Baurecht

Konflikt von Windkraftanlagen und Wohnnutzung im Außenbereich

Aktenzeichen  22 ZB 15.2412

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43384
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1
UVPG § 3a S. 4, § 3b Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 3c S. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, Abs. 3 S. 1
BayBO Art. 62 Abs. 4 S. 2, Art. 63 Abs. 1 S. 2, Art. 77 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

1. § 3b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG setzt nicht nur Umweltauswirkungsüberschneidungen, sondern einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. (redaktioneller Leitsatz)
2. Das in einem Genehmigungsbescheid festgelegte Betriebsreglement muss geeignet und ausreichend sein, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sicherzustellen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Schutzwürdigkeit einer legalen Wohnnutzung im Außenbereich ist vermindert. Sie bezieht sich aber jedenfalls noch darauf, dass kein mit der Wohnnutzung unverträglicher Anlagenbetrieb zugelassen wird. (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme ist der Prioritätsgrundsatz grundsätzlich zu beachten. Nachträgliche Veränderungen einer bestehenden Grundstückssituation begründen eine Pflicht zur Rücksichtnahme überwiegend für den, der sie vornimmt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 14.1905 2015-08-05 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E…-… mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ N… N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K… gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K…. Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben.
Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D….
Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens FlNr. 177/1 der Gemarkung B…. Das Grundstück liegt nördlich des sog. D…bergs im Außenbereich. Der Standort der WKA 1 ist etwa 500 m – die exakte Entfernung ist im vorliegenden Fall umstritten – vom Wohnhaus des Klägers entfernt, der Standort der WKA 5 ca. 580 m, jeweils in östlicher Richtung.
Der Kläger erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 5.8.2015).
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht – es handelt sich um sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe.
A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).
1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:
Der Kläger macht geltend, die Einwirkungsbereiche von WKA 1, WKA 5 und WKA 4 würden sich überschneiden oder zumindest einander berühren, gerade im Hinblick auf das relativ gleichmäßige Dreieck, das die Windkraftanlagen bilden würden. Insbesondere würden die Prüfbereiche für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. sonstige Tierarten (Fledermäuse) einander überschneiden. Dieser Vortrag des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Obwohl WKA 4 bereits früher genehmigt wurde und nun nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, kann sich das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung von WKA 4 aus § 3 b Abs. 2 UVPG ergeben. Hierfür geben die Darlegungen des Klägers aber nichts Durchgreifendes her.
Mit seinem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – NVwZ 2015, 1458), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B.v. 10.12.2015 -22 CS 15.2247 – Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.
2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:
Der Kläger macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum anderen sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 220 der VG-Akte AN 11 K 14.1905). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.5.2008 -4 B 28/08 -).
Der Kläger meint ferner, die Beschränkung auf gebietsbezogene Kriterien unter Ausklammerung der aus der von der Beigeladenen bereits vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung amtsbekannten Betroffenheiten konkreter Vogelarten (insbesondere des Rotmilans) oder von Fledermäusen begegne zumindest europarechtlichen Bedenken. Eine auch nur ansatzweise Substantiierung dieser europarechtlichen Bedenken, die dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen würde, fehlt jedoch.
Das Verwaltungsgericht hat zum nationalen Recht die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erschienen, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Der Kläger hat diesen rechtlichen Ansatz nicht substantiiert in Frage gestellt. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen des Klägers zu einzelnen Vogelarten oder zu Fledermäusen nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger hält die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Landratsamts, hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets „Steigerwald“ lägen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vor, für nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dass dies so sein könnte, erschließt sich aus seinen Darlegungen aber nicht.
Das Verwaltungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen.
Der Kläger trägt dazu vor, dass die Auswirkungen hier gerade durch die Summierung der Störfaktoren die Erheblichkeitsschwelle überschreiten könnten. Diese These genügt jedoch nicht, die Einschätzung des Landratsamts zu erschüttern. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U.v. 17.12.2013 -4 A 1/13 – NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG; vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1/13 -NVwZ 2015, 85, Rn. 22). Maßgeblich ist insofern das materielle Zulassungsrecht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss der Kläger darlegen, was hieran, gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht, falsch ist. Dies ist hier nicht in hinreichendem Umfang geschehen.
Dem Kläger kann zwar darin zugestimmt werden, dass eine Vorbelastung durchaus auch zur Folge haben kann, dass die Schutzwürdigkeit bestehen bleibt und jede weitere zusätzliche Vorbelastung als erheblich anzusehen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – Rn. 23). Dass dies hier tatsächlich so sein könnte, ist nicht dargelegt worden. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn die Vorbelastung kann auch dazu führen, dass ein weiterer Störfaktor nicht mehr als Verschlechterung eingeschätzt wird, gerade an den Rändern eines großen Schutzgebiets. Warum die dementsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollte, legt der Kläger nicht dar.
3. Unzureichender Lärmschutz:
a) Der Kläger macht geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, dass keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf sein Außenbereichsanwesen hervorgerufen werden könnten. Der in Nr. B.1.5 der angefochtenen Bescheide auch nach seiner Ansicht zutreffend festgesetzte Immissionswert von 45 dB(A) für die Nachtzeit könne nicht eingehalten werden.
Der Kläger macht damit sinngemäß geltend, dass die Erfüllung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtenen Bescheide nicht in der Weise sichergestellt sei, wie es § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt. Die Festsetzung von Immissionswerten allein reicht hierfür in der Tat nicht immer aus (BayVGH, U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945 – BayVBl 2003, 503/504). Es trifft zu, dass das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement geeignet und ausreichend sein muss, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht sicherzustellen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, also bei Volllastbetrieb. Kann der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden, dann ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig (BayVGH, B.v. 9.2.2010 -22 CS 09.3255 – Rn. 8; BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19/02 – NVwZ 2004, 610/612). Die Darlegungen des Klägers lassen einen solchen Fall jedoch nicht hervortreten.
Der Kläger räumt selbst ein, dass die angefochtenen Bescheide in Nr. B.1.2 insofern Auflagen enthalten. Ein Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) darf bei 95% der Nennleistung nicht überschritten werden. Außerdem sind für den Betrieb die der Berechnung zugrunde liegenden Angaben im Schallgutachten zu beachten. Dass diese Anordnungen nicht im obigen Sinn geeignet und ausreichend sein sollten, zeigt der Kläger nicht auf.
b) Zu würdigen ist insofern die konkrete Rüge des Klägers, die Schallausbreitungsrechnung sei zu Unrecht entsprechend Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm nach DIN ISO 9613-2 erfolgt; diese DIN sei nicht anwendbar, weil die Schallquelle mehr als 40 m über dem Erdboden liege.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es schließe sich der Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an und verweise auf dessen nähere Begründung (B.v. 21.1.2010 – 9 B 2922/09 – Rn. 11). Dort heißt es: „Die vorgelegten Studien zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung kommen aufgrund von Modelluntersuchungen zwar zu dem Schluss, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen Schallquelle und von einer hohen Schallquelle Unterschiede bestünden. Danach komme es insbesondere im Winter häufiger vor, dass die Schallquelle oberhalb der Inversionsgrenze liege, wodurch die Schallstrahlen vom Boden weggebrochen würden. Dadurch komme es im Vergleich zu einer bodennahen Schallausbreitung zu einer erhöhten Häufigkeit positiver Zusatzdämpfungen. Um genau festzustellen, wie hoch diese Steigerung sei, müssten jedoch weitere Untersuchungen an den meteorologischen Profilen durchgeführt werden. Dazu gehöre z. B. die Feststellung, wie häufig Temperaturinversionen aufträten. Zum anderen sei anhand der Statistiken festgestellt worden, dass trotz der Ermittlung über drei Monate Abweichungen von den Erwartungswerten (bodennahe Schallquelle) aufträten. Um allgemeingültigere Aussagen treffen zu können, seien mehrere Jahre zu betrachten. Zudem sei darauf zu achten, dass die Untersuchungsstatistiken nicht für alle Orte zu verallgemeinern seien, da regionale Unterschiede in der Verteilung der meteorologischen Eingangsdaten über das Jahr bestünden (vgl. insbesondere Institut für Meteorologie in Leipzig, Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung vom 30.11.2005). Mit den Studien wird lediglich aufgezeigt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm wird jedoch nicht plausibel dargelegt“. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils wäre umso mehr geboten gewesen, als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen ähnlichen Standpunkt vertritt (vgl. B.v. 10.8.2015 – 22 ZB 15.1113 – Rn. 12 ff.). Dort ist Folgendes ausgeführt: „Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Herausgeber], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 – 22 ZB 09.1682 -Rn. 9 m. w. N.). Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar“. Auch auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht der Kläger nicht ein.
Anhaltspunkte für Fehler bei der Anwendung der DIN ISO 9613-2 hat der Kläger nicht dargelegt. Bei hoch liegenden Schallquellen wird in der Regel das sog. alternative Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613 – 2 angewendet. Dies ist im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Erläuterungen zum planfestgestellten Lärmgutachten geschehen (Schreiben der C… … GmbH vom 15.10.2014, S. 9 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könne, hat der Kläger nicht vorgetragen.
c) Der Kläger rügt weiter, der mittlere Schallleistungspegel des strittigen Anlagentyps sei mit 104,1 dB(A) zu niedrig angesetzt worden, weil die Firma N… diesen mit 105,0 dB(A) angibt (vgl. genehmigte Unterlage „Schallemissionsparameter“). Die mangelnde Einhaltbarkeit der Nebenbestimmung Nr. B.1.2 der angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus jedoch nicht, ebenso wenig eine fehlerhafte Ermittlung der Vorbelastung. Nach Angaben der anderen Beteiligten beruht der Ansatz von 104,1 dB(A) auf empirischen Vermessungen des vorliegenden Anlagentyps. Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler hat der Kläger nicht vorgetragen.
d) Der Kläger rügt schließlich eine fehlerhafte Bewertung tieffrequenter Geräusche.
Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände eingehalten sind, ist unstrittig.
Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Der Kläger bezieht sich zwar auch auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses. Er meint, dass dort festgestellt werde, dass erst ab einem Abstand von 500 m zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung keine schädlichen tieffrequenten Geräuscheinwirkungen mehr zu erwarten seien. Dies trifft aber nicht zu. Es wird an dieser Stelle lediglich ausgesagt, dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 – Rn. 23). Diese Aussage ist allenfalls unter – nicht nachbarschützenden – Vorsorgegesichtspunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) relevant.
4. Unzureichender Brandschutz:
Der Kläger rügt, dass das Brandschutzkonzept, insbesondere die Forderungen der Bescheinigung Brandschutz I, nicht Bescheidsinhalt geworden seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Zum Bescheidsinhalt der angefochtenen Genehmigungen gehören gemäß der jeweiligen Nr. III das N… Brandschutzkonzept vom 30. Mai 2011 und der Brandschutznachweis nach § 11 BauVorlV. Die angefochtenen Bescheide schreiben in Nebenbestimmung Nr. I.4 dazu weiter vor: „Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Brandschutz I des Prüfsachverständigen über die Prüfung des Brandschutznachweises…… vom 5. November 2014 vorzulegen (Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau). Sollte diese Bescheinigung dem Landratsamt nicht vorliegen, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) dem Landratsamt E…-… vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Forderungen und Auflagen aus der Bescheinigung Brandschutz I ordnungsgemäß umgesetzt wurden“.
Dass diese Vorgehensweise unter Einsatz des bauordnungsrechtlichen Instruments des Prüfsachverständigen rechtswidrig sei, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Prüfsachverständige nehmen anders als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO Aufgaben wahr, die ein sonst erforderliches Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden ersetzen. Art. 62 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO sehen vor, dass bauaufsichtliche Anforderungen als eingehalten gelten, wenn bautechnische Nachweise durch Prüfsachverständige vorgelegt werden. Auch eine hoheitliche Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durch die Überwachung durch einen Prüfsachverständigen ersetzt werden (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO); (vgl. BayVGH, U. v. 4.5.2010 – 22 BV 09.811 -BayVBl 2010, 567/569 Rn. 27). Mit diesen Vorschriften setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Dem Einwand des Klägers, dass der Prüfsachverständige moniert habe, die Zuwegung zu den Windkraftanlagen sei für die Nutzung durch Löschfahrzeuge nicht geeignet, tragen die angefochtenen Bescheide durch die Festlegung Rechnung, dass die entsprechende Forderung aus der Bescheinigung Brandschutz I bis zur Nutzungsaufnahme zu erfüllen ist. Dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sei, legt der Kläger nicht dar.
Dem Einwand des Klägers, dass der Sicherheitsabstand von 500 m um die Windkraftanlage, der beim Ausbruch eines Feuers gelte, auch für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage gelten müsse, greift ebenfalls nicht durch. Eine Rechtsgrundlage für eine solche generelle Anforderung nennt der Kläger selbst nicht. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass üblicherweise von Windkraftanlagen grundsätzlich keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen. Der Kläger lässt zudem die Auflage Nr. B.3.2 der angefochtenen Bescheide außer Acht, die zur Minimierung der Gefahren in einem Brandfall dienen soll. Dort heißt es: „Es ist eine sicher wirksame Einrichtung einzubauen, welche einen Brand der Rotorblätter oder einen Brand in der Gondel erkennt und unverzüglich eine Abschaltung der Anlage mit Stillstand der Rotorblätter gewährleistet.“ Der Kläger legt nicht dar, dass das Brandschutzkonzept trotz dieser zusätzlichen Vorgabe noch zu Gefahren für seine Rechtsgüter führen könnte.
Für die weitere Rüge des Klägers, dass die Bewaldung im Bereich der strittigen Windkraftanlagen bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts nicht berücksichtigt worden sei, fehlt es an geeigneten Anhaltspunkten.
5. Optisch bedrängende Wirkung:
Der Kläger macht eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung der strittigen Windkraftanlagen auf sein Anwesen geltend.
Das Verwaltungsgericht ist insofern davon ausgegangen, dass eine bauaufsichtlich genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen rechnen muss und daher nicht in gleichem Maße schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Es hat also auch im Falle des Klägers eine verminderte Schutzwürdigkeit – bei verständiger Würdigung hingegen nicht das Entfallen jeglicher Schutzwürdigkeit – zugrunde gelegt.
Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein. Dass auch auf eine legale Wohnnutzung im Außenbereich Rücksicht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 zugrunde gelegt
(- 22 B 08.1785 – BayVBl 2010, 114; die Entscheidung betrifft den Schutz von Anwesen eines Weilers im Außenbereich). Die Schutzwürdigkeit solcher Anwesen ist allerdings vermindert. Sie bezieht sich aber jedenfalls noch darauf, dass kein mit der Wohnnutzung unverträglicher Anlagenbetrieb zugelassen wird. Im Beschluss vom 24. März 2015 – 22 ZB 15.113 – Rn. 33 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: „Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.1.2007 – 8 A 2042/06 – juris Rn. 17; HessVGH, B.v. 26.9.2013 – 9 B 1674.13 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.12.2014 -22 ZB 14.1594 – Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten“.
Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes verlangt, so ist dieses Prinzip zwar grundsätzlich bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten. Nachträgliche Veränderungen einer bestehenden Grundstückssituation begründen eine Pflicht zur Rücksichtnahme überwiegend für den, der sie vornimmt (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotential errichtet werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.4.2002 – 10 S 1502/01 -NVwZ 2003, 365/366).
Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der von ihm letztlich offen gelassenen Frage der Bedeutung des Vorverhaltens des Klägers vor der Erteilung der strittigen Genehmigungen insofern insbesondere folgende Umstände des Einzelfalls berücksichtigt: Sehr eingeschränkte Sichtbarkeit der strittigen Windkraftanlagen vom Wohnhaus und auch von der Veranda des Klägers aus, keine Riegelwirkung der beiden strittigen Windkraftanlagen angesichts der zwischen beiden bestehenden Entfernung und der unterschiedlichen Sichtwinkel vom Anwesen des Klägers aus, Reduzierung der Sichtbarkeit durch hohen Wald, Möglichkeit der Selbsthilfe durch zusätzliche Bepflanzung oder Sichtblenden usw.. Es ist dabei – ohne sich exakt festzulegen – von einer Entfernung zur WKA 1 von „ca.“ 500 m ausgegangen. Die Darlegungen des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten.
Das Verwaltungsgericht hat insofern nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten worden wären, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u. a. – Rn. 11 m. w. N.).
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene exakte Entfernung zwischen Windkraftanlagen und Wohnnutzung kommt es auch hier nicht an, weil die Entfernung nur relativ grobe Anhaltspunkte für die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung liefert. Dass dem Kläger trotz der Zulassungsmöglichkeit des § 35 Abs. 2 BauGB sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen verwehrt sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sein Wohnanwesen und neuerdings sogar ein Erweiterungsbau nach seinen Bekundungen nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig waren, dann besteht kein Grund zu der Annahme, dass sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollten. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, weshalb Neubepflanzungen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf seinem Grundstück generell unmöglich wären und keine Wirkungen zeigen würden. Dass die Nutzung eines Gartens mit teilweisem Baumbestand durch die hinter einem hohen Wald aufragenden Windkraftanlagen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht unzumutbar beeinträchtigt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Gartennutzung wird typischerweise in den warmen Jahreszeiten stattfinden, wenn die Laubbäume des Waldes belaubt sind. Dass die strittigen Windkraftanlagen vom Garten des Klägers aus über dem Wald erkennbar sind, trifft zwar zu; die Erkennbarkeit ist optisch bedrängender Wirkung jedoch nicht gleichzusetzen.
6. Unzumutbarer Schattenwurf:
Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte (Auflage Nr. B.2.3) auf seinen Fall nicht anwendbar wären. Weshalb Schattenwurf in den Morgenstunden weniger zumutbar sein soll als in den Mittags- oder Abendstunden, wird nicht aufgezeigt. Dass Schattenwurf durch die Bewegungen des Rotors störender ist als Schattenwurf durch eine andere bauliche Anlage, gilt generell für Windkraftanlagen und stellt keine Besonderheit des vorliegenden Falls dar.
Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich zwar nachvollziehbar, dass die Auflage Nr. B.2.3 nicht ausreichen würde, den erforderlichen Schutz vor unzumutbarem Schattenwurf sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthalten die angefochtenen Bescheide aber die Auflagen Nr. B.2.4, Nr. B.2.5 und Nr. B.2.6. Dass diese Auflagen zur Zweckerreichung ungeeignet sein sollen, wird vom Kläger lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Seine Forderung, die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte müsse durch Auflagen im Betrieb sichergestellt werden und dürfe nicht allein der Kontrolle durch die Nachbarschaft überlassen werden, wird gerade durch die genannten Auflagen erfüllt.
B. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Was die Anforderungen an sich überschneidende Einwirkungsbereiche bei kumulierenden Vorhaben angeht, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren. Der Kläger hätte aufzeigen müssen, dass diese Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dies versteht sich hier nicht von selbst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.). Zu diesen führt der Kläger nichts aus (s. oben A.1).
2. Was die Bestimmung der Entfernung zwischen Windkraftanlagen und schutzwürdiger Nutzung angeht, hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Fragestellung dargelegt. Den Ausführungen des Klägers ist nur zu entnehmen, dass es um die Beurteilung der Schallimmissionen gehen soll, mutmaßlich um die Ausbreitungsrechnung. Diese ist im Anhang Nr. A.2.3.4 zur TA Lärm geregelt unter Hinweis auf die DIN ISO 9613-2. Was insofern grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Es geht dem Kläger in diesem Zusammenhang zwar auch um das Gebot der Rücksichtnahme und um die optisch bedrängende Wirkung. Insofern ist nicht dargelegt, inwiefern es auf die exakte Entfernung ankommen soll und inwiefern diese nicht nur einen relativ groben Anhalt für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme darstellt.
3. Die Frage, ob es genügt, im Genehmigungsbescheid lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für die verschiedenen Immissionsorte zu fordern, ohne deren Einhaltung durch entsprechende Auflagen im Bescheid sicher zu stellen, ist nicht klärungsbedürftig, da bereits im verneinenden Sinn geklärt (vgl. oben A.3.).
4. Die Frage, ob die DIN ISO 9613-2 auf Schallausbreitungsrechnungen für Windkraftanlagen anwendbar ist oder ob eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis dem entgegensteht, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da anhand der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis beseitigt die Verbindlichkeit einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift – hier von Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm – gerade nicht (vgl. oben A.3).
5. Was die Frage angeht, ob die nicht privilegierte zulässige Wohnnutzung im Außenbereich in brandschutzrechtlicher Hinsicht weniger schützenswert sei als die privilegierte Außenbereichsnutzung, legt der Kläger nicht dar, inwiefern es darauf in einem eventuellen Berufungsverfahren ankommen sollte und in Bezug auf welche Vorschrift insofern klärungsbedürftige Auslegungszweifel bestehen sollten.
Das Verwaltungsgericht hat das Brandschutzkonzept der angefochtenen Bescheide für tauglich gehalten und den Brandschutz des Klägers für ausreichend erachtet; eventuelle Restrisiken seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Allenfalls als nicht tragendes Zusatzargument „auch insofern“ hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt angesehen, dass sich der Kläger diesem allgemeinen Lebensrisiko durch Wohnsitzbegründung im Außenbereich mitten im Wald selbst ausgesetzt habe.
6. Dass die nicht privilegierte, zulässige Wohnnutzung im Außenbereich im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme von vornherein nicht schutzwürdig sei, ist nicht klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu verneinen (vgl. oben A.5). Dass der Prioritätsgrundsatz bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich relevant ist, ist ebensowenig klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu bejahen; dies gilt allerdings auch für den Rechtsgrundsatz, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB rechnen muss (vgl. oben A.5).
7. Was die Bedeutung des Vorverhaltens des betroffenen Nachbarn vor der Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme angeht, besteht kein Klärungsbedarf. Dass derartiges Vorverhalten bedeutsam sein kann, folgt schon aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von Grundstücksnachbarn, aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung von eventuellen Abwehrrechten.
C. Divergenzrügen:
1. Eine Abweichung von einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 – 4 B 11.07 – niedergelegten Rechtssatz ist nicht dargelegt. Der Kläger zeigt insofern auf, dass sich das Verwaltungsgericht gerade auf diesen Beschluss beruft. Soweit der Kläger darüber hinaus aufzuzeigen versucht, dass dieser Beschluss seiner Ansicht nach vom Verwaltungsgericht falsch angewendet worden sei, legt er keine Divergenz i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar (vgl. z. B. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 59 m. w. N.).
Mit Abweichungen von Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird keine Divergenz i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt (vgl. z. B. Seibert a. a. O. § 124 Rn. 162 m. w. N.).
D. Verfahrensrügen:
1. Ein Beweisantrag des Klägers kann schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden sein, weil der Kläger ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 keinen Beweisantrag gestellt hat.
2. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargelegt, weil lediglich pauschal verschiedene, nicht näher bezeichnete Fehler des Immissionsgutachtens behauptet werden. Das Verwaltungsgericht hat insofern entgegen der Darstellung des Klägers nicht angenommen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten einholen dürfe, sondern lediglich, dass die Entscheidung darüber in seinem Ermessen stehe. Dass der Verzicht auf ein weiteres Sachverständigengutachten ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe konkrete Einwendungen gegen den Gutachter vorgetragen, ohne diese näher zu bezeichnen, genügt für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht; es fehlt die Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Einwendungen auch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung noch weiter hätte nachgehen müssen, welches Ergebnis eine weitere Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dann zu einer anderen Entscheidung über die Klage gelangt wäre (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – Rn. 4).
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.


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