Baurecht

Feststellungsklage zum Erfordernis einer Befreiung – Unwirksamer Bebauungsplan

Aktenzeichen  M 11 K 14.2110

Datum:
4.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1, § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2
BayBO BayBO Art. 57 Abs. 7 lit. a
BauNVO BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
VwGO VwGO § 43 Abs. 1, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Ein Bebauungsplan leidet an einem nicht nach § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB unbeachtlichen Mangel im Abwägungsergebnis, wenn zum Zeitpunkt der Planaufstellung ein hinreichender Schutz der Nachbarschaft gegen einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb (Kfz-Werkstätte) nicht durch bereits bestehende Auflagen für den Werkstattbetrieb sichergestellt ist, sondern erst durch zukünftige Schutzmaßnahmen (die von der planenden Gemeinde nicht zwangsweise durchgesetzt werden können) sichergestellt werden soll. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
1. Es wird festgestellt, dass für die entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Flnr. … der Gemarkung … zum Grundstück Flnr. … hin errichtete 2 Meter hohe Sichtschutzwand und für den entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flnr. … zur … Straße hin errichteten 1,1 Meter hohen Maschendrahtzaun Befreiungen vom Bebauungsplan „…-…“ der Beklagten nicht erforderlich sind.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die Feststellungsklage hat Erfolg.
1. Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Ihrem Gegenstand nach bezieht sich die Klage auf beide Einfriedungen, d. h. auf die entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtete Sichtschutzwand und auf den entlang der westlichen Grundstücksgrenze errichteten Maschendrahtzaun. Der von den Klägern bei der Beklagten gestellte Befreiungsantrag bezog sich ausdrücklich auf diese beiden unterschiedlichen Einfriedungen (vgl. Bl. 31 d. A.). Die Klageschrift vom 14. Mai 2014 hat auf diesen Antrag Bezug genommen und lässt erkennen, dass es den Klägern auch in der Klage von vornherein um beide Einfriedungen ging („Die Kläger begehren … die Befreiung … im Hinblick auf die Errichtung einer Lärm-/Sichtschutzwand entlang des Grundstücks FlStNr.: …, sowie der … Straße.“; „… beantragten die Kläger die Befreiung … im Hinblick auf die Errichtung eines Sicht-/Lärmschutzzaunes … sowie entlang der … Straße mit einem grünen 1,1 m hohen Maschendrahtzaun.“). Dass der förmliche Ablehnungsbescheid der Beklagten seinem Tenor nach nur die Sichtschutzwand betrifft und den Maschendrahtzaun auch weder im Betreff noch in den Gründen erwähnt, ändert nichts daran, dass sich nach ihrem erkennbaren Ziel die Klage auf beide Einfriedungen bezieht. Davon ist letztlich auch die Beklagte im Prozess von Anfang an ausgegangen (vgl. Klageerwiderung vom 15. September 2014, Seite 2, zweiter Absatz). Im Übrigen hat der Gemeinderat der Beklagten nach dem vorliegenden Beschlussbuchauszug (Bl. 21. d. A.) gesehen, dass auch der Maschendrahtzaun Gegenstand des Befreiungsantrags war („An der westlichen Grundstücksgrenze … wurde ein grüner Maschendrahtzaun mit 1,10 m Höhe errichtet.“) und eine Befreiung auch hierfür abgelehnt („Der Zaun zur Straßenseite (… Straße) soll nach den Vorgaben des Bebauungsplans errichtet werden.“).
3. Die Feststellungsklage ist in Bezug auf beide Einfriedungen zulässig.
a) Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere können sich die Kläger gegen die von der Beklagten vertretene und von den Klägern bestrittene Auffassung, die beiden Einfriedungen verstießen gegen Festsetzungen des Bebauungsplans „… – …“, nicht mit einer Verpflichtungsklage zur Wehr setzen. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von vornherein aus, so dass die Kläger mit einer darauf gerichteten Verpflichtungsklage scheitern würden. Die Kläger können auch kein Baugenehmigungsverfahren durchführen bzw. eine Verpflichtungsklage (gegen den Freistaat Bayern) auf Erteilung einer Baugenehmigung erheben, weil es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt. Die Kammer geht davon aus, dass die Sichtschutzwand entlang der südlichen Grundstücksgrenze nunmehr nicht mehr höher als 2 Meter ist, da die Kläger dies zuletzt glaubhaft dargelegt haben und die Beklagte dieser Einlassung auch nicht entgegen getreten ist. Die beiden Einfriedungen – der Maschendrahtzaun ist ohnehin nur 1,1 Meter hoch – sind daher nach Art. 57 Abs. 7 Buchstabe a BayBO verfahrensfrei, da sie sich nicht im Außenbereich befinden. Letzteres gilt auch für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn in diesem Fall wäre das bereits mit einem genehmigten Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger, wie der Augenschein ohne weiteres ergeben hat, dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen.
Schließlich müssen sich die Kläger auch nicht entgegen halten lassen, dass bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls die Einfriedungssatzung der Beklagten, die ebenfalls Vorschriften über Einfriedungen enthält, einschlägig wäre, so dass die Kläger einen dahingehenden Befreiungsantrag stellen könnten und bei Ablehnung mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen müssten. Das Rechtschutzinteresse der Kläger an der begehrten Feststellung ist schon deshalb nicht zu verneinen, weil die von der Beklagten erlassene Satzung über Einfriedungen vom 24. Oktober 2000 nach dem Wortlaut des § 1 Satz 1 der Satzung nur für Einfriedungen „entlang der Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen“, gilt. Sie gilt daher nicht für Einfriedungen zwischen den einzelnen Baugrundstücken. Sie erfasst daher von vornherein nur den von den Klägern zur … Straße hin errichteten Maschendrahtzaun, der mit den Regelungen der Satzung in Einklang steht, da diese Maschendrahtzäune nicht verbietet und eine Höhe der Einfriedung von bis 1,10 m erlaubt (§ 2 Abs. 4 der Satzung). Eine gegenteilige Auslegung der Satzung kommt nicht in Betracht. Bei ihr verlöre die zentrale Vorschrift der Satzung (§ 1 Satz 1) jede Bedeutung.
b) Dass die Kläger ihr ursprüngliches Verpflichtungsbegehren nicht mehr weiterverfolgen und nunmehr einen Feststellungsantrag gestellt haben, ist sachdienlich und daher – auch wenn es sich nicht um einen Fall des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO handeln dürfte – jedenfalls eine zulässige Klageänderung.
4. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Für die beiden Einfriedungen sind Befreiungen vom Bebauungsplan „… – …“ nicht erforderlich, weil dieser Bebauungsplan jedenfalls für den Bereich, in dem das Grundstück der Kläger liegt, unwirksam ist.
a) Der von der Gemeinde für diesen Bereich festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet) liegt ein nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis zugrunde. Wie der Begründung des Bebauungsplans (S. 3) zu entnehmen ist, hat die Gemeinde sich für diese Mischgebietsfestsetzung vor allem deshalb entschieden, damit die bestehende Kfz-Werkstatt „als solche weiterhin zulässig sein“ soll. Diese Ausführungen sind nicht so zu verstehen, dass die Gemeinde nur – was zutreffend gewesen wäre – angenommen hat, die Gebietsfestsetzung lasse den bestehenden Bestandsschutz des Werkstattbetriebs unberührt. Die Gemeinde hat sich vielmehr für diese Festsetzung entschieden, weil sie gemeint hat, dass der bestehende Werkstattbetrieb eine mit der Mischgebietsfestsetzung materiell konform gehende Art der baulichen Nutzung darstellt, der Werkstattbetrieb also ein „das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sei. Das ist jedoch unzutreffend. Bei der Kfz-Werkstatt handelte es sich auch damals nicht um einen im Mischgebiet zulässigen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb.
b) Dabei kann offen bleiben, inwieweit bei der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt ein im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb ist, eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist.
Geht man davon aus, dass im Mischgebiet nur atypische, auf wenige emissionsarme Tätigkeiten beschränkte Kfz-Betriebe mit eingeschränkten Betriebszeiten zulässig sind (so BayVGH, Beschluss vom 11. September 2008 – 14 ZB 07.2148 – juris Rn. 3), fiel der Werkstattbetrieb auch zum Zeitpunkt der Planaufstellung ersichtlich nicht mehr in diese „atypische“ Kategorie. So geht aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 2) zum einen hervor, dass auch damals schon emissionsintensive Arbeiten ausgeführt wurden („Kfz-Werkstatt mit Spenglerei und Lackieranlage mit Abluftkamin“). Ferner ist in der Begründung (S. 5) ausgeführt, dass der Werkstattbetrieb durch eine „notwendige Erhöhung des Abluftkamins … sowie durch Einbau einer festen Isolierverglasung an der Nordseite der Werkstatt die notwendigen technischen Immissions- und Schallauflagen gegenüber der zukünftigen angrenzenden Wohnnutzung erbringen“ könne, „wenn Nacht- und Feiertagsarbeit ausgeschlossen“ seien. Daraus wird ohne weiteres deutlich, dass der Betrieb in seinem damaligen Bestand kein „atypischer“ emissionsarmer Kfz-Betrieb im Sinne dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war.
Aber auch dann, wenn man mit dem BVerwG bei Kfz-Werkstätten die typisierende Betrachtungsweise praktisch vollständig aufgibt und zugrunde legt, dass es bei der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt ein im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb ist, „nicht vornehmlich auf den Umfang des Betriebes, sondern ausschlaggebend auf das Ausmaß der von dem Betrieb hervorgerufenen Störungen“ ankommt, was dazu zwinge, „stets zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen nicht wesentlich störenden Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt oder nicht“ (Beschluss vom 11. April 1975 – IV B 37.75 – juris Rn. 4), war der bestehende Kfz-Betrieb bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans ein das Wohnen wesentlich störender Betrieb. Die vorliegende Fallgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass zum Zeitpunkt der Planaufstellung ein hinreichender Schutz der Nachbarschaft nicht durch bereits bestehende Auflagen des Werkstattbetriebs sichergestellt war – was nach Ansicht des BVerwG grundsätzlich genügen soll (a. a. O.) -, sondern erst durch zukünftige Schutzmaßnahmen, die von der Beklagten gar nicht zwangsweise durchgesetzt werden konnten, sichergestellt werden sollte. Dies geht deutlich aus der bereits genannten Passage auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan hervor. Nach Ansicht der Kammer genügt jedenfalls das nicht, um selbst bei einer konkreten Betrachtungsweise einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO annehmen zu können. Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen vergleichbar, in der sich die Frage stellt, ob einer Kfz-Werkstätte, die sich in einem Mischgebiet neu ansiedeln oder ihren Betriebsumfang erweitern möchte, eine Baugenehmigung erteilt werden kann. In einem solchen Baugenehmigungsverfahren mag die Baugenehmigungsbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ggf. sicherstellen können, dass die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt wird. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Überplanung eines Grundstücks, auf dem sich ein bestehender Kfz-Betrieb befand, von dem schon im Bestand schädliche Umwelteinwirkungen für eine etwaige hinzutretende Wohnbebauung ausgingen, die erst durch zukünftige Schutzmaßnahmen unterbunden werden sollten, die die Beklagte gar nicht hätte zwangsweise durchsetzen können.
c) Die fehlerhafte Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung führt dazu, dass der Bebauungsplan jedenfalls in dem Bereich, der als Mischgebiet festgesetzt ist, insgesamt unwirksam ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte die übrigen Festsetzungen für diesen Bereich ohne die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung getroffen hätte.
5. Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 war aus Klarstellungsgründen aufzuheben, da er den unzutreffenden Anschein erweckt, als sei für die Einfriedungen eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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