Baurecht

Grundsicherung für Areitscuhende: Antrag auf Bewilligung von Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung einer Wohnung im Zusammenhang mit einem Umzug

Aktenzeichen  L 11 AS 802/19

Datum:
26.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2772
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB I § 16
SGB II § 24 Abs 3 S. 1 Nr. 1, § 36, § 37 Abs. 1 S. 2
SGB X § 105, § 107
SGG § 100

 

Leitsatz

1. Wird ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung einer Wohnung im Zusammenhang mit einem Umzug zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bereich des Trägers am Wegzugsort hatte, ist der bisherige Träger für die Leistungserbringung zuständig. (Rn. 21 – 23)
2. Im Fall der Antragstellung vor dem Umzug erfolgt nach dem Umzug kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. (Rn. 23)
3. Eine generelle Zuständigkeit des Trägers am Zuzugsort für die Gewährung von Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung einer Wohnung bei einem Umzug besteht nicht. (Rn. 23)
1. Zuständig für die Gewährung der Leistungen für die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Die einheitliche Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Die örtliche Zuständigkeit folgt dabei aus § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II der kommunale Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Leistungen für eine Erstausstattung sind nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gesondert  beim zuständigen Leistungsträger zu benatragen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Leistungsberechtigten steht es zu,  eine mit notwendigen und angemessenen Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten ausgestattete Wohnung beziehen zu können. Dazu kann es erforderlich sein, bereits vor dem Umzugstag die Gegenstände anzuschaffen, damit sie nach dem Umzug auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann nicht verlangt werden, dass der Leistungsberechtigte zunächst in eine leere Wohnung zieht, um dann erst die notwendigen Dinge zu beschaffen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 10 AS 524/18 2019-11-22 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2019 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2018 verurteilt, dem Kläger Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung i.H.v. 2.084,00 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, dem Beigeladenen Leistungen i.H.v. 229,00 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen.
IV. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten seiner Klage in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens der Widerklage in beiden Rechtszügen hat der Beigeladene zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und im tenorierten Umfang auch bergründet. Zu Unrecht hat das SG den Beigeladenen verurteilt, die dem Kläger darlehensweise gewährte Erstausstattung in einen Zuschuss umzuwandeln. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 12.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung der Wohnungserstausstattung gegen den Beklagten entsprechend der Höhe des vom Beigeladenen gewährten Darlehens i.H.v. 2.084,00 € zu. Ein weiterer Anspruch auf Leistungen für einen Ofen i.H.v. 229,00 € gilt mit der Leistung einer entsprechenden Beihilfe durch den Beigeladenen als erfüllt. Der Betrag ist dem Beigeladenen auf seine Widerklage durch den Beklagten zu erstatten.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 12.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2018, mit dem er die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der vom Kläger zum 16.08.2018 bezogenen, im Bereich des Beigeladenen liegenden Wohnung abgelehnt hat. Es handelt sich dabei um gesondert zu erbringende Leistungen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II), die einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand darstellen, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 53/10 R – m.w.N. – juris). Der Kläger hat eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) erhoben, denn ein Auswahlermessen in Bezug auf die Form der Leistungsgewährung (Sach- oder Geldleistung), das dem Beklagten nach § 24 Abs. 3 Satz 5 eingeräumt ist, kann nach der bereits erfolgten Ausstattung der Wohnung nicht mehr ausgeübt werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 10/09 R – juris).
Weiterer Streitgegenstand ist – nach Auslegung des Antrages (§ 123 SGG) – die vom Beigeladenen gegen den Beklagten erhobene Widerklage (§ 100 SGG), mit der er eine Zahlung des Beklagten i.H.v. 2.313,00 € im Wege eines Erstattungsanspruchs für die bereits an den Kläger erbrachten Leistungen für die Wohnungserstausstattung an sich geltend macht. Die insoweit erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist zulässig. Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt (§ 100 SGG). Als vom SG notwendig Beigeladener konnte dieser nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGG innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen sowie alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen und nach § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG abweichende Sachanträge stellen, mithin auch eine Widerklage gegen den Beklagten erheben (vgl. Haupt/Wehrhahn in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 100 Rn. 9; zur Zulässigkeit im Falle einer Widerklage eines Beklagten gegen einen notwendig Beigeladenen: B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 75 Rn. 17g). Der Erstattungsanspruch steht mit dem vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch in Zusammenhang, denn soweit ein solcher besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Der Beigeladene hat beim SG bereits beantragt, den Beklagten zur Leistung und zur Zahlung von 2.313,00 € an ihn zur Tilgung des an den Kläger bewilligten Darlehens zu verpflichten, womit er letztlich einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemacht hat. Auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens hat der Beigeladene mit Schreiben an den Beklagten vom 19.08.2019 einen Erstattungsanspruch angezeigt. Trotz der Berufungsbeschränkung für Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden bei einer fehlenden Überschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 10.000,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) ist die Berufung des Beigeladenen auch hinsichtlich der Widerklage zulässig, denn dessen Rechtsmittel betrifft zugleich seine Verurteilung zur Umwandlung des dem Kläger gewährten Darlehens für die Wohnungserstausstattung in einen Zuschuss, die der Berufungsbeschränkung des § 144 SGG nicht unterliegt. Die Frage des Anspruchs des Klägers auf Leistungen für eine Wohnungserstausstattung ist insoweit aber vorgreiflich für das Bestehen eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Beigeladenen gegen den Beklagten, so dass auch der abhängige Anspruch auf Erstattung ohne Rücksicht auf dessen Beschwerdewert berufungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1998 – B 9 VG 6/96 R – Rn. 17 – juris; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 144 Rn. 11).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung der von ihm nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gesondert beantragten Leistungen für eine Wohnungserstausstattung gegen den Beklagten zu.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) Alg II. Der Kläger hat die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach unzweifelhaft erfüllt. Sowohl der Beklagte (bis 15.08.2018) als auch der Beigeladene (ab 16.08.2018) haben dem Kläger entsprechend Leistungen, u.a. für den Regelbedarf gewährt.
Nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Entsprechende Leistungen für diese Bedarfe werden gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht.
Zuständig für die Gewährung der Leistungen für die Erstausstattung ist vorliegend der Beklagte. Träger u.a. der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Die einheitliche Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Die örtliche Zuständigkeit folgt dabei aus § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II der kommunale Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Kläger hat vorliegend mit Schreiben vom 13.08.2018, eingegangen beim Beigeladenen am 14.08.2018 die Gewährung einer Erstausstattung für die neue Wohnung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt – die neue Wohnung wurde erst zum 16.08.2018 angemietet; Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bezogen hat, sind nicht ersichtlich – hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt (noch) im Bereich des Beklagten, wo er eine Gemeinschaftsunterkunft bewohnt hat. Dass der vom Beigeladenen weitergeleitete Antrag beim Beklagten erst am 17.08.2018 eingegangen ist, ist unerheblich. Die Leistungen für eine Erstausstattung sind nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gesondert zu beantragen, und zwar nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger. Jedoch sind Anträge – wie der vorliegende -, die (u.a.) bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten, und im Falle einer antragsabhängigen Sozialleistung gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer in § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I genannten Stellen eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB I). Danach muss der Beklagte den Antrag vom 14.08.2018 gegen sich gelten lassen. Der Antrag gilt auch ihm gegenüber als an diesem Tag gestellt, denn die Gewährung einer Wohnungserstausstattung erfordert nach § 37 SGB II die Stellung eines Leistungsantrages. Soweit der Kläger am 07.09.2018 erneut direkt beim Beklagten einen Antrag auf entsprechende Leistungen gestellt hat – auf diesen hat sich der Beklagte in seinem Bescheid vom 12.09.2018 auch bezogen – kommt dem keine weitergehende Bedeutung zu, denn maßgeblich ist, dass der ursprüngliche Antrag des Klägers an den Beklagten weitergeleitet worden ist, mithin ein Antrag zu dem Zeitpunkt als gestellt galt, zu dem der Kläger noch im Bereich des Beklagten seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte, und über diesen vom Beklagten noch nicht entschieden worden war. Der Beigeladene hatte zuvor in den Bescheiden vom 29.08.2018 und 05.09.2018 auch lediglich auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit verwiesen. Der inhaltlich unveränderte Antrag vom 07.09.2018 ist daher eine bloße Wiederholung des Antrages vom 14.08.2018.
Eine gesonderte Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers aufgrund gesetzlicher Zuweisung besteht nicht. Eine entsprechende Regelung ist in § 24 Abs. 3 SGB II nicht enthalten. Die Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II – Zuständigkeit des bisherigen örtlich zuständigen kommunalen Trägers für Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bzw. Zuständigkeit des kommunalen Trägers am Zuzugsort für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen – gilt nicht für die Leistungen einer Wohnungserstausstattung. Weder aus § 24 Abs. 3 SGB II noch aus § 36 SGB II folgt zudem, dass es auf die Lage der auszustattenden Wohnung ankäme (so bereits zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F.: BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 156/11 R – juris).
Die mit dem Antrag vom 14.08.2018 begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten bleibt damit bestehen, denn § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II als weitere bedarfsbezogene Leistung für die Unterkunft knüpft hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit entsprechend dem Grundgedanken des § 36 SGB II allein an den Aufenthalt der leistungsberechtigten Person bei Antragstellung an (so ausdrücklich BSG, a.a.O.). Soweit das SG darauf abstellt, es sei für jeden Leistungstag zu prüfen, wo die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt habe, so dass eine Änderung des gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalts auch einen Zuständigkeitswechsel zur Folge habe, ist dies hinsichtlich der laufenden Leistungsgewährung zutreffend. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht der Anspruch auf Alg II für jeden Kalendertag. Insoweit bewilligte der Beigeladene auch ab 16.08.2018, dem ersten Tag der Wohnsitznahme des Klägers in dessen Zuständigkeitsbereich, Alg II in Form der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In diesem Fall ist der Bedarf erst mit dem Umzugstag begründet. Im Rahmen der Wohnungserstausstattung ist aber der Zeitpunkt der Bedarfsentstehung nicht eindeutig erst dem Zeitraum nach erfolgtem Umzug zuzuordnen (so aber SG Berlin, Beschluss vom 01.12.2005 – S 96 AS 10358/05 ER; SG Stade, Beschluss vom 23.08.2010 – S 17 AS 613/10 ER – alle zitiert nach juris; ohne Begründung für die Zuständigkeit des Trägers am Zuzugsort: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 11/2020, § 36 Rn. 214 und Breitkreuz in BeckOK-SGB II, Stand 12/2020, § 24 Rn. 19; differenzierender: von Boetticher in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage, § 24 Rn. 50; der Senat hat in seinem Beschluss vom 11.12.2006 – L 11 B 544/06 AS ER – juris – diese Frage im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beantwortet, sondern darauf hingewiesen, dass der Bedarf an Möbeln nicht bereits bei Antragstellung entstehen müsse, vielmehr auch erst im Zeitpunkt des Mietbeginns der neuen Wohnung entstehen könne, und für die Hauptsache darauf verwiesen, dass eine Auseinandersetzung mit der Regelung des § 36 SGB II und § 23 Abs. 6 SGB II a.F. notwendig sei). Dem Leistungsberechtigten steht es zu, dass er eine mit notwendigen und angemessenen Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten ausgestattete Wohnung beziehen kann. Dazu kann es erforderlich sein, bereits vor dem Umzugstag die Gegenstände anzuschaffen, damit sie nach dem Umzug auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann nicht verlangt werden, dass der Leistungsberechtigte zunächst in eine leere Wohnung zieht, um dann erst die notwendigen Dinge zu beschaffen. Es besteht daher keine Fälligkeit des Bedarfs erst ab dem Umzug mit der Folge, dass für die Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung stets der örtliche Träger am Zuzugsort zuständig wäre (so auch Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 20.07.2017 – I 3/6074.04 – 1/315 – unter Ziffer 5.2). Dass es im vorliegenden Fall offenbar anders war, und der Kläger zunächst in „unzumutbaren“ Verhältnissen leben musste – so der Beklagte selbst im Schreiben an den Beigeladenen vom 04.09.2018 -, ist daher nicht entscheidend. Ein einmal begründeter Bedarf erledigt sich nicht mit dem Umzug. Andernfalls müsste der Träger am Zuzugsort stets alle aus der Vergangenheit noch offenen Ansprüche begleichen, was aber gerade die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit in § 36 SGB II regeln will. Alleine daraus, dass sich die Prüfung eines Anspruchs auf Erstausstattung einer Wohnung auf den Ausstattungsbedarf für eine bestimmte Wohnung bezieht, folgt daher keine abweichende Regelung für die örtliche Zuständigkeit (so auch BSG a.a.O.). Zwar ist es für den bisherigen örtlichen Träger ggf. schwieriger, am Zuzugsort zu prüfen, welcher Bedarf in der neuen Wohnung besteht, allerdings wäre es auch umgekehrt so, dass der neue örtliche Träger Schwierigkeiten hätte, die bisher bereits vorhandenen Möbel in Augenschein zu nehmen, damit der Bedarf diesbezüglich festgestellt werden kann. Hieraus lässt sich daher kein Argument für eine generelle Zuständigkeit des örtlichen Trägers am Zuzugsort gewinnen. Auch eine abweichende örtliche Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nicht gegeben, da der Kläger erkennbar nicht verpflichtet war, seinen Wohnsitz außerhalb des Bereichs des Beklagten zu nehmen.
Die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen umfasst solche, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, und bezieht sich auf den jeweiligen Bedarf des Leistungsberechtigten. Über die Befriedigung der Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen durch eine Wohnung, soll auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich sowie die Führung eines Haushalts ermöglichen werden, wobei allerdings nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt werden kann, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 53/10 R – m.w.N. – juris). Zur Wohnungserstausstattung zählen insbesondere auch Öfen und eine Waschmaschine (von Boetticher in LPK-SGB II, 7. Auflage, § 24 Rn. 28 und 30).
Der Kläger hat bis zum Umzug in den Bereich des Beigeladenen in einer Gemeinschaftsunterkunft in H-Stadt gelebt. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger dort bereits über entsprechende Möbel verfügt hat, mit denen er die neu angemietete Wohnung hätte ausstatten können. Sofern der Beklagte einwendet, aufgrund des bereits erfolgten Umzuges sei gar nicht klar, ob die Anschaffungen notwendig gewesen seien, greift dies nicht durch. Vielmehr hat der Beklagte im Schreiben vom 04.09.2018 an den Beigeladenen selbst ausgeführt, dass die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung des Beigeladenen dazu führe, dass der Kläger voraussichtlich seit Mitte August 2018 unter unzumutbaren Bedingungen in seiner Wohnung leben müsse, da er nicht die Möglichkeit habe, sich Einrichtungsgegenstände anzuschaffen. Deshalb werde darum gebeten, nach dem Gesetz zu handeln und die Wohnungserstausstattung zu bewilligen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte dem Kläger Leistungen für eine Wohnungserstausstattung für die früher bewohnte Gemeinschaftsunterkunft erbracht hätte. Auch die vom Kläger beim M. O-Stadt im Wert von 1.862,00 € angeschafften Gegenstände (gebrauchte Küche zzgl. Aufbau, Boiler mit Niederdruckarmatur, Arbeitsplatte, Kleinteile, gebrauchtes Einzelbett mit Lattenrost und neue Matratze, gebrauchter Kleiderschrank, gebrauchter Esstisch mit zwei gebrauchten Stühlen, gebrauchter Wohnzimmerschrank, gebrauchte Couchgarnitur, gebrauchter Sessel, gebrauchter Couchtisch, gebrauchte Deckenlampen und Waschmaschine) einschließlich Lieferung und Anschluss des Elektroherdes unter Rechnungstellung von 62,00 € sowie 160,00 € für Haushaltswaren und Bettzeug erscheinen demzufolge notwendig und angemessen, zumal es sich nahezu ausschließlich um gebrauchte, preiswerte Gegenstände handelte. Auch die Anschaffung eines Ölofens zu einem Preis von 229,00 € stellt keine unangemessene Ausgabe dar. Der Beklagte hat keine konkreten Einwände gegen einzelne Positionen geltend gemacht, die Anlass für eine weitergehende Prüfung der Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit eines einzelnen Gegenstandes durch den Senat geben würden. Nachdem das SG darüber hinaus dem Kläger keine Leistungen für weitere Gegenstände wie Teppiche, Staubsauger, Gardinen, Duschvorhang, etc. sowie weitere Öfen zugesprochen hat, war die Notwendigkeit ihrer Anschaffung im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, da der Kläger selbst keine Berufung gegen das Urteil des SG bzw. eine Anschlussberufung eingelegt hat.
Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen, die Leistungen als Sach- oder Geldleistung zu erbringen, ist auf Null geschrumpft. Der Kläger hat die Gegenstände bereits angeschafft, so dass es alleine noch um einen auf Geldleistung gerichteten Zahlungsanspruch geht. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 36/09 R – m.w.N. – juris). Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs liegen auch vor, denn die Anschaffung der Erstausstattungsgegenstände erfolgte erst nach der rechtswidrigen Ablehnung der Leistungsgewährung durch den Beklagten mit Bescheid vom 12.09.2018. So erhielt der Kläger den Berechtigungsschein für das Sozialkaufhaus erst am 20.09.2018 (siehe dazu auch BSG a.a.O.). Im Übrigen hat der Beklagte selbst im Schreiben an den Beigeladenen vom 04.09.2018 auf die besondere Dringlichkeit einer unverzüglichen Anschaffung der Wohnungserstausstattung hingewiesen.
Soweit der Beigeladene eine Leistung i.H.v. 229,00 € für einen Ölofen bereits als Beihilfe nach § 24 Abs. 3 SGB II erbracht hat (Bescheid vom 08.10.2018), ist eine Erfüllungsfiktion eingetreten. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Im Hinblick auf die Leistung für den Ofen i.H.v. 229,00 € steht dem Beigeladenen ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Hinsichtlich der übrigen vom Beigeladenen als Darlehen erbrachten Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II (Bescheid vom 20.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2019) besteht dagegen keine Erfüllungswirkung.
Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat ein unzuständiger Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen oder zuständig gewesenen Leistungsträger, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach den obigen Ausführungen war der Beklagte vorliegend der für die Erbringung der Leistungen für den Ölofen zuständige Leistungsträger, der Beigeladene folglich unzuständig. Da dem Bescheid vom 08.10.2018 nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine vorläufige Leistungserbringung i.S.v. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I gehandelt haben soll, erfolgte die diesbezügliche Bewilligung abschließend und endgültig. Somit waren die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X nicht gegeben, da der dortige Erstattungsanspruch die Erbringung einer vorläufigen Leistung voraussetzt. Der Beklagte selbst hat auch keine Leistung an den Kläger für eine Wohnungserstausstattung erbracht. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X ist damit gegeben und die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X insoweit eingetreten.
Im Hinblick auf die übrigen vom Beigeladenen erbrachten Leistungen an den Kläger besteht kein Erstattungsanspruch, so dass insoweit keine Erfüllungswirkung eingetreten ist. Ausweislich des Bescheides vom 20.09.2018 erfolgte die Gewährung der Leistungen nicht als Beihilfe, sondern als Darlehen. Damit fehlt es an der von § 105 SGB X vorausgesetzten Gleichartigkeit der erbachten Sozialleistungen, denn eine nur darlehensweise Bewilligung der Leistung stellt ein aliud gegenüber der Gewährung einer Leistung als Zuschuss dar (vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 – L 7 AS 34/08 – m.w.N. – juris). Die Gewährung eines Darlehens ist aber in § 24 Abs. 3 SGB II nicht vorgesehen. Im Übrigen wurden die Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II erbracht, der sich gerade nicht auf die Wohnungserstausstattung bezieht. Auch ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X besteht nicht, denn dem Bescheid kann nicht entnommen werden, dass es sich um eine vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I handelt. Zwar wird in dem Bescheid ausgeführt, dass der Beklagte eine einmalige Beihilfe abgelehnt habe, und für den Fall, dass der Beklagte zuständigkeitshalber die Wohnungserstausstattung als einmalige Beihilfe bewilligen würde, bei diesem eine Erstattung der gezahlten Leistungen geltend gemacht werde. Damit kommt aber nicht hinreichend zum Ausdruck, dass es sich lediglich um eine vorläufige Leistungsgewährung handeln soll. Vielmehr drohte dem Kläger auch die Vornahme einer Aufrechnung des Darlehens im Umfang von 10% des Regelbedarfs (§ 42a Abs. 2 SGB II), die der Beigeladene nach der Begründung des Bescheides nur deshalb nicht vorgenommen hat, weil noch eine anderweitige Aufrechnung vorrangig erfolgte.
Der Kläger kann demnach vom Beklagten noch die Zahlung weiterer 2.084,00 € verlangen, die ihm dann ggfs. zur Rückführung des Darlehens beim Beigeladenen zur Verfügung stehen. Eine Rechtsgrundlage für eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung direkt an den Beigeladenen besteht nicht. Auch hat der Kläger eine solche im Klage- bzw. Berufungsverfahren nicht beantragt.
Im Hinblick auf die Kosten für den Ölofen i.H.v. 229,00 € hat der Beigeladene einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor, denn der Beklagte, nicht der Beigeladene, der die Leistung erbracht hat, ist zuständig. Die Voraussetzungen des § 102 SGB X liegen nicht vor. Hinsichtlich des Umfangs der Erstattung, der sich gemäß § 105 Abs. 2 SGB X nach den für den zuständigen Leistungsträger, also den Beklagten, geltenden Rechtsvorschriften richtet, bestehen keine Bedenken bezüglich der Notwendigkeit und der Angemessenheit des angeschafften Ölofens. Für beide Leistungsträger ist § 24 Abs. 3 SGB II die maßgebliche Rechtsgrundlage für die vorliegende Leistungsgewährung. Der Anspruch ist auch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen, da der Beigeladene den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 19.08.2019 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X gegenüber dem Beklagten angezeigt hat. Die Jahresfrist begann insofern nicht vor dem 20.09.2018, da die Einrichtungsgegenstände vom Kläger erst nach der Ausgabe des Berechtigungsscheins angeschafft worden sind, folglich der Tag für den die Leistungen erbracht wurden frühestens der 20.09.2018 gewesen sein konnte. Wie oben ausgeführt, bestand dagegen kein Erstattungsanspruch des Beigeladenen für die darlehensweise an den Kläger gewährten Leistungen.
Damit war der Beklagte zur Gewährung von Leistungen für die Wohnungserstausstattung i.H.v. 2.084,00 € an den Kläger und zur Erstattung von Leistungen i.H.v. 229,00 € an den Beigeladenen zu verurteilen. Im Übrigen war die Klage des Klägers abzuweisen und die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt für die Klage des Klägers aus § 193 SGG. Hinsichtlich der Widerklage des Beigeladenen gilt für die Entscheidung über die Kosten § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn insoweit fehlt es an einer Privilegierung der diesbezüglich Beteiligten i.S.v. § 183 SGG (zur Erforderlichkeit einer vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abweichenden getrennten Kostenentscheidung: B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 183 Rn. 2a).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf die Entscheidung des BSG im Urteil vom 23.05.2012 (B 14 AS 156/11 R) sieht der Senat die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Wohnungserstausstattung bereits für geklärt an.


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