Baurecht

Fläche für Landwirtschaft, Ermittlungsdefizit

Aktenzeichen  1 NE 21.2072

Datum:
24.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1953
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
BauGB § 2 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bebauungsplan Nr. … für das Gebiet „Ö … … …“, bekanntgemacht am 30. Januar 2018, wird vorläufig bis zum Abschluss des von der Gemeinde mit Beschluss vom 6. Mai 2021 eingeleiteten ergänzenden Verfahrens außer Kraft gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. … für das Gebiet „Ö … … …“, den die Antragsgegnerin am 14. Dezember 2017 als Satzung beschlossen und am 30. Januar 2018 bekanntgemacht hat.
Das Planungsgebiet umfasst eine im Außenbereich gelegene Fläche von 5,1 ha. Es befindet sich in einer Entfernung von ca. 90 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung entlang der U … Straße. Der Bebauungsplan weist Flächen für die Landwirtschaft aus, unterteilt in die Teilfläche A (westlicher Teil des Planungsgebiets) und Teilfläche B (östlicher Teil des Planungsgebiets). In der Teilfläche A sind Nutzungen aller Landwirtschaftszweige im Sinn von § 201 BauGB sowie die hierfür erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen (einschließlich Anlagen für die Tierhaltung) zulässig. In der Teilfläche B (östlicher Teil des Planungsgebiets) sind landwirtschaftliche Nutzungen mit Ausnahme baulicher und sonstiger Anlagen für Tierhaltung zulässig.
In der Begründung wird ausgeführt, dass ein städtebaulicher Regelungsbedarf für die mögliche Entwicklung des im Geltungsbereich ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs gesehen werde. Der Betrieb habe sich in den vergangenen Jahren vor allem Richtung Osten erweitert und nähere sich der Wohnbebauung an der U … Straße. Dort sei das verfügbare Bauland noch nicht ausgeschöpft und es bestehe Nachverdichtungspotential. Um Konflikten zwischen landwirtschaftlichen Emissionen und der in Windrichtung liegenden Wohnbebauung vorzubeugen solle geregelt werden, in welchen Bereichen eine Weiterentwicklung des Betriebs unter Berücksichtigung des Entwicklungspotentials von Siedlungsflächen im Gemeindegebiet vertretbar erscheine.
Der Antragsteller ist Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. …, …1 und …, Gemarkung S …, die mit Gebäuden seiner landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut sind. Der Betrieb war in den Jahren 2003 bis 2005 von seinem Standort im Ortszentrum von S … an den jetzigen Standort ausgesiedelt. Auf diesen Grundstücken befindet sich ein Betriebsleiterwohnhaus (FlNr. …), ein Milchviehstall (FlNr. …1) und eine Futter- und Maschinenhalle (FlNr. …). Der auf Milchviehhaltung spezialisierte Betrieb verfügt aktuell über einen Tierbestand von rund 314 Großvieheinheiten und bewirtschaftet eine Fläche von ca. 138 ha.
Am 17. Januar 2019 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan, über den bislang nicht entschieden wurde. Am 5. August 2021 beantragte er,
den Bebauungsplan Nr. … für das Gebiet „Ö … … …“ der Gemeinde S … bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, da der Normenkontrollantrag in der Hauptsache erfolgreich sein werde und bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile zu befürchten seien, die eine vorläufige Regelung unaufschiebbar machten. Ihm drohten durch den Bebauungsplan erhebliche Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Die für den landwirtschaftlichen Betrieb dringend erforderlich gewordene Erweiterung auf dem einzig hierfür zur Verfügung stehenden Grundstück FlNr. … sei seit dem Jahr 2015 auf Grund der Einleitung des Bauleitplanverfahrens und dessen Absicherung durch eine Veränderungssperre blockiert. Eine Erweiterung des Betriebs sei insbesondere aufgrund sich stetig verschärfender gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Tierhaltung, die zu einem größeren Platzbedarf führten, erforderlich. Zudem ändere sich stetig das Umfeld des Betriebs, womit sich die Errichtung weiterer Tierhaltungsanlagen auf seinen Grundstücken erschwere. So sei im Jahr 2020 der rund 250 m nordöstlich auf FlNr. … gelegene Tierhaltungsbetrieb erweitert worden mit der Folge einer Erhöhung der Geruchsemissionen für die nähere Umgebung. Weitere Erweiterungen von Tierhaltungsanlagen oder die Errichtung/Ausweitung sonstiger Anlagen in der Nähe seines Betriebs könnten dazu führen, dass wegen der Summenwirkung an den nächstgelegenen Immissionsorten Erweiterungen seiner Tierhaltungsanlagen nicht oder nur noch eingeschränkt möglich wären. Zudem betreibe die Antragsgegnerin in der näheren Umgebung seines Betriebs zwei Bauleitplanverfahren, die die Ausweisung von Wohnbauflächen zum Gegenstand hätten. Dort werde sein Betrieb nur im Ist-Zustand betrachtet. Der Normenkontrollantrag werde Erfolg haben. Der Bebauungsplan leide bereits an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Auslegungsbekanntmachung vom 26. Juni 2017 sowie die erfolgte Auslegung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Weiter sei es verfahrens- und abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin kein Sachverständigengutachten zu den Geruchsemmissionskonflikten eingeholt habe. Die Geruchsemissionen seien weder im Istzustand seines landwirtschaftlichen Betriebs noch für den Fall einer Erweiterung ermittelt worden. Die Antragsgegnerin habe ohne nähere Prüfung einen Immissionskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der weiter östlich gelegenen Bebauung angenommen. Aus den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Erweiterung des Betriebs an der vorhandenen Wohnbebauung nicht zur Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen führen werde. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass eine weitere Erweiterung seines Betriebs nach Osten dazu führe, dass das vorhandene Baugebiet nicht ausgelastet oder nachverdichtet werden könne, sei daher unzutreffend. Abwägungsfehlerhaft sei zudem, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe, sondern nur auf die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgte Abwägungsentscheidung verwiesen habe. Die Antragsgegnerin habe zwischenzeitlich die Änderung des Flächennutzungsplans aufgegeben, so dass eine erneute Abwägung aufgrund der geänderten Sachlage erforderlich gewesen wäre. Abwägungsfehlerhaft sei weiter, dass sich die Antragsgegnerin mit den im Gemeindegebiet gegebenen Erweiterungsmöglichkeiten für Wohnbebauung an anderer Stelle im Gemeindegebiet nicht auseinandergesetzt habe. Zudem seien die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hinreichend bestimmt.
Die Antragsgegnerin teilte mit, dass zwischenzeitlich ein ergänzendes Verfahren eingeleitet worden sei. Sie habe ein immissionsschutzfachliches Gutachten erarbeiten lassen. Das Gutachten komme im Hinblick auf die vom Antragsteller geplante Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs durch Tierhaltungsanlagen in Richtung Osten sowohl im Hinblick auf die Bestandsbebauung als auch im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin geplante Wohngebiet U … Ost zu dem Ergebnis, dass die Geruchsimmissionen die zulässigen Werte überschreiten würden. Dem Antragsteller drohten durch den Bebauungsplan daher keine erheblichen Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Durch das ergänzende Verfahren würden die gerügten Verfahrens- und Abwägungsfehler einer Heilung zugeführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Normaufstellungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke, für die der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, antragsbefugt, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dieses würde dann fehlen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für den Rechtschutzsuchenden nutzlos oder als rechtsmissbräuchlich erweist. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob die von ihm geplante Erweiterung seines Betriebs im Hinblick auf die hierdurch zu erwartenden Immissionen genehmigungsfähig sein wird. Gleichwohl können diesem Vorhaben vorerst nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegengehalten werden, sodass er durch die beantragte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans seine Rechtsposition tatsächlich verbessern kann. Zudem betreibt die Antragsgegnerin die Aufstellung von Bebauungsplänen für die Ausweisung weiterer allgemeiner Wohngebiete. Auch für diese Verfahren kann der Antragsteller durch die Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans seine Rechtsposition verbessern.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen zwingend geboten ist. Prüfungsmaßstab bei einem Bebauungsplan sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – BauR 2015, 968). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4). Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 1 NE 19.1502 – juris Rn. 14).
2.1 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angegriffene Bebauungsplan derzeit voraussichtlich als unwirksam. Im Hinblick auf das bereits eingeleitete ergänzende Verfahren sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen.
Der Bebauungsplan ist bereits auf Grund eines Verfahrensfehlers unwirksam. Die Auslegungsbekanntmachung vom 26. Juni 2017 enthielt entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen, sondern nur den Hinweis, dass die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen ausliegen. Weiter ist der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB). Die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2018 – 4 B 71.17 – ZfBR 2018, 601).
Die Gemeinde hat die Ermittlung der bereits vorhandenen sowie durch Betriebserweiterungen zu erwartenden Immissionen unterlassen. Damit beruht ihre Abwägungsentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich, da er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich (BVerwG, U.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100). Die Antragsgegnerin hätte bei genauerer Kenntnis im Hinblick auf die Immissionssituation eine andere Planung durchführen oder auch ganz von einer Planung absehen können.
Da die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der gerügten Mängel eingeleitet hat, stellen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags als offen dar. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, die Unterlagen des ergänzenden Verfahrens, insbesondere das eingeholte Geruchsimmissionsgutachten, vor Abschluss des Verfahrens zu bewerten.
2.2 Zwar ist es zweifelhaft, ob die vom Antragsteller beantragte Erweiterung seines Betriebs im Hinblick auf die Immissionssituation auch ohne Bauleitplanung genehmigungsfähig ist. Der Antragsteller tritt dem entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. September 2021 nicht entgegen. Allerdings hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in den beiden Bauleitplanverfahren zur Ausweisung weiterer Wohngebiete unter Berufung auf die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans jegliche Erweiterungspläne unberücksichtigt lasse. Bei der anzustellenden Interessensabwägung überwiegen daher die dem Antragsteller drohenden Nachteile das Interesse der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung des Bebauungsplans, zumal die Außervollzugsetzung nur bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens ausgesprochen wird und die bereits vorhandene Wohnbebauung unabhängig von dem angegriffenen Bebauungsplan über immissionsschutzrechtliche Vorgaben vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers geschützt ist.
In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nummer I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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