Baurecht

Keine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn das Bauvorhaben 16 km entfernt von der landwirtschaftlichen Hofstelle liegt. Merkmal des „Dienens“ nicht mehr erfüllt., Dienen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt äußerliche Prägung des Vorhabens durch landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Erforderlichkeit einer gewissen räumlichen Nähe zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe. Rein verkehrsmäßig günstige Anbindung des Vorhabens genügt nicht., Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung, wenn landwirtschaftliche Zwecksetzung des Vorhabengrundstücks mit Freizeitnutzung und entsprechenden (baulichen) Anlagen vermengt wird., Verstoß gegen Art. 23 BayStrWG berechtigt Bauaufsichtsbehörde zur Ablehnung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO

Aktenzeichen  AN 17 K 19.01874

Datum:
30.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10602
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35
BauGB § 201
Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 59 BayBO
Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 BayStrWG

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung durch den Beklagten mit Bescheid vom 2. September 2019 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ebenso wenig kommt eine Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung in Betracht.
Das klägerische Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig (1.), jedoch nicht wie beantragt genehmigungsfähig (2.).
1. Die Genehmigungspflicht folgt aus Art. 55 Abs. 1 BayBO, nach dem die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung bedürfen, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts Anderes bestimmt ist.
a) Die streitgegenständliche Rundbogenhalle ist eine Anlage im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO. Den bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff definiert Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBO als eine bauliche Anlage, die wiederum in Art. 2 Abs. 1 BayBO näher beschrieben ist. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine bauliche Anlage zunächst eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage. Ebenfalls als bauliche Anlage gilt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO eine Anlage, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Die Rundbogenhalle ist aus Bauprodukten im Sinne des Art. 2 Abs. 11 Nr. 1 BayBO, nämlich Stahl, Folie und Holz, hergestellt. Sie ist auch mit dem Erdboden verbunden, wofür ausreicht, dass sie ihrem Nutzungszweck nach nicht zur Fortbewegung bestimmt ist. Maßgeblich ist diesbezüglich, dass sie wegen ihres Gewichts unverrückbar auf dem Boden haftet und kraft ihrer eigenen Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden kann; eine Verbindung mit dem Erdboden muss nicht durch besondere Verbindungsstoffe herbeigeführt worden sein (BayVGH, B.v. 8.7.2014 – 2 ZB 13.616 – juris Rn. 3; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 2 Rn. 37 ff.). Zudem liegt auch eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor, da die Rundbogenhalle zur Gänsemast überwiegend ortsfest genutzt werden soll. Ihre Errichtung bedarf also nach Art. 55 Abs. 1 BayBO grundsätzlich einer Baugenehmigung.
b) Bezüglich des streitgegenständlichen Vorhabens ist auch kein anderes Gestattungsverfahren nach Art. 56 BayBO vorrangig. In Betracht kommt allenfalls ein Vorrang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) und Art. 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da mit einem Arm der Sulzach südlich des Vorhabengrundstücks ein Gewässer zweiter Ordnung verläuft (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG i.V.m. Kennnummer 5.1.7 der Anlage 1 zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1.1.2021). Allerdings ist hier eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayWG nicht erforderlich, da die bauliche Anlage 60 m oder mehr von der Uferlinie entfernt ist – laut einer BayernAtlas-Messung etwa 65 m – und die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus ist gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG im Falle eines Gebäudes wiederum das baurechtliche Genehmigungsverfahren vorrangig; die Rundbogenhalle ist ein Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO.
c) Die Genehmigungspflicht bezüglich der Errichtung der Rundbogenhalle entfällt auch nicht nach Art. 57 BayBO, da es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt. Insbesondere scheidet eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO aus, da es um ein Außenbereichsvorhaben geht. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO ist nicht einschlägig, da die Rundbogenhalle nicht bloß zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt ist, sondern der dauerhaften Unterbringung von Gänsen während der Mast dient.
2. Das Bauvorhaben des Klägers ist nicht genehmigungsfähig, weswegen kein Anspruch auf die Erteilung einer diesbezüglichen Baugenehmigung bestehen kann.
Der Prüfungsmaßstab für die Genehmigungsfähigkeit bemisst sich nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), da die Rundbogenhalle kein Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO ist.
a) Das klägerische Vorhaben genügt bereits nicht den gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bemisst sich nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich jenseits des letzten im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde Markt … liegt. Bei der Errichtung der Rundbogenhalle handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sonstiges Vorhaben kann nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung der Rundbogenhalle beeinträchtigt allerdings öffentliche Belange, da es die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) befürchten lässt, weswegen eine Genehmigung ausscheidet.
aa) Bei dem klägerischen Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes und damit erleichtert genehmigungsfähiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Der „… …“, unter dem der Kläger firmiert, erfüllt die Voraussetzungen des Begriffs der Landwirtschaft aus § 201 BauGB. Unter Landwirtschaft in diesem Sinne fällt auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Dazu ist der Kläger laut Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach vom 22. Januar 2021 in der Lage, da für die Anzahl der insgesamt gehaltenen Tiere eine Futterfläche von circa 8 ha Ackerland benötigt werde und der Kläger über 13,8 ha Ackerland verfüge. Des Weiteren ist im „… …“ auch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu sehen. Ein solcher liegt vor, wenn der Betrieb auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in nicht unerheblichem Ausmaß gerichtet ist. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes, auf mehrere Generationen angelegtes und lebensfähiges Unternehmen handeln, welches eine organisatorische Einheit aus Betriebsmitteln, menschlicher Arbeit und Bodennutzung bildet. In der Regel ist eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich (zu alldem BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Rn.18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr (BKL), BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (EZBK), BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 29a). Diese Voraussetzungen erfüllt der … … ohne Weiteres.
Jedoch fehlt es hinsichtlich des klägerischen Vorhabens der Errichtung einer Rundbogenhalle auf dem Grundstück FlNr. … zur jährlichen Weidemast von 40 Gänsen an dem Merkmal des Dienens in Bezug auf den im etwa 16 km entfernten … … ansässigen … … Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn einerseits ein vernünftiger Landwirt, auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und andererseits das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (schon BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – juris; Söfker in EZBK, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 34). Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob es sich um eine bauliche Änderung oder Erweiterung eines vorhandenen Betriebes handelt oder um eine bauliche Anlage, die einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebsteil bedeutet, der zu einer weiteren Inanspruchnahme des Außenbereichs für bauliche Zwecke führt (Söfker a.a.O.). Die nach außen erkennbare Prägung des Bauvorhabens durch den landwirtschaftlichen Betrieb, dem es zugeordnet werden soll, in Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung erfordert auch eine gewisse räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe (BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Rn. 22; Söfker, a.a.O. Rn. 35). In der Rechtsprechung werden diesbezüglich überwiegend Distanzen von grob 50 m bis 1 km von der Hofstelle aus auf eine ausreichende räumliche Zuordnung geprüft (etwa VGH BW, U.v. 4.3.1996 – 5 S 1526/95 – juris Ls., Rn. 23: Privilegierung einer Dunglege und einer Jauchegrube im Abstand von 600 m zur Hofstelle (verneint); NdsOVG, U.v. 18.6.2003 – 1 LB 143/02 – juris Ls. 3, Rn. 63 ff.: Privilegierung eines Geflügelmaststalles im Abstand von 700m zur Hofstelle (bejaht); BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 15 ZB 13.2647 – juris Rn. 16 ff.: Privilegierung eines Feldstadels im Abstand von 880 m zur Hofstelle (verneint); OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 7 A 937/15 – juris Rn. 45 ff.: Privilegierung einer landwirtschaftlichen Halle im Abstand von 100 m zur Hofstelle (bejaht); BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Ls., Rn. 22 ff.: Privilegierung einer 5 km von der Hofstelle und 11 km von den Hauptanbauflächen entfernte Mehrzweckhalle (verneint); VG München, U.v. 16.10.2008 – M 11 K 07.4957 – juris Rn. 17: Privilegierung eines Mutterkuhstalls im Abstand von 250 m bis 300 m zur Hofstelle (bejaht)).
Die Entfernung des klägerischen Bauvorhabens von etwa 16 km zur Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes in …, wo der Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe liegt, ist weit jenseits der Entfernungen, für die unter Umständen noch eine gewisse räumliche Zuordnung bejaht werden kann. Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine graduelle Abmilderung des oben dargestellten Maßstabes entnehmen, wenn er feststellt, dass eine unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstelle zu den Betriebsflächen nicht allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen sei, da dies den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht werde. Hier sei besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben an dem gewählten Standort verwirklichen würde (BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Rn. 22). Allerdings wird durch eine Entfernung des Vorhabens von 16 km zur Hofstelle selbst eine lose räumliche Zuordnung aufgelöst, womit nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein vernünftiger Landwirt einen derart weit entfernten Standort wählen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es für die Inhaberin des klägerischen Betriebes aufgrund ihres Wohnsitzes im Markt …, in dessen Gebiet auch das Vorhabengrundstück liegt, günstig wäre, wenn sie dieses schnell erreichen und dort die Betreuung der Mastgänse gewährleisten kann. Eine gute verkehrstechnische Anbindung des Standortes kann jedoch nicht von vorneherein der maßgebliche Gesichtspunkt sein, um bei einer grundsätzlich unangemessenen Entfernung noch eine funktionale Nähebeziehung zu begründen. Auch soweit der Kläger angegeben hat, dass ihm vom Vorhabengrundstück abgesehen keine näher beim Betriebssitz gelegenen und geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, rechtfertigt es dieser Belang nicht, den Außenbereich in Anspruch zu nehmen (BayVGH a.a.O. Rn. 25). Selbst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in Anwendung des oben dargestellten, für den Kläger günstigen Maßstabes für eine Mehrzweckhalle zur Spargelaufbereitung in einer Entfernung von 5 km zur Hofstelle eine räumliche Zuordnung und damit ein Dienen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verneint und ist von einer unangemessenen Entfernung ausgegangen (BayVGH a.a.O. Rn. 25).
Davon abgesehen schwächt der zunehmende Freizeitcharakter des Vorhabengrundstücks dessen Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb „… …“ zusätzlich ab, da äußerlich nicht mehr klar erkennbar ist, was und wem das streitgegenständliche Bauvorhaben dient. Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich zusätzlich zu der Rundbogenhalle u.a. eine Zielscheibe zum Zwecke des Bogenschießens, die der Lebensgefährte der Inhaberin des klägerischen Betriebes eigener Aussage nach zum Training nutzt. Auch ist eine Feuerschale vorhanden, die keinerlei Bezug zur Gänsemast aufweist, sondern naheliegenderweise freizeitmäßig genutzt wird. Schließlich sind auf Fotoaufnahmen aus 2017 zwei Plastikstühle sowie in etwas weiterem Abstand ein aufspannbarer Schirm vor dem Bauwagen zu sehen.
bb) Es liegt auch keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Zum einen ist die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 201 BauGB, wie der Kläger einer ist, in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich abschließend geregelt und § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die mögliche Privilegierung nichtlandwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen der Intensivhaltung zugeordnet (Söfker in EZBK, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 22). Zum anderen liegen auch inhaltlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für das klägerische Vorhaben nicht vor. Zwar stellt der erforderliche Auslauf der Gänse wohl eine besondere Anforderung an die Umgebung, verstanden als bestimmte Beziehung zu den Eigenarten der Umgebung, die innerhalb der Baugebiete nicht gegeben ist, im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 34). Jedoch genügt dies nicht für die Bejahung einer Privilegierung. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben nämlich nur privilegiert, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Durch das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ erfolgt eine Einschränkung der Privilegierung: Nicht jedes Vorhaben, das sinnvoller- und praktischerweise im Außenbereich ausgeführt werden kann, „soll“ dort auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeführt werden. Sein Zweck muss so gewichtig und anerkennenswert sein, dass eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Bauens im Außenbereich gerechtfertigt erscheint („Außenbereichsaffinität“). Der Auffangtatbestand darf nicht als Einfallstor für eine bauliche Entwicklung des Außenbereichs dienen und erfasst daher nur Vorhaben mit singulärem Charakter. Daher unterfällt ein Vorhaben dann nicht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn es als Bezugsfall für vergleichbare Vorhaben größerer Zahl wirken könnte (BayVGH, B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 29; Söfker a.a.O. Rn. 55a f.) und auch dann nicht, wenn mit dem Vorhaben die Befriedigung individueller Bedürfnisse verwirklicht werden soll (BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 1 ZB 14.1205 – juris Rn. 9). Die Verfolgung individueller Interessen schließt zwar eine Privilegierung nicht aus, wenn das Vorhaben zugleich auch im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies ist jedoch dann noch nicht der Fall, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert erscheint, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (BayVGH a.a.O.).
Angesichts des bereits oben unter 2. a) aa) Ausgeführten ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB abzulehnen, da angesichts der Vermischung der Nutzungszwecke des Vorhabengrundstückes – Gänsemast und individueller Freizeitgestaltung – die dem Zweck der Gänsemast dienende Rundbogenhalle nicht mehr so gewichtig und anerkennenswert ist, dass vom Grundsatz der Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung abgewichen werden kann. Dem Bauvorhaben wohnt jedenfalls faktisch bereits eine negative Bezugsfallwirkung inne, da um es herum und in seiner Nähe zahlreiche andere (bauliche) Anlagen gruppiert wurden. Insofern wird ein Einfallstor für die weitere außenbereichsinadäquate bauliche Entwicklung sowohl des Vorhabengrundstücks als auch umliegender Außenbereichsgrundstücke geschaffen.
cc) Damit ist das klägerische Vorhaben ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB und als solches unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
Das Bauvorhaben lässt jedenfalls die Entstehung einer Splittersiedlung als unorganischer Streubebauung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten, weil mit einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs zu rechnen ist. Eine Zersiedelung ist nicht nur durch Wohnbauten möglich, sondern auch durch bauliche Anlagen, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen dienen bzw. mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – NVwZ 2011, 436 Rn. 28; BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598/99 – juris Rn. 12; Söfker in EZBK, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 104). Insbesondere der Aspekt der negativen Vorbildwirkung des Vorhabens spricht für eine Einleitung der Zersiedelung (Mitschang/Reidt in BKL, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 94).
Die Rundbogenhalle für sich genommen ist, auch wenn sie offensichtlich nicht dem Wohnen dient, mit dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere der Inhaberin des klägerischen Betriebes, zur Versorgung der Gänse verbunden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, können auch zum Aufenthalt von Menschen nicht geeignete bauliche Anlagen dem Begriff der Splittersiedlung zuzuordnen sein, wenn sie wiederum in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen, die ihrerseits als Splittersiedlung einzuordnen sind, stehen (Söfker a.a.O.). Die Errichtung der Rundbogenhalle ohne Baugenehmigung hat auf dem Vorhabengrundstück bereits faktisch eine erhebliche negative Vorbildwirkung gesetzt und eine weitergehende Zersiedelung eingeleitet, wie sie sich in der Ansiedlung weiterer baulicher Anlagen wie dem in den Boden eingelassenen Bauwagen mit Sitzgelegenheit, dem angelegten Teich mit Goldfischen, dem befestigten Lagerplatz, dem eingezäunten Bereich neben der Rundbogenhalle und der Feuerschale sowie der Zielscheibe für das Bogenschießen als sonstige Gegenstände manifestiert. In einer Zusammenschau der Rundbogenhalle mit den erwähnten übrigen Anlagen und Gegenständen ergibt sich das Bild eines zunehmend auch zu Freizeitzwecken und damit dem vermehrten Aufenthalt von Menschen dienenden Vorhabengrundstücks. Genau diese Art von sukzessiver Ausuferung sonstiger Vorhaben in den Außenbereich will § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unterbinden.
Auf die Frage der gesicherten Erschließung kommt es somit nicht mehr an, wenn auch die durch den Beklagten diesbezüglich gesetzten Anforderungen selbst für ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich zu streng sein dürften.
b) Neben dem Bauplanungsrecht verstößt das klägerische Vorhaben zudem gegen das straßenrechtliche Anbauverbot des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Das Straßen- und Wegerecht ist zwar grundsätzlich nicht Teil des Prüfprogrammes im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, gleichwohl ist die Baubehörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO berechtigt, den Bauantrag abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Kataloges des Art. 59 BayBO verstößt. Darunter fällt nach überzeugender Ansicht auch Art. 23 BayStrWG (VG Ansbach, U.v. 18.7.2018 – AN 17 K 17.00177 – juris Rn. 18 ff.; a.A. Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 17. Ed. 1.1.2021, Art. 68 Rn. 29).
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten an Kreisstraßen in einer Entfernung von bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, bauliche Anlagen nicht errichtet werden. Die streitgegenständliche Rundbogenhalle unterschreitet diese Distanz zur Kreisstraße … hin. Die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG BayBO, nach dem Ausnahmen von den Anbauverboten nach Abs. 1 zugelassen werden können, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestattet, liegen nicht vor. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ist zwar als „Kann“-Vorschrift formuliert, jedoch bestünde bei Vorliegen dessen Voraussetzungen ein Anspruch des insofern darlegungsbelasteten Bauherrn auch auf die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung (ausführlich Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 30. EL März 2020, Art. 23 BayStrWG  Rn. 70 ff. m.w.N.). Jedoch wird durch das klägerische Vorhaben in Zusammenschau mit den um dieses herum errichteten Konglomerates an (baulichen) Anlagen ein nicht unerhebliches Ablenkungspotential für vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer geschaffen, auch weil über die Nutzung zur Gänsemast noch die Freizeitnutzung mit einem länger andauernden Aufenthalt von Menschen in Straßennähe hinzutritt. Dass über das streitgegenständliche Bauvorhaben hinaus auch die übrigen Anlagen in die Betrachtung einbezogen werden dürfen, ergibt sich aus der Erwähnung der „Bebauungsabsichten“ in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG, der sogar die Bebauungsabsichten Dritter an der Straße als maßgeblich für die Befreiungsentscheidung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG umfasst (Wiget a.a.O. Rn. 88). Insofern hat der für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG im Zweifel darlegungsbelastete Kläger (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 30. EL März 2020, Art. 23 BayStrWG Rn. 70 ff.) nichts dafür vorgetragen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ungeachtet des Bauvorhabens innerhalb der Anbauverbotszone gewährleistet ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen waren dessen Kosten nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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