Baurecht

Maßstab für immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung – 10 H-Regelung

Aktenzeichen  22 CS 19.345 u.a.

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2021, 96
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
UmwRG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1
BlmSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 13, § 15, § 16 Abs. 1, Abs. 4
BauGB § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, Abs. 3
BayBO Art. 82 Abs. 1, Art. 83

 

Leitsatz

1. Bei einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist der Maßstab für die Beurteilung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, kein anderer als bei einer immissionsschutzrechtlichen „Erstgenehmigung“. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen muss die Anlage im geänderten Zustand erfüllen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung. (Rn. 27 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen im selben Umfang so zu prüfen, als wäre keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nur dann, wenn die Änderung einer baulichen Anlage einer isolierten Beurteilung zugänglich ist, kann die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auf diesen eingeschränkten Prüfungsgegenstand und die nur für ihn geltenden einzelnen bebauungsrechtlichen Anforderungen beschränkt werden. Andernfalls ist das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei geringerer Höhe und geringerem Rotordurchmesser einer neuen Windkraftanlage deren übrige Änderungen im Vergleich zur zunächst geplanten Anlage baurechtlich unerheblich wären. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 S 18.1566 u.a. 2019-01-30 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerdeverfahren mit den fortlaufenden Aktenzeichen 22 CS 19.345 bis 22 CS 19.354 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2019 (fortlaufende Aktenzeichen W 4 S 18.1566 bis W 4 S 18.1575) werden jeweils in Nrn. I und II geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts R. vom 27. Juli 2017 für den „Windpark …“ wird wieder hergestellt.
III. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten jedoch trägt die Beigeladene in beiden Rechtszügen selbst.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Antragsteller, ein nach § 3 UmwRG anerkannter eingetragener Verein, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts R. vom 27. Juli 2017 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Bau und die Errichtung von zehn Windenergieanlagen (WEA), die zusammen als „Windpark …“ bezeichnet werden. Dieser Windpark erstreckt sich südlich der zur Gemeinde H. gehörenden Ortsteile J. und W. in West-Ost-Richtung. Die Lage der einzelnen WEA und ihre Entfernung zu den benachbarten Siedlungen ergibt sich aus der Karte mit dem Stand vom 7. August 2015, die Bestandteil der Genehmigungsunterlagen ist (Bl. 125 des Ordners „20130473; RegioE2, WP …; Antragsunterlagen“). Dieser Karte zufolge sind die Standorte der zehn WEA (Nrn. 1 bis 4, Nrn. 7 bis 12) des „Windparks …“ zwischen ca. 900 m (WEA 4 zu W.) und ca. 1.100 m (WEA 2 zu W.) von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt; die der jeweiligen WEA nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich entweder in den Siedlungen J. und W. (nördlich des „Windparks …“) oder in den Siedlungen … und W. (südlich des Windparks).
Auf denselben Anlagenstandorten hatte die Beigeladene zunächst zehn WEA vom Typ … N117/2400, jeweils insgesamt 199 m hoch und mit einer Nennleistung von 2,4 MW, geplant und hierfür unter dem 17. November 2014 antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten (für die anfangs noch geplanten WEA 5 und 6 waren die Genehmigungsanträge frühzeitig zurückgenommen worden).
Am 21. August 2015 beantragte die Beigeladene für die genannten zehn WEA eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BlmSchG. Gebaut werden sollen nunmehr – jeweils unter Beibehaltung des Standorts – zehn WEA des Typs … E115, die jeweils 193,34 m hoch sind und eine Nennleistung von 3 MW haben. Als Antragsunterlagen legte die Beigeladene u.a. verschiedene technische Beschreibungen des neuen Anlagentyps, einen schalltechnischen Bericht über eine Dreifachvermessung des WEA-Typs vom 8. April 2016, eine Schallausbreitungsrechnung vom 8. März 2016 (Fassung vom 28.4.2016), eine Schattenwurfermittlung vom 30. Dezember 2015, eine „Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch 2015“, einen landschaftspflegerischen Begleitplan vom 9. Februar 2016 und Unterlagen zu einer anlässlich der Änderung vorgenommenen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit vor. Diese – und weitere – Planunterlagen wurden später mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts versehen und zum Bestandteil der Genehmigung gemacht (Nr. III des Bescheids vom 27.7.2017).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juli 2017 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter Ersetzung des von der Gemeinde H. bezüglich der WEA 3, 4 und 12 versagten Einvernehmens (Nr. I.2 des Bescheidtenors) und unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II des Bescheidtenors) die im August 2015 beantragte Änderungsgenehmigung nach § 16 BlmSchG. Dabei wurde unter Nr. IV des Bescheidtenors angeordnet, dass aus der Genehmigung vom 17. November 2014 die Nebenbestimmung Nr. 7.4 ersatzlos entfällt und die übrigen Nebenbestimmungen und Hinweise fortgelten, soweit sich aus der Änderungsgenehmigung nichts anderes ergibt. Die in der Änderungsgenehmigung verfügten Nebenbestimmungen (Nr. IV des Bescheidtenors) enthalten u.a. umfangreiche Anordnungen hinsichtlich des Lärmschutzes (zum Schallleistungspegel aller zehn WEA: Nr. 3.1.1; zur „schalloptimierten“ Betriebsweise während der Nachtzeit bei den WEA 9 und 10: Nr.3.1.2; zum Nachweis der Schallemissionen nach der Errichtung der WEA 4, 8 und 9: Nr. 3.1.3; zur Verbindlichkeit der Angaben der Schallausbreitungsrechnung vom 28.4.2016 für alle zehn WEA: Nr. 3.1.4), hinsichtlich des Schattenwurfs (zu Vorgaben für den maximal zulässigen Schattenwurf und die dafür einzusetzende Abschalteinrichtung aller zehn WEA: Nr. 3.2.1; zur Verbindlichkeit der Angaben der Schattenwurfermittlung vom 30.12.2015 für alle zehn WEA: Nr. 3.2.2) und hinsichtlich des Naturschutzes (zu Ausgleichsmaßnahmen gemäß landschaftspflegerischem Begleitplan vom 9.2.2016: Nr. 4.1, zur Ersatzzahlung: Nr. 4.2).
In der Begründung führte das Landratsamt u.a. aus:
Die Änderungsgenehmigung trete als selbständige Genehmigung zur bestehenden Genehmigung nach § 4 BlmSchG vom 17.11.2014 hinzu und sei zusammen mit dieser die Rechtsgrundlage für die geänderte Anlage und für deren Betrieb. Zweck der Änderungsgenehmigung nach § 16 BlmSchG sei es, sicherzustellen, dass auch der neue Anlagentyp die Genehmigungsvoraussetzungen erfülle. Gegenstand des Verfahrens seien somit nur die Teile der Anlage, die geändert werden sollten. Dazu zähle vorliegend nicht der Standort an sich. Weil die Änderung sich nicht auf Belange des Artenschutzes auswirke, sei der Artenschutz im Änderungsverfahren nicht zu prüfen. Eine Versagung der Änderungsgenehmigung dürfe daher nicht mit den nach Erteilung der Genehmigung nach § 4 BlmSchG gewonnenen neuen Erkenntnissen zu Horststandorten und Flugverhalten der Vogelarten Schwarzstorch, Wespenbussard und Rotmilan (zu diesen Erkenntnissen im Einzelnen vgl. S. 11 des Bescheids vom 27.7.2017) begründet werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BlmSchG, der auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG als den maßgeblichen Prüfungsmaßstab verweise. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände seien aber im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG zu prüfen. Wegen der neuen Erkenntnisse zum Artenschutz habe das Landratsamt geprüft, ob die ursprüngliche Genehmigung vom 17. November 2014 nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 7 BlmSchG widerrufen werden könne. Die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf seien aber nicht gegeben.
Unzulässige Immissionen würden durch die WEA nicht hervorgerufen; hinsichtlich Lärm bzw. Schattenwurfimmissionen gelte dies dann, wenn die in der Schallausbreitungsrechnung (vom 8.3.2016 bzw. 28.4.2016) bzw. in der Schattenwurfermittlung (vom 30.12.2015) beschriebenen Vorkehrungen verwirklicht würden. Unabhängig davon, ob für das Vorhaben (nach dem IMS der damaligen Obersten Baubehörde vom 6.2.2017) eine Baugenehmigung erforderlich sei, gelte eine solche Baugenehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) als erteilt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit sei schon im Erstverfahren umfassend geprüft worden, auf die Begründung in der Genehmigung vom 17. November 2014 werde verwiesen. Die Änderung des Anlagentyps wirke sich nicht auf die planungsrechtliche Beurteilung aus, weil sich die Standorte nicht änderten und die jetzt geplanten WEA nicht so hoch wie die zunächst geplanten WEA seien. Die „10 H-Regelung“ gemäß Art. 82 BayBO sei daher auf die hier geplanten WEA nicht anzuwenden. Die wegen des Einbaus von – gegenüber der vorherigen Genehmigung – anderen Fundamenten (Rüttelstopfsäulen) am Standort der WEA 11 nötige weitere Ausnahme von den Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung habe nach Abstimmung mit den Fachstellen erteilt werden können. Die von der Gemeinde H. vorgetragenen Gründe rechtfertigten eine Verweigerung des Einvernehmens nicht, insbesondere seien die WEA planungsrechtlich zulässig. Das somit rechtswidrig verweigerte Einvernehmen werde daher mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt.
Am 30. August 2017 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 27. Juli 2017. Am 9. Dezember 2018 beantragte er gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Würzburg trennte das vorläufige Rechtsschutzverfahren in zehn Verfahren auf (Az. W 4 S 18.1566 bis W 4 S 18.1575) und lehnte den Rechtsschutzantrag mit Beschlüssen vom 30. Januar 2019 ab.
Zur Begründung führte es aus: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 27. Juli 2017 sei in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden; ihre Begründung genüge den Anforderungen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werde die Klage des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Änderung der WEA habe zwar „grundsätzlich keiner erneuten Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG“ bedurft, da keine von der Typänderung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG zu erwarten seien, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. August 2016 – 22 CS 16.1052 – ausgeführt habe. Allerdings habe die Beigeladene gemäß § 16 Abs. 4 BlmSchG eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BlmSchG beantragt und mit dem streitgegenständlichen Bescheid auch erhalten; daher seien „die allgemeinen Vorgaben zu beachten“, der Typwechsel müsse also den Voraussetzungen des § 6 BlmSchG prinzipiell ebenso entsprechen wie bei einer Erstgenehmigung. Dies sei hier indes der Fall.
Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass – entgegen der Ansicht des Antragstellers – der „Windpark …“ und der (nördlich von W. gelegene, aus drei einzelnen WEA bestehende) „Windpark W.“ auch unter Berücksichtigung des weiteren „Windparks Streu/Saale“ keinen zusammen zu betrachtenden einheitlichen Windpark bildeten, dass es nicht geboten gewesen sei, anstelle der – vom Antragsgegner vorgenommenen – Vorprüfung der Umweltverträglichkeit eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, keine gemeinsame UVP für beide Windparks habe durchgeführt werden müssen und dass die Vorprüfung fehlerfrei gewesen sei. Der Genehmigung des Typwechsels stünden auch nicht die vorgetragenen arten- und naturschutzrechtlichen Belange im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Welchen Umfang die behördliche Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren habe, ergebe sich weder aus § 16 Abs. 4 noch aus § 16 Abs. 1 BlmSchG. Sinn und Zweck des für die Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts könne es jedenfalls nicht sein, jeweils – ohne sachliches Erfordernis – den gesamten, bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfaufwand erneut auszulösen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.8.1996 – 11 C 9.95 – „K.“ und B.v. 29.10.1984 – 7 B 150.84). Soweit eine Anlage geändert werde oder sich die Änderungen auf den Anlagenbestand auswirken würden, müssten allerdings die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BlmSchG prinzipiell ebenso wie bei der Erstgenehmigung erfüllt sein. Zu prüfen sei – entgegen der Ansicht der Beigeladenen – insbesondere auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB; dies gelte insbesondere deswegen, weil die Beigeladene als Vorhabensträger sich für das Genehmigungsverfahren entschieden und damit freiwillig dem Regime des Genehmigungsrechts unterworfen habe. Was den im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu prüfenden Arten- und Naturschutz angehe, sei indes die Beurteilung im streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar, dass die Änderungen des Anlagentyps – und nur diese – sich nicht auf Belange des Arten- und Naturschutzes auswirken würden; denn die Standorte der WEA blieben gleich, die Nabenhöhe und der Rotordurchmesser, somit auch die Gesamthöhe seien geringer. Der Antragsteller verkenne, dass es allein darauf ankomme, ob gerade diejenigen Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte, die geändert bzw. von den Änderungen beeinflusst würden, den Voraussetzungen des § 6 BlmSchG entsprechen würden. Art. 82 BayBO sei nicht (erneut) zu prüfen. Unabhängig davon, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 BayBO vorliegend gegeben seien, komme der Beigeladenen die bestandskräftige Genehmigung für den bisherigen Anlagentyp … N117 zugute. Eine erneute planungsrechtliche Beurteilung sei demnach gemäß den oben dargestellten Grundsätzen nicht angezeigt, da sich im Rahmen des Typwechsels die Standorte nicht änderten und die Gesamthöhe der nun geplanten WEA … E-115 diejenige der genehmigten …-Anlagen nicht übersteigen würden.
2. Mit den von ihm eingelegten Beschwerden verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt jeweils sinngemäß,
unter Änderung des jeweiligen angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2017 wiederherzustellen.
Zur Begründung hat der Antragsteller – soweit dies vorliegend nach den unter Nr. II dieses Beschlusses folgenden Ausführungen entscheidungserheblich ist – mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 vorgetragen:
Soweit das Verwaltungsgericht (jeweils unter Nr. II.2.b der angegriffenen Beschlüsse) auf den Verwaltungsgerichtshof verweise, der in seinem Beschluss vom 11. August 2016 – 22 CS 16.1052 – ausgeführt habe, dass der Wechsel vom Anlagentyp … N117 auf den Anlagentyp … E-115 grundsätzlich keine erneute Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG bedürfe, verkenne das Verwaltungsgericht einerseits, dass es sich hierbei ausdrücklich nur um eine Einschätzung aufgrund des „derzeitigen Kenntnisstandes“ gehandelt habe, dass aber zumindest in Bezug auf den Schattenschlag durch den Anlagenwechsel nachteilige Auswirkungen im Sinn des § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG zu erwarten seien (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 3, 4). Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass selbst dann, wenn der Wechsel vom Anlagentyp … N117 auf den Anlagentyp … E-115 nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sei, hieraus nicht die völlige Verfahrensfreiheit des Änderungsvorhabens folge, sondern dass dann die nach § 15 Abs. 2 BlmSchG gebotene Prüfung zum Ergebnis käme, dass der Anlagenwechsel baurechtliche Relevanz habe und somit nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedürfte (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 4).
Rechtsfehlerhaft und mit dem Gesetz nicht begründbar sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus der Existenz einer der Beigeladenen erteilten bestandskräftigen Genehmigung für den zunächst geplanten Anlagentyp … N117 ergebe, dass für die Änderungsgenehmigung die 10 H-Regelung der Art. 82, 83 BayBO nicht zu prüfen sei, weil bei dem geänderten Vorhaben der Standort gleich bleibe und die Gesamthöhe nicht größer werde. Die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO stelle jedenfalls auf Anlagen ab, für die ein vollständiger Antrag auf Genehmigung vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde eingegangen sei. Dies sei bei der Änderungsgenehmigung aber erst deutlich nach dem 4. Februar 2014 der Fall gewesen (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 17). Zudem sei, wie das Bundesverwaltungsgericht im „K.-Urteil“ ausgeführt habe, die rechtliche Bindung der Erstgenehmigung für die Einschränkung des Prüfungsumfangs nicht maßgebend (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 18). Dass es für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Änderungsvorhabens nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag ankomme, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u.a. -) und den dort in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen und dem Schrifttum, zudem auch aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf – LT-Drs. 17/2137 – (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 18, 19). Einen Hinweis auf die Richtigkeit dieser Einschätzung gebe auch der bayerische Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016, wo unter Nr. 5 klargestellt werde, dass die „10 H-Regelung“ grundsätzlich auch beim Repowering älterer WEA anzuwenden sei. Wenn dies aber sogar beim Austausch bereits realisierter Anlagen so sei, obgleich diese Bestandsschutz genießen würden, so sei nicht nachvollziehbar, warum die „10 H-Regelung“ dann nicht anzuwenden sein solle, wenn die Vorgängeranlage zwar genehmigt, aber noch nicht errichtet worden sei und somit auch keinen Bestandsschutz genieße (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 19). Letztlich habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Mai 2017 – 22 ZB 17.169 – deutlich ausgeführt, dass es dann, wenn eine WEA entweder in einer Weise geändert werden solle, die das Genehmigungserfordernis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG auslöse, oder an ihrer Stelle die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG genehmigungspflichtige Errichtung einer neuen WEA beabsichtigt wäre, über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des (Änderungs-)Vorhabens zu prüfen und hierbei diejenige Sach- und Rechtslage maßgeblich sei, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Änderungs- oder Neuerrichtungsantrag bestehe (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 19, 20). Die Anfechtungsklage werde daher voraussichtlich erfolgreich sein, so dass die vom Antragsteller geltend gemachten Belange das entgegenstehende öffentliche Interesse sowie auch das private Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Änderungsgenehmigung überwiegen würden.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, die Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens des Antragsgegners und der Beigeladenen sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019, betreffend den „Windpark …“, haben Erfolg. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind dementsprechend zu ändern.
1. Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller die erforderliche Rechtsbehelfsbefugnis zu. Er ist – nach eigenem unstreitigen Vortrag – eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Eine solche kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Es reicht (neben den vorliegend unstreitig erfüllten einschlägigen Maßgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Satz 2 UmwRG) aus, dass die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Das eröffnet die Rechtsbehelfsbefugnis unter jedem Aspekt möglicher Rechtswidrigkeit der fraglichen Entscheidung bzw. des Unterlassens; irgendeine Umweltbezogenheit der Rechtsvorschrift ist für die Rechtsbehelfsbefugnis also nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 2 UmwRG, Rn. 3).
2. Die Beschwerden sind auch begründet. Die Anfechtungsklage des Antragstellers wird sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG als begründet erweisen. Denn die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich deswegen rechtswidrig, weil das genehmigte Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist und deshalb als sonstiges Vorhaben nur gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden darf, diese Voraussetzungen aber nicht erfüllen kann. Die mögliche Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben ist vom Landratsamt nicht abschließend untersucht worden, erscheint derzeit fraglich und bedarf näherer Prüfung im Klageverfahren. Ob insoweit diejenigen weiteren Rechtsmängel durchgreifen, die mit der Beschwerde gegen die Zulassung des Vorhabens als privilegiertes Vorhaben geltend gemacht wurden, kann dahinstehen.
2.1. Der Außenbereich soll von baulichen Anlagen möglichst frei gehalten werden. Bestimmte Vorhaben, nämlich die gemäß § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB privilegierten Vorhaben, sind dort bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Verwirklichung nicht in diesem Sinn privilegierter Vorhaben im Außenbereich scheitert dagegen gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bereits dann, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt oder die Erschließung nicht gesichert ist. § 35 Abs. 3 BauGB nennt beispielhaft Fälle, in denen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu bejahen ist. Soweit dabei Umweltbelange betroffen sind, bezieht sich § 35 BauGB im Sinn des § 1 Abs. 4 UmwRG zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Schutz von Umweltbestandteilen und -faktoren (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – juris Rn. 72). Dies gilt insbesondere auch für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft (vgl. § 3 Abs. 1 BlmSchG) gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2.2. Nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass alle im „Windpark …“ geplanten zehn einzelnen WEA die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB deswegen nicht beanspruchen können, weil sie den in Art. 82 Abs. 1 BayBO festgelegten Mindestabstand (das Zehnfache ihrer Höhe zu der nächstgelegenen, in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BayBO näher beschriebenen schutzwürdigen Wohnbebauung) nicht einhalten, so dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf diese WEA nicht anwendbar ist. Das Unterschreiten dieses Mindestabstands ergibt sich aus der zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Karte (Bl. 125 des Ordners „20130473; RegioE2, WP …; Antragsunterlagen“), auf der die Standorte der zehn WEA nebst den umliegenden Ortschaften eingezeichnet sind. Die Karte hat den Stand vom 7. August 2015; erfahrungsgemäß dürfte sich die Bebauung an den Rändern der Siedlungen in den zwei Jahren bis zur Erteilung der Änderungsgenehmigung (27.7.2017) nicht vermindert und die Abstände zwischen den WEA und der Wohnbebauung jedenfalls nicht vergrößert haben. Dieser Karte im Maßstab 1:25000 zufolge haben alle zehn Standorte zu einer dem der Ortsteile J., W., … oder W. einen ganz erheblich geringeren Abstand als „10 H“ (1.933 m).
2.3. Art. 82 BayBO ist vorliegend zu beachten; die Vorschrift regelt somit – in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB – eine der Voraussetzungen für die Erteilung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG.
2.3.1. Dem steht nicht entgegen, dass das streitige Vorhaben – möglicherweise – keine wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinn von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellt, sondern eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG genügt haben könnte.
Dem Verwaltungsgericht ist nämlich darin beizupflichten, dass, nachdem die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 4 BlmSchG beantragt und erhalten hat und die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung vom klagenden Antragsteller angezweifelt wird, die Rechtmäßigkeit nach denselben rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen ist wie eine gesetzlich vorgeschriebene Änderungsgenehmigung. Unterschiede zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Änderungsgenehmigung einerseits und der fakultativen Änderungsgenehmigung im Sinn des § 16 Abs. 4 BImSchG andererseits bestehen in materiell-rechtlicher Hinsicht in Bezug auf die zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen nicht. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem Schrifttum ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine fakultative Änderungsgenehmigung materiell-rechtlich anderen (weniger strengen) Voraussetzungen unterläge als eine gesetzlich vorgeschriebene Änderungsgenehmigung. Eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil die fakultative Änderungsgenehmigung dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie eine obligatorische Änderungsgenehmigung. Sie bietet dem Betreiber zudem im Vergleich zur bloßen Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Vorteile: Sie ist der Bestandskraft in Bezug auf die vollständigen Genehmigungsvoraussetzungen fähig und schafft dadurch Rechtssicherheit; mit ihr kann der Betreiber auch (etwaigen) Zweifeln an der Richtigkeit eines ggf. zu erteilenden Negativattestes und der Gefahr, dass dieses später wieder zurückgenommen wird, zuvorkommen.
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das – im angefochtenen Änderungsbescheid auf S. 17 erwähnte – IMS der damaligen Obersten Baubehörde (vom 6.2.2017, Az. IIB5-4112.79-015/16) anzumerken, dass weder von der Änderung des Anlagentyps noch von der Änderung des Standorts einer WEA ohne weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden kann; dies hat der Verwaltungsgerichtshof in den im IMS genannten Beschlüssen ausgeführt (BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052; B.v. 2.11.2016 – 22 CS 16.2048). Das Kriterium „Anlagentyp“ ist im Zusammenhang mit WEA kein normativ definiertes Kriterium, anhand dessen sich schon ohne Berücksichtigung der hinter einer Typbezeichnung stehenden technischen Merkmale beurteilen ließe, ob bei Änderungen, beim Austausch von Anlagenteilen oder der ganzen Anlage eine im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG wesentliche Änderung – möglicherweise sogar eine Neuerrichtung – vorliegt. Erforderlich ist stets eine Einzelfallbeurteilung derjenigen konkreten nachteiligen Auswirkungen, die mit einem Wechsel des „Anlagentyps“ verbunden sein können (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 u.a. – juris Rn. 35; VG Saarland, B.v. 12.11.2018 – 5 L 411/18 – juris Rn. 258, 259).
2.3.2. Bei einer immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist der Maßstab für die Beurteilung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, kein anderer als bei einer immissionsschutzrechtlichen „Erstgenehmigung“. Die gegenteilige Ansicht, die im vorliegenden Fall – mit unterschiedlichen Schwerpunkten – das Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerseite und die Beigeladene vertreten, beruht darauf, dass ihre Argumentation bei der Anwendung des § 16 BImSchG zum Einen den Unterschied zwischen (einerseits) den für die Bejahung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Änderungsvorhabens zu prüfenden Merkmalen und (andererseits) dem – nach Bejahung der Genehmigungsbedürftigkeit – abzuarbeitenden Prüfungsumfang verkennen, und dass sie zum Zweiten „Prüfungsgegenstand“ und „Prüfungsmaßstab“ nicht sorgfältig genug auseinanderhalten.
2.3.2.1. § 16 Abs. 1 BImSchG regelt ausschließlich, in welchen Fällen ein Änderungsvorhaben (dies ist die Änderung von Lage, Beschaffenheit und/oder Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Zu den im Fall der Bejahung der Genehmigungsbedürftigkeit zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen verhält sich § 16 BImSchG dagegen nicht. Auch soweit § 16 Abs. 1 BImSchG hierzu auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (aber gerade nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Bezug nimmt, betrifft diese Bezugnahme allein die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit; sie besagt also z.B. hinsichtlich des unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fallenden Natur- und Artenschutzes, dass ein immissionsschutzrechtliches Änderungsvorhaben nicht schon deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, weil es sich nachteilig auf den Natur- und Artenschutz auswirkt. Nichts anderes hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11. August 2016, der die Frage einer Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG als Rechtsgrundlage für eine immissionsschutzrechtliche Baueinstellung betraf, mit seiner Aussage dargelegt, es komme „in diesem Zusammenhang“ allein auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG an (B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – Rn. 44). Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof – entgegen der wiederholten Behauptung der Beigeladenen (Schriftsatz vom 8.1.2019 S. 5 unten, S. 7 oben; Schriftsatz vom 8.3.2019 S. 11 unten) nicht ausgeführt, aus § 16 Abs. 1 i.V.m. § 6 BImSchG ergebe sich auch der Maßstab für die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit (und nicht nur für die vorangehende Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit).
Unerheblich für die Frage, wie weit in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht die Auswirkungen einer Änderung reichen können, und demzufolge das Änderungsvorhaben (und ggf. von ihm beeinflusste Teile des „Bestands“) auf seine Genehmigungsfähigkeit untersucht werden müssen, ist der Umstand, dass bereits eine bestandskräftige Erstgenehmigung existiert. Deren rechtliche Bindungswirkung ist vielmehr für eine Einschränkung des Prüfungsumfangs nicht maßgebend. Vielmehr verhält es sich umgekehrt so, dass die Bindungswirkung entfällt, „soweit die Auswirkungen der Änderung reichen“ (BVerwG, U.v. 21.8.1996 – 11 C 9.95 – „K.“, juris Rn. 34 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 30.10.1987, – 7 B 176.87 – Buchholz 451.171 AtG Nr. 21). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (BA S. 14) und des Antragsgegners (Schriftsatz vom 8.3.2019 Nr. 6) kann daher die Prüfung des Art. 82 BayBO nicht schon deshalb entfallen, weil die Beigeladene eine bestandskräftige Genehmigung für die zunächst geplante andere WEA vom Typ … hat.
2.3.2.2. Ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG vorgeschrieben oder wurde sie nach § 16 Abs. 4 BImSchG fakultativ erteilt, so ist die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung – nicht anders als bei einer nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilenden Erstgenehmigung – am gesamten einschlägigen materiellen Recht (und ggf. an für die Rechtmäßigkeit einschlägigen Verfahrensvorschriften) zu messen; zu prüfen sind insbesondere auch die für die Erteilung einer Baugenehmigung einschlägigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. EL Sept. 2018, § 16 BImSchG Rn. 157 m.w.N.).
Diesen rechtlichen Ansatz stellen offenbar auch das Verwaltungsgericht (BA, Buchst. b auf S. 9), der Antragsgegner (Schriftsatz vom 8.3.2019 S. 5) und die Beigeladene nicht in Frage. Sie meinen indes, vorliegend seien der Prüfungsgegenstand und/oder der Prüfungsmaßstab eingeschränkt, weil auch die Änderungen, die die nunmehr geplanten WEA (…) gegenüber den ursprünglich geplanten und schon genehmigten WEA (…) aufwiesen, nur begrenzt seien, nämlich nicht die gesamte WEA und/oder nicht alle bei einer Genehmigung in den Blick zu nehmenden Schutzgüter oder Belange beträfen. Dass eine solche Einschränkung geboten sei, ergebe sich insbesondere aus denjenigen Kriterien, die von der Rechtsprechung zur Reichweite einer immissionsschutzrechtlich relevanten Änderung und der dieser Reichweite entsprechenden Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 Abs. 1 BImSchG entwickelt worden seien und die das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, insbesondere im „K.-Urteil“ (BVerwG, U.v. 21.8.1996 – 11 C 9.95 – juris), dargelegt habe. Dieser Ansicht ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen.
Im „K.-Urteil“ (BVerwG, U.v. 21.8.1996 – 11 C 9.95 – juris) ist ausgeführt, dass sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auf „Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte“ bezieht (vgl. Rn. 34, 35); ebenso verhält es sich in dem gleichfalls vom Antragsgegner angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, in dem die „Gesamtanlage“ den „Anlagenteilen“ gegenüber gestellt wird (vgl. OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 22/07.AK – juris Rn. 114, 116, 118, 119). Von einer Einschränkung des Maßstabs, d.h. der für die Subsumtion des Sachverhalts heranzuziehenden Rechtsvorschriften, ist in dieser Entscheidung – wie auch in der übrigen einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (z.B. Kotulla, BImSchG, 3. EL Juli 2004, § 16 Rn. 69, 70; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 61. EL April 2011, BImSchG § 16 Rn. 31, 157) – nicht die Rede. Soweit der Antragsgegner sich auf das „K.-Urteil“ (Rn. 34) beruft und diesem die Aussage entnehmen möchte, dass die Bindungswirkung der Erstgenehmigung nur soweit entfalle, wie die Auswirkungen der Änderung reichen (Schriftsatz vom 8.3.2019 S. 5 Mitte), ist diese Interpretation des Antragsgegners zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass diese Einschränkung nur den zu prüfenden (sachlichen bzw. betrieblichen) Gegenstand, betrifft, nicht aber den Maßstab, d.h. die Genehmigungsvoraussetzungen, an denen sich die Änderung messen lassen muss.
Zusammengefasst müssen für eine Änderungsgenehmigung (wenn sie erforderlich oder fakultativ beantragt worden ist) die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, darüber hinaus aber auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) vorliegen, soweit die Änderung reicht. Insofern gilt nichts anderes als für die Erstgenehmigung. Zu beachten sind auch die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, was gerade bei Änderungen der Rechtslage – die vorliegend in Bezug auf die „10 H-Regelung“ eingetreten sind – relevant sei kann (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. EL Sept. 2018, § 16 BImSchG Rn. 157 m.w.N.). Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen muss die Anlage im geänderten Zustand (der durch die unmittelbaren Änderungen selbst sowie durch die anlageninternen Auswirkungen der Änderungsmaßnahme auf den nicht zu ändernden Anlagenbestand gekennzeichnet ist) erfüllen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. EL Sept. 2018, § 16 BImSchG Rn. 158 m.w.N.).
2.3.2.3. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Änderungsgenehmigung ein „Teil“ der ursprünglich beabsichtigten und genehmigten WEA (…) oder ein Teil des Anlagenbetriebs ausgeschieden werden und einer getrennten rechtlichen Betrachtung zugänglich sein könnte. Das Landratsamt, das Verwaltungsgericht, der Antragsgegner und die Beigeladene haben auch nicht versucht, argumentativ eine derartige Unterscheidung vorzunehmen. Sie haben vielmehr aus den – nach derzeitigem Erkenntnisstand – wohl nicht bestehenden oder geringen Auswirkungen der Änderung auf Schutzgüter im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (unzutreffende) Schlussfolgerungen für den Prüfungsmaßstab und für die in den Blick zu nehmenden Genehmigungsvoraussetzungen gezogen. Eine selektive Betrachtung des Änderungsvorhabens und eine Einschränkung der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auf bestimmte „Teile der WEA“ oder des Anlagenbetriebs ist vorliegend aber nicht denkbar angesichts des Umstands, dass das Änderungsvorhaben vom Turmfuß bis zur „Rotorblattspitze“ eine ganz andere WEA als die ursprünglich geplante und genehmigte WEA umfasst, wobei die Änderungen alle wesentlichen Bauteile betreffen (Turmbauweise, Maschine [z.B. Leistungsdaten] und Rotor [z.B. Größe]), möglicherweise auch noch bei allen zehn WEA das Fundament.
2.3.3. Die „10 H-Regelung“ ist daher anwendbar und führt – nach derzeitigem Erkenntnisstand – höchstwahrscheinlich dazu, dass das streitgegenständliche Vorhaben (wegen Unterschreitung von „10 H“ bei allen zehn WEA – siehe oben 2.2) nicht privilegiert ist.
2.3.3.1. Bei der – nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gebotenen – Prüfung auch der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für das Änderungsvorhaben ist zu beachten, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung infolge der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung zwar mit einschließt, aber die Genehmigungsvoraussetzungen nicht modifiziert. Innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen im selben Umfang so zu prüfen, als wäre keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig; es handelt sich um eine Konzentration des Verfahrens und der Zuständigkeit (vgl. hierzu auch Art. 56 Satz 2 BayBO). Insbesondere werden dadurch, dass § 16 Abs. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung selektiv von bestimmten (auf die Schutzgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bezogenen) und überdies „wesentlichen“ Auswirkungen abhängig macht, keine Determinanten für die bauordnungs- und bauplanungsrechtlich gebotene Betrachtung der Änderung gesetzt, weder im Hinblick auf den Prüfungsgegenstand noch im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab. Eine Anlagenänderung, die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig ist, kann baurechtlich anders zu beurteilen sein mit der Folge, dass zwar keine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, aber eine Baugenehmigung erforderlich ist (Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 16 Rn. 20, 24).
Der im Bauplanungsrecht verwendete Begriff des „Vorhabens“ kann – u.a. – die Änderung einer „baulichen Anlage“ bezeichnen (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB). Bei der Frage, ob eine Änderung noch von der Bestandsgenehmigung „gedeckt“ ist, ob ggf. eine „Tekturgenehmigung“ ausreicht und ob folglich die Bestandsgenehmigung modifiziert fortbestehen kann, oder ob demgegenüber ein „aliud“ errichtet werden soll und demzufolge eine vollständig neue Baugenehmigung erforderlich ist, steht im Baurecht die Frage im Vordergrund, ob durch die Änderung die bauliche Anlage im Wesentlichen die gleiche bleibt oder ob etwas im Wesentlichen Neues, ein „aliud“ geplant ist. Nur dann, wenn die Änderung einer baulichen Anlage einer isolierten Beurteilung zugänglich ist, kann die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auf diesen eingeschränkten Prüfungsgegenstand und die nur für ihn geltenden einzelnen bebauungsrechtlichen Anforderungen beschränkt werden. Andernfalls ist das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.2000 – 4 B 106.99 – juris Rn. 2).
Fehl geht in diesem Zusammenhang die Vorstellung, der „Standort“ einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer baulichen Anlage im Sinn des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts könne für sich genommen ein einer isolierten Betrachtung zugänglicher und damit auch ausscheidbarer und einer (erneuten) Prüfung entzogener Teil eines Änderungsvorhabens sein. Diese Vorstellung klingt in der Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 14 vor Nr. 3), des Antragsgegners und der Beigeladenen an; in der Begründung der Änderungsgenehmigung wird sie offen ausgesprochen (Bescheid v. 27.7.2017 S. 14 Mitte: „Zweck der Genehmigung nach § 16 BlmSchG ist es, sicherzustellen, dass auch der neue Anlagentyp die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Gegenstand des Verfahrens waren somit nur die Teile der Anlage, die geändert werden sollen. Dazu zählt im vorliegenden Fall nicht der Standort an sich“). Fehl geht auch die an diese Vorstellung anknüpfende Ansicht, wenn sich der Standort nicht ändere, seien solche Fragen, die an den Standort anknüpften, im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nicht (erneut) zu prüfen. „Der Standort an sich“ kann vielmehr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder immissionsschutzrechtlich noch baurechtlich, ein – einer isolierten Betrachtung zugänglicher – Teil der genehmigungspflichtigen Anlage oder der baulichen Anlage oder des zur Genehmigung gestellten Änderungsvorhabens sein. Der Standort oder die „Lage“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) sind ohne das, was am Standort steht (die Anlage oder das Bauwerk) oder stattfindet (die Nutzung von Anlage oder Bauwerk), bedeutungslos. Der Standort ist rechtlich zwar auch Teil der Beschreibung, mit der der Prüfungsgegenstand (das zur Genehmigung gestellte Vorhaben) definiert wird. Er gewinnt seine rechtliche Bedeutung aber erst durch am jeweiligen Standort beabsichtigte Vorhaben und seine Beziehung zu den Schutzgütern und Belangen, die an diesem Standort durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können. Wenn – trotz gleich bleibenden Standorts – aus anderen Gründen eine (die Baugenehmigung einschließende) immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung oder nur eine Baugenehmigung erforderlich ist, dann sind für dieses Vorhaben, so wie es – einschließlich der Standortwahl – geplant ist, alle Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen.
2.3.3.2. Vorliegend sprechen beachtliche Gründe dafür, die mit der Änderungsgenehmigung zugelassenen WEA (…) gegenüber den zunächst geplanten und bereits genehmigten WEA (…) baurechtlich als „aliud“ anzusehen. Eine solche Bewertung liegt dann nahe, wenn – wie hier – mit dem Änderungsgenehmigungsantrag nahezu alle maßgeblichen Pläne, Bauvorlagen und technischen Beschreibungen andere als beim Erstvorhaben sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 16). Die vorliegend streitgegenständlichen WEA (…) sind – bis zur Spitze eines senkrecht nach oben stehenden Rotorblatts – um ca. 3% niedriger als die zuvor geplanten WEA (…) und haben einen im Durchmesser um ca. 1 m kleineren Rotor. Dies und die um 25% (von 2,4 MW auf 3 MW) geänderte Nennleistung sprechen dafür, dass die Änderung baurechtlich ein „aliud“ darstellt. Die geänderte Nennleistung erfordert jedenfalls eine Neubeurteilung der Geräuschimmissionen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die – zusammen mit der geringeren Nabenhöhe – Verringerung des Abstands der „unteren Rotorblattspitze“ zur Erdoberfläche um knapp 5 m mag gegenüber der ursprünglichen Planung nicht groß sein. Die Auswirkungen dieser Änderungen bedürfen aber gleichfalls einer naturschutzfachlichen Bewertung (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Dementsprechend wurden mit dem Änderungsgenehmigungsantrag – wie oben ausgeführt – neue Genehmigungsunterlagen für die Änderung vorgelegt, u.a. technische Beschreibungen des neuen Anlagentyps, ein schalltechnischer Bericht (vom 8.4.2016), eine Schallausbreitungsrechnung (vom 28.4.2016), eine Schattenwurfermittlung (vom 30.12.2015), eine „Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch 2015“, ein landschaftspflegerischer Begleitplan (vom 9.2.2016). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei geringerer Höhe und geringerem Rotordurchmesser der neuen Anlage deren übrige Änderungen im Vergleich zur zunächst geplanten Anlage baurechtlich unerheblich wären. Gestützt wird diese Einschätzung im vorliegenden Fall auch durch die in der Änderungsgenehmigung (vom 27.7.2017, S. 9) enthaltene Gegenüberstellung maßgeblicher Daten der ursprünglich und der nunmehr geplanten, mit der Änderungsgenehmigung genehmigten WEA. Dieser Gegenüberstellung zufolge unterscheiden sich beide WEA auch bezüglich der Bauweise des Turms. Denn das Fabrikat … N117 hätte mit einem „Fertigteil-Hybridturm“ errichtet werden sollen, wogegen das jetzt genehmigte Fabrikat … E115 einen „Fertigteilbetonturm mit Stahlsektion“ hat. Nicht zuletzt dieser bautechnische Unterschied macht es unabdingbar, anlässlich der Typänderung erneut die Statik der WEA zu prüfen. Denn bei einem Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 2, Art. 55 Abs. 1 BayBO) sind auch die bautechnischen Nachweise, darunter der Standsicherheitsnachweis zu prüfen (Art. 10, Art. 62 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 – Sonderbauten – und Abs. 4 Satz 1 BayBO).
2.3.3.3. Die Erstgenehmigung vom 17. November 2014 wurde gemäß der Nr. I.1 im verfügenden Teil nach Maßgabe der unter Nr. III aufgeführten Unterlagen und der unter Nr. IV genannten Nebenbestimmungen erteilt. In dieser Nr. IV wird (unter Nr. 1 „Genehmigungsumfang“) auf S. 5 u.a. bestimmt, dass die – in einer Tabelle aufgelisteten – „folgende Anlagen- und Leistungsdaten festgelegt“ werden. Zu diesen Daten gehören Hersteller, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Gesamthöhe über Grund, Nennleistung und Anzahl der Rotorblätter. Im Anschluss an diese Tabelle ist bestimmt, dass sich der „Umfang der Anlagen“ und deren Betriebsweise im Einzelnen aus den unter Nr. II aufgeführten Unterlagen ergäben, sofern sich nicht durch nachstehende Anforderungen Änderungen ergäben. Es ist nicht möglich, aus der bestandskräftigen Erstgenehmigung mit diesem auf eine konkrete Anlage bezogenen Inhalt die Frage „Darf an dem bestimmten Standort irgendeine höchstens 199 m hohe Windenergieanlage errichtet werden?“ zu separieren und hinsichtlich dieser Frage die Erstgenehmigung einem Vorbescheid gleichzusetzen, mit dem es – möglicherweise – hätte gelingen können, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von WEA mit einer bestimmten Gesamthöhe schon vor Inkrafttreten der „10 H-Regelung“ bestandskräftig feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 22 ZB 15.2358 – juris Rn. 10). Einen solchen Vorbescheid hat die Beigeladene für das ursprünglich beabsichtigte Vorhaben nicht beantragt und nicht erhalten.
Es ist daher vorliegend nicht erkennbar, aus welchen Gründen die baurechtliche und insbesondere die bauplanungsrechtliche Prüfung des Änderungsvorhabens auf bestimmte Anlagenteile beschränkt werden könnte. Vielmehr unterliegt nach derzeitigem Erkenntnisstand das gesamte Änderungsvorhaben (Errichtung und Betrieb der zehn WEA vom Typ …) uneingeschränkt den bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach §§ 29 ff. BauGB; eine Beschränkung des Prüfprogramms kommt nicht in Betracht. Zu prüfen ist daher auch, ob das nunmehr geplante Vorhaben privilegiert ist und deshalb im Außenbereich ausnahmsweise unter weniger strengen Voraussetzungen als ein „sonstiges“ Vorhaben errichtet werden darf. Bei dieser Prüfung ist – wie oben ausgeführt – die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Änderungsgenehmigungsantrag bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. EL Sept. 2018, § 16 BImSchG Rn. 157 m.w.N.). Die Bestandskraft der Erstgenehmigung ist – wie gleichfalls oben ausgeführt – ohne Belang, weil ein ausscheidbarer Anlagenteil der „alten“ Anlage, der einer neuen rechtlichen Überprüfung auf seine Genehmigungsfähigkeit entzogen sein könnte, wegen des Austausches aller Anlagenteile nicht existiert, somit die zehn streitgegenständlichen WEA vollständig auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sind.
Aus der „10 H-Regelung“ des Art. 82 BayBO selbst und der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine Regelung dahingehend, dass der bei der Erstgenehmigung durch die Einhaltung des Stichtags „4. Februar 2014“ (Art. 83 Abs. 1 BayBO) erlangte Vertrauensschutz dann fortgälte, wenn die genehmigte WEA (noch vor ihrer Errichtung oder z.B. – etwa wegen Verschleiß – nach zehnjährigem Betrieb) zwar durch ein „aliud“ ersetzt, hierbei aber die Höhe der WEA (Art. 82 Abs. 2 BayBO) nicht größer wird, besteht nicht. Art. 83 Abs. 1 BayBO ist keine allgemeine „Standortsicherungsvorschrift“ (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2018 – 22 BV 17.2176 – juris Rn. 36).
2.3.4. Ein nicht privilegiertes Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich nur zulässig, wenn seine Ausführung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Ob eine solche bloße Beeinträchtigung vorliegend verneint werden könnte, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft; eine solche Annahme liegt aber nach derzeitiger Einschätzung angesichts der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB exemplarisch genannten öffentlichen Belange fern.
2.4. Darauf, ob die vom Antragsteller gerügten weiteren Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen (insbesondere im Hinblick auf Arten- und Naturschutz und Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. -vorprüfung des „Windparks …“), kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an, da die oben genannten Rügen des Antragstellers durchgreifen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es entspricht der Billigkeit im Sinn des § 162 Abs. 3 VwGO, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
4. Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzt (wie Vorinstanz).


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