der Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ebenfalls nicht entgegen. Das Kasernengelände liegt nur mit seinem nordöstlichen Randbereich im südlichen, stromseitlichen Einzugsgebiet der Brunnenfassung. Das von der Beigeladenen beauftragte Fachbüro Dr. … gelangt zu der Einschätzung, dass von diesem Areal keine Gefährdung des geförderten Wasservorkommens ausgeht, weil sich dort lediglich eine an einen Sportplatz anschließende Grünfläche sowie ein Pkw-Parkplatz befindet (vgl. S. 47 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Dass keine Unterlagen über das Vorhandensein wassergefährdender Stoffe auf dem Kasernengelände vorliegen, führt nicht dazu, dass dies zulasten des Antragsgegners anzunehmen wäre. Der Vorhalt, das militärische Geheimhaltungsinteresse stehe der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets auf dem Bundeswehrgelände entgegen, ist nicht nachvollziehbar, weil die betroffenen Flächen des Kasernengeländes nicht in das Schutzgebiet einbezogen wurden.
3.4.5 Es besteht auch kein Anhaltspunkt, dass die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens insgesamt nicht mehr ausreichend gegeben wäre. Die Einschätzung des vom Antragsteller beigezogenen Ingenieurbüros H* …, die vielen einzelnen Gefährdungspotenziale erschienen zwar – jeweils isoliert betrachtet – hinnehmbar, stünden in ihrer Summe aber einem voll wirksamen Schutz des genutzten Grundwasservorkommens entgegen (vgl. S. 320 der Behördenakte), ist nicht berechtigt. Die Abstriche an der Schutzfähigkeit ändern insgesamt nichts an der Verwendbarkeit des Wasservorkommens für die Trinkwasserversorgung. Der Senat hat keine Zweifel an der diesbezüglichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts und des Ingenieurbüros Dr. …, das den Schutzgebietsvorschlag erarbeitet hat. Wie eine jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung zeigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer durch die bekannten Bestandsrisiken verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls des Wasservorkommens für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen gering (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26; U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 23; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 19).
3.5 Die Schutzfähigkeit ist auch ohne unverhältnismäßige Beschränkungen sonstiger rechtlicher geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, gegeben. Das Selbstverwaltungsrecht des Antragstellers, insbesondere in Gestalt der Planungshoheit, wird durch die Verordnung nicht unverhältnismäßig beschränkt.
3.5.1 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das Schutzgebiet eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Schutzgebiet wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist ersichtlich nicht der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; VGH BW U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 75). Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2005 – BVerwG 9 A 62.03 – NVwZ 2005, 813 = juris Rn. 44; U.v. 15.12.2006 – 7 C 1.06 – BVerwGE 127, 259 = juris Rn. 31). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 22.7.2004 – 7 CN 1.04 – BVerwGE 121, 283 = juris Rn. 23). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 15.5.2003 – 4 CN 9.01 – BVerwGE 118, 181 = juris Rn. 14).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dementsprechend geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone eines Wasserschutzgebiets erfordern kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 50; U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 – 22 N 95.3073 u.a. – juris Rn. 10 ff.).
3.5.2 Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung der Wasserversorgung der Beigeladenen den Vorrang gegenüber der Planungshoheit des Antragstellers eingeräumt hat.
Konkrete und verfestigte Planungen, die durch die Verordnung nachhaltig gestört werden können, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die von der Verordnung betroffenen Flächen seines Gemeindegebiets sind im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen (vgl. S. 151 der Gerichtsakte). Konkrete Planungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Gewerbegebiet hat der Antragsteller nicht aufgezeigt; auf die Aufforderung des Gerichts vom 31. Januar 2018 wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Da hinreichend konkretisierte gemeindliche Planungen, die durch die Verordnung behindert werden könnten, nicht vorhanden und nicht absehbar sind, ist die Rechtsposition des Antragstellers stark abgeschwächt (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – ZfW 2003, 219 = juris Rn. 30).
Ebensowenig ist dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Verordnung wesentliche Teile des Gemeindegebiets des Antragstellers einer durchsetzbaren Planung entzöge. Eine rein quantitative Betrachtung der vom Wasserschutzgebiet betroffenen Gemeindefläche ist insoweit unergiebig; vielmehr kommt es darauf an, welche Bedeutung diesen Gebieten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesamtplanung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 – 22 N 95.3073 u.a. – juris Rn. 11). Dass die Ausweisung eines Gewerbegebiets an einer anderen Stelle des Gemeindegebiets nicht in Betracht kommt, genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8). Im Übrigen ist vorliegend wegen der Befreiungsmöglichkeit in § 4 der Verordnung eine künftige Ausweisung von Baugebieten ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22).
3.5.3 Schließlich sind auch betreffend die sonstigen vom Antragsteller geltend gemachten negativen Auswirkungen der Verordnung auf sein Selbstverwaltungsrecht keine Abwägungsfehler ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch einen etwaigen künftigen Ausbau des kurzen Teilstücks der Gemeindeverbindungsstraße „P* … Allee“ (Zufahrt auf die B * in Richtung W* … …*) entsprechend den Anforderungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung eine nachhaltige, vom Antragsteller nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung seiner Finanzspielräume eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 – 11 A 65.95 – UPR 1997, 470 = juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 53). Abgesehen davon hält das Wasserwirtschaftsamt einen Ausbau der Straße mit Sammeln des Straßenwassers und Ausleiten aus dem Schutzgebiet derzeit für nicht erforderlich (vgl. S. 187 der Behördenakte).
3.6 Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich für den Antragsgegner eine gleichermaßen geeignete, für die jeweiligen Betroffenen weniger belastende Alternativlösung aufgedrängt hätte, die auch dem Beigeladenen zumutbar wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand verwirklicht werden könnte.
3.6.1 Der Antragsgegner hat es nicht versäumt, Alternativen zur Trinkwassergewinnung aus Brunnen 1 zu prüfen. Der Vortrag des Antragstellers, eine Abwägungsentscheidung sei überhaupt nicht getroffen worden, weil das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass die Beigeladene aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ein Recht auf Beibehaltung ihrer Trinkwasserversorgung herleiten könne, geht fehl.
Wie sich den Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurde die Frage einer alternativen Trinkwassererschließung im Wege der Mitversorgung durch die Wasserversorgung des Antragstellers im Verordnungsverfahren eingehend erörtert. Die Niederschrift über den Erörterungstermin spricht diesbezüglich von einem „zentralen Thema“ (vgl. S. 10 der Niederschrift, S. 517 der Behördenakte); der Verlauf der Erörterung hierzu ist auf etwa drei Seiten festgehalten (vgl. S. 10-12 der Niederschrift). Das Landratsamt hat die Mitversorgungsalternative im Anhörungsverfahren keineswegs als unbeachtlich angesehen, sondern den Sachverhalt hierzu näher aufgeklärt (vgl. z.B. Gesprächsvermerk vom 26.5.2015, S. 384 der Behördenakte; Kurzvermerk vom 5.6.2015, S. 394 der Behördenakte; E-Mail an die Gemeindewerke des Antragstellers vom 17.6.2015, S. 397 der Behördenakte).
Auch dem Schreiben an den Antragsteller vom 3. März 2016 über die Behandlung seiner Einwendungen kann entnommen werden, dass das Landratsamt die für und gegen die Mitversorgungsalternative sprechenden Belange inhaltlich abgewogen hat. Die den Abwägungserwägungen vorangestellten Ausführungen, wonach die Beigeladene „grundsätzlich selbst entscheiden“ müsse, welche Art der Trinkwasserversorgung sie wähle bzw. nicht zu „Verhandlungen über eine Mitversorgung gezwungen“ werden könne (vgl. S. 547 Rückseite der Behördenakte), stellen dies nicht infrage. Die in die Abwägung eingestellten Belange wurden eingehend dargestellt (vgl. S. 548 der Behördenakte). Die im Wesentlichen gleichlautende Begründung im wasserrechtlichen Bescheid vom 30. Dezember 2015 (vgl. S. 479 der Behördenakte) zeigt, dass der Vorhalt des Antragstellers, die Erwägungen im Schreiben vom 3. März 2016 seien erst nach Verordnungserlass nachgeschoben worden, unberechtigt ist.
3.6.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Normerlasses zeichnete sich auch keine gleichermaßen geeignete alternative Trinkwassererschließung ab, die der Beigeladenen zumutbar wäre, weil sie sich ohne erheblichen Aufwand realisieren ließe.
Die Frage, welche zumutbaren Alternativen zur Trinkwasserversorgung abseits der Nutzung des in Rede stehenden Wasservorkommens bestehen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 35). Die Festsetzung ist nicht erforderlich, wenn eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung trotz mutmaßlich besserer Schützbarkeit bei mutmaßlich geringerer Belastung für Drittbetroffene und trotz zumutbaren Prüfungsaufwands nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 33). Bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, weil diese eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur eine rechtlich richtige Lösung gibt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 20). Die Auswahlentscheidung hat die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und muss sich auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 36). Je geringer die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ist, desto eingehender muss die Alternativenprüfung erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 47).
Diesen Anforderungen ist das Landratsamt hier gerecht geworden. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Mitversorgungsalternative für die Beigeladene mit Kosten, Unwägbarkeiten und Zeitverzögerungen verbunden wäre. Die Kosten für den Anschluss der Tiefzone ihres Versorgungsgebiets, für das kein Notverbund existiert, an die Wasserversorgung des Antragstellers werden von der Beigeladenen mit mehreren hunderttausend Euro veranschlagt (vgl. S. 97 der Gerichtsakte). Der Antragsteller, der pauschal behauptet, die Mitversorgungsvariante ziehe keine unzumutbaren Kosten nach sich, ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Auch den Hinweis auf das zusätzliche Gefährdungspotenzial bei der übergangsweisen Versorgung der Tiefzone mit einer „fliegenden“ Leitung bzw. Tankfahrzeugen hat er nicht entkräftet. Zudem ist unstreitig, dass die Förderkosten der Beigeladenen mit dem Bestandsbrunnen geringer sind als bei einem Anschluss an die Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen durfte das Landratsamt berücksichtigen, dass es bei der Neubewertung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage des Antragstellers nach Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 2031 zu Nutzungskonflikten ausgehend vom Gewerbegebiet N**- … kommen kann (vgl. S. 394 und 548 der Behördenakte). Der Vorhalt, wegen der für 15 Jahre gesicherten Mitversorgung sei das Wasserschutzgebiet „in absehbarer Zeit“ nicht erforderlich, verkennt, dass das Landratsamt – wie dargelegt – nicht allein wegen möglicher Nutzungskonflikte nach 2031 davon ausgegangen ist, dass sich die Mitversorgungsalternative hier nicht aufdrängt.
Mit noch viel größeren Unwägbarkeiten wäre die Neuerschließung einer interkommunalen Wasserversorgung an einem anderen Standort verbunden. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses hierfür ein politischer Wille bestanden hätte, behauptet auch der Antragsteller nicht. Abgesehen davon wären bis zur Inbetriebnahme einer neu zu errichtenden Wassergewinnungsanlage für alle dafür erforderlichen Maßnahmen (u.a. Erkundung, Planung, Grundstückserwerb, Brunnen- und Leitungsbau, wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, Neuausweisung Wasserschutzgebiet) etwa fünf bis zehn Jahre zu veranschlagen (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017, S. 116 der Gerichtsakte).
Da eine alternative Trinkwassererschließung für die Beigeladene nur mit erheblichen Unwägbarkeiten zu realisieren wäre, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine seit Jahren in der Praxis bewährte Lösung vorgezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 72; U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 34). Ob es einer Alternativenprüfung bei einem wasserrechtlich bewilligten Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts überhaupt bedarf (verneinend OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 7.12.2009 – 3 S 170/07 – NuR 2010, 659 = juris Rn. 56; vgl. in diese Richtung auch BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 49; vgl. aber BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 49; dem zustimmend Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1082), bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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