Baurecht

Keine Klagebefugnis für Erbengemeinschaft als solche

Aktenzeichen  AN 1 K 18.00059

Datum:
7.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 11992
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGS/WAS § 8 Abs. 1
KAG Art. 9 Abs. 1
WAS § 4, § 5, § 9 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

1. Bei Erbengemeinschaften gehört jedem Miterben die einzelne Sache ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Miterben (BVerwG, U. v. 10.9.2015 – 4 C 3.14,BeckRS 2015, 55634 m.w.N.; BayVGH, U. v. 4.5.2017 – 6 B 17.174, BeckRS 2017, 111576). Demzufolge ist jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft Eigentümer und damit neben den anderen selbständig beitragspflichtig. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eventuell bestehende Vereinbarungen im Innenverhältnis, z.B. hinsichtlich der Abstimmung, ob Klage gegen den Kostenerstattungsbescheid erhoben werden soll, führen nicht dazu, dass Miterben zu Adressaten des Bescheides werden und möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein können.(Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht; ein gleichwohl angeordneter Anschlusszwang ginge deshalb ins Leere (BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 20 ZB 16.99, BeckRS 2017, 105245; U. v. 6.7.2006 – 4 B 04.3427, BeckRS 2009, 37025; U. v. 26.9.2000 – 23 B 00.1613; B. v. 20.1.1998 – 23 CS 97.3528, BeckRS 1998, 18520). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid vom 7. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Dezember 2017 – … – wird aufgehoben, soweit für den Anschluss des Anwesens …, …, FlNr. … der Gemarkung …, an die Wasserversorgungsanlage eine Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 1 BGS/WAS festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens, die Kläger 4/5 der Kosten.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 16. April 2020 bzw. 17. April 2020 einer solchen Entscheidung zugestimmt haben.
Dabei stand einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nicht entgegen, dass nach der mündlichen Verhandlung am 6. März 2020 der Geschäftsstelle bereits ein Tenor übergeben worden war, da dieser zurückgezogen wurde und mit Beschluss vom 27. März 2020 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wurde. Da die Beteiligten zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis von dem Tenor hatten, stand der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht die Bindungswirkung der bereits aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2020 getroffenen Entscheidung entgegen (vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss vom 6. März 2020 m.w.N.).
2. Die Klage der Kläger zu 2) bis 5) ist bereits unzulässig, da diesen die Klagebefugnis fehlt.
Das streitgegenständliche Grundstück FlNr. … der Gemarkung … steht im gesamthänderischen Eigentum der Kläger zu 1) bis 5) als Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Sie ist nicht (teil-) rechtsfähig und kann deshalb „als solche“ weder zu Beiträgen und Gebühren der Wasserversorgungsanlage noch zu einer Kostenerstattung für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses herangezogen werden. Bei Erbengemeinschaften gehört vielmehr jedem Miterben die einzelne Sache ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Miterben (BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3.14 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.174 – juris Rn. 16). Demzufolge ist jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft Eigentümer und damit neben den anderen selbständig beitragspflichtig. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 KAG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. HS der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt … (BGS/WAS) in der Fassung vom 14. Mai 2013 haften mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner (nach §§ 421 ff. BGB). Die Beklagte konnte daher die Leistung von jedem Pflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern, wobei Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst gewesen wären, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht worden wären und vorgelegen hatten (BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3.14 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.174 – juris Rn. 16).
Die Beklagte hat sich vorliegend dafür entschieden, die Kosten für den Grundstücksanschluss an die Wasserversorgung ausschließlich der Klägerin zu 1) gegenüber geltend zu machen. Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, nämlich die Kläger zu 2) bis 5) sind nicht Adressaten des Kostenerstattungsbescheides vom 7. Februar 2017. Sie können daher durch den streitgegenständlichen Bescheid keinesfalls in subjekt-öffentlichen Rechten verletzt sein.
Daran ändert sich auch nichts, dass der in Anspruch genommene Gesamtschuldner – hier die Klägerin zu 1) – im Innenverhältnis ggf. einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft hat. Denn eventuell bestehende Vereinbarungen im Innenverhältnis, z.B. hinsichtlich der Abstimmung, ob Klage gegen den Kostenerstattungsbescheid erhoben werden soll, führen nicht dazu, dass die Kläger zu 2) bis 5) zu Adressaten des Bescheides werden und möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein können (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1990 – 8 CB 100- GK 1991/270).
3. Die Klage der Klägerin zu 1) ist dagegen zulässig und auch begründet. Der Bescheid vom 7. Februar 2016 ist rechtswidrig, soweit er für den Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks „…, …“ (FlNr. … … der Gemarkung …) eine Kostenerstattung in Höhe von 2.513,04 EUR für die Herstellung des Grundstücksanschlusses an die Wasserversorgung festsetzt, und verletzt insoweit die Klägerin zu 1) in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Der Kostenerstattungsbescheid für die Herstellung des Grundstücksanschlusses vom 7. Februar 2016 stützt sich auf § 8 BGS/WAS in der Fassung vom 14. Mai 2013.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) gemäß § 3 der Wasserabgabensatzung (WAS) vom 14. Mai. 2013 sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Gemäß § 9 Abs. 1 WAS stehen die Grundstücksanschlüsse vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum der Beklagten. Diese bestimmt gemäß § 9 Abs. 2 WAS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Der Grundstücksanschluss wird gemäß § 9 Abs. 3 WAS von der Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, ist vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten in der tatsächlichen Höhe zu erstatten, § 8 BGS/WAS.
Dem entsprechend kann die Beklagte als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgung Kostenerstattung für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks an die Wasserversorgung verlangen.
Im Rahmen des erstmaligen Anschlusses des Stadtteils … an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Jahr 2013 wurde das streitgegenständliche Grundstück allerdings zeitgleich mit zwei Grundstücksanschlüssen an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen, wobei die Kosten für einen der beiden Grundstücksanschlüsse unstreitig von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft erstattet worden sind.
Mit dem erstmaligen Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung wird der Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des § 5 WAS und das entsprechende Anschlussrecht im Sinne des § 4 WAS abgegolten (BayVGH, B.v. 11.2.2004 – 23 ZB 04.4 – juris).
Wenn aber ein Grundstück bereits angeschlossen ist, kann eine Verpflichtung zur Erstattung der durch die Verlegung einer weiteren Anschlussleitung angefallenen Kosten nicht entstehen. Denn erstattungsfähig sind stets nur die Kosten für eine Leitung, die der Einrichtungsträger in Erfüllung einer dem Grundstückseigentümer abgenommenen Pflicht oder umgekehrt ein Grundstückseigentümer für die Gemeinde erbracht hat. Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht; ein gleichwohl angeordneter Anschlusszwang ginge deshalb ins Leere (BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 20 ZB 16.99 – juris Rn. 13; U.v. 6.7.2006 – 4 B 04.3427 – juris Rn. 23 f.; B.v. 11.2.2004 a.a.O.; U.v. 26.9.2000 – 23 B 00.1613 – juris Rn. 29; B.v. 20.1.1998 – 23 CS 97.3528 – juris Rn. 23; Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 11 Ziff. 2.4).
Auch wenn demnach nur der erste Anschluss eines Buchgrundstücks an die gemeindliche Wasserversorgung dem Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. -zwang unterfällt, bedeutet dies nicht, dass für ein Buchgrundstück auch nur ein Anschluss hergestellt werden kann. Vielmehr kann im Falle gemeinsamer Interessen und bei entsprechender Abstimmung zwischen Grundstückseigentümer und Betreiber der Wasserversorgungseinrichtung für ein Buchgrundstück, das – wie vorliegend – mit zwei Gebäuden bebaut ist, für jedes Gebäude ein eigener Grundstücksanschluss (= Hausanschluss) hergestellt werden. Ein entsprechendes Bestimmungsrecht für den Betreiber der Wasserversorgungseinrichtung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 WAS, wonach die Beklagte die Zahl der Grundstücksanschlüsse bestimmt.
Mangels Anspruch bzw. Recht auf Erstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses kann für diesen weiteren Grundstücksanschluss eine Kostenerstattung jedoch nicht über die Satzungsregelung des § 8 BGS/WAS im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes erfolgen. Vielmehr bedarf es des Abschlusses einer Sondervereinbarung, in der die Details zur Erstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses einschließlich der Kostentragung und zum weiteren Unterhalt geregelt werden.
Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, auch wenn die bereits zitierten Entscheidungen regelmäßig den Fall betroffen haben, dass erhebliche Zeit nach dem erstmaligen Anschluss des Buchgrundstückes der Wunsch für einen weiteren Anschluss, z.B. wegen der nachträglichen Grundstücksteilung oder Bebauung mit einem weiteren Gebäude, entstanden ist. Denn letztlich kann es keinen Unterschied machen, ob ein Buchgrundstück zum Zeitpunkt des erstmaligen Anschlusses mit zwei Grundstücksanschlüssen versehen werden soll oder sich die Frage nach einem zweiten Grundstücksanschluss erst später ergibt. Zur Beantwortung der Frage, mit welchem der gleichzeitig hergestellten Grundstücksanschlüsse das Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang abgegolten wird, kann darauf zurückgegriffen werden, dass hinsichtlich der beiden erstellten Grundstücksanschlüsse nur ein Grundstücksanschluss in Streit steht und die Kostenerstattung für den anderen Grundstücksanschluss auch erfolgt ist. Dieser „unstreitige“ Grundstücksanschluss kann entsprechend als der unter § 4 und § 5 WAS fallende Grundstücksanschluss gewertet werden.
Nicht überzeugend ist dabei die bei Thimet (Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 11 Ziff. 2.4.4) vertretene Auffassung, dass die Kostenerstattungsregelung des § 8 BGS/WAS auch für einen weiteren Grundstücksanschluss herangezogen werden könne, selbst wenn zuzugeben ist, dass reine Praktikabilitätserwägungen durchaus für eine entsprechende Lösung sprechen könnten. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 BGS/WAS für einen weiteren Grundstücksanschluss ergebe sich demnach aus der Verwendung des Plurals in § 8 Abs. 1 BGS/WAS, wonach der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der „Grundstücksanschlüsse“ in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten ist.
Weder aus dem Muster einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Dezember 2008 (AllMBl. S. 350) noch aus den Gesetzesbegründungen zu Art. 9 KAG in der Fassung vom 28. Dezember 1992 (LT-Drucksache 12/8082), vom 25. Juli 2002 (LT-Drucksache 14/9151) und vom 11. März 2014 (LT-Drucksache 17/370) finden sich Hinweise, dass eine entsprechende Auslegung vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte. Allein die Gegenüberstellung der gesetzlichen Regelung in Art. 9 Abs. 1 KAG, die von dem Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, spricht, und § 8 BGS/WAS, der von Grundstücksanschlüssen spricht, deutet darauf hin, dass eine Auslegung des § 8 BGS/WAS allein nach grammatikalischen Überlegungen nicht zielführend sein kann. Vielmehr muss sich unter Berücksichtigung, dass sich der Kostenerstattungsanspruch nicht unmittelbar aus Art. 9 KAG ergibt, sondern es hierzu einer satzungsrechtlichen Regelung bedarf (Dirnberger/Henneke/ Meyer/Schliesky/Schwarting/Sponer/Steger/Stubenrauch/Winkel/Klang/Bülow/Dieter/Haßen-kamp/Zimmermann, PdK Bay E-4a, Kommunalabgabengesetz, Art. 9 Ziff. I.3; Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 10 Ziff. 6.1), die satzungsrechtliche Umsetzung des § 8 Abs. 1 BGS/WAS im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 KAG halten. Spricht die satzungsrechtliche Regelung von Grundstücksanschlüssen, so handelt es sich dabei um die Gesamtheit der Grundstücksanschlüsse im Anschlussgebiet und nicht um die pro Grundstück errichteten Grundstücksanschlüsse.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 WAS, wonach die Beklagte die Zahl der Grundstücksanschlüsse bestimmt. Zwar kann demnach die Beklagte der Errichtung mehrerer Grundstücksanschlüsse zustimmen, die einvernehmliche Herstellung mehrerer Grundstücksanschlüsse führt aber nicht dazu, dass sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des § 5 WAS und das entsprechende Anschlussrecht im Sinne des § 4 WAS auf mehrere Grundstücksanschlüsse bezieht, für die der Einrichtungsträger dann über § 8 Abs. 1 BGS/WAS die Kostenerstattung mittels Verwaltungsakt geltend machen kann.
Da es demnach an einer Rechtsgrundlage für den Bescheid zur Kostenerstattung vom 7. Februar 2016 fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang sich die Klägerin und die Beklagte auf die Herstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses geeinigt haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben