Baurecht

Keine Befreiung von den Regelungen des Bebauungsplans zur Einfriedungshöhe für 3 m hohe Lärmschutzwand

Aktenzeichen  M 9 K 16.165

Datum:
21.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 68 Abs. 1
BauGB BauGB § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine Umplanung erforderlich macht (hier: Befreiung von den Regelungen im Bebauungsplan zur Einfriedungshöhe abgelehnt für eine ca. 3 m hohe Lärmschutzmauer)  (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung von die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung von Bedeutung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist nach der Beschränkung des Antrags durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2016 nur mehr die Anfechtung der Teilablehnung in Nr. 2.2 des Bescheids vom … Dezember 2015 sowie der Teilbeseitigungsanordnung hinsichtlich des Mauerteils „B“ in Nr. 4 des Bescheids.
Die Klage kann zulässigerweise als isolierte Anfechtung der Teilablehnung sowie der Teilbeseitigungsanordnung erhoben werden, da das Rechtschutzziel durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Regelungen des Bescheids vom … Dezember 2016 in Nr. 2.2 und Nr. 4. zu erreichen ist. Durch die Aufhebung der Teilablehnung hinsichtlich des Mauerschenkels (Mauerteil „B“) und der diesbezüglichen Beseitigungsanordnung würde sich die Baugenehmigung in Nr. 1. des Bescheids vom … Dezember 2015 auf die vom Kläger begehrte Ausführung der Mauer ohne diese Einschränkungen beziehen. Angesichts der Teilbarkeit der Baugenehmigung und der hier möglichen isolierten Betrachtung des Mauerteils „B“ ist daher allein schon durch die Aufhebung der genannten Regelungen das Rechtsschutzinteresse des Klägers gewahrt. Einer Verpflichtung des Beklagten zur uneingeschränkten Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag des Klägers bedarf es darüber hinaus nicht.
Die so verstandene Klage sieht das Gericht als zulässig an (1.). Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Versagung der Baugenehmigung in Nr. 2.2 des Bescheids (2.) und die Beseitigungsanordnung in Nr. 4. des Bescheids (3.) rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Das Gericht sieht die Klage zugunsten des Klägers noch als zulässig an.
Trotz der bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom … Dezember 2008 angeordneten Gesamtbeseitigung hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Teilanfechtung des ablehnenden Teils des Bescheids. Zwar stehen grundsätzlich ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid und eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung bei unveränderter Sach- und Rechtslage der positiven Verbescheidung eines erneuten Bauantrags in gleicher Sache entgegen (BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – juris Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist bei der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 9 K 09.518 indes vereinbart worden, dass die nach der übereinstimmenden Erledigterklärung in der Hauptsache bestandskräftige Beseitigungsanordnung im Fall der Erteilung einer Baugenehmigung ebenso aufgehoben werde wie die ablehnende Baugenehmigung vom … Dezember 2008. Strittig ist zwischen den Parteien deshalb im Ergebnis der Umfang der mit der damaligen Vereinbarung ins Auge gefassten Baugenehmigung. Für den Fall, dass eine solche beansprucht werden kann, steht die durch die übereinstimmende Erledigterklärung bestandskräftig gewordene Beseitigungsanordnung und die Ablehnung des damaligen Bauantrags der erneuten Baugenehmigung nicht entgegen, da der Kläger in diesem Fall aufgrund der Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2010 einen Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide hat.
2. Die Versagung der Baugenehmigung hinsichtlich des Mauerteils „B“ in Nr. 2.2 des Bescheids vom … Dezember 2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer auf diesen Bauteil bezogenen Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO i. V. m. Art. 59 BauGB. Der Mauerteil „B“ widerspricht den nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 30 Abs. 1 BauGB zu prüfenden Vorschriften des Bebauungsplans Nr. 29 „Südlich der …-Straße /Teil West“ vom … Mai 1985.
2.1 Nach Nr. 5. f) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Einfriedungen im Mischgebiet nur bis zu einer Höhe von 1,50 m gemessen über dem natürlichen Gelände zulässig. Damit ist der vom Kläger errichtete Mauerteil „B“ mit einer Höhe von mehr als 3 m über dem natürlichen Gelände nicht mit dieser Festsetzung vereinbar.
Darüber hinaus widerspricht der Wandteil den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, da er außerhalb der für das Baugrundstück festgesetzten Baugrenzen errichtet wurde. Diese Festsetzung von Baugrenzen erfasst über den Wortlaut des § 23 Abs. 3 BauNVO hinausgehend alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn (BVerwG, U. v. 07.06.2001 – 4 C 1/01 – juris; BayVGH, U. v. 29.11.2010 – 1 B 09.1603 – juris Rn. 31).
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anlage als Nebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO angesehen werden kann und damit nach § 23 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden könnte oder eine Hauptanlage darstellt (so für eine Lärmschutzwand: BayVGH, U. v. 29.11.2010 – 1 B 09.1603 – juris Rn. 32). Sofern die Anlage als Nebenanlage i. S. v. § 23 Abs. 5 BauNVO betrachtet würde, schließt der Bebauungsplan selbst aufgrund der Lage der Wand in der privaten Grünfläche gemäß Nr. 8. a) der textlichen Festsetzungen die Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO aus.
2.2 Der Wandteil „B“ ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von den vorgenannten Festsetzungen des Bebauungsplans besteht nicht, da durch die Abweichung die Grundzüge der Planung berührt würden und keiner der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB erfüllt ist.
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine Umplanung erforderlich macht (BVerwG, B. v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; BVerwG, U. v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – BVerwGE 142, 1 Rn. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“ verändert, lässt sich nur durch Umplanung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung von Bedeutung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B. v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; B. v. 29.7.2008 – 4 B 11/08 – juris Rn. 4).
Aus der Zusammenschau der Festsetzung einer privaten Grünfläche, dem Anbauverbot an der Bundesstraße und der Regelung im Bebauungsplan zu der maximalen Höhe von Einfriedungen lässt sich im vorliegenden Fall ersehen, dass der Plangeber die Errichtung von massiven Betonwänden an der Grundstücksgrenze in dem Bereich, in dem die streitgegenständliche Anlage errichtet wurde, explizit verhindern wollte. Nachdem das Plangebiet in einem erheblichen Bereich an die B … angrenzt, wäre im Fall der Zulassung der streitgegenständlichen Wand jedenfalls in diesem gesamten Bereich eine Bezugsfallwirkung zu erwarten. Die vom Bebauungsplan vorgesehene Regelung zu Einfriedungen wäre ebenso wie die im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Planvorstellung für den gesamten Bereich entlang der B … nicht mehr zu verwirklichen.
Eine Befreiung für die streitgegenständliche Wand wäre neben der Verletzung der Grundzüge der Planung auch deshalb nicht zuzulassen, da keine der in § 31 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 BauGB genannten Befreiungsvoraussetzungen gegeben sind. In Betracht kommt im vorliegenden Fall allenfalls § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Die Form, in der der streitgegenständliche Mauerschenkel errichtet wurde (Betonwand von 5,75 m Länge und mehr als 3 m Höhe) tritt optisch überaus negativ in Erscheinung. Angesichts des Umstands, dass der Mauerteil zudem für sich genommen keine sinnvolle Lärmschutzfunktion erfüllen kann, ist dessen Zulassung nicht städtebaulich vertretbar sein. Der Mauerteil lässt sich weder mit dem Gestaltungskonzept für Einfriedungen des Bebauungsplans in Einklang bringen noch mit der Vorstellung, die der Bebauungsplan von Lärmschutzeinrichtungen entlang der B … hat. Ausdrücklich erwähnt der Bebauungsplan als Lärmschutzmöglichkeit die Errichtung von Lärmschutzwällen (Textliche Festsetzungen Nr. 9 d). Diese natürlich wirkenden Lärmschutzeinrichtungen mit der Möglichkeit einer Bepflanzung sind nach der städtebaulichen Vorstellung des Bebauungsplans mit den Gestaltungsvorgaben vereinbar. Ein ähnlich harmonisches Einfügen des streitgegenständlichen Mauerteils ist nicht erkennbar.
Nachdem schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht gegeben sind, scheidet ein Anspruch auf Befreiung für die streitgegenständliche Anlage aus.
3. Die Teilbeseitigungsanordnung in Nr. 4. des Bescheids vom … Dezember 2015 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 76 Satz 1 BayBO.
3.1 Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Mauerteils „B“ gegeben. Diese bauliche Anlage widerspricht dem materiellen Baurecht in Form des Bauplanungsrechts und kann auch nicht nachträglich durch die Erteilung einer Baugenehmigung legalisiert werden (vgl. 2.).
3.2 Die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Das Landratsamt hat erkannt, dass ihm bei der Entscheidung über die Anordnung der Beseitigung ein Ermessen zusteht und hat das Interesse des Bauherrn und das öffentliche Interesse gegeneinander abgewogen (vgl. S. 8 des streitgegenständlichen Bescheids). Im Rahmen der Ermessensentscheidung musste die Bauaufsichtsbehörde nicht berücksichtigen, dass der Kläger vor der Errichtung den Eindruck hatte, er könne den Mauerteil zulässiger Weise errichten. Ein wie auch immer geartetes Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung der baulichen Anlage ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass er behauptet, er habe eine Anfrage an die Beigeladene gerichtet und hierzu keine Antwort bekommen, ist nicht von Bedeutung. Die Beigeladene ist nicht zuständige Bauaufsichtsbehörde. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands aufgrund einer Nichtäußerung einer unzuständigen Behörde kommt von vornherein nicht in Betracht.
Das Landratsamt hat zudem die Behauptung des Klägers, der Mauerteil sei aus statischen Gründen erforderlich, in seine Abwägung einbezogen und ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Stützung der bereits vorhandenen Mauer nicht den Erhalt des kompletten Mauerteils „B“ erfordern kann. Im Übrigen steht die gesamte ohne Genehmigung errichtete Betonmauer in Widerspruch zu dem Bebauungsplan der Beigeladenen, weshalb ein Erhalt der übrigen Mauer durch die Stützung mittels des Mauerteils „B“ vom Kläger nicht beansprucht werden kann. Auch die mit der Beseitigung verbundenen Kosten der illegalen baulichen Anlage können einer Beseitigungsanordnung schon dem Grunde nach nicht entgegenstehen.
Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO trägt er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch ihre Antragstellung einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und mit ihrem Antrag obsiegt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 12.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.1.2.6).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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