Baurecht

Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung

Aktenzeichen  15 C 20.2229

Datum:
6.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30385
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 10 S. 1, Art. 54 Abs. 4
BayVwVfG Art. 44
BayVwZVG Art. 36 Abs. 3 S. 1
BGB § 21

 

Leitsatz

1. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verfährt die Behörde bei einem mit Rechtsmitteln anfechtbaren, nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG, ohne gleichzeitig die sofortige Vollziehung anzuordnen, hat sie bei der Fristsetzung die noch laufende Rechtsmittelfrist berücksichtigen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt als Pächter von Nutzgebäuden eines ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens, die er als Betreiber eines „Gnadenhofs“ zur Unterbringung von Tieren und zur Einlagerung von Tierfutter nutzt, Prozesskostenhilfe für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung.
Das Landratsamt R. richtete unter dem 11. September 2019 im Anschluss an eine Ortseinsicht im Vormonat (vgl. hierzu den mit Lichtbildern angefertigten Vermerk eines Technischen Angestellten des Landratsamts vom 14. August 2019, Bl. 14 ff. der Behördenakte zum Verfahren S-1288-2019) an den Eigentümer des Anwesens FlNr. …, Gemarkung B., folgendes Schreiben:
„Sehr geehrter Herr H.,
(…)
1. Stadel
Insgesamt erscheint die gesamte tragende und aussteifende Konstruktion gerade noch standsicher, einige Konstruktionsteile sind allerdings schon sehr stark geschädigt. Es sind bereits Sparren, Dachlatten und Dachpfannen eingebrochen. In der Dachfläche zeigen sich deutliche Öffnungen in der gesamten Fläche. Trauf- und Ortgangbereiche sind ebenfalls stark geschädigt. Einzelne Wandflächen sind bereits deutlich verformt.
2. Südliche Scheune
Auch hier zeigen sich deutliche Schäden an einzelnen tragenden Teilen, ein Zugbalken der liegend errichteten statischen Dachkonstruktion ist bereits völlig abgefault. Die gesamte Konstruktion verformt sich zunehmend und muss auch dringend instandgesetzt werden.
Insgesamt besteht bei allen Gebäuden, auch an den beiden Feldscheunen auf der Nordseite des Grundstücks, erheblicher Reparaturbedarf, teilweise mit bedenklichen Mängeln in der statischen und aussteifenden Konstruktion. Momentan erscheint der Gebäudezustand gerade noch standsicher, einzelne Konstruktionsteile oder lose liegende Dachpfannen könnten aber bereits Menschen oder untergebrachte Tiere schwer verletzen. Es besteht die Gefahr, dass einzelne Gebäudeteile bei hohen Windlasten oder hoher Auslastung durch Schnee in den Wintermonaten einstürzen.
Aus sicherheitsrechtlichen Gründen muss sofort mit den erforderlichen Notsicherungsarbeiten bzw. der Sanierung der Gebäude begonnen werden. Zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten sind Baufirmen zu beauftragen, die über die notwendige Sachkunde und ausreichende statische Kenntnisse im Holzbau verfügen. Dem Landratsamt R. ist umgehend die schriftliche Auftragsvergabe an eine Fachfirma vorzulegen. Die Notsicherungsarbeiten sind bis zum 30.11.2019 durchzuführen. Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Landratsamt R.  die Bescheinigung einer sachkundigen Person gemäß der Bayerischen Bauordnung (BayBO) über die Wiederherstellung der Standsicherheit vorzulegen.
Sollten die Sanierungsarbeiten nicht bis zum 30.11.2019 abgeschlossen sein und die geforderte Bestätigung über die Standsicherheit aller Gebäude – bis auf das Wohnhaus – vorliegen, wird das Landratsamt R. eine Nutzungsuntersagung für die Gebäude aussprechen.
Bis zum Abschluss der Notsicherungs- bzw. Sanierungsarbeiten dürfen die Gebäude ausschließlich zum Füttern der untergestellten Tiere betreten werden. Der Zutritt wird auf die bei der Ortseinsicht anwesenden (…) beschränkt. Es ist dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Personen das Anwesen betreten.“
Mit weiterem Schreiben vom 25. September 2019 wies das Landratsamt den Grundstückseigentümer darauf hin, dass eine Nachschau ergeben habe, dass noch keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Gebäude ergriffen worden seien und dass die geforderte Auftragsvergabe bislang nicht vorliege. Es werde gefordert, dem Landratsamt endgültig bis zum 4. Oktober 2019 die schriftliche Auftragsvergabe an eine Fachfirma vorzulegen. Sollte die Auftragsvergabe nicht fristgerecht erfolgen, werde aus sicherheitsrechtlichen Gründen die sofortige Nutzungsuntersagung ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 27. September 2019 teilte der Grundstückseigentümer dem Landratsamt unter Zitierung von Passagen des zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Pachtvertrags mit, dass nicht er, sondern der Kläger als Pächter aufgrund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die Standsicherheit der betroffenen Gebäude verantwortlich sei. Derzeit sehe sich im Übrigen keine Baufirma in der Lage, die Arbeiten fristgerecht auszuführen. Die gesetzten Fristen seien daher nicht ausreichend. Aus seiner Sicht müsse es genügen, wenn man selbst „Hand anlege“ und die durchgeführten Arbeiten nach Abschluss durch eine Fachfirma abnehmen lasse, zumal der Kläger als Pächter wohl nicht über weitreichende finanzielle Mittel verfüge. Seines Wissens habe der Kläger bereits mit den Arbeiten begonnen.
Im Rahmen eines Gesprächs im Landratsamt am 18. Oktober 2019 unter Teilnahme des Grundstückseigentümers und von Mitgliedern des Klägers wurde laut Aktenvermerk der marode Bauzustand und die Gefahr, dass die Gebäude im kommenden Winter einstürzen könnten, besprochen. Ausbesserungsarbeiten durch fachunkundige Vereinsmitglieder wurden seitens des Landratsamts als zu gefährlich erachtet. Mangels statischer Kenntnisse seien entsprechende Ausbesserungsarbeiten zudem nicht sinnvoll. Es werde ein weiterer Ortstermin stattfinden.
Im Rahmen der folgenden Ortseinsicht am 24. Oktober 2019 durch Vertreter des Landratsamts wurde dem Grundstückseigentümer sowie dem Kläger mündlich durch den Leiter der Bauabteilung des Landratsamts die Nutzung der Ställe sofort untersagt. In dem von einem Technischen Angestellten der Abteilung Bau und Umwelt des Landratsamts mit Lichtbildern angefertigten Vermerk über den Ortstermin wurden folgende Feststellungen getroffen: Die gesamte Situation habe sich nicht wesentlich verbessert. Es seien bislang nur einige Sparren im Bereich der Rundsilos ausgetauscht worden. Ein Großteil der Gebäude sei immer noch erheblich einsturzgefährdet, es bestehe immer noch die Gefahr für Leben und Gesundheit. Die zwischenzeitlich begonnene Sanierung bei einer kleinen Dachfläche am östlich gelegenen Stadeldach erscheine wenig sinnvoll, weil die ebenfalls erheblich einsturzgefährdete östliche Stadelwand dabei nicht erneuert werde. Ersatzsparren seien auf total verrottete Fußpfetten gelegt worden. Insgesamt zeigten sich immer noch erhebliche Schäden an fast allen Gebäuden, oft seien tragende und aussteifende Konstruktionsteile erheblich geschädigt oder völlig abgefault. Insbesondere der östlich gelegene Stadel und das südlich gelegene Stallgebäude zeigten schwere Schäden aufgrund mangelnden Bauunterhalts. Der Grundstückseigentümer habe mitgeteilt, er werde keinesfalls Geld in den Gebäudeunterhalt stecken, er unterstütze aber den Kläger bei der Organisation der Sanierungsmaßnahmen und werde auch mit einer Zimmerei Verbindung aufnehmen. Auch er sei der Meinung, dass jegliche Sanierung der Gebäude eher unwirtschaftlich erscheine, er wolle aber dem Kläger die Möglichkeit zur Sanierung einräumen. Von Seiten des Landratsamts wurde mitgeteilt, dass für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Sanierung eine in Baustatik erfahrene Person – mindestens ein Zimmerermeister – die Arbeiten dauerhaft überwachen müsse. Mit den Sanierungsarbeiten könne sofort begonnen werden, notwendige baurechtliche Genehmigungen könnten nachgereicht werden.
Das Landratsamt R. erließ im Anschluss unter dem 30. Oktober 2019 einen schriftlichen Bescheid, der sowohl dem Eigentümer des Anwesens FlNr. … der Gemarkung B. als auch dem Kläger am 2. November 2019 zugestellt wurde. Mit diesem wurde unter Nr. 1 des Bescheidtenors dem Grundstückseigentümer unter Anordnung des Sofortvollzugs, unter Bestätigung der am 24. Oktober 2019 vor Ort ausgesprochenen Verfügung sowie unter Zwangsgeldandrohung (Nr. 4) die Nutzung der Gebäude, die in einem dem Bescheid als Anlage beigefügten Lageplan gelb gekennzeichnet sind, ab sofort untersagt sowie unter Nr. 2 aufgegeben, die gelb gekennzeichneten Gebäude mit einem näher umschriebenen Abstand mittels eines Bauzauns abzusichern. Der Kläger wurde unter Nr. 3 des Bescheidtenors – ebenfalls unter Zwangsgeldandrohung (Nr. 5), aber ohne Anordnung des Sofortvollzugs – verpflichtet, die in Nrn. 1 und 2 ausgesprochenen Anordnungen (Nutzungsuntersagung, Bauzaunabsicherung) zu dulden. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, bauliche Anlagen seien so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet seien. Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO könnten auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Gesundheit notwendig sei. Bei der Orteinsicht am 14. August 2019 sei ein vermülltes Anwesen mit stark geschädigten Gebäuden vorgefunden worden. Der schadhafte Stadel und ein daran anschließendes Gebäude seien als gerade noch standsicher beurteilt worden. Es sei zu befürchten gewesen, dass Gebäudeteile bei hohen Windlasten oder hoher Auslastung durch Schnee in den Wintermonaten einstürzten. Im Anschluss seien entgegen den Forderungen des Landratsamts weder erforderliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt noch eine Fachfirma zur Durchführung der erforderlichen Notsicherungsarbeiten bzw. Sanierung der Gebäude beauftragt worden. Im Rahmen der weiteren Ortseinsicht am 24. Oktober 2019 sei für die einsturzgefährdeten Bereiche mündlich eine sofortige Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden, da angesichts des vorgefundenen Gebäudezustands und der nicht zeitnah zu erwartenden Sanierung eine weitere Nutzung und die weitere Unterbringung von Tieren in den einsturzgefährdeten Bereichen nicht mehr zu verantworten gewesen seien. Die im Bescheid unter Nrn. 1 und 2 gegenüber dem Eigentümer erlassenen Maßnahmen seien verhältnismäßig und entsprächen pflichtgemäßem Ermessen. Angesichts des maroden Zustands der Gebäude bestehe für anwesende Personen sowie die eingestellten Tiere die Gefahr, im Falle eines Einsturzes Schaden an Leib und Leben zu erleiden. Weder die mündlich noch die schriftlich ergangenen Aufforderungen zur Sanierung bzw. zur Fachfirmabeauftragung seien bislang beachtet worden. Das gezeigte Verhalten des Grundstückseigentümers sowie der Mitglieder und Verantwortlichen des Klägers ließen darauf schließen, dass diese die Gefahrenlage unterschätzten. Eine Freigabe der Gebäude könne erst nach Wiederherstellung der Standsicherheit erfolgen. Es liege somit am Eigentümer, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung und die geforderten Absperrungen bezögen sich nur auf die unmittelbar einsturzgefährdeten Bereiche. Es könne nicht hingenommen werden, dass Personen und Tiere, die sich in den betreffenden Bereichen aufhielten, im Fall des Einsturzes Schaden an Leib und Leben erlitten. Ohne die mit Zwangsgeldandrohung verfügten Maßnahmen wäre nicht sichergestellt, dass in den angesprochenen Bereichen auch wirklich keine Nutzung mehr erfolge bzw. dass diese nicht mehr betreten würden. Die Anordnung treffe die Beteiligten auch nicht unerwartet. Der Grundstückseigentümer sei als Handlungsstörer verantwortlich. Gegenüber dem Kläger als Grundstückspächter und damit zivilrechtlich Berechtigtem sei eine Duldungsanordnung erforderlich gewesen. Die Anordnung der Zwangsgeldandrohungen beruhe auf Art. 29, Art. 30, Art. 31 und Art. 36 BayVwZVG.
Bei einer weiteren Ortseinsicht am 11. November 2019 stellte das Landratsamt in einem durch Lichtbilder untermauerten Vermerk fest, dass zwar weitere sechs Sparren im Bereich des Silos erneuert worden, diese aber wieder auf die ebenfalls erheblich einsturzgefährdete östliche Stadelwand gelegt worden seien. Ein Großteil der Gebäude sei immer noch erheblich einsturzgefährdet, es bestehe immer noch Gefahr für Leben und Gesundheit. Der angeordnete Bauzaun sei bisher noch nicht errichtet worden.
In einer dem Landratsamt am 13. November 2019 elektronisch als pdf-Datei übermittelten, von Mitgliedern des Klägers in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Ingenieurbüros „Statik B. Tragwerksingenieure“ vom 12. November 2019, seien durch den Dipl.-Ing. U.. S. B. (Beratender Ingenieur im Bauwesen) im Rahmen einer Ortsbegehung am 8. November 2019 temporäre Notmaßnahmen festgelegt worden. Beim nördlichen Stadel („Bauteil 1“) sei es am östlichen Seitenschiff infolge Fundamentsetzung zu einem Ausweichen einer Rundholz-Außenstütze mit einhergehendem Nachgeben der Fußpfette gekommen. Hierzu sei angegeben worden, dass das Fundament aufzubetonieren ist sowie die Fußpfette mittels Hochbaustützen abgestrebt und die Außenstütze durch einen Kantholzquerschnitt ersetzt werden sollen. Die teilweise beeinträchtigte Queraussteifung durch das beschädigte Kopfband an einer Stadelhauptstütze sei zwischenzeitlich durch den Einbau eines neuen Kopfbandes und Sicherung der Anschlüsse über Vollgewindeschrauben behoben worden. Im zentralen Nutzgebäude („Bauteil 2“) sei durch eindringende Feuchtigkeit und Fäulnis die nördliche Fußpfette gebrochen. Die bisherige Stützmaßnahme sei nicht ausreichend gewesen. Hier sei angeordnet worden, dass die Pfette jeweils links und rechts von der Bruchstelle durch ausziehbare Stahlrohrstützen zu sichern sei. Auf Höhe der gebrochenen Fußpfette sei auch ein Zugbalken des Bindergespärres infolge der Fäulniseinwirkung gebrochen. Hier könne als Provisorium ein Zusammenspannen durch Zugseil bzw. Kettenzug mit einer Mindesttragkraft von 3,0 to erfolgen. Die angeordneten temporären Not- / Sofortmaßnahmen seien in den anschließenden drei Tagen ausgeführt worden. Derzeit bestehe keine akute Einsturzgefahr mehr. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um provisorische Stützmaßnahmen handele, welche Zug um Zug durch eine fachgerechte zimmermannsmäßige Sanierung der geschädigten Bauteile zu ersetzen seien.
Mit E-Mail des Leiters der Bauabteilung vom 13. November 2019 wies das Landratsamt das vorgenannte Ingenieurbüro unter Übersendung von Lichtbildern darauf hin, dass nach der abgegebenen Stellungnahme nur drei problematische Schadstellen angegangen worden seien. Insgesamt seien aber etwa 15 teils völlig verfaulte tragende und aussteifende Bauteile bei den Gebäuden vorgefunden und dokumentiert worden. Größtenteils sei auch die Dachlattung erheblich geschädigt oder völlig verfault, einzelne Pfannen seien bereits ins Gebäudeinnere gefallen. Durch die Fallhöhe der Pfannen bestehe ebenfalls erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier. Zu den übermittelten Lichtbildern werde ebenfalls um eine eindeutige fachliche Aussage gebeten, ob insofern aus Sicht des Statikers keine Gefahr für Leben und Gesundheit durch die derzeit gesperrten Gebäude für Mensch und Tier bestehe.
Hierauf teilte der Inhaber des Ingenieurbüros dem Abteilungsleiter der Bauabteilung des Landratsamts noch am 13. November 2019 telefonisch mit, dass er sich in dieser Angelegenheit wohl nicht weiter engagieren werde.
Am 13. November 2019 erhob der Kläger mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2019 zur Niederschrift des Urkundsbeamten Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg, über die noch nicht entschieden wurde. Hierzu trägt er vor, aus der vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 12. November 2019 ergebe sich, dass keine akute Einsturzgefahr bestehe. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 sowie einer per Telefax am 15. Februar 2020 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Unter dem 14. Februar 2020 wurde die Klagebegründung ergänzt und ausgeführt, das Landratsamt gehe gegen ihn – nicht nur bauordnungsrechtlich, sondern auch hinsichtlich eines zwischenzeitlich erlassenen tierschutzrechtlichen Tierhalteverbots – willkürlich vor. Gegen andere Tierhalter werde nichts unternommen.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag des Klägers, der gerichtlich dahingehend ausgelegt wurde, die aufschiebende Wirkung der Duldungsanordnung und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 30. Oktober 2019 gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ab (Az. RN 6 S 19.2064). Eine Anordnung des Sofortvollzugs sei hinsichtlich der gegenüber dem Kläger verfügten Duldungsanordnung nicht erfolgt, sodass der erhobenen Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukomme. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sei somit nicht statthaft. Dem Kläger drohe derzeit auch nicht die Fälligkeitsstellung des angedrohten Zwangsgelds. Der Beklagte habe schriftsätzlich klargestellt, dass derzeit keinerlei Anlass zu sehen sei, angedrohte Zwangsgelder einzufordern. Erst im Bedarfsfall werde die sofortige Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung angeordnet, um zur Anwendbarkeit der Zwangsgeldandrohungen gem. Nr. 5 des Bescheids kommen zu können. Im Übrigen spräche auch eine an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtete Interessenabwägung gegen eine Wiederherstellung / Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Mit dem Kläger am 16. September 2020 zugestellten Beschluss vom 11. September 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die am 13. November 2019 erhobene Anfechtungsklage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Rechtsverfolgung nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Soweit sich die Klage gegen die Nutzungsuntersagung, die Verpflichtung zur Absicherung mittels eines Bauzauns, die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung sowie die Kostenauferlegung richten sollte, sei die Klage mangels Beschwer / Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig, weil diese Anordnungen ausschließlich den Grundstückseigentümer belasteten, nicht aber in den Rechtskreis des Klägers eingriffen. Hinsichtlich der an den Kläger gerichteten Duldungsandrohung und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung (Nr. 5) sei die Klage aller Voraussicht nach unbegründet. Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung sei Art. 54 Abs. 4 BayBO. Inhaltlich setze die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung – erstens – voraus, dass die Nutzungsuntersagung und die Absicherung der Gebäude mittels Bauzauns, deren Vollzug sie ermöglichen solle, wirksam seien. Diese Voraussetzung liege mit den gegenüber dem Grundstückseigentümer verfügten und nicht gem. Art. 44 BayVwVfG nichtigen Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 30. Oktober 2019 vor. Daneben setze die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung – zweitens – voraus, dass die Nutzungsuntersagung und die Anordnung der Bauzaunabsicherung gegenüber dem Grundstückseigentümer wegen fehlenden Einverständnisses des Klägers als Adressaten der Duldungsanordnung nicht durchgesetzt werden könne. Diesbezüglich habe die Behörde aufgrund der Einlassung des Klägers im Verwaltungsverfahren und den durchgeführten Ortseinsichten davon ausgehen können, dass beim Kläger mit den gegenüber dem Grundstückseigentümer verfügten Maßnahmen kein Einverständnis bestehe. Vom Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses aufgrund eines obligatorischen Rechts des Klägers als Pächter des betroffenen Grundstücks habe mithin ausgegangen werden können. Schließlich seien als weitere – dritte – Voraussetzung der Duldungsanordnung auch die Voraussetzungen der Eingriffsnorm des Art. 54 Abs. 4 BayBO erfüllt. Die Standsicherheit der betroffenen Gebäude (Art. 10 Satz 1 BayBO) sei nicht gewährleistet. Aufgrund einer nicht auszuschließenden Möglichkeit des Einsturzes folgten regelmäßig erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten könnten. Nach dem Eindruck der erfolgten Ortseinsichten erscheine aufgrund objektiver Anhaltspunkte – insbesondere nach der fachlichen Einschätzung des technischen Mitarbeiters des Beklagten – gemäß der sicherheitsrechtlich gebotenen ex-ante-Betrachtung der Einsturz von Gebäudeteilen bzw. sogar der gesamten baulichen Anlagen als möglich. Nach Verwertung der aktenkundigen Lichtbilder entspreche dies auch der Überzeugung der Kammer. Hierdurch werde deutlich, dass mehrere, teilweise auch tragende Balken durchgebrochen oder ersichtlich nicht mehr statisch funktionsfähig seien. Dies beeinträchtige die Standsicherheit der baulichen Anlagen. Soweit der Kläger einige Arbeiten an den Anlagen habe vornehmen lassen, habe dies nichts an deren Einsturzgefahr bzw. deren Standsicherheit geändert. Durch den Beklagten seien mehrere verfaulte, tragende und aussteifende Bauteile vorgefunden worden. Der Kläger habe jedoch nur drei schädliche Stellen absichern lassen. Anhaltspunkte, dass diese Maßnahmen aufgrund der hohen Anzahl von Schadstellen, die die Standsicherheit der Anlage beeinträchtigten, ausreichend wären, seien nicht erkennbar. Der vom Kläger beauftragte Statiker habe im Schreiben vom 12. November 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur provisorische Sicherungsmaßnahmen vorgenommen worden seien und dass Zug um Zug die Ersetzung durch eine fachgerechte, zimmermannsmäßige Sanierung erforderlich sei. Die Antwort des Ingenieurbüros auf die Nachfrage des Landratsamts, es werde sich in dieser Sache nicht mehr engagieren, lasse den Schluss auf nicht hinreichende Sicherungsmaßnahmen zu. Die Beauftragung weiterer Fachfirmen sei seitens des Klägers nicht vorgetragen worden. Damit stehe den fachlichen Einschätzungen des Landratsamts lediglich die nicht fachliche Behauptung des Klägers hinsichtlich der Standsicherheit entgegen. Da die der Unterbringung von Tieren und der Lagerung von Tierfutter dienenden Räumlichkeiten dazu bestimmt seien, von Personen betreten zu werden, sei eine konkrete Gefahr für geschützte Rechtsgüter anzunehmen. Damit sei die Duldungsanordnung sowohl hinsichtlich der Nutzungsuntersagung als auch hinsichtlich der angeordneten Bauzaunabsicherung von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt und zudem auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei erfolgt. Dem Kläger sei auch hinsichtlich der angefochtenen Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Neben den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. Art. 36 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG seien – mit Ausnahme der derzeitigen Vollstreckbarkeit der Duldungsanordnung – auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. Art. 18, Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG gegeben. Vorliegend sei es ausnahmsweise nicht veranlasst, dem Kläger dem Grunde nach Prozesskostenhilfe beschränkt auf den erfolgsversprechenden Teil zu gewähren, da die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts sowohl gleichzeitig mit Erlass des Verwaltungsakts oder auch nachträglich in jedem Stadium des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anordnen könne. Demzufolge könne jederzeit behördlicherseits die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung herbeigeführt werden, was sich der Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schriftsätzlich unter dem 26. November 2019 für den Bedarfsfall vorbehalten habe. Der Beklagte habe ferner angekündigt, von einer Fälligstellung eines Zwangsgeldes bis zu einer Anordnung des Sofortvollzugs abzusehen. Die derzeit fehlende Anordnung des Sofortvollzugs sei insofern für den Kläger lediglich begünstigend. Darüber hinaus müsse der Beschluss über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe eine Berechnung des Streitwerts, hinsichtlich dessen die Rechtsfolgen der Bewilligung eintrete, ermöglichen. Eine Streitwertfestsetzung für eine Zwangsgeldandrohung sei aber nur im Fall einer isolierten Zwangsgeldfestsetzung vorgesehen, wohingegen der Streitwert für die Zwangsgeldandrohung bei der hier vorliegenden gleichzeitigen Anfechtung der Grundverfügung außer Betracht zu bleiben habe, Nrn. 1.7.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Zudem würde ein Obsiegen hinsichtlich der Nr. 5 des Bescheids im Vergleich zu einem weitgehenden Unterliegen bzgl. des vollumfänglich angefochtenen Bescheids nicht ins Gewicht fallen, sodass wegen § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insoweit dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären.
Mit seiner am 28. September 2020 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingelegten
Beschwerde
verfolgt der Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Entgegen der Aufforderung im Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 12. Oktober 2020, binnen zwei Wochen eine Begründung abzugeben, hat der Kläger seine Beschwerde bislang nicht begründet.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gem. § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig – insbesondere hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO von dem grundsätzlichen Erfordernis, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer vertreten zu lassen, Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich ausgenommen, sodass der Kläger die Beschwerde auch persönlich, d.h. ohne Prozessbevollmächtigten, zulässigerweise erheben konnte (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – BayVBl 2019, 673 = juris Rn. 23) -, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Eine inländische juristische Person – wie der Kläger als eingetragener, nicht wirtschaftlicher Verein (vgl. § 21 BGB) – erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i.V. mit § 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO) – die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, § 166 VwGO i. V. mit § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
a) Soweit sich der Kläger gegen die im Bescheid vom 30. Oktober 2019 getroffenen Anordnungen gegenüber dem Grundstückseigentümer (Nutzungsuntersagung, Bauzaunabsicherung, diesbezügliche Zwangsgeldandrohung, Kostentragungspflicht, Nrn. 1, 2, 4 und 6 des Bescheidtenors) sowie gegen die ihm selbst gegenüber ausgesprochene Duldungsanordnung („erste“ Nr. 3 des Bescheidtenors) wendet, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb abzulehnen, weil die Klage insofern keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichend ist die Erfolgsaussicht dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – juris Rn. 25 m.w.N.). Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – NJW 2013, 1727 = juris Rn. 12). Die Klärung problematischer Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen. Sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 – 1 BvR 3001/11 – juris Rn. 12). Der Erfolg muss als Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mithin nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26).
Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung des Klägers durch die Erhebung der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der ihm gegenüber erlassenen Duldungsverfügung sowie der gegenüber dem Eigentümer erlassenen Verfügungen unter Nrn. 1, 2, 4 und 6 des Bescheidtenors keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist diesbezüglich nach Aktenlage jedenfalls von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt, mithin materiell rechtmäßig und verletzt keine subjektiven Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die insofern überzeugenden Erwägungen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2020 Bezug genommen, die sich der Senat – zumal der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Beschwerdeerhebungsschreiben vom 26. September 2020 die Beschwerde bis heute nicht begründet hat – zu eigen macht. Ob hinsichtlich dieser Streitgegenstände der Anfechtungsklage darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Kläger als juristische Person gem. § 166 VwGO i.V. mit § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegen, insbesondere ob die Kosten weder von ihm noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde [zu Letzterem unten b) bb) ], kann daher insofern dahingestellt bleiben. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
aa) Muss ein zu bauordnungsrechtlichen Maßnahmen herangezogener Verantwortlicher zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis. Es bedarf dann einer Duldungsanordnung gegenüber dem Dritten zur Durchsetzung des bauordnungsrechtlichen Vollzugs (BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 32). Als Rechtsgrundlage ist die Befugnisnorm für die bauaufsichtliche Maßnahme‚ um deren Durchsetzung es geht, heranzuziehen (BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.649 – BayVBl 2015, 817 = juris Rn. 16; B.v. 18.9.2017 a.a.O.). Dies gilt auch in der hier vorliegenden Konstellation der Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers und Verpächters als Handlungs- und Zustandsstörer – vorliegend als Adressat der Verfügungen unter Nr. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids (Nutzungsuntersagung, Anordnung einer Bauzaunabsicherung) – im Verhältnis zum Mieter / Pächter, hier zum Kläger als Adressat der Duldungsverfügung (BayVGH, B.v. 30.9.2004 – 20 CS 04.2260 – juris; VG Schleswig, U.v. 16.7.2019 – 2 A 294/18 – juris; vgl. auch VG Augsburg, U.v. 31.5.2012 – Au 5 K 11.1025 – juris Rn. 67: Rechtswidrigkeit einer Zwangsgeldandrohung gegenüber einem bauordnungsrechtlich herangezogenen Grundstückseigentümer, wenn gegenüber dem Mieter / Pächter keine Duldungsverfügung erlassen wurde).
bb) An der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung – wie auch der gegenüber dem Grundstückseigentümer verfügten Anordnungen (Nutzungsuntersagung, Bauzaunabsicherung) – bestehen nach Aktenlage am Maßstab von Art. 54 Abs. 4 BayBO keine ernstlichen Zweifel.
Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Da von der Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 4 BayBO als Eingriffsmaßnahme – ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen – auch eine Nutzungsuntersagung gedeckt ist, kann dahingestellt bleiben, inwiefern Eingriffsmaßnahmen auch auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO und / oder Art. 76 BayBO (hinsichtlich der hier verfügten Nutzungsuntersagung etwa auf Art. 76 Satz 2 BayBO) hätten gestützt werden können, falls der bestehende bauliche Zustand nicht mit einer ggf. existenten Baugenehmigung übereinstimmen sollte. Denn eine Anordnung, die nach Art. 54 Abs. 4 BayBO gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen. Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO (erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit) erreicht ist, ist eine konkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 15 CS 17.1055 – BayVBl 2018, 705 = juris Rn. 14 f., 21 ff. m.w.N.; B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – BayVBl 2019, 673 = juris Rn. 28, 31; B.v. 3.4.2020 – 15 ZB 19.1024 – juris Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 13.8.2020 – 15 CS 20.1746 – juris Rn. 8 f.). Bei Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO ist das Handlungsermessen regelmäßig auf null reduziert ist, d.h. dass die Behörde in der Regel tätig werden muss, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 a.a.O. juris Rn. 38 m.w.N.).
Gem. Art. 10 Satz 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, die zum Betreten von Personen bestimmt ist, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zur Annahme von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten können. Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar. Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit (s.o.) genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 15 C 18.2324 – BayVBl 2019, 673 = juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24; B.v. 29.11.2011 – 14 CS 11.2426 – juris Rn. 19; B.v. 18.9.2018 – 15 CS 18.1563 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Nach den voranstehenden Maßgaben erweist sich – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – die Duldungsverfügung gegenüber dem Kläger gestützt auf Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm nach Aktenlage ohne Weiteres als rechtmäßig, wobei gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr im Verzug auf eine vorherige Anhörung verzichtet werden konnte. Die vom technischen Angestellten des Landratsamts fachlich festgestellten und in seinen Vermerken über die Ortseinsichten dokumentierten statischen Mängel der betroffenen Gebäude, die sowohl im Schreiben vom 11. September 2019 als auch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses thematisiert werden, sind bislang vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen oder durch fachliche Gegenäußerungen erschüttert worden. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was die fachliche Einschätzung der mangelnden Gewähr der Standsicherheit der Gebäude und damit die Gefahrenprognose i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO infrage stellen könnte. Die im Rahmen der Ortseinsichten aufgenommenen und in den Behördenakten enthaltenen Lichtbilder sprechen für sich und vermitteln auch dem Senat einen Zustand, aus dem sich – unter Berücksichtigung der geringen Anforderungen an den Maßstab des Eintritts eines Schadens bei den hier betroffenen Schutzgütern Leben und Gesundheit von Menschen (s.o.) – erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO ergeben. Der Senat teilt insbesondere auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 12. November 2019 die Gefahrenlage nicht anders einzuschätzen ist. Der Beratende Ingenieur und Tragwerksplaner hat ersichtlich nur drei – als solche bezeichnete und dann wohl auch kurzfristig umgesetzte – „temporäre Not- / Sofortmaßnahmen“ thematisiert, die eine „akute“ – also bereits unmittelbar bevorstehende – Einsturzgefahr abwenden sollten. Im Übrigen wies er ausdrücklich darauf hin, dass zur Gewährleistung der Standsicherheit im Anschluss eine fachgerechte zimmermannsmäßige Sanierung der geschädigten Bauteile zu erfolgen habe. Mit einer solchen ist aber schon aufgrund der dokumentierten Aussagen des Grundstückseigentümers (vgl. Schreiben vom 27. September 2019 sowie den Aktenvermerk des Landratsamts zur Ortseinsicht am 24. Oktober 2019) nicht zu rechnen. Der Kläger selbst hat nicht signalisiert, die erforderliche Sanierung selbst anzugehen, zumal ihm dafür auch – wie der vorliegende Antrag auf Prozesskostenhilfe zeigt – auch die notwendigen finanziellen Mittel fehlen. Schließlich hat sich das eingeschaltete Ingenieurbüro auf die mit Lichtbildern untermauerten Vorhalte des Landratsamts, dass
– insgesamt etwa 15 teils völlig verfaulte tragende und aussteifende Bauteile bei den Gebäuden vorgefunden und dokumentiert worden seien,
– größtenteils die Dachlattung erheblich geschädigt oder völlig verfault sei,
– einzelne Pfannen bereits ins Gebäudeinnere gefallen seien und 
– durch die Fallhöhe der Pfannen ebenfalls erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit für Mensch und Tier bestünden,
nicht mehr inhaltlich eingelassen, sondern als Antwort lediglich telefonisch mitgeteilt, nicht mehr in der Sache tätig sein zu wollen. Die vorgenannten Einwände des Landratsamts sind auch im weiteren Verlauf des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens unwidersprochen geblieben.
b) Das Verwaltungsgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch zu Recht abgelehnt, soweit sich der Kläger gegen die unter Nr. 5 des Bescheids verfügten Zwangsgeldanordnungen hinsichtlich der ihm gegenüber erfolgten Duldungsanordnung wendet.
aa) Allerdings spricht Vieles dafür, dass die Rechtsverfolgung sowohl im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als auch gegenwärtig insofern i.S. von § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat bzw. noch bietet. Denn gem. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG kann eine Vollstreckungsanordnung – wie hier – mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden. Dabei müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. Art. 19 BayVwZVG spätestens in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem das Zwangsgeld zur Anwendung kommen soll. Diese Anforderungen sind vorliegend im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Oktober 2019 nicht beachtet worden. Denn die Anfechtungsklage des Klägers hatte die aufschiebende Wirkung der unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 30. Oktober 2019 ihm gegenüber verfügten Duldungsanordnung zur Folge (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG), weil diesbezüglich (im Gegensatz zu der gegenüber dem Grundstückseigentümer angeordneten Nutzungsuntersagung und Bauzaunsicherung) keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Verfährt die Behörde bei einem mit Rechtsmitteln anfechtbaren, nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG, ohne gleichzeitig die sofortige Vollziehung anzuordnen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), muss sie daher bei der Fristsetzung die noch laufende Rechtsmittelfrist berücksichtigen. Letzteres ist vorliegend nicht geschehen, weil die Zwangsgeldandrohungen gegenüber dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung der in Nr. 3 des Bescheids festgesetzten Duldungspflichten „ab sofort“ verfügt worden waren (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn. 14; B.v. 26.7.2019 – 15 CS 19.1050 – juris Rn. 40 m.w.N.; VG München, U.v. 30.1.2012 – M 10 K 11.1103 – juris Rn. 26 ff.).
bb) Es kann trotz der voranstehenden Erwägungen zu aa) dahingestellt bleiben, ob für den Fall, dass das Begehren eines Klägers / Antragstellers nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, grundsätzlich Prozesskostenhilfe für diesen Teil auch dann zu gewähren ist, wenn er sich auf die spätere Kostenentscheidung (hier wohl wegen § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V. mit Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) nicht auswirkt (str.: offenlassend BVerfG, B.v. 11.11.2004 – 2 BvR 387/00 – juris Rn. 4; verneinend OVG NW, B.v. 26.4.2010 – 18 E 1683/09 – juris Rn. 4; VG Cottbus, B.v. 27.2.2018 – 3 L 530/17 – juris Rn. 1; bejahend demgegenüber die überwiegende Ansicht, vgl. OVG NW, B.v. 16.4.2012 – 18 E 871/11 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. auch NdsOVG, B.v. 6.6.1997 – 4 O 6513/96 – juris Rn. 3; OVG MV, B.v. 15.7.2011 – 1 O 29/11 – juris Rn. 5; VG Berlin, B.v. 30.8.2012 – 19 L 158.12 – juris Rn. 34; VG Düsseldorf, B.v. 18.12.2013 – 8 L 1881/13 – juris Rn.16 ff.; VG Köln, B.v. 27.6.2017 – 12 L 3242/16 – juris Rn. 1). Denn die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Anfechtung der Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 30. Oktober 2019 an den Kläger als eingetragenem Verein scheitert jedenfalls an den speziellen Voraussetzungen des über § 166 Abs. 1 VwGO anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach einer u.a. im Inland ansässigen juristischen Person auch im Fall der Bedürftigkeit und auch im Fall hinreichender Erfolgsaussichten einer Klage nur dann Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Die (letztgenannte) Einschränkung ist erforderlich, um zu verhindern, dass eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung mit einem nur begrenzt vorhandenen oder haftenden Vermögen und nur einer begrenzten Möglichkeit des Rückgriffs auf das Vermögen der Mitglieder, Hintermänner oder Gesellschafter auf Staatskosten prozessiert, nur um private oder wirtschaftliche Interessen wahrzunehmen. Eine juristische Person oder eine ihr gleichgestellte beteiligtenfähige Vereinigung hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. BGH, B.v. 10.02.2011 – IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 = juris Rn. 9.). Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein-)Gläubigern besteht (zum Ganzen vgl. z.B. BGH, B.v. 10.02.2011 a.a.O. juris Rn. 10; OVG LSA, B.v. 28.1.2008 – 3 O 65/08 – NVwZ-RR 2008, 583 = juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 11.2.2016 – 4 A 1178/15 u.a. – juris Rn. 2 ff. m.w.N.; B.v. 4.3.2016 – 4 E 1156/15 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.10.2014 – OVG 1 M 48.14 – juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 25.1.2010 – 5 B 264/08 – juris Rn. 19; speziell im Fall eines eingetragenen Vereins vgl. OLG Frankfurt, B.v. 5.4.2016 – 8 W 19/16 – MDR 2016, 670 = juris Rn. 16 f.).
Diese Anforderungen liegen nicht vor: Es ist nicht ersichtlich, dass gerade in Bezug auf die Anfechtung der Zwangsgeldandrohung ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Die anstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu der Zwangsgeldandrohung wird weder größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens treffen noch die Allgemeinheit betreffende soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger an der Erfüllung einer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert werden würde, wenn der Prozess speziell und nur hinsichtlich der Anfechtung der Zwangsgeldandrohung nicht durchgeführt würde. Die Verfolgung allgemein wirtschaftlicher Interessen einer Gesellschaft oder allgemein interessierende Rechtsfragen reichen in diesem Zusammenhang nicht aus (OVG MV, B.v. 5.7.2019 – 1 O 463/19 – juris Rn. 6).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz – Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr jedoch entbehrlich.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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