Baurecht

Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

Aktenzeichen  M 9 K 15.4853

Datum:
6.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 112411
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Bebauungsplan, dessen wesentlicher Inhalt die Regelung der Verkehrsführung und Nutzung der Flächen zwischen zwei Bahnlinien ist, ist funktionslos geworden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Bereich des Bebauungsplans hinsichtlich der Verkehrsführung in ganz erheblichem Umfang von den Festsetzungen des Bebauungsplans unterscheiden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Bauantrags vom 5. Juni 2015. Die Ablehnung des Antrags durch den Bescheid vom … September 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Beklagte ist als Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 BayBO) für die Erteilung der begehrten Genehmigung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Baugrundstück – wie der Hinweis der Beklagten auf die Eigenschaft als Ausgleichsfläche bei der Bahnverlegung nahelegen könnte – Gegenstand einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung gewesen sein sollte. Die streitgegenständliche Anlage ist eine bahnbetriebsfremde Nutzung ohne funktionalen Bezug zum Bahnbetrieb. Für sie ist die Bayerische Bauordnung auch dann anzuwenden, wenn die Ausführung in einem planfestgestellten Bereich stattfinden sollte (BayVGH, B. v. 9.12.2010 – 2 B 09.1500 – juris Rn. 20).
Nachdem die Beklagte nicht mehr über Unterlagen verfügt, die eine eindeutige Aussage darüber treffen können, ob die streitgegenständliche Fläche im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen oder straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses als Ausgleichsfläche festgelegt wurde, ist nicht zu klären, ob der Bauantrag schon wegen des Fachplanungsvorbehalts des § 38 Satz 1 BauGB unzulässig ist, da sie einer Fachplanung widerspricht. Es kann jedoch offen bleiben, ob der Bauantrag schon aus diesem Grunde abgelehnt werden müsste, da ein Anspruch auf Baugenehmigung auch für den Fall der Anwendbarkeit des BauGB nicht besteht (vgl. hierzu 2.).
2. Die streitgegenständliche Werbeanlage widerspricht Bauplanungsrecht, das nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zulassungsfähig. Der Bebauungsplan Nr. 141 A der Beklagten ist im Bereich des Baugrundstücks funktionslos (2.1). Das Baugrundstück ist dem Außenbereich zuzurechnen (2.2) und das geplante Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange (2.3).
2.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 141 A der Beklagten vom 24. Mai 1975 („Bahndreieck“) zu beurteilen, da dieser Bebauungsplan funktionslos und somit unwirksam geworden ist.
Bauplanerische Festsetzungen können funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und die Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 9.10.2003 – 4 B 85/03 – juris Rn. 8). Wenn offenkundig ist, dass der Bebauungsplan als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist, kann von dessen Funktionslosigkeit ausgegangen werden (BVerwG, B. v. 22.7.2010 – 4 B 22/10 – juris Rn. 9). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Eine Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Wenn indes die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern, ist eine Funktionslosigkeit anzunehmen.
So liegen die Verhältnisse im Bereich des Bebauungsplans Nr. 141 A der Beklagten vom 24. Mai 1975. Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplans ist die Regelung der Verkehrsführung und Nutzung der Flächen zwischen zwei Bahnlinien. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauräume hängen ganz besonders von der diese Räume bedingenden Führung der Straßen und Bahnlinien ab. Die tatsächlichen Verhältnisse im Bereich des Bebauungsplans unterscheiden sich indes hinsichtlich der Verkehrsführung in ganz erheblichem Umfang von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Anders als im Bebauungsplan vorgesehen kreuzt die …-Straße die beiden Bahnlinien ca. 55 m weiter nördlich. Im Bebauungsplan war das Baugrundstück selbst in weitem Umfang als Fläche für die Straße vorgesehen, während diese jetzt den nördlichen Abschluss des Baugrundstücks darstellt. Einen nennenswerten Bauraum setzt der Bebauungsplan dementsprechend für das Baugrundstück nicht fest. Aus dem Plan in den Behördenakten (Bl. 14 der Behördenakte), der den Bebauungsplan mit der tatsächlichen baulichen Situation überlagert, wird deutlich, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Plankonzeption aufgrund der erheblichen Änderung der Verkehrsführung nicht mehr zu verwirklichen ist.
Auch die im Übrigen Bereich tatsächlich realisierte Bebauung hält sich in weitem Umfang nicht an die geplanten Bauräume. Angesichts der Nordverschiebung der …-Straße und der Veränderung der Führung der Bahnlinie sind etwa auf dem Grundstück FlNr. … ein komplettes Gebäude und auf FlNr. …9 im nördlichen Bereich große Gebäudeteile ebenfalls nach Norden, außerhalb der vorgesehenen Bauräume gerückt.
Nachdem eine Anpassung der Verkehrsführung der Bahnlinien und der Straßen an die ursprüngliche Bebauungsplankonzeption auf unabsehbare Zeit nicht zu erwarten ist, wird weder die Verkehrsführung noch die sich daran anschließende Bebauung in absehbarer Zeit entsprechend der Planungskonzeption des Bebauungsplans verwirklicht werden. Der Bebauungsplan hat somit angesichts der durch die Verkehrsführung vorgegebenen äußeren und inneren Begrenzung seine Fähigkeit verloren, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern.
Dies ist auch offenkundig, da auch ein nicht mit bauplanungsrechtlichen Fragen vertrauter Beobachter davon ausgehen würde, dass die vorhandene Führung der Bahnlinien und der Straße, die angesichts der Bahnunterführung nur sehr aufwendig verlegt werden könnte, nicht an die Planung des Bebauungsplans angepasst werden könnte.
Aus der Funktionslosigkeit der Festsetzungen zu den Bauräumen und den Verkehrsflächen ergibt sich die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans im Gesamten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung hinsichtlich der Art der Nutzung als Gewerbegebiet isoliert von der tragenden Planungskonzeption der Erschließung und der Bauräume Bestand haben sollte. Einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung hat auch eine isolierte Festsetzung zur Art der Nutzung nicht mehr.
2.2 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Das Baugrundstück und der Bereich, in dem die Werbeanlage errichtet werden soll, sind dem Außenbereich zuzurechnen.
Ein Außenbereich liegt vor, wenn ein Grundstück weder qualifiziert i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB beplant ist, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Das Baugrundstück ist nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, U. v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 11). Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BayVGH, B. v. 24.6.2014 – 2 ZB 12.2632 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der gerichtliche Augenschein am 6. Juli 2016 ergeben, dass der zur Bebauung vorgesehene Bereich und das Baugrundstück sowie die daran nach Süden anschließenden Flächen bis zur Bebauung auf FlNr. … nicht mehr von der im Osten und Süden vorhandenen Bebauung geprägt werden, sondern eine eigenständig zu beurteilende Freifläche darstellen, die keinem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist. Dies ergibt sich zunächst aus der Größe der Freifläche westlich des …-wegs. Diese Fläche vermittelt angesichts des Umstands, dass sich daran im Westen unbebaute Bahnflächen anschließen, nicht den Eindruck einer Lücke in einem Bebauungszusammenhang, sondern den eines unabhängig von der Bebauung stehenden, selbstständigen Bereichs. Durch den …-weg wird die streitgegenständliche Freifläche von der Bebauung auf FlNrn. … und … abgegrenzt. Wegen der im Westen verlaufenden Bahnlinie besteht zudem kein Zusammenhang mit der Bebauung westlich dieser Bahnlinie.
Das Baugrundstück und die sich daran anschließende Freifläche im Süden sind auch aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit als eigenständige Freifläche außerhalb eines Bebauungszusammenhangs zu beurteilen. Die Freifläche ist mit Büschen und Bäumen bewachsen und umfasst auf FlNr. … auch Wasserflächen.
Der zur Bebauung vorgesehene Bereich ist dieser Freifläche, die durch ihren naturnahen Bewuchs einheitlich zu beurteilen ist, zuzurechnen. Zwar befindet sich der Aufstellungsort der Werbeanlage am Nordende dieses Grünbereichs, gleichwohl ist die Fläche prägnant von der in der weiteren Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung durch die Vertiefung der …-Straße und der Einmündung des …-wegs in die …-Straße abgetrennt. Dies ergibt sich bereits deutlich aus der den Antragsunterlagen beigegebenen Fotomontage (Plan II des Bauantrags). Der Höhenversatz zwischen dem geplanten Vorhabensstandort und der Straße beträgt etwa 3 m. Demgegenüber ist der Bauort auf dem gleichen Niveau wie die übrige durch natürlichen Bewuchs geprägte Freifläche. Der Standort ist somit Bestandteil dieses dem Außenbereich zuzurechnenden Bereichs.
2.3 Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt.
Die Errichtung der Werbeanlage widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten ist das Baugrundstück im Flächennutzungsplan als „Sukzessions- und Pflegefläche“ dargestellt. Der Augenschein hat ergeben, dass die tatsächliche Nutzung des so dargestellten Bereichs dieser Vorgabe entspricht. Die Fläche ist durch einen mehr oder weniger ungehinderten Aufwuchs gekennzeichnet. Auch wenn das Vorhaben am Rand der dergestalt genutzten Fläche verwirklicht werden soll, beeinträchtigt es gleichwohl die Funktion als naturbelassene Freifläche. Es handelt sich bei der Werbeanlage um eine massive bauliche Anlage, die aufgrund der erforderlichen Betonfundamente sowie ihrer Höhenentwicklung die ansonsten von baulichen Anlagen frei gehaltene Grünfläche in ihrem naturbelassenen Zustand verändern würde. Hinzu kommt, dass die Anbringung der Wechselwerbung einen ungehinderten Zugang zu der Anlage erfordert und damit einen in einer Sukzessionsfläche vorgesehenen natürlichen Aufwuchs in dem betroffenen Bereich nicht zulässt.
Die Errichtung der Anlage beeinträchtigt darüber hinaus Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Wie sich aus den Ausführungen der Beklagten ergibt, ist der Bauort Teil der Stadtbiotopkartierung (Biotop Nr. 347-01, vgl. Bl. 21 und Bl. 22 der Behördenakte). Durch die Errichtung der Werbeanlage und insbesondere die Nutzung derselben ist mit einer Beeinträchtigung der natürlichen Nutzung des Bereichs zu rechnen.
Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus noch weitere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich genommen geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern. Eine Beeinträchtigung i. S. dieser Vorschrift ließe sich nicht dadurch kompensieren, dass andere öffentliche Belange für das Vorhaben sprechen (BVerwG, U. v. 8.11.1999 – 4 B 85/89 – juris Rn. 10).
Nachdem die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind, kann auch der Hilfsantrag auf eine erneute Verbescheidung keinen Erfolg haben.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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