Baurecht

Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage wegen Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs

Aktenzeichen  RO 2 K 18.472

Datum:
17.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32300
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 14 Abs. 2, Art. 55 Abs. 1, § 68 S. 1

 

Leitsatz

Die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 BayBO erfordert eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs, für die jedoch nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, dass durch die bauliche Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, die vielmehr bereits dann vorliegt, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (hier bejaht für Design-Werbetafel im unmittelbaren Kreuzungsbereich). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf der FlNr. 393 in N …, weder in beleuchteter noch in unbeleuchteter Ausführung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Die ursprünglich als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Ablehnungsbescheides in Form der Versagungsgegenklage weitergeführte Klage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerischer Bauordnung (BayBO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist und dem Bauvorhaben keine Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Die Baugenehmigungsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Vorliegend verstößt das geplante Vorhaben gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO, auf den sich die Baugenehmigungsbehörde auch gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO berufen hat. Dies gilt sowohl für die im Hauptantrag begehrte Baugenehmigung mit Beleuchtung, als auch für die im Hilfsantrag begehrte Baugenehmigung für die Werbeanlage ohne Beleuchtung.
Die geplante Anlage ist baugenehmigungspflichtig. Es handelt sich bei der beantragten Design-Werbeanlage auf Monofuß um eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung und damit gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO um eine bauliche Anlage. Die beantragte Werbeanlage unterliegt der Baugenehmigungspflicht gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO, da weder ein Fall der Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO vorliegt, noch gem. Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO eine vorrangige Genehmigungspflicht nach Straßenverkehrsrecht besteht.
Das streitgegenständliche Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante Werbeanlage soll im unbeplanten Innenbereich der Stadt … errichtet werden. Nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Mischgebiet i.S.d. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt. Dementsprechend ist die geplante Anlage als Anlage für gewerbliche Zwecke, die planungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird, gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO der Art der baulichen Nutzung nach zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2005 – 26 B 04.1484 – juris). Auch fügt sich die geplante Werbeanlage hinsichtlich des Maßes gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein.
Ebenso bestehen für einen Verstoß gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot durch die Werbeanlage in ihrer beleuchteten Form aufgrund der Entfernung der nächsten Wohnbebauung zur geplanten Anlage von über 20 m und der gewerblichen Prägung der näheren Umgebung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Beigeladene auf Probleme mit Bürgern im Zusammenhang mit einem Blinklicht an einem Fußgängerüberweg an der N … Straße und ein Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 9.12.2008 in diesem Zusammenhang verweist, ist anzumerken, dass der Fußgängerüberweg zum einen ca. 170 m vom geplanten Standort entfernt ist und die Wirkung eines Blinklichtes wesentlich störender ist, als eine Dauerlichtquelle. Im Übrigen ließ die Regierung in ihrem Schreiben die Frage der Störung der Nachbarschaft ohnehin offen und stützte ihre Bedenken auf verkehrsrechtliche Gründe.
Dem Vorhaben steht jedoch Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf.
Die Vorschrift ist zwar nicht Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO durfte der Beklagte den Bauantrag jedoch auch wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ablehnen, die nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 BayBO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs.
Für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist jedoch nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr liegt eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409 -juris). Geht es – wie hier – um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 – AN 3 K 16.00277 – juris).
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht der Auffassung, dass bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin tatsächlich mit einer solchen hinreichenden bloßen Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines durch die Werbeanlage bedingten Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung durch diese in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist. Dies gilt sowohl für die im Hauptantrag beantragte Werbeanlage mit Beleuchtung als auch für die hilfsweise beantragte unbeleuchtete Variante der Werbeanlage.
Zwar handelt es sich bei der beantragten Werbeanlage um eine Werbeanlage ohne Bildwechsel, an die – insbesondere in der unbeleuchteten Form – in einem innerörtlichen, auch gewerblich geprägtem Bereich, Autofahrer grundsätzlich gewöhnt sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 2.6.2017 – AN 9 K 16.00469 – juris).
Allerdings befinden sich Werbeanlagen im innerstädtischen Bereich meist entlang der Straßen zwischen Kreuzungen und Einmündungen, oft auch parallel zur Straße, oder im Vorfeld von Kreuzungen oder deutlich zurückgesetzt vom Kreuzungsbereich. Insoweit ist der Klägerseite zuzugeben, dass Verkehrsteilnehmer im gewerblich geprägten Innenbereich an den Anblick von Werbeanlagen gewöhnt sind und deren Ablenkungswirkung i.d.R. nicht signifikant ist. Ein genereller Schluss, dass jedenfalls statische Werbeanlagen im gewerblich geprägten Innenbereich auf Grund der Gewöhnung der Verkehrsteilnehmer nicht geeignet seien, eine verkehrsgefährdende Ablenkungswirkung bei einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zu bewirken, lässt sich hieraus aber nicht ziehen. Entscheidend ist der jeweilige Einzelfall.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der geplante Aufstellungsort der Werbeanlage im unmittelbaren Kreuzungsbereich auf Höhe der Haltelinie der N … Straße im rechten Winkel zur N … Straße ist. Aufgrund ihrer Größe, insbesondere der Höhe von 5,30 m und ihres Standortes neben der Haltelinie einer belebten Kreuzung ist die gegenständliche Werbeanlage auch im innerstädtischen Bereich kein gewohnter und üblicher Anblick, weder beleuchtet, noch unbeleuchtet. Die Anlage ist durch ihren Standort unmittelbar an der Grundstücksgrenze der FlNr. 393, direkt neben einem belebten einseitig verlaufenden Radweg und der Haltelinie des Fahrverkehrs, ihrer Aufstellung im rechten Winkel zur Straße und dem erhöhten Anbringungsort der Werbung vielmehr durchaus in der Lage, bei einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer eine im unmittelbaren Kreuzungsbereich einer belebten Kreuzung nicht hinnehmbare Ablenkung zu bewirken und damit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Verkehrsunfall oder einer Verkehrsbehinderung zu führen. Insbesondere die große Höhe der Werbefläche führt dazu, dass bei einem Betrachten der Werbung der Blick von der Straße genommen werden muss. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit bereits deshalb ausscheide, da bereits Werbeanlagen in der Umgebung der Kreuzung vorhanden seien. Es ist zwar zutreffend, dass sich auf der FlNr. 661, an den Wänden eines ehemaligen Supermarktes zur B … Straße und zur A … Straße hin, Plakatanschlagtafeln befinden. Diesen fehlt es zum einen aufgrund ihrer Anbringung an einer Gebäudewand an einer mit der streitgegenständlichen Anlage vergleichbaren Dominanz. Zum anderen befindet sich das Gebäude, an denen die Plakatanschlagtafeln angebracht sind, über 20 m von der B …straße zurückversetzt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der streitgegenständlichen Werbeanlage als freistehende Werbeanlage im unmittelbaren Kreuzungsbereich keine zusätzliche Wirkung auf die Verkehrsteilnehmer zukommt.
Für eine beleuchtete Werbeanlage am geplanten Standort ergibt sich die konkrete Verkehrsgefährdung bereits aus der unmittelbaren Nähe zur Lichtzeichenanlage. Eine weitere Lichtquelle in unmittelbarer Nähe der Ampelanlage ist jedenfalls geeignet die Aufmerksamkeit vom Ampelgeschehen abzulenken und damit zu einem Verkehrsunfall zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 – 9 ZB 16.1259 – juris; VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 – AN 3 K 16.00277 – juris). Gleiches gilt für die Zeiten, in denen die Ampelanlage nicht in Betrieb ist, da die Werbeanlage dann die einzige auffällige Lichtquelle in der Nähe der Verkehrszeichen ist. Hinzukommt, dass gerade einer beleuchteten Werbeanlage eine vermehrte Ablenkungswirkung, im Vergleich zu einer unbeleuchteten Werbeanlage, zukommt.
Aber auch eine unbeleuchtete Werbeanlage am konkreten Standort will gerade die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich auf sich lenken und vermag dies hier auch. Das Gericht geht entgegen des Vortrags der Klägerin nicht davon aus, dass die Werbeanlage ihre Ablenkungswirkung nur bei Verkehrsteilnehmern entfaltet, die hinter dem an der Haltelinie, unmittelbar in der Einmündung stehenden Fahrzeug warten. Eine so selektive Wirkung der geplanten Anlage ist lebensfremd. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Werbeanlage die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich allgemein auf sich ziehen soll und hierfür bereits aufgrund ihrer Größe und ihres Standortes unabhängig von einer Beleuchtung auch geeignet ist. Die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers im unmittelbaren Kreuzungsbereich sollte jedoch umfänglich dem Verkehr gewidmet sein, da in diesem Bereich selbst kleinste Aufmerksamkeitsdefizite zu einem Unfall führen können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite, dass es sich bei der Kreuzung um eine gut einsehbare Kreuzung mit einer klaren Verkehrsführung handele, die als allenfalls durchschnittliche Kreuzung an den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer keine besonderen Anforderungen stelle. Zum einen ist anzumerken, dass selbst bei einer durchschnittlichen Kreuzung die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer dem Verkehr gewidmet sein sollte und Defizite hierbei mit bloßer Wahrscheinlichkeit zu Unfällen führen. Zum anderen führt die gute Einsehbarkeit der Kreuzung auch dazu, dass die streitgegenständliche Werbeanlage schon von weitem in das Blickfeld insbesondere des Kraftfahrzeugverkehrs von der B … Straße her gerät. Gerade beim Linksabbiegen in die A … Straße hat der Verkehrsteilnehmer, wenn er auf die Ampelanlage und die Verkehrsschilder, den Gegenverkehr und auf Verkehrsteilnehmer, die die A … Straße auf dem Rad- oder Fußgängerüberweg queren wollen, zu achten hat, auch die Werbeanlage in unmittelbarer Nähe der Lichtzeichenanlage im Blickfeld. Gleiches gilt für den von der N … Straße kommenden Verkehr beim Rechtsabbiegevorgang. Eine Verdeckung der Werbeanlage durch den Baum auf der FlNr. 939 kommt für einen Linksabbieger nicht in Betracht und erscheint auch beim Rechtsabbieger jedenfalls im Nahbereich der Kreuzung nicht gegeben.
Hinzukommt, dass es sich bei der Kreuzung um eine Kreuzung mit erheblichem Verkehr sowohl von Kraftfahrzeugen als auch von Fußgängern und Radfahrern handelt. Die Polizeiinspektion … spricht in ihrer Stellungnahme vom 26.3.2018 von einer der meistbe-fahrenen Straßen in …, die D … e.V. in ihrer Stellungnahme vom 8.1.2018 von einer stark befahrenen Kreuzung. Auch die Zahlen aus dem Teilverkehrskonzept aus dem Jahre 2012 bestätigen eine stark frequentierte Kreuzung. Ebenso scheint der Vortrag der Beigeladenen, dass der Verkehr mit Eröffnung des Fachmarktzentrums noch zugenommen habe, nachvollziehbar. Des Weiteren verläuft unmittelbar neben dem geplanten Standort der Werbeanlage ein stark frequentierter Radweg. Gerade im Hinblick auf den Radweg ist überdies anzumerken, dass sich in der Nähe der Kreuzung mehrere Schulen befinden (Staatliche Realschule …, Mittelschule … und das Gymnasium … ). Zu den Zeiten, an denen die Schule beginnt oder endet, ist daher mit einer hohen Verkehrsdichte an der Kreuzung durch den schulbezogenen Bring- und Abholverkehr und Radfahrer und Fußgänger zu rechnen. Hinzu kommt, dass bei lebensnaher Betrachtung gerade bei Kindern und jugendlichen Verkehrsteilnehmern mit Fehlverhalten im Straßenverkehr zu rechnen ist. Vorliegend ist insbesondere die verkehrswidrige Nutzung des nur einseitig verlaufenden Radwegs auch in Gegenrichtung naheliegend und wurde von der Beigeladenen auch bestätigt. Für eine konkrete Gefahr i.S.d. Art. 14 Abs. 2 BayBO sprechen auch die Stellungnahmen der Polizeiinspektion … vom 26.3.2018 und die Stellungnahme der V … e.V. vom 8.1.2018. Zwar haben solchen Stellungnahmen weder für eine Behörde, noch für das Gericht Bindungswirkung. Allerdings kommt gerade einer Stellungnahme der örtlich zuständigen Polizeidienststelle aufgrund ihrer Sach- und Problemnähe eine nicht unerhebliche Aussagekraft zu (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 – Au 4 K 17.1683 – juris). Auch wenn vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die genannten Stellungnahmen zum Bauantrag einer beleuchteten Werbeanlage ergingen, kann ihnen doch der Grundgedanke entnommen werden, dass die Aufmerksamkeit an dieser Kreuzung dem Straßenverkehr dienen muss und daher eine Ablenkung für nicht verträglich gesehen wird. Eine gewisse Ablenkungswirkung kommt jedoch jeder Werbeanlage zu, da sie gerade darauf ausgerichtet ist, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Erst recht gilt dies für eine freistehende Werbeanlage der vorliegenden Größe an einem dominanten Standort, auch wenn sie unbeleuchtet ist. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass durch den Standort der Werbeanlage im unmittelbaren Bereich einer belebten Kreuzung, neben einem einseitig verlaufenden Radweg und ihrer Größe vorliegend die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Werbeanlage zu einer Ablenkung von Verkehrsteilnehmern führt und diese infolgedessen, insbesondere beim Abbiegevorgang, andere Verkehrsteilnehmer übersehen oder zu spät auf anderweitige kritische Verkehrssituationen im Kreuzungsbereich reagieren und es daher zu Unfällen kommt. Hierfür kann bereits die Ablenkung in einem kurzen Augenblick genügen.
Der Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung steht nicht entgegen, dass es sich bei der Kreuzung nicht um einen Unfallschwerpunkt handelt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Frage aus, dass sich eine Art Probephase, ob sich bei einer Genehmigung einer solchen Werbeanlage Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen können, angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit, auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, verbiete (BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409- juris).
Nach alledem war die Klage sowohl im Hauptantrag, gerichtet auf die Baugenehmigung einer beleuchteten Werbeanlage, als auch im Hilfsantrag, gerichtet auf eine Baugenehmigung für eine unbeleuchtete Werbeanlage, abzulehnen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit auch kein Prozesskostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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