Baurecht

Kein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage – keine Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 17.264

Datum:
26.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2020, 609
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 8 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Werbeanlagen verunstalten ihren Anbringungsort, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 16.421 2016-11-22 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage mit den Maßen von 3,8 m mal 2,6 m auf zwei Standbeinen mit einer Höhe von 1,2 m auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung A* …
Den Bauantrag der Klägerin vom 12. Februar 2015 lehnte das Landratsamt A* … mit Bescheid vom 7. März 2016 ab. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung – wie auch schon das Landratsamt – davon ausgegangen, dass sich die geplante Werbeanlage, die vor der nordöstlichen Giebelwand eines auf dem Baugrundstück bestehenden Nebengebäudes errichtet werden soll, im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht.
Eine Verunstaltung im Sinne von Art. 8 Satz 2 BayBO ist dann gegeben, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 – 9 ZB 15.1911 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieses Maßstabs herausgearbeitet, dass die geplante Werbeanlage die Giebelwand des Nebengebäudes, vor der sie errichtet werden soll, nahezu vollständig verdecken und optisch verdrängen würde. Auch die Dachform und die Außenkonturen würden überdeckt, sodass die zwar schlichte, aber dennoch vorhandene architektonische Gliederung des Nebengebäudes vollständig verloren ginge. Hierdurch würde die geplante Werbeanlage in ihrer Umgebung übermäßig dominant und nicht mehr maßstäblich wirken, womit eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO verbunden sei. Diese Sachverhaltswürdigung überzeugt deshalb, weil die geplante Werbeanlage in Anbetracht ihrer Höhe und Größe sowie ihrer zum Nebengebäude hin versetzten und an die Straße heranrückenden Anbringung, welche keine Rücksicht auf die dahinter liegende Bebauung nimmt, besonders aufdringlich bzw. maßlos wirkt. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, sondern stellt lediglich die architektonische Wertigkeit des Nebengebäudes bzw. seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das Straßen- und Ortsbild, auf die das Verwaltungsgericht nicht abgestellt hat, in Frage. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt dieses Vorbringen nicht. Der bisherigen Rechtsprechung kann auch nicht entnommen werden, dass eine Verunstaltung des Anbringungsorts nur dann eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO nach sich ziehen kann, wenn es sich beim Anbringungsort um ein architektonisch hervorgehobenes und seine Umgebung deshalb prägendes Gebäude handelt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 – 2 ZB 15.2503 – juris Rn. 5 und dort „insbesondere“).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Mit der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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