Baurecht

Gebührenhöhe für die Baugenehmigung einer Werbeanlage

Aktenzeichen  15 ZB 17.1322

Datum:
17.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136955
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKG Art. 5 Abs. 2 S. 1, Art. 6

 

Leitsatz

Bei der Bemessung der Gebühr für die Genehmigung einer Werbeanlage auf der Grundlage der Größe der Werbefläche kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bei der Gebührenbemessung nicht an, wenn die Gebühr sich im unteren Bereich des durch das Kostenverzeichnis festgelegten Gebührenrahmens bewegt und nicht wegen etwaiger Besonderheiten hinsichtlich des Standorts, der Ausführungsart oder der Auffälligkeit der Werbung erhöht wurde. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 16.1826 2017-05-30 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.303,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten festgesetzten Kosten für die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung einer Werbeanlage (Bescheid vom 24.11.2016 mit festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.303,12 Euro).
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der Kostenfestsetzung im genannten Bescheid des Beklagten vom 24. November 2016 und auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage mit Urteil vom 30. Mai 2017 abgewiesen. Die auf der Grundlage des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses sowie der hierzu ergangenen „Internen Regelungen“ des Landratsamts getroffene Kostenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Gebühren für die Genehmigung der Werbeanlage (646,20 Euro) sowie für die antragsgemäß gewährte Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (ebenfalls 646,20 Euro) seien entgegen der Ansicht der Klägerin nicht überhöht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ferner weiche das Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz nicht beachtet habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet, sondern zu Unrecht lediglich das Äquivalenzprinzip zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe angewandt. Bei der Erteilung der Baugenehmigung handele es sich um ein „tägliches Massengeschäft“ mit relativ geringem Verwaltungsaufwand. Wesentliche Grundlage für die Gebührenbemessung müsse deshalb die wirtschaftliche Bedeutung der Baugenehmigung für die Klägerin sein. Für die Klägerin habe die Baugenehmigung hingegen „keinen großen wirtschaftlichen Wert“. Das Verwaltungsgericht habe dies verkannt und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und die ihr im Zusammenhang mit der Werbeanlage entstehenden Aufwendungen nicht hinreichend ermittelt. Die Gebührenhöhe habe für die Klägerin infolgedessen „erdrosselnden Charakter“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. August 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Höhe der vom Beklagten festgesetzten Kosten für die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung einer Werbeanlage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet, sondern zu Unrecht lediglich das Äquivalenzprinzip zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe angewandt, geht fehl.
a) Die streitgegenständliche Kostenfestsetzung beruht auf dem Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43; BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), und der auf dessen Grundlage erlassener Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2016 (GVBl S. 274). Das Kostenverzeichnis legt die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten fest (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG). Das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis tragen damit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – den für die Gebührenbemessung maßgeblichen Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz Rechnung. Das Verwaltungsgericht geht ferner zu Recht davon aus, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem Nutzen der begehrten Amtshandlung für den Kostenschuldner kein Missverhältnis bestehen darf. Ein derartiges Missverhältnis und damit eine Verletzung des Äquivalenzprinzips hat das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch zu Recht nicht festgestellt.
b) Die angefochtene Kostenfestsetzung setzt sich neben Auslagen (in Höhe von 10,72 Euro) aus zwei einzelnen Gebühren für die Genehmigung der Werbeanlage (646,20 Euro) und die hierfür erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (ebenfalls 646,20 Euro) zusammen. Das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung zutreffend darauf hin, dass nach dem Kostenverzeichnis für die Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen eine Rahmengebühr von zehn Euro bis 3000 Euro (vgl. Lfd. Nr. 2.I.1/Tarifstelle 1.24.3 des Kostenverzeichnisses) und für die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Gebühr in Höhe von 10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 40 Euro, vorgesehen ist. Die Höhe dieser zweiten (gesonderten) Gebühr ist begrenzt auf das Doppelte der für die Genehmigung der Werbeanlage zu erhebenden Gebühr (vgl. Lfd. Nr. 2.I.1/Tarifstelle 1.3.1 des Kostenverzeichnisses).
Auch bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausführlich dargelegt, dass die angefochtene Kostenfestsetzung auch insoweit gerichtlich nicht zu beanstanden ist.
c) Bei der Bemessung der Gebühr für die Genehmigung der Werbeanlage geht der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von der Größe der Werbefläche aus (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 28.9.2007 – 26 B 03.1774 – juris Rn. 15 f.) und setzt pro Quadratmeter Werbefläche eine Gebühr in Höhe von 30 Euro fest. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht weiter davon aus, dass die danach ermittelte Gebührenhöhe (Werbefläche von 21,54 m² x 30 = 646,20 Euro) sich im unteren Bereich des durch das Kostenverzeichnis festgelegten Gebührenrahmens bewegt und vorliegend – zumal die Beklagte von einer Erhöhung der Gebühr (wegen etwaiger Besonderheiten hinsichtlich des Standorts, der Ausführungsart oder der Auffälligkeit der Werbung) abgesehen hat – der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbeanlage für die Klägerin angemessen Rechnung trägt und in keinem Missverhältnis zur Amtshandlung steht, bei der im Übrigen – wie bei Baugenehmigungen üblich – mehrere öffentliche Stellen im Genehmigungsverfahren zu beteiligen waren. Auf die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang bei der Gebührenbemessung nicht an.
d) Das Verwaltungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass auch die weitere Gebühr für die Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (hinsichtlich der Baugrenzen) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die ermittelte Gebührenhöhe orientiert sich an dem Wert des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und die ihr im Zusammenhang mit der Werbeanlage entstehenden Aufwendungen nicht hinreichend ermittelt, so dass die Gebühr „erdrosselnden Charakter“ habe, ist vorliegend unbegründet. Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Klägerin in Aussicht steht, hat das Verwaltungsgericht nachvollzogen und auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin schon im erstinstanzlichen Verfahren betonten Umstands, dass ihr im Zusammenhang mit der Erstellung und Instandhaltung der Werbeanlage erhebliche Aufwendungen entstehen, die ihren aus den Werbeeinnahmen zu erwartenden Gewinn schmälern, nicht beanstandet. Auch der Senat vermag vorliegend ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr (ebenfalls 646,20 Euro) und der Amtshandlung, welche der Klägerin vorliegend einen Standort der Werbeanlage außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ermöglicht, nicht zu erkennen. Ob die Werbeanlage aus Sicht der Klägerin deshalb in den ersten Jahren „unwirtschaftlich“ bleibt, ist für die gerichtliche Entscheidung dabei ebenso unerheblich wie das Vorbringen der Klägerin, für andere Werbeanlagen (an anderen Standorten) sei von einer niedrigeren Gebührenhöhe auszugehen.
2. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten – allerdings nicht näher substantiiert – Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebenso wenig weicht – was die Klägerin auch nicht näher dargelegt hat – das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hatte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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