Baurecht

Kein Nachbarschutz aus Genehmigungsvorbehalt in Erhaltungssatzung

Aktenzeichen  AN 3 K 16.02026

Datum:
30.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 135921
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, § 171 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Einer Erhaltungssatzung kommt generell keine nachbarschützende Wirkung zu, weil eine auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungssatzung allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient. Ein Genehmigungsvorbehalt in einer Erhaltungssatzung ist auch nicht vergleichbar mit den Verpflichtungen des Eigentümers eines denkmalgeschützten Gebäudes, aus welchen bei erheblicher Beeinträchtigung des Denkmals Abwehrrechte gegen Bauvorhaben des Nachbarn entstehen können. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Kläger können das durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 14. Oktober 2016 genehmigte Bauvorhaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht abwehren.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).
Ein Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht aus Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … Auch aus der Erhaltungssatzung lassen sich keine Abwehrrechte herleiten. Das Vorhaben erweist sich gegenüber der Klägerin auch nicht als rücksichtslos.
1. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. November 2016 (AN 3 S. 16.02025) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2017 (9 CS 16.2522) verwiesen.
2. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Abwehrrechts zuletzt maßgeblich darauf gestützt, dass die Erhaltungssatzung … drittschützenden Charakter habe und sie durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in hierdurch vermittelten drittschützenden Nachbarrechten verletzt sei. Dies ist jedoch nicht der Fall.
a. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sogenannten Schutznormtheorie ermittelt (st. Rspr. d. BVerwG; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – BVerwGE 92,313; BayVGH, B.v. 18.6.2009 – 14 ZB 09.656 – juris m.w.N.). Die betreffende Norm muss ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können.
Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der entsprechenden Norm zu ermitteln.
Eine solche die Klägerin schützende Norm ist nicht erkennbar, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungssatzung … über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben gewährt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 – 2 Bs 99/15 – juris Rn. 31; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 172 Rn. 214, so auch BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 9 CS 16.2522 – Rn. 14).
Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 172, der aus dem 1976 in das BBauG aufgenommenen § 39 h hervorging, ergibt sich nichts anderes. Im Gesetzgebungsverfahren waren hinsichtlich des heutigen § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausschließlich städtebauliche Belange ausschlaggebend (vgl. hierzu Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 172 Rn. 3-6 m.w.N.).
b. Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der aufgrund § 172 BauGB erlassenen Rechtsnormen lassen sich auch nicht im Hinblick auf einzelne Bestimmungen der Satzung erkennen.
aa. Soweit der Klägervertreter geltend macht, der Genehmigungsvorbehalt in § 3 Abs. 1 der Erhaltungssatzung sei vergleichbar mit den Verpflichtungen des Eigentümers eines denkmalgeschützten Gebäudes, aus welchen bei erheblicher Beeinträchtigung des Denkmals Abwehrrechte gegen Bauvorhaben des Nachbarn entstehen können, folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des OVG Hamburg in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2015, a.a.O., wonach ein dem Denkmalschutz vergleichbarer Schutz des Grundstückseigentümers im Bereich einer Erhaltungssatzung nicht gegeben ist.
Hierzu führt das OVG Hamburg aus:
„Das VG hat mit Recht angenommen, dass der Erhaltungsverordnung generell keine nachbarschützende Wirkung zukommt, weil eine auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient. […]. Hiervon ist auch nicht mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG und den Drittschutz bei einer denkmalrechtlichen Genehmigung eine Ausnahme zu machen. Die von der ASt. insoweit gezogene Parallele zu der Argumentation des BVerwG in seinem oben genannten Urteil vom 21.4.2009 [BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – juris] ist nicht tragfähig. Denn das BVerwG hat dort maßgeblich darauf abgestellt, dass sich die eigentumsgestaltende Wirkung der Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals für dessen Eigentümer nicht in den Beschränkungen der Verfügungsbefugnis erschöpfe, sondern auch die Verpflichtung des Eigentümers umfasse, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Diese Beschränkungen des Eigentums wären unverhältnismäßig, wenn der Eigentümer einerseits gezwungen wäre, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, aber andererseits Beeinträchtigungen seines Denkmals von außen ohne Abwehrrechte hinzunehmen hätte. Eine solche Unverhältnismäßigkeit kann bei dem Eigentümer einer Anlage, die im Geltungsbereich einer auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützten Erhaltungsverordnung liegt, nicht angenommen werden, weil für ihn nicht die Verpflichtung besteht, die Anlage zu erhalten und zu pflegen. Diese Pflichtenstellung ist vielmehr eine Besonderheit des Denkmalschutzrechts. Der Eigentümer einer nicht denkmalgeschützten baulichen Anlage ist hierzu, solange von der Anlage keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nicht verpflichtet. Die Rechtswirkungen einer Erhaltungsverordnung erschöpfen sich für den Grundeigentümer zunächst lediglich in der Konstituierung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB. Erst die Versagung der Genehmigung hat dann die Wirkung eines Bauverbots. Diese Gestaltung der Eigentumsposition der Grundeigentümer und der damit verfolgte Zwecke einer Erhaltungsverordnung – bauliche Anlagen zu erhalten, die insbesondere das Ortsbild prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind – stehen zueinander in einem angemessenen Verhältnis […]“.
bb. Auch aus § 4 des Satzungstextes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber Dritten Abwehrrechte gegen Bauvorhaben im Geltungsbereich der Satzung einräumen wollte.
Der Klägervertreter hat sich zur Begründung maßgeblich darauf berufen, diese Norm vermittle wegen der Formulierung „Prägend für die Stadtgestalt sind bauliche Anlagen oder Teile solcher Anlagen, die alleine oder im Zusammenhang den Typus eines Villenviertels des ausgehenden 19. und des 1. Drittels des 20. Jahrhunderts verkörpern“ einen dem Denkmalschutz vergleichbaren Umgebungsschutz im Rahmen eines bestehenden Ensembles.
Jedoch enthält diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich die Anwendung des durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 vorgegebenen Begriffs „Prägung der Stadtgestalt“ auf die örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Erhaltungssatzung der Stadt … („Typus eines Villenviertels des ausgehenden 19. und des 1. Drittels des 20. Jahrhunderts“), vgl. § 2 Nr. 1 des Satzungstextes. Es ist nicht ersichtlich, dass Grundstückseigentümern eine wehrfähige Position vermittelt werden sollte.
c. Unabhängig von der Frage, ob die streitgegenständliche Erhaltungssatzung drittschützende Rechte vermittelt, wäre vorliegend wohl jedenfalls ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet.
Nach der Einschätzung der Beklagten hielt der Normgeber selbst das Gebäude auf dem Baugrundstück nicht für im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 4 und 6 der Satzung erhaltungswürdig. Dieser Einschätzung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, außerdem befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den streitgegenständlichen Grundstücken Reihenhausbebauung und auch östlich des klägerischen Grundstücks wird ein neues Bauvorhaben realisiert.
Ein Anspruch auf Einstufung eines dem Bauvorhaben benachbarten Gebäudes als erhaltungswürdig lässt sich der Satzung, die den Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt, nicht entnehmen. Die subjektive Einschätzung der Klägerin, die nach ihrem persönlichen Empfinden die Gebäude im Zusammenhang für erhaltenswert hält, ist für die fachliche Einschätzung ohne Belang. Dies unterstreicht noch einmal, dass sich der Regelungsgehalt der Satzung – wie oben dargelegt – auf städtebauliche Gründe und damit auf Belange der Öffentlichkeit beschränkt.
d. Darüber hinaus kann die Klägerin – selbst für den Fall der Eröffnung des Anwendungsbereiches der Satzung – nicht mit Erfolg eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks geltend machen. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann im Rahmen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes vorliegen, wenn das Denkmal in seiner Eigenschaft durch Bauvorhaben in der Umgebung entwertet wird. Für eine derartige Beeinträchtigung wird von Klägerseite nichts vorgetragen. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin, etwa an der Bewahrung der Denkmaleigenschaft anderer Baudenkmäler besteht nicht, denn die Klägerin ist nicht Sachwalterin des öffentlichen Interesses (BayVGH, B.v. 19.4.2017 – 9 CS 17.195 – juris, Rn. 20; BVerwG, B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – juris).
3. Sonstige Anhaltspunkte, wonach schutzwürdige Interessen der Klägerin durch den Abriss der Villa bzw. die Errichtung der Reihenhäuser in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt würden, ergeben sich weder aus ihrem Vorbringen noch sind sie sonst ersichtlich.
Ob die Beklagte zu Recht vom Vorliegen eines „Befreiungstatbestandes“ i.S. des § 3 der Erhaltungssatzung (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. Oktober 2016) ausging, kann die Klägerin im Rahmen der Drittanfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung ebenso wenig überprüfen lassen wie die Frage, ob diese Entscheidung ermessensfehlerfrei erging, da ihr drittschützende Abwehrrechte – wie oben dargelegt – nicht zustehen.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Hierbei entsprach es der Billigkeit, der unterliegenden Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich um eine notwendige Beiladung i.S. § 65 Abs. 2 VwGO handelt und sich die Beigeladenen durch die Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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