Baurecht

Geruchsbelastung durch Lackierarbeiten in einer Schreinerei

Aktenzeichen  15 ZB 19.2046

Datum:
20.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9539
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86, § 108 Abs. 1, Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
BayBO Art. 59, Art. 60

 

Leitsatz

1. Zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchsbelastung kann als Orientierungshilfe auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen werden, deren Immissionswerte jedoch keine strikt einzuhaltenden, rechtssatzmäßig anzuwendenden Grenzwerte darstellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten oder eine fachtechnische Stellungnahme aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Erfüllung der gerichtlichen Aufklärungspflicht weder notwendig noch veranlasst. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gem. § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 17.1938 2019-09-03 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines erworbenen ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens gegen die den Beigeladenen auf dem (östlich) benachbarten Baugrundstück erteilte Baugenehmigung für die – ohne Baugenehmigung bereits vor vielen Jahren tatsächlich erfolgte – Umnutzung (mit Umbau) eines vormals landwirtschaftlichen Gebäudes in eine Schreinerei mit integriertem Lackierraum.
Die Beigeladenen hatten ihrem Bauantrag eine Anlage „Beiblatt zum Bauantrag“ (Bl. 33 der Baugenehmigungsakten des Landratsamts) beigefügt. Hiernach betrage der Lösemittelverbrauch beim Lackieren im Jahr ca. 80 Liter und pro Tag ca. 0,3 Liter. Es würden keine Lacke oder Lösemittel mehr eingesetzt, die Toluol oder Benzol enthalten. Es werde erwogen, die Abluftleitung durch die komplette Werkstatt zu führen, deren Austritt mit einer Deflektorhaube 3 m über Firsthöhe an der Ostseite erfolge, sodass ein Abstand von mindestens 50 m zum Wohnhaus des Nachbaranwesens bestehe. Die Regelarbeitszeit der Schreinerei umfassten Montag – Donnerstag 7:00 – 17:00 Uhr sowie Freitag 7:00 – 11:30 Uhr.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 erteilte das Landratsamt Rottal-Inn den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. In dem mit Genehmigungsstempel versehenen „Eingabeplan“ ist unter der „Ansicht von Südosten“, der „Ansicht von Südwesten“ und der „Ansicht von Nordosten“ an der Ostfassade der Nordtraktes auf dem Baugrundstück ein 9,70 m hoher „Kamin für Lackierraum“ dargestellt. Der Genehmigungsbescheid enthält u.a. folgende
„Auflagen des Technischen Umweltschutzes:
1. Der Lackierraum ist nach außen hin geschlossen auszuführen. Fenster dürfen nicht öffenbar sein.
Die Außentüre ist, außer kurzzeitig unmittelbar zum Durchgang, geschlossen zu halten.
2. Die Abluft aus dem Lackierraum ist beim Lackieren und beim Trocknen lösemittelhaltiger Lacke abzusaugen und über einen dem Stand der Technik entsprechenden Staubfilter bzw. Tröpfchenabscheider zu führen.
Die Abluftableitung ist unverzüglich plangemäß auszuführen, wobei die Mindesthöhe des Abluftkamins 10 m über Erdboden erreichen muss (um mindestens 0,3 m höher als im Eingabeplan).
Die Abluft muss ungestört senkrecht nach oben austreten. Eine Regenabdeckung ist deshalb nicht zulässig. Zum Schutz vor Regeneinfall kann eine Deflektorhaube aufgesetzt werden.
Die Abluftgeschwindigkeit muss mindestens 7 m/s betragen.
(…)
5. (…) Eine nächtliche Nutzung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ist antragsgemäß nicht zulässig.“
Der Kläger erhob am 10. November 2017 gegen die Baugenehmigung Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Unter dem 16. August 2019 erließ das Landratsamt (während des laufenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens) einen „Änderungs- und Ergänzungsbescheid“, wonach das o.g. „Beiblatt zum Bauantrag“ zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt wurde. Der Ergänzungsbescheid erfolge zur Klarstellung, insbesondere im Hinblick auf die maximal zulässige Menge der Lösungsmittel.
Mit Urteil vom 3. September 2019 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, den Baugenehmigungsbescheid vom 5. Oktober 2017 in der Gestalt des Änderungs- und Ergänzungsbescheids vom 16. August 2019 aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der mangels Einschlägigkeit eines Sonderbautatbestands im Verfahren gem. Art. 59 BayBO ergangene und inhaltlich hinreichend bestimmte Baugenehmigungsbescheid verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Insbesondere verstoße die Baugenehmigung für das Außenbereichsvorhaben (§ 35 BauGB) nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es könne dahinstehen, ob das Vorhaben gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB teilprivilegiert sei. Der Kläger werde durch das geplante Vorhaben nicht unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen ausgesetzt.
Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
1. Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht mit Blick auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme vor, ernstlich zweifelhaft. Der Kläger erörtert in der Antragsbegründung die (Un-) Richtigkeit der Verneinung einer nachbarschutzrelevanten Verletzung des Rücksichtnahmegebots (hierzu vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 15 m.w.N.) ausschließlich hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Geruchsbelastung, sodass der Senat auf die erstinstanzlich noch thematisierte Lärmbelastung wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht mehr einzugehen hat.
a) Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsbelastung als Orientierungshilfe auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen, was in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt ist (zum Ganzen BVerwG, B.v. 4.12.2018 – 4 B 3.18 – BRS 86 Nr. 158 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die GIRL, deren Immissionswerte keine strikt einzuhaltenden, rechtssatzmäßig anzuwendenden Grenzwerte darstellen, sieht bei grundsätzlich konservativer Ausrichtung zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung – differenziert nach Nutzungsgebieten – unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) für die höchstzulässige Geruchsimmission vor. Das Verwaltungsgericht legt zu Grunde, dass selbst für den Fall, dass bei der vorliegenden Nutzung im Außenbereich nicht von dem für Dorfgebiete vorgesehenen Immissionswert von 0,15 (0 15%), sondern entsprechend der Annahme des Beklagten von einem Immissionswert von lediglich 10% der Jahresstunden als Zumutbarkeitsgrenze für die Belastung des Klägers ausgegangen werde, auch Letzterer vorliegend deutlich unterschritten werde.
b) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidungsfindung fachkundige, sachverständige Äußerungen das Sachgebiets „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts … gem. § 86 Abs. 1 VwGO verwertet:
aa) Bereits im Baugenehmigungsverfahren hatte das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts unter dem 13. April 2017 eine fachliche Stellungnahme abgegeben, die Basis für Genehmigungsauflagen aus Gründen des Immissionsschutzes war. In dieser wird ausgeführt, dass die Abluft beim Spritzlackieren in der nordwestlichen Gebäudeecke abgesaugt und über eine Filtereinrichtung geführt werde, die als Tröpfchenabscheider fungiere. Nach dem Antragsplan sei eine Abgasleitung durch das Werkstattgebäude hindurch an den südöstlichen Giebel mit einem Kamin, der 3 m über den Dachfirst rage, vorgesehen, um den Abstand zum benachbarten Wohnhaus auf über 50 m zu vergrößern. Bei Lackieranlagen in der im Antrag genehmigten Größenordnung mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von ca. 80 Liter sei eine Lösemittelabscheidung aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands nicht Stand der Technik. Erforderlich sei ein filternder Tröpfchenabscheider, der in der Absaugung auch vorhanden sei. Da nach der VDI-Richtlinie 2280 innerhalb eines Abstandsbereiches von 50 m um ein benachbartes Wohnhaus die Höhe des Abluftkamines den First des benachbarten Wohnhauses um mindestens 5 m überragen müsse, werde in der Planung die Abluft aus dem Lackierraum an den südöstlichen Giebel des Werkstatt-Hauptgebäudes verlegt. Damit werde ein Abstand von 70 m erreicht. Außerhalb des Abstandsbereiches von 50 m werde nach VDI 2280 eine Kaminhöhe von 3 m über First und mindestens 10 m über Erdboden sowie eine Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s vorgeschrieben. In der vorgelegten Planung werde die Höhe von 10 m über Erdboden um 0,3 m nicht ganz erreicht, weshalb als Auflage eine entsprechend erhöhte Ausführung vorgegeben werde.
bb) Der Beklagte hatte zudem mit seinem Klageabweisungsschriftsatz vom 12. Dezember 2017 dem Verwaltungsgericht eine weitere sachverständige „Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes zum Schreiben des Herrn … vom 06.11.2017“ vorgelegt. Laut dieser sei angesichts wechselnder Windrichtungen bei nur gelegentlicher Nutzung einer Lackieranlage die Häufigkeit von mehr als 10% an Geruchsstunden zumeist offensichtlich auszuschließen. Im Fällen wie dem vorliegendem werde deshalb in Abstimmung mit dem Betreiber in erster Linie nach einer Lösung für eine geeignete Anordnung des Abluftkamins gesucht. Für einen Einsatz von Lösemitteln mit einem Lösungsmittelverbrauch – wie hier – von 80 Liter pro Jahr werde in der Regel die VDI-Richtlinie 2280 angewandt, um die Abgase möglichst gut in den freien Windstrom abzuleiten. In der vorliegend geplanten Situation befinde sich der Kamin deutlich außerhalb des Abstandsbereichs von 50 m. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG seien bei dem relativ geringen Lösungsmitteleinsatz der Beigeladenen nicht zu befürchten, da die VDI-Richtlinie 2280 auch für viel größere Lösemittelmengen gelte, zumal es hinsichtlich der allgemeinen Luftverunreinigung durch Lösungsmittelemissionen keine spezifischen Regelungen für Lackieranlagen mit einem Lösemittelverbrauch von weniger als 5 Tonnen pro Jahr gebe. Bei Lackierungsanlagen in der hier vorliegenden Größenordnung sei eine Lösemittelabscheidung aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands nicht Stand der Technik. Erforderlich sei ein filternder Tröpfchenabscheider, der in der Absauganlage auch vorhanden sei.
cc) In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. September 2019 führte der vom Beklagten beigezogene Technische Oberinspektor H… vom Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts ergänzend aus, dass mangels rechtlicher Vorgaben eine Orientierung an der VDI-Richtlinie 2280 erfolgt sei. Emissionsseitige Maßnahmen seien erst ab einer Lösemittelmenge von 5 Tonnen veranlasst. Aufgrund der niedrigen Verbrauchsmenge von nur 80 Liter pro Jahr seien derartige Maßnahmen unverhältnismäßig. Durch die Ansaugung der Abluft werde diese stark verdünnt. Im Landkreis gebe es viele Dorfschreinereien, die sich in unmittelbar bebauter Umgebung befänden. Man habe sich vorliegend auch die Winddaten angesehen, die hier stark westlastig seien. Die nicht landwirtschaftliche Geruchsbelastung von zulässigen 10% der Jahresstunden nach der GIRL werde hier deutlich unterschritten. Durch den geplanten Kamin sei davon auszugehen, dass sich die Abluft in höheren Luftschichten weiterhin verdünne. Der Vertreter des Fachsachgebiets des Landratsamts übergab in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht zudem einen Ausdruck aus einem Geoinformationssystem, auf dem das Klägergrundstück und das Baugrundstück sowie Windrosen im betroffenen Bereich abgebildet sind (Bl. 138a der VG-Akten), und gab hierzu ergänzend an, dass aus südöstlicher Richtung mit geringen Windhäufigkeiten zu rechnen sei.
c) Das Erstgericht ist auf der Grundlage der fachlichen Bewertungen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz sowie der vorgelegten Windrosen im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gekommen, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine für den Kläger unzumutbare Geruchsbelastung ausgeht. Das Klägeranwesen sei – so die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils – mit einer Geruchsbelastung von weniger als 10% der Jahresstunden betroffen. Dies ergebe sich bereits aus dem zeitlich und hinsichtlich des Materialverbrauchs eingeschränkten Betrieb der Schreinerei. Durch die Einbeziehung des „Beiblatts zum Bauantrag“ durch den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 16. August 2019 sei die Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag 7:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 7:00 bis 11:30 Uhr vorgesehen. Bei 250 Arbeitstagen im Jahr fielen auf dieser Basis insgesamt hiernach maximal 2.225 Arbeitsstunden an. Bei einer Gesamtstundenanzahl von 8.760 pro Jahr könnten mithin für den für den Kläger unter der Annahme des für ihn schlechtesten Falls, dass während der gesamten Regelarbeitszeit der Schreinerei Lackierarbeiten durchgeführt würden, lediglich an ca. 25% der Jahresstunden Lackierarbeiten durchgeführt werden. Bei Annahme einer gleichmäßigen Windverteilung in alle Himmelsrichtungen könnte grundsätzlich ein Viertel der Abluftströme das Grundstück des Klägers erreichen. Es ergäbe sich dann für ihn eine – zumutbare – Geruchsstundenhäufigkeit von etwa 6% der Jahresstunden (= ca. ¼ der o.g. 25% der Jahresstunden). Dieser Betrag reduziere sich im Hinblick auf die Situierung des geplanten Abluftkamins an der Ostfassade des Gebäudes auf dem Baugrundstück nochmals erheblich, weil nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Windrosen deutlich westlastige Windverhältnisse am betroffenen Standort vorherrschten. Bei dieser Betrachtung sei noch nicht berücksichtigt, dass die Abluft an der Ostfassade des nördlichen Hauptgebäudes der Schreinerei über einen 10 m hohen Kamin abgeführt werde. Hierdurch ergebe sich eine Entfernung zum Wohngebäude auf dem Klägeranwesen von 70 m. Der Mitarbeiter des Technischen Umweltschutzes des Landratsamts habe nachvollziehbar dargelegt, dass bereits durch die Ansaugung großer Mengen Luft im Lackierraum eine starke Verdünnung der Emissionen stattfinden werde, die bei einer Abgabe in einer Höhe von 10 m in den dortigen Luftschichten sowie entsprechenden Luftverwirbelungen erneut erheblich verdünnt würden. Darüber hinaus sei die Installation eines dem Stand der Technik entsprechenden Tröpfchenabscheiders im Genehmigungsbescheid beauflagt worden; nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärten „Beiblatt zum Bauantrag“ würden keine Lacke und Lösungsmittel mit Toluol und Benzol eingesetzt. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, der Lackierraum sei wegen Löchern in der Wand undicht, werde eine erhebliche Mehrbelastung durch die Absaugung der Luft verhindert. Unabhängig von diesen Erwägungen sei eine nicht zumutbare Geruchsstundenhäufigkeit von über 10% bzw. 15% der Jahresstunden zudem bereits aufgrund des niedrigen, zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Verbrauchs von lediglich 80 Liter Lösungsmittel pro Jahr auszuschließen.
d) Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen in der Antragsbegründung kann der Kläger die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darlegen bzw. begründen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BayVGH, B.v. 27.8.2019 – 15 ZB 19.428 – juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt.
aa) Der Kläger zieht die Richtigkeit der Rechtsanwendung des Erstgerichts mit der Argumentation in Zweifel, dass eine unzumutbare Belastung seines Anwesens mit 18% der Jahresstunden gegeben wäre, wenn tatsächlich ¾ der Luftströme aus Ost und Süd-Ost kämen. Das Verwaltungsgericht habe diese Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, weil klägerseits vorgetragen worden sei, dass an mindestens fünf Tagen in der Woche ganztägig Ostwind herrsche.
Mit diesen – nicht auf fachlich-empirischen Sachverstand gestützten – pauschalen Behauptungen vermag die Zulassungsbegründung die fachlich-gutachterlichen Aussagen, auf die sich die erstinstanzliche Entscheidung gestützt hat, nicht zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 15 ZB 18.1907 – juris Rn. 6). Der Kläger hat mit seiner Antragsbegründung nicht substantiiert dargelegt, dass und ggf. warum die fachlichen Aussagen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz sowie die von diesem vorgelegten Windrosen für den Vorhabenstandort unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend seien, weil diese auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhten, weil Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestünden oder weil ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfüge (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 – 7 B 4.10 – NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 15 ZB 12.163 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.; B.v. 2.3.2015 – 9 ZB 12.1377 – juris Rn. 27). Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten oder – wie hier – eine fachtechnische Stellungnahme jedoch aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist auch die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Erfüllung der Aufklärungspflicht weder notwendig noch veranlasst (BayVGH, B.v. 2.3.2015 a.a.O. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund musste das Verwaltungsgericht aufgrund des Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass am Standort ¾ der Luftströme aus Ost und Süd-Ost kommen und deshalb eine Belastung am klägerischen Anwesen mit 18% der Jahresstunden vorliegen könnte.
bb) Soweit der Kläger im Nachhinein im Rahmen der Antragsbegründung vorbringt, dass aufgrund der Eigenart seines Viereckhofs Windwirbel entstünden, sodass er deswegen selbst bei Westwind von den Emissionen der Lackiererei betroffen sei, ist schon nicht substantiiert dargetan, wie sich die behaupteten Windwirbel auf eine Emissionsquelle, die sich über einen Abluftkamin am entfernten östlichen Gebäudeende auf dem Baugrundstück und zudem in 10 m Höhe befindet, auswirken könnten. Es ist auch nicht plausibel, wie Geruchsfahnen 70 m [hierzu unten dd) ] gegen den vorherrschenden Westwind seinen Wohntrakt erreichen können. Auch insofern bleibt der Vortrag pauschal und unsubstantiiert. Zudem betrifft der Vortrag diesbezüglich in der Sache ausschließlich die richterliche Sachverhaltswürdigung bzw. Beweiswürdigung. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Solche Umstände führt die Zulassungsbegründung aber gerade nicht substantiiert auf. Allein die theoretische Möglichkeit einer anderen Sachverhaltsbewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht (BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 15 ZB 17.318 – juris Rn. 7 m.w.N.).
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang einen Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat.
In der mündlichen Verhandlung am 3. September 2019 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass auf den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen an mindestens fünf Tagen die Woche ganztägig Ostwind herrscht“, stellen. Das Verwaltungsgericht lehnte laut Verhandlungsprotokoll den Beweisantrag mit der Begründung ab, dass das Beweisthema durch die vorliegenden Windrosen hinreichend geklärt sei.
Die so begründete Ablehnung des Beweisantrages ist nicht zu beanstanden. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat. Im vorliegenden Fall findet die Ablehnung des Beweisantrags seine Stütze im Prozessrecht, § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2020 – 1 B 65.19 – juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 64). Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO vor (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2019 – 15 ZB 19.33171 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Es dürfte bereits Vieles dafür sprechen, dass angesichts der vom Vertreter des Sachgebiets Technischer Umweltschutz in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, auf sachverständiger Ausarbeitung beruhenden Windrose, deren Aussagekraft nicht substantiiert infrage gestellt bzw. erschüttert wurde (s.o.), die Behauptung des Klägers, am Standort könnten ¾ der Luftströme aus Ost und Süd-Ost kommen (sodass eine Belastung an seinem Anwesen mit 18% der Jahresstunden denkbar sei), als „ins Blaue“ aufgestellt anzusehen ist. Bei dem gestellten Antrag dürfte es sich daher in der Sache um einen als unzulässig ablehnbaren Ausforschungsbeweis in Bezug auf Tatsachenbehauptungen handeln, für deren Wahrheitsgehalt mangels objektiver Anhaltspunkte nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2017 – 9 B 4.17 – juris Rn. 6 f.; B.v. 21.1.2020 – 1 B 65.19 – juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 18.2.2020 – 19 A 2494/19.A – juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
Der Senat lässt dies offen. Selbst wenn von einem formell ordnungsgemäßen Beweisantrag ausgegangen wird, findet dessen Ablehnung mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung im Prozessrecht seine Stütze. Es ist zwar grundsätzlich unzulässig, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt (Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 71 m.w.N.). Liegen zu einer erheblichen Tatsache aber bereits gutachtliche Stellungnahmen oder fachliche amtliche Auskünfte vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer sachverständiger Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V. mit § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet. Einer erneuten Begutachtung bedarf es allerdings dann nicht, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Anders als bei anderen Beweismitteln kann eine Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens folglich mit der Begründung erfolgen, das Gericht sei durch das frühere Gutachten bzw. eine bereits vorliegende sachverständige Äußerung vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt. Ohne Bedeutung ist, ob das frühere Gutachten bzw. die frühere sachverständige Äußerung im gleichen Prozess eingeholt wurde oder ob es aus einem anderen (Verwaltungs-) Verfahren stammt und vom Gericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet bzw. nach den Regeln des Sachverständigenbeweises in das Verfahren eingeführt wird. Drängt sich dagegen eine weitere Beweisaufnahme auf, weil das Gutachten grobe Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsaufklärung und richterlichen Überzeugungsbildung ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen, ist ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B.v. 3.4.2019 – 11 LA 12/18 – juris Rn. 22 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 79; vgl. auch BVerwG, B.v. 3.3.2008 – 4 BN 3.08 – BauR 2008, 1289 = juris Rn. 9).
Das Verwaltungsgericht hat die fachliche Stellungnahme des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts im Rahmen seiner Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) in der Sache als (amtliche) sachverständige Äußerung gewertet (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2014 – 2 ZB 11.2196 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 7.10.2015 – 15 ZB 14.2115 – juris Rn. 25 m.w.N.). Da im hier vorliegenden Fall weder vom Kläger substantiiert gerügt wurde noch nach Aktenlage ersichtlich ist, dass die sachverständigen Äußerungen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts einschließlich der ebenfalls auf sachverständiger Vorarbeit basierenden Windrosen für den Vorhabenstandort an Mängeln der vorgenannten Art leiden könnten [s.o. aa) ], konnte das Verwaltungsgericht den auf Feststellung der vorherrschenden Windrichtungen gerichteten Beweisantrag mit der Begründung abweisen, dass das Beweisthema nach der Überzeugung des Gerichts durch die vorgelegten Windrosen hinreichend geklärt ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2014 a.a.O. juris Rn. 14; B.v. 7.4.2014 – 2 ZB 13.527 – juris Rn. 15).
dd) Mit der weiteren Behauptung des Klägers, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Entfernung von 70 m zwischen seinem Wohngebäude, das sich erst westlich an einen näher an der Grenze zum Baugrundstück stehenden Schuppentrakt anschließt, und dem 10 m hohen Abluftkamin unterstellt, wird weder die fachliche Expertise des Sachgebiets Technischer Umweltschutz (die von diesem Abstand ausgeht, vgl. die Stellungnahmen vom 13. April 2017 – Bl. 25 der Bauakte des Landratsamts und vom 12. Dezember 2017 – Bl. 29 der VG-Akte) erschüttert noch die Richtigkeit der (jedenfalls auch) hierauf aufbauenden Bewertungen des Verwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Geruchsbelastung infrage gestellt. Soweit die Antragsbegründung auf die Angaben des Klägers verweist, wonach die Lackiererei nur 20 m von seinem Innenhof und 26 m von seinem Schlafzimmerfenster im Nordtrakt seines Anwesens entfernt sei, wird nicht berücksichtigt, dass gerade aufgrund der Ableitung der Emissionen über den an der östlichen Außenwand des Beigeladenenanwesens vorgesehenen Abluftkamin die Emissionsquelle deutlich weiter von dem klägerischen Wohntrakt abgerückt wird. Im Übrigen genügt ein lediglich pauschales Infragestellen der Richtigkeit des angenommenen Abstands von 70 m nicht den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO [hierzu im Einzelnen auch unten e) ]. Die Einwendung des Klägers bleibt auch insofern unsubstantiiert, weil es dieser unterlässt, den Abstand konkret zu benennen, was ihm z.B. anhand einer dargestellten Messung des Abstands zwischen seiner Wohnung und dem Abluftkamin auf einem maßstabsgerechten Luftbild oder Lageplan ohne weiteres möglich wäre. Im Gegensatz dazu hat der Beklagte über das dem Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 10. Januar 2020 als Anlage beigefügte Luftbild unter Verwendung einer GISunterstützten Entfernungsbemaßung einen konkreten Abstand von 69,1 m aufgezeigt; hierzu hat sich die Klägerseite nicht mehr geäußert.
Angesichts der ohne Weiteres über die genehmigten Bauvorlagen und amtlichen Lagepläne ablesbaren Abstände ist auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mittels Inaugenscheinnahme oder mittels Lageplans die genauen Abstände des vorliegenden Einzelfalls feststellen und im Anschluss weitere Ermittlungen dahingehend anstellen müssen, ob bei einer Kaminhöhe von 10 m bei den vorliegenden Abständen gemäß den physikalischen Bedingungen der VDI 2280 überhaupt eine weitere Entfernung im Sinne der Mindestanforderungen an die Emissionen erreicht werden könne, für eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zielführend. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2019 – 15 ZB 18.2509 – juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 57 m.w.N.). Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ließ ausweislich des in den Akten vorhandenen Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich keinen Beweisantrag auf Durchführung einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme stellen. Er legt im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der voranstehenden Erwägungen auch nicht substantiiert dar, warum sich eine Beweiserhebung aufgedrängt haben soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (s.o.).
e) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe klären müssen, ob es sich vorliegend um eine privilegierte oder nicht privilegierte Nutzung im Außenbereich handele, weil dies für die Beurteilung der (Un-) Zumutbarkeit der Geruchsbelastung und damit für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots entscheidungserheblich sei, wird der Kläger den Darlegungsobliegenheiten des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht gerecht. Die hiernach geforderte Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und / oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 14 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es wird weder näher dargelegt, inwiefern die Einordnung als gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes oder nichtprivilegiertes Vorhaben (= sonstiges Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB) bzw. die Einordnung als gem. § 35 Abs. 4 BauGB teilprivilegiertes oder nicht teilprivilegiertes Vorhaben Relevanz für die Beurteilung der Erheblichkeit bzw. Zumutbarkeit der Geruchsbelastung haben soll, noch nimmt der Kläger eine konkrete rechtliche Subsumtion hinsichtlich der Einschlägigkeit bzw. Nichteinschlägigkeit der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den fallbezogenen Nachbarschutz vor.
2. Auch mit der Einwendung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Einschlägigkeit des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. Art. 59 BayBO ausgegangen, vermag der Kläger eine Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Ob es sich bei einer Schreinerei mit einem Lackierraum wegen der gelagerten Stoffe um einen Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 BayBO handelt oder nicht, bedarf keiner Erörterung, weil aus der Wahl einer falschen Verfahrensart (hier: Art. 59 oder Art. 60 BayBO?) keine Verletzung von Rechten Drittbetroffener folgt (BayVGH, B.v. 5.10.2011 – 15 CS 11.1858 – juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1445 – juris Rn. 16 m.w.N.; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Art. 59 Rn. 115). Der Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen, dass er als Drittbetroffener infolge der Wahl des aus seiner Sicht falschen Verfahrens – etwa weil das Vorhaben gegen (wegen Annahme des falschen Verfahrens) nicht geprüfte nachbarschützende Vorschriften verstoße – in einer eigenen materiellen Rechtsposition betroffen bzw. verletzt sei (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 a.a.O.).
3. Da das Verwaltungsgericht nach Maßgabe des Vortrags in der Antragsbegründung weder am Maßstab von § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO noch am Maßstab des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten war, die tatsächlichen Entfernungen vor Ort und (in der Folge) die physikalischen Auswirkungen aufgrund der konkreten Entfernungen und eines 10 m hohen Kamins (von Amts wegen) zu ermitteln sowie dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der tatsächlichen Windverhältnisse vor Ort stattzugeben [vgl. im Einzelnen oben unter 1. d) aa) – dd) ], ist die Berufung auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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